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{'item': 'LVwG-2013/17/2455-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/17/2455-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 9VSt

G Verantwortlicher der Firma Q Recycling- und Entsorgungsunternehmen, PLZ U, diese ist Absender von Gefahrgut unterlassen, sich im Rahmen des § 7 Absatz 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) zu vergewissern, dass dem Beförderer die erforderlichen Angaben und Informationen und gegeben falls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere geliefert wurden. 1), ris-attachment://image001.pngSie haben es als nach Paragraph 9, VStG Verantwortlicher der Firma Q Recycling- und Entsorgungsunternehmen, PLZ U, diese ist Absender von Gefahrgut unterlassen, sich im Rahmen des Paragraph 7, Absatz 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) zu vergewissern, dass dem Beförderer die erforderlichen Angaben und Informationen und gegeben falls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere geliefert wurden. Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt, lediglich der Begleitschein für gefährlichen Abfall. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt, lediglich der Begleitschein für gefährlichen Abfall. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen. 2)

§ 9VSt

G Verantwortlicher der Firma Q Recycling- und Entsorgungsunternehmen, PLZ U, diese ist Absender von Gefahrgut unterlassen, im Rahmen des § 7 Absatz 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) nur Verpackung, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet, sowie mit den in den gemäß § 2 GGBG in Betracht kommenden vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind. Die Großzettel waren nicht angebracht. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.2),

Paragraph 9, VStG Verantwortlicher der Firma Q Recycling- und Entsorgungsunternehmen, PLZ U, diese ist Absender von Gefahrgut unterlassen, im Rahmen des Paragraph 7, Absatz 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) nur Verpackung, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet, sowie mit den in den gemäß Paragraph 2, GGBG in Betracht kommenden vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind. Die Großzettel waren nicht angebracht. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen. 3)

§ 9VSt

G Verantwortlicher der Firma Q Recycling- und Entsorgungsunternehmen, PLZ U, diese ist Absender von Gefahrgut, zu verantworten, dass das gefährliche Gut übergeben wurde und dabei unbeschadet der gemäß § 7 Abs. 3 erwachsenen Verpflichtungen dem Beförderer nicht die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, erteilt wurden. Die Beförderungseinheit war nicht mit orangefarbenen Tafeln – mit Zahl – gekennzeichnet. UN 2590 wurde in loser Schüttung befördert. Der Transport war nicht gekennzeichnet. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.3),

Paragraph 9, VStG Verantwortlicher der Firma Q Recycling- und Entsorgungsunternehmen, PLZ U, diese ist Absender von Gefahrgut, zu verantworten, dass das gefährliche Gut übergeben wurde und dabei unbeschadet der gemäß Paragraph 7, Absatz 3, erwachsenen Verpflichtungen dem Beförderer nicht die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, erteilt wurden. Die Beförderungseinheit war nicht mit orangefarbenen Tafeln – mit Zahl – gekennzeichnet. UN 2590 wurde in loser Schüttung befördert. Der Transport war nicht gekennzeichnet. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen. 4)

§ 9VSt

G Verantwortlicher der Firma Q Recycling- und Entsorgungsunternehmen, PLZ U, diese ist Absender von Gefahrgut unterlassen, im Rahmen des § 7 Absatz 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung eingehalten werden. Das beförderte gefährliche Gut wurde in loser Schüttung transportiert, obwohl dies in Kapitel 3.2, Tabelle A, Spalte 10 bzw. 17 nicht vorgesehen ist.Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.4),

Paragraph 9, VStG Verantwortlicher der Firma Q Recycling- und Entsorgungsunternehmen, PLZ U, diese ist Absender von Gefahrgut unterlassen, im Rahmen des Paragraph 7, Absatz 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung eingehalten werden. Das beförderte gefährliche Gut wurde in loser Schüttung transportiert, obwohl dies in Kapitel 3.2, Tabelle A, Spalte 10 bzw. 17 nicht vorgesehen ist., Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen. 5)

§ 9VSt

G Verantwortlicher der Firma Q Recycling- und Entsorgungsunternehmen, PLZ U, diese ist Verlader von Gefahrgut, zu verantworten, dass das gefährliche Gut verladen wurde und sie es im Rahmen des § 7 Absatz 1 GGBG unterlassen haben ihren Pflichten nachzukommen. Bei der unmittelbaren Übergabe des gefährlichen Gutes an den Beförderer wurden die Vorschriften über das Anbringen von Gefahrenkennzeichnungen nicht beachtet. Die Beförderungseinheit war nicht mit orangefarbenen Tafeln – mit Zahl – gekennzeichnet. UN 2590 wurde in loser Schüttung befördert. Der Transport war nicht gekennzeichnet.5),

Paragraph 9, VStG Verantwortlicher der Firma Q Recycling- und Entsorgungsunternehmen, PLZ U, diese ist Verlader von Gefahrgut, zu verantworten, dass das gefährliche Gut verladen wurde und sie es im Rahmen des Paragraph 7, Absatz 1 GGBG unterlassen haben ihren Pflichten nachzukommen. Bei der unmittelbaren Übergabe des gefährlichen Gutes an den Beförderer wurden die Vorschriften über das Anbringen von Gefahrenkennzeichnungen nicht beachtet. Die Beförderungseinheit war nicht mit orangefarbenen Tafeln – mit Zahl – gekennzeichnet. UN 2590 wurde in loser Schüttung befördert. Der Transport war nicht gekennzeichnet. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen.ris-attachment://image001.png Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1) § 7 Absatz 1 GGBG, § 7 Absatz 3 Ziffer 2 GGBG iVm § 37 Absatz 2 Ziffer 1 GGBG, Abschnitt 5.4.1 ADR, Unterabschnitt 8.1.2.1 lit. a ADR, Absatz 1.4.2.1.1 lit. b ADR1) Paragraph 7, Absatz 1 GGBG, Paragraph 7, Absatz 3 Ziffer 2 GGBG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2 Ziffer 1 GGBG, Abschnitt 5.4.1 ADR, Unterabschnitt 8.1.2.1 Litera a, ADR, Absatz 1.4.2.1.1 Litera b, ADR 2) § 13 Absatz 1 Ziffer 2 GGBG, § 7 Absatz 3 Ziffer 3 GGBG iVm § 37 Absatz 2 Ziffer 1 GGBG, Absatz 1.4.2.1.1 lit. c ADR2) Paragraph 13, Absatz 1 Ziffer 2 GGBG, Paragraph 7, Absatz 3 Ziffer 3 GGBG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2 Ziffer 1 GGBG, Absatz 1.4.2.1.1 Litera c, ADR 3) § 13 Absatz 1 Ziffer 1 GGBG iVm § 37 Absatz 2 Ziffer 1 GGBG, Absatz 5.3.2.1.2 ADR, Absatz 1.4.2.1.1 lit. c ADR3) Paragraph 13, Absatz 1 Ziffer 1 GGBG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2 Ziffer 1 GGBG, Absatz 5.3.2.1.2 ADR, Absatz 1.4.2.1.1 Litera c, ADR 4) § 7 Absatz 3 Ziffer 1 GGBG iVm § 37 Absatz 2 Ziffer 1 GGBG, Unterabschnitt 7.3.1.1 ADR, Absatz 1.4.2.1.1 lit. d ADR4) Paragraph 7, Absatz 3 Ziffer 1 GGBG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2 Ziffer 1 GGBG, Unterabschnitt 7.3.1.1 ADR, Absatz 1.4.2.1.1 Litera d, ADR 5) § 7 Absatz 8 Ziffer 4 GGBG iVm § 37 Absatz 2 Ziffer 6 GGBG, Absatz 5.3.2.1.2 ADR5) Paragraph 7, Absatz 8 Ziffer 4 GGBG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2 Ziffer 6 GGBG, Absatz 5.3.2.1.2 ADR Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in Euro 1) 750,00 2) 110,00 3) 750,00 4) 750,00 5) 750,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tage 12 Stunden 1 Tag 12 Stunden 7 Tage 12 Stunden 7 Tage 12 Stunden 7 Tage 12 Stunden Freiheitsstrafe von Gemäß 1) § 37 Absatz 2 Ziffer 1 GGBG1) Paragraph 37, Absatz 2 Ziffer 1 GGBG 2) § 37 Absatz 2 Ziffer 1 GGBG2) Paragraph 37, Absatz 2 Ziffer 1 GGBG 3) § 37 Absatz 2 Ziffer 1 GGBG3) Paragraph 37, Absatz 2 Ziffer 1 GGBG 4) § 37 Absatz 2 Ziffer 1 GGBG4) Paragraph 37, Absatz 2 Ziffer 1 GGBG 5) § 37 Absatz 2 Ziffer 6 GGBG5) Paragraph 37, Absatz 2 Ziffer 6 GGBG Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ● € 311,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 311,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. , Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für . Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 3421,00“ Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch MMag. S G, Mitarbeiter der Firma Q Recycling- und Entsorgungsunternehmen fristgerecht das Rechtsmittels der Beschwerde (damals: Berufung) erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt: „B E R U F U N G In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache wurde dem Beschuldigten von der Bezirkshauptmannschaft X mit Straferkenntnis vom 09.07.2013, GZ: VK-***-2012, zugestellt am 12.07.2013, vorgehalten, er habe als Verantwortlicher der Firma Q Recycling- und Entsorgungsunternehmen gegen verschiedene Bestimmungen des GGBG verstoßen.In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache wurde dem Beschuldigten von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Straferkenntnis vom 09.07.2013, GZ: VK-***-2012, zugestellt am 12.07.2013, vorgehalten, er habe als Verantwortlicher der Firma Q Recycling- und Entsorgungsunternehmen gegen verschiedene Bestimmungen des GGBG verstoßen. Dagegen erhebt der Beschuldigte Berufung und begründet diesen wie folgt: Kein Gefahrengut nach dem GGBG Gemäß § 1 Abs 1 GGBG regelt das Gefahrgutbeförderungsgesetz unter anderem die Beförderung gefährlicher Güter in Österreich auf der Straße. Der Geltungsbereich umfasst dabei gemäß § 1 Abs 2 GGBG insbesondere auch die Fahrzeuge, die zur Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder mit denen diese Güter befördert werden, den Betrieb dieser Fahrzeuge und den Verkehr mit diesen Fahrzeugen sowie die mit diesen Fahrzeugen beförderten gefährlichen Güter. Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben gemäß § 7 Abs 1 GGBG die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GGBG regelt das Gefahrgutbeförderungsgesetz unter anderem die Beförderung gefährlicher Güter in Österreich auf der Straße. Der Geltungsbereich umfasst dabei gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GGBG insbesondere auch die Fahrzeuge, die zur Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder mit denen diese Güter befördert werden, den Betrieb dieser Fahrzeuge und den Verkehr mit diesen Fahrzeugen sowie die mit diesen Fahrzeugen beförderten gefährlichen Güter. Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GGBG die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten. Gemäß § 15 Abs 1 GGBG kann die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter auf der Straße befördert werden, befindet, und die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses GGBG gegeben ist. Zu dieser Kontrolle können auch Sachverständige herangezogen werden.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, GGBG kann die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter auf der Straße befördert werden, befindet, und die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses GGBG gegeben ist. Zu dieser Kontrolle können auch Sachverständige herangezogen werden. Im konkreten Fall soll von der *** Rohstoff Recycling GmbH als Beförderer iSd § 3 Abs 2 Z 1 GGBG eine Beförderung des gefährlichen Gutes UN-Nummer 2590 Asbest weiß, Klasse 9, Verpackungsgruppe III, ADR, auf der AI2 mit dem Sattelkraftfahrzeug (XX-****) samt Sattelanhänger (XX-****) und damit mittels Fahrzeug auf einer Straße gemäß § 1 Abs 1 Z 1 GGBG durchgeführt worden sein.Im konkreten Fall soll von der *** Rohstoff Recycling GmbH als Beförderer iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, GGBG eine Beförderung des gefährlichen Gutes UN-Nummer 2590 Asbest weiß, Klasse 9, Verpackungsgruppe römisch drei, ADR, auf der AI2 mit dem Sattelkraftfahrzeug (XX-****) samt Sattelanhänger (XX-****) und damit mittels Fahrzeug auf einer Straße gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG durchgeführt worden sein. Absender war die Q Recycling- und Entsorgungsunternehmen. Gefährliche Güter im Sinne des § 3 Abs 1 Z 1 GGBG sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung mit den in § 1 Abs 1 GGBG genannten Verkehrsträgern gemäß den in § 2 GGBG genannten Vorschriften - also konkret gemäß dem ADR – verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist. Dies bedeutet, dass die Einordnung eines Stoffes als gefährlich im Sinne des GGBG vom AD und der darin vorgenommenen Einteilung abhängig ist. Im Mittelpunkt des ADR steht die Zentraltabelle aller gefährlichen Güter in Teil 3 (Kapitel 3.2 Tabelle A), in der alle UNNummern in aufsteigender Reihenfolge aufgelistet sind. Als UN-Nummer 2590 bezeichnet man - wie auch im ADR so angeführt - Asbest weiß (Serpentin, Amphibol, Anthophyllit, Tremolit). Für diese Stoffe, die namentlich im Verzeichnis der gefährlichen Stoffe des ADR angeführt sind, ist die Klassifizierung bereits vorgegeben.Gefährliche Güter im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung mit den in Paragraph eins, Absatz eins, GGBG genannten Verkehrsträgern gemäß den in Paragraph 2, GGBG genannten Vorschriften - also konkret gemäß dem ADR – verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist. Dies bedeutet, dass die Einordnung eines Stoffes als gefährlich im Sinne des GGBG vom AD und der darin vorgenommenen Einteilung abhängig ist. Im Mittelpunkt des ADR steht die Zentraltabelle aller gefährlichen Güter in Teil 3 (Kapitel 3.2 Tabelle A), in der alle UNNummern in aufsteigender Reihenfolge aufgelistet sind. Als UN-Nummer 2590 bezeichnet man - wie auch im ADR so angeführt - Asbest weiß (Serpentin, Amphibol, Anthophyllit, Tremolit). Für diese Stoffe, die namentlich im Verzeichnis der gefährlichen Stoffe des ADR angeführt sind, ist die Klassifizierung bereits vorgegeben. Die Ladung des Transportes vom 08.10.2012 ist allerdings nicht der UN-Nummer 2590 Asbest weiß, Klasse 9, Verpackungsgruppe III, ADR, zuzuordnen.Die Ladung des Transportes vom 08.10.2012 ist allerdings nicht der UN-Nummer 2590 Asbest weiß, Klasse 9, Verpackungsgruppe römisch drei, ADR, zuzuordnen. Wie sich eindeutig aus den Begleitscheinen ergibt, wurden von der *** Rohstoff Recycling GmbH Asbestzementplatten transportiert, welche nicht der UN-Nummer 2590 und auch keiner anderen UN-Nummer des ADR zugeordnet werden können. Vielmehr ist dieser Stoff außerhalb des ADR und damit außerhalb des Geltungsbereiches des GGBG nur der Schlüsselnummer 31412, Asbestzement, zugeordnet. Im ÖN S 2105-Entwurf vom September 2011 ist Asbestzement explizit nicht als Gefahrengut deklariert. Transportiert wurden kein Asbestzementstaub und auch keine Asbestabfälle, sondern Asbestzementplatten. Die beförderten Asbestzementplatten stellen aus diesen Gründen kein Gefahrengut nach GGBG dar, weshalb kein verwaltungsstrafrechtliches Verhalten vorliegt. Anwendung der SV 168 Auch gemäß Sondervorschrift 168 des ADR (Kapitel 3.3.1, SV 168) unterliegt Asbest, der so in ein natürliches oder künstliches Bindemittel - wie Zement, Kunststoff, Asphalt, Harze oder Mineralien - eingebettet oder daran befestigt ist, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann, nicht den Vorschriften des ADR. Ebenfalls nach der Sondervorschrift 168 des ADR (Kapitel 3.3.1, SV 168) unterliegen Fertigprodukte, die Asbest enthalten, auch wenn er nicht in ein natürliches oder künstliches Bindemittel eingebettet oder daran befestigt ist, den Vorschriften des ADR trotzdem nicht, wenn sie so verpackt sind, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasem kommen kann. Wie bereits oben dargelegt befanden sich im Sattelkraftfahrzeug (XX-****) samt Sattelanhänger (XX-****) der *** Rohstoff Recycling GmbH Asbestzementplatten und keine gefährlichen Güter in loser Schüttung, UN-Nummer 2590 Asbest weiß, Klasse 9, Verpackungsgruppe III, ADR.Wie bereits oben dargelegt befanden sich im Sattelkraftfahrzeug (XX-****) samt Sattelanhänger (XX-****) der *** Rohstoff Recycling GmbH Asbestzementplatten und keine gefährlichen Güter in loser Schüttung, UN-Nummer 2590 Asbest weiß, Klasse 9, Verpackungsgruppe römisch drei, ADR. Gemäß Sondervorschrift 168 des ADR (Kapitel 3.3.1, SV 168) unterliegt Asbest, der so in ein natürliches oder künstliches Bindemittel wie Zement eingebettet oder daran befestigt ist, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann, nicht den Vorschriften des ADR und damit auch nicht den Vorschriften des GGBG. Ganz eindeutig fallen daher Asbestzement und erst recht Asbestzementplatten in diese Sondervorschrift. Das ADR und damit das GGBG sind auf Asbestzement bzw Asbestzementplatten auch aus diesem Grund nicht anwendbar. Ein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten nicht somit nicht vorgeworfen werden. Unabhängig davon greift aber auch die zweite Ausnahmebestimmung der Sondervorschrift 168 des ADR (Kapitel 3.3.1, SV 168). Fertigprodukte, die Asbest enthalten, auch wenn er nicht in ein natürliches oder künstliches Bindemittel eingebettet oder daran befestigt ist, unterliegen demnach den Vorschriften des ADR nicht, wenn sie so verpackt sind, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann. Eben weil es sich bei den beförderten Gütern um Fertigprodukte handelt und diese im Sattelkraftfahrzeug (XX-****) bzw Sattelanhänger (XX-****) so befördert und damit verpackt wurden, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen konnte, ist das ADR und damit das GGBG im konkreten Fall nicht anwendbar. Dabei ist es irrelevant, ob die Faserbetonplatten zerbrochen waren oder nicht. Auch bei zerbrochenen Faserzementplatten ist es praktisch ausgeschlossen, dass eine gefährliche Menge lungengängiger Asbestfasem freigesetzt werden könnten. Auch daher kann kein verwaltungsstrafrechtliches Fehlverhalten vorgeworfen werden. Keine Überprüfung des Vorliegens von Gefahrenaut nach GGBG Wie schon erwähnt, kann die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter auf der Straße befördert werden, befindet, und die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gemäß § 1 5 Abs 1 GGBG jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne des GGBG gegeben ist.Wie schon erwähnt, kann die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter auf der Straße befördert werden, befindet, und die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gemäß Paragraph eins, 5 Absatz eins, GGBG jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne des GGBG gegeben ist. Bestehen Bedenken, ob die Zulässigkeit der Beförderung gegeben ist, so haben die Behörde oder Organe nach § 16 Abs 1 GGBG die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Wenn die Anordnung der Unterbrechung nicht sogleich bei der Kontrolle aufgehoben wird, hat die Behörde gemäß § 17 Abs 1 GGBG unverzüglich zu prüfen, ob die weitere Beförderung einzuschränken oder zu untersagen ist. Je nach Ergebnis der Prüfung muss die Behörde mit Bescheid die Beförderung gefährlicher Güter untersagen, wenn die weitere Beförderung nicht ohne unmittelbare Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich ist.Bestehen Bedenken, ob die Zulässigkeit der Beförderung gegeben ist, so haben die Behörde oder Organe nach Paragraph 16, Absatz eins, GGBG die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Wenn die Anordnung der Unterbrechung nicht sogleich bei der Kontrolle aufgehoben wird, hat die Behörde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, GGBG unverzüglich zu prüfen, ob die weitere Beförderung einzuschränken oder zu untersagen ist. Je nach Ergebnis der Prüfung muss die Behörde mit Bescheid die Beförderung gefährlicher Güter untersagen, wenn die weitere Beförderung nicht ohne unmittelbare Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich ist. Jedenfalls hätte daher bei Zweifeln der Zulässigkeit der Beförderung von der Bezirkshauptmannschaft Y überprüft werden müssen, ob es sich beim beförderten Gut tatsächlich um Gefahrengut nach GGBG handelt. Eine solche Überprüfung - insbesondere der rechtlichen Anwendbarkeit des GGBG im konkreten Fall - durch die Bezirkshauptmannschaft Y ist allerdings nicht erfolgt. Durch eine Augenscheinbetrachtung durch einen Chemiker ist es ausgeschlossen, dass festgestellt werden kann, ob es sich beim transportierten Gut um Asbest weiß (UN 2590) handelt. Wäre zuvor eine ordnungsgemäße (chemische) Analyse des transportierten Materials samt Feststellung, ob überhaupt und wie viel Asbest die Asbestzementplatten enthalten, und in weiterer Folge eine ordnungsgemäße Einordnung von Asbestzement(piatten) in das Rechtsregime des GGBG vorgenommen worden, hätte man zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das GBG im konkreten Fall gar nicht anwendbar ist und damit auch keine Vorsichts- und Kennzeichnungsmaßnahmen nach GGBG durch den Beförderer zu treffen sind. Dies hätte die belangte Behörde bei einer ordnungsgemäßen Überprüfung so feststellen müssen. Ein verwaltungsstrafrechtlich vorwerfbares Verhalten liegt somit nicht vor. Konkret noch zu den einzelnen Punkten des Straferkenntnisses vom 09.07.2013: Entgegen der Behauptung der belangten Behörde wurden die erforderlichen Beförderungspapiere mitgeführt. Da es sich bei dem transportierten Abfall um kein gefährliches Gut sondern lediglich um gefährlichen Abfall nach dem AWG gehandelt hat, war es nicht erforderlich ein anderes Transportpapier als den Begleitschein gemäß AbfallnachweisVO mitzuführen. Eine mangelnde Kennzeichnung des Transportes als Gefahrenguttransport nach GGBG (orangefarbene Tafeln, Großzettel) ist schon deshalb nicht gegeben, weil gar kein Transport von gefährlichen Stoffen UN-Nummer 2590 Asbest weiß, Klasse 9, Verpackungsgruppe III, ADR vorlag. Aus diesem Grund musste der Transport auch nicht als Gefahrenguttransport nach GGBG gekennzeichnet werden.Eine mangelnde Kennzeichnung des Transportes als Gefahrenguttransport nach GGBG (orangefarbene Tafeln, Großzettel) ist schon deshalb nicht gegeben, weil gar kein Transport von gefährlichen Stoffen UN-Nummer 2590 Asbest weiß, Klasse 9, Verpackungsgruppe römisch drei, ADR vorlag. Aus diesem Grund musste der Transport auch nicht als Gefahrenguttransport nach GGBG gekennzeichnet werden. Bezüglich des vorgeworfenen Punktes des Transportes in loser Schüttung wird darauf hingewiesen, dass kein gefährlicher Stoff gemäß UN-Nummer 2590 Asbest 7 weiß, Klasse 9, Verpackungsgruppe III, ADR transportiert wurde und deshalb auch nicht die dazu im ADR vorgesehenen Beförderungsarten greifen.Bezüglich des vorgeworfenen Punktes des Transportes in loser Schüttung wird darauf hingewiesen, dass kein gefährlicher Stoff gemäß UN-Nummer 2590 Asbest 7 weiß, Klasse 9, Verpackungsgruppe römisch drei, ADR transportiert wurde und deshalb auch nicht die dazu im ADR vorgesehenen Beförderungsarten greifen. Zusammenfassung Eine korrekte (chemische) Überprüfung des transportierten Stoffes samt Einordnung in die Systematik des GGBG wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y nicht vorgenommen. Ein Augenschein reicht für die Einstufung nicht aus. Aufgrund der oben angeführten Darstellung ergibt sich, dass Asbestzement(platten) von der Einordnung im ADR zur UN-Nummer 2590 - und damit auch vom GGBG - nicht erfasst ist. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat in ihrer verpflichtenden Überprüfungsarbeit unrichtige Feststellungen getroffen bzw eine solche verpflichtende Überprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt und deshalb in rechtsirriger Annahme eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit angenommen. Wie sich aus den obig genannten Gründen ergibt, wurde am 08.10.2012 kein Gefahrenguttransport nach GGBG durchgeführt und es liegen auch keine durch die Bezirkshauptmannschaft Y festgestellten Mängel vor. Aus den oben angeführten Gründen ergibt sich, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Es wird der Antrag gestellt die Oberbehörde möge der Berufung Folge geben und das oben angeführte Straferkenntnis aufheben in eventu die Behörde möge eine Ermahnung iSd § 21 VStG aussprechen.die Behörde möge eine Ermahnung iSd Paragraph 21, VStG aussprechen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich beantragt.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung bei der der Zeuge H einvernommen werden konnte. Dieser ist Betriebsleiter bei der gegenständlichen Firma. Der Beschwerde kommt aus nachstehenden Gründen keine Berechtigung zu: Im gegenständlichen Fall kommt das Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG, BGBl I vom 20.08.1998 idF BGBl I Nr 50/2012 vom 23.05.2012 zur Anwendung.Im gegenständlichen Fall kommt das Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG, BGBl römisch eins vom 20.08.1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2012, vom 23.05.2012 zur Anwendung. Pflichten von Beteiligten § 7Paragraph 7

(1)Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.
(1)Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten. Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen.
(2)Der Beförderer hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere die in den Abschnitten 4. bis 8. angeführten Pflichten des Beförderers.
(2)Der Beförderer hat im Rahmen des Absatz eins, insbesondere die in den Abschnitten 4. bis 8. angeführten Pflichten des Beförderers.
(3)Der Absender darf nur Sendungen zur Beförderung übergeben, die den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Im Rahmen des Abs. 1 hat er insbesondere:
(3)Der Absender darf nur Sendungen zur Beförderung übergeben, die den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Im Rahmen des Absatz eins, hat er insbesondere:
  1. sich zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften klassifiziert und zur Beförderung zugelassen sind;
  2. sich zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter nach den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften klassifiziert und zur Beförderung zugelassen sind;
  3. dem Beförderer die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse usw.) zu liefern;
  4. nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder MEGC) zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sowie mit den in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind;
  5. nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder MEGC) zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sowie mit den in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind;
  6. die Vorschriften über die Versandart und die Abfertigungsbeschränkungen zu beachten und
  7. dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks (Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder MEGC) oder ungereinigte leere Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung entsprechend gekennzeichnet und bezettelt werden und dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und undurchlässig sind wie in gefülltem Zustand. Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Er kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 3 und 5 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Er kann jedoch in den Fällen der Ziffer eins, 2, 3 und 5 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
(4)Handelt der Absender im Auftrag eines Dritten, so hat dieser den Absender schriftlich auf das gefährliche Gut hinzuweisen und ihm alle Auskünfte und Dokumente, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. …. Mängeleinstufung § 15aParagraph 15 a
(1)Bei Kontrollen gemäß § 15 festgestellte Mängel sind entsprechend den Bestimmungen der nachstehenden Absätze und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der jeweiligen Beförderung in Gefahrenkategorie I, II oder III einzustufen. Dabei sind, soweit zutreffend, die in Anhang II der Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995, S. 35, in der Fassung der Richtlinie der Kommission 2004/112/EG, ABl. Nr. L 367 vom 14.12.2004, S. 23 zu den einzelnen Gefahrenkategorien angegebenen Beispiele heranzuziehen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat darüber hinaus einen Mängelkatalog mit Empfehlungen für die Einstufung von Mängeln in die Gefahrenkategorien auszuarbeiten und den gemäß § 15 in Betracht kommenden Behörden und Organen zur Verfügung zu stellen.
(1)Bei Kontrollen gemäß Paragraph 15, festgestellte Mängel sind entsprechend den Bestimmungen der nachstehenden Absätze und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der jeweiligen Beförderung in Gefahrenkategorie römisch eins, römisch zwei oder römisch drei einzustufen. Dabei sind, soweit zutreffend, die in Anhang römisch zwei der Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, Amtsblatt Nummer L 249 vom 17.10.1995, Seite 35, in der Fassung der Richtlinie der Kommission 2004/112/EG, Amtsblatt Nummer L 367 vom 14.12.2004, Seite 23 zu den einzelnen Gefahrenkategorien angegebenen Beispiele heranzuziehen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat darüber hinaus einen Mängelkatalog mit Empfehlungen für die Einstufung von Mängeln in die Gefahrenkategorien auszuarbeiten und den gemäß Paragraph 15, in Betracht kommenden Behörden und Organen zur Verfügung zu stellen.
(2)In Gefahrenkategorie I ist einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.
(2)In Gefahrenkategorie römisch eins ist einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.
(3)In Gefahrenkategorie II ist einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie I einzustufen ist.
(3)In Gefahrenkategorie römisch zwei ist einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist.
(4)In Gefahrenkategorie III ist einzustufen, wenn der Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden und nicht in Gefahrenkategorie I oder II einzustufen ist.
(4)In Gefahrenkategorie römisch drei ist einzustufen, wenn der Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden und nicht in Gefahrenkategorie römisch eins oder römisch zwei einzustufen ist. Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren § 37Paragraph 37 …
(2)Wer 1. als Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 3 oder § 13 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 oder 2 zur Beförderung übergibt oder1. als Absender gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 3, oder Paragraph 13, Absatz eins, oder Paragraph 23, Absatz eins, oder Paragraph 32, Absatz eins, oder 2 zur Beförderung übergibt oder … 6. als Verlader gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 8 oder § 25 Abs. 5 verlädt oder6. als Verlader gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 8, oder Paragraph 25, Absatz 5, verlädt oder … begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,
  1. a)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro odera) wenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder
  2. b)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oderb) wenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder
  3. c)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,
  4. c)wenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß Litera a, oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß Litera c, können auch durch Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG eingehoben werden. Anwendung der SV 168: Auch gemäß Sondervorschrift 168 des ADR (Kapitel 3.3.1, SV N 68) unterliege Asbest, der so in ein natürliches oder künstliches Bindemittel (wie Zement, Kunststoff, Asphalt, Harze oder Mineralien) eingebetet oder daran befestigt ist, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann, nicht den Vorschriften des ADR, jedenfalls nach der Sondervorschrift 168 des ADR (Kapitel 3.3.1. SV 168) würden Fertigprodukte die Asbest enthalten auch wenn er nicht in ein natürliches oder künstliches Bindemittel eingebetet oder daran befestigt sei, den Vorschriften des ADR trotzdem nicht unterliegen, wenn sie so verpackt wären, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen könne. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol zu Zl **/***/2012 vom 09.10.2012 ist zu entnehmen, dass der Lenker C A am 08.10.2012 um 15.15 Uhr mit seinem Sattelkraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-**** (A), XX-**** (A) am 08.10.2012 um 15.15 Uhr auf der A 12 Kontrollstelle L in Fahrtrichtung Y einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen worden sei. Dabei konnte festgestellt werden, dass die Beförderungseinheit nicht mit organefarbenen Tafeln als Gefahrguttransport gekennzeichnet gewesen sei. Befördert sei UN 2590 Asbest, weiß (Eternit asbesthaltig) 9, III, (E), Abfall, 22.280 kg in loser Schüttung worden. Der verantwortliche Absender Verlader und Auftraggeber sei die Firma Q Recycling- und Entsorgungsunternehmen gewesen. Der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol zu Zl **/***/2012 vom 09.10.2012 ist zu entnehmen, dass der Lenker C A am 08.10.2012 um 15.15 Uhr mit seinem Sattelkraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-**** (A), XX-**** (A) am 08.10.2012 um 15.15 Uhr auf der A 12 Kontrollstelle L in Fahrtrichtung Y einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen worden sei. Dabei konnte festgestellt werden, dass die Beförderungseinheit nicht mit organefarbenen Tafeln als Gefahrguttransport gekennzeichnet gewesen sei. Befördert sei UN 2590 Asbest, weiß (Eternit asbesthaltig) 9, römisch drei, (E), Abfall, 22.280 kg in loser Schüttung worden. Der verantwortliche Absender Verlader und Auftraggeber sei die Firma Q Recycling- und Entsorgungsunternehmen gewesen. Diese Firma habe das gefährliche Gut als Absender versendet und es dabei im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG unterlassen den Beförderer die erforderlichen Angaben und die Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere zu liefern. Das erforderliche Beförderungspapier sei nicht ordnungsgemäß mitgeführt worden. Es sei lediglich per Begleitschein für gefährlichen Abfall mitgeführt worden und kein Beförderungspapier (Abschnitt 5.4.1 ADR, Unterabschnitt 8.1.2.1 lit a ADR, Absatz 1.4.2.1.1 lit b ADR, Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs: Gefahrenkategorie I).Diese Firma habe das gefährliche Gut als Absender versendet und es dabei im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG unterlassen den Beförderer die erforderlichen Angaben und die Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere zu liefern. Das erforderliche Beförderungspapier sei nicht ordnungsgemäß mitgeführt worden. Es sei lediglich per Begleitschein für gefährlichen Abfall mitgeführt worden und kein Beförderungspapier (Abschnitt 5.4.1 ADR, Unterabschnitt 8.1.2.1 Litera a, ADR, Absatz 1.4.2.1.1 Litera b, ADR, Einstufung gemäß Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs: Gefahrenkategorie römisch eins). Die Großzettel wären nicht richtig angebracht gewesen (Absatz 1.4.2.1.1 lit c ADR, Unterabschnitt 5.3.1.4 ADR, Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs: Gefahrenkategorie II).Die Großzettel wären nicht richtig angebracht gewesen (Absatz 1.4.2.1.1 Litera c, ADR, Unterabschnitt 5.3.1.4 ADR, Einstufung gemäß Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs: Gefahrenkategorie römisch zwei). Die Beförderungseinheit sei nicht mit orangefarbenen Tafeln – mit Zahl – gekennzeichnet gewesen. Es sei UN 2590 in loser Schüttung befördert worden. Der Transport sei nicht gekennzeichnet gewesen (Absatz 5.3.2.1.2 ADR, Abs 1.4.2.1.1 lit c ADR, Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs: Gefahrenkategorie I).Die Beförderungseinheit sei nicht mit orangefarbenen Tafeln – mit Zahl – gekennzeichnet gewesen. Es sei UN 2590 in loser Schüttung befördert worden. Der Transport sei nicht gekennzeichnet gewesen (Absatz 5.3.2.1.2 ADR, Absatz eins Punkt 4 Punkt 2 Punkt eins Punkt eins, Litera c, ADR, Einstufung gemäß Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs: Gefahrenkategorie römisch eins). Das beförderte gefährliche Gut sei in loser Schüttung transportiert worden, obwohl dies im Kapitel 3.2, Tabelle A, Spalte 10 bzw 17 nicht vorgesehen sei (unter Abschnitt 7.3.1.1 ADR, Absatz 1.4.2.1.1 lit d ADR, Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs: Gefahrenkategorie I).Das beförderte gefährliche Gut sei in loser Schüttung transportiert worden, obwohl dies im Kapitel 3.2, Tabelle A, Spalte 10 bzw 17 nicht vorgesehen sei (unter Abschnitt 7.3.1.1 ADR, Absatz 1.4.2.1.1 Litera d, ADR, Einstufung gemäß Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs: Gefahrenkategorie römisch eins). Dem Beschwerdeführer wurde ebenso in seiner Eigenschaft als das nach außen vertretungsbefugte Organ der Firma Q Recycling- und Entsorgungsunternehmen vorgeworfenen, dass die Firma als Verlader aufgetreten sei und auch hier die Beförderungseinheit nicht mit organefarbenen Tafeln mit Zahl gekennzeichnet gewesen sei. UN 2590 sei in loser Schüttung befördert worden. Der Transport sei nicht gekennzeichnet gewesen (Absatz 5.3.2.1.2 ADR, Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs: Gefahrenkategorie I).Dem Beschwerdeführer wurde ebenso in seiner Eigenschaft als das nach außen vertretungsbefugte Organ der Firma Q Recycling- und Entsorgungsunternehmen vorgeworfenen, dass die Firma als Verlader aufgetreten sei und auch hier die Beförderungseinheit nicht mit organefarbenen Tafeln mit Zahl gekennzeichnet gewesen sei. UN 2590 sei in loser Schüttung befördert worden. Der Transport sei nicht gekennzeichnet gewesen (Absatz 5.3.2.1.2 ADR, Einstufung gemäß Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs: Gefahrenkategorie römisch eins). Unter „Angaben des Verdächtigen“ ist ausgeführt, dieser habe keine weiteren Papiere mitgehabt. ADR Ausrüstung habe er auch keine mitgeführt. Er habe nicht gewusst, dass die Eternitplatten Gefahrgut wären. Er fahre jeden Monat mindestens einmal so von U nach P. ADR Schein habe er keinen. Die Angaben in der Anzeige sind durch den Begleitschein für gefährlichen Abfall durch den Wiege/Lieferschein der Firma Q Recycling- und Entsorgungsunternehmen sowie durch den Lieferschein als Begleitschein für gefährlichen Abfall bzw Beförderungspapiere gemäß GGBG und durch Lichtbilder, die einerseits das Fahrzeug der Firma I sowie die zerbrochenen Asbestzementplatten im Sattelfahrzeug zeigen objektiviert.Die Angaben in der Anzeige sind durch den Begleitschein für gefährlichen Abfall durch den Wiege/Lieferschein der Firma Q Recycling- und Entsorgungsunternehmen sowie durch den Lieferschein als Begleitschein für gefährlichen Abfall bzw Beförderungspapiere gemäß GGBG und durch Lichtbilder, die einerseits das Fahrzeug der Firma römisch eins sowie die zerbrochenen Asbestzementplatten im Sattelfahrzeug zeigen objektiviert. Im Begleitschein für den gefährlichen Abfall ist angeführt, dass als Abfallart Asbestzement mit dem Abfallcode 31412 geliefert werden sollte. Außerdem ist im Wiegeschein festgehalten, dass es sich um 22.280 kg Eternit gehandelt habe. Im Lieferschein ist festgehalten, dass es sich beim Transporteur um die Firma *** Rohstoff Recycling GmbH, Adresse, PLZ T und beim Absender um die Firma Q Recycling- und Entsorgungsunternehmen in PLZ U, Gewerbegebiet U, gehandelt habe. Es scheint allerdings auf diesem Lieferschein weder eine Unterschrift durch den Kunden noch durch den Übernehmer auf. Bei den Kopien der Lichtbilder, die im Akt erliegen, ist erkennbar, dass es sich beim Sattelkraftfahrzeug um ein solches der Firma I handelt. Außerdem ist erkennbar, dies insbesondere auf den Lichtbildern 2, 3 und 4, dass es sich bei der Ware um Asbestzementplatten in loser Schüttung gehandelt hat, da die Platten nicht nur als Platten sondern größtenteils als Bruch verliefert wurden. Auch auf dem Lichtbild 5 ist erkennbar, dass lose Schüttung vorgelegen war. Bei den Kopien der Lichtbilder, die im Akt erliegen, ist erkennbar, dass es sich beim Sattelkraftfahrzeug um ein solches der Firma römisch eins handelt. Außerdem ist erkennbar, dies insbesondere auf den Lichtbildern 2, 3 und 4, dass es sich bei der Ware um Asbestzementplatten in loser Schüttung gehandelt hat, da die Platten nicht nur als Platten sondern größtenteils als Bruch verliefert wurden. Auch auf dem Lichtbild 5 ist erkennbar, dass lose Schüttung vorgelegen war. Im erstinstanzlichen Akt erliegt ein Bescheid der BH Y, Verkehr, Allgemeine Verkehrsangelegenheiten, vom 09.10.2012 in welchem eine ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen mit nachstehendem Inhalt angeführt wurde: „Die oberflächliche Abdichtung mittels eines aushärtenden Kunstharzes kann nur ein Provisorium sein, welches die Freisetzung von asbesthaltigem Material nur über einen begrenzten Zeitraum und nur für begrenzte Wegstrecken hintanhalten kann, da die Kunststoffabdichtung durch Eigenbewegungen des darunterliegenden Materials bei längerem Transport aufgerissen und undicht werden kann. Die Aufhebung der Fahrtunterbrechung zum Zwecke der Fortführung des Abfalltransports an den ursprünglichen Bestimmungsort in einem anderen Bundesland kann daher aus chemisch-fachlicher Sicht nicht unterstützt werden. Die Verbringung der auf diese Weise provisorisch gesicherten Ladung an eine dafür geeignete und nahe gelegene Deponie (in diesem Falle wahrscheinlich: Deponie O) zur Entsorgung des geladenen Abfalls ist aus chemisch-fachlicher Sicht als gelindes Mittel der Nachsorge in diesem konkreten Fall anzusehen und mit einem beherrschbaren Risiko für die Gesundheit der beteiligten Personen und der Umwelt verknüpft, zumal die Nachsorgearbeiten von einer erfahrenen Fachfirma durchgeführt werden. Aus chemisch-fachlicher Sicht sollten diese Nachsorgearbeiten ausführlich mittels einer Fotodokumentation nachvollziehbar gestaltet werden. Der Transport sollte nach Oberflächenabdichtung jedenfalls in Begleitung durch die Nachsorgefirma an die ausgewählte Deponie verbracht und die Deponiebetreiber durch die Nachsorgefirma über die Besonderheit dieser Entsorgungsmaßnahme informiert werden, da nur eine Abdichtung nach oben durchgeführt wurde und dementsprechende Sicherheitsmaßnahmen bei der Entladung erforderlich sind. Der Behörde ist jedenfalls der Nachweis der erfolgten Entsorgung des asbesthaltigen Abfalls nachzuweisen. Mit E-Mail Mitteilung vom 09.10.2012 wurde die Vorschreibung der vom Sachverständigen für erforderlich befundenen Maßnahmen vom Bescheidinhaber ausdrücklich beantragt.“ In einem Mail an M K bei der Bezirkshauptmannschaft Y teilte der Sachverständige am 09. Oktober 2012 noch ergänzend unter anderem mit, dass er aus chemisch fachlicher Sicht noch auf jene Bestimmungen hinweisen wolle, die erforderlich wären, dass asbesthaltige Abfälle nicht mehr den gefahrgutrechtlichen Bestimmungen unterstellt wären: „Für den Transport und die weitere Entsorgung von Asbest Zement Platten sind diese so zu verpacken, dass eine Freisetzung von asbestfaserhaltigem Staub bestmöglich vermieden wird. Dazu sind die Platten in geeignete Verpackungen (zB Big Pags oder gewickelt auf Paletten oder gleichwertige Verpackungen) einzubringen. Werden die asbesthältigen Platten entsprechend verpackt, unterliegen sie gemäß der SV 168 (2. Satz) in Kapitel 3.3 ADR nicht den gefahrguttransportrechtlichen Bestimmungen (ADR) sowie Gefahrgutbeförderungsgesetz, GGBG, BGBl I Nr 145/1998 in der geltenden Fassung). „Für den Transport und die weitere Entsorgung von Asbest Zement Platten sind diese so zu verpacken, dass eine Freisetzung von asbestfaserhaltigem Staub bestmöglich vermieden wird. Dazu sind die Platten in geeignete Verpackungen (zB Big Pags oder gewickelt auf Paletten oder gleichwertige Verpackungen) einzubringen. Werden die asbesthältigen Platten entsprechend verpackt, unterliegen sie gemäß der SV 168 (2. Satz) in Kapitel 3.3 ADR nicht den gefahrguttransportrechtlichen Bestimmungen (ADR) sowie Gefahrgutbeförderungsgesetz, GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 145 aus 1998, in der geltenden Fassung). … In dem Verfahren C A, Ort, LVwG-2013/**/****, betreffend den Lenker des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges hat CI J N, der auch die gegenständliche Anzeige verfasst hatte, anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung angegeben, dass ein Kollege den Abfalltransport auf der Kontrollstelle L angehalten und verwogen habe. Er habe dann festgestellt, dass der LKW gefährlichen Abfall geladen hatte, worauf er die Amtshandlung weitergeführt habe. Er habe den LKW aufmachen lassen, sei dann auf den LKW hinaufgestiegen und habe von oben die Lichtbilder geschossen. In die Ladung selber sei er nicht hineingestiegen. Er habe im Lieferschien der Firma I unter „Artikelbezeichnung „ den Eintrag gesehen, wonach es sich bei der Lieferung um Eternit, asbesthaltig gehandelt habe. Er sei davon ausgegangen, dass Eternit, asbesthaltig, deswegen unter das Gefahrgutbeförderungsgesetz falle, weil es nicht verpackt gewesen sei. Er habe in der Folge dann die BH Y verständigt und mit ihr besprochen, dass der Chemiker beim Amt der Tiroler Landesregierung Dr. W beigezogen werde. Die Kollegen hätten dann Dr. W von D nach L gebracht. Dr. W habe dann festgestellt, dass es sich bei der Ware um Gefahrgut handle, dies auch deshalb, weil es nicht verpackt sei, weil es sich um zerschlagenes Gut handle. Er selbst sei dann auch davon ausgegangen, dass das lose Schüttung gewesen sei und eben nicht ordnungsgemäß verpackt gewesen sei.Er habe im Lieferschien der Firma römisch eins unter „Artikelbezeichnung „ den Eintrag gesehen, wonach es sich bei der Lieferung um Eternit, asbesthaltig gehandelt habe. Er sei davon ausgegangen, dass Eternit, asbesthaltig, deswegen unter das Gefahrgutbeförderungsgesetz falle, weil es nicht verpackt gewesen sei. Er habe in der Folge dann die BH Y verständigt und mit ihr besprochen, dass der Chemiker beim Amt der Tiroler Landesregierung Dr. W beigezogen werde. Die Kollegen hätten dann Dr. W von D nach L gebracht. Dr. W habe dann festgestellt, dass es sich bei der Ware um Gefahrgut handle, dies auch deshalb, weil es nicht verpackt sei, weil es sich um zerschlagenes Gut handle. Er selbst sei dann auch davon ausgegangen, dass das lose Schüttung gewesen sei und eben nicht ordnungsgemäß verpackt gewesen sei. Es wären ursprünglich Eternitplatten gewesen. Dr. W habe gesagt, dass die Verpackung im gegenständlichen Fall nicht so vorgenommen worden sei, dass das Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern verhindern hätte werden können. Der Lenker habe ihm mitgeteilt, dass sie absichtlich so zerschlagen worden wären, damit sie mit dem Schüttgutcontainer so verladen werden hätten können. Üblicherweise würden Eternitplatten auf Paletten gestapelt, einfoliert und dann als Abfall transportiert. Das sei insgesamt aber viel aufwendiger. Schubböden wären eigentlich für grobe Ware gemacht und ein Schubboden diene zur Erleichterung der Beladung. Er sei aber nicht dafür gemacht, um lose Schüttungen zu transportieren. Man habe ihn hinten auch ganz leicht aufmachen können. Da habe man gesehen, dass das Fahrzeug nicht dicht sei. Er habe das Fahrzeug hinten nicht aufmachen lassen. Die Beförderungseinheit sei nicht mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet gewesen. Der Lenker sei davon ausgegangen, dass der Transport nicht dem Gefahrgut unterliege. Er habe auch keinen Ausweis vorzeigen können. Er habe überhaupt keine Ausrüstung und überhaupt keine Ausrüstungsgegenstände mitgehabt. Er hat auch keinen Feuerlöscher vorgewiesen. Er habe behauptet, dass der Transport laut seinem Chef kein Gefahrgut sei und dass er einmal pro Monat so fahre. Im Begleitschein wäre gestanden, dass es sich bei der Lieferung um gefährlichen Abfall gehandelt habe. Er wisse auch, dass gefährlicher Abfall nicht unbedingt Gefahrgut sein müsse, es wären im vorliegenden Fall allerdings zerschlagene Asbestzementplatten transportiert worden. Die die er in diesem LKW vorgefunden habe wären zerkleinert gewesen. Man sehe auch auf diesen Fotos, dass die Teile so klein gewesen seien, dass auch Asbeststaub draufgelegen sei. Er habe den Lenker gefragt, ob er eine Schutzausrüstung mit habe und dieser habe keine vorweisen können. Er habe ihn auch definitiv nach dem Feuerlöscher gefragt. Auch den habe er nicht vorweisen können. Im Parallelverfahren zu 2013/**/**** betreffend J I (Beförderer im gegenständlichen Verfahren) das durch die Richterin Dr. A B geführt wurde, hat diese im Schreiben vom 06.02.2014 den Sachverständigen Dr. W gebeten das Gutachten im Hinblick auf die Ausführungen des Dr. E zu ergänzen bzw mitzuteilen, ob sich an der gutachterlichen Stellungnahme vom 19.11.2013 etwas ändere.Im Parallelverfahren zu 2013/**/**** betreffend J römisch eins (Beförderer im gegenständlichen Verfahren) das durch die Richterin Dr. A B geführt wurde, hat diese im Schreiben vom 06.02.2014 den Sachverständigen Dr. W gebeten das Gutachten im Hinblick auf die Ausführungen des Dr. E zu ergänzen bzw mitzuteilen, ob sich an der gutachterlichen Stellungnahme vom 19.11.2013 etwas ändere. Daraufhin hat der Amtssachverständige mit Schreiben vom 10.02.2014 folgende Stellungnahme abgegeben: „In Ihrem Schreiben vom 6.2.2014 wird um eine ergänzende Stellungnahme in Hinblick auf die Ausführungen des Dr. R E zum Gutachten vom 19.11.2013 gebeten. In Schreiben des Dr. Martin E wird vor allem angeführt, dass im Zuge der augenscheinlichen Überprüfung der transportierten Ladung durch den ASV keine Überprüfung dahingehend durchgeführt worden ist, dass bei dem überprüften Transport tatsächlich Asbestfasern durch die Freisetzung von asbesthaltigem Staub austreten können und damit eine Gefährdung von dem beförderten Gut ausgehen würde. Die Forderung nach der Beantwortung dieser Fragestellungen (Einstufung oder Klassifizierung bzw. Gefährdungspotential) durch den ASV durch Dr. Martin E deckt sich jedoch keinesfalls mit der Fragestellung an den ASV seitens der die Überprüfung am 8.10.2012 durchführenden Organe. Seitens der, die gefahrgutrechtliche Überprüfung durchführenden Organe wurde eine augenscheinliche Begutachtung eines Abfalltransports gefordert, welche laut den mitgeführten Begleitpapieren als „Asbestzement“ klassifiziert war. Es sollte vor allem dahingehend geprüft werden, ob die Vorgefundene Verpackung des Transportgutes ausreicht, um eine Anwendung der Sondervorschrift 168 zur Ausstufung aus dem ADR hinsichtlich der Transportvorschriften zu ermöglichen. Die Klassifizierung eines Transportgutes liegt im Aufgabenbereich der verantwortlichen Beteiligten im Sinne des GGBGs. Da diese Klassifizierung seitens des Absenders als Asbestzement laut den Begleitpapieren eindeutig vorgelegen ist, war daher von einem asbesthaltigen Ladegut auszugehen und die Überprüfung konnte sich auf die Einhaltung der entsprechenden Verpackungsrichtlinien beschränken. ln der gutachtlichen Stellungnahme vom 19.11.2013 ist diese Fragestellung ausführlich behandelt und bedarf aus chemisch-fachlicher Sicht keiner weiteren Ergänzung.“ Zusammengefasst ist Nachstehendes festzuhalten: C A war der damalige Lenker der Beförderungseinheit vom 08.10.2012. Er wurde an diesem Tag einer Fahrzeug und Lenkerkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er UN 2590 Asbest weiß, Klasse 9, Verpackungsgruppe III, ADR in der Menge von 22.280 kg geladen hatte. C A war der damalige Lenker der Beförderungseinheit vom 08.10.2012. Er wurde an diesem Tag einer Fahrzeug und Lenkerkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er UN 2590 Asbest weiß, Klasse 9, Verpackungsgruppe römisch drei, ADR in der Menge von 22.280 kg geladen hatte. Anlässlich der Anhaltung durch den Polizeibeamten hat dieser sich dann selbst vom Inhalt des Sattelzugfahrzeuges samt Anhänger überzeugt und entsprechende Lichtbildaufnahmen angefertigt. Auf diesen Lichtbildern ist eindeutig zu erkennen, dass Asbestplatten, zum größten Teil zerschlagen, in loser Schüttung transportiert worden waren. In der Sondervorschrift 168 unter 3.3.1 ADR 2013 ist ausgeführt, dass Asbest, der so in ein natürliches oder künstliches Bindemittel (wie Zement, Kunststoff, Asphalt, Harze oder Mineralien) eingebettet oder daran befestigt ist, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann, nicht den Vorschriften des ADR unterliegt. Hergestellte Gegenstände die Asbest enthalten und dieser Vorschrift nicht entsprechen, unterliegen den Vorschriften des ADR nicht, wenn sie so verpackt sind, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann. Im Merkblatt für den Rückbau und Umgang mit Asbestzement des Amtes der Per Landesregierung, Abteilung 5 – Umweltschutz und Gewerbe, Referat Abfallwirtschaft und Umweltrecht, auf Seite 4 unter Punkt 6. Handhabung ist im dritten Absatz unter anderem Nachstehendes ausgeführt: „Bei Reparatur-, Sanierungs-, Abbau- oder Abbrucharbeiten von Asbestzementprodukten ist besondere Vorsicht angebracht. Bereits im Mai 1992 hat das Umweltministerium Richtlinien für die Behandlung asbesthaltiger Abfälle herausgegeben. Im Jahr 2006 wurde von den Bundesinnung der Dachdecker und Pflasterer, der Bundesinnung der Spengler und Kupferschmiede sowie von der Bundesinnung Holzbau ein "Leitfaden für den Umgang mit Asbestzement bei Dach- und Fassadenarbeiten" herausgegeben (http://google/hSPef). Generell ist bei der Bearbeitung oder Entfernung von Asbestzementprodukten jede Staubentwicklung zu vermeiden. Die Produkte sind möglichst zerstörungsfrei zu entfernen und dürfen keinesfalls zerkleinert werden. Die Produkte dürfen auch nicht geworfen werden, sondern sind zB mittels Aufzug oder Kran vom Dach herab zu heben. Beschichtungen von Asbestzementprodukten dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dazu die Oberfläche nicht aufgeraut oder abgetragen wird. Daher sind Abschleifen, Abbürsten oder Hochdruck-Reinigen dieser Produkte wegen der Gefahr der erhöhten Faserfreisetzung verboten. Werden Dachplatten zB von Moos oder anderen Verunreinigungen befreit, sollte dies mit Weichholzschabern erfolgen. Durch geeignete Arbeitsverfahren ist die Staubbildung auf ein Minimum zu reduzieren.“ Unter Punkt 7. Verpackung und Transport wird weiter ausgeführt: „Für den Transport und die weitere Entsorgung der Asbestzementprodukte sind diese so zu verpacken, dass eine Freisetzung von asbestfaserhaltigem Staub bestmöglich vermieden wird. Dazu sind die Asbestzementprodukte nach der Demontage in geeignete Verpackungen (zB Big-Bags, gewickelt auf Paletten, Container mit Kunststoff-Inliner oder gleichwertige faserdichte Verpackungen) einzubringen und mit Faserbindemittel (zB Wasserglas) einzusprühen. Werden die asbesthaltigen Produkte entsprechend verpackt und mit Faserbindemittel behandelt, unterliegen sie gem. SV 168 in Kap. 3.3 ADR (http://googl/SzTSf) nicht den gefahrguttransportrechtlichen Bestimmungen (ADR sowie Gefahrgutbeförderungsgesetz, GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 idgF, http;//goo.gl/jrSgS).„Für den Transport und die weitere Entsorgung der Asbestzementprodukte sind diese so zu verpacken, dass eine Freisetzung von asbestfaserhaltigem Staub bestmöglich vermieden wird. Dazu sind die Asbestzementprodukte nach der Demontage in geeignete Verpackungen (zB Big-Bags, gewickelt auf Paletten, Container mit Kunststoff-Inliner oder gleichwertige faserdichte Verpackungen) einzubringen und mit Faserbindemittel (zB Wasserglas) einzusprühen. Werden die asbesthaltigen Produkte entsprechend verpackt und mit Faserbindemittel behandelt, unterliegen sie gem. SV 168 in Kap. 3.3 ADR (http://googl/SzTSf) nicht den gefahrguttransportrechtlichen Bestimmungen (ADR sowie Gefahrgutbeförderungsgesetz, GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, idgF, http;//goo.gl/jrSgS). Bei der Beförderung ist jedenfalls der ordnungsgemäß ausgefüllte Begleitschein gemäß Abfallnachweisverordnung (http ://Google/9dquw) mitzuführen.“ Im gegenständlichen Fall ist aufgrund des Beweisverfahrens zweifelsfrei hervorgekommen, dass dieser Asbestzement entgegen der Empfehlung unter Punkt 6 „Handhabung durch Zerkleinerung“ keinesfalls zerstörungsfrei geblieben ist. Die Gefahr der erhöhten Faserfreisetzung war dadurch gegeben. Das Produkt war nicht so verpackt und mit Faserbindemitteln behandelt worden, dass es von den gefahrguttransportrechtlichen Bestimmungen ausgenommen hätte werden dürfen. Um die Freisetzung von asbestfaserhältigem Staub bestmöglich zu vermeiden, hätten die Asbestzementplatten entsprechend verpackt werden müssen. Dazu hätten die Platten in geeignete Verpackungen (zB. Big Bags oder gewickelt auf Paletten oder gleichwertige Verpackungen) eingebracht werden müssen. Nur wenn sie entsprechend verpackt worden wären, wären die asbesthaltigen Platten der Sonderbestimmung 168 unterlegen. Im gegenständlichen Fall war dies jedoch nicht gegeben und hat dies der Sachverständige festgestellt und in seiner chemisch fachlichen Stellungnahme darauf Bezug genommen. Dem Begleitschein für gefährlichen Abfall war zweifelsfrei zu entnehmen, dass es sich bei der Abfallart um Asbestzement gehandelt hat. Es würde die Überprüfungspflicht eines Polizeibeamten überspannen, müsste er jedes Mal wenn er einen Transport mit Asbestzement vor sich hat, ein Gutachten dahingehend einholen, ob es während der Beförderung zum Freiwerden von gefährlichen Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann oder nicht. Vielmehr ist es Aufgabe des jeweiligen Unternehmers dafür zu sorgen, dass beim Transport und bei der weiteren Entsorgung der Asbestzementprodukte, diese so verpackt werden, dass eine Freisetzung von asbestfaserhaltigem Staub Best möglichst vermieden wird. Dafür wurde im gegenständlichen Fall jedoch nachgewiesener Maßen nicht gesorgt. Augenscheinlich ist, dass die Verpackung im Sinne der Sondervorschrift 168 nicht so durchgeführt wurde, dass man mit Sicherheit davon ausgehen konnte, dass es bei der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern hätte kommen können. Da der Asbest als Bruch transportiert wurde und die Ware nicht in Big Bags oder gewickelt auf Paletten oder gleichartigen Verpackungen transportiert worden war, sondern ganz offen im Sattelkraftfahrzeug gelagert war, kann nicht davon gesprochen werden, dass eine Freisetzung von asbestfaserhaltigem Staub bestmöglich vermieden worden wäre. Im gegenständlichen Fall wurden auch nur mehr teilweise Asbestzementplatten transportiert. Der Großteil der Asbestzementplatten war jedoch zerschlagen und nur mehr Bruch. Es geht aus den Lichtbildern des Polizeibeamten eindeutig hervor, dass die überwiegende Menge des Transportgutes Asbestbruch und keine Asbestzementplatten gewesen war. Überprüft man nun die zweite Ausnahmebestimmung der Sondervorschrift 168 des ADR, nämlich dass Fertigprodukte, die Asbest enthalten, dann den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, wenn sie so verpackt sind, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann, so ist darauf zu verweisen, dass eine derartige Verpackung nicht vorgelegen ist. Eine Verpackung durch offene Lagerung wie etwa in einem Sattelanhänger kann keinesfalls mit der geforderten Verpackungsart von Big Bags oder mit einer Verpackung in der Form, dass die Ware gewickelt auf Paletten geliefert wird, gleichgesetzt werden. Es wäre im gegenständlichen Fall Sache des Beschwerdeführers gewesen, dafür zu sorgen, dass der Asbestzementbruch ordnungsgemäß verpackt transportiert wird. Da dies offensichtlich nicht geschehen ist, unterliegt der gegenständliche Transport zweifelsfrei den entsprechenden Bestimmungen des GGBG/ADR. Es wurde somit der gefährlicher Stoff UN 2590, Asbest weiß, Klasse 9, Verpackungsgruppe III, ADR transportiert ohne die entsprechenden Bestimmungen zu beachten.Es wurde somit der gefährlicher Stoff UN 2590, Asbest weiß, Klasse 9, Verpackungsgruppe römisch drei, ADR transportiert ohne die entsprechenden Bestimmungen zu beachten. Der Lenker hätte die entsprechende Ausbildung zum Gefahrgutlenker absolviert haben und als logische Folge daraus den Gefahrgutlenkerausweis vorweisen müssen. Er hätte die diversen Ausrüstungsgegenstände wie ein tragbares Beleuchtungsgerät, einen Augenschutz, eine Schaufel, eine geeignete Warnweste, eine Kanalbedeckung, eine Augenspülflüssigkeit, ein selbststehendes Warnzeichen, Schutzhandschuhe, Feuerlöscher, eine schriftliche Weisung sowie einen Auffangbehälter mitführen müssen. All diese Gegenstände und Papiere haben anlässlich der Kontrolle gefehlt. Dem Beschwerdeführer wird grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt. Es wäre an ihm gelegen als handelsrechtlicher Geschäftsführer der gegenständlichen Firma dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend umgesetzt und eingehalten werden. Dies kann nicht einem seiner Mitarbeiter zur Last gelegt werden. Einem Betriebsleiter können die gegenständlichen Versäumnisse aufgrund der fehlenden verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung nicht auferlegt werden und hat er auch diesbezüglich keine Verantwortung zu tragen. Die Einvernahme des Betriebsleiters hat ergeben, dass dieser weder ein Gefahrgutsspezialist ist, noch irgendeine Ausbildung in dieser Richtung erhalten hat, sodass es ihm nur sehr schwer oder gar nicht möglich gewesen wäre das Gefahrgutbeförderungsgesetz/ADR entsprechend umzusetzen. Mildernd wird im gegenständlichen Fall die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Gefahrgutbeförderungsgesetz/ADR gewertet. Die letzte Eintragung diesbezüglich stammt aus dem Jahr 2009, wobei die Rechtskraft mit 16.01.2009 angegeben wurde. Gemäß § 55 Abs 1 VStG sieht ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängte Straferkenntnis sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt mit Ablauf von 5 Jahren nach Rechtskraft der Eintritt als getilgt. Somit war dieses Straferkenntnis mit 16.01.2014 getilgt.Mildernd wird im gegenständlichen Fall die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Gefahrgutbeförderungsgesetz/ADR gewertet. Die letzte Eintragung diesbezüglich stammt aus dem Jahr 2009, wobei die Rechtskraft mit 16.01.2009 angegeben wurde. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, VStG sieht ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängte Straferkenntnis sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt mit Ablauf von 5 Jahren nach Rechtskraft der Eintritt als getilgt. Somit war dieses Straferkenntnis mit 16.01.2014 getilgt. Die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen sind jedoch allesamt im untersten Bereich der möglich zu verhängenden Geldstrafe angesiedelt. Dies, obwohl eindeutig als erschwerend zu werten war, dass im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Gefahrguttransport auch noch eine aufwendige Nachsorge durch die Firma C notwendig geworden war. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist außerdem als gravierend zu werten, weil die Bestimmungen des Gefahrgutrechtes vor allem auch dazu dienen, den erhöhten Gefahren für Mensch und Umwelt entgegen zu wirken, welche mit der Beförderung gefährlicher Güter verbunden sind. Diese Vorschriften dienen auch dazu, die gefährlichen Auswirkungen, welche bei allfälligen Unfällen von Gefahrgut ausgehen können zu minimieren bzw eine effiziente Beseitigung schädlicher Folgen zu ermöglichen. Dabei spielen die im Gegenstandsfall im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellten Mängel eine zentrale Rolle. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.17.2455.2

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