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{'item': 'LVwG-2014/31/1572-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/31/1572-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der P S, Adresse, Sch, vertreten durch RA, Adresse, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Sch, ohne Datum, Zl xxxx, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde Sch vom 9.3.2010, Zl xxxx, wurde der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage auf Gst 63/ KG Sch unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt. Von dem diesem Baubewilligungsbescheid zu Grunde liegenden Projekt ist die Beschwerdeführerin in der Bauausführung insofern abgewichen, als statt der eingereichten konventionellen Stützmauer im Grenzbereich zu Gst 63/ (Nachbar F K) eine Steinschlichtungsmauer errichtet wurde. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin mit nachträglichem Bauansuchen vom 9.2.2011 um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Steinschlichtungsmauer auf Gst 63/ ersucht. Mit Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen der Gemeinde Sch Baumeister F. G. vom 22.5.2013 wurde ausgeführt, dass die beiden abweichend von der Baubewilligung errichteten Stützmauern in das Nachbargrundstück Gst 63/ hineinragen und höher als genehmigt ausgeführt wurden, nämlich die Stützmauer vor der Garage 1,55 Meter hoch anstatt 1 Meter und die Stützmauer hinter der Garage 2,81 Meter hoch statt 1,50 Meter. Mit Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde Sch vom 29.8.2013, Zl xxxx, wurde dieses Bauansuchen gem § 27 Abs 4 iVm § 4 Abs 3 Tiroler Bauordnung 2011 abgewiesen und begründend ausgeführt, dass bereits den Einreichunterlagen entnommen werden kann, dass die Steinschlichtungsmauer über die Grundstücksgrenze des Gst 63/ zu Gst 63/ reicht. Da die Voraussetzungen des § 4 Abs 3 TBO 2011 nicht vorliegen, ist das Bauvorhaben auch dann unzulässig, wenn eine Zustimmung des Nachbarn F K vorliegt.Mit Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde Sch vom 29.8.2013, Zl xxxx, wurde dieses Bauansuchen gem Paragraph 27, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, Tiroler Bauordnung 2011 abgewiesen und begründend ausgeführt, dass bereits den Einreichunterlagen entnommen werden kann, dass die Steinschlichtungsmauer über die Grundstücksgrenze des Gst 63/ zu Gst 63/ reicht. Da die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2011 nicht vorliegen, ist das Bauvorhaben auch dann unzulässig, wenn eine Zustimmung des Nachbarn F K vorliegt. Der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Sch ohne Datum keine Folge gegeben. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Bauwerberin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „In umseits bezeichneter Bausache erstattet die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Sch ohne Datum, ZI. xxxx, zugestellt am 23.12.2013, nachstehende B e s c h w e r d e an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
  3. Beschwerdepunkt Die Beschwerdeführerin wurde insofern in ihren Rechten verletzt, als ihrem Bauansuchen vom 9.2.2011 mit endgültiger Einbringung aller Unterlagen am 23.7.2013 die baubehördliche Bewilligung nicht erteilt wurde.
  4. Beschwerdegründe Geltend gemacht wird der Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides. Die Berufung der Beschwerdeführerin wird mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs 3 TBO nicht gegeben seien.Die Berufung der Beschwerdeführerin wird mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, TBO nicht gegeben seien. Die Steinschlichtung auf Gst 63/ des F K ist zur Gänze unterirdisch ausgeführt. Lediglich auf Gst 63/ der Beschwerdeführerin kommt sie, ihrer Funktion als Stützmauer entsprechend, zum Vorschein. Es sei diesbezüglich auf den im Akt erliegenden Projektunterlagen samt Naturaufnahme und die beiliegenden Lichtbilder verwiesen. Im Sinne des § 4 Abs 3 TBO sind „unterirdische bauliche Anlagen, Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen“ statthaft.Die Steinschlichtung auf Gst 63/ des F K ist zur Gänze unterirdisch ausgeführt. Lediglich auf Gst 63/ der Beschwerdeführerin kommt sie, ihrer Funktion als Stützmauer entsprechend, zum Vorschein. Es sei diesbezüglich auf den im Akt erliegenden Projektunterlagen samt Naturaufnahme und die beiliegenden Lichtbilder verwiesen. Im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, TBO sind „unterirdische bauliche Anlagen, Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen“ statthaft. Nun kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Steinschlichtungsmauer um eine bauliche Anlage handelt. Es stellt sich deshalb die Frage, ob es eine unterirdische ist. Dies ist aber zu bejahen, weil die Steinschlichtung auf Gst 63/ zur Gänze unterirdisch ausgeführt ist. Für die Beurteilung, ob eine unterirdische bauliche Anlage nach § 4 Abs 3 TBO vorliegt, kann nur die Beschaffenheit auf dem Nachbargrundstück und nicht auf dem eigenen Grundstück des Bauwerbers maßgeblich sein. Dies ergibt sich einerseits aus dem klaren Wortlaut des § 4 Abs 3 TBO, wo über die Errichtung baulicher Anlagen „über die Grenzen des Bauplatzes hinweg“ die Rede ist; andererseits ist die Bebauung des eigenen Grundes in §§ 5 ff TBO geregelt. So hat etwa jede Tiefgarage auch einen oberirdischen Teil, nämlich wenigstens die Ein- und Ausfahrt, auch wenn der unterirdische Teil in den Nachbargrund hineinragt.Nun kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Steinschlichtungsmauer um eine bauliche Anlage handelt. Es stellt sich deshalb die Frage, ob es eine unterirdische ist. Dies ist aber zu bejahen, weil die Steinschlichtung auf Gst 63/ zur Gänze unterirdisch ausgeführt ist. Für die Beurteilung, ob eine unterirdische bauliche Anlage nach Paragraph 4, Absatz 3, TBO vorliegt, kann nur die Beschaffenheit auf dem Nachbargrundstück und nicht auf dem eigenen Grundstück des Bauwerbers maßgeblich sein. Dies ergibt sich einerseits aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 3, TBO, wo über die Errichtung baulicher Anlagen „über die Grenzen des Bauplatzes hinweg“ die Rede ist; andererseits ist die Bebauung des eigenen Grundes in Paragraphen 5, ff TBO geregelt. So hat etwa jede Tiefgarage auch einen oberirdischen Teil, nämlich wenigstens die Ein- und Ausfahrt, auch wenn der unterirdische Teil in den Nachbargrund hineinragt. Die Tiroler Bauordnung enthält keine Definition der Begriffe „oberirdisch“ oder „unterirdisch“. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert aber in ständiger Rechtsprechung (Erkenntnis vom 29.06.2000, ZI. 99/06/0018 u.a.), dass bei der Beurteilung einer baulichen Anlage als unterirdisch oder oberirdisch vom allgemeinen Sprachgebrauch her maßgeblich ist, ob sich eine bauliche Anlage nach der Bauführung über dem Gelände oder unter dem Gelände befindet. Nur ausnahmsweise kann bei dieser Beurteilung vom Geländeniveau vor der Bauführung ausgegangen werden, wenn der Gesichtspunkt des Nachbarschutzes (etwa bei Errichtung von Rauchfangmündungen, Abgasfangmündungen und Abluftfangmündungen) zum Tragen kommt. Davon kann aber bei einer Steinschlichtungsmauer keine Rede sein. Überdies liegt die bindende Entscheidung des OLG Innsbruck vom 21.2.2012 vor, wonach der Nachbar F K dem gegenständlichen Bauansuchen zuzustimmen hat; es sei diesbezüglich nochmals auf den Inhalt der im Akt erliegenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17.7.2013 verwiesen. Schutzwürdige Interessen des Nachbarn F K sind deshalb nicht denkbar. Der weitere Miteigentümer C K hat schon am 15.11.2010 persönlich im Gemeindeamt Sch seine Zustimmung erteilt. Eben deshalb hat die Tiroler Landesregierung in ihrem Bescheid vom 12.10.2012 folgendes ausgesprochen: „ ... daraus ergibt sich weiters, dass, falls festgestellt werden sollte, dass die Steinschlichtung über das Gst 63/ Katastralgemeinde Sch hinausragt und daher die Grundstücksgrenze zum Gst 63/ Katastralgemeinde Sch überbaut worden ist, wiederum ein Beseitigungsauftrag erlassen werden müsste. “ Auf Gst 63/ befindet sich kein Überbau, die Steinschlichtung ist unterirdisch und entspricht sohin den Voraussetzungen des § 4 Abs 3 lit b TBO.Auf Gst 63/ befindet sich kein Überbau, die Steinschlichtung ist unterirdisch und entspricht sohin den Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, Litera b, TBO. Der Bürgermeister der Gemeinde Sch als Baubehörde I. Instanz hatte ursprünglich selbst keine Bedenken, dass die Stützmauer einer baubehördlichen Genehmigung zugänglich sei. Er hat, wie dies aktenkundig ist, nach Errichtung der Steinschlichtung zweimal eine Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt, wobei es vor allem darum ging, dass sich der Nachbar F K nicht mehr an die erteilte Zustimmung erinnern wollte; er musste schlussendlich von der Beschwerdeführerin im Verfahren XXX des Landesgerichtes Innsbruck dazu verhalten werden, die erteilte Zusage einzuhalten. Die vom Bürgermeister der Gemeinde Sch abgeführten Verhandlungen hätten aber keinen Sinn gehabt, wenn er von vornherein davon ausgegangen wäre, dass ohnedies eine baubehördliche Bewilligung nicht erteilt werden könne. Bald nachdem das Verfahren XXX des Landesgerichtes Innsbruck im Sinne der Beschwerdeführerin beendet war, musste sie aber feststellen, dass auch der Bürgermeister der Gemeinde Sch seine Meinung geändert hatte. Es ist nur schwer nachvollziehbar, wenn nunmehr die belangte Behörde der Argumentation der Beschwerdeführerin entgegenhält, dass die von ihr angeführten Argumente unrichtig und aus dem Zusammenhang gerissen seien.Der Bürgermeister der Gemeinde Sch als Baubehörde römisch eins. Instanz hatte ursprünglich selbst keine Bedenken, dass die Stützmauer einer baubehördlichen Genehmigung zugänglich sei. Er hat, wie dies aktenkundig ist, nach Errichtung der Steinschlichtung zweimal eine Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt, wobei es vor allem darum ging, dass sich der Nachbar F K nicht mehr an die erteilte Zustimmung erinnern wollte; er musste schlussendlich von der Beschwerdeführerin im Verfahren römisch 30 des Landesgerichtes Innsbruck dazu verhalten werden, die erteilte Zusage einzuhalten. Die vom Bürgermeister der Gemeinde Sch abgeführten Verhandlungen hätten aber keinen Sinn gehabt, wenn er von vornherein davon ausgegangen wäre, dass ohnedies eine baubehördliche Bewilligung nicht erteilt werden könne. Bald nachdem das Verfahren römisch 30 des Landesgerichtes Innsbruck im Sinne der Beschwerdeführerin beendet war, musste sie aber feststellen, dass auch der Bürgermeister der Gemeinde Sch seine Meinung geändert hatte. Es ist nur schwer nachvollziehbar, wenn nunmehr die belangte Behörde der Argumentation der Beschwerdeführerin entgegenhält, dass die von ihr angeführten Argumente unrichtig und aus dem Zusammenhang gerissen seien. Die Argumentation der Beschwerdeführerin wird durch die grammatikalische, systematische, teleologische und verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs 3 TBO gestützt. Nach dieser Gesetzesbestimmung soll von der allgemeinen Regel, dass bauliche Anlagen über die Grundgrenzen hinweg nicht errichtet werden dürfen, bei untergeordneten unterirdischen Bauteilen abgesehen werden. Bei der Aufzählung des § 4 Abs 3 lit b TBO handelt es sich um keine abschließende Aufzählung, es werden bloß demonstrativ bauliche Anlagen erwähnt. Dies ergibt sich aus der Verwendung des Wortes „dergleichen“, sodass zwanglos auch Stützmauern umfasst sind. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn zwar Tiefgaragen nicht aber Stützmauern über die Grundgrenze gebaut werden könnten. Jede Tiefgarage hat notwendigerweise auch einen oberirdischen Teil und sei es bloß eine Absturzsicherung. Die belangte Behörde scheint offenbar auch den Begriff der Absturzsicherung misszuverstehen. Hiebei handelt es sich nicht um eine bauliche Anlage, die deren Einsturz, sondern um eine Vorrichtung, die den Absturz von Personen in die tiefer gelegenen Bereiche verhindern soll.Die Argumentation der Beschwerdeführerin wird durch die grammatikalische, systematische, teleologische und verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 4, Absatz 3, TBO gestützt. Nach dieser Gesetzesbestimmung soll von der allgemeinen Regel, dass bauliche Anlagen über die Grundgrenzen hinweg nicht errichtet werden dürfen, bei untergeordneten unterirdischen Bauteilen abgesehen werden. Bei der Aufzählung des Paragraph 4, Absatz 3, Litera b, TBO handelt es sich um keine abschließende Aufzählung, es werden bloß demonstrativ bauliche Anlagen erwähnt. Dies ergibt sich aus der Verwendung des Wortes „dergleichen“, sodass zwanglos auch Stützmauern umfasst sind. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn zwar Tiefgaragen nicht aber Stützmauern über die Grundgrenze gebaut werden könnten. Jede Tiefgarage hat notwendigerweise auch einen oberirdischen Teil und sei es bloß eine Absturzsicherung. Die belangte Behörde scheint offenbar auch den Begriff der Absturzsicherung misszuverstehen. Hiebei handelt es sich nicht um eine bauliche Anlage, die deren Einsturz, sondern um eine Vorrichtung, die den Absturz von Personen in die tiefer gelegenen Bereiche verhindern soll. Was für eine Tiefgarage gilt, sollte aber auch für eine Stützmauer gelten. Nach der (unzutreffenden) Auslegung der belangten Behörde könnten Grenz oder Stützmauern nur errichtet werden, wenn sie sich zur Gänze vor oder hinter der Grundgrenze befinden. Sollte nur ein Stein einer Steinschlichtung als Stützmauer über die Grenze hinaus in das dahinter liegende Erdreich ragen, so stünde dieser Ausführung die Bestimmung des § 4 Abs 3 TBO entgegen. Es ist nicht nachvollziehbar, welcher Sinn hinter einer derartigen Anordnung stünde; es kann dem (Landes-)Gesetzgeber keinesfalls unterstellt werden, sinnentleerte Regelungen treffen zu wollen.Nach der (unzutreffenden) Auslegung der belangten Behörde könnten Grenz oder Stützmauern nur errichtet werden, wenn sie sich zur Gänze vor oder hinter der Grundgrenze befinden. Sollte nur ein Stein einer Steinschlichtung als Stützmauer über die Grenze hinaus in das dahinter liegende Erdreich ragen, so stünde dieser Ausführung die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, TBO entgegen. Es ist nicht nachvollziehbar, welcher Sinn hinter einer derartigen Anordnung stünde; es kann dem (Landes-)Gesetzgeber keinesfalls unterstellt werden, sinnentleerte Regelungen treffen zu wollen. Jede Stützmauer hat den Zweck, das dahinter liegende Erdreich zu stabilisieren und eine terrassenförmige Einebnung des dahinter liegenden Geländes zu ermöglichen. Dabei ist es (gerade aus bautechnischer Sicht) gleichgültig, ob sich die Stützmauer (Steinschlichtung) vor, hinter oder auf der Grundgrenze befindet. Die Bestimmung des § 4 Abs 3 TBO ist so auszulegen, dass sie mit den verfassungsgesetzlich garantierten Grundrechten der Unverletzlichkeit des Eigentums, des gesetzlichen Richters und der Gleichheit vor dem Gesetz im Einklang steht. Es wäre keine sachliche Rechtfertigung dafür zu erkennen, weshalb zwar Stützmauern vor und hinter der Grundgrenze zulässig wären, nicht aber auf der Grundgrenze.Jede Stützmauer hat den Zweck, das dahinter liegende Erdreich zu stabilisieren und eine terrassenförmige Einebnung des dahinter liegenden Geländes zu ermöglichen. Dabei ist es (gerade aus bautechnischer Sicht) gleichgültig, ob sich die Stützmauer (Steinschlichtung) vor, hinter oder auf der Grundgrenze befindet. Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, TBO ist so auszulegen, dass sie mit den verfassungsgesetzlich garantierten Grundrechten der Unverletzlichkeit des Eigentums, des gesetzlichen Richters und der Gleichheit vor dem Gesetz im Einklang steht. Es wäre keine sachliche Rechtfertigung dafür zu erkennen, weshalb zwar Stützmauern vor und hinter der Grundgrenze zulässig wären, nicht aber auf der Grundgrenze. Die Rechtsansicht der belangten Behörde gerät überdies mit der Bestimmung des § 6 Abs 3 lit c TBO in unüberbrückbaren Widerspruch. Dort wird bestimmt, dass Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen udgl. innerhalb der Mindestabstandflächen von 3 bzw. 4 m errichtet werden dürfen. Mit anderen Worten: derartige bauliche Anlagen dürfen in einem 6 oder 8 m breiten Streifen entlang der Grundgrenze erstellt werden, ohne dass auf die Grundgrenze Bedacht genommen werden muss. Hätte dies der Gesetzgeber anders gewollt, so wäre eine entsprechende Einschränkung in § 6 Abs 3 lit c TBO zu erwarten. Dies ist aber nicht der Fall. Die Bestimmung des § 6 Abs 3 lit c TBO steht im Verhältnis der Spezialität zu § 4 Abs 3 TBO, sodass die Errichtung von Stützmauern etc. auf der Grundgrenze nach dieser Gesetzesbestimmung gestattet ist; auf die Frage, ob die bauliche Anlage ober- oder unterirdisch errichtet ist, kommt es dabei gar nicht an.Die Rechtsansicht der belangten Behörde gerät überdies mit der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO in unüberbrückbaren Widerspruch. Dort wird bestimmt, dass Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen udgl. innerhalb der Mindestabstandflächen von 3 bzw. 4 m errichtet werden dürfen. Mit anderen Worten: derartige bauliche Anlagen dürfen in einem 6 oder 8 m breiten Streifen entlang der Grundgrenze erstellt werden, ohne dass auf die Grundgrenze Bedacht genommen werden muss. Hätte dies der Gesetzgeber anders gewollt, so wäre eine entsprechende Einschränkung in Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO zu erwarten. Dies ist aber nicht der Fall. Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO steht im Verhältnis der Spezialität zu Paragraph 4, Absatz 3, TBO, sodass die Errichtung von Stützmauern etc. auf der Grundgrenze nach dieser Gesetzesbestimmung gestattet ist; auf die Frage, ob die bauliche Anlage ober- oder unterirdisch errichtet ist, kommt es dabei gar nicht an. Die Rechtsansicht der belangten Behörde greift außerdem in das Zivilrecht, insbesondere in die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über das Eigentum ein. Die §§ 854 bis 857 ABGB lauten wie folgt:Die Rechtsansicht der belangten Behörde greift außerdem in das Zivilrecht, insbesondere in die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über das Eigentum ein. Die Paragraphen 854 bis 857 ABGB lauten wie folgt: §
  5. Erdfurchen, Zäune, Hecken, Planken, Mauern, Privat-Bäche, Canäle, Plätze und andere dergleichen Scheidewände, die sich zwischen benachbarten Grundstücken befinden, werden für ein gemeinschaftliches Eigenthum angesehen, wenn nicht Wapen (Anm.: richtig: Wappen), Auf- oder Inschriften, oder andere Kennzeichen und Behelfe das Gegentheil beweisen.Paragraph 854, Erdfurchen, Zäune, Hecken, Planken, Mauern, Privat-Bäche, Canäle, Plätze und andere dergleichen Scheidewände, die sich zwischen benachbarten Grundstücken befinden, werden für ein gemeinschaftliches Eigenthum angesehen, wenn nicht Wapen Anmerkung, richtig: Wappen), Auf- oder Inschriften, oder andere Kennzeichen und Behelfe das Gegentheil beweisen. §
  6. Jeder Mitgenosse kann eine gemeinschaftliche Mauer auf seiner Seite bis zur Hälfte in der Dicke benützen, auch Blindthüren und Wandschränke dort anbringen, wo auf der entgegengesetzten Seite noch keine angebracht sind. Doch darf das Gebäude durch einen Schorstein, Feuerherd oder andere Anlagen nicht in Gefahr gesetzt, und der Nachbar auf keine Art in dem Gebrauche seines Antheiles gehindert werden.Paragraph 855, Jeder Mitgenosse kann eine gemeinschaftliche Mauer auf seiner Seite bis zur Hälfte in der Dicke benützen, auch Blindthüren und Wandschränke dort anbringen, wo auf der entgegengesetzten Seite noch keine angebracht sind. Doch darf das Gebäude durch einen Schorstein, Feuerherd oder andere Anlagen nicht in Gefahr gesetzt, und der Nachbar auf keine Art in dem Gebrauche seines Antheiles gehindert werden. §
  7. Alle Miteigenthümer tragen zur Erhaltung solcher gemeinschaftlichen Scheidewände verhältnißmäßig bey. Wo sie doppelt vorhanden sind; oder das Eigenthum getheilt ist, bestreitet jeder die Unterhaltungskosten für das, was ihm allein gehört.Paragraph 856, Alle Miteigenthümer tragen zur Erhaltung solcher gemeinschaftlichen Scheidewände verhältnißmäßig bey. Wo sie doppelt vorhanden sind; oder das Eigenthum getheilt ist, bestreitet jeder die Unterhaltungskosten für das, was ihm allein gehört. §
  8. Ist die Stellung einer Scheidewand von der Art, daß die Ziegel, Latten oder Steine nur auf einer Seite vorlaufen oder abhängen; oder sind die Pfeiler, Säulen, Ständer, Bachställe auf einer Seite eingegraben; so ist im Zweifel auf dieser Seite das ungetheilte Eigenthum der Scheidewand, wenn nicht aus einer beyderseitigen Belastung, Einfügung, aus anderen Kennzeichen oder sonstigen Beweisen das Gegentheil erhellet. Auch deijenige wird für den ausschließenden Besitzer einer Mauer gehalten, welcher eine in der Richtung gleich fortlaufende Mauer von gleicher Höhe und Dicke unstreitig besitzt.Paragraph 857, Ist die Stellung einer Scheidewand von der Art, daß die Ziegel, Latten oder Steine nur auf einer Seite vorlaufen oder abhängen; oder sind die Pfeiler, Säulen, Ständer, Bachställe auf einer Seite eingegraben; so ist im Zweifel auf dieser Seite das ungetheilte Eigenthum der Scheidewand, wenn nicht aus einer beyderseitigen Belastung, Einfügung, aus anderen Kennzeichen oder sonstigen Beweisen das Gegentheil erhellet. Auch deijenige wird für den ausschließenden Besitzer einer Mauer gehalten, welcher eine in der Richtung gleich fortlaufende Mauer von gleicher Höhe und Dicke unstreitig besitzt. Hier wird also das Eigentum an baulichen Anlagen geregelt, die sich auf der Grundgrenze befinden. Sie werden nicht nur als statthaft erachtet, sondern in § 854 ABGB sogar die Vermutung normiert, dass im Zweifel gemeinschaftliches Eigentum vorliege, sohin von einer Grenzmauer, Steinschlichtung oder Stützmauer etc. auf der Grundgrenze auszugehen ist. Die Rechtsansicht der belangten Behörde stellt deshalb einen unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht dar, der von der verfassungsrechtlichen Kompetenz des Baurechts nicht umfasst ist. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Landesgesetzgeber in Ausübung der Gesetzgebungskompetenz für das Baurecht gemäß Art 15 Abs 1 B-VG in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Zivilrecht gemäß Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG eingreifen wollte, zumal ein solcher Eingriff verfassungswidrig wäre.Hier wird also das Eigentum an baulichen Anlagen geregelt, die sich auf der Grundgrenze befinden. Sie werden nicht nur als statthaft erachtet, sondern in Paragraph 854, ABGB sogar die Vermutung normiert, dass im Zweifel gemeinschaftliches Eigentum vorliege, sohin von einer Grenzmauer, Steinschlichtung oder Stützmauer etc. auf der Grundgrenze auszugehen ist. Die Rechtsansicht der belangten Behörde stellt deshalb einen unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht dar, der von der verfassungsrechtlichen Kompetenz des Baurechts nicht umfasst ist. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Landesgesetzgeber in Ausübung der Gesetzgebungskompetenz für das Baurecht gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Zivilrecht gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG eingreifen wollte, zumal ein solcher Eingriff verfassungswidrig wäre. Die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung, insbesondere der §§ 4 Abs 3 und 6 Abs 3 lit c TBO, sind deshalb so auszulegen, dass Grenzmauern, Steinschlichtungen oder Stützmauern nicht nur vor und hinter der Grundgrenze, sondern auch auf der Grundgrenze errichtet werden können.Die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung, insbesondere der Paragraphen 4, Absatz 3 und 6 Absatz 3, Litera c, TBO, sind deshalb so auszulegen, dass Grenzmauern, Steinschlichtungen oder Stützmauern nicht nur vor und hinter der Grundgrenze, sondern auch auf der Grundgrenze errichtet werden können. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde deshalb dem (nachträglichen) Bauansuchen der Beschwerdeführerin stattgeben müssen. Aus rein praktischer Sicht sei noch angemerkt, dass sich die Stützmauer beiderseits der bewilligten Garage auf Gst 63/ der Beschwerdeführerin befindet. Bei einer Entfernung der Stützmauer würde sohin die Garage und die dahinter auf Gst 63/ befindliche Aufschüttung weiter bestehen, die Aufschüttung hinter der Stützmauer aber (ungesichert) verbleiben. Es erscheint mehr als fraglich, ob ein derartiger Zustand gerade unter Berufung auf die Bestimmungen der TBO herbeigeführt werden kann. Ein solches Ergebnis wäre wohl als kurios zu erachten. Es werden daher gestellt die A n t r ä g e : das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle a) einen Ortsaugenschein durchführen; b) eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen; c) den angefochtenen Bescheid dahingehen abändern, dass dem Bauansuchen vom 9.2.2011 mit endgültiger Einbringung aller Unterlagen am 23.7.2013 stattgegeben wird; oder d) den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde zurückverweisen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Bauakt sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.8.2014, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin einvernommen wurde. Zudem wurde der Verhandlung auch der hochbautechnische Amtssachverständige Ing. G.S., Abteilung allgemeine Bauangelegenheiten, beigezogen. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im vorliegenden Fall sind vorliegende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 48/2013 (TBO 2011),von Relevanz:Im vorliegenden Fall sind vorliegende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2013, (TBO 2011),von Relevanz: „Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen § 4.

(1)…Paragraph 4,
(1)
(3)Bauliche Anlagen dürfen nur dann über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden, wenn die Festlegungen in einem Bebauungsplan dem nicht entgegenstehen und
  1. a)für die betreffenden Bauplätze eine einheitliche Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach § 52 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 festgelegt ist oderfür die betreffenden Bauplätze eine einheitliche Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach Paragraph 52, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 festgelegt ist oder
  2. b)es sich um unterirdische bauliche Anlagen, wie Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen, handelt. Baubewilligung § 27.
(1)…Paragraph 27,
(1)
(4)Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen,
  1. a)wenn im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Abs. 3 hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach § 22 Abs. 4 oder 5 nicht macht odera) wenn im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Absatz 3, hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach Paragraph 22, Absatz 4, oder 5 nicht macht oder
  2. b)wenn der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (§ 3) oder außer im Fall von Sonderflächen im Sinn des § 2 Abs. 12 keine einheitliche Widmung aufweist oderb) wenn der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (Paragraph 3,) oder außer im Fall von Sonderflächen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 12, keine einheitliche Widmung aufweist oder
  3. c)wenn im Fall des § 24 Abs. 3 zweiter Satz den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz und der Energieeinsparung mit einem hocheffizienten alternativen System mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand wesentlich besser entsprochen werden könnte oderc) wenn im Fall des Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz und der Energieeinsparung mit einem hocheffizienten alternativen System mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand wesentlich besser entsprochen werden könnte oder
  4. d)wenn das Bauvorhaben sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht. …“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Aus der Zusammenschau der oben angeführten Bestimmungen ergibt sich, dass die gegenständliche Errichtung der Steinschlichtungsmauer über die Grenzen des Bauplatzes hinweg lediglich dann in Betracht käme, wenn es sich um eine unterirdische bauliche Anlage handelt. Die Beschwerdeführerin verweist hinsichtlich der Qualifikation einer baulichen Anlage als ober- oder unterirdisch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach maßgeblich ist, ob sich eine bauliche Anlage nach der Bauführung über oder unter dem Gelände befindet. Diesen Ausführungen ist zu entgegnen, dass für bauliche Anlagen im Mindestabstandsbereich – wie im Gegenstandsfall vorliegend - § 6 Abs 1 TBO 2011 als lex specialis bestimmt, dass bei der Berechnung der Abstände nach lit a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen ist.Diesen Ausführungen ist zu entgegnen, dass für bauliche Anlagen im Mindestabstandsbereich – wie im Gegenstandsfall vorliegend - Paragraph 6, Absatz eins, TBO 2011 als lex specialis bestimmt, dass bei der Berechnung der Abstände nach Litera a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen ist. Dies erscheint auch insofern sachgerecht, zumal es einem Bauführer ansonsten möglich wäre, auf fremden Grund im Mindestabstandsbereich bauliche Anlagen zu errichten und dem Einflussbereich nachbarlicher Einwendungen dadurch zu entziehen, dass er diese durch Geländeveränderungen in das Erdreich einschüttet. Den am 16.7.2013 nachträglich eingereichten Planunterlagen ist jedoch zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Steinschlichtungsmauer auf Gst 63/ selbst unter Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin propagierten Interpretation sichtbar und somit oberirdisch in Erscheinung tritt. Dieser Eindruck wird durch die im Akt einliegenden Lichtbilder bestätigt. Die Privilegierung unterirdischer baulicher Anlagen in § 4 Abs 3 TBO 2011 trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Bebauung mit unterirdischen baulichen Anlagen (grundsätzlich) baurechtlich geschützte Interessen kaum beeinträchtigt (vgl Erläuternde Bemerkungen zu § 4 Abs 3 TBO 1998). Im Gegenstandsfall wird aber dem Eigentümer des Gst 63/ KG Sch ein bestimmter Geländeverlauf aufoktroyiert und eine nach außen in Erscheinung tretende bauliche Anlage mit einem Meter Dicke auf seinem Grundstück errichtet. Eine Beeinträchtigung ist somit evident.Die Privilegierung unterirdischer baulicher Anlagen in Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2011 trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Bebauung mit unterirdischen baulichen Anlagen (grundsätzlich) baurechtlich geschützte Interessen kaum beeinträchtigt vergleiche Erläuternde Bemerkungen zu Paragraph 4, Absatz 3, TBO 1998). Im Gegenstandsfall wird aber dem Eigentümer des Gst 63/ KG Sch ein bestimmter Geländeverlauf aufoktroyiert und eine nach außen in Erscheinung tretende bauliche Anlage mit einem Meter Dicke auf seinem Grundstück errichtet. Eine Beeinträchtigung ist somit evident. Wie die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund dieser Ausführungen zur Qualifikation der gegenständlichen baulichen Anlage als unterirdisch gelangt, bleibt dem Landesverwaltungsgericht Tirol unerfindlich. Dabei gilt auch zu beachten, dass lediglich durch Aufschüttungen und Abgrabungen, nicht aber durch bauliche Anlagen selbst, ein neues Urgelände iSd § 6 Abs 1 vorletzter Satz TBO 2011, gebildet werden kann.Dabei gilt auch zu beachten, dass lediglich durch Aufschüttungen und Abgrabungen, nicht aber durch bauliche Anlagen selbst, ein neues Urgelände iSd Paragraph 6, Absatz eins, vorletzter Satz TBO 2011, gebildet werden kann. Hinsichtlich der Vornahme von Aufschüttungen und Abgrabungen im Mindestabstandsbereich käme dem Nachbarn unter Umständen ein Zustimmungsrecht (vgl § 49 Abs 3 TBO 2011) zu, nicht aber für bauliche Anlagen, die über die Grenzen des Bauplatzes errichtet wurden. Hinsichtlich der Vornahme von Aufschüttungen und Abgrabungen im Mindestabstandsbereich käme dem Nachbarn unter Umständen ein Zustimmungsrecht vergleiche Paragraph 49, Absatz 3, TBO 2011) zu, nicht aber für bauliche Anlagen, die über die Grenzen des Bauplatzes errichtet wurden. Schließlich wurde seitens des Verhandlungsleiters noch versucht, einen Lösungsansatz des gegenständlichen Bau- und Grenzkonfliktes dergestalt zu hinterfragen, als mit dem Nachbarn F K geklärt wird, inwiefern seinerseits die Möglichkeit der Veräußerung eines Grundstreifens an die Beschwerdeführerin zur Sanierung der Grundstücksgrenzen durch Eliminierung des Überbauens von Grundstücksgrenzen gangbar erscheint: Diesbezüglich wurde dem Gefertigten seitens des Nachbarn F K unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er keinesfalls gewillt sei, zukünftige Bauvorhaben auf seinem Grund und Boden durch eine Grundgrenzverschiebung zu seinen Lasten hin zu erschweren oder zu verunmöglichen. Nach dem zuvor Gesagten wird der Bürgermeister der Gemeinde Sch daher gegenüber der Beschwerdeführerin die Beseitigung der gegenständlichen Steinschlichtungsmauer zu verfügen haben. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.31.1572.4

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