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{'item': 'LVwG-2014/40/2193-2'}

Obsah (5)Art 133§ 21§ 29§ 77§ 76

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/40/2193-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

Art 133Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 18.09.2008, Zl ***** wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf Gst 542 KG A unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Der Baubeschreibung und den Plänen zufolge soll gegenüber dem Gemeindeweg auf Gst 54 KG A eine Einfriedung in Form eines auf einem Streifenfundament stehenden Holzzaunes errichtet werden. Die Gesamthöhe der Einfriedung beträgt 1m (gemessen vom angrenzenden Straßenniveau). Aus wildbachtechnischer Sicht wurde folgende Auflage vorgeschrieben: „3. Der staufreie, schadlos und unkonzentrierte Oberflächenwasserabfluss ist sicherzustellen.“ Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass

dem Gefahrenzonenplan A das Siedlungsgebiet G in der gelben Gefahrenzone des H auch als im Gefahrenbereich des I liege. Weiters müsse mit anströmendem Oberflächenwasser vor allem

Starkniederschlag und bei der Schneeschmelze auf gefrorenem Boden gerechnet werden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 18.09.2008, Zl ***** wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf Gst 542 KG A unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Der Baubeschreibung und den Plänen zufolge soll gegenüber dem Gemeindeweg auf Gst 54 KG A eine Einfriedung in Form eines auf einem Streifenfundament stehenden Holzzaunes errichtet werden. Die Gesamthöhe der Einfriedung beträgt 1m (gemessen vom angrenzenden Straßenniveau). Aus wildbachtechnischer Sicht wurde folgende Auflage vorgeschrieben: „3. Der staufreie, schadlos und unkonzentrierte Oberflächenwasserabfluss ist sicherzustellen.“ Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass

dem Gefahrenzonenplan A das Siedlungsgebiet G in der gelben Gefahrenzone des H auch als im Gefahrenbereich des römisch eins liege. Weiters müsse mit anströmendem Oberflächenwasser vor allem

Starkniederschlag und bei der Schneeschmelze auf gefrorenem Boden gerechnet werden. Mit Schreiben vom 07.07.2014 teilte der wildbachfachliche Sachverständige der Gemeinde A mit, dass im Auftrag der Gemeinde A ein Lokalaugenschein vor Ort bezüglich der Einhaltung der Nebenbestimmungen des wildbachfachlichen Amtssachverständigen vorgenommen worden sein. Im Beisein des Planers, J K, sei folgender Sachverhalt erörtert worden: bei beiden Bauvorhaben sei in den Nebenbestimmungen folgende Vorschreibung festgelegt: „Das neue Gelände um das Gebäude ist so auszugestalten, dass ein staufreies Abfließen anströmender Wässer möglich bleibt.“ Bei beiden Bauvorhaben sei diese Vorschreibung nicht eingehalten. Durch Aufschüttungen um das Gelände herum sei ein Abfließen anströmender Wässer über das Grundstück nicht mehr gegeben. Dadurch seien Staueffekte möglich, die für benachbarte Grundstücke eine Gefährdung darstellten. Auf Gst 542 sei zusätzlich zu den in den Einreichplänen dargestellten Baumaßnahmen eine Einfriedungsmauer errichtet worden. Diese Einfriedungsmauer sei ebenfalls als Abflusshindernis anzusehen. Es werde darauf hingewiesen, dass sich durch diese Aufschüttungen und die Errichtung dieser Einfriedungsmauer negative Folgen für die Grundnachbarn ergeben. Dadurch könne es bei entsprechenden Niederschlags- und in weiterer Folge Wasserabflussszenarien zu Schäden im Bereich der benachbarten Grundstücke kommen. Dies könnte durch die bescheidwidrige Errichtung der Einfriedungsmauer und Ausführung der Schüttungen zur Haftungsfolgen führen. Aus Sicht des wildbachfachlichen Amtssachverständigen werde daher dringend angeraten, ehestmöglich die nicht bescheidgemäßen Aufschüttungen und zumindest Teile der Einfriedungsmauer abzutragen, sodass wieder ein staufreies Weiterfließen anströmender Oberflächenwässer im Bereich der im Betreff genannten Grundstücke Richtung I möglich bleibe. Mit Schreiben vom 07.07.2014 teilte der wildbachfachliche Sachverständige der Gemeinde A mit, dass im Auftrag der Gemeinde A ein Lokalaugenschein vor Ort bezüglich der Einhaltung der Nebenbestimmungen des wildbachfachlichen Amtssachverständigen vorgenommen worden sein. Im Beisein des Planers, J K, sei folgender Sachverhalt erörtert worden: bei beiden Bauvorhaben sei in den Nebenbestimmungen folgende Vorschreibung festgelegt: „Das neue Gelände um das Gebäude ist so auszugestalten, dass ein staufreies Abfließen anströmender Wässer möglich bleibt.“ Bei beiden Bauvorhaben sei diese Vorschreibung nicht eingehalten. Durch Aufschüttungen um das Gelände herum sei ein Abfließen anströmender Wässer über das Grundstück nicht mehr gegeben. Dadurch seien Staueffekte möglich, die für benachbarte Grundstücke eine Gefährdung darstellten. Auf Gst 542 sei zusätzlich zu den in den Einreichplänen dargestellten Baumaßnahmen eine Einfriedungsmauer errichtet worden. Diese Einfriedungsmauer sei ebenfalls als Abflusshindernis anzusehen. Es werde darauf hingewiesen, dass sich durch diese Aufschüttungen und die Errichtung dieser Einfriedungsmauer negative Folgen für die Grundnachbarn ergeben. Dadurch könne es bei entsprechenden Niederschlags- und in weiterer Folge Wasserabflussszenarien zu Schäden im Bereich der benachbarten Grundstücke kommen. Dies könnte durch die bescheidwidrige Errichtung der Einfriedungsmauer und Ausführung der Schüttungen zur Haftungsfolgen führen. Aus Sicht des wildbachfachlichen Amtssachverständigen werde daher dringend angeraten, ehestmöglich die nicht bescheidgemäßen Aufschüttungen und zumindest Teile der Einfriedungsmauer abzutragen, sodass wieder ein staufreies Weiterfließen anströmender Oberflächenwässer im Bereich der im Betreff genannten Grundstücke Richtung römisch eins möglich bleibe. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 14.07.2014, Zl **** wurde dem Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage deren Beseitigung und die Herstellung der Baubewilligung vom 18.09.2008, Zl ***** entsprechenden Zustandes binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Begründend wurde dazu festgehalten, dass bei der Besichtigung am 01.07.2014 festgestellt worden sei, dass gegenüber der Verkehrsfläche (GP 54 KG A) eine Einfriedungsmauer bzw Stützmauer errichtet worden sei. Dabei handle es sich um eine

§ 21Abs 2 lit b i

Vm § 3 lit c TBO 2011 anzeigepflichtige Baumaßnahme. Da eine entsprechende Bauanzeige nicht eingebracht worden sei, müsse seitens der Baubehörde gem § 39 Abs 1 TBO 2011 die Beseitigung und Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes laut Baubescheid vom 18.09.2008 aufgetragen werden. Diesbezüglich werde auf die in den Bescheiden vom 18.09.2008, Zl ***** und vom 23.10.2009, Zl ****** erteilten Auflagen der Wildbach- und Lawinenverbauung hingewiesen, worin festgehalten worden sei, dass das neue Gelände um das Gebäude so auszugestalten sei, dass ein staufreies Abfließen anströmender Wässer möglich bleibe. Bei der Bauplatzbesichtigung am 01.07.2014 sei durch die Wildbach- und Lawinenverbauung festgestellt worden, dass diese Auflage nicht erfüllt worden sei. Seitens der Wildbach- und Lawinenverbauung sei daraufhin hingewiesen worden, dass sich durch diese Aufschüttungen und die Errichtung dieser Einfriedungsmauer negative Folgen für die Grundnachbarn ergäben. Dadurch könne es bei entsprechenden Niederschlags- und in weiterer Folge Wasserabflussszenarien zu Schäden im Bereich der benachbarten Grundstücke kommen. Dies könne durch die bescheidwidrige Errichtung der Einfriedungsmauer und Ausführung der Schüttungen zu Haftungsfolgen führen. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 14.07.2014, Zl **** wurde dem Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage deren Beseitigung und die Herstellung der Baubewilligung vom 18.09.2008, Zl ***** entsprechenden Zustandes binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Begründend wurde dazu festgehalten, dass bei der Besichtigung am 01.07.2014 festgestellt worden sei, dass gegenüber der Verkehrsfläche Gesetzgebungsperiode 54 KG A) eine Einfriedungsmauer bzw Stützmauer errichtet worden sei. Dabei handle es sich um eine

Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 3, Litera c, TBO 2011 anzeigepflichtige Baumaßnahme. Da eine entsprechende Bauanzeige nicht eingebracht worden sei, müsse seitens der Baubehörde gem Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Beseitigung und Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes laut Baubescheid vom 18.09.2008 aufgetragen werden. Diesbezüglich werde auf die in den Bescheiden vom 18.09.2008, Zl ***** und vom 23.10.2009, Zl ****** erteilten Auflagen der Wildbach- und Lawinenverbauung hingewiesen, worin festgehalten worden sei, dass das neue Gelände um das Gebäude so auszugestalten sei, dass ein staufreies Abfließen anströmender Wässer möglich bleibe. Bei der Bauplatzbesichtigung am 01.07.2014 sei durch die Wildbach- und Lawinenverbauung festgestellt worden, dass diese Auflage nicht erfüllt worden sei. Seitens der Wildbach- und Lawinenverbauung sei daraufhin hingewiesen worden, dass sich durch diese Aufschüttungen und die Errichtung dieser Einfriedungsmauer negative Folgen für die Grundnachbarn ergäben. Dadurch könne es bei entsprechenden Niederschlags- und in weiterer Folge Wasserabflussszenarien zu Schäden im Bereich der benachbarten Grundstücke kommen. Dies könne durch die bescheidwidrige Errichtung der Einfriedungsmauer und Ausführung der Schüttungen zu Haftungsfolgen führen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung bzw Beschwerde bringt Herr B F, im Folgenden Beschwerdeführer genannt, im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er Herrn Architekt J K kontaktiert habe, der mit Herrn Hofrat L M nochmals Kontakt aufgenommen hätte und ihm mitgeteilt hätte, dass ein 2,5m breiter Streifen seines Gartens abgegraben und rinnenförmig ausgebildet werden sollte, damit das Wasser von Westen noch Osten abrinnen könnte (siehe beiliegende Gesprächsnotiz und Zeichnungen). Er wehre sich dagegen, da die Gemeinde A weder beim Verkauf seines Grundstückes noch im Bauverfahren jemals davon gesprochen habe, dass sein Grundstück teilweise zum Abfluss von Oberflächenwasser aus der Siedlung diene. Dadurch verliere sein Grundstück an Wert. Weiters glaube er, dass es alternative Möglichkeiten über die öffentliche Straße geben würde. In der Baubewilligung vom 18.09.2008, Zl ***** sei die Errichtung eines Wohnhauses genehmigt worden. Teil des Projektes sei die Errichtung eines Holzzaunes auf einem Streifenfundament. Seines Erachtens

sei die Oberkante des Streifenfundamentes nicht festgelegt worden und die nunmehr beanstandete Einfriedung lediglich das Streifenfundament, auf dem der Holzzaun aufgesetzt werden sollte. Er sei deshalb nicht bereit, die Mauer anzuzeigen, da er glaube, dass diese Teil der Baubewilligung vom 18.09.2008 sei. Deshalb berufe er gegen den Bescheid der Gemeinde A, Zl **** sowie gegen den darin enthaltenen Kostenspruch. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde A. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:

§ 29Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57 id

F LGBl Nr 130/2013 hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert wurde. Ebenso hat die Behörde

Abs 1 vorzugehen, wenn eine bauliche Anlage ohne die

früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert wurde oder deren Errichtung oder Änderung auch

diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig ist (Abs 4 leg cit).

Paragraph 29, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert wurde. Ebenso hat die Behörde

Absatz eins, vorzugehen, wenn eine bauliche Anlage ohne die

früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert wurde oder deren Errichtung oder Änderung auch

diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig ist (Absatz 4, leg cit). Gem § 21 Abs 2 TBO 2011 ist die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2m anzeigepflichtig. Gem Paragraph 21, Absatz 2, TBO 2011 ist die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2m anzeigepflichtig. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 18.09.2008, Zl ***** unter anderem eine Einfriedung in Form eines auf einem Streifenfundament stehenden Holzzaunes mit einer Gesamthöhe von 1m (gemessen vom angrenzenden Straßenniveau) bewilligt wurde. Vom Beschwerdeführer wird auch nicht in Abrede gestellt, dass er entsprechend den Feststellungen des wildbachtechnischen Sachverständigen eine Einfriedungsmauer errichtet hat.

Meinung des Beschwerdeführer ist die Oberkante des Streifenfundamentes nicht festgelegt worden und die nunmehr beanstandete Einfriedung lediglich das Streifenfundament, auf dem der Holzzaun aufgesetzt werden sollte. Die Mauer sei Teil der Baubewilligung vom 18.09.2008. Unter Punkt 3 der wildbachtechnischen Schutzvorkehrungen wurde folgendes vorgeschrieben: „Der staufreie, schadlos und unkonzentrierte Oberflächenwasserabfluss ist sicherzustellen.“ Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sowie des wildbachtechnischen Sachverständigen wurde die Vorschreibung: „Das neue Gelände um das Gebäude ist so auszugestalten, dass ein staufreies abfließen anströmender Wässer möglich bleibt.“ im genannten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 18.09.2008, Zl ***** und auch nicht im Bescheid vom 23.10.2009, Zl. ****** (Garage und Holzhütte) nicht enthalten. Wenngleich sich sowohl der wildbachtechnische Sachverständige als auch die belangte Behörde auf diese Auflage stützen, so gelangt

Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die vorhin genannte Auflage 3 aus wildbachtechnischer Sicht jedenfalls zur Anwendung. Der wildbachtechnische Sachverständige hat in seiner Stellungnahme vom 07.07.2014 festgestellt, dass die Einfriedungsmauer als Abflusshindernis anzusehen ist. Dieser fachlichen Stellungnahme ist der Beschwerdeführer jedenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch ist es für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erkennbar, dass diese Feststellung widersprüchlich oder unschlüssig wäre. An der Richtigkeit der getroffenen Feststellung bestehen sohin keine Zweifel. Wenn der Beschwerdeführer nun auf dem Standpunkt steht, dass die Oberkante des Streifenfundaments nicht festgelegt worden sei und die nunmehr beanstandete Einfriedung das Streifenfundament, auf dem der Holzzaun aufgesetzt werden solle, darstelle und die Einfriedung Teil der Baubewilligung sei so ist dem entgegen zu halten, dass die erteilte Baubewilligung vom 18.09.2008, Zl ***** in Verbindung mit den eingereichten Planunterlagen jedenfalls unter der Auflage erteilt wurde, dass der staufreie, schadlos und unkonzentrierte Oberflächenwasserabfluss sicherzustellen ist. Damit ist festzuhalten, dass die Errichtung des beantragten Bauvorhabens, konkret die Errichtung eines Holzzaunes auf einem Streifenfundament unter der Auflage erteilt wurde, dass der staufreie schadlose und unkonzentrierte Oberflächenwasserabfluss sicherzustellen ist. Dies ist – anders ausgedrückt – so zu verstehen, dass keine Abflusshindernisse geschaffen werden dürfen. Wenn nun der wildbachtechnische Sachverständige feststellt, dass durch die Errichtung einer Einfriedungsmauer ein solches Abflusshindernis errichtet wurde, so ergibt sich daraus, dass die Auflage 3 der wildbachtechnischen Schutzvorkehrungen eben nicht eingehalten wurde. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Oberkante des Streifenfundamentes mit einer konkreten Höhe festgelegt wurde oder nicht, da – wie bereits ausgeführt – keine Abflusshindernisse geschaffen werden dürfen. Insofern ist daher die Oberkante des Streifenfundamentes durchaus so festgelegt worden, dass dieses Streifenfundament den Oberflächenwasserabfluss nicht beeinträchtigen darf. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Mauer Teil der Baubewilligung sei geht daher ins Leere. Der Beschwerdeführer bekämpft weiters den Kostenspruch des Bescheides der Gemeinde A Zl ****, wobei eine diesbezügliche Begründung gänzlich fehlt. Die Verordnung der Landesregierung vom 16.01.2007 über die Kommissionsgebühren für Amtshandlungen der Gemeindebehörden (Gemeinde Kommissionsgebührenverordnung 2007 – GKGV), LGBl Nr 11/2007 verweist auf die § 76 und 77 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

§ 77Abs 1 allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51 (WV) id

F BGBl I Nr 161/2013 können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

§ 76

Abs 1 AVG hat die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat unter anderem für die Kommissionsgebühren aufzukommen. Der Beschwerdeführer bekämpft weiters den Kostenspruch des Bescheides der Gemeinde A Zl ****, wobei eine diesbezügliche Begründung gänzlich fehlt. Die Verordnung der Landesregierung vom 16.01.2007 über die Kommissionsgebühren für Amtshandlungen der Gemeindebehörden (Gemeinde Kommissionsgebührenverordnung 2007 – GKGV), Landesgesetzblatt Nr 11 aus 2007, verweist auf die Paragraph 76 und 77 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

Paragraph 77, Absatz eins, allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51 (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013, können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat unter anderem für die Kommissionsgebühren aufzukommen. Nun steht fest, dass der Beschwerdeführer mit Antrag vom 16.09.2008 um die Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses und Einfriedung beim Bürgermeister der Gemeinde A angesucht hat. Bei der Überprüfung der Einhaltung der Auflagen des Genehmigungsbescheides vom 18.09.2008, Zl ***** sind Kommissionsgebühren durch die Begutachtung an Ort und Stelle angefallen. Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren ist daher dem Grunde

zu Recht erfolgt. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.40.2193.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.