RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/29/3411-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Theresia Kantner über die Beschwerde des W.B., Adresse, M., Deutschland, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 18.11.2013, Zahl ***, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßnahme als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend ergänzt wird, als aufgrund nachstehender beleidigender Schreibweise in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18.11.2013 an die Bezirkshauptmannschaft A die Ordnungsstrafe verhängt wird:
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßnahme als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend ergänzt wird, als aufgrund nachstehender beleidigender Schreibweise in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18.11.2013 an die Bezirkshauptmannschaft A die Ordnungsstrafe verhängt wird: „Sehr geehrte Damen und Herren. Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, werden von Österreich verhängte, diktatorisch einzustufende Strafen gegen deutsche Bürger nicht per Rechtshilfeabkommen verfolgt. Wie Sie aus beiliegendem Schreiben (letzter Absatz) des Zustellungsvertreters entnehmen können, gelten solche undemokratisch begründeten Urteile als nicht bewirkt. …“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft A eine Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise in der Eingabe vom 18.11.2013 zu Zahl VK-5621-2012 in der Höhe von Euro 150,00 verhängt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit dem in der Begründung zitierten Schreiben eine beleidigende Schreibweise an den Tag gelegt habe. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (vormals Berufung) erhoben und darin ausgeführt, dass das Schreiben vom 18.11.2013 nicht als Eingabe in einem Verwaltungsverfahren zu sehen sei, weil ein solches Verfahren nicht durchgeführt werde. Das Verwaltungsverfahren sei mit Rechtskraft des Berufungserkenntnisses vom 10.12.2012 bereits abgeschlossen. Fälschlicherweise sei dieses Schreiben an die Verwaltungsbehörde und nicht an die eigentlich anderwertige gedachte Adresse weitergeleitet worden. Unter einer Eingabe im Sinne des § 34 Abs 3 AVG sei ein schriftliches Anbringen im Sinne des § 13 AVG zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Strafbefugnis der Behörde sei, dass das AVG auf die betreffende Eingabe überhaupt Anwendung finde und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit beziehe. Weder handle es sich bei dem gegenständlichen Schreiben um eine Eingabe noch befinde sich ein Verfahren in Durchführung. Daher dürfe keine Ordnungsstrafe verhängt werden. Die Behörde habe anlässlich dieses Schreibens auch inhaltlich nichts getan, weil eben kein in Bearbeitung befindliches Verfahren existiere. Durch dieses Nichttätigwerden habe die Behörde selbst die Unzuständigkeit bestätigt. Allein aus diesen Gründen sei der Bescheid rechtswidrig und zurückzunehmen.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (vormals Berufung) erhoben und darin ausgeführt, dass das Schreiben vom 18.11.2013 nicht als Eingabe in einem Verwaltungsverfahren zu sehen sei, weil ein solches Verfahren nicht durchgeführt werde. Das Verwaltungsverfahren sei mit Rechtskraft des Berufungserkenntnisses vom 10.12.2012 bereits abgeschlossen. Fälschlicherweise sei dieses Schreiben an die Verwaltungsbehörde und nicht an die eigentlich anderwertige gedachte Adresse weitergeleitet worden. Unter einer Eingabe im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, AVG sei ein schriftliches Anbringen im Sinne des Paragraph 13, AVG zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Strafbefugnis der Behörde sei, dass das AVG auf die betreffende Eingabe überhaupt Anwendung finde und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit beziehe. Weder handle es sich bei dem gegenständlichen Schreiben um eine Eingabe noch befinde sich ein Verfahren in Durchführung. Daher dürfe keine Ordnungsstrafe verhängt werden. Die Behörde habe anlässlich dieses Schreibens auch inhaltlich nichts getan, weil eben kein in Bearbeitung befindliches Verfahren existiere. Durch dieses Nichttätigwerden habe die Behörde selbst die Unzuständigkeit bestätigt. Allein aus diesen Gründen sei der Bescheid rechtswidrig und zurückzunehmen. Hinsichtlich der angeblich beleidigenden Schreibweise weise er diese Behauptung zurück. Es sei nicht die Absicht des Unterzeichners gewesen, je Beleidigungen auszusprechen. Vielmehr sei es darum gegangen, in sachlicher Weise auf Verfehlungen bei der Durchführung des Verwaltungsaktes hinzuweisen. Diese Verfehlungen seien gemäß dem Folgenden auch begründet und beweisbar. Der Sachbearbeiter der BH A, Herr X, habe den Beschwerdeführer genötigt, schon im Zusammenhang mit der Lenkerauskunft in einem Telefonat, in dem er den Versuch des Beschwerdeführers, die Zustelladresse des Lenkers einvernehmlich zu ermöglichen verhindert habe und den Beschwerdeführer als Lügner bezeichnete, da dieser nach Ansicht des Sachbearbeiters der Lenker gewesen sei. Gleichzeitig habe er mit höherer Strafe gedroht, wenn er sich nicht als Lenker ausgebe und habe damit entsprechenden Druck und Einschüchterung auf den Beschwerdeführer ausgeübt. Diese Vorgehensweise erhärte zumindest den Verdacht der Nötigung und haben mit einer korrekten Sachbearbeitung einer Behörde nichts zu tun.Hinsichtlich der angeblich beleidigenden Schreibweise weise er diese Behauptung zurück. Es sei nicht die Absicht des Unterzeichners gewesen, je Beleidigungen auszusprechen. Vielmehr sei es darum gegangen, in sachlicher Weise auf Verfehlungen bei der Durchführung des Verwaltungsaktes hinzuweisen. Diese Verfehlungen seien gemäß dem Folgenden auch begründet und beweisbar. Der Sachbearbeiter der BH A, Herr römisch zehn, habe den Beschwerdeführer genötigt, schon im Zusammenhang mit der Lenkerauskunft in einem Telefonat, in dem er den Versuch des Beschwerdeführers, die Zustelladresse des Lenkers einvernehmlich zu ermöglichen verhindert habe und den Beschwerdeführer als Lügner bezeichnete, da dieser nach Ansicht des Sachbearbeiters der Lenker gewesen sei. Gleichzeitig habe er mit höherer Strafe gedroht, wenn er sich nicht als Lenker ausgebe und habe damit entsprechenden Druck und Einschüchterung auf den Beschwerdeführer ausgeübt. Diese Vorgehensweise erhärte zumindest den Verdacht der Nötigung und haben mit einer korrekten Sachbearbeitung einer Behörde nichts zu tun. Die Verwendung des Wortes „diktatorisch“ sei nicht mit zB „Diktaturmethoden“ gleichzusetzen. Diktatorisch werde allgemein als absolut, autoritär, barsch, bestimmt interpretiert. Dieses Verhalten habe der Beschwerdeführer dem Sachbearbeiter aufgrund seiner Äußerungen entnommen. Das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren nach § 103 Abs 2 KFG verstoße gegen die Bestimmungen der EMRK und widerspreche deshalb der Auffassung zur Grundordnung eines demokratischen Staates. Die Verwendung des Wortes undemokratisch könne daher ohne beleidigende Auslegung sicherlich verwendet werden, wenn aus Sicht des Betroffenen die herrschende Gesetzeslage offensichtlich nicht eingehalten werde oder in einem bestimmten Fall zumindest in Frage zu stellen sei und stelle daher keine Beleidigung dar.Das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG verstoße gegen die Bestimmungen der EMRK und widerspreche deshalb der Auffassung zur Grundordnung eines demokratischen Staates. Die Verwendung des Wortes undemokratisch könne daher ohne beleidigende Auslegung sicherlich verwendet werden, wenn aus Sicht des Betroffenen die herrschende Gesetzeslage offensichtlich nicht eingehalten werde oder in einem bestimmten Fall zumindest in Frage zu stellen sei und stelle daher keine Beleidigung dar. Beim Schreiben des Beschwerdeführers handle es sich um eine gerechtfertigte Kritik, weshalb die Anwendung des § 34 Abs 3 AVG ausgeschlossen sei. Es folgten weitere Ausführungen zur angeblichen Unzulässigkeit, sich selbst als Lenker bezichtigen zu müssen und wurde beantragt den Bescheid zu beheben.Beim Schreiben des Beschwerdeführers handle es sich um eine gerechtfertigte Kritik, weshalb die Anwendung des Paragraph 34, Absatz 3, AVG ausgeschlossen sei. Es folgten weitere Ausführungen zur angeblichen Unzulässigkeit, sich selbst als Lenker bezichtigen zu müssen und wurde beantragt den Bescheid zu beheben. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal die Durchführung einer solchen durch den Beschwerdeführer trotz ausdrücklichem Hinweis darauf nicht beantragt wurde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen: Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist vorab auszuführen, dass gemäß Artikel 151 Abs 51 Z 8 mit 01.01.2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde ist sohin gegeben.Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist vorab auszuführen, dass gemäß Artikel 151 Absatz 51, Ziffer 8, mit 01.01.2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119a Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde ist sohin gegeben. Mit Eingabe vom 18.11.2013 zur Geschäftszahl VK-5621-2012 an die Bezirkshauptmannschaft A gerichtet führte der Beschwerdeführer aus wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren. Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, werden von Österreich verhängte, diktatorisch einzustufende Strafen gegen deutsche Bürger nicht per Rechtshilfeabkommen verfolgt. Wie Sie aus beiliegendem Schreiben (letzter Absatz) des Zustellungsvertreters entnehmen können, gelten solche undemokratisch begründeten Urteile als nicht bewirkt. Daher sehe ich keine Veranlassung eine Zahlung zu leisten. Ich biete Ihnen jedoch evtl. an, bei Gelegenheit, wenn ich mich wieder mal im Grenzbereich zu Kössen befinde, den 12-stündigen Ersatzarrest anzutreten. Bitte teilen Sie mir mit, ob dieser Arrest ohne Terminisierung bei jeder Polizeidienststelle abgesessen werden kann, oder welches Prozedere hierfür notwendig wäre. Mit freundlichen Grüßen W.B.“ Zuvor wurden von Seiten der BH A eine Zahlungsaufforderung sowie die Androhung der zwangsweisen Vollstreckung an den Beschwerdeführer übermittelt. Gemäß § 34 Abs 1 AVG hat das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AVG hat das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen. Gemäß Abs 2 leg cit sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen. Bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und Ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726,00 Euro verhängt werden.Gemäß Absatz 2, leg cit sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen. Bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und Ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726,00 Euro verhängt werden. Gemäß Abs 3 leg cit können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.Gemäß Absatz 3, leg cit können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. Zuständige Behörde im Sinne des § 34 ist die Behörde selbst, an die eine Eingabe beleidigenden Inhaltes gerichtet ist. Im gegenständlichen Fall sohin die Bezirkshauptmannschaft A.Zuständige Behörde im Sinne des Paragraph 34, ist die Behörde selbst, an die eine Eingabe beleidigenden Inhaltes gerichtet ist. Im gegenständlichen Fall sohin die Bezirkshauptmannschaft A. Die Ordnungsstrafe ist dazu bestimmt, Verletzungen des gebotenen Anstandes im Verkehr mit den Behörden zu ahnden. Eine beleidigende Schreibweise gemäß § 34 Abs 3 liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt (VwGH 2.10.1959, Slg 5067 A ua). Sie wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern die Form in der sie erfolgt. Hierbei darf nicht vom Wort oder von einer einzelnen Stelle ausgegangen werden, vielmehr muss auf den sonstigen Inhalt der Eingabe Rücksicht genommen werden.Eine beleidigende Schreibweise gemäß Paragraph 34, Absatz 3, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt (VwGH 2.10.1959, Slg 5067 A ua). Sie wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern die Form in der sie erfolgt. Hierbei darf nicht vom Wort oder von einer einzelnen Stelle ausgegangen werden, vielmehr muss auf den sonstigen Inhalt der Eingabe Rücksicht genommen werden. Auch die Überzeugung der Partei, ihre Kritik sei berechtigt, vermag eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigen, wobei ein „animus iniuriandi“, also eine Absicht zu beleidigen, dass Tatbild nicht erfordert (VwGH 21.5.1974, 1762-1764/73). Eine Kritik ist nur dann sachbeschränkt, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zweck der entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann (VwGH 8.11.1977, 1807/76). Auf die Beleidigungsabsicht kommt es sohin nicht an, ebenso wenig wie auf den Endzweck der Eingabe. Auch kann das ordnungswidrige Verhalten nicht damit entschuldigt werden, dass die Behörde die mit Ordnungsstrafe geahndete Äußerung veranlasst oder provoziert haben sollte (VwGH 10.03.1998, 97/08/110 ua). Zweifellos wäre es jedoch dem Beschwerdeführer in jeder Weise möglich gewesen, sich auch ohne die zitierten Passagen aus seinem Schreiben entsprechend (gegen die Zahlungsaufforderung bzw Zwangsvollstreckung) zu verteidigen und sich dazu zu äußern, dass seiner Ansicht nach gem § 103 Abs 2 KFG verhängte Geldstrafen in Deutschland nicht vollstreckt werden.Auf die Beleidigungsabsicht kommt es sohin nicht an, ebenso wenig wie auf den Endzweck der Eingabe. Auch kann das ordnungswidrige Verhalten nicht damit entschuldigt werden, dass die Behörde die mit Ordnungsstrafe geahndete Äußerung veranlasst oder provoziert haben sollte (VwGH 10.03.1998, 97/08/110 ua). Zweifellos wäre es jedoch dem Beschwerdeführer in jeder Weise möglich gewesen, sich auch ohne die zitierten Passagen aus seinem Schreiben entsprechend (gegen die Zahlungsaufforderung bzw Zwangsvollstreckung) zu verteidigen und sich dazu zu äußern, dass seiner Ansicht nach gem Paragraph 103, Absatz 2, KFG verhängte Geldstrafen in Deutschland nicht vollstreckt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die gegenständliche Eingabe vom 18.11.2013 als Eingabe im Sinne des AVG zu werten. Die Eingabe erfolgte offensichtlich im Rahmen des VVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetzes), auf welches – unter anderem - die Bestimmungen des I. Teiles des AVG (gem § 10 Abs 1 VVG), sohin die §§ 1 bis 36a AVG und andere anzuwenden sind. Unter einer Eingabe im Sinne des § 34 Abs 3 AVG ist ein schriftliches Anbringen im Sinne des § 13 AVG zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Strafbefugnis der Behörde ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe überhaupt Anwendung findet und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die gegenständliche Eingabe vom 18.11.2013 als Eingabe im Sinne des AVG zu werten. Die Eingabe erfolgte offensichtlich im Rahmen des VVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetzes), auf welches – unter anderem - die Bestimmungen des römisch eins. Teiles des AVG (gem Paragraph 10, Absatz eins, VVG), sohin die Paragraphen eins bis 36 a AVG und andere anzuwenden sind. Unter einer Eingabe im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, AVG ist ein schriftliches Anbringen im Sinne des Paragraph 13, AVG zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Strafbefugnis der Behörde ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe überhaupt Anwendung findet und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht. Den Vorwurf gegen eine Dienststelle, sie wende „Diktaturmethoden“ an, ist nicht nur geeignet, das Ansehen der Behörde herabzusetzen, sondern stellt eine der schwerwiegendsten Vorwürfe überhaupt dar, welcher gegen eine Behörde in einem demokratischen Rechtsstaat erhoben werden kann. Ein solcher Vorwurf wird in Regel, wenn er nicht durch eine Reihe entsprechender konkreter Angaben belegt wird, eine Beleidigung der Behörde darstellen (VwGH 21.11.1966, Sammlung 7029A). Mit der Aussage des Beschwerdeführers im Schreiben vom 18.11.2013, dass in Österreich verhängte, diktatorisch einzustufende Strafe gegen deutsche Bürger nicht per Rechtshilfeabkommen verfolgt würden, sowie die Angaben, dass undemokratisch begründete Urteile – wie offensichtlich die Entscheidung im Verfahren VK-5621-2012 - nicht als bewirkt gelten würden, bedient sich der Beschwerdeführer jedenfalls einer beleidigenden Schreibweise, zumal dem Wort „diktatorisch“ auch die Bedeutung „herrisch“, „unterdrückend“, „unerbitterlich“, „absolutistisch“, „barbarisch“ und „gebieterisch“ zukommt, sohin in negativer Art und Weise verwendet wurde. Dass die in Österreich durch die belangte Behörde über den Beschwerdeführer aufgrund der Nichterteilung der Lenkerauskunft gem § 103 Abs 2 KFG verhängte Geldstrafe (welche vom UVS Tirol bestätigt wurde), welche aufgrund der in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen (welche im Verfassungrang steht) verhängt wurde und diesbezüglich auch bereits oberstgerichtliche Judikatur besteht, mit welcher die Bestrafung (auch von deutschen Staatsbürgern) nach § 103 Abs 2 KFG bei Zuwiderhandeln grundsätzlich bestätigt wurde, diktatorisch sein soll, ist jedenfalls als beleidigend anzusehen, ebenso, dass in einem demokratischen Staat wie Österreich undemokratische Urteile ergehen würden. Die Schreibweise des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 18.11.2013 stellt sohin keine sachliche Kritik dar, sondern eine beleidigende Schreibweise.Mit der Aussage des Beschwerdeführers im Schreiben vom 18.11.2013, dass in Österreich verhängte, diktatorisch einzustufende Strafe gegen deutsche Bürger nicht per Rechtshilfeabkommen verfolgt würden, sowie die Angaben, dass undemokratisch begründete Urteile – wie offensichtlich die Entscheidung im Verfahren VK-5621-2012 - nicht als bewirkt gelten würden, bedient sich der Beschwerdeführer jedenfalls einer beleidigenden Schreibweise, zumal dem Wort „diktatorisch“ auch die Bedeutung „herrisch“, „unterdrückend“, „unerbitterlich“, „absolutistisch“, „barbarisch“ und „gebieterisch“ zukommt, sohin in negativer Art und Weise verwendet wurde. Dass die in Österreich durch die belangte Behörde über den Beschwerdeführer aufgrund der Nichterteilung der Lenkerauskunft gem Paragraph 103, Absatz 2, KFG verhängte Geldstrafe (welche vom UVS Tirol bestätigt wurde), welche aufgrund der in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen (welche im Verfassungrang steht) verhängt wurde und diesbezüglich auch bereits oberstgerichtliche Judikatur besteht, mit welcher die Bestrafung (auch von deutschen Staatsbürgern) nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG bei Zuwiderhandeln grundsätzlich bestätigt wurde, diktatorisch sein soll, ist jedenfalls als beleidigend anzusehen, ebenso, dass in einem demokratischen Staat wie Österreich undemokratische Urteile ergehen würden. Die Schreibweise des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 18.11.2013 stellt sohin keine sachliche Kritik dar, sondern eine beleidigende Schreibweise. Die Verhängung der von der Erstbehörde ausgesprochenen Ordnungsstrafe erfolgte daher zu Recht. Auch das Ausmaß der verhängten Ordnungsstrafe ist angemessen, zumal die Ordnungsstrafe in dieser Höhe die Änderung des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers erwarten lässt. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.29.3411.2