RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/1633-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A., Adresse, B., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 09.04.2014, Zl ***, betreffend eine Waldfeststellung nach dem Forstgesetz 1975, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens wird jedoch der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens wird jedoch der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 09.04.2014 hat die belangte Behörde fünf durch lageplanmäßige Darstellungen näher bezeichnete Teilflächen der Grundstücke X, Y sowie Z, alle KG B., als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 festgestellt, dies auf der Grundlage des § 5 Abs 2 Forstgesetz 1975 (Spruchpunkt I).Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 09.04.2014 hat die belangte Behörde fünf durch lageplanmäßige Darstellungen näher bezeichnete Teilflächen der Grundstücke römisch zehn, Y sowie Z, alle KG B., als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 festgestellt, dies auf der Grundlage des Paragraph 5, Absatz 2, Forstgesetz 1975 (Spruchpunkt römisch eins). Zugleich wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ein dem Verfahren der belangten Behörde beigezogener forstfachlicher Amtssachverständiger möge seine Befangenheit aussprechen, in eventu möge die Behörde die Befangenheit dieses Amtssachverständigen aussprechen, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Zugleich wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ein dem Verfahren der belangten Behörde beigezogener forstfachlicher Amtssachverständiger möge seine Befangenheit aussprechen, in eventu möge die Behörde die Befangenheit dieses Amtssachverständigen aussprechen, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Schließlich wurden dem Beschwerdeführer Kommissionsgebühren in der Höhe von Euro 64,-- zur Zahlung aufgetragen (Kostenspruch). Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass aufgrund der durchgeführten örtlichen Verhandlung und aufgrund der Fachstellungnahmen der dem Waldfeststellungsverfahren beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen für die Behörde feststehe, dass die spruchgegenständlichen Teilflächen der Gst X, Y sowie Z, alle KG B., Wald im Sinne des Forstgesetzes darstellen würden. Insbesondere ergebe sich aus den von den beiden Forsttechnikern beigebrachten Orthofotos ohne Zweifel, dass die verfahrensgegenständlichen Grundflächen forstrechtlich Wald seien, eine entsprechende Bestockung habe auf diesen Grundflächen jedenfalls noch im Jahr 2005 bestanden, weswegen sie entgegen der Behauptung des Antragstellers nicht seit mehr als 10 Jahren in landwirtschaftlicher Nutzung stehen könnten. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass aufgrund der durchgeführten örtlichen Verhandlung und aufgrund der Fachstellungnahmen der dem Waldfeststellungsverfahren beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen für die Behörde feststehe, dass die spruchgegenständlichen Teilflächen der Gst römisch zehn, Y sowie Z, alle KG B., Wald im Sinne des Forstgesetzes darstellen würden. Insbesondere ergebe sich aus den von den beiden Forsttechnikern beigebrachten Orthofotos ohne Zweifel, dass die verfahrensgegenständlichen Grundflächen forstrechtlich Wald seien, eine entsprechende Bestockung habe auf diesen Grundflächen jedenfalls noch im Jahr 2005 bestanden, weswegen sie entgegen der Behauptung des Antragstellers nicht seit mehr als 10 Jahren in landwirtschaftlicher Nutzung stehen könnten. Für die Parteien bestehe kein Recht auf Ablehnung von Amtspersonen – einschließlich Amtssachverständigen – wegen Befangenheit, weswegen der diesbezüglich gestellte Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Davon abgesehen reichten die aufgezeigten Gründe (über 12 Jahre zurückliegende Meinungsverschiedenheit, Sachverständiger gleichzeitig Anzeiger der bewilligungslos durchgeführten Gehölzentfernung) nicht hin, die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, so seien auch keine sachlichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Gutachtens vorgebracht worden. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des A., mit welcher beantragt wurde, - den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, ersatzlos aufzuheben, - in eventu den angefochtenen Bescheid dergestalt abzuändern, dass die verfahrensbetroffenen Grundflächen zur Gänze oder teilweise als Nichtwald festgestellt werden, - in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zurückzuverweisen; - jedenfalls die beantragten Beweisaufnahmen durchzuführen, insbesondere die Zeugenbeweise aufzunehmen, und - jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Entsprechend seinen Rechtsmittelausführungen erachtet sich der Beschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, Aktenwidrigkeit sowie unrichtige rechtliche Beurteilung und Ergänzungsbedürftigkeit beschwert. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die strittigen Grundflächen seit jeher, jedenfalls aber zumindest in den letzten 10 Jahren, nicht forstwirtschaftlich, sondern ausschließlich landwirtschaftlich in Form einer Weide- und Mähfläche genutzt worden seien, weshalb Waldeigenschaft nicht angenommen werden könne. Auf dem Grundstück Z KG B. habe die landwirtschaftliche Nutzung seit jeher stets bis zur Geländekante herangereicht, wo sich auch die Grundstücksgrenze befinde. Ein allfälliger forstlicher Bewuchs entlang der Grundstücksgrenze sei vor vielen Jahren mit einer Hangrutschung in die Tiefe gestürzt, durch welchen Geländeabbruch das Grundstück Z KG B. schwer in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Die einzelnen (bereits in die Tiefe gestürzten) Randbäume auf dem Gst Z KG B. könnten wegen der geringen Breite der singulären Baumreihe von unter 10 m nicht als Wald im Sinne des Forstgesetzes eingestuft werden. Man könne hier auch nicht von einem Waldrand sprechen, zumal an der Grenze des Grundstückes Z KG B. zur Nachbarparzelle kein gleiches Niveau gegeben sei, sondern in der Natur seit jeher ein mächtiger Hangabbruch bestehe. Hier sei die Durchführung des beantragten Lokalaugenscheines unabdingbar und stelle die Nichtbeachtung des Beweisantrages jedenfalls einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Von den Grundstücken X sowie Z, beide KG B., habe er keinen forstlichen Bewuchs entfernt. Von den Grundstücken römisch zehn sowie Z, beide KG B., habe er keinen forstlichen Bewuchs entfernt. Die bescheidmäßige Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Aufforstung von Teilflächen sei nicht vollstreckbar, zumal lediglich von sogenannten Nutzungsflächen die Rede sei und die einzige nähere örtliche Beschreibung beim Grundstück Z KG B. mit der Wortfolge „bis zur Geländekante“ keine Aussage darüber treffe, aus welcher Richtung die Aufforstungsmaßnahmen zur Geländekante hin zu erfolgen hätten. Mangels vollstreckbaren Behördenentscheidungen sei dem Beschwerdeführer eine Aufforstung nicht möglich. Sollten die aufzuforstenden Grundflächen dennoch feststellbar sein, handle es sich bei diesen Grundflächen nicht um Wald, sondern um der Weide- und Mähwirtschaft zugehörige Flächen. Es werde der Beweisantrag wiederholt, fünf genau benannte Personen zur Frage der Nutzung der betreffenden Grundflächen seit dem Jahr 1999 einzuvernehmen. Die belangte Behörde habe diese Einvernahmen nicht vorgenommen und nicht einmal Gründe dafür angeführt. Wie in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt beantrage er die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der im Spruch ausgesprochenen Feststellung. 3) Am 19.08.2014 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache durchgeführt, in deren Rahmen ein forstfachlicher Sachverständiger und vier der vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugen zur Waldeigenschaft der strittigen Grundflächen einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer hatte dabei die Gelegenheit, Fragen an den einvernommenen Sachverständigen sowie die befragten Zeugen zu stellen. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten, seine Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen. II.römisch zwei. Rechtslage: Die in der gegenständlichen Beschwerdesache maßgeblichen Rechtsvorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975, letztmalig geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 189/2013, lauten wie folgt:Die in der gegenständlichen Beschwerdesache maßgeblichen Rechtsvorschriften des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975,, letztmalig geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 189 aus 2013,, lauten wie folgt: „§ 1a.
(1)Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
(2)Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.
(2)Wald im Sinne des Absatz eins, sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.
(3)Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege).
(3)Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Absatz eins, auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege).
(4)Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten
(4)Nicht als Wald im Sinne des Absatz eins, gelten
- a)unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die anders als forstlich genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von drei Zehntel nicht erreicht hat,
- b)bestockte Flächen, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen,
- c)forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (§ 23) oder die Bannlegung ausgesprochen (§ 30) wurde,forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (Paragraph 23,) oder die Bannlegung ausgesprochen (Paragraph 30,) wurde,
- d)Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3) handelt,Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (Paragraph 2, Absatz 3,) handelt,
- e)Grenzflächen im Sinne des § 1 Z 2 des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind.Grenzflächen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, des Staatsgrenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974,, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind. … § 5.
(1)Bestehen Zweifel, obParagraph 5,
(1)Bestehen Zweifel, ob a)Litera a eine Grundfläche Wald ist oder b)Litera b ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutzanlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt, so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. § 19 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Paragraph 19, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass
- die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder
- eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung gemäß § 17a durchgeführt wurde,eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung gemäß Paragraph 17 a, durchgeführt wurde, und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. …“ III.römisch drei. Erwägungen: Die belangte Behörde hat mit der bekämpften Feststellungsentscheidung insgesamt fünf Teilflächen der Grundstücke X, Y sowie Z, alle KG B., als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 qualifiziert. Die belangte Behörde hat mit der bekämpften Feststellungsentscheidung insgesamt fünf Teilflächen der Grundstücke römisch zehn, Y sowie Z, alle KG B., als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 qualifiziert. Zu diesen fünf Teilflächen ist nunmehr aufgrund des durchgeführten Verfahrens Folgendes auszuführen: 1) Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 19.08.2014 hat der Beschwerdeführer klargestellt, dass die Waldeigenschaft zweier dieser vom angefochtenen Bescheid insgesamt fünf erfassten Teilflächen nicht bestritten wird, wobei es sich bei diesen zwei unstrittig Wald darstellenden Teilflächen um jene handelt, die auf dem Orthofoto gemäß Abbildung 3 der Stellungnahme vom 24.04.2013 zu Geschäftszahl * (im Akt der belangten Behörde einliegend) dargestellt sind, wobei es sich bei den beiden unstrittigen Waldteilflächen des Gst X KG B. um die beiden nördlich gelegenen Teilflächen handelt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 19.08.2014 hat der Beschwerdeführer klargestellt, dass die Waldeigenschaft zweier dieser vom angefochtenen Bescheid insgesamt fünf erfassten Teilflächen nicht bestritten wird, wobei es sich bei diesen zwei unstrittig Wald darstellenden Teilflächen um jene handelt, die auf dem Orthofoto gemäß Abbildung 3 der Stellungnahme vom 24.04.2013 zu Geschäftszahl * (im Akt der belangten Behörde einliegend) dargestellt sind, wobei es sich bei den beiden unstrittigen Waldteilflächen des Gst römisch zehn KG B. um die beiden nördlich gelegenen Teilflächen handelt. Von der belangten Behörde wurden mit der angefochtenen Entscheidung insgesamt drei Teilflächen des Gst X KG B. als Wald festgestellt. Während die Waldeigenschaft der beiden nördlich gelegenen Teilflächen vom Beschwerdeführer außer Streit gestellt wurde, ist die südlichste als Wald von der belangten Behörde festgestellte Teilfläche, welche sich im Nahbereich der Bauparzelle XX KG B. befindet, von der Außerstreitstellungserklärung des Beschwerdeführers nicht betroffen. Von der belangten Behörde wurden mit der angefochtenen Entscheidung insgesamt drei Teilflächen des Gst römisch zehn KG B. als Wald festgestellt. Während die Waldeigenschaft der beiden nördlich gelegenen Teilflächen vom Beschwerdeführer außer Streit gestellt wurde, ist die südlichste als Wald von der belangten Behörde festgestellte Teilfläche, welche sich im Nahbereich der Bauparzelle römisch zwanzig KG B. befindet, von der Außerstreitstellungserklärung des Beschwerdeführers nicht betroffen. Bezüglich der beiden verfahrensgegenständlichen Teilflächen auf dem Gst X KG B., deren Waldeigenschaft nicht mehr strittig ist, erübrigt sich daher eine weitere Auseinandersetzung in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung. Bezüglich der beiden verfahrensgegenständlichen Teilflächen auf dem Gst römisch zehn KG B., deren Waldeigenschaft nicht mehr strittig ist, erübrigt sich daher eine weitere Auseinandersetzung in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung. 2) In Ansehung der südlichsten als Wald festgestellten Teilfläche des Gst X KG B., die im Nahbereich der Bauparzelle XX KG B. situiert ist, ist festzuhalten, dass der forsttechnische Amtssachverständige bei seiner Einvernahme durch das erkennende Gericht am 19.08.2014 zu dieser strittigen Teilfläche aus forstfachlicher Sicht ausgeführt hat, dass auch diese kleine Teilfläche als Wald iSd Forstgesetzes anzusprechen ist, dies aufgrund des Umstandes, dass sich auf dieser Teilfläche forstliche Gewächse befinden (Pappel und Vogelkirschbaum). Die Kleinheit der Teilfläche sowie die geringe Breite dieser Teilfläche spielen bei dieser Beurteilung deshalb keine Rolle, da die Teilfläche in Verbindung mit dem daneben befindlichen Wald eine Einheit bildet und daher zu dem Wald gehörig anzusprechen ist.In Ansehung der südlichsten als Wald festgestellten Teilfläche des Gst römisch zehn KG B., die im Nahbereich der Bauparzelle römisch zwanzig KG B. situiert ist, ist festzuhalten, dass der forsttechnische Amtssachverständige bei seiner Einvernahme durch das erkennende Gericht am 19.08.2014 zu dieser strittigen Teilfläche aus forstfachlicher Sicht ausgeführt hat, dass auch diese kleine Teilfläche als Wald iSd Forstgesetzes anzusprechen ist, dies aufgrund des Umstandes, dass sich auf dieser Teilfläche forstliche Gewächse befinden (Pappel und Vogelkirschbaum). Die Kleinheit der Teilfläche sowie die geringe Breite dieser Teilfläche spielen bei dieser Beurteilung deshalb keine Rolle, da die Teilfläche in Verbindung mit dem daneben befindlichen Wald eine Einheit bildet und daher zu dem Wald gehörig anzusprechen ist. Der Beschwerdeführer räumte bei der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts Tirol am 19.08.2014 bezüglich dieser strittigen Teilfläche ein, dass sich darauf ein Vogelkirschbaum und glaublich zwei Pappeln befinden. Allerdings stelle diese Grundfläche seiner Meinung nach keinen Wald im Sinne des Forstgesetzes dar, da unter diesen Bäumen von ihm gemäht werde. Diese vom Beschwerdeführer dargelegte Mähnutzung unter den Bäumen auf der strittigen Teilfläche des Grundstückes X KG B. wurde auch vom Zeugen F. bei der Verhandlung am 19.08.2014 bestätigt, ebenso erklärte dieser Zeuge, dass sich auf der in Rede stehenden Teilfläche auch Bäume, darunter ein Kirschbaum, befunden haben (wie er zuletzt dort gewesen ist). Diese vom Beschwerdeführer dargelegte Mähnutzung unter den Bäumen auf der strittigen Teilfläche des Grundstückes römisch zehn KG B. wurde auch vom Zeugen F. bei der Verhandlung am 19.08.2014 bestätigt, ebenso erklärte dieser Zeuge, dass sich auf der in Rede stehenden Teilfläche auch Bäume, darunter ein Kirschbaum, befunden haben (wie er zuletzt dort gewesen ist). Die Zeugin G. gab zu der Teilfläche bei der Verhandlung am 19.08.2014 an, dass ihr vorkomme, dass im Bereich dieser Teilfläche auch Schafe geweidet haben. Nach Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde die strittige Teilfläche des Gst X KG B. mit dem darauf befindlichen Vogelkirschbaum von der belangten Behörde zu Recht als Wald festgestellt. Zum einen handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer selbst angeführten Holzgewächsen, die sich auf der strittigen Teilfläche befinden, um forstlichen Bewuchs gemäß § 1a Abs 1 Forstgesetz 1975, sind doch sowohl die Vogelkirsche als auch Pappeln im Anhang des Forstgesetzes 1975 als Holzgewächse gemäß § 1a Abs 1 Forstgesetz 1975 aufgelistet.Nach Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde die strittige Teilfläche des Gst römisch zehn KG B. mit dem darauf befindlichen Vogelkirschbaum von der belangten Behörde zu Recht als Wald festgestellt. Zum einen handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer selbst angeführten Holzgewächsen, die sich auf der strittigen Teilfläche befinden, um forstlichen Bewuchs gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Forstgesetz 1975, sind doch sowohl die Vogelkirsche als auch Pappeln im Anhang des Forstgesetzes 1975 als Holzgewächse gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Forstgesetz 1975 aufgelistet. Zum anderen hat der forstfachliche Sachverständige bei der Verhandlung am 19.08.2014 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Waldeigenschaft dieser strittigen Teilfläche des Grundstückes X KG B. im räumlichen Zusammenhang mit der daneben befindlichen Waldparzelle YY KG B. zu beurteilen ist. Das Teilwaldgrundstück YY KG B. im Eigentum der Gemeinde B. ist aber unstrittig Wald und ist hier nach Auffassung des erkennenden Gerichts dem forsttechnischen Sachverständigen zu folgen, dass unter forstfachlichen Gesichtspunkten ein entsprechender räumlicher Zusammenhang zwischen dem Teilwaldgrundstück der Gemeinde B. und der strittigen Teilfläche des Grundstückes X KG B. besteht, welcher räumliche Verbund dazu führt, dass die strittige Teilfläche mit dem Vogelkirschbaum zu Recht als Wald festgestellt wurde. Zum anderen hat der forstfachliche Sachverständige bei der Verhandlung am 19.08.2014 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Waldeigenschaft dieser strittigen Teilfläche des Grundstückes römisch zehn KG B. im räumlichen Zusammenhang mit der daneben befindlichen Waldparzelle YY KG B. zu beurteilen ist. Das Teilwaldgrundstück YY KG B. im Eigentum der Gemeinde B. ist aber unstrittig Wald und ist hier nach Auffassung des erkennenden Gerichts dem forsttechnischen Sachverständigen zu folgen, dass unter forstfachlichen Gesichtspunkten ein entsprechender räumlicher Zusammenhang zwischen dem Teilwaldgrundstück der Gemeinde B. und der strittigen Teilfläche des Grundstückes römisch zehn KG B. besteht, welcher räumliche Verbund dazu führt, dass die strittige Teilfläche mit dem Vogelkirschbaum zu Recht als Wald festgestellt wurde. Insoweit der Beschwerdeführer und zwei der von ihm angebotenen Zeugen dargelegt haben, dass unter den Bäumen auf der strittigen Teilfläche eine Mäh- und Schafweidenutzung erfolgt ist, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien hinzuweisen, wonach die Eigenschaft einer Grundfläche als Wald bei einer sogenannten Nebennutzung, wie zB der Waldweide (§ 37 Forstgesetz 1975) oder der Gewinnung von Futter durch Abmähen von Waldflächen („Mähweide“) nicht verloren geht, hiefür bedürfte es schon einer die Waldkultur ausschließenden Nutzung, also einer Kulturumwandlung durch Entfernung des forstlichen Bewuchses und Anlage einer Mähwiese (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2010, Zl 2009/10/0052, unter Hinweis auf das Vorjudikat vom 21.11.1994, Zl 93/10/0141).Insoweit der Beschwerdeführer und zwei der von ihm angebotenen Zeugen dargelegt haben, dass unter den Bäumen auf der strittigen Teilfläche eine Mäh- und Schafweidenutzung erfolgt ist, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien hinzuweisen, wonach die Eigenschaft einer Grundfläche als Wald bei einer sogenannten Nebennutzung, wie zB der Waldweide (Paragraph 37, Forstgesetz 1975) oder der Gewinnung von Futter durch Abmähen von Waldflächen („Mähweide“) nicht verloren geht, hiefür bedürfte es schon einer die Waldkultur ausschließenden Nutzung, also einer Kulturumwandlung durch Entfernung des forstlichen Bewuchses und Anlage einer Mähwiese vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2010, Zl 2009/10/0052, unter Hinweis auf das Vorjudikat vom 21.11.1994, Zl 93/10/0141). Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Mäh- und Weidenutzung unter den Bäumen auf der strittigen Teilfläche des Gst X KG B. vermag daher im Lichte dieser Judikatur des Höchstgerichtes in Wien der in Rede stehenden Grundfläche nicht die Waldeigenschaft zu nehmen. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Mäh- und Weidenutzung unter den Bäumen auf der strittigen Teilfläche des Gst römisch zehn KG B. vermag daher im Lichte dieser Judikatur des Höchstgerichtes in Wien der in Rede stehenden Grundfläche nicht die Waldeigenschaft zu nehmen. Dementsprechend wurde von der belangten Behörde auch die südlich gelegene Teilfläche des Grundstückes X KG B. (im Nahbereich der Bp XX KG B.) zu Recht als Wald festgestellt, die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde ist daher nicht berechtigt.Dementsprechend wurde von der belangten Behörde auch die südlich gelegene Teilfläche des Grundstückes römisch zehn KG B. (im Nahbereich der Bp römisch zwanzig KG B.) zu Recht als Wald festgestellt, die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde ist daher nicht berechtigt. 3) Zur als Wald festgestellten Teilfläche des Gst Z KG B. wurde vom forsttechnischen Sachverständigen bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung des erkennenden Gerichts am 19.08.2014 dargelegt, dass hier der Randbereich zum Bacheinhang ebenfalls entsprechend den vorliegenden Luftbildern als Wald iSd Forstgesetzes anzusprechen war, wobei hier anzumerken ist, dass dieser Wald infolge der fortschreitenden Erosion abgebrochen ist. Westlich der nunmehr verlaufenden Geländekante ist kein Wald mehr gegeben, sondern Feld des Beschwerdeführers. Der kleine Waldstreifen entlang der Ostgrenze des Grundstückes Z KG B. ist abgesackt und sind die dort befindlichen Bäume umgefallen. Im Zusammenhalt mit dem angrenzenden Wald auf dem Grundstück YY (Teilwald der Gemeinde B.) hat auch dieser Randstreifen auf dem Grundstück Z KG B. Wald iSd Forstgesetzes dargestellt. Der Beschwerdeführer erklärte dagegen, zu dieser als Wald festgestellten Teilfläche des Gst Z KG B., dass seiner Meinung nach an der östlichen Grundgrenze der Gp Z KG B. eine Geländekante genau auf der Grundstücksgrenze besteht, an dieser Geländekante beginnt der Bacheinhang zum Enterbach. Bis zur Geländekante hin ist immer eine Mähnutzung erfolgt, lediglich ungefähr vier Bäume sind oberhalb der Geländekante gestanden, diese vier Bäume hat er vorsorglich entfernt, da die Gefahr bestanden hat, dass diese vier Bäume ebenfalls bachabwärts stürzen. Ab der Geländekante bis zum Bach hin ist für ihn auch Wald iSd Forstgesetzes gegeben. Die Bäume wurden vor ein paar Jahren entfernt, es kann dies im Frühjahr 2010 gewesen sein, wie dies vom Förster H. gemeldet worden ist. Damals sind ein paar Bäume an der Geländekante in die Tiefe gestürzt, zumal es zu einem Abbruch des Geländes gekommen ist. Die noch an der Geländekante verbliebenen etwa vier Bäume wurden daher vorsorglich entfernt, da es sich um Fichten gehandelt hat und diese Flachwurzler sind. Mit der Entfernung dieser Bäume sollte ein weiterer Abbruch des Geländes bachabwärts hintangehalten werden. Bis zur Geländekante hin respektive zu diesen Bäumen erfolgte immer eine Mäh- und Weidenutzung. Damit im Wesentlichen in Einklang stehend gaben die einvernommenen Zeugen I., F., J. und G. bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme am 19.08.2014 zu Protokoll, dass auf dem Grundstück Z KG B. eine Mähnutzung sowie eine Weidewirtschaft bis zur Geländekante hin erfolgt ist, wobei sie bezüglich dieser Geländekante angaben, dass diese Geländekante im östlichen Bereich des Grundstückes Z KG B. besteht und entlang dieser Geländekante sich der Bacheinhang zum Enterbach befindet. Damit im Wesentlichen in Einklang stehend gaben die einvernommenen Zeugen römisch eins., F., J. und G. bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme am 19.08.2014 zu Protokoll, dass auf dem Grundstück Z KG B. eine Mähnutzung sowie eine Weidewirtschaft bis zur Geländekante hin erfolgt ist, wobei sie bezüglich dieser Geländekante angaben, dass diese Geländekante im östlichen Bereich des Grundstückes Z KG B. besteht und entlang dieser Geländekante sich der Bacheinhang zum Enterbach befindet. Der Zeuge I. berichtete weiters davon, dass entlang der östlichen Grundstücksgrenze des Gst Z KG B. zum Bacheinhang hin vereinzelt Fichtenbäume gestanden sind und sich oberhalb der Geländekante nur vereinzelte Randbäume befunden haben. Der Zeuge römisch eins. berichtete weiters davon, dass entlang der östlichen Grundstücksgrenze des Gst Z KG B. zum Bacheinhang hin vereinzelt Fichtenbäume gestanden sind und sich oberhalb der Geländekante nur vereinzelte Randbäume befunden haben. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer führten die Zeugen F., J. und G. aus, dass die am Rand des Feldes auf dem Gst Z KG B. gestandenen Bäume an der Geländekante bachabwärts in Richtung des Baches gestürzt sind. Der Zeuge F. legte noch ergänzend dar, dass sich im Bereich der Geländekante ein Abbruch befindet, wo das Gelände immer wieder abbricht. In der Zeit, wo der Zeuge K. beim Betrieb des Beschwerdeführers mitgeholfen hat, also seit dem April 1999, ist es immer wieder zu kleineren Abbrüchen gekommen, da der Untergrund dort schottrig ist und immer wieder Absackungen erfolgen. Über Befragen gab der Zeuge F. auch an, sich vorstellen zu können, dass die Geländekante etwas weiter Richtung Westen gewandert ist, wobei er über das Ausmaß keine genauen Angaben machen konnte. Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Beurteilung des forsttechnischen Sachverständigen zu folgen, dass der östliche Randbereich des Gst Z KG B. infolge der fortschreitenden Erosion mit dem darauf befindlichen forstlichen Bewuchs abgebrochen ist, somit der kleine Waldstreifen entlang der Ostgrenze des Grundstückes Z KG B. abgesackt ist, wobei die dort befindlichen Bäume umgefallen sind. Diese Beurteilung des forsttechnischen Sachverständigen lässt sich mit den Schilderungen der einvernommenen Zeugen bestens in Einklang bringen, ebenso mit den Angaben des Beschwerdeführers, wonach im Frühjahr 2010 Bäume an der Geländekante in die Tiefe gestürzt sind, zumal es zu einem Abbruch des Geländes gekommen ist, wobei er dann noch vorsorglich die an der Geländekante verbliebenen etwa vier Bäume entfernt hat, zumal es sich dabei um Fichten gehandelt hat. Die vom Beschwerdeführer der belangten Behörde am 24.07.2013 übermittelten Lichtbilder untermauern die Angaben der Zeugen sowie des Beschwerdeführers, wie auch die Beurteilung des forsttechnischen Sachverständigen. Der von der belangten Behörde als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 festgestellte Randstreifen des Grundstückes Z KG B. zum Bacheingang des Enterbaches hin wurde damit aber nach Ansicht des erkennenden Gerichts zu Recht als Waldfläche qualifiziert, mag dieser Randbereich auch abgebrochen und in Richtung des Enterbaches abgesackt sein. Der Beschwerdeführer berichtet selbst davon, dass seinerzeit in etwa um das Frühjahr 2010 herum Bäume an der Geländekante in die Tiefe gestürzt sind und er vorsorglich noch in etwa vier Bäume an der Geländekante entfernt hat. Somit sind noch keine 10 Jahre vergangen, als der östliche Randstreifen des Grundstückes Z KG B. bewaldet war, und zwar nach den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers selbst sowie des Zeugen I. mit Fichten, welche Holzgewächse gemäß § 1a Abs 1 Forstgesetz 1975 darstellen. Der von der belangten Behörde als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 festgestellte Randstreifen des Grundstückes Z KG B. zum Bacheingang des Enterbaches hin wurde damit aber nach Ansicht des erkennenden Gerichts zu Recht als Waldfläche qualifiziert, mag dieser Randbereich auch abgebrochen und in Richtung des Enterbaches abgesackt sein. Der Beschwerdeführer berichtet selbst davon, dass seinerzeit in etwa um das Frühjahr 2010 herum Bäume an der Geländekante in die Tiefe gestürzt sind und er vorsorglich noch in etwa vier Bäume an der Geländekante entfernt hat. Somit sind noch keine 10 Jahre vergangen, als der östliche Randstreifen des Grundstückes Z KG B. bewaldet war, und zwar nach den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers selbst sowie des Zeugen römisch eins. mit Fichten, welche Holzgewächse gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Forstgesetz 1975 darstellen. Für die Feststellung der Waldeigenschaft genügt es jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien, wenn die betreffende Fläche im Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 war, was im gegenständlichen Fall zutrifft, wurde doch der dem Verfahren der belangten Behörde zugrunde liegende Waldfeststellungsantrag vom Beschwerdeführer am 03.09.2012 bei der Bezirkshauptmannschaft C. eingebracht (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 22.10.2013, Zl 2010/10/0256). Auch bezüglich dieser Teilfläche des Gst Z KG B. ist die Waldeigenschaft im Zusammenhang mit dem an der angesprochenen Geländekante angrenzenden Teilwaldgrundstück YY KG B. im Eigentum der Gemeinde B. zu sehen, wie dies der forsttechnische Sachverständige bei der mündlichen Verhandlung des erkennenden Gerichts am 19.08.2014 dargelegt hat. Ein Blick in die aktenkundigen Luftbilder bzw Orthofotos zeigt, dass der strittige Waldrandstreifen entlang der Ostgrenze des Grundstückes Z KG B. unmittelbar an die Waldparzelle YY KG B. (Teilwald der Gemeinde B.) anschließt und solcherart in einem entsprechenden räumlichen Zusammenhang mit einer geschlossenen Waldfläche (auch der Beschwerdeführer bezeichnete diesen bewaldeten Bacheinhang zum Enterbach hin als Wald im Sinne des Forstgesetzes bei der Verhandlung am 19.08.2014) steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist bei Waldfeststellungen ein derartiger räumlicher Zusammenhang unter forstfachlichen Gesichtspunkten zu beurteilen und zu berücksichtigen (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2005, Zl 2003/10/0043, unter Hinweis auf das Vorjudikat vom 19.12.1994, Zl 93/10/0076). Angesichts dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist für den Beschwerdeführer mit seiner Argumentation, dass die am Ostrand des Gst Z KG B. vorhanden gewesene Baumreihe, welche Randbäume infolge einer Hangabrutschung in die Tiefe gestürzt seien, wegen der geringen Breite von unter 10 m nicht als Wald im Sinne des Forstgesetzes eingestuft werden könne, nichts zu gewinnen, zumal – wie bereits dargelegt – dieser schmale Waldstreifen im Verbund mit der unmittelbar anschließenden Waldfläche der Gemeinde B. zu beurteilen ist und solcherart eben Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 darstellt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass etliche dieser einen schmalen Waldstreifen an der Ostgrenze des Gst Z KG B. bildenden Randbäume nunmehr zufolge des Abbruches der Geländekante bachabwärts gestürzt sind bzw teilweise vorsorglich vom Beschwerdeführer entfernt worden sind. Der abgebrochene Waldstreifen hat die Waldeigenschaft noch nicht verloren, da – wie bereits dargelegt - nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, welche mit der Meldung der Bezirksforstinspektion vom 05.07.2010 an die belangte Behörde in Einklang stehen, im Frühjahr 2010 Bäume an der in Rede stehenden Geländekante an der Ostgrenze des Grundstückes Z KG B. vorsorglich entfernt wurden, zumal andere dazumals in die Tiefe gestürzt waren. Nachdem sohin der als Wald festgestellte Randstreifen entlang der Ostgrenze des Gst Z KG B. noch keine 10 Jahre unbewaldet ist, ist die strittige Waldeigenschaft nach Überzeugung des erkennenden Gerichts nach wie vor gegeben. Die angefochtene Waldfeststellung in Ansehung der Teilfläche des Gst Z KG B. erfolgte daher rechtskonform und erweist sich folglich die dagegen erhobene Beschwerde als unberechtigt. 4) Zur strittigen Teilfläche des Gst Y KG B., welche von der belangten Behörde als Wald festgestellt wurde und die auf dem Orthofoto gemäß der Abbildung 5 der forsttechnischen Stellungnahme vom 20.12.2013 zu GZ *****, rot umrandet dargestellt wurde, ist Folgendes klarzustellen: Der bei der mündlichen Verhandlung des erkennenden Gerichts am 19.08.2014 einvernommene forsttechnische Amtssachverständige legte zu dieser strittigen Teilfläche im Ausmaß von ca 200 m² dar, dass die aktenkundigen Luftbildaufnahmen zeigen, dass auf dieser Teilfläche forstlicher Bewuchs vorhanden war. Bei dieser Teilfläche handelt es sich um den Bereich des ehemaligen Gemeindeweges und des westlich gelegenen Rains. Im Zusammenhalt mit dem östlich gelegenen Wald auf dem Bacheinhang zum Enterbach ist auch diese Teilfläche als Wald iSd Forstgesetzes anzusprechen. Vom forstfachlichen Sachverständigen wurde ein Laserscan betreffend die Gegenstandsfläche vorgelegt, der als Beilage B) zur Verhandlungsschrift genommen wurde. Der Sachverständige erklärte dazu, dass aus diesem Laserscan gut erkennbar ist, dass die strittige Teilfläche des nunmehrigen Grundstückes Y KG B. bewaldet war, bevor im Frühjahr 2010 eine Nutzung durch den Beschwerdeführer erfolgte. Es sind auf der Gegenstandsfläche nicht nur Christbäume gestanden, was daraus gut erkennbar ist, dass auf dem Laserscan in der linken unteren Ecke eine Christbaumkultur zu ersehen ist, dies südlich des Kurvenbereiches der dortigen Wegparzelle. Im Vergleich zur strittigen Teilfläche des Grundstückes Y KG B. ist ersichtlich, dass sich auf dem Laserscan die Christbaumkultur optisch anders darstellt, als der forstliche Bewuchs auf der strittigen Teilfläche des Grundstückes Y KG B.. Der forstliche Bewuchs auf der strittigen Teilfläche des Grundstückes Y KG B. sieht nicht anders aus als der Wald auf dem Grundstück YY, welcher anschließt. Der Beschwerdeführer bestreitet dagegen, dass auf dieser Teilfläche des Gst Y KG B. ein forstlicher Bewuchs vorhanden gewesen sei, vielmehr sei die strittige Teilfläche immer gemäht und auch beweidet worden. Bei der Verhandlung am 19.08.2014 räumte der Beschwerdeführer lediglich ein, dass am Ostrand der strittigen Teilfläche einzelne Fichten gestanden seien, die er entfernt habe. Den auf den aktenkundigen Luftbildern zu ersehenden Unterschied im optischen Eindruck der strittigen Teilfläche des Gst Y KG B. zum westlich gelegenen Feld erklärte der Beschwerdeführer damit, dass er dort Seilrückungsarbeiten vorgenommen habe, weshalb die strittige Teilfläche optisch auf den Luftbildern anders aussehe als die Feldfläche. Der Zeuge I. erklärte am 19.08.2014 zu der strittigen Teilfläche, dass dort ein kleiner Abhang zum alten Gemeindeweg hin gegeben gewesen ist, der mit Haselnussstauden, vereinzelten Bäumen und Christbäumen bewachsen war, wobei unter den dortigen Bäumen teilweise auch eine Mähnutzung erfolgte sowie eine Beweidung. Der Zeuge römisch eins. erklärte am 19.08.2014 zu der strittigen Teilfläche, dass dort ein kleiner Abhang zum alten Gemeindeweg hin gegeben gewesen ist, der mit Haselnussstauden, vereinzelten Bäumen und Christbäumen bewachsen war, wobei unter den dortigen Bäumen teilweise auch eine Mähnutzung erfolgte sowie eine Beweidung. Der Zeuge F. bezeichnete die strittige Teilfläche als kleinen Rain westlich des ehemaligen Gemeindeweges, worauf sich unter anderem Christbäume befanden, die als solche im Grunde nicht zu erkennen waren. Der strittige Bereich wurde seiner Erinnerung nach landwirtschaftlich genutzt, dies in Form einer Beweidung und einer Mähnutzung. Auch die beiden Zeuginnen I. sowie J. bezeichneten die strittige Teilfläche als kleinen Rain westlich des ehemaligen Gemeindeweges. Während sich die Zeugin G. noch daran erinnern konnte, dass dieser kleine Rain zumindest teilweise mit Stauden bewachsen war, vermochte die Zeugin J. keine Angaben zum Bewuchs dieser Grundfläche zu machen. Beide Zeuginnen gaben aber an, dass das maschinell bewirtschaftbare Feld des Beschwerdeführers sich erst oberhalb des Rains befand. Auch die beiden Zeuginnen römisch eins. sowie J. bezeichneten die strittige Teilfläche als kleinen Rain westlich des ehemaligen Gemeindeweges. Während sich die Zeugin G. noch daran erinnern konnte, dass dieser kleine Rain zumindest teilweise mit Stauden bewachsen war, vermochte die Zeugin J. keine Angaben zum Bewuchs dieser Grundfläche zu machen. Beide Zeuginnen gaben aber an, dass das maschinell bewirtschaftbare Feld des Beschwerdeführers sich erst oberhalb des Rains befand. Die vorliegenden Beweisergebnisse bezüglich der streitverfangenen Teilfläche des Gst Y KG B. lassen sich nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts im Wesentlichen widerspruchsfrei dahingehend zusammenführen, dass die strittige Teilfläche einen mit vereinzelten Fichtenbäumen, unansehnlichen Christbäumen und teilweise mit Haselnussstauden bewachsenen Rain dargestellt hat, wobei sich oberhalb dieses Rains das maschinell bewirtschaftbare Feld des Beschwerdeführers befunden hat bzw befindet. Der in Rede stehende Rain wurde auch beweidet und gemäht, soweit unter dem forstlichen Bewuchs ein Grasbewuchs vorhanden war. Sowohl Fichten als auch Haselnussstauden sind im Anhang des Forstgesetzes 1975 als Holzgewächse gemäß § 1a Abs 1 Forstgesetz 1975 angeführt. Aufgrund dieses forstlichen Bewuchses des strittigen Rains ist vom erkennenden Gericht der Beurteilung des forsttechnischen Sachverständigen zu folgen, dass auch diese strittige Teilfläche des Grundstückes Y KG B. Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 darstellt. Den aktenkundigen Luftbildern bzw Orthofotos und auch dem vom forstfachlichen Sachverständigen am 19.08.2014 vorgelegten Laserscan kann sehr gut entnommen werden, dass die strittige Teilfläche bewaldet war, bevor im Frühjahr 2010 eine Nutzung durch den Beschwerdeführer erfolgte. Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass sich die strittige Teilfläche auf den Luftbildern optisch deswegen vom anschließenden Feld unterscheide, weil er dort Seilrückungsarbeiten vorgenommen habe, ist nach Meinung des erkennenden Gerichts nicht überzeugend. Insbesondere haben auch die einvernommenen Zeugen dargetan, dass auf dem strittigen Rain Haselnussstauden und vereinzelte Fichtenbäume gegeben waren. Sowohl Fichten als auch Haselnussstauden sind im Anhang des Forstgesetzes 1975 als Holzgewächse gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Forstgesetz 1975 angeführt. Aufgrund dieses forstlichen Bewuchses des strittigen Rains ist vom erkennenden Gericht der Beurteilung des forsttechnischen Sachverständigen zu folgen, dass auch diese strittige Teilfläche des Grundstückes Y KG B. Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 darstellt. Den aktenkundigen Luftbildern bzw Orthofotos und auch dem vom forstfachlichen Sachverständigen am 19.08.2014 vorgelegten Laserscan kann sehr gut entnommen werden, dass die strittige Teilfläche bewaldet war, bevor im Frühjahr 2010 eine Nutzung durch den Beschwerdeführer erfolgte. Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass sich die strittige Teilfläche auf den Luftbildern optisch deswegen vom anschließenden Feld unterscheide, weil er dort Seilrückungsarbeiten vorgenommen habe, ist nach Meinung des erkennenden Gerichts nicht überzeugend. Insbesondere haben auch die einvernommenen Zeugen dargetan, dass auf dem strittigen Rain Haselnussstauden und vereinzelte Fichtenbäume gegeben waren. Die teilweise durchgeführte Mähnutzung und Beweidung unter dem forstlichen Bewuchs nimmt der strittigen Gegenstandsfläche nicht die Waldeigenschaft, wobei diesbezüglich auf die vorhergehenden Ausführungen zur strittigen Teilfläche des Gst X KG B. verwiesen werden kann und insbesondere auf die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien (beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2010, Zl 2009/10/0052). Die teilweise durchgeführte Mähnutzung und Beweidung unter dem forstlichen Bewuchs nimmt der strittigen Gegenstandsfläche nicht die Waldeigenschaft, wobei diesbezüglich auf die vorhergehenden Ausführungen zur strittigen Teilfläche des Gst römisch zehn KG B. verwiesen werden kann und insbesondere auf die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien (beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2010, Zl 2009/10/0052). Auch bezüglich der strittigen Teilfläche des Gst Y KG B. ist bei der Beurteilung der Waldeigenschaft der östlich anschließende Wald auf dem Bacheinhang zum Enterbach (Teilwaldgrundstück YY der Gemeinde B.) in die Betrachtung miteinzubeziehen, wie dies vom forsttechnischen Sachverständigen am 19.08.2014 plausibel ausgeführt wurde. Zur Berücksichtigung von im räumlichen Zusammenhang stehenden geschlossenen Waldflächen bei der Vornahme von Waldfeststellungen kann ebenfalls auf die vorhergehenden diesbezüglichen Begründungsausführungen verwiesen werden sowie auf das bereits zitierte VwGH-Erkenntnis vom 17.10.2005, Zl 2003/10/
- Die Rechtsmittelausführung, dass der Beschwerdeführer auf der strittigen Teilfläche keinen forstlichen Bewuchs entfernt habe, kann nicht zutreffen, haben doch die einvernommenen Zeugen angegeben, dass auf dem strittigen Rain vereinzelte Fichtenbäume und Haselnussstauden gegeben waren. Bei der Verhandlung am 19.08.2014 sprach sogar der Beschwerdeführer selbst davon, dass am östlichen Rand der strittigen Teilfläche einzelne Fichten gestanden sind, die er im Frühjahr 2010 entfernt hat. Das Landesverwaltungsgericht Tirol gelangte dementsprechend auch bezüglich der strittigen Teilfläche des Gst Y KG B. zur Auffassung, dass diese Grundfläche von der belangten Behörde rechtlich zutreffend als Wald festgestellt worden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich sohin als nicht berechtigt. 5) Soweit auf die Beschwerdeausführungen nicht ohnehin bereits eingegangen wurde, ist zu diesen Folgendes zu bemerken: a) Was den Beschwerdeeinwand betrifft, dass die Durchführung des von ihm beantragten Augenscheins an Ort und Stelle wegen des mächtigen Hangabbruchs, der aus den Luftbildern nicht darstellbar sei, als unabdingbar zu beurteilen sei, sodass die Nichtbeachtung seines Beweisantrages einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle, ist seitens des erkennenden Gerichts darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde sehr wohl am 19.12.2013 unter Hinzuziehung des Beschwerdeführers einen Lokalaugenschein vorgenommen hat, wobei der Beschwerdeführer im Bereich der Abbruchstelle die Wurzelstöcke jener Bäume den Behördenvertretern vorgezeigt hat, die er vorsorglich entfernt hat, damit diese Bäume nicht ebenfalls bachabwärts stürzen. Für das erkennende Gericht ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel die Nichtvornahme eines Lokalaugenscheins bemängelt. b) Insoweit in der Beschwerde vorgetragen wird, die bescheidmäßig festgesetzte Aufforstungsverpflichtung des Beschwerdeführers entsprechend dem Bescheid der belangten Behörde vom 14.07.2010 in Verbindung mit dem dazu ergangenen Berufungserkenntnis des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.03.2011 sei nicht vollstreckbar, da zu unbestimmt festgelegt, ist der Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht Tirol darauf aufmerksam zu machen, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht diese Aufforstungsverpflichtung des Beschwerdeführers ist, sondern vielmehr die Feststellung von fünf Teilflächen der Grundstücke X, Y sowie Z, alle KG B., als Wald im Sinne des Forstgesetzes
- Insoweit in der Beschwerde vorgetragen wird, die bescheidmäßig festgesetzte Aufforstungsverpflichtung des Beschwerdeführers entsprechend dem Bescheid der belangten Behörde vom 14.07.2010 in Verbindung mit dem dazu ergangenen Berufungserkenntnis des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.03.2011 sei nicht vollstreckbar, da zu unbestimmt festgelegt, ist der Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht Tirol darauf aufmerksam zu machen, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht diese Aufforstungsverpflichtung des Beschwerdeführers ist, sondern vielmehr die Feststellung von fünf Teilflächen der Grundstücke römisch zehn, Y sowie Z, alle KG B., als Wald im Sinne des Forstgesetzes
- Es erübrigt sich daher, auf diese Beschwerdeargumentation näher einzugehen, zumal sie sich nicht auf den Verfahrensgegenstand bezieht. 6) Die belangte Behörde hat im Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidung einen Befangenheitseinwand bzw –antrag des Beschwerdeführers in Bezug auf einen bestimmten von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Forstwesen als unzulässig zurückgewiesen. Die belangte Behörde hat im Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Entscheidung einen Befangenheitseinwand bzw –antrag des Beschwerdeführers in Bezug auf einen bestimmten von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Forstwesen als unzulässig zurückgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist einer Partei eines Verwaltungsverfahrens vom Gesetz kein Recht auf Ablehnung eines Verwaltungsorganes eingeräumt, demzufolge über einen diesbezüglichen Antrag bescheidförmig abgesprochen werden müsste (siehe dazu etwa die Beschlüsse des VwGH vom 31.03.1993, Zl 93/02/0008, und vom 14.01.1993, Zl 92/18/0534). Vor diesem Hintergrund erweist sich die spruchgemäße Zurückweisung des Befangenheitsantrages des Beschwerdeführers als verfehlt, da darüber keine bescheidförmige Erledigung ergehen hätte dürfen. Aus Anlass des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sah sich daher das erkennende Gericht veranlasst, den in Rede stehenden Spruchpunkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Aus Anlass des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sah sich daher das erkennende Gericht veranlasst, den in Rede stehenden Spruchpunkt römisch zwei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren hat der Beschwerdeführer im Übrigen seinen Befangenheitseinwand nicht mehr weiter releviert, dem Beschwerdeverfahren wurde auch ein Sachverständiger beigezogen, gegen den der Beschwerdeführer keinen Befangenheitsgrund vorgebracht hat. 7) Zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die begehrte mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt worden ist, ebenso wurden die von ihm angebotenen Zeugen einvernommen, dies mit Ausnahme des Zeugen L., welcher gesundheitsbedingt als Zeuge nicht mehr in Frage kam. Der Beschwerdeführer verzichtete auch ausdrücklich auf die Zeugeneinvernahme des Herrn L. Weitere Beweisanträge wurden vom Beschwerdeführer auch nicht mehr gestellt. 8) Insoweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 26.05.2014 beantragte, dass seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung hinsichtlich der bekämpften Feststellungsentscheidung zukommen solle, ist er auf die gesetzliche Bestimmung des § 13 Abs 1 VwGVG hinzuweisen, wonach einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde – wie sie gegenständlich vorliegt – aufschiebende Wirkung zukommt. Insoweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 26.05.2014 beantragte, dass seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung hinsichtlich der bekämpften Feststellungsentscheidung zukommen solle, ist er auf die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hinzuweisen, wonach einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde – wie sie gegenständlich vorliegt – aufschiebende Wirkung zukommt. Die belangte Behörde hat mit der angefochtenen Entscheidung auch nicht die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen, sodass die begehrte aufschiebende Wirkung mit der Einbringung der Beschwerde bereits gegeben war. Es war daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht notwendig, die begehrte aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal diese bereits vorlag. 9) Zum Kostenspruch hat der Beschwerdeführer keine Ausführungen gemacht. Mangels geeigneter Einwendungen gegen den Kostenspruch, mit denen sich das erkennende Gericht befassen hätte können, war auf den Kostenspruch in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung nicht näher einzugehen. Es bleibt bloß festzuhalten, dass für die örtliche Verhandlung am 19.12.2013 mit Lokalaugenschein für die teilgenommenen Amtsorgane Kommissionsgebühren entstanden sind, der festgesetzte Zahlbetrag von Euro 64,-- entspricht der Dauer der Verhandlung und der Anzahl der teilgenommenen Amtsorgane. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits in seinen Entscheidungen behandelt, die entsprechenden Entscheidungen des VwGH wurden im vorliegenden Erkenntnis angeführt. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.1633.2