GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.07.2014, Zl *.*-***/*, lautet bis zur Rechtsmittelbelehrung wie folgt:Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 29.07.2014, Zl *.*-***/*, lautet bis zur Rechtsmittelbelehrung wie folgt: „I. Die Zimmerei Holzbau Y Z GmbH, geboren am , wohnhaft in PLZ W, Adresse, hat bei der Bezirkshauptmannschaft X das reglementierte Gewerbe Dachdecker (Handwerk)
O 1994, eingeschränkt auf Verlegen von Dachziegeln der Firmen A, B, C, D, E, F und G angemeldet, der gewerberechtliche Geschäftsführer Herr D A, geb. xx.xx.xxxx in E, Österr., wohnhaft in PLZ W, Adresse, hat den dafür erforderlichen Befähigungsnachweis nach § 18 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) jedoch nicht erbracht.„I. Die Zimmerei Holzbau Y Z GmbH, geboren am , wohnhaft in PLZ W, Adresse, hat bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn das reglementierte Gewerbe Dachdecker (Handwerk)
Paragraph 94, Ziffer 11, GewO 1994, eingeschränkt auf Verlegen von Dachziegeln der Firmen A, B, C, D, E, F und G angemeldet, der gewerberechtliche Geschäftsführer Herr D A, geb. xx.xx.xxxx in E, Österr., wohnhaft in PLZ W, Adresse, hat den dafür erforderlichen Befähigungsnachweis nach Paragraph 18, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) jedoch nicht erbracht. Die Bezirkshauptmannschaft X als Gewerbebehörde I. Instanz nach §§ 333 Abs 1 GewO 1994 stellt
O 1994 fest, dass für Herrn D A, geb. xx.xx.xxxx in E, Österr., wohnhaft in PLZ W, Adresse, die individuelle Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes Dachdecker (Handwerk)
O 1994, eingeschränkt auf Verlegen von Dachziegeln der Firmen A, B, C, D, E, F und G nicht vorliegt.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Gewerbebehörde römisch eins. Instanz nach Paragraphen 333, Absatz eins, GewO 1994 stellt
Paragraph 19, GewO 1994 fest, dass für Herrn D A, geb. xx.xx.xxxx in E, Österr., wohnhaft in PLZ W, Adresse, die individuelle Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes Dachdecker (Handwerk)
Paragraph 94, Ziffer 11, GewO 1994, eingeschränkt auf Verlegen von Dachziegeln der Firmen A, B, C, D, E, F und G nicht vorliegt. II. Die Bezirkshauptmannschaft X als Gewerbebehörde I. Instanz nach §§ 333 und 339 Abs 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) stellt
O 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von der Zimmerei Holzbau Y Z GmbH , FN ****** x mit Sitz in PLZ W, Adresse, angemeldeten Gewerbes Dachdecker (Handwerk)
O 1994, eingeschränkt auf Verlegen von Dachziegeln der Firmen A, B, C, D, E, F und G im Standort PLZ W, Adresse,römisch zwei. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Gewerbebehörde römisch eins. Instanz nach Paragraphen 333 und 339 Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) stellt
Paragraph 340, Absatz eins und 3 GewO 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von der Zimmerei Holzbau Y Z GmbH , FN ****** x mit Sitz in PLZ W, Adresse, angemeldeten Gewerbes Dachdecker (Handwerk)
Paragraph 94, Ziffer 11, GewO 1994, eingeschränkt auf Verlegen von Dachziegeln der Firmen A, B, C, D, E, F und G im Standort PLZ W, Adresse, nicht vorliegen. Die Ausübung des angemeldeten Gewerbes wird daher
3 der Gewerbeordnung 1994 untersagt.Die Ausübung des angemeldeten Gewerbes wird daher
Paragraph 340, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994 untersagt. Hinweis zur Entrichtung von Gebühren: Nach dem Gebührengesetz 1957 sind noch Gebühren von € 47,30 zu entrichten.“ Dagegen hat die Firma Zimmerei Holzbau Y Z GmbH fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Erstbehörde die Entscheidung damit begründet habe, dass D A als gewerberechtlicher Geschäftsführer keinerlei Praxiszeiten im Dachdeckergewerbe aufweise. Die Bestätigung der Dachdeckerfirma „Dachforum H R“ sei nur als Gefälligkeitsbestätigung gewertet worden. Zur individuellen Bewegung des D A sei auszuführen, dass dieser in seiner Lehrzeit bei der Firma Holzbau O (Zimmerei) schwerpunktmäßig in seiner Ausbildung im Bereich Dachsanierung (Dachstuhl, Dachaufbauten, Dachabdichtungen sowie Dachdeckungen mit Dachpfannen diverser Hersteller) beschäftigt gewesen sei. Nach erfolgreicher Absolvierung der Gesellenprüfung als Zimmerer habe er weiter bei der Firma Holzbau O als Geselle und Vorarbeiter einer eigenen Zimmererpartie bis 03/2008 gearbeitet. In diesem Zeitraum seien von ihm als Vorarbeiter vollständige Eigenheime, Betriebsbauten sowie landwirtschaftliche Gebäude von Oberkante Bodenplatte bis zur fertigen Dachhaut errichtet worden.Nach erfolgreicher Absolvierung der Gesellenprüfung als Zimmerer habe er weiter bei der Firma Holzbau O als Geselle und Vorarbeiter einer eigenen Zimmererpartie bis 03 aus 2008, gearbeitet. In diesem Zeitraum seien von ihm als Vorarbeiter vollständige Eigenheime, Betriebsbauten sowie landwirtschaftliche Gebäude von Oberkante Bodenplatte bis zur fertigen Dachhaut errichtet worden. Nach erfolgreicher Absolvierung der Polierschule (12/2005 bis 03/2008) habe D A einen eigenen Zimmereibetrieb gegründet. Die Meisterprüfung als Zimmermeister habe er am 20.05.2010 erfolgreich abgelegt.Nach erfolgreicher Absolvierung der Polierschule (12 aus 2005, bis 03 aus 2008,) habe D A einen eigenen Zimmereibetrieb gegründet. Die Meisterprüfung als Zimmermeister habe er am 20.05.2010 erfolgreich abgelegt. Im Rahmen der Befähigung als Zimmermeister könne er unter anderem folgende Tätigkeiten ausführen: Statik des Holzbaues Schindeldeckungen (Dachdeckung in Holz) Verlegung von Selbstklebebahnen (Dachabdichtung) Dachschalungen und Lattungen Plattendeckungen bis 40 m² oder 10 % der Gesamtauftragssumme Bei der Errichtung eines Holzgebäudes trage die Dachdeckung in der Regel weniger als 10 % der Gesamtauftragssumme. Aufgrund dieses Umstandes seien von ihm bzw dem Unternehmen schon zahlreiche Dächer mit Dachpfannen der Firma A, B, C, D, E, F und G gedeckt worden. Um eine fachgerechte Verlegung der Dachpfannen der Firma A, B, C, D, E, F und G gewährleisten zu können, seien von ihm angebotene Produktschulungen erfolgreich absolviert worden (siehe Bestätigung in der Anlage). Zum Erhalt einer Bestätigung über seine Dachdeckerkenntnisse habe er mit der Geschäftsleitung des Dachdeckerunternehmens „Dachforum H R“, H I, ein ausführliches Fachgespräch geführt hat. Die zweifellos vorhandenen Fachkenntnisse seien schriftlich bestätigt worden (siehe Bestätigung in der Anlage).Zum Erhalt einer Bestätigung über seine Dachdeckerkenntnisse habe er mit der Geschäftsleitung des Dachdeckerunternehmens „Dachforum H R“, H römisch eins, ein ausführliches Fachgespräch geführt hat. Die zweifellos vorhandenen Fachkenntnisse seien schriftlich bestätigt worden (siehe Bestätigung in der Anlage). Aufgrund der oben angeführten Kenntnisse und Fähigkeiten wäre die individuelle Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes Dachdecker (Handwerk), eingeschränkt auf Verlegen von Dachziegeln der Firma A, B, C, D, E, F und G als erwiesen anzusehen. Aus diesem Grund werde der Antrag gestellt
O 1994 in BGBl II Nr 37/2003 idgF geregelt sind.In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass die Zugangsvoraussetzungen zum Antritt des Handwerks der Dachdecker
Paragraph 94, Ziffer 11, GewO 1994 in Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 37 aus 2003, idgF geregelt sind. Danach ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Dachdecker (§ 94 Z 11 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:Danach ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Dachdecker (Paragraph 94, Ziffer 11, GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder 2. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens 6-jährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs 3 GewO 1994) oder2. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens 6-jährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder 3. Zeugnisse über
Abs 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt.Wenn der nach Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann, so hat nach Paragraph 19, GewO 1994 die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften
Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Voraussetzung für einen positiven Feststellungsbescheid hinsichtlich der Befähigung nach § 19 GewO 1994 ist, dass der Antragsteller eine volle Befähigung entsprechend den Voraussetzungen nach § 18 GewO (standardisierte Zugangsvoraussetzungen) in einer anderen Weise belegen kann. Die für eine Nachsichtserteilung erforderliche volle Befähigung liegt nur im Falle der Beherrschung der gesamten Kenntnisse, die für die Ausübung des Dachdeckergewerbes erforderlich sind, vor.Voraussetzung für einen positiven Feststellungsbescheid hinsichtlich der Befähigung nach Paragraph 19, GewO 1994 ist, dass der Antragsteller eine volle Befähigung entsprechend den Voraussetzungen nach Paragraph 18, GewO (standardisierte Zugangsvoraussetzungen) in einer anderen Weise belegen kann. Die für eine Nachsichtserteilung erforderliche volle Befähigung liegt nur im Falle der Beherrschung der gesamten Kenntnisse, die für die Ausübung des Dachdeckergewerbes erforderlich sind, vor. Im Verwaltungsverfahren gab die Wirtschaftskammer Tirol, Landesinnung der Dachdecker, Glaser & Spengler auf Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft X mit Schreiben vom 16.04.2014 zusammengefasst an, dass Bedenken bestehen würden und man sich gegen die Feststellung der individuellen Befähigung ausspreche. D A würde seit dem Jahr 2008 über eine aufrechte Zimmermeisterberechtigung verfügen. Im Verfahren seien Bestätigungen derIm Verwaltungsverfahren gab die Wirtschaftskammer Tirol, Landesinnung der Dachdecker, Glaser & Spengler auf Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Schreiben vom 16.04.2014 zusammengefasst an, dass Bedenken bestehen würden und man sich gegen die Feststellung der individuellen Befähigung ausspreche. D A würde seit dem Jahr 2008 über eine aufrechte Zimmermeisterberechtigung verfügen. Im Verfahren seien Bestätigungen der Firma E-Produktschulung (Dauer nicht feststellbar) Firma V-Fachtraining (2-tätig), Firma B-Produktschulung (Dauer nicht feststellbar), Firma A-Produktschulung (Dauer nicht feststellbar), Firma G Dachziegel-Produktschulung (Dauer nicht feststellbar) und Firma D-Basis Seminar (1-tätig) vorgelegt worden. Außerdem liege dem Akt eine Bestätigung der Firma Dachforum H R GmbH bei, worin bestätigt werde, dass D A die Kenntnis zur Verlegung von Dachziegeln uneingeschränkt aufweise. Auf Basis welcher fachlichen und theoretischen Kenntnis diese Bestätigung zu Stande gekommen sei, könne nicht bewertet werden und bedürfe auch keines weiteren Kommentars, wenn man sich das in dem Akt erliegende E-Mail vor Augen führe, in dem D A offenbar die Bestätigung sich selbst ausformuliert habe und der Firma H R zur weiteren Übermittlung zugesandt worden sei („.…wie letzte Woche besprochen sende ich Dir einen Vorentwurf für meine Bestätigung zu….“). Von Seiten der Landesinnung könne nicht nachvollzogen werden, wie eine aufrechte Zimmerberechtigung gemeinsam mit dem Praxisnachweisen als ausreichend für die Feststellung der individuellen Befähigung für das reglementierte Dachdeckergewerbe anzusehen sein solle, auch wenn diese auf diverse Hersteller eingeschränkt worden sei. Von Seiten der Landesinnung werde darauf hingewiesen, dass die für den Beruf wesentlichen Inhalte und jene die fachliche Kompetenz betreffenden Themen jedenfalls in der Meisterprüfung abgefragt werden. Schon allein aufgrund der Tatsache, dass für das angestrebte Gewerbe wesentliche theoretische Kenntnisse nicht nachgewiesen werden könnten, müsse von Seiten der Landesinnung entsprechend negativ bewertet werden. Im Zuge der Feststellung der individuellen Befähigung müsse ein Antragsteller die gleichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen nachweisen bzw das gleiche Niveau aufweisen wie der formelle Befähigungsweis, sodass das Ausbildungsziel des formellen Befähigungsnachweises in gleicher Weise erfüllt werde. Verglichen mit den Zugangsvoraussetzungen für die angestrebte Gewerbeberechtigung könne D A mit den vorgelegten Unterlagen entsprechende Fähigkeiten und Erfahrungen im fachlichen und praktischen Bereich in einer vergleichbaren Art und Weise nicht nachweisen, weshalb auch davon auszugehen sei, dass D A nicht befähigt sei, die in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangten Leistungen zu erbringen. Die Argumentation in dieser Stellungnahme der Landesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nachvollziehbar. Mit den vorgelegten Bestätigungen, insbesondere Produktschulungen, die zum Teil nach den Bestätigungen lediglich ein- oder zweitägig erfolgt sind, kann kein Beleg dafür erbracht werden, dass die volle Befähigung für das Dachdeckergewerbe vorliegen würde. Hinsichtlich der Bestätigung der Firma Dachforum H R GmbH ist anzuführen, dass in dieser Bestätigung vom 03.03.2014 zum Ausdruck gebracht worden ist, dass bestätigt werde, dass Herr D A, Zimmermeister in PLZ W, Adresse, ausreichend Kenntnisse -Praxis in der Verlegung von Dachziegeln habe. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.03.2014 wurde diese Firma um ergänzende Angaben ersucht, in welcher Zeit bzw in welchem Umfang D A in der Firma Dachziegel verlegt habe. Eine Antwort auf dieses Schreiben erfolgte seitens der Firma nicht. Dazu ist insbesondere anzuführen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Antragstellers ist, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde im Zweifel keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft. Die Behörde ist auch nach Maßgabe des § 13a AVG nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmte Beweismittel beizubringen sind.Die Argumentation in dieser Stellungnahme der Landesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nachvollziehbar. Mit den vorgelegten Bestätigungen, insbesondere Produktschulungen, die zum Teil nach den Bestätigungen lediglich ein- oder zweitägig erfolgt sind, kann kein Beleg dafür erbracht werden, dass die volle Befähigung für das Dachdeckergewerbe vorliegen würde. Hinsichtlich der Bestätigung der Firma Dachforum H R GmbH ist anzuführen, dass in dieser Bestätigung vom 03.03.2014 zum Ausdruck gebracht worden ist, dass bestätigt werde, dass Herr D A, Zimmermeister in PLZ W, Adresse, ausreichend Kenntnisse -Praxis in der Verlegung von Dachziegeln habe. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 25.03.2014 wurde diese Firma um ergänzende Angaben ersucht, in welcher Zeit bzw in welchem Umfang D A in der Firma Dachziegel verlegt habe. Eine Antwort auf dieses Schreiben erfolgte seitens der Firma nicht. Dazu ist insbesondere anzuführen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Antragstellers ist, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde im Zweifel keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft. Die Behörde ist auch nach Maßgabe des Paragraph 13 a, AVG nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmte Beweismittel beizubringen sind. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass eine volle Befähigung nach § 19 GewO 1994 nicht vorliegt, sodass die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft X zu Recht ergangen ist.Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass eine volle Befähigung nach Paragraph 19, GewO 1994 nicht vorliegt, sodass die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu Recht ergangen ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.18.2429.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.