RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/2238-4 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Säumnisbeschwerde der BF, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AB wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Nichtvornahme einer Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde O. vom 18.06.2012, Zl ****, betreffend Aufträge nach der Tiroler Bauordnung 2011, den Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Säumnisbeschwerde der BF, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ausschussbericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Nichtvornahme einer Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde O. vom 18.06.2012, Zl ****, betreffend Aufträge nach der Tiroler Bauordnung 2011, den B E S C H L U S S gefasst:
- Gemäß § 28 in Verbindung mit § 16 Abs 1 VwGVG wird das gegenständliche Säumnisbeschwerdeverfahren eingestellt.
- Gemäß Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG wird das gegenständliche Säumnisbeschwerdeverfahren eingestellt.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde O. als Baubehörde vom 18.06.2012 wurde - die vorläufige Weiterbenützung des Wohnhauses in O., Adresse, mit sofortiger Wirkung untersagt, - die Räumung dieses Wohnhauses innerhalb von 30 Tagen angeordnet und - die Klärung innerhalb von drei Monaten aufgetragen, inwieweit eine Sanierung überhaupt technisch möglich und insbesondere wirtschaftlich vertretbar ist, dies gestützt auf näher angeführte Bestimmungen der Tiroler Bauordnung
- Da die von der Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung eingebrachte Berufung nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist von sechs Monaten einer Erledigung zugeführt worden ist, stellte die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Devolutionsantrag, womit der Gemeinderat der Gemeinde O. zur Berufungsentscheidung zuständig wurde. In der Folge wurde die Berufung der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde O. vom 04.07.2013 abgewiesen, die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung war erfolgreich. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 09.09.2013 wurde der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde O. vom 04.07.2013 behoben und wurde die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Gemeinde O. zurückverwiesen. Nachdem der Gemeinderat der Gemeinde O. die aufgrund dieser Vorstellungsentscheidung notwendige Ersatzentscheidung nicht fristgerecht traf, brachte die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde „Gemeinderat der Gemeinde O.“ ein, wobei sie zur Begründung ihrer Säumnisbeschwerde den bisherigen Verfahrensverlauf darlegte und die Fristversäumnis aufzeigte. Die Beschwerdeführerin vertrat in ihrer Säumnisbeschwerde vom 16.07.2014 den Standpunkt, dass die Verzögerung der zu treffenden Entscheidung über ihre Berufung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei, zumal ihr kein schuldhaftes Verhalten vorliegend angelastet werden könne und ein unüberwindliches Hindernis für die Entscheidung nicht erkennbar sei. Die Beschwerdeführerin beantragte, in Stattgebung ihrer Berufung vorzugehen und in diesem Zusammenhang auch die Fragen, inwieweit eine Sanierung technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, zu untersuchen und zu beantworten. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache begehrt. Mit Bescheid vom 11.08.2014 holte die belangte Behörde, sohin der Gemeinderat der Gemeinde O., die ausstehende Rechtsmittelenscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde O. vom 18.06.2012 nach, wobei - der Berufung hinsichtlich der aufgetragenen Räumung des Wohnhauses in O., Adresse, sowie hinsichtlich der aufgetragenen Klärung, inwieweit eine Sanierung überhaupt technisch möglich und insbesondere wirtschaftlich vertretbar ist, Folge gegeben wurde, während - im Übrigen die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde und die vorläufige Weiterbenützung des genannten Wohnhauses gem § 40 Abs 3 TBO 2011 mit sofortiger Wirkung untersagt wurde.- im Übrigen die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde und die vorläufige Weiterbenützung des genannten Wohnhauses gem Paragraph 40, Absatz 3, TBO 2011 mit sofortiger Wirkung untersagt wurde. Der nachgeholte Bescheid vom 11.08.2014 wurde der Beschwerdeführerin am 19.08.2014 zugestellt, und zwar zu Handen ihrer Rechtsvertretung. Das Landesverwaltungsgericht Tirol bot der Beschwerdeführerin im Weiteren die Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens, da die säumige Verwaltungsbehörde die Entscheidung nachgeholt habe. In ihrer Stellungnahme vom 10.09.2014 vertrat die Beschwerdeführerin die Rechtsauffassung, dass der Gemeinderat der Gemeinde O. seiner Entscheidungspflicht noch nicht vollständig mit der Erlassung des Berufungsbescheides vom 11.08.2014 nachgekommen sei und daher ihrer Meinung nach weiterhin (zumindest teilweise) Säumnis vorliege. Ihren Rechtsstandpunkt begründete sie dabei im Wesentlichen damit, dass mit der Berufungsentscheidung des Gemeinderates der Gemeinde O. vom 11.08.2014 zwar ua dem Rechtsmittel hinsichtlich der mit dem erstinstanzlichen Bescheid aufgetragenen Klärung, inwieweit eine Sanierung überhaupt technisch möglich und insbesondere wirtschaftlich vertretbar ist, Folge gegeben wurde, doch entgegen den Ausführungen der Vorstellungsbehörde diese Fragestellung von der Behörde weder untersucht noch beantwortet worden sei. In Bindung an die Rechtsansicht der Vorstellungbehörde entsprechend dem Bescheid vom 09.09.2013 hätte die säumige Behörde „Gemeinderat der Gemeinde O.“ die Verpflichtung gehabt, die in Rede stehende Fragestellung zu untersuchen und zu beantworten. Im Berufungsbescheid vom 11.08.2014 würden sich allerdings keine Hinweise darauf finden lassen, ob zur Beantwortung der aufgezeigten Fragestellung entsprechende Untersuchungen angestellt worden seien oder diesbezüglich bereits Verfahrensergebnisse vorliegen würden. Der Entscheidungspflicht wurde durch den nunmehr erlassenen Berufungsbescheid vom 11.08.2014 daher nicht ausreichend entsprochen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Nach § 16 Abs 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Nach Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Im Verfahren über Säumnisbeschwerden ist der Verwaltungsbehörde nunmehr die Möglichkeit zur Nachholung des Bescheides eingeräumt, wobei es in ihrem Ermessen gelegen ist, ob sie den Bescheid nachholt, der Beschwerdeführerin kommt dahingehend kein subjektives Recht zu. Die dreimonatige Nachholfrist wird mit dem Einlangen der Säumnisbeschwerde bei der Behörde ins Laufen gesetzt. In der vorliegenden Beschwerdesache hat die belangte Behörde „Gemeinderat der Gemeinde O.“ von der gesetzlichen Möglichkeit der Nachholung des Bescheides, mit dessen Erlassung die Behörde in Verzug geraten war, Gebrauch gemacht, dies fristgerecht innerhalb der dreimonatigen Nachholfrist. Die Berufungsentscheidung, mit deren Erlassung die belangte Behörde säumig war, wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters am 19.08.2014 zugestellt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts hat die belangte Behörde „Gemeinderat der Gemeinde O.“ mit der nachweislichen Zustellung des Berufungsbescheides vom 11.08.2014 an die Beschwerdeführerin jene Entscheidung fristgerecht nachgeholt, mit deren Erlassung sie säumig gewesen ist. Das vorliegende Säumnisbeschwerdeverfahren war dementsprechend gem § 16 Abs 1 VwGVG einzustellen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts hat die belangte Behörde „Gemeinderat der Gemeinde O.“ mit der nachweislichen Zustellung des Berufungsbescheides vom 11.08.2014 an die Beschwerdeführerin jene Entscheidung fristgerecht nachgeholt, mit deren Erlassung sie säumig gewesen ist. Das vorliegende Säumnisbeschwerdeverfahren war dementsprechend gem Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG einzustellen. Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 10.09.2014 vermeint, die säumige Verwaltungsbehörde wäre mit der Erlassung des Berufungsbescheides vom 11.08.2014 ihrer Entscheidungspflicht jedenfalls nicht ausreichend nachgekommen, da die amtswegig zu klärende Fragestellung, inwieweit eine Sanierung (des Wohnhauses in O., Adresse) überhaupt technisch möglich und insbesondere wirtschaftlich vertretbar ist, nach wie vor keiner Beantwortung zugeführt worden sei, ist Folgendes seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol klarzustellen: Die Beschwerdeführerin übersieht bei dieser Argumentation den Gegenstand des von der belangten Behörde „Gemeinderat der Gemeinde O.“ durchzuführenden Berufungsverfahrens. Sache eines Berufungsverfahrens ist der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, also jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (vgl dazu beispielsweise die drei VwGH-Erkenntnisse vom 20.03.2012, Zl 2012/11/0013, vom 26.04.2011, Zl 2010/03/0109, und vom 23.10.2008, Zl 2005/03/0203). Sache eines Berufungsverfahrens ist der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, also jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat vergleiche dazu beispielsweise die drei VwGH-Erkenntnisse vom 20.03.2012, Zl 2012/11/0013, vom 26.04.2011, Zl 2010/03/0109, und vom 23.10.2008, Zl 2005/03/0203). Im gegenständlichen Fall war Sache des Verfahrens des Bürgermeisters der Gemeinde O. als Erstbehörde entsprechend dem Spruch des angefochtenen Bescheides vom 18.06.2012 (dies auch nach den Angaben der Beschwerdeführerin) - die Untersagung der vorläufigen Weiterbenützung des Wohnhauses in O., Adresse, - die Räumung dieses Wohnhauses innerhalb von 30 Tagen und - der Auftrag (an die Beschwerdeführerin), innerhalb von drei Monaten zu klären, inwieweit eine Sanierung (des Wohnhauses) überhaupt technisch möglich und insbesondere wirtschaftlich vertretbar ist. Ausgehend von dem durch den Spruch der Erstbehörde festgelegten Gegenstand des Berufungsverfahrens der belangten Behörde „Gemeinderat der Gemeinde O.“ ist aber nach Überzeugung des erkennenden Gerichts klargestellt, dass die belangte Behörde in ihrer Entscheidung – abgesehen von der Benützungsuntersagung und der Räumungsanordnung – nur darüber absprechen konnte, ob der Auftrag (an die Beschwerdeführerin), innerhalb von drei Monaten zu klären, inwieweit eine Sanierung überhaupt technisch möglich und insbesondere wirtschaftlich vertretbar ist, zu Recht ergangen ist oder nicht. Genau darüber hat die säumige Verwaltungsbehörde im nachgeholten Berufungsbescheid vom 11.08.2014 aber unzweifelhaft entschieden, indem sie der Berufung der Beschwerdeführerin gegen diesen von der Erstbehörde erteilten Klärungsauftrag Folge gegeben hat und damit diesen gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Auftrag beseitigt hat. Mit Blick auf den durch den Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde O. vom 18.06.2012 festgelegten Verfahrens- und Entscheidungsgegenstand der belangten Behörde „Gemeinderat der Gemeinde O.“ war es dieser säumigen Verwaltungsbehörde nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht möglich, die Fragestellung, inwieweit eine Sanierung (des Wohnhauses in O., Adresse) überhaupt technisch möglich und insbesondere wirtschaftlich vertretbar ist, einer Beantwortung zuzuführen, da Gegenstand des Verfahrens der säumigen Behörde nur die Frage sein konnte, ob die Beschwerdeführerin zu Recht mit der Klärung dieser Fragestellung innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten beauftragt worden ist. In der vorliegenden Säumnisbeschwerde wurde auch die Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde O. vom 18.06.2012 geltend gemacht, wogegen die vorliegend zu beurteilende Säumnisbeschwerde nicht dahingehend verstanden werden kann, dass Säumnisschutz in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren begehrt wird (die nach Meinung der Beschwerdeführerin für weiterhin gegebene Säumnis sprechende, da offene Fragestellung der technischen Machbarkeit und wirtschaftlichen Vertretbarkeit einer Gebäudesanierung ist von Amts wegen zu klären). Es geht nämlich unmissverständlich aus den Beschwerdeausführungen hervor, dass eine Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde O. vom 18.06.2012 begehrt wird und damit ua über den an sie erteilten Auftrag zur Klärung der in Rede stehende Fragestellung. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin zur Klärung der strittigen Fragestellung binnen gesetzter Frist verpflichtet werden konnte, wurde aber im nachgeholten Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde O. vom 11.08.2014 unzweifelhaft entschieden. Schließlich wurden in der Säumnisbeschwerde auch nur Angaben dazu gemacht, seit wann die belangte Behörde mit der Erlassung eines Ersatzberufungsbescheides säumig war, hingegen fehlen Angaben dazu, wann ein Verfahren zur gegenständlichen Fragestellung der technischen Möglichkeit und wirtschaftlichen Vertretbarkeit einer Haussanierung amtswegig eingeleitet worden ist, sodass die vorliegende Säumnisbeschwerde auch aus diesem Grund nur so verstanden werden kann, dass damit eine Rechtsmittelentscheidung über den gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Klärungsauftrag begehrt wurde. IV. zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte in der vorliegenden Rechtssache von einer Verhandlung deshalb abgesehen werden, weil in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich eine Rechtsfrage zu beantworten war. Dagegen ist der Sachverhalt vorliegend in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt anzusehen, insbesondere die Erlassung der nachgeholten Berufungsentscheidung der säumigen Verwaltungsbehörde „Gemeinderat der Gemeinde O.“ gegenüber der Beschwerdeführerin am 19.08.
- Ob mit dieser nachgeholten Berufungsentscheidung das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin zur Gänze einer Erledigung zugeführt wurde, ist hingegen eine Rechtsfrage, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). Ob mit dieser nachgeholten Berufungsentscheidung das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin zur Gänze einer Erledigung zugeführt wurde, ist hingegen eine Rechtsfrage, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Säumnisbeschwerdesache entscheidende Rechtsfrage, ob die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde O. vom 18.06.2012 zur Gänze mit der nachgeholten Rechtsmittelentscheidung vom 11.08.2014 entschieden worden ist, konnte anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zum Gegenstand eines Berufungsverfahrens einwandfrei gelöst werden. An die aufgezeigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien hat sich das erkennende Gericht auch gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.2238.4