RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/11/0558-37 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde der Landwirtschaftskammer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.12.2013, Zahl ****, betreffend die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu einem Kaufvertrag, nach öffentlicher mündlicher VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde der Landwirtschaftskammer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 18.12.2013, Zahl ****, betreffend die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu einem Kaufvertrag, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der im Spruchpunkt III. vorgeschriebenen Auflage und Kaution das im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorgelegte (abgeänderte) Betriebskonzept zugrunde zu legen ist, wobei die festgesetzte Kaution von Euro 25.000,-- auf Euro 40.000,-- erhöht wird. Die Kaution ist binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung in Form einer auf vier Jahre befristeten Bankgarantie einer inländischen Kreditunternehmung bei der Bezirkshauptmannschaft X zu hinterlegen.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der im Spruchpunkt römisch drei. vorgeschriebenen Auflage und Kaution das im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorgelegte (abgeänderte) Betriebskonzept zugrunde zu legen ist, wobei die festgesetzte Kaution von Euro 25.000,-- auf Euro 40.000,-- erhöht wird. Die Kaution ist binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung in Form einer auf vier Jahre befristeten Bankgarantie einer inländischen Kreditunternehmung bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu hinterlegen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Kaufvertrag vom 25.06.2013 hat MJ
- die Gst .7/1, 68, 69/4 sowie die neu gebildeten Gst 69/1, 69 und 230/1 je aus der Liegenschaft in EZ *** KG T an LM,
- die Gst .7, .35, .48, .48, .55, 67, 67, 67, 67, 67, 67, 293/1, 229, 68, 68/1, 68/2, 68/3, 68, 68, 68, 68 sowie die neu vermessenen Gst 68 und 68 je aus der Liegenschaft in EZ *** KG T an TJ, und schließlich
- die neu gebildeten Gst 69 und 69 je aus der Liegenschaft in EZ *** KG T an SM verkauft. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.12.2013, Zahl ****, wurde dem unter Punkt
- angeführten Grunderwerb durch LM (Spruchpunkt I.) sowie dem unter Punkt
- angeführten Grunderwerb durch TJ (Spruchpunkt II.) jeweils die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt. Darüber hinaus wurde dem unter Punkt
- angeführten Grunderwerb durch SM die grundverkehrsbehördliche Genehmigung (Spruchpunkt III.) unter Vorschreibung folgender Auflage erteilt: „Der Erwerber SM hat nachzuweisen, dass er innerhalb von 24 Monaten ab Rechtskraft des grundverkehrsbehördlichen Bescheides die nach dem vorgelegten Betriebskonzept geplante Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke in nachhaltiger und ordnungsgemäßer Weise aufgenommen hat.“ Darüber hinaus wurde SM zur Sicherung der Erfüllung der verfügten Auflage der Erlag einer Kaution in der Höhe von Euro 25.000,-- vorgeschrieben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 18.12.2013, Zahl ****, wurde dem unter Punkt
- angeführten Grunderwerb durch LM (Spruchpunkt römisch eins.) sowie dem unter Punkt
- angeführten Grunderwerb durch TJ (Spruchpunkt römisch zwei.) jeweils die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt. Darüber hinaus wurde dem unter Punkt
- angeführten Grunderwerb durch SM die grundverkehrsbehördliche Genehmigung (Spruchpunkt römisch drei.) unter Vorschreibung folgender Auflage erteilt: „Der Erwerber SM hat nachzuweisen, dass er innerhalb von 24 Monaten ab Rechtskraft des grundverkehrsbehördlichen Bescheides die nach dem vorgelegten Betriebskonzept geplante Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke in nachhaltiger und ordnungsgemäßer Weise aufgenommen hat.“ Darüber hinaus wurde SM zur Sicherung der Erfüllung der verfügten Auflage der Erlag einer Kaution in der Höhe von Euro 25.000,-- vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid hat die Landwirtschaftskammer Beschwerde erhoben und begründend unter anderem ausgeführt, dass die kaufgegenständliche Liegenschaft in EZ *** GB T (Hof „L“) aktuell aus 11,11 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, 18,78 ha forstwirtschaftlicher Nutzfläche sowie 0,35 ha Baufläche, Wege und Sonstiges bestehe. Zugehörig seien weiters 33/473 Almanteile an der „SA“ in T/Landl. Die Liegenschaft sei ein arrondiert gelegener land- und forstwirtschaftlicher Betrieb in Einzelhoflage mit einer vollständigen Ausstattung von Wohn-, Wirtschafts- und Nebengebäude. Das derzeitige Gesamtausmaß von ca 30,24 ha bedeute bezirksweit betrachtet ein überdurchschnittliches Flächenausmaß. Entsprechend den Einheitswertunterlagen aus den 1980-iger Jahren habe die Gesamtfläche zu diesem Zeitpunkt ca 34 ha betragen. Die amtlichen Viehzählungslisten ebenfalls aus diesem Zeitraum würden die Haltung von bis zu 33 Rindern (davon 12 Kühen) bestätigen. Ab den 1990-iger Jahren bis 2012 seien aus finanziellen Gründen die Almanteile „AB“, die Milchrichtmenge sowie peripher gelegene Nutzflächen verkauft worden. Zur leichteren rechtlichen Durchführbarkeit der Abgabe von Grundbuchsteilen sei die Hofeigen-schaft gemäß dem Tiroler Höfegesetz aufgehoben worden. Dies sei ausschließlich mit dem Ziel erfolgt, nach ausreichender Entschuldung die arrondierten Stammflächen als Kernliegenschaft – die nunmehrige EZ *** – als Existenzgrundlage für die Besitzerfamilie zu erhalten. Die aktive Viehhaltung am Hof „L“ sei vor mehreren Jahren aus persönlichen Gründen (Eigentümer Jahrgang 1927) aufgegeben worden. In der Folge sei ein Teil der landwirtschaftlichen Nutzflächen unterschiedlichen Ausmaßes viehlos weiterbewirtschaftet, der andere Teil an Landwirte in der Gemeinde verpachtet worden. Die vorliegenden Rechtsgeschäfte würden nun zu einer Zerschlagung eines bestehenden, leistungsfähigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes führen und damit im Widerspruch zu den Gesetzesvorgaben nach § 6 Abs 1 TGVG stehen. Mit einem Gesamtausmaß von rund 30 ha samt der gegebenen baulichen Ausstattung sei der Hof auch heute noch in der Lage, die wirtschaftliche Existenzbasis für eine bäuerliche Familie zu bilden. In Amtsgutachten der jüngeren Zeit sei vergleichbaren Betrieben sogar die Eigenschaft im Sinne der Definition nach dem Tiroler Höfegesetz (geschlossener Hof) bestätigt worden. Im gegenständlichen Fall handle es sich nicht mehr um einen geschlossenen Hof, die Ertragszahlen würden aber ausdrücken, dass in der vorliegenden Situation die Liegenschaft in EZ *** die Ziele des TGVG nach Erhaltung eines leistungsfähigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eindeutig erfüllen könne.Die vorliegenden Rechtsgeschäfte würden nun zu einer Zerschlagung eines bestehenden, leistungsfähigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes führen und damit im Widerspruch zu den Gesetzesvorgaben nach Paragraph 6, Absatz eins, TGVG stehen. Mit einem Gesamtausmaß von rund 30 ha samt der gegebenen baulichen Ausstattung sei der Hof auch heute noch in der Lage, die wirtschaftliche Existenzbasis für eine bäuerliche Familie zu bilden. In Amtsgutachten der jüngeren Zeit sei vergleichbaren Betrieben sogar die Eigenschaft im Sinne der Definition nach dem Tiroler Höfegesetz (geschlossener Hof) bestätigt worden. Im gegenständlichen Fall handle es sich nicht mehr um einen geschlossenen Hof, die Ertragszahlen würden aber ausdrücken, dass in der vorliegenden Situation die Liegenschaft in EZ *** die Ziele des TGVG nach Erhaltung eines leistungsfähigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eindeutig erfüllen könne. Von behördlicher Seite sei zu wenig mittels Gegenüberstellung von Vor- und Nachteilen der gegenständlichen Grundstücktransaktionen geprüft worden, ob nicht die Zerschlagung einer funktionierenden, vollständigen Einheit den größeren Verlust im Sinne des öffentlichen Interesses an der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol darstelle, als mittels Zu- und Abschreibung bzw Neubildung eines Kleinstbetriebes gewonnen werde. Was den Erwerb durch SM anbelange, sei zur Frage der Ortsüblichkeit des Kaufpreises nicht berücksichtigt worden, dass der Käufer entsprechend Vertragspunkt IV. unüblicherweise auf seine eingetragenen Pfandrechte und gleichzeitig auch auf eine im Vertrag selbst mögliche Zurückzahlungsregelung zur Gänze verzichtet habe. Es sei auch nicht überprüft worden, ob ein zusätzlicher Schuldenerlass durch den Gläubiger und Käufer erfolgt sei. Was den Erwerb durch SM anbelange, sei zur Frage der Ortsüblichkeit des Kaufpreises nicht berücksichtigt worden, dass der Käufer entsprechend Vertragspunkt römisch vier. unüblicherweise auf seine eingetragenen Pfandrechte und gleichzeitig auch auf eine im Vertrag selbst mögliche Zurückzahlungsregelung zur Gänze verzichtet habe. Es sei auch nicht überprüft worden, ob ein zusätzlicher Schuldenerlass durch den Gläubiger und Käufer erfolgt sei. Gleichfalls sei bei diesem Käufer nicht überprüft worden, ob die raumordnungsrechtlichen Vorschriften für die Neubildung eines landwirtschaftlichen Kleinstbetriebes vorliegen würden. Mit dem vorliegenden Kaufvertrag seien drei Rechtsgeschäfte getätigt worden. Der jeweilige Rechtserwerb sei auch gesondert beurteilt und darüber mit jeweils gesondertem Spruchpunkt abgesprochen worden. Nicht bedacht worden sei jedoch, dass jedes dieser Rechtsgeschäfte auch auf seine Auswirkungen auf die Veräußererseite überprüft werden müsse. Das zu Spruchpunkt I. genehmigte Rechtsgeschäft führe dazu, dass dem Landwirtschaftsbetrieb des Verkäufers der gesamte Eigenwald entzogen werde. Auch die weitere Abtrennung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken aus dem landwirtschaftlichen Betrieb „L“ stehe aus Veräußerersicht im Widerspruch zu den landwirtschaftlichen Schutzinteressen im Sinne des § 6 Abs 1 lit a Z 1 und 2 TGVG. Mit dem vorliegenden Kaufvertrag seien drei Rechtsgeschäfte getätigt worden. Der jeweilige Rechtserwerb sei auch gesondert beurteilt und darüber mit jeweils gesondertem Spruchpunkt abgesprochen worden. Nicht bedacht worden sei jedoch, dass jedes dieser Rechtsgeschäfte auch auf seine Auswirkungen auf die Veräußererseite überprüft werden müsse. Das zu Spruchpunkt römisch eins. genehmigte Rechtsgeschäft führe dazu, dass dem Landwirtschaftsbetrieb des Verkäufers der gesamte Eigenwald entzogen werde. Auch die weitere Abtrennung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken aus dem landwirtschaftlichen Betrieb „L“ stehe aus Veräußerersicht im Widerspruch zu den landwirtschaftlichen Schutzinteressen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 TGVG. Abschließend wurde „mit dem Hinweis insbesondere auf die agrarstrukturelle Verschlechterung“ der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den Rechtserwerben entsprechend dem Kaufvertrag vom 25.06.2013 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen. Die rechtsfreundlich vertretenen Vertragsteile haben in ihrer Äußerung zur erhobenen Beschwerde ua vorgebracht, dass diese verspätet eingebracht worden sei. Dies deshalb, weil der angefochtene Bescheid dem Vertreter der Vertragsteile am Montag, den 23.12.2013, zugestellt worden sei. Nachdem wohl sämtliche Entscheidungen seitens der Behörde gleichzeitig abgefertigt worden seien, sei davon auszugehen, dass auch der Landwirtschaftskammer am 23.12.2013 zugestellt worden sei. Damit erweise sich die erhobene Beschwerde als verspätet. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, durch Einsichtnahme in die Grundverkehrsakten der Bezirkshauptmannschaft X zu Zl ****, **** und ****. Weiters durch Einsichtnahme in die Akten der Landeshöfekommission zu Zl **** und LHK **** sowie in die Bauakten der Gemeinde T zu Zl **** Schließlich wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, durch Einsichtnahme in die Grundverkehrsakten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu Zl ****, **** und ****. Weiters durch Einsichtnahme in die Akten der Landeshöfekommission zu Zl **** und LHK **** sowie in die Bauakten der Gemeinde T zu Zl **** Schließlich wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Für das Landesverwaltungsgericht steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: MJ ist Eigentümer der Liegenschaft in EZ *** GB T (Hof „L“) im Gesamtausmaß von 30,5246 ha. Die in dieser Liegenschaft vorgetragenen Grundstücke werden mit dem vorliegenden Rechtsgeschäft zur Gänze veräußert. So werden ● die Gst .7/1, 68 und 69/4 sowie die neu vermessenen Gst 69/1 mit 50.560 m², 696 mit 115.884 m² und 230/1 mit 859 m² an LM (um den Kaufpreis von Euro 400.000,--) verkauft und zu dessen Liegenschaft in EZ *** GB T zugeschrieben; ● die Gst .7, .35, .48, .48, .55, 67, 67, 67, 67, 67, 67, 229/1, 229, 68, 681/1, 68/2, 68/3, 68, 68, 68 und 68 sowie die neu vermessenen Gst 68 mit 13.503 m² und 687 mit 10.260 m² sowie schließlich die mit der Liegenschaft in EZ *** GB T realrechtlich verbundenen 33/473-Miteigentumsanteile an TJ (um den Kaufpreis von Euro 1.750.000,--); sowie letztlich ● die neu vermessenen Gst 69 mit 14.969 m² und 69 mit 4.001 m² an SM (um den Kaufpreis von Euro 190.000,--) verkauft. LM bewirtschaftet in T den geschlossenen Hof „O“ im Gesamtausmaß von 64,1267 ha. Auf diesem Hof wird neben der Landwirtschaft vor allem Holzwirtschaft betrieben. Eine nachhaltige und ordnungsgemäße Bewirtschaftung der nunmehr erworbenen Waldgrundstücke ist gewährleistet. Der vereinbarte Kaufpreis entspricht dem ortsüblichen Preis. TJ ist Eigentümer der Liegenschaft in EZ *** GB T („N“), sowie Eigentümer der Liegenschaften in EZ *** und *** GB T mit rund 3,3 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche und rund 10 ha Wald. TJ betreibt eine Pferdezucht und einen Reitbetrieb. Für seinen Betrieb besteht ein Aufstockungsbedarf und eine Bewirtschaftung der angekauften Flächen entweder als Pferdeweide oder als Mähfläche erscheint sichergestellt. Der vereinbarte Kaufpreis liegt um 11 % über dem ortsüblichen Preis. SM ist Eigentümer der Liegenschaft in EZ *** GB T im Gesamtausmaß von 2.559 m² samt darauf errichteten Wohnhaus. Die beiden kaufgegenständlichen Grundstücke grenzen unmittelbar an diesen Liegenschaftsbesitz an. Der vereinbarte Kaufpreis liegt um 28 % über dem ortsüblichen Preis. Mit Bescheid der Landeshöfekommission vom 09.02.2007, Zl ****, wurde gemäß § 7 des Tiroler Höfegesetzes die Hofeigenschaft des geschlossenen Hofes „L“ in EZ *** GB T aufgehoben. Begründend hat die Landeshöfekommission ausgeführt, dass anknüpfend an das zur Ertragsfähigkeit des geschlossenen Hofes eingeholte Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen die Voraussetzungen für den Fortbestand der Hofeigenschaft nach dem Tiroler Höfegesetz nicht mehr gegeben seien, zumal der landwirtschaftliche Ertrag nicht zur Erhaltung einer fünfköpfigen Familie ausreiche.Mit Bescheid der Landeshöfekommission vom 09.02.2007, Zl ****, wurde gemäß Paragraph 7, des Tiroler Höfegesetzes die Hofeigenschaft des geschlossenen Hofes „L“ in EZ *** GB T aufgehoben. Begründend hat die Landeshöfekommission ausgeführt, dass anknüpfend an das zur Ertragsfähigkeit des geschlossenen Hofes eingeholte Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen die Voraussetzungen für den Fortbestand der Hofeigenschaft nach dem Tiroler Höfegesetz nicht mehr gegeben seien, zumal der landwirtschaftliche Ertrag nicht zur Erhaltung einer fünfköpfigen Familie ausreiche. Diese Feststellungen konnten unbedenklich aufgrund der Unterlagen in den beigeschafften Verwaltungsakten getroffen werden. Die Feststellungen zum Käufer TJ stützen sich auf das Gutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 05.10.2012, AGW-**** sowie die Stellungnahme vom 24.10.2012, AGW-****, einliegend im Grundverkehrsakt zu Zl ****. Die Feststellungen zum Käufer LM wurden aufgrund der Unterlagen im erstinstanzlichen Akt, insbesondere aufgrund der Ausführungen der Bezirksforstinspektion X vom 06.09.2013 getroffen. Die Feststellungen zu den Kaufpreisen stützen sich auf das Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 28.11.2013, AGW-****. Der festgestellte Sachverhalt steht im Übrigen auch außer Streit. Diese Feststellungen konnten unbedenklich aufgrund der Unterlagen in den beigeschafften Verwaltungsakten getroffen werden. Die Feststellungen zum Käufer TJ stützen sich auf das Gutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 05.10.2012, AGW-**** sowie die Stellungnahme vom 24.10.2012, AGW-****, einliegend im Grundverkehrsakt zu Zl ****. Die Feststellungen zum Käufer LM wurden aufgrund der Unterlagen im erstinstanzlichen Akt, insbesondere aufgrund der Ausführungen der Bezirksforstinspektion römisch zehn vom 06.09.2013 getroffen. Die Feststellungen zu den Kaufpreisen stützen sich auf das Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 28.11.2013, AGW-****. Der festgestellte Sachverhalt steht im Übrigen auch außer Streit. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 150/2012, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG), Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2012,, lauten wie folgt: „§ 2 Begriffsbestimmungen …
(2)Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist jede selbstständige wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen. …
(5)Als Landwirt gilt,
- a)wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet oder
- b)wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der lit. a ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner praktischen Tätigkeit oder fachlichen Ausbildung nachweisen und die Absicht der nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch ein Betriebskonzept glaubhaft machen kann.
- b)wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der Litera a, ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner praktischen Tätigkeit oder fachlichen Ausbildung nachweisen und die Absicht der nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch ein Betriebskonzept glaubhaft machen kann. … 2. Abschnitt Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken § 4Paragraph 4 Genehmigungspflicht
(1)Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben: a) den Erwerb des Eigentums; … § 6Paragraph 6 Genehmigungsvoraussetzungen
(1)Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn
(1)Die Genehmigung nach Paragraph 4, ist, soweit in den Absatz 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn
- a)der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen 1. der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, 2. der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und 3. der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen nicht widerspricht und
- b)der Erwerber erklärt, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll.
(2)Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken sind zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 genannten Grundsätzen besteht, die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist und die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b vorliegt.
(2)Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken sind zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 genannten Grundsätzen besteht, die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist und die Voraussetzung nach Absatz eins, Litera b, vorliegt. … § 7Paragraph 7 Besondere Versagungsgründe
(1)Im Sinn der im § 6 Abs. 1 lit. a genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere dann zu versagen, wenn
(1)Im Sinn der im Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach Paragraph 4, insbesondere dann zu versagen, wenn
- a)die seiner Beschaffenheit entsprechende nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des betreffenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht gewährleistet ist,
- b)die durch ein Agrarverfahren erzielte günstige Agrarstruktur beeinträchtigt wird,
- c)die Gegenleistung für das zu erwerbende Recht den ortsüblichen Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche Nutzungsentgelt um mehr als 30 v. H. übersteigt, … § 8Paragraph 8 Auflagen
(1)Zur Sicherung der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1, 2, 3 und 6 kann die Genehmigung nach § 4 mit Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, dass
(1)Zur Sicherung der Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz eins, 2, 3 und 6 kann die Genehmigung nach Paragraph 4, mit Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, dass a) der Erwerber … 3. das erworbene Grundstück dem der Genehmigung zugrunde liegenden Verwendungszweck zuführen muss, …
(2)Für die Erfüllung einer Auflage nach Abs. 1 ist eine angemessene Frist festzusetzen. Weiters kann zur Sicherung der Erfüllung einer solchen Auflage eine Kaution in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes im Hinblick auf die Verwendung des Grundstückes angemessenen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe von einem Drittel der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtserwerbes, vorgeschrieben werden. Die Kaution verfällt zugunsten des Landeskulturfonds, wenn der Rechtserwerber die Auflage schuldhaft nicht erfüllt. Den Eintritt des Verfalls hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen. Die Kaution wird frei, sobald die Auflage erfüllt ist oder wenn die Auflage nach Abs. 3 aufgehoben wird.
(2)Für die Erfüllung einer Auflage nach Absatz eins, ist eine angemessene Frist festzusetzen. Weiters kann zur Sicherung der Erfüllung einer solchen Auflage eine Kaution in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes im Hinblick auf die Verwendung des Grundstückes angemessenen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe von einem Drittel der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtserwerbes, vorgeschrieben werden. Die Kaution verfällt zugunsten des Landeskulturfonds, wenn der Rechtserwerber die Auflage schuldhaft nicht erfüllt. Den Eintritt des Verfalls hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen. Die Kaution wird frei, sobald die Auflage erfüllt ist oder wenn die Auflage nach Absatz 3, aufgehoben wird. … § 25Paragraph 25 Erteilung der Genehmigung
(1)Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer vor, so hat die Grundverkehrsbehörde mit schriftlichem Bescheid die Genehmigung zu erteilen.
(2)Bescheide der Grundverkehrsbehörden, mit denen die Genehmigung erteilt wird, sind zu begründen.
(3)Vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 hat die Grundverkehrsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet das betreffende Grundstück liegt, und die Landwirtschaftskammer anzuhören, wenn es dabei um die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück geht. In diesen Fällen ist der Bescheid nach Abs. 1 der Gemeinde und der Landwirtschaftskammer zuzustellen, die dagegen Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat (ab dem 1. Jänner 2014: Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht) erheben können.“
(3)Vor der Erlassung eines Bescheides nach Absatz eins, hat die Grundverkehrsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet das betreffende Grundstück liegt, und die Landwirtschaftskammer anzuhören, wenn es dabei um die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück geht. In diesen Fällen ist der Bescheid nach Absatz eins, der Gemeinde und der Landwirtschaftskammer zuzustellen, die dagegen Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat (ab dem
- Jänner 2014: Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht) erheben können.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen:
- Zum Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung: In seiner Stellungnahme zur Beschwerde der Landwirtschaftskammer bringt der rechtsfreundliche Vertreter der Vertragsteile vor, dass die Beschwerde der Landwirtschaftskammer wegen Verspätung zurückzuweisen sei. Begründend führt er dazu aus, dass dem Vertreter der Antragsteller der Bescheid am 23.12.2013 zugestellt worden sei und da die Zustellverfügung durch die Behörde an alle Parteien gleichzeitig ergangen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass auch der Landwirtschaftskammer der Bescheid am 23.12.2013 (und nicht am 02.01.2014) zugestellt worden sei. Ein Universitätsprofessor für öffentliches Recht habe dies begutachtet und mitgeteilt, dass der Landwirtschaftskammer jedenfalls am 23.12.2013, am 24.12.2013 bis 12.00 Uhr und auch am Freitag den 27.12.2013 zugestellt hätte werden können. Nach Ansicht des namentlich nicht angeführten Professors komme es nicht darauf an, mit welchem Datum der Rückschein unterfertigt sei, sondern darauf, ob offensichtlich die Zustellung bereits am 23.12.2013 erfolgt ist. Eine Gebietskörperschaft (wohl gemeint Körperschaft) des öffentlichen Rechts habe Sorge zu tragen, dass ihr am 23.12.2013, 24.12.2013 sowie am 30.12.2013 und am 31.12.2013 derartige Bescheide zugestellt werden können, auch, wenn am Rückschein ein späteres Datum vermerkt sein sollte. Die Ausführungen des rechtsfreundlichen Vertreters der Vertragsteile vermögen das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. Richtig ist zwar, dass am 19.12.2013 von Seiten der Behörde der Bescheid abgefertigt wurde und dass die Zustellung an alle Parteien des Verfahrens zeitgleich veranlasst wurde. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Landwirtschaftskammer um eine juristische Person als Empfänger des Schriftstücks und die Behörde hat – wie nach st Rsp des VwGH zulässig – durch den Vermerk „zHd Ing. WA“ ein empfangsbefugtes Organ als Empfänger bezeichnet. Üblicherweise erfolgt die postalische Zustellung durch Übergabe des Dokuments durch den Zusteller an den Empfänger. Die Zustellung zu eigenen Handen nach § 21 ZustellG soll in erhöhtem Maß gewährleisten, dass der Empfänger das zuzustellende Dokument auch tatsächlich erhält. Ein zweiter Zustellversuch vor der Hinterlegung muss seit der Novelle des Zustellgesetzes BGBl I 2008/5 nicht mehr erfolgen. Nach § 17 ZustellG ist das Dokument, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, zu hinterlegen und der Empfänger ist darüber schriftlich zu verständigen. Nachdem kein zweiter Zustellversuch unternommen werden muss und auch keine Hinweise auf eine etwaige andere als die übliche Vorgehensweise vorliegen, ist davon auszugehen, dass es sich bei der erfolgreichen Zustellung am 02.01.2014 um den ersten Zustellversuch handelt. Die Ausführungen des rechtsfreundlichen Vertreters der Vertragsteile vermögen das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. Richtig ist zwar, dass am 19.12.2013 von Seiten der Behörde der Bescheid abgefertigt wurde und dass die Zustellung an alle Parteien des Verfahrens zeitgleich veranlasst wurde. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Landwirtschaftskammer um eine juristische Person als Empfänger des Schriftstücks und die Behörde hat – wie nach st Rsp des VwGH zulässig – durch den Vermerk „zHd Ing. WA“ ein empfangsbefugtes Organ als Empfänger bezeichnet. Üblicherweise erfolgt die postalische Zustellung durch Übergabe des Dokuments durch den Zusteller an den Empfänger. Die Zustellung zu eigenen Handen nach Paragraph 21, ZustellG soll in erhöhtem Maß gewährleisten, dass der Empfänger das zuzustellende Dokument auch tatsächlich erhält. Ein zweiter Zustellversuch vor der Hinterlegung muss seit der Novelle des Zustellgesetzes BGBl römisch eins 2008/5 nicht mehr erfolgen. Nach Paragraph 17, ZustellG ist das Dokument, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, zu hinterlegen und der Empfänger ist darüber schriftlich zu verständigen. Nachdem kein zweiter Zustellversuch unternommen werden muss und auch keine Hinweise auf eine etwaige andere als die übliche Vorgehensweise vorliegen, ist davon auszugehen, dass es sich bei der erfolgreichen Zustellung am 02.01.2014 um den ersten Zustellversuch handelt. Nicht gefolgt werden kann dem Vertreter der Vertragsteile, wenn er daraus, dass ihm der Bescheid am 23.12.2013 zugestellt wurde, schließt, dass auch der Landwirtschaftskammer am 23.12.2013 zugestellt hätte werden müssen und dass deshalb das Datum auf dem Rückschein (02.01.2014) unbeachtlich ist. Beim physischen Zustellnachweis handelt es sich um eine vom Zustellorgan zu errichtende öffentliche Urkunde, die dem Nachweis des Zustellvorganges dient und für die die Vermutung der Echtheit und Richtigkeit gilt, solange sie unbedenklich erscheint. Im vorliegenden Fall ist von der Unbedenklichkeit des Rückscheines auszugehen, da er keine widersprüchlichen Angaben enthält und die Eintragungen vollständig sind und nur eine Deutungsvariante zulassen. Inhaltlich vollständig ist der gegenständliche Zustellnachweis an die Landwirtschaftskammer, da er eine Unterfertigung durch den tatsächlichen Übernehmer enthält, die nicht bloß in einer Paraphe besteht (hier „S. Mayer“), das Datum des Tages der tatsächlichen Übergabe (02.01.2014) sowie eine Spezifikation der Eigenschaft des Übernehmers enthält (hier „Arbeitgeber/ Arbeitnehmer“) und eine Beurkundung durch das Zustellorgan erfolgt ist (vgl dazu Wessely, § 23 ZustellG, in: Frauenberger-Pfeiler ua [Hrsg], Österreichisches Zustellrecht² [2012] Rz 3ff). Die unterschiedlichen Daten der Übernahme der Bescheide durch die Parteien erscheint dem erkennenden Gericht auch deshalb unbedenklich, da die Zustellung durch unterschiedliche Postämter in unterschiedlichen Gemeinden erfolgt ist und es bedingt durch die Feiertage zu Verzögerungen gekommen sein kann. Der Rückschein betreffend die Zustellung des Bescheides an die Landwirtschaftskammer ist als unbedenklich und somit als öffentliche Urkunde anzusehen, für die die Vermutung der Echtheit und Richtigkeit gilt. Der Einwand der Unechtheit bzw Unrichtigkeit ist zulässig, eine solche Behauptung ist jedoch zu begründen und es sind Beweise dafür anzubieten, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen. Dies ist dem rechtsfreundlichen Vertreter der Antragsteller nicht gelungen, da dieser lediglich unter Bezugnahme auf einen namentlich nicht genannten Universitätsprofessor behauptet, dass im gegenständlichen Fall von einer Zustellung am 23.12.2013 auszugehen ist, da eine Zustellung am 23.12., 24.
- und 27.12.2013 möglich gewesen wäre. Allein aus dem Umstand, dass das Dokument am 02.01.2014 zugestellt wurde, kann nicht geschlossen werden, dass ein etwaiger Zustellversuch am 23.12., 24.
- oder 27.
- unterblieben ist oder erfolglos verlaufen wäre, zumal es sonst nach den Bestimmungen des ZustellG zu einer Hinterlegung des Schriftstückes gekommen wäre.Nicht gefolgt werden kann dem Vertreter der Vertragsteile, wenn er daraus, dass ihm der Bescheid am 23.12.2013 zugestellt wurde, schließt, dass auch der Landwirtschaftskammer am 23.12.2013 zugestellt hätte werden müssen und dass deshalb das Datum auf dem Rückschein (02.01.2014) unbeachtlich ist. Beim physischen Zustellnachweis handelt es sich um eine vom Zustellorgan zu errichtende öffentliche Urkunde, die dem Nachweis des Zustellvorganges dient und für die die Vermutung der Echtheit und Richtigkeit gilt, solange sie unbedenklich erscheint. Im vorliegenden Fall ist von der Unbedenklichkeit des Rückscheines auszugehen, da er keine widersprüchlichen Angaben enthält und die Eintragungen vollständig sind und nur eine Deutungsvariante zulassen. Inhaltlich vollständig ist der gegenständliche Zustellnachweis an die Landwirtschaftskammer, da er eine Unterfertigung durch den tatsächlichen Übernehmer enthält, die nicht bloß in einer Paraphe besteht (hier „S. Mayer“), das Datum des Tages der tatsächlichen Übergabe (02.01.2014) sowie eine Spezifikation der Eigenschaft des Übernehmers enthält (hier „Arbeitgeber/ Arbeitnehmer“) und eine Beurkundung durch das Zustellorgan erfolgt ist vergleiche dazu Wessely, Paragraph 23, ZustellG, in: Frauenberger-Pfeiler ua [Hrsg], Österreichisches Zustellrecht² [2012] Rz 3ff). Die unterschiedlichen Daten der Übernahme der Bescheide durch die Parteien erscheint dem erkennenden Gericht auch deshalb unbedenklich, da die Zustellung durch unterschiedliche Postämter in unterschiedlichen Gemeinden erfolgt ist und es bedingt durch die Feiertage zu Verzögerungen gekommen sein kann. Der Rückschein betreffend die Zustellung des Bescheides an die Landwirtschaftskammer ist als unbedenklich und somit als öffentliche Urkunde anzusehen, für die die Vermutung der Echtheit und Richtigkeit gilt. Der Einwand der Unechtheit bzw Unrichtigkeit ist zulässig, eine solche Behauptung ist jedoch zu begründen und es sind Beweise dafür anzubieten, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen. Dies ist dem rechtsfreundlichen Vertreter der Antragsteller nicht gelungen, da dieser lediglich unter Bezugnahme auf einen namentlich nicht genannten Universitätsprofessor behauptet, dass im gegenständlichen Fall von einer Zustellung am 23.12.2013 auszugehen ist, da eine Zustellung am 23.12., 24.
- und 27.12.2013 möglich gewesen wäre. Allein aus dem Umstand, dass das Dokument am 02.01.2014 zugestellt wurde, kann nicht geschlossen werden, dass ein etwaiger Zustellversuch am 23.12., 24.
- oder 27.
- unterblieben ist oder erfolglos verlaufen wäre, zumal es sonst nach den Bestimmungen des ZustellG zu einer Hinterlegung des Schriftstückes gekommen wäre. Die Beschwerde der Landwirtschaftskammer Tirol vom 28.01.2014, per Fax eingebracht am 30.01.2014, ist daher rechtzeitig.
- In der Sache selbst: Entsprechend dem vorliegenden Kaufvertrag erwirbt LM aus der Liegenschaft in EZ *** GB T nahezu die gesamte forstwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß von rund 17 ha. Der Käufer ist Alleineigentümer des geschlossenen Hofes „O“ in EZ *** GB HinterT und professioneller Waldbewirtschafter. Die Kaufgrundstücke werden dem geschlossenen Hof zugeschrieben. Nach dem Ergebnis des von der Erstinstanz durchgeführten Ermittlungsverfahrens (vgl insbesondere die Stellungnahme der Bezirksforstinspektion vom 06.09.2013) ist eine nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke im Rahmen seines Land- bzw Forstwirtschaftsbetriebes gewährleistet.Entsprechend dem vorliegenden Kaufvertrag erwirbt LM aus der Liegenschaft in EZ *** GB T nahezu die gesamte forstwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß von rund 17 ha. Der Käufer ist Alleineigentümer des geschlossenen Hofes „O“ in EZ *** GB HinterT und professioneller Waldbewirtschafter. Die Kaufgrundstücke werden dem geschlossenen Hof zugeschrieben. Nach dem Ergebnis des von der Erstinstanz durchgeführten Ermittlungsverfahrens vergleiche insbesondere die Stellungnahme der Bezirksforstinspektion vom 06.09.2013) ist eine nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke im Rahmen seines Land- bzw Forstwirtschaftsbetriebes gewährleistet. Darüber hinaus erwirbt TJ den überwiegenden Teil der landwirtschaftlichen Nutzflächen der Liegenschaft in EZ *** GB T, weiters die Bauflächen samt den darauf befindlichen Gebäuden, sowie die 33/473 Anteile an der „S-Alpe“ in EZ *** GB T. Anknüpfend an die Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ist eine dem Gesetz entsprechende Bewirtschaftung der Kaufflächen entweder als Pferdeweide oder als Mähfläche im Rahmen seines Landwirtschaftsbetriebes gewährleistet (vgl die bereits zitierten Gutachten bzw Stellungnahmen vom 05.10.2012 sowie vom 24.10.2012).Darüber hinaus erwirbt TJ den überwiegenden Teil der landwirtschaftlichen Nutzflächen der Liegenschaft in EZ *** GB T, weiters die Bauflächen samt den darauf befindlichen Gebäuden, sowie die 33/473 Anteile an der „S-Alpe“ in EZ *** GB T. Anknüpfend an die Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ist eine dem Gesetz entsprechende Bewirtschaftung der Kaufflächen entweder als Pferdeweide oder als Mähfläche im Rahmen seines Landwirtschaftsbetriebes gewährleistet vergleiche die bereits zitierten Gutachten bzw Stellungnahmen vom 05.10.2012 sowie vom 24.10.2012). SM erwirbt mit dem vorliegenden Kaufvertrag das neu gebildete Gst 69 mit 14.969 m² und das neu gebildete Gst 69 mit 4.001 m². Inklusive der bereits in seinem Eigentum stehender Flächen (2.340 m² Gärten und 219 m² Baufläche) verfügt er sodann über eine Flächenausstattung von insgesamt 21.529 m². Mit dieser Flächenausstattung, samt baubehördlich bewilligtem Wohnhaus sowie Holzlager- bzw Geräteschuppen, ist unter Zugrundelegung des nunmehr in abgeänderter Form vorliegenden Betriebskonzeptes nach den Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen von einem landwirtschaftlichen Kleinstbetrieb auszugehen. Auch eine dem Gesetz entsprechende Bewirtschaftung erscheint gewährleistet (vgl das bereits zitierte Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 28.11.2013 sowie die Stellungnahme vom 01.08.2014, AGW-****SM erwirbt mit dem vorliegenden Kaufvertrag das neu gebildete Gst 69 mit 14.969 m² und das neu gebildete Gst 69 mit 4.001 m². Inklusive der bereits in seinem Eigentum stehender Flächen (2.340 m² Gärten und 219 m² Baufläche) verfügt er sodann über eine Flächenausstattung von insgesamt 21.529 m². Mit dieser Flächenausstattung, samt baubehördlich bewilligtem Wohnhaus sowie Holzlager- bzw Geräteschuppen, ist unter Zugrundelegung des nunmehr in abgeänderter Form vorliegenden Betriebskonzeptes nach den Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen von einem landwirtschaftlichen Kleinstbetrieb auszugehen. Auch eine dem Gesetz entsprechende Bewirtschaftung erscheint gewährleistet vergleiche das bereits zitierte Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 28.11.2013 sowie die Stellungnahme vom 01.08.2014, AGW-**** Die jeweils von den Käufern bezahlten Kaufpreise erweisen sich als ortsüblich bzw wird in keinem Fall der ortsübliche Preis um mehr als 30 % überschritten (vgl das Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 28.11.2013, Zl AGW-****). Die jeweils von den Käufern bezahlten Kaufpreise erweisen sich als ortsüblich bzw wird in keinem Fall der ortsübliche Preis um mehr als 30 % überschritten vergleiche das Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 28.11.2013, Zl AGW-****). In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Käufer SM in unüblicher Weise auf seine eingetragenen Pfandrechte und gleichzeitig auch auf eine im Vertrag selbst mögliche Rückzahlungsregelung zur Gänze verzichte. Es wäre daher zu überprüfen gewesen, ob mangels vollständiger Rückzahlbarkeit der offenen Schulden durch den Verkäufer der tatsächliche Kaufpreis nicht höher liege bzw ob ein zusätzlicher Schuldenerlass erfolgt sei. Anhaltspunkte dafür haben sich im durchgeführten Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nicht ergeben. Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat SM dazu ausdrücklich dargelegt, dass seine offenen Forderungen Ende letzten Jahres gegenüber der Familie M rund € 430.000,-- betragen hätten. Weiters hat er dargelegt, woher diese Forderungen stammen. Schließlich hat er ausgeführt, er gehe davon aus, dass die noch offenen Forderungen – über den Kaufpreis von € 190.000,-- hinaus – von der Familie M tatsächlich in weiterer Folge beglichen würden. Dem Beschwerdevorbringen sowie dem ergänzenden Vorbringen, dass nicht überprüft worden sei, ob die raumordnungsrechtlichen Vorschriften für die Neubildung eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebes vorliegen würden, ist entgegenzuhalten, dass die Errichtung eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes (Stall und Stadel) für einen Schafzuchtbetrieb entsprechend dem abgeänderten Betriebskonzept nicht mehr beabsichtigt ist. Die Ausweisung einer – von der Beschwerdeführerin offenbar ins Auge gefassten – entsprechenden Sonderfläche nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz ist daher nicht erforderlich. Dem abgeänderten Betriebskonzept wurde der baurechtlich genehmigte Gebäudebestand – Wohnhaus sowie Holzlager- bzw Geräteschuppen – zugrunde gelegt (vgl Bauakt der Gemeinde T zu Zl ****Dem Beschwerdevorbringen sowie dem ergänzenden Vorbringen, dass nicht überprüft worden sei, ob die raumordnungsrechtlichen Vorschriften für die Neubildung eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebes vorliegen würden, ist entgegenzuhalten, dass die Errichtung eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes (Stall und Stadel) für einen Schafzuchtbetrieb entsprechend dem abgeänderten Betriebskonzept nicht mehr beabsichtigt ist. Die Ausweisung einer – von der Beschwerdeführerin offenbar ins Auge gefassten – entsprechenden Sonderfläche nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz ist daher nicht erforderlich. Dem abgeänderten Betriebskonzept wurde der baurechtlich genehmigte Gebäudebestand – Wohnhaus sowie Holzlager- bzw Geräteschuppen – zugrunde gelegt vergleiche Bauakt der Gemeinde T zu Zl **** Zum abgeänderten Betriebskonzept hat die Beschwerdeführerin darüber hinaus wie folgt vorgebracht: „
- Im überarbeiteten Betriebskonzept wird ausgeführt, dass jeweils 0,3 ha Heidelbeere, Himbeere und Brombeere sowie 0,6 ha Solitärstauden als Sonderkulturen angelegt werden und der Betrieb von ca. 20 Mutterschafen mit Nachzucht aufgegeben wird. Weiters wird ausgeführt, dass Grünlandschnitte, die anfallen, weil die Freistreifen zwischen den Beerensträuchern gemäht und geerntet werden müssen, kompostiert werden. Das Betriebskonzept geht dabei von einer Gesamtfläche von 1,5 ha aus. Nach dem Kaufvertrag vom 25.06.2013 soll aber Herr SM die gemäß der Vermessungsurkunde neu vermessenen Gst.-Nr. 69 im Ausmaß von 14.969 m2 und Gst.-Nr. 69 im Ausmaß von 4.001 m2 unter Zuschreibung zur EZ ***, GB T, ins Eigentum erhalten. Die Bewirtschaftung einer Differenzfläche von ca. 0,5 ha land- bzw. forstwirtschaftlich genutzter Fläche bleibt daher völlig offen und geht das Betriebskonzept auch hinsichtlich der Flächenausstattung von falschen befundlichen Erhebungen aus.
- Im überarbeiteten Betriebskonzept wird ausgeführt, dass die Grünlandschnitte gemäht, geerntet und kompostiert werden. Bei der Beschreibung der Mechanisierung auf Seite 6 des Betriebskonzeptes fehlen aber die hiefür nötigen Maschinen wie beispielsweise Mäher und Ladewagen. Insbesondere ist auch festzuhalten, dass die aufgezählten beschriebenen Maschinen wie Bodenfräse und Mulcher bzw. Mischmaschine für Erden des nötigen Antriebs durch einen Traktor bedürfen. Die tatsächlich notwendige Mechanisierung des beabsichtigten landwirtschaftlichen Betriebszweiges ist im Betriebskonzept nicht dargestellt und liegt der Wert der notwendigen Maschinen weit höher als angegeben, wenn man bedenkt, dass bereits für den jedenfalls erforderlichen Traktor ein Wert von ca. € 35.000,00 anzusetzen ist.
- Im überarbeiteten Betriebskonzept fehlen auch Angaben über die Bewirtschaftung der kaufgegenständlichen Waldflächen auf den derzeit noch ungeteilten Gst.-Nr. 69, 69 und 69, GB T. Weiters ist festzuhalten, dass der von der rechtsfreundlichen Vertretung des Herrn SM mit Schreiben vom 16.07.2014 übermittelte Vermessungsplan des Geometers FS Rodungsflächen auf den kaufgegenständlichen Gst.-Nr. 69, 62 und 68, jeweils GB T, darstellt, welche einer Rodungsbewilligung nach § 17 Forstgesetz 1975 bedürfen. Eine solche liegt jedoch - soweit ersichtlich - nicht vor, sodass die im Betriebskonzept aufgenommenen und ausgewiesenen Flächen dieses Planes keinem rechtlich genehmigten Bestand angehören. Auch hier geht das Betriebskonzept von falschen befundlichen Erhebungen aus. Weiters ist festzuhalten, dass der von der rechtsfreundlichen Vertretung des Herrn SM mit Schreiben vom 16.07.2014 übermittelte Vermessungsplan des Geometers FS Rodungsflächen auf den kaufgegenständlichen Gst.-Nr. 69, 62 und 68, jeweils GB T, darstellt, welche einer Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, Forstgesetz 1975 bedürfen. Eine solche liegt jedoch - soweit ersichtlich - nicht vor, sodass die im Betriebskonzept aufgenommenen und ausgewiesenen Flächen dieses Planes keinem rechtlich genehmigten Bestand angehören. Auch hier geht das Betriebskonzept von falschen befundlichen Erhebungen aus.
- Im überarbeiteten Betriebskonzept wird hinsichtlich der Beerenobstanlage auf die Erfahrungen in Münster hingewiesen. Tatsächlich ergeben sich jedoch nach Rücksprache mit dem dortigen Betriebsführer (erfolgreicher Beerenanbauer und Vermarkter) folgende Abweichungen zum Betriebskonzept, welches diesen Beerenanbaubetrieb vergleichsweise herangezogen hat: - Überdachung: Der Hinweis, dass der Betrieb ohne eine Überdachung von Heidelbeeren in Münster auskommt, ist eingeschränkt zu sehen, weil in K die Heidelbeeren ohne Überdachung für die Verarbeitung angebaut werden. Für die Frischvermarktung - wie beim Betrieb SM vorgesehen - erklärt der zu Rate gezogene Beerenanbauer, dass er diesbezüglich eine Überdachung benötigen würde. Die Kosten für die Überdachung laut Betriebskonzept der Firma OEG beziehen sich auf ein Hagelnetz und beinhalten keine Folienüberdachung. Ein Hagelnetz schützt nur vor Hagelunwetter, aber nicht vor unerwünschtem Regen und Nässe. Laut dem zu Rate gezogenen Beerenbauer ist für die Beerenfrüchte im Frischverkauf in Tirol unbedingt eine Folienüberdachung notwendig. Die Kosten pro Hektar betragen ca. € 30.000,00 (Materialkosten + geringer Aufwand für Fremdarbeit). Die Haltbarkeit der Folienüberdachung wird dem dortigen Beerenanbauer bei guter Materialqualität mit maximal 10 Jahren angegeben. Im Betriebskonzept wurden hingegen 24 Jahre angenommen! - Vollertragsjahre: Bei Himbeeren kann in Tirol mit maximal 6 Vollertragsjahren gerechnet werden. Im Betriebskonzept wurden ausgehend vom österreichischen Standarddeckungsbeitragskatalog 10 Jahre angenommen. Bei Heidelbeeren sind die angenommenen 15 Jahre auch in Tirol realistisch. Bei den Brombeeren wiederum sind in Tirol maximal 6 Vollertragsjahre zu erwarten. - Ertrag in Kilogramm pro Hektar: In Tirol sind Erträge von ca. 5.000 bis 6.000 kg bei den genannten Beerenfrüchten realistisch. Im Konzept wurden bei den Himbeeren 7.000 kg und bei Brombeeren 7.500 kg angenommen. - Pflanzenschutz: Die Kosten für den Pflanzenschutz wurden für das betroffene Gebiet in T mit hohen Niederschlagswerten wesentlich zu niedrig angesetzt. Mit Folienüberdachung muss mit Werten von 700 bis 800 Euro pro Hektar bei Himbeeren und Brombeeren gerechnet werden. Ohne Folienüberdachung würde der Pflanzenschutzaufwand nochmals stark steigen. - Fremdlöhne: Im Betriebskonzept wird nicht darauf verwiesen, wie hoch die Arbeitsstunde für Fremdarbeitskräfte abgegolten wird. Bei besonders günstigen Situationen mit Nettolöhnen von € 6,00 pro Stunde sollte in Tirol mit ca. € 2,00 pro Kilogramm Lohnkosten für verkaufsfertige Beeren gerechnet werden. Im Betriebskonzept fehlt die Darstellung, woher die Arbeitskräfte in Saisonspitzen kommen sollen und mit welchem Arbeitslohn diese Arbeitskräfte entlohnt werden. - Annuität der Anlage: Auf Grund des Hinweises im Betriebskonzept sollten hier die Materialkosten für die Überdachung eingerechnet worden sein. Dies stimmt allerdings nicht. Es ist nur der Einkaufswert der Pflanzen bzw. das Drahtgestell ohne Folienüberdachung berücksichtigt (vgl. Österr. Standarddeckungsbeitragskatalog).Auf Grund des Hinweises im Betriebskonzept sollten hier die Materialkosten für die Überdachung eingerechnet worden sein. Dies stimmt allerdings nicht. Es ist nur der Einkaufswert der Pflanzen bzw. das Drahtgestell ohne Folienüberdachung berücksichtigt vergleiche Österr. Standarddeckungsbeitragskatalog). - Vermarktung: Im Betriebskonzept völlig unberücksichtigt bleiben auch Ausführungen zur Vermarktung des Beerenobstes und der Solitärstauden. Es wurde zwar beschrieben, dass eine rege Nachfrage am Markt besteht, jedoch nicht wie der Markt mit diesen Produkten von Herrn SM versorgt wird und welche Kosten dabei anfallen. Die Direktvermarktung an der exponierten Liegenschaft des Herrn SM wird daher eher nicht in Betracht kommen, sodass hoher Zeit- und Kostenaufwand hinsichtlich der Auslieferung an Produkten an die umliegende Gastronomie entsteht. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass das überarbeitete Betriebskonzept von einer Vielzahl falscher befundlicher Erhebungen ausgeht und daher die gutachterliche Beurteilung der geplanten Ausrichtung des Betriebes mit einem Betriebserfolg von ca. € 14.200,00 jährlich weder schlüssig noch nachvollziehbar ist. Da durch die im Betriebskonzept dargestellte Form der Bewirtschaftung lediglich mit einem geringen jährlichen Betriebserfolg gerechnet werden kann, ist die dargestellte wirtschaftliche Einheit auch nicht geeignet, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen.“ Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige DI SF, der auch das Betriebskonzept erstellt hat, hat dazu ausgeführt wie folgt: „Zu
- Die Flächendifferenz, die im Schreiben der Bezirks-Landwirtschaftskammer angesprochen wird, ergibt sich aus den als Wald ausgewiesenen Flächen. Diese Flächen waren nur teilweise bestockt. Die Flächendifferenz beträgt 3.970 m². Das Gst. 69/5 ist eine ehemalige Schotterentnahmestelle, die vom Vorbesitzer teilweise mit Bauschutt und Müll verfüllt wurde. Auf dieser Fläche wurde der Müll und Bauschutt von Herrn SM mittlerweile ordnungsgemäß ausgebaggert und entsorgt. Weiters wurde die Fläche rekultiviert, humusiert und fachgerecht bepflanzt. Die Bepflanzung erfolgte mit Walnussbäumen und Schattenmorellen (Sauerkirsche). Beide Obstsorten kommen erst nach dem Betrachtungszeitraum, den das Betriebskonzept abdeckt, in Ertrag. Die Gp 69 wurde bereits im Frühjahr gerodet und mit Apfelbaumhochstämmen verschiedener einheimischer Sorten bepflanzt. Die Erziehungsform als Hochstamm bedingt eine sehr späte Reife der Bäume. Diese Bäume kommen in der Regel erst mit ca. 10 Jahren in Ertrag. Weiters wird die Gp 68 im Ausmaß von 265 m² nach entsprechender Rodung und Rekultivierung in Himbeerkulturfläche zusätzlich einbezogen, da sich dies von ihrer Lage her anbietet. Der teilweise vorhandene forstliche Bestand wurde im Einvernehmen mit der Bezirksforstinspektion abgestockt. Diese Flächen wurden in das Betriebskonzept nicht aufgenommen, da das Betriebskonzept eine Betriebszweigkalkulation darstellt und einen Bewirtschaftungszeitraum von 5 bis 10 Jahren (siehe Betriebskonzept Seite 15) abdeckt und aus diesen Flächen in diesem Zeitraum keine berücksichtigungswürdigen Erträge erzielt werden können. Überdies handelt es sich beim Betriebskonzept um ein Betriebskonzept, das nicht quadratmetergenau formuliert sein kann. Tatsächlich wird insgesamt die betriebswirtschaftliche Situation durch die Nutzung dieser zusätzlichen Flächen von 3.970 m² über die 1,5 ha hinaus, längerfristig noch zusätzlich verbessert. Zu
- Vorab ist festzustellen, dass Herr SM die derzeit zum Betrieb gehörenden Grünlandflächen bereits seit über 12 Jahren mit dem vorhandenen Maschinenbesatz ordentlich und ortsüblich bewirtschaftet. Herr SM verfügt über einen allradgetriebenen Teleskoplader, mit dem die erforderlichen Transportarbeiten problemlos durchgeführt werden können. Darüber hinaus ist ein allradgetriebener Traktor der Marke Eicher vorhanden. Dabei handelt es sich um einen Schmalspurtraktor, der für den Weinbau und Obstbau konstruiert wurde. Dieser ist speziell für die Arbeit zwischen den Kulturreihen bestens geeignet. Für diesen Traktor verfügt Herr SM auch über Anbaugeräte an die Heckhydraulik (Häcksler und Fräse - Geräte zur Bodenbearbeitung). Ebenso ist ein geeigneter Motormäher am Betrieb vorhanden. Ein Normaltraktor und ein Ladewagen wären auf Grund des Geländes (Steilheit – Terrassenanlage) und der Bepflanzungsform (Reihenpflanzung, tiefe Beastung der Obstbäume) technisch ungeeignet. Zu
- Das gesamte Betriebskonzept wurde mit der Bezirksforstinspektion besprochen und teilweise auch bereits umgesetzt. Es wird auch auf die positive Stellungnahme der Bezirksforstinspektion hinsichtlich der Rodung verwiesen. In der zukünftigen Betriebsführung spielt die Forstwirtschaft keine Rolle. Zu
- Es ist festzustellen, dass vor ca. 15 Jahren in G und am J von Bauern Himbeerkulturen betrieben wurden. Beide Standorte wurden von mir als Berater persönlich betreut und an beiden Standorten waren diese Anlagen weder mit Hagelnetzen noch mit Folienbedachung ausgestattet. Trotzdem wurden diese Anlagen sehr erfolgreich bewirtschaftet. Die Bestandsdauer betrug dabei bei sachgerechtem Schnitt und entsprechender Pflege 10 Jahre. Die Bestandsdauer hängt bei diesen Kulturen also in erster Linie von Pflege, Schnitt und Düngung ab. Dass ein Gärtnermeister zur fachgerechten Pflege der Anlagen fähig ist, davon kann vertrauensvoll ausgegangen werden. Aus diesem Grund wurden auch die in den Standarddeckungsbeiträgen ausgewiesenen Bestandsdauern in Ansatz gebracht. Aus demselben Grund dürfen in diesem Fall auch die in den Standarddeckungsbeiträgen ausgewiesenen Erträge als Berechnungsgrundlage angesetzt werden. In den Standarddeckungsbeitragskalkulationen sind verschiedene Ertragsniveaus für die Beerenfrüchte ausgewiesen. Diese Ertragsniveaus spiegeln die Gunst der unterschiedlichen Anbaulagen wieder. Bei Annahme des geringsten Ertragsniveaus sind also auch die dort ausgewiesenen Rahmenbedingungen an den Standort angepasst. Die Standzeiten, die Vollertragsjahre und selbstverständlich auch die Aufwandszahlen entsprechen daher dem Standort mit der niedrigsten Ertragslage. Anzumerken ist, dass in den Standarddeckungsbeiträgen Erträge von 7.000 kg bis 12.000 kg pro ha und Jahr bei Himbeere ausgewiesen sind. Um kein kalkulatorisches Risiko einzugehen, wurde auf Empfehlung des Beerenreferenten der Steiermärkischen Landwirtschaftskammer das geringste Ertragsniveau angenommen. Es darf also angenommen werden, dass dieses Ertragsniveau, das für die ungünstigsten Lagen ausgewiesen wird, in Tirol jedenfalls erreichbar ist. Da der Höchstertrag um über 70% höher liegt, als der in der Kalkulation angenommene Mindestertrag, kann aus betriebswirtschaftlicher Sicht davon ausgegangen werden, dass dieser Ertrag auch bei den in T gegebenen Verhältnissen erreicht werden kann. Dasselbe gilt für die Brombeere. Da Himbeeren, Brombeeren und Heidelbeeren zu unterschiedlichen Zeiten reifen und die Anbaufläche jeweils nur 0,3 ha beträgt, ist die Ernte mit familieneigenen Arbeitskräften bewältigbar. Trotzdem wurden aus Gründen der betriebswirtschaftlichen Risikominimierung Fremdlohnkosten im Umfang von ca. € 9.000,00 pro ha und Jahr für die Ernte und Pflege in Ansatz gebracht (siehe dazu Betriebskonzept Seite 18 unter Fremdlöhne). Die Kalkulation der Überdachung mit Hagelnetzen wurde für alle Beerenkulturen als eigenständiger Posten bei den Annuitäten im Betriebskonzept berücksichtigt. Es wurde bei diesen Kosten ein Ansatz gewählt, der auch berücksichtigt, dass Herr SM aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit bestens dazu ausgebildet ist, eine derartige Anlage selbst zu erstellen und daher lediglich die Materialkosten in Rechnung zu stellen sind. Weiters ist festzustellen, dass die Annahmen der Erträge bei den Kulturen davon ausgehen, dass keine Überdachung vorhanden ist (siehe Standarddeckungsbeiträge). Zur Vorhaltung, dass die Beerenkulturen eine Überdachung mit Folie benötigen würden, ist festzustellen: Aufgrund des Geländes (Hangneigung) ist es möglich, dass die Kulturen in Terrassenform angelegt werden. Diese Terrassenanlage hat den Vorteil, dass die Besonnung, nicht wie bei anderen Anlagen, nur von oben erfolgt, sondern auch von der Seite. Die direkte und intensivere Sonneneinstrahlung hat den Vorteil, dass die Früchte wesentlich intensiver ausreifen und ein wesentlich stärkeres Aroma entwickeln. Es benötigen daher diese Anlagen höchstens eine Beschattung und Schutz vor Hagel durch Hagelnetze. Diese Kosten wurden bereits in die Kalkulation eingebracht, keinesfalls aber eine Überdachung mit Folie, da diese das notwenige UV-Licht, das für die Reifung der Früchte wesentlich mitverantwortlich ist, aus dem Sonnenlichtspektrum herausfiltern würde. Verwiesen wird dabei auf die Erfahrungen aus dem Weinbau. Auch in diesen Kulturen wird niemals mit Folie überdacht, da die Weinbauern auf Aroma und entsprechenden Zuckergehalt der Früchte großen Wert legen. Der Kritik an den zu geringen Kosten für den Pflanzenschutz wird entgegengehalten, dass durch die Terrassenlage und seitliche Besonnung der Kulturen ein wesentlich schnelleres Abtrocknen des Laubes erfolgt. Dadurch ist die Gefahr des Befalles durch den Mehltaupilz und Fäulnispilze an den Früchten wesentlich geringer und müssen daher auch geringere Aufwendungen für den Pflanzenschutz getätigt werden. Zusätzlich unterstützt wird dieser Effekt dadurch, dass die Reihenausrichtung der Kultur in Südostrichtung erfolgt. Hier liegen also die kleinklimatischen Verhältnisse wesentlich günstiger als in M, wo sich die Anlage im Schlagschatten des südlich steil aufragenden Berghanges befindet und auch von Westen her eine eingeschränkte Besonnung vorliegt. Hinsichtlich Vermarktung wird darauf verwiesen, dass der Erlös entsprechend den Vorgaben des Deckungsbeitragskataloges angesetzt wurde. Dieser enthält keine Direktvermarktungspreise. Also auch hier wurden aus Gründen der betriebswirtschaftlich gebotenen Vorsicht bei Neueinführung eines Betriebszweiges auf einem Betrieb die niedrigeren Erträge in der Kalkulation angesetzt. Zusammenfassend darf festgestellt werden, dass das Betriebskonzept sowohl im Bereich der Erträge, als auch im Aufwandsbereich so kalkuliert wurde, dass in keinem Fall Optimalsituationen angenommen wurden. Es wurden in beiden Bereichen äußerst vorsichtige Ansätze gewählt, sodass das angepeilte Betriebsergebnis realistisch erreichbar ist.“ Zu Punkt
- ist noch zu ergänzen, dass zwischenzeitlich die Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom 26.08.2014, Zl ****, die Rodungsbewilligung zum Zweck der Errichtung einer Sonderkultur für Kräuter, Beeren- und Medizinalpflanzen erteilt hat. Zu Punkt
- ist noch zu ergänzen, dass zwischenzeitlich die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Bescheid vom 26.08.2014, Zl ****, die Rodungsbewilligung zum Zweck der Errichtung einer Sonderkultur für Kräuter, Beeren- und Medizinalpflanzen erteilt hat. Vor dem Hintergrund dieser sachverständigen Ausführungen ist nachvollziehbar, wenn der beigezogene landwirtschaftliche Amtssachverständige das abgeänderte Betriebskonzept im Ergebnis aus fachlicher Sicht als schlüssig angesehen und festgehalten hat, dass der jährlich zu erwartende Betriebserfolg von rund € 14.000,-- geeignet sei, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen. Dass im geänderten Betriebskonzept – entgegen dem ursprünglichen Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung – beispielsweise keine Folienüberdachung enthalten bzw vorgesehen ist, wurde vom Sachverständigen ebenfalls nachvollziehbar dargelegt (so auch die Äußerung des beigezogenen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen). Zusammenfassend liegen damit die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 TGVG (auf Erwerberseite) jeweils vor; Versagungsgründe nach § 7 Abs 1 lit a, b und c leg cit sind nicht gegeben.Zusammenfassend liegen damit die Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 6, TGVG (auf Erwerberseite) jeweils vor; Versagungsgründe nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, b und c leg cit sind nicht gegeben. Abschließend bringt die Beschwerdeführerin vor, dass bei Rechtserwerben an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sowohl die Erwerberseite als auch die Veräußererseite einer Überprüfung zu unterziehen seien. Auch wenn vorliegend auf jeweiliger Erwerberseite die Voraussetzungen der Landwirteeigenschaft vorliegen würden, so widerspreche dennoch die Abtrennung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken vom landwirtschaftlichen Betrieb „L“ den Grundsätzen nach § 6 Abs 1 lit a Z 1 und 2 TGVG. Von behördlicher Seite sei zu wenig geprüft worden, ob nicht die Zerschlagung der gegenständlichen Einheit den größeren Verlust im Sinne des öffentlichen Interesses an der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol darstelle, als mittels Zu- und Abschreibung bzw Neubildung eines Kleinstbetriebes gewonnen werde.Abschließend bringt die Beschwerdeführerin vor, dass bei Rechtserwerben an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sowohl die Erwerberseite als auch die Veräußererseite einer Überprüfung zu unterziehen seien. Auch wenn vorliegend auf jeweiliger Erwerberseite die Voraussetzungen der Landwirteeigenschaft vorliegen würden, so widerspreche dennoch die Abtrennung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken vom landwirtschaftlichen Betrieb „L“ den Grundsätzen nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 TGVG. Von behördlicher Seite sei zu wenig geprüft worden, ob nicht die Zerschlagung der gegenständlichen Einheit den größeren Verlust im Sinne des öffentlichen Interesses an der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol darstelle, als mittels Zu- und Abschreibung bzw Neubildung eines Kleinstbetriebes gewonnen werde. Es trifft zu, dass den in § 6 Abs 1 lit a Z 1 und 2 genannten Grundsätzen im Regelfall weder auf Veräußererseite noch auf Erwerberseite widersprochen werden darf (vgl dazu die EB zur Regierungsvorlage LGBl Nr 60/2009). Mit den zur grundverkehrsbehördlichen Genehmigung anstehenden insgesamt drei Rechtsgeschäften wird allerdings der gesamte Liegenschaftsbesitz des ehemals geschlossenen Hofes „L“ veräußert. Entgegen der offenbaren Ansicht der Beschwerdeführerin sind diese drei Rechtsgeschäfte auch in ihrer Gesamtheit zu beurteilen und einer grundverkehrsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Sämtliche land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke werden auf Landwirte im Sinne des § 2 Abs 5 lit a bzw b TGVG übertragen. Vor diesem Hintergrund kann nun aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass ein Widerspruch zu den in § 6 Abs 1 lit a Z 1 und 2 TGVG genannten Grundsätzen – auf Veräußererseite (konkret beim Verkäufer MJ) – vorliegt. Es trifft zu, dass den in Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 genannten Grundsätzen im Regelfall weder auf Veräußererseite noch auf Erwerberseite widersprochen werden darf vergleiche dazu die EB zur Regierungsvorlage Landesgesetzblatt Nr 60 aus 2009,). Mit den zur grundverkehrsbehördlichen Genehmigung anstehenden insgesamt drei Rechtsgeschäften wird allerdings der gesamte Liegenschaftsbesitz des ehemals geschlossenen Hofes „L“ veräußert. Entgegen der offenbaren Ansicht der Beschwerdeführerin sind diese drei Rechtsgeschäfte auch in ihrer Gesamtheit zu beurteilen und einer grundverkehrsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Sämtliche land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke werden auf Landwirte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Litera a, bzw b TGVG übertragen. Vor diesem Hintergrund kann nun aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass ein Widerspruch zu den in Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 TGVG genannten Grundsätzen – auf Veräußererseite (konkret beim Verkäufer MJ) – vorliegt. Die Beschwerdeausführungen der Landwirtschaftskammer Tirol in diesem Punkt laufen im Ergebnis darauf hinaus, dass den vorliegenden Rechtsgeschäften die grundverkehrsbehördliche Genehmigung deswegen zu versagen sei, weil der (arrondierte) Liegenschaftsbesitz des Hofes „L“ in seiner heutigen Form erhalten werden soll bzw dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol dienlicher sei als die Veräußerung dieses Liegenschaftsbesitzes an drei „Landwirte“. Im § 6 Abs 1 lit a TGVG wird primär – entsprechend dem im Art VII der B-VG-Novelle 1974, BGBl Nr 444/1974, in der Fassung BGBl I Nr 194/1999, festgelegten Kompetenzbereich der Länder bei der Regelung des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs – auf das Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes abgestellt und in weiterer Folge näher konkretisiert, welchen Grundsätzen zur Gewährleistung dieses Interesses nicht widersprochen werden darf. Diesbezüglich wird neben dem Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zusätzlich noch auf die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe abgestellt (vgl dazu die EB zur Regierungsvorlage LGBl Nr 60/2009). Der Sinn der Regelung des § 6 Abs 1 lit a TGVG ist in dem Schutz allgemeiner Interessen der Landwirtschaft zu erblicken, sodass die Behörde im Grundverkehrsverfahren festzustellen hat, ob die zur Genehmigung vorgelegten Rechtsgeschäfte an sich bei Bedachtnahme auf die Partner und die Objekte der Rechtsgeschäfte geeignet sind, der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol zu widersprechen. Es kann dabei aber beispielsweise nicht maßgebend sein, ob der Abverkauf der Grundstücke an andere Käufer den in § 6 Abs 1 lit a TGVG umschriebenen Interessen dienlicher wäre (so der VwGH bereits in seinem Erk vom 11.04.1975, Zl 1867/74 zur vergleichbaren Bestimmung des damals in Geltung gestandenen § 4 Abs 1 Sbg GVG). Genauso wenig bietet das TGVG eine Handhabe dafür, bestimmte optimale Strukturen bzw Betriebsformen zu gewährleisten. Es mag nun durchaus zutreffen bzw es ist nachvollziehbar, dass vorliegend die Erhaltung des arrondierten Liegenschaftsbesitzes „L“ wünschenswert wäre. Dieser Umstand kann jedoch – anknüpfend an die aufgezeigten rechtlichen Erwägungen – nicht zu einer Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung der vorgelegten Rechtsgeschäfte führen. Liegen die Genehmigungsvoraussetzungen vor – was vorliegend bei allen drei Käufern der Fall ist – haben die Rechtserwerber vielmehr einen Anspruch auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (vgl Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, S 143 f und die dort zitierte Judikatur). Vor diesem Hintergrund war daher auch dem in diesem Zusammenhang gestellten Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht näher zu treten.Im Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, TGVG wird primär – entsprechend dem im Artikel römisch sieben, der B-VG-Novelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr 444 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 194 aus 1999,, festgelegten Kompetenzbereich der Länder bei der Regelung des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs – auf das Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes abgestellt und in weiterer Folge näher konkretisiert, welchen Grundsätzen zur Gewährleistung dieses Interesses nicht widersprochen werden darf. Diesbezüglich wird neben dem Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zusätzlich noch auf die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe abgestellt vergleiche dazu die EB zur Regierungsvorlage Landesgesetzblatt Nr 60 aus 2009,). Der Sinn der Regelung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, TGVG ist in dem Schutz allgemeiner Interessen der Landwirtschaft zu erblicken, sodass die Behörde im Grundverkehrsverfahren festzustellen hat, ob die zur Genehmigung vorgelegten Rechtsgeschäfte an sich bei Bedachtnahme auf die Partner und die Objekte der Rechtsgeschäfte geeignet sind, der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol zu widersprechen. Es kann dabei aber beispielsweise nicht maßgebend sein, ob der Abverkauf der Grundstücke an andere Käufer den in Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, TGVG umschriebenen Interessen dienlicher wäre (so der VwGH bereits in seinem Erk vom 11.04.1975, Zl 1867/74 zur vergleichbaren Bestimmung des damals in Geltung gestandenen Paragraph 4, Absatz eins, Sbg GVG). Genauso wenig bietet das TGVG eine Handhabe dafür, bestimmte optimale Strukturen bzw Betriebsformen zu gewährleisten. Es mag nun durchaus zutreffen bzw es ist nachvollziehbar, dass vorliegend die Erhaltung des arrondierten Liegenschaftsbesitzes „L“ wünschenswert wäre. Dieser Umstand kann jedoch – anknüpfend an die aufgezeigten rechtlichen Erwägungen – nicht zu einer Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung der vorgelegten Rechtsgeschäfte führen. Liegen die Genehmigungsvoraussetzungen vor – was vorliegend bei allen drei Käufern der Fall ist – haben die Rechtserwerber vielmehr einen Anspruch auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung vergleiche Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, S 143 f und die dort zitierte Judikatur). Vor diesem Hintergrund war daher auch dem in diesem Zusammenhang gestellten Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht näher zu treten. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Die Erhöhung der vorgeschriebenen Kaution wurde deswegen vorgenommen, weil dies der rechtsfreundlich vertretene Käufer SM (über Anregung der Beschwerdeführerin) ausdrücklich angeboten hat. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Purtscher (Präsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.11.0558.37