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{'item': 'LVwG-2014/33/2423-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/33/2423-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 25a

Abs 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, wobei Zeiträume, in denen dies aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, in dieser Frist nicht einzurechnen sind. ... Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtswerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen.""Ein unbebautes Grundstück ist innerhalb von 5 Jahren ab der

Paragraph 25 a, Absatz 2, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, wobei Zeiträume, in denen dies aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, in dieser Frist nicht einzurechnen sind. ... Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtswerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen." Die Grundverkehrsbehörde als erste Instanz steht auf dem Rechtsstandpunkt, dass der Antrag auf Verlängerung jedenfalls vor Ablauf der Bebauungsfrist gestellt werden müsse. Diese Rechtsansicht ist unrichtig, da sich aus dem Gesetzestext des § 11 Abs 3 TGVG eben nicht ergibt ist, dass der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Frist gestellt werden muss. Wäre dies die Absicht des Gesetzgebers gewesen, hätte er dies, wie in zahlreichen anderen Gesetzen, klar zum Ausdruck gebracht. Diese Rechtsansicht ist unrichtig, da sich aus dem Gesetzestext des Paragraph 11, Absatz 3, TGVG eben nicht ergibt ist, dass der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Frist gestellt werden muss. Wäre dies die Absicht des Gesetzgebers gewesen, hätte er dies, wie in zahlreichen anderen Gesetzen, klar zum Ausdruck gebracht. Da aber im Gesetz kein Zeitpunkt angeführt wird, bis zu diesem ein Verlängerungsantrag spätestens gestellt werden muss, lässt dies nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber eine Antragsstellung auch nach Ablauf der fünfjährigen Bebauungsfrist ermöglichen wollte. Die Auslegung der Behörde erster Instanz ist daher unrichtig (vgl Fuith, Tiroler Grundverkehrsgesetz S 111).Da aber im Gesetz kein Zeitpunkt angeführt wird, bis zu diesem ein Verlängerungsantrag spätestens gestellt werden muss, lässt dies nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber eine Antragsstellung auch nach Ablauf der fünfjährigen Bebauungsfrist ermöglichen wollte. Die Auslegung der Behörde erster Instanz ist daher unrichtig vergleiche Fuith, Tiroler Grundverkehrsgesetz S 111). Weiters widerspricht die Rechtsansicht der Grundverkehrsbehörde, wonach ein Antrag auf Verlängerung der Bebauungsfrist nicht möglich wäre, der Kapitalverkehrsfreiheit. Es wird hierzu insbesondere auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache E. gegen F. (Celex 62004J0213) verwiesen, in der der EuGH zum Schluss kam, dass eine nationale Regelung Art 56 Abs 1 EG entgegensteht, wonach die bloß verspätete Abgabe der erforderlichen Erklärung über den Erwerb zur rückwirkenden Rechtsunwirksamkeit des betreffenden Grundverkehrsgeschäftes führt. Nichts anderes kann auch für den Antrag auf Verlängerung der Bebauungsfrist gelten.Weiters widerspricht die Rechtsansicht der Grundverkehrsbehörde, wonach ein Antrag auf Verlängerung der Bebauungsfrist nicht möglich wäre, der Kapitalverkehrsfreiheit. Es wird hierzu insbesondere auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache E. gegen F. (Celex 62004J0213) verwiesen, in der der EuGH zum Schluss kam, dass eine nationale Regelung Artikel 56, Absatz eins, EG entgegensteht, wonach die bloß verspätete Abgabe der erforderlichen Erklärung über den Erwerb zur rückwirkenden Rechtsunwirksamkeit des betreffenden Grundverkehrsgeschäftes führt. Nichts anderes kann auch für den Antrag auf Verlängerung der Bebauungsfrist gelten. Nach Ansicht des EuGH würde es sich hierbei nämlich um keine verhältnismäßige Sanktion handeln. Die Rechtsansicht der Grundverkehrsbehörde lässt sich daher mit dem Europarecht nicht vereinbaren. Wie bereits im Antrag vom 14.7.2014 dargelegt beabsichtigt der Beschwerdeführer das Grundstück an seine Kinder, die eine Bebauung umgehend vornehmen würden, zu verschenken. Es liegt daher ein von der ständigen Verwaltungspraxis akzeptierter berücksichtigungswürdiger Grund zur Fristverlängerung vor. Abschließend werden seitens des Beschwerdeführers nachstehende ANTRÄGE gestellt: 1. Das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid im Sinne des Beschwerdeführers dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Verlängerung der Bebauungsfrist gemäß § 11 Abs 3 TGVG stattgegeben wird, 1. Das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid im Sinne des Beschwerdeführers dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Verlängerung der Bebauungsfrist gemäß Paragraph 11, Absatz 3, TGVG stattgegeben wird, in eventu 2. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit an die Bezirkshauptmannschaft zurückverweisen.“ II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61 idF des Gesetzes LGBl Nr 130/2013 lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, lauten wie folgt: „§ 2Begriffsbestimmungen(…)

(3)Absatz 3,Baugrundstücke sind: a)Litera a … b)Litera b unbebaute Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland, als Vorbehaltsfläche oder als Sonderfläche, ausgenommen Sonderflächen für Schipisten, für Hofstellen, für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung, für Austraghäuser, für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und für Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, gewidmet sind. Als Baugrundstücke gelten auch baulich in sich abgeschlossene Teile eines Gebäudes, die als Wohnungen, Geschäftsräume, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen verwendet werden. Grundstücke, auf denen sich ausschließlich Gebäude von untergeordneter Bedeutung, wie Garagen, Geräteschuppen, Bienenhäuser, Gartenhäuschen und dergleichen, befinden, gelten nicht als bebaut im Sinn dieses Gesetzes. § 9Paragraph 9Erklärungspflicht
(1)Absatz eins,Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an Baugrundstücken zum Gegenstand haben, bedürfen einer Erklärung nach § 11 Abs. 1 oder 2:Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an Baugrundstücken zum Gegenstand haben, bedürfen einer Erklärung nach Paragraph 11, Absatz eins, oder 2: a)Litera a den Erwerb des Eigentums; … § 11Paragraph 11Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung
(1)Absatz eins,Beim Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück hat der Rechtserwerber zu erklären, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll.
(2)Absatz 2,Beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück hat der Rechtserwerber zu erklären, dass a)Litera a durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll und b)Litera b das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs. 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.das Grundstück innerhalb der Frist nach Absatz 3, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.
(3)Absatz 3,Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der

§ 25aAbs.

2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, wobei Zeiträume, in denen dies aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, in diese Frist nicht einzurechnen sind. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen.Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der

Paragraph 25 a, Absatz 2, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, wobei Zeiträume, in denen dies aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, in diese Frist nicht einzurechnen sind. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen.

(4)Absatz 4,Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.“Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 352, der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Außer Streit steht, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Grundstück um ein Baugrundstück im Sinne des § 2 Abs 3 lit b TGVG handelt. Außer Streit steht des Weiteren, dass die Bebauungsfrist im Sinne des § 11 Abs 3 TGVG abgelaufen ist und das Baugrundstück zwischenzeitlich auch nicht bebaut wurde. Vor Ablauf der Bebauungsfrist (17.06.2014) wurde auch kein Verlängerungsantrag gestellt. Außer Streit steht, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Grundstück um ein Baugrundstück im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, TGVG handelt. Außer Streit steht des Weiteren, dass die Bebauungsfrist im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, TGVG abgelaufen ist und das Baugrundstück zwischenzeitlich auch nicht bebaut wurde. Vor Ablauf der Bebauungsfrist (17.06.2014) wurde auch kein Verlängerungsantrag gestellt. Strittig ist im vorliegenden Fall die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der Bebauungsfrist um eine materiell-rechtliche oder um eine verfahrensrechtliche Frist handelt. Die Unterscheidung zwischen materiell- und verfahrensrechtlichen Fristen für Rechtshandlungen der Parteien wird in der Lehre danach getroffen, welcher Natur das dadurch eingeschränkte Recht (bzw die dadurch begrenzte Pflicht) ist, ob es sich dabei also um ein subjektives materielles oder um ein subjektives formelles Recht (Verfahrensrecht) handelt. Für die Beantwortung dieser Frage ist dem Schrifttum zufolge wiederum entscheidend, ob die maßgebliche Norm ein Recht (einen Anspruch) oder eine Pflicht selbst oder nur dessen Durchsetzung (Geltendmachung) zum Gegenstand hat. Nach Ablauf einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist erlischt daher der Anspruch selbst, bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Ausschlussfrist (lediglich) die Möglichkeit, diesen (bereits anderweitig begründeten) Anspruch behördlich durchzusetzen. Diese Abgrenzung entspricht im Wesentlichen auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Insoweit eine Rechtshandlung auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet ist, qualifiziert der Verwaltungsgerichtshof eine dafür vorgesehene Zeitspanne als materiell-rechtliche Frist. Nach der rechtschutzfreundlichen Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat der Gesetzgeber die Wertung als materiell-rechtliche Frist eindeutig zum Ausdruck zu bringen oder, anders gewendet, es ist im Zweifel von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 32 Rz 2ff). Diese Abgrenzung entspricht im Wesentlichen auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Insoweit eine Rechtshandlung auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet ist, qualifiziert der Verwaltungsgerichtshof eine dafür vorgesehene Zeitspanne als materiell-rechtliche Frist. Nach der rechtschutzfreundlichen Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat der Gesetzgeber die Wertung als materiell-rechtliche Frist eindeutig zum Ausdruck zu bringen oder, anders gewendet, es ist im Zweifel von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 32, Rz 2ff). Die Beantwortung der Frage, ob die aus § 11 TGVG abzuleitende Frist, wonach ein Verlängerungsantrag (allerdings vor Ablauf der Bebauungsfrist) gestellt werden kann, eine Frist des materiellen Rechtes ist oder ob es sich dabei um eine verfahrensrechtliche oder allenfalls auch um eine sogenannte „doppelfunktionelle Frist“ handelt, ist deshalb auch entscheidungswesentlich, da die Bestimmung der Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG auf materiell-rechtliche Fristen – von gesetzlich besonders geregelten (hier nicht vorliegenden) Fällen abgesehen – nicht angewendet werden kann. Die Beantwortung der Frage, ob die aus Paragraph 11, TGVG abzuleitende Frist, wonach ein Verlängerungsantrag (allerdings vor Ablauf der Bebauungsfrist) gestellt werden kann, eine Frist des materiellen Rechtes ist oder ob es sich dabei um eine verfahrensrechtliche oder allenfalls auch um eine sogenannte „doppelfunktionelle Frist“ handelt, ist deshalb auch entscheidungswesentlich, da die Bestimmung der Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, AVG auf materiell-rechtliche Fristen – von gesetzlich besonders geregelten (hier nicht vorliegenden) Fällen abgesehen – nicht angewendet werden kann. Die Abgrenzung zwischen prozessualer und materieller Frist ist oft schwierig (vgl Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsrecht9 [2011], Rz 612). In seinem Erkenntnis vom 25.06.1968, Slg Nr 7376/A, hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, dass es im Einzelfall auf den Wortlaut ankommt und insbesondere dort, wo ein Anspruch gegen eine Behörde geltend gemacht wird (gleiches muss aber auch dort gelten, wo eine Verpflichtung schlagend wird), eine materiell-rechtliche Frist vorliegt. Die Formulierung „ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der

§ 25a

Abs 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen“ und „wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde …“ deutet darauf hin, dass es sich dabei nicht um eine verfahrensrechtliche Frist, sondern um eine materiell-rechtliche Frist handelt und auch ein allfälliger Gestaltungsanspruch auf Verlängerung dieser Frist nur innerhalb der 5-Jahres-Frist geltend gemacht werden kann und mit Ablauf dieser Frist erlischt, weshalb auch eine Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs 1 AVG nicht zulässig ist (vgl VwGH 03.06.1997, Zl 97/06/0038). Die Abgrenzung zwischen prozessualer und materieller Frist ist oft schwierig vergleiche , Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsrecht9 [2011], Rz 612). In seinem Erkenntnis vom 25.06.1968, Slg Nr 7376/A, hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, dass es im Einzelfall auf den Wortlaut ankommt und insbesondere dort, wo ein Anspruch gegen eine Behörde geltend gemacht wird (gleiches muss aber auch dort gelten, wo eine Verpflichtung schlagend wird), eine materiell-rechtliche Frist vorliegt. Die Formulierung „ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der

Paragraph 25 a, Absatz 2, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen“ und „wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde …“ deutet darauf hin, dass es sich dabei nicht um eine verfahrensrechtliche Frist, sondern um eine materiell-rechtliche Frist handelt und auch ein allfälliger Gestaltungsanspruch auf Verlängerung dieser Frist nur innerhalb der 5-Jahres-Frist geltend gemacht werden kann und mit Ablauf dieser Frist erlischt, weshalb auch eine Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG nicht zulässig ist vergleiche , VwGH 03.06.1997, Zl 97/06/0038). Nicht gefolgt werden kann der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsauffassung, dass sich aus der Textierung des § 11 Abs 3 TGVG nicht ergebe, dass der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Frist gestellt werden müsse und daher der gestellte Antrag auf Verlängerung der Bebauungsfrist zu Unrecht zurückgewiesen worden sei. Die 5-jährige Frist des § 11 Abs 3 TGVG soll nämlich primär bzw ausschließlich die Bebauung des erworbenen Grundstückes innerhalb dieses Zeitraumes sicherstellen und soll damit das Horten von Baugrundstücken hintangehalten und so ein Beitrag zur Mobilisierung von Bauland geleistet werden (vgl zB die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, LGBl Nr 75/1999). Daran ändert auch die einmalige Verlängerungsmöglichkeit, bei Vorliegen bestimmter (im Gesetz näher definierter) Voraussetzungen nichts. Bei der „Charakteristik“ der fünfjährigen Bebauungsfrist steht keinesfalls der Aspekt des prozessualen im Vordergrund. Auch für eine Qualifizierung als doppelfunktionelle Frist bieten sich, nachdem diese Frist eben nicht auf eine Verfahrenshandlung hinzielt, keine geeigneten Anknüpfungspunkte. Nicht gefolgt werden kann der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsauffassung, dass sich aus der Textierung des Paragraph 11, Absatz 3, TGVG nicht ergebe, dass der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Frist gestellt werden müsse und daher der gestellte Antrag auf Verlängerung der Bebauungsfrist zu Unrecht zurückgewiesen worden sei. Die 5-jährige Frist des Paragraph 11, Absatz 3, TGVG soll nämlich primär bzw ausschließlich die Bebauung des erworbenen Grundstückes innerhalb dieses Zeitraumes sicherstellen und soll damit das Horten von Baugrundstücken hintangehalten und so ein Beitrag zur Mobilisierung von Bauland geleistet werden vergleiche zB die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Landesgesetzblatt Nr 75 aus 1999,). Daran ändert auch die einmalige Verlängerungsmöglichkeit, bei Vorliegen bestimmter (im Gesetz näher definierter) Voraussetzungen nichts. Bei der „Charakteristik“ der fünfjährigen Bebauungsfrist steht keinesfalls der Aspekt des prozessualen im Vordergrund. Auch für eine Qualifizierung als doppelfunktionelle Frist bieten sich, nachdem diese Frist eben nicht auf eine Verfahrenshandlung hinzielt, keine geeigneten Anknüpfungspunkte. Vor Ablauf der Bebauungsfrist, das war der 17.06.2014, wurde ein Antrag auf Verlängerung der Bebauungsfrist nicht gestellt. Dieser Antrag wurde erst mit Schriftsatz vom 14.07.2104, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft C. am 17.07.2014, gestellt. Da es sich also vorliegend um eine materiell-rechtliche Frist handelt, hat die Erstinstanz diesen Antrag zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Anknüpfend daran war die nunmehr eingebrachte Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.33.2423.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.