RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/24/2057-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Herrn X Y, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 03.07.2014, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Herrn römisch zehn Y, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 03.07.2014, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit Antrag vom 16.06.2014 beantragte X Y (im Folgenden: Beschwerdeführer), der Polizist bei der Polizeiinspektion B ist, die Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B. Mit Antrag vom 16.06.2014 beantragte römisch zehn Y (im Folgenden: Beschwerdeführer), der Polizist bei der Polizeiinspektion B ist, die Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B. Beigelegt wurde der Abschlussbericht der Polizeiinspektion **** vom 14.03.2013 und eine Kriminalpolizeiliche Wahrnehmungsmeldung vom xx.xx.xxxx und ein Amtsvermerk vom xx.xx.xxxx. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die jüngsten Vorfälle die beiden slowakischen StA A B und C D nicht abschrecken würden, sich Erkundigungen über seine Wohnadresse einzuholen. Des weiteren habe A B im vergangenen Jahr seine geheime private Telefonnummer herausgefunden und ihn unter dieser Nummer mehrmals belästigt. A B und C D wüssten, dass er Polizist mit Dienststelle in B sei. Im vergangenen Jahr sei es bereits zu einer Begegnung in B gekommen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die beiden Männer ihn auch außerhalb seiner Wohnadresse aufsuchen könnten, zumal A B als Pfleger in B (Seniorenresidenz) arbeite und sie somit den gleichen Anfahrtsweg hätten. C D sei mittlerweile polizeilich in B mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Familie des Beschwerdeführers hielten sich immer wieder bei seiner Schwiegermutter in B auf. Es sei offensichtlich, dass sich der Gefährdungsbereich weit über seine private Liegenschaft in F hinaus erstrecke. Aufgrund der Begleitumstände (zuerst Erkundigungen einholen, Abmontieren des Kennzeichens, Nichtanbringen einer Begutachtungsplakette (Verwahrung im Top Case), Aufsuchen seiner Wohnadresse, Mitführen von 3 Messer, ein Pfefferspray und einer Kette, im Anschluss Wiederanbringen des Kennzeichens) liege eine konkrete Gefährdung für sich und seiner Familie vor. Als Exekutivbeamter sei er mit dem Umgang und der Führung einer geladenen Schusswaffe geschult und gewohnt. Zirka alle zwei Monate durchlaufe er ein entsprechendes Einsatz- bzw. Schiesstraining. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 03.07.2014, Zl ****, wurde der Antrag des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass im vorliegenden Fall zu keinem Angriff gegenüber dem Beschwerdeführer gekommen sei, aus dem sich ableiten ließe, dass er sich dieser Gefahren nur mit Waffengewalt stellen könnte. Es sei denkbar, dass bei Bestehen einer Gefahr diese auch durch die eventuelle Anwendung von Körpertechnik und / oder Verwendung eines Pfeffersprays abgewendet werden könnte. Daher sei davon auszugehen, dass kein Bedarf im Sinne des § 22 Abs 2 WaffG zur Ausstellung eines Waffenpasses vorliege. Weiters könne keine Ermessungsentscheidung getroffen werden. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung würden zur Darstellung einer Gefährdung nicht ausreichen, so lange sich die Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass dies schlüssig eine konkrete Gefährdung ergäbe. Das Ausspionieren einer Privatadresse sowie 5 bis 7 Anrufe vor ca. einem Jahr stellen für sich noch keine Bedrohung dar, die im Sinne § 22 einen Bedarf zum Führen einer Waffe rechtfertigt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 03.07.2014, Zl ****, wurde der Antrag des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass im vorliegenden Fall zu keinem Angriff gegenüber dem Beschwerdeführer gekommen sei, aus dem sich ableiten ließe, dass er sich dieser Gefahren nur mit Waffengewalt stellen könnte. Es sei denkbar, dass bei Bestehen einer Gefahr diese auch durch die eventuelle Anwendung von Körpertechnik und / oder Verwendung eines Pfeffersprays abgewendet werden könnte. Daher sei davon auszugehen, dass kein Bedarf im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG zur Ausstellung eines Waffenpasses vorliege. Weiters könne keine Ermessungsentscheidung getroffen werden. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung würden zur Darstellung einer Gefährdung nicht ausreichen, so lange sich die Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass dies schlüssig eine konkrete Gefährdung ergäbe. Das Ausspionieren einer Privatadresse sowie 5 bis 7 Anrufe vor ca. einem Jahr stellen für sich noch keine Bedrohung dar, die im Sinne Paragraph 22, einen Bedarf zum Führen einer Waffe rechtfertigt. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und folgendes vorgebracht: Bezugnehmend auf die Abweisung meines Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses erhebe ich hiermit Beschwerde im Rahmen meiner vierwöchigen Frist. Der slowakische Staatsangehörige A B wurde am 07.07.2014 von Beamten der Landeskriminalabteilung zu dem Vorfall vom 08.06.2014 in F niederschriftlich befragt. Dabei gab er fadenscheinige Begründungen an, warum er meine private Wohnadresse aufgesucht habe. Er sagte, dass er nur mal wissen wollte, wo ich wohne. Weiters gab er dem Beamten gegenüber an, dass er m it mir nur mal reden wolle. Wozu Herr A B dazu drei Messer, eine Kette und einen Pfefferspray braucht ist mir ein Rätsel. Des Weiteren muss man vorher auch nicht die Kennzeichen am Fahrzeug abmontieren, wenn man lediglich ein Gespräch sucht. Bei der Vernehmung gab A B natürlich an, die Kennzeichen nicht abmontiert zu haben. Dazu kann ich aber zwei Zeugen namhaft machen: G H und J K, beide wohnhaft in F. Aufgrund dessen und der vorangegangenen Ereignisse (Abschlussbericht **** vom 14.03.2013, Amtsvermerk vom 08.06.2014) liegt nach meinem Auffassungsvermögen sehr wohl eine Gefährdung für mich und meine Familie vor. Darüber hinaus hat es bereits einen Angriff mir gegenüber gegeben (siehe ebenfalls Abschlussbericht ****). Damals fuhr er mit seinem PKW auf mich los und zerrte mich circa 30 Meter auf der Motorhaube liegend mit, bis ich bei einer Kurve vom PKW fiel. A B hielt daraufhin sein Fahrzeug nicht an um sich zu vergewissern ob ich mich verletzt habe. Er fuhr nach G um seinen PKW dort zu verstecken. Es ist richtig, dass man in der Polizeigrundausbildung Griff- und Körpertechniken geschult bekommt. Es wird aber auch geschult, dass bei einem Angriff mit Messer od. dgl. die Anwendung von Körperkraft nicht als gelindestes Mittel angesehen wird. In meiner langjährigen Tätigkeit als Polizist kam es noch nie zum Gebrauch des Pfeffersprays oder der Schusswaffe. Dies zeigt auch, dass ich sehr wohl in der psychischen Lage bin, im Besitz eines Waffenpasses zu sein. Es ist meinerseits nicht abzusehen, ob bzw. wie lange meine Familie und ich von A B in Ruhe gelassen werden. Zumal er nach fast einem ganzen Jahr, nach Abschluss der Hauptverhandlung zum oa. Widerstand gegen die Staatsgewalt, mich an meiner privaten Wohnadresse aufgesucht hat. Er wurde im Vorfeld von mir bereits mehrmals (z.B. als er mich im Sommer 2013 tel. belästigt hat oder bei der Gerichtsverhandlung in Innsbruck) darüber in Kenntnis gesetzt, dass ich keinen Kontakt mit ihm haben möchte. Ich beantrage eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Weiters verweise ich auf mein Ansuchen um einen Waffenpass vom xx.xx.xxxx: Wie die jüngsten Vorfälle zeigen, scheuen sich die beiden slowakischen StAng A B und C D nicht davor, sich Erkundigungen über meine Wohnadresse einzuholen. Des Weiteren hat A B im vergangenen Jahr bereits meine geheime private Telefonnummer herausgefunden und mich unter dieser Nummer mehrmals belästigt. A B und C D wissen, dass ich Polizist mit Dienststelle in B bin. Im vergangenen Jahr kam es bereits zu einer Begegnung in B. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die beiden Männer mich auch außerhalb meiner Wohnadresse aufsuchen könnten, zumal A B als Pfleger in B (Seniorenresidenz) arbeitet und wir somit den gleichen Anfahrtsweg haben. C D ist mittlerweile polizeilich in B mit Hauptwohnsitz gemeldet. Des Weiteren halten sich meine Familie (Ehefrau, zwei Kinder: 5 & 2 Jahre) und ich immer wieder bei meiner Schwiegermutter in B auf. Es ist somit offensichtlich, dass sich der Gefährdungsbereich weit über meine private Liegenschaft in F hinaus erstreckt. Meines Erachtens liegt in diesem Fall, aufgrund der Begleitumstände (zuerst Erkundigungen einholen, anschließend Abmontieren des Kennzeichens, Nichtanbringen einer Begutachtungsplakette (Verwahrung im TopCase), danach Aufsuchen meiner Wohnadresse, Mitführen von drei Messern, eines Pfeffersprays und einer Kette, Im Anschluss wiederanbringen der Kennzeichen) eine konkrete Gefährdung für mich und meiner Familie vor. Als Exekutivbeamter bin ich mit dem Umgang und der Führung einer geladenen Schusswaffe geschult und gewohnt. Circa alle zwei bis drei Monate durchlaufen wir ein entsprechendes Einsatz- bzw. Schießtraining. Sämtliche o.a. Angaben sind evident und können im Bedarfsfall zur Verfügung gestellt werden. Mit freundlichen Grüßen X Yrömisch zehn Y II. Beweisaufnahme:römisch zwei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in den Abschlussbericht der Polizeiinspektion B vom 14.03.2013 und dem Amtsvermerk vom 08.06.
- Weiters fand am 21.08.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer einvernommen wurde. III. Das Landesverwaltungsgericht Tirol kommt zu nachfolgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt: römisch drei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol kommt zu nachfolgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt: Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse, insbesondere durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt steht nachfolgender Sachverhalt fest: A B (siehe Personalblatt) lenkte am 22.01.2013 kurz vor 20.00 Uhr den PKW (SK) auf der Landesstraße von M. nach B. Nach der Ortsausfahrt M. überholte er den PKW des Polizeibeamten Insp X Y (im Folgenden „Beschwerdeführer“), der auf dem Weg zum Dienst auf der Polizeiinspektion B war. Beim Überholvorgang und in weiterer Folge beim Weiterfahren nach B überschritt A B die auf der Freilandstraße bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung erheblich, weshalb der Beamte die Verfolgung aufnahm. A B fuhr noch mit stark überhöhter Geschwindigkeit in das durch die entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichnete Ortsgebiet von B ein und verringerte erst allmählich seine Geschwindigkeit. Der Beschwerdeführer konnte jedoch Kontakt zu dem Fahrzeug halten. Auf der Straße in B bog A B gegen 20.05 Uhr des 22.02.2013 zur Seniorenresidenz B ab, wo er die Rampe in die Tiefgarage hinunterfuhr. Da die Einfahrt jedoch durch ein Rollgitter versperrt war, fuhr er wieder rückwärts aus der Einfahrtsrampe auf den vorbeiführenden Weg hoch. Dort Abschuss erfolgte die Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit A B. Der Beschwerdeführer – der mit einer Einsatzhose und Einsatzjacke bekleidet war - stieg aus seinem Privat-PKW aus und forderte den ihm unbekannten A B auf, ihm den Führerschein und Fahrzeugschein zur Kontrolle auszuhändigen. Als dieser angab, keine Dokumente bei sich zu führen, forderte ihn der Beschwerdeführer auf, den Motor des PKWs abzustellen. A B kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach und fuhr davon.A B (siehe Personalblatt) lenkte am 22.01.2013 kurz vor 20.00 Uhr den PKW (SK) auf der Landesstraße von M. nach B. Nach der Ortsausfahrt M. überholte er den PKW des Polizeibeamten Insp römisch zehn Y (im Folgenden „Beschwerdeführer“), der auf dem Weg zum Dienst auf der Polizeiinspektion B war. Beim Überholvorgang und in weiterer Folge beim Weiterfahren nach B überschritt A B die auf der Freilandstraße bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung erheblich, weshalb der Beamte die Verfolgung aufnahm. A B fuhr noch mit stark überhöhter Geschwindigkeit in das durch die entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichnete Ortsgebiet von B ein und verringerte erst allmählich seine Geschwindigkeit. Der Beschwerdeführer konnte jedoch Kontakt zu dem Fahrzeug halten. Auf der Straße in B bog A B gegen 20.05 Uhr des 22.02.2013 zur Seniorenresidenz B ab, wo er die Rampe in die Tiefgarage hinunterfuhr. Da die Einfahrt jedoch durch ein Rollgitter versperrt war, fuhr er wieder rückwärts aus der Einfahrtsrampe auf den vorbeiführenden Weg hoch. Dort Abschuss erfolgte die Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit A B. Der Beschwerdeführer – der mit einer Einsatzhose und Einsatzjacke bekleidet war - stieg aus seinem Privat-PKW aus und forderte den ihm unbekannten A B auf, ihm den Führerschein und Fahrzeugschein zur Kontrolle auszuhändigen. Als dieser angab, keine Dokumente bei sich zu führen, forderte ihn der Beschwerdeführer auf, den Motor des PKWs abzustellen. A B kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach und fuhr davon. Der Beschwerdeführer verständigte daraufhin mit seinem Mobiltelefon die Polizeiinspektion B von dem Vorfall und ersuchte um Entsendung einer Streife zur Fahndung nach dem flüchtigen PKW. Anschließend fuhr er selbst weiter in Richtung der Polizeiinspektion B. Dabei kam ihm im Bereich der Eisenbahnkreuzung in B der flüchtige PKW entgegen. Der Beschwerdeführer machte sich durch Abgabe von optischen Warnzeichen bemerkbar, worauf A B in Richtung Hotel K abbog, im Bereich des Hoteleingangs anhielt und aus dem PKW ausstieg. Der Beschwerdeführer stieg ebenfalls aus seinem PKW aus, ging zu A B hin und forderte ihn neuerlich auf, den Führerschein und Fahrzeugschein zur Kontrolle vorzuweisen. Dieser gab nochmals an, er habe die Dokumente nicht bei sich, er wohne im Hotel L, heiße N O und sei am xx.xx.xxxx geboren. Der Beschwerdeführer forderte A B nun auf, das Eintreffen der verständigten Streife abzuwarten, da seine Identität überprüft werden müsse. A B ging daraufhin mit der Bemerkung, er müsse einige persönliche Sachen aus dem PKW holen, zu seinem Fahrzeug. Er setzte sich in das mit laufendem Motor abgestellte Fahrzeug und schloss die Fahrertüre. Der Beschwerdeführer öffnete die Fahrertüre wieder und forderte A B unmissverständlich auf, den Motor abzustellen und aus dem PKW auszusteigen, worauf A B losfahren wollte. Der Beschwerdeführer stellte sich sofort vor den PKW. Trotzdem fuhr A B direkt auf ihn los. Der Beamte kam dadurch bäuchlings auf der Motorhaube des PKWs zu liegen. Auf der Motorhaube liegend schrie der Beschwerdeführer dem Lenker zu, er solle stehen bleiben und schlug gleichzeitig mit den Fäusten gegen die Motorhaube, um auf seine missliche Lage aufmerksam zu machen. A B fuhr ohne auf den Beamten Rücksicht zu nehmen in Richtung des wenige Meter entfernten Weges weiter. Beim Einbiegen in den Weg rutschte der Beschwerdeführer seitlich von der Motorhaube. Es gelang ihm noch kurzzeitig, sich am linken Außenspiegel des Fahrzeuges festzuhalten, stürzte dann aber doch auf die Fahrbahn, wobei er sich diverse Prellungen und Abschürfungen zuzog. Nachdem A B den Beamten abgeschüttelt hatte, fuhr er nach G, wo er seinen PKW versteckt abstellte. Der Beschwerdeführer verständigte sodann am 22.01.2013 um 20.05 Uhr telefonisch die Polizeiinspektion B, dass er auf dem Weg in den Dienst vom Lenker des PKWs (SK) mit stark überhöhter Geschwindigkeit überholt worden sei, er den Lenker bei der Seniorenresidenz angesprochen habe und dieser daraufhin geflüchtet sei. Um 20.10 Uhr erfolgte nochmals telefonisch die Verständigung, dass der Lenker des flüchtigen PKWs nach neuerlicher Kontaktaufnahme den Beamten angefahren habe und geflüchtet sei. Weitere Ermittlungen unmittelbar nach der Verständigung des Beschwerdeführers über seine Verletzung wurden von der Bezirksleitzentrale Fahndungsmaßnahmen nach dem flüchtigen PKW durch die Streifen der umliegenden Polizeidienststellen in die Wege geleitet. Nach den durchgeführten internen Verständigungen übernahm Klnsp S die weitere Bearbeitung des Vorfalles. Über das Polizeikooperationszentrum wurde eine Zulassungsanfrage an die slowakischen Behörden gestellt. Von dort wurde die Fa des A B, Installationen, SK, Adresse, als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges namhaft gemacht. Über Internet konnte die Telefonnummer dieser Firma ermittelt werden. Eine telefonische Anfrage bei der Firma ergab, dass mit dem PKW (SK) derzeit ein Verwandten des Firmeninhabers namens A B, welcher im Raum Innsbruck wohnt, unterwegs ist. Eine Anfrage im zentralen Melderegister ergab, dass ein A B, geb xx.xx.xxxx in T gemeldet ist. Auf Ersuchen fuhr eine Streife der Polizeiinspektion zur angeführten Adresse. Die Beamten konnten den Mann aber dort nicht antreffen, brachten aber in Erfahrung, dass dieser derzeit mit dem angeführten PKW mit slowakischem Kennzeichen unterwegs und in der Seniorenresidenz in B als Pfleger beschäftigt sein soll. Daraufhin fuhr die Streife Klnsp S, Grlnsp T und VB/S U zur Seniorenresidenz, wo sie A B antrafen. A B gab sofort zu, vor dem Beamten geflüchtet zu sein. Als Grund dafür gab er an, er sei in Panik geraten, da er Probleme mit dem Finanzamt wegen seinem PKW mit ausländischem Kennzeichen befürchtet habe. Auch sei ihm die Kontrolle durch den Beschwerdeführer nicht ganz geheuer vorgekommen, da dieser keine Pistole getragen habe und mit zivilem Fahrzeug unterwegs gewesen sei. A B hatte bereits unmittelbar vor dem Eintreffen der Streife bei der Seniorenresidenz B mit Chlnsp X - PI Kommandant von B - telefonisch Kontakt aufgenommen, da dieser ihm persönlich bekannt war und einen Termin für die Vernehmung am Morgen des 23.01.2013 vereinbart. Wie vereinbart erschien dieser dann am 23.01.2013 um 08.00 Uhr auf der Dienststelle und wurde dort vernommen. Er gab an, er sei in Panik gewesen und habe Zweifel gehabt, ob es sich bei dem Mann, der ihn angesprochen habe, tatsächlich um einen Polizisten wie von diesem behauptet gehandelt habe.Eine Anfrage im zentralen Melderegister ergab, dass ein A B, geb xx.xx.xxxx in T gemeldet ist. Auf Ersuchen fuhr eine Streife der Polizeiinspektion zur angeführten Adresse. Die Beamten konnten den Mann aber dort nicht antreffen, brachten aber in Erfahrung, dass dieser derzeit mit dem angeführten PKW mit slowakischem Kennzeichen unterwegs und in der Seniorenresidenz in B als Pfleger beschäftigt sein soll. Daraufhin fuhr die Streife Klnsp S, Grlnsp T und VB/S U zur Seniorenresidenz, wo sie A B antrafen. A B gab sofort zu, vor dem Beamten geflüchtet zu sein. Als Grund dafür gab er an, er sei in Panik geraten, da er Probleme mit dem Finanzamt wegen seinem PKW mit ausländischem Kennzeichen befürchtet habe. Auch sei ihm die Kontrolle durch den Beschwerdeführer nicht ganz geheuer vorgekommen, da dieser keine Pistole getragen habe und mit zivilem Fahrzeug unterwegs gewesen sei. A B hatte bereits unmittelbar vor dem Eintreffen der Streife bei der Seniorenresidenz B mit Chlnsp römisch zehn - PI Kommandant von B - telefonisch Kontakt aufgenommen, da dieser ihm persönlich bekannt war und einen Termin für die Vernehmung am Morgen des 23.01.2013 vereinbart. Wie vereinbart erschien dieser dann am 23.01.2013 um 08.00 Uhr auf der Dienststelle und wurde dort vernommen. Er gab an, er sei in Panik gewesen und habe Zweifel gehabt, ob es sich bei dem Mann, der ihn angesprochen habe, tatsächlich um einen Polizisten wie von diesem behauptet gehandelt habe. Der Beschwerdeführer zog sich bei dem Vorfall div Abschürfungen und Prellungen zu. Er musste wegen der aufgetretenen starken Schmerzen den vorgesehenen Sektorstreifendienst um 02.30 Uhr des 23.01.2013 abbrechen und war in der Folge bis einschließlich 03.02.2013 krank geschrieben. Gegen A B wurden wegen der verwaltungsstrafrechtlichen Delikte Anzeigen an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck erstattet. Wegen der Verwendung eines KFZs mit ausländischem Kennzeichen erging auch eine Mitteilung an das Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter des Bundesministeriums für Finanzen. Darüber hinaus ist dem Amtsvermerk vom 08.06.2014 folgendes zu entnehmen: Sachverhaltsdarstellung: Am 07.06.2014 hielt sich der Exekutivbeamte RI X Y an seinem dienstfreien Tag am Abend an seiner Wohnadresse in F auf. Gegen 21:15 Uhr wurde er von seinem Nachbarn L L telefonisch kontaktiert. L L teilte X Y mit, dass er gerade von zwei „komischen“ männlichen Personen angesprochen worden sei, die sich nach der Wohnadresse des Y erkundigt hätten. L L gab an, dies nicht zu wissen, woraufhin die zwei Männer in das Lokal G (Adresse), welches der Sohn des L L betreibt und sich im selben Objekt befindet, gingen, um dort nachzufragen. Von einem Gast sei die Auskunft erteilt worden, dass H lediglich zwei Häuser weiter in Richtung Osten auf der linken Seite wohne. L L konnte anschließend beobachten, dass die beiden Männer auf ein Quad mit „ILKennzeichen“ stiegen und die Richtung der Wohnadresse des H mit offenbar überhöhter Geschwindigkeit fuhren. Die Unbekannten fuhren jedoch weiter, bis sie L L nicht mehr sehen konnte (siehe Übersichtsaufnahme ►), kamen aber nach kurzer Zeit zurück und blieben mit laufendem Motor vor dem Nachbarhaus (Adresse) des Y stehen.Am 07.06.2014 hielt sich der Exekutivbeamte RI römisch zehn Y an seinem dienstfreien Tag am Abend an seiner Wohnadresse in F auf. Gegen 21:15 Uhr wurde er von seinem Nachbarn L L telefonisch kontaktiert. L L teilte römisch zehn Y mit, dass er gerade von zwei „komischen“ männlichen Personen angesprochen worden sei, die sich nach der Wohnadresse des Y erkundigt hätten. L L gab an, dies nicht zu wissen, woraufhin die zwei Männer in das Lokal G (Adresse), welches der Sohn des L L betreibt und sich im selben Objekt befindet, gingen, um dort nachzufragen. Von einem Gast sei die Auskunft erteilt worden, dass H lediglich zwei Häuser weiter in Richtung Osten auf der linken Seite wohne. L L konnte anschließend beobachten, dass die beiden Männer auf ein Quad mit „ILKennzeichen“ stiegen und die Richtung der Wohnadresse des H mit offenbar überhöhter Geschwindigkeit fuhren. Die Unbekannten fuhren jedoch weiter, bis sie L L nicht mehr sehen konnte (siehe Übersichtsaufnahme ►), kamen aber nach kurzer Zeit zurück und blieben mit laufendem Motor vor dem Nachbarhaus (Adresse) des Y stehen. Der Lenker sei sitzen geblieben, der Beifahrer sei zu dem dortigen Haus gegangen. Dieses eigenartige Verhalten der beiden Männer beunruhigte L L. Aus diesem Grund wollte er dies Y mitteilen. X Y, welcher mit seiner Familie schwer einsichtig in zweiter Reihe zur Hauptstraße (Adresse) wohnt, ging daraufhin seine Einfahrt zur Hauptstraße hoch. Dort konnte er das gegenständliche Fahrzeug wahrnehmen und ging, vom Scheinwerferlicht geblendet, ohne zu wissen wer die beiden Personen sind, auf das Fahrzeug zu. Auf dem Quad saß der Lenker. Der Beifahrer war nicht zu sehen. Der Lenker wurde von H angesprochen und gefragt, ob er ihm helfen könne und wen sie suchen würden. Daraufhin entgegnete der Lenker lediglich nicht Deutsch sprechen zu können und nichts zu wissen, außer dass sein Kollege nach jemandem suche. Im selben Moment kam aus der Einfahrt vom Nachbarn des Y eine dunkel gekleidete Person auf das Fahrzeug zu. Diese Person trug einen schwarzen Integralhelm, welcher geöffnet war.Dieses eigenartige Verhalten der beiden Männer beunruhigte L L. Aus diesem Grund wollte er dies Y mitteilen. römisch zehn Y, welcher mit seiner Familie schwer einsichtig in zweiter Reihe zur Hauptstraße (Adresse) wohnt, ging daraufhin seine Einfahrt zur Hauptstraße hoch. Dort konnte er das gegenständliche Fahrzeug wahrnehmen und ging, vom Scheinwerferlicht geblendet, ohne zu wissen wer die beiden Personen sind, auf das Fahrzeug zu. Auf dem Quad saß der Lenker. Der Beifahrer war nicht zu sehen. Der Lenker wurde von H angesprochen und gefragt, ob er ihm helfen könne und wen sie suchen würden. Daraufhin entgegnete der Lenker lediglich nicht Deutsch sprechen zu können und nichts zu wissen, außer dass sein Kollege nach jemandem suche. Im selben Moment kam aus der Einfahrt vom Nachbarn des Y eine dunkel gekleidete Person auf das Fahrzeug zu. Diese Person trug einen schwarzen Integralhelm, welcher geöffnet war. H erkannte die Person gleich. Es handelte sich dabei um den slow. StAng A B welcher in Adresse wohnhaft ist und H von einer Amtshandlung (****, § 269 StGB und § 84 StGB) aus dem Jahr 2013 bekannt ist. Damals wurde H einige Male (circa 5- bis 7-mal) von A B auf seiner privaten Telefonnummer angerufen und belästigt (letzter Kontakt mit A B: ca. Sommer 2013). Bei den Anrufen ging es immer darum, dass Y das Leben des A B zerstören würde und Y die Schmerzensgeldforderung zurückziehen solle. Eine entsprechende Anruferliste wird von dem Beamten beim zuständigen Netzbetreiber eingeholt und im Bedarfsfall von ihm zur Verfügung gestellt. A B wurde von Y direkt angesprochen und gefragt, was er hier wolle. A B entgegnete lediglich, dass er eine Pflegefamilie suche. Daraufhin sagte H zu ihm in beherrschtem Ton, dass er wisse, dass A B in der Nachbarschaft nach ihm gefragt habe. Jetzt sei er hier und A B habe nun die Möglichkeit zu sagen, was er von ihm wolle. Zur gleichen Zeit ging Y um das Fahrzeug und stellte fest, dass kein Kennzeichen, wie zuvor von L L angegeben, auf dem Quad montiert war. Inzwischen stieg A B als Beifahrer auf das Fahrzeug und die beiden fuhren in westliche Richtung davon. Y verständigte umgehend (21:34 Uhr) die BLS und schilderte den Vorfall. Um 22:08 Uhr fragte Y bei der BLS nach, ob es bezüglich dem gegenständlichen Quad bereits Erkenntnisse gäbe. Die Beamtin der BLS teilte Y mit, dass das Quad von der Streife Sektor in Adresse angehalten werden konnte. Die Beamten seien im Moment noch mit der Amtshandlung beschäftigt.H erkannte die Person gleich. Es handelte sich dabei um den slow. StAng A B welcher in Adresse wohnhaft ist und H von einer Amtshandlung (****, Paragraph 269, StGB und Paragraph 84, StGB) aus dem Jahr 2013 bekannt ist. Damals wurde H einige Male (circa 5- bis 7-mal) von A B auf seiner privaten Telefonnummer angerufen und belästigt (letzter Kontakt mit A B: ca. Sommer 2013). Bei den Anrufen ging es immer darum, dass Y das Leben des A B zerstören würde und Y die Schmerzensgeldforderung zurückziehen solle. Eine entsprechende Anruferliste wird von dem Beamten beim zuständigen Netzbetreiber eingeholt und im Bedarfsfall von ihm zur Verfügung gestellt. A B wurde von Y direkt angesprochen und gefragt, was er hier wolle. A B entgegnete lediglich, dass er eine Pflegefamilie suche. Daraufhin sagte H zu ihm in beherrschtem Ton, dass er wisse, dass A B in der Nachbarschaft nach ihm gefragt habe. Jetzt sei er hier und A B habe nun die Möglichkeit zu sagen, was er von ihm wolle. Zur gleichen Zeit ging Y um das Fahrzeug und stellte fest, dass kein Kennzeichen, wie zuvor von L L angegeben, auf dem Quad montiert war. Inzwischen stieg A B als Beifahrer auf das Fahrzeug und die beiden fuhren in westliche Richtung davon. Y verständigte umgehend (21:34 Uhr) die BLS und schilderte den Vorfall. Um 22:08 Uhr fragte Y bei der BLS nach, ob es bezüglich dem gegenständlichen Quad bereits Erkenntnisse gäbe. Die Beamtin der BLS teilte Y mit, dass das Quad von der Streife Sektor in Adresse angehalten werden konnte. Die Beamten seien im Moment noch mit der Amtshandlung beschäftigt. Um 22:16 Uhr rief Bl Ö Ö von der PI K bei Y an und erkundigte sich über den vorgefallenen Sachverhalt. Y erklärte ihm kurz die Vorgeschichte und in weiterer Folge, was soeben geschah. Ö Ö gab an, dass A B drei Messer und einen Pfefferspray bei sich hatte und er ihn bezüglich der abgelaufenen Begutachtungsplakette der BH zur Anzeige bringe. Des Weiteren wird A B bzgl. „Fahren ohne Kennzeichen“ angezeigt und beruft sich dabei auf die Angaben des X Y, da bei der Anhaltung in Adresse das Kennzeichen XY wieder montiert waren.Ö Ö gab an, dass A B drei Messer und einen Pfefferspray bei sich hatte und er ihn bezüglich der abgelaufenen Begutachtungsplakette der BH zur Anzeige bringe. Des Weiteren wird A B bzgl. „Fahren ohne Kennzeichen“ angezeigt und beruft sich dabei auf die Angaben des römisch zehn Y, da bei der Anhaltung in Adresse das Kennzeichen XY wieder montiert waren. Aufgrund der vorgefallenen Ereignisse ist vor allem die Ehegattin des H sehr beunruhigt und hat Angst um die beiden gemeinsamen Kinder. Des Weiteren traute sich die 19 jährige Schwester des Y, (wohnhaft im Nachbarhaus - Adresse), welche an diesem Abend bei Freunden war, nicht mehr alleine nach Hause, nachdem sie von dem oa. Vorfall erfuhr. IV. Beweiswürdigung: römisch vier. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den widerspruchsfreien und schlüssigen Angaben im Abschlussbericht vom 14.03.2013, Zl ****, der Kriminalpolizeilichen Wahrnehmungsmeldung vom 08.06.2014, Zl **** und dem Amtsvermerk vom 08.06.2014, Zl ****. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen auf die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 21.08.
- V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen nach dem Waffengesetz 1996 idF BGBl. I Nr. 161/2013 lauten wie folgt: Die hier maßgeblichen Bestimmungen nach dem Waffengesetz 1996 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, lauten wie folgt:
- Abschnitt Schusswaffen der Kategorie B Definition § 19.
(1)Schusswaffen der Kategorie B sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.Paragraph 19,
(1)Schusswaffen der Kategorie B sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.
(2)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf einvernehmlichen Antrag aller Landesjagdverbände Schusswaffen gemäß Abs. 1 einer bestimmten Marke und Type, sofern für diese jagdlicher Bedarf besteht, mit Verordnung von der Genehmigungspflicht auszunehmen, sofern es sich dabei nicht um Faustfeuerwaffen handelt und die Schusswaffe nur mit einem Magazin oder Patronenlager verwendet werden kann, das nicht mehr als drei Patronen aufnimmt.
(2)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf einvernehmlichen Antrag aller Landesjagdverbände Schusswaffen gemäß Absatz eins, einer bestimmten Marke und Type, sofern für diese jagdlicher Bedarf besteht, mit Verordnung von der Genehmigungspflicht auszunehmen, sofern es sich dabei nicht um Faustfeuerwaffen handelt und die Schusswaffe nur mit einem Magazin oder Patronenlager verwendet werden kann, das nicht mehr als drei Patronen aufnimmt. Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B § 20.
(1)Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.Paragraph 20,
(1)Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.
(2)Die Gültigkeitsdauer solcher Waffenpässe und Waffenbesitzkarten (Abs. 1), die für EWR-Bürger ausgestellt werden, ist unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen.
(2)Die Gültigkeitsdauer solcher Waffenpässe und Waffenbesitzkarten (Absatz eins,), die für EWR-Bürger ausgestellt werden, ist unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen.
(3)Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darf eine Schusswaffe der Kategorie B darüber hinaus nur erwerben, wenn er hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen vermag. Einer solchen Einwilligung bedarf es nicht, sofern er dem Veräußerer eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffe nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt.
(4)Wer zwar in der Europäischen Union einen Wohnsitz, den Hauptwohnsitz aber nicht im Bundesgebiet hat, darf die in dem für ihn ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass eingetragenen Waffen besitzen, sofern das Mitbringen dieser Waffen von der zuständigen Behörde (§ 38 Abs. 2) bewilligt worden ist oder der Betroffene als Jäger oder Sportschütze den Anlass der Reise nachweist.
(4)Wer zwar in der Europäischen Union einen Wohnsitz, den Hauptwohnsitz aber nicht im Bundesgebiet hat, darf die in dem für ihn ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass eingetragenen Waffen besitzen, sofern das Mitbringen dieser Waffen von der zuständigen Behörde (Paragraph 38, Absatz 2,) bewilligt worden ist oder der Betroffene als Jäger oder Sportschütze den Anlass der Reise nachweist. Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass § 21.
(1)Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das
- Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.Paragraph 21,
(1)Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das
- Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
(2)Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das
- Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
(3)Die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schusswaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so beschränken, dass der Inhaber bis zur Vollendung des
- Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.
(4)Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.
(5)Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass haben Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die Anzahl der genehmigten Schusswaffen, die Bezeichnung der ausstellenden Behörde, das Datum der Ausstellung, die Unterschrift des Inhabers, ein Feld für behördliche Eintragungen, sowie die Registernummer des Auftraggebers (§ 25 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) zu enthalten und entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
(5)Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass haben Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die Anzahl der genehmigten Schusswaffen, die Bezeichnung der ausstellenden Behörde, das Datum der Ausstellung, die Unterschrift des Inhabers, ein Feld für behördliche Eintragungen, sowie die Registernummer des Auftraggebers (Paragraph 25, des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) zu enthalten und entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
(6)Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten in die Waffenbesitzkarte und den Waffenpass bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Dienstleisters. Dieser hat die ihm überlassenen Daten zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten nach Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses. Der Dienstleister hat die Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen. Rechtfertigung und Bedarf § 22.
(1)Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.Paragraph 22,
(1)Eine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.
(2)Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
(2)Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. VI. Erwägungen:römisch sechs. Erwägungen: Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt.Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann. Vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl etwa das hg Erkenntnis vom
- Mai 2010, Zl 2009/03/0144, mit weiteren Nachweisen).Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann. Vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom
- Mai 2010, Zl 2009/03/0144, mit weiteren Nachweisen). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner jüngeren Rechtsprechung wiederholt auch mit Fällen befasst, in denen Angehörige der Sicherheits- oder Militärbehörden den Bedarf nach Ausstellung eines Waffenpasses mit Gefährdungen aufgrund ihrer dienstlichen Tätigkeit begründet hatten (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom
- Mai 2009, Zl 2006/03/0098 (Angehöriger des Jagdkommandos mit polizeilichen Aufgaben), vom
- Mai 2010, Zl 2009/03/0144 (Angehöriger der Militärstreife und -polizei), und vom
- Oktober 2011, Zl 2010/03/0058 (Polizeibeamter)).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner jüngeren Rechtsprechung wiederholt auch mit Fällen befasst, in denen Angehörige der Sicherheits- oder Militärbehörden den Bedarf nach Ausstellung eines Waffenpasses mit Gefährdungen aufgrund ihrer dienstlichen Tätigkeit begründet hatten vergleiche etwa die hg Erkenntnisse vom
- Mai 2009, Zl 2006/03/0098 (Angehöriger des Jagdkommandos mit polizeilichen Aufgaben), vom
- Mai 2010, Zl 2009/03/0144 (Angehöriger der Militärstreife und -polizei), und vom
- Oktober 2011, Zl 2010/03/0058 (Polizeibeamter)). Diesen Fällen war gemeinsam, dass den betreffenden Beamten für ihre gefahrengeneigte dienstliche Tätigkeit - wie auch im gegenständlichen Fall - eine Dienstwaffe zur Verfügung stand, sie aber für außerdienstliche Zeiten ein Fortwirken der Gefahrenlage behauptet hatten, der sie ausschließlich mit Waffengewalt wirksam begegnen könnten. In den beiden erstgenannten Fällen erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass es den jeweiligen Beschwerdeführern nicht gelungen sei glaubhaft zu machen, dass das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (außerhalb des Dienstes) geradezu erforderlich sei, um ein Risiko aufgrund einer besonderen Gefahrenlage, in das sie mit hoher Wahrscheinlichkeit kommen konnten, zu vermeiden. Im letztgenannten Fall hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass sich für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes jedenfalls aus seinen Verpflichtungen nach § 43 BDG und § 1 Abs 3 der Richtlinien-Verordnung, BGBl Nr 266/1993 (RLV), außerhalb seines Dienstes keine besondere Gefahrenlage ergebe, die in Bezug auf den Waffenpass bedarfsbegründend sein könne. Es sei auch nicht einsichtig, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die sich zunächst außerhalb des Dienstes befänden und dann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs 3 RLV dienstlich einschritten, mit einer anderen Schusswaffe tätig sein sollten als mit der ihnen zur Verfügung gestellten Dienstwaffe.Diesen Fällen war gemeinsam, dass den betreffenden Beamten für ihre gefahrengeneigte dienstliche Tätigkeit - wie auch im gegenständlichen Fall - eine Dienstwaffe zur Verfügung stand, sie aber für außerdienstliche Zeiten ein Fortwirken der Gefahrenlage behauptet hatten, der sie ausschließlich mit Waffengewalt wirksam begegnen könnten. In den beiden erstgenannten Fällen erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass es den jeweiligen Beschwerdeführern nicht gelungen sei glaubhaft zu machen, dass das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (außerhalb des Dienstes) geradezu erforderlich sei, um ein Risiko aufgrund einer besonderen Gefahrenlage, in das sie mit hoher Wahrscheinlichkeit kommen konnten, zu vermeiden. Im letztgenannten Fall hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass sich für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes jedenfalls aus seinen Verpflichtungen nach Paragraph 43, BDG und Paragraph eins, Absatz 3, der Richtlinien-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr 266 aus 1993, (RLV), außerhalb seines Dienstes keine besondere Gefahrenlage ergebe, die in Bezug auf den Waffenpass bedarfsbegründend sein könne. Es sei auch nicht einsichtig, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die sich zunächst außerhalb des Dienstes befänden und dann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, RLV dienstlich einschritten, mit einer anderen Schusswaffe tätig sein sollten als mit der ihnen zur Verfügung gestellten Dienstwaffe. Angewendet auf den gegenständlichen Fall kommt das Landesverwaltungsgericht zu folgendem Ergebnis: Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes reichen die vom Beschwerdeführer betreffend den Bedarf angegebenen Gründe nicht aus. Die Bedarfsbegründung des Beschwerdeführers treffen nicht nur generell auf jeden Polizisten – deren beruflichen Tätigkeit zwangsläufig mit einer erhöhten Gefahrenlage verbunden ist - zu, sondern auch auf viele andere Beamte von Gebietskörperschaften. Sowohl bei den Gemeinden, Magistraten als auch bei Bezirksverwaltungsbehörden bestehen potentielle Gefahrensituationen. Die Annahme eines darauf gestützten Bedarfes würde zudem bedeuten, dass alle Organe einer Polizeidienststelle, welche ständig mit schwierigen Parteien zu tun hätten, einer bedrohlichen Situation sowohl in- als auch außerhalb der Amts- und Wohnräume am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnen würden. Diese Annahme läuft aber Sinn und Zweck des Waffengesetzes vorbei. Der Beschwerdeführer hat zwar einen Vorfall genannt, der zweifelsohne suspekt erscheint (Aussfindigmachung der Wohnadresse und der privaten Telefonnummer durch A B). Bei der Zurredestellung durch den Beschwerdeführer ist es aber zu keiner gefährlichen Situation gekommen. Vielmehr wurde A B vom Beschwerdeführer - ohne dass er sich selbst im konkreten Moment bedroht fühlte - aufgefordert, wegzugehen. Allein das Ausfindigmachen einer Wohnadresse einer Person begründet demnach wie in der geschilderten Weise keine konkrete Gefährdung, das nur mit Waffengewalt begegnet werden kann. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer jeder Zeit möglich gewesen, die Dienststelle anzurufen, um Unterstützung von der Polizei zu bekommen. Die Sorge des Beschwerdeführers nach dem Vorfall vor seinem Wohnhaus ist zwar nachträglich nachvollziehbar (insb weil der Beschwerdeführer erfahren hat, dass A B 2 Jagdmesser mitführte), doch stützt sich die Bedarfsbegründung des Beschwerdeführers auch diesbezüglich im Wesentlichen auf Vermutungen und Befürchtungen. Der Beschwerdeführer wurde von A B – der sich zweifelsohne Mühe machte, die Wohnadresse des Beschwerdeführers ausfindig zu machen – zu keinem Zeitpunkt gefährlich (weder verbal noch unmittelbar mit den in bzw. an dem Quad mitgeführten Jagdmessern) bedroht. Die anschließende Einvernahme des A B nach der Anhaltung des Quadlenkers durch die Polizeiinspektion hat ergeben, dass er den Beschwerdeführer vor der damals gegen ihn durchgeführte Gerichtsverhandlung wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt bitten wollte, ein gutes Wort für ihn einzulegen, damit die Strafe besser ausfallen könnte. Das dritte Kind sei damals unterwegs gewesen und er sei finanziell nicht so gut da gestanden. Das Aufsuchen der Wohnadresse des Beschwerdeführers erklärte er dahingehend, als er am 07.06.2014 mit C D schwimmen gewesen sei. Sie seien mit dem Quad unterwegs gewesen, der ihm gehöre. Auf der Fahrt nach Hause haben sie noch beim Zeltfest zukehren wollen, das zwischen Z und Ü veranstaltet gewesen war. Da habe er gewusst, dass dort irgendwo der Beschwerdeführer wohnte. Er habe sich dann rein aus Neugier erkundigen wollen, wo er sein Haus hat. Ein Kennzeichen habe er nicht abgenommen, es gäbe auch nur ein Kennzeichen. Ein Pfefferspray habe er immer bei sich. Das Schweizermesser sei immer am Quad montiert, weil er öfters im Wald unterwegs sei. Ihm tue die Sache leid und werde hinkünftig eine Begegnung mit dem Beschwerdeführer meiden. Aus dem Mitführen von 2 Jagdmessern kann kein konkretes Gefahrenpotential begründet werden; dies lässt daher auch in diesem aktuellen Fall nicht die Annahme zu, dass hier von einer derartigen besonderen Gefahrenlage der er nur mit Waffengewalt begegnen könne auszugehen ist. Dass A B zwei Jagdmesser mit sich führte, erfuhr der Beschwerdeführer somit überhaupt erst später telefonisch von der Streife Sektor N, nachdem sie den Lenker des Quads im Rahmen einer Verkehrskontrolle um 21.40 Uhr an der B 171 in Adresse anhielten. Aus der Stellung des Beschwerdeführers als Polizist alleine ergibt sich kein Bedarf. Es entspreche auch allgemein bekannten Tatsachen, dass der Versuch, solche Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, üblicherweise eine Erhöhung der Gefährlichkeit derartiger Situationen mit sich bringe und es dadurch zu einer Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit dem Gebrauch von Waffen kommen könnte. Daher ist vom Ermessen iSd § 21 Abs 2 zweiter Satz WaffG nicht zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen gewesen.Aus der Stellung des Beschwerdeführers als Polizist alleine ergibt sich kein Bedarf. Es entspreche auch allgemein bekannten Tatsachen, dass der Versuch, solche Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, üblicherweise eine Erhöhung der Gefährlichkeit derartiger Situationen mit sich bringe und es dadurch zu einer Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit dem Gebrauch von Waffen kommen könnte. Daher ist vom Ermessen iSd Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz WaffG nicht zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen gewesen. Insgesamt bleibt das Vorbringen des Beschwerdeführers sehr unkonkret und spekulativ. Aus den getroffenen Feststellungen lässt sich daher eine konkrete Gefährdung oder konkrete ernstzunehmende Drohung des Beschwerdeführers oder seiner Familie, der nur mit Waffengewalt wirksam zu begegnet werden kann, nicht ausreichend ableiten. Vor allem zum letzten behaupteten Vorfall bleibt das Vorbringen des Beschwerdeführers (auch in der Beschwerde) zu unkonkret, um eine besondere, von dieser Person tatsächlich ausgehende Gefahrenlage, annehmen zu können. Zusammenfassend kann der belangten Behörde daher schon auf der Grundlage des vorgelegten angefochtenen Bescheides und des Beschwerdevorbringens nicht entgegen getreten werden, wenn sie einen Bedarf des Beschwerdeführers iSd § 21 Abs 2 erster Satz WaffG verneint und vom Ermessen iSd § 21 Abs 2 zweiter Satz WaffG nicht zugunsten des Beschwerdeführers Gebraucht gemacht hat.Zusammenfassend kann der belangten Behörde daher schon auf der Grundlage des vorgelegten angefochtenen Bescheides und des Beschwerdevorbringens nicht entgegen getreten werden, wenn sie einen Bedarf des Beschwerdeführers iSd Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz WaffG verneint und vom Ermessen iSd Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz WaffG nicht zugunsten des Beschwerdeführers Gebraucht gemacht hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.24.2057.2