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{'item': 'LVwG-2014/14/0695-4'}

Obsah (8)§ 50§ 64§ 45§ 25a§ 9§ 7i§ 51a§ 20

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/14/0695-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG iVm § 38 VwGVG wird der Beschwerde zu Punkt I. hinsichtlich der Arbeitnehmer 1.

Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird der Beschwerde zu Punkt römisch eins. hinsichtlich der Arbeitnehmer

  1. RM, geb. am xx.xx.xxxx, beschäftigt als Eisenleger ab xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx,
  2. LG, geb. am xx.xx.xxxx, beschäftigt als Eisenleger ab xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx,
  3. FS, geb. am xx.xx.xxxx, beschäftigt als Eisenleger ab xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx, insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von jeweils Euro 6.500,00 (Ersatzarrest 109 Stunden) auf je Euro 1.000,00 (Ersatzarrest 40 Stunden) herabgesetzt wird und das Beschäftigungsende nicht xx.xx.xxxx, sondern xx.xx.xxxx lautet.

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G werden die Verfahrenskosten betreffend dieser drei Arbeitnehmer mit 10 % der verhängten Geldstrafe, das sind jeweils Euro 100,00, somit Euro 300,00 insgesamt, neu bestimmt.

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG werden die Verfahrenskosten betreffend dieser drei Arbeitnehmer mit 10 % der verhängten Geldstrafe, das sind jeweils Euro 100,00, somit Euro 300,00 insgesamt, neu bestimmt. Hingegen wird der Beschwerde hinsichtlich der Arbeitnehmer, beschäftigt jeweils als Schalzimmerer,

  1. CD, geb. am xx.xx.xxxx,
  2. AD, geb. am xx.xx.xxxx,
  3. FD, geb. am xx.xx.xxxx,
  4. TM, geb. am xx.xx.xxxx,
  5. FDJ, geb. am xx.xx.xxxx,
  6. BF, geb. am xx.xx.xxxx, Folge gegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstraf-verfahren

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G eingestellt. Folge gegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstraf-verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Zu Punkt II. wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als nicht von neun Verwaltungsübertretungen, sondern von einer Verwaltungsübertretung auszugehen ist und wird demgemäß nach § 7i Abs 2 AVRAG eine Geldstrafe von Euro 600,00 (Ersatzarrest 20 Stunden) verhängt. Beschäftigungsende ist der xx.xx.xxxx.Zu Punkt römisch zwei. wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als nicht von neun Verwaltungsübertretungen, sondern von einer Verwaltungsübertretung auszugehen ist und wird demgemäß nach Paragraph 7 i, Absatz 2, AVRAG eine Geldstrafe von Euro 600,00 (Ersatzarrest 20 Stunden) verhängt. Beschäftigungsende ist der xx.xx.xxxx.

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G werden die Verfahrenskosten zu Spruchpunkt II. mit Euro 60,00 neu bestimmt.

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG werden die Verfahrenskosten zu Spruchpunkt römisch zwei. mit Euro 60,00 neu bestimmt. Ferner wird der Beschwerde hinsichtlich der Vorschreibung des Betrages von Euro 280,97 an Übersetzungskosten Folge gegeben, dieser Punkt ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1014 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin einzubringen und ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin Nachstehendes zur Last gelegt: „I. Frau BF, geb. xx.xx.xxxx, hat es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der der Firma „U, LU“, mit Sitz in T, Adresse,, L, und somit als

§ 9Abs. 1 VSt

G zur Vertretung nach außen berufene Person, zu verantworten – wie sich anlässlich einer seitens der BUAK durchgeführten Kontrolle am xx.xx.xxxx und nachfolgender Ermittlung herausgestellt hat, dass diese Firma als Arbeitgeberin die ArbeitnehmerFrau BF, geb. xx.xx.xxxx, hat es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der der Firma „U, LU“, mit Sitz in T, Adresse,, L, und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Person, zu verantworten – wie sich anlässlich einer seitens der BUAK durchgeführten Kontrolle am xx.xx.xxxx und nachfolgender Ermittlung herausgestellt hat, dass diese Firma als Arbeitgeberin die Arbeitnehmer

  1. RM, geb. am xx.xx.xxxx, als Eisenleger ab xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx
  2. LG, geb. am xx.xx.xxxx, als Eisenleger ab xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx
  3. FS, geb. am xx.xx.xxxx, als Eisenleger ab xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx
  4. CD, geb. am xx.xx.xxxx, als Schalzimmerer ab xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx
  5. AD, geb. am xx.xx.xxxx, als Schalzimmerer ab xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx
  6. FD, geb. am xx.xx.xxxx, als Schalzimmerer ab xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx
  7. TMA, geb. am xx.xx.xxxx, als Schalzimmerer ab xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx
  8. FDJ, geb. am xx.xx.xxxx, als Schalzimmerer ab xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx
  9. BF, geb. am xx.xx.xxxx, als Schalzimmerer ab xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx auf der Baustelle in Z, Adresse (L Z + M Z), beschäftigt hat, ohne ihnen zumindest den nach dem Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie ab Lohnwoche 18/201 zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten. Konkret wurden den Eisenlegern (
  10. bis 3.) ein Bruttomonatsgehalt von € 1 200,-- für 45 Stunden Wochenarbeitszeit und den Schalzimmerern (4.-9.) ein Bruttomonatsgehalt von € 1 700,-- für eine wöchentliche Arbeitszeit von 40-45 Stunden bezahlt. Dies entspricht bei den Eisenlegern einer Unterentlohnung von 38,2% und bei den Schalzimmerern einer Unterentlohnung von 12,5%. Laut Kollektivvertrag würde allen Arbeitern ein Bruttomonatslohn von € 1 942,47 zustehen. Die Beschuldigte hat dadurch zu Spruchpunkt I.,
  11. bis 9., jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 7i Abs. 3 iVm § 7g Abs. 1 AVRAG begangen.Die Beschuldigte hat dadurch zu Spruchpunkt römisch eins.,
  12. bis 9., jeweils eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 i, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG begangen.

§ 7iAbs. 3 AVRAG werden über die Beschuldigte zu Spruchpunkt I., Geldstrafen in der Höhe von

Gemäß Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG werden über die Beschuldigte zu Spruchpunkt römisch eins., Geldstrafen in der Höhe von zu

  1. € 6 500,-- zu
  2. € 2 000,-- zu
  3. € 6 500,-- zu
  4. € 2 000,-- zu
  5. € 6 500,-- zu
  6. € 2 000,-- zu
  7. € 2 000,-- zu
  8. € 2 000,-- zu
  9. € 2 000,- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an die Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zu
  10. 109 Stunden zu
  11. 34 Stunden zu
  12. 109 Stunden zu
  13. 34 Stunden zu
  14. 109 Stunden zu
  15. 34 Stunden zu
  16. 34 Stunden zu
  17. 34 Stunden zu
  18. 34 Stunden Die Bestrafte hat

§ 64Abs. 2 VSt

G 1991 idgF als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sindDie Bestrafte hat

Paragraph 64, Absatz 2, VStG 1991 idgF als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind zu

  1. € 650,-- zu
  2. € 200,-- zu
  3. € 650,-- zu
  4. € 200,-- zu
  5. € 650,-- zu
  6. € 200,-- zu
  7. € 200,-- zu
  8. € 200,-- zu
  9. € 200,-- insgesamt daher € 3 150,-- zu bezahlen. Es ergibt sich sohin zu Spruchpunkt l. ein Gesamtbetrag von € 34.650,--. II.römisch zwei. Frau BF, geb. xx.xx.xxxx, hat es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der der Firma „U, LU“, mit Sitz in T, Adresse,, L, und somit als

§ 9Abs. 1 VSt

G zur Vertretung nach außen berufene Person, zu verantworten – wie sich anlässlich einer seitens der BUAK durchgeführten Kontrolle am xx.xx.xxxx und nachfolgender Ermittlung herausgestellt hat, dass diese Firma als Arbeitgeberin die ArbeitnehmerFrau BF, geb. xx.xx.xxxx, hat es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der der Firma „U, LU“, mit Sitz in T, Adresse,, L, und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Person, zu verantworten – wie sich anlässlich einer seitens der BUAK durchgeführten Kontrolle am xx.xx.xxxx und nachfolgender Ermittlung herausgestellt hat, dass diese Firma als Arbeitgeberin die Arbeitnehmer

  1. RM, geb. am xx.xx.xxxx, als Eisenleger ab xx.xx.xxxxbis zum xx.xx.xxxx
  2. LG, geb. am xx.xx.xxxx, als Eisenleger ab xx.xx.xxxxbis zum xx.xx.xxxx
  3. FS, geb. am xx.xx.xxxx, als Eisenleger ab xx.xx.xxxxbis zum xx.xx.xxxx
  4. CD, geb. am xx.xx.xxxx, als Schalzimmerer ab xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx
  5. AD, geb. am xx.xx.xxxx, als Schalzimmerer ab xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx
  6. FD, geb. am xx.xx.xxxx, als Schalzimmerer ab xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx
  7. TMA, geb. am xx.xx.xxxx, als Schalzimmerer ab xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx
  8. FDJ, geb. am xx.xx.xxxx, als Schalzimmerer ab xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx
  9. BF, geb. am xx.xx.xxxx, als Schalzimmerer ab xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx auf der Baustelle in Z, Adresse (L Z + M Z), beschäftigt hat, ohne dass die erforderlichen Lohnunterlangen, die zur Überprüfung der den Arbeitnehmern nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlangen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am Arbeits(Einsatz)ort, auf der Baustelle in Z, Adresse (L Z + M Z), bereitgehalten wurden. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln. Trotz Aufforderungsschreiben der BUAK vom xx.xx.xxxx wurden die Unterlagen bis zumindest am xx.xx.xxxx (Datum der Anzeige) nicht vollständig vorgelegt. Es fehlen die Lohnabrechnungen für den September 201 für alle unter 1 .-
  10. Angeführten Arbeitnehmer. Die Beschuldigte hat dadurch zu Spruchpunkt M., 1.-9., je eine Verwaltungsübertretung nach § 7d Abs. 1 iVm § 7i Abs. 2 AVRAG begangen.Die Beschuldigte hat dadurch zu Spruchpunkt M., 1.-9., je eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 2, AVRAG begangen.

§ 7iAbs. 2 AVRAG i

Vm § 20 VStG werden über die Beschuldigten zu Spruchpunkt II., Geldstrafen in der Höhe vonGemäß Paragraph 7 i, Absatz 2, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG werden über die Beschuldigten zu Spruchpunkt römisch zwei., Geldstrafen in der Höhe von zu

  1. € 250,-- zu
  2. € 250,-- zu
  3. € 250,-- zu
  4. € 250,-- zu
  5. € 250,-- zu
  6. € 250,-- zu
  7. € 250,-- zu
  8. € 250,-- zu
  9. € 250,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zu
  10. 17 Stunden zu
  11. 17 Stunden zu
  12. 17 Stunden zu
  13. 17 Stunden zu
  14. 17 Stunden zu
  15. 17 Stunden zu
  16. 17 Stunden zu
  17. 17 Stunden zu
  18. 17 Stunden Die Bestrafte hat

§ 64Abs. 2 VSt

G als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, das sindDie Bestrafte hat

Paragraph 64, Absatz 2, VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, das sind zu

  1. € 25,-- zu
  2. € 25,-- zu
  3. € 25,-- zu
  4. € 25,-- zu
  5. € 25,-- zu
  6. € 25,-- zu
  7. € 25,-- zu
  8. € 25,-- zu
  9. € 25,-- insgesamt daher € 225,-- zu zahlen. Sohin ergibt sich zu Spruchpunkt II. ein Gesamtbetrag von € 2475,--.Sohin ergibt sich zu Spruchpunkt römisch zwei. ein Gesamtbetrag von € 2475,--. Über die Bestrafte werden

§ 64Abs. 3 VSt

G die im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erwachsenen Barauslagen – § 76 AVG (Übersetzungskosten der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigte ins Portugiesische, Rechnung Nr. -0060, vom xx.xx.xxxx der WC, Adresse), auferlegt.Über die Bestrafte werden

Paragraph 64, Absatz 3, VStG die im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erwachsenen Barauslagen – Paragraph 76, AVG (Übersetzungskosten der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigte ins Portugiesische, Rechnung Nr. -0060, vom xx.xx.xxxx der WC, Adresse), auferlegt. Es ist ein Betrag in der Höhe von € 280,97 zu zahlen. Sohin ergibt sich aus Spruchpunkt I., II. + Übersetzungskosten einSohin ergibt sich aus Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. + Übersetzungskosten ein Gesamtbetrag von € 37 405,97.“ Das Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am xx.xx.xxxx zugestellt. Am xx.xx.xxxx ging bei der Bezirkshauptmannschaft Z ein Antrag auf Verfahrenshilfe ein. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom xx.xx.xxxx, Zl uvs-****, wurde der Beschwerdeführerin (Berufungswerberin)

§ 51aAbs 3 VSt

G die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers bewilligt.Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom xx.xx.xxxx, Zl uvs-****, wurde der Beschwerdeführerin (Berufungswerberin)

Paragraph 51 a, Absatz 3, VStG die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers bewilligt. Als Verfahrenshilfevertreterin wurde von Seiten der Tiroler Rechtsanwaltskammer Frau Rechtsanwältin in Adresse, am xx.xx.xxxx bestellt. Am xx.xx.xxxx erhielt die Verfahrenshelferin sowohl das Bestellungsdekret als auch das Straferkenntnis vom xx.xx.xxxx. Innerhalb offener Frist wurde nachangeführte Beschwerde erhoben: „In umseits bezeichneter Verwaltungsrechtssache teilt die Beschuldigte zunächst mit, dass ihr mit Bescheid des UVS Tirol vom xx.xx.xxxx zu UVS-**** die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Erhebung der Berufung sowie zur Vertretung im weiteren Berufungsverfahren bewilligt wurde. Mit Bescheid der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom xx.xx.xxxx zu UVS **** wurde Rechtsanwältin, Adresse, als Verfahrenshilfevertreterin bestellt. Sowohl der Bestellungsbescheid wie auch das Straferkenntnis vom xx.xx.xxxx samt Rechtsmittelbelehrung NEU wurden der Verfahrenshelferin erstmals mit Schreiben der BH Z vom xx.xx.xxxx eingelangt am xx.xx.xxxx, zugestellt (in Beilage). Die bestellte Verfahrenshilfevertreterin erhebt für die Beschuldigte gegen das Straferkenntnis der BH Z vom xx.xx.xxxx zu ****, der Verfahrenshilfevertreterin zugestellt am xx.xx.xxxx, sohin binnen offener Frist nachstehende B E S C H W E R D E Das oben genannte Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und werden Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. 1. Sachverhalt: Mit Anzeige vom xx.xx.xxxx zu ****, erstattete die Bauarbeiter- Urlaubs-& Abfertigungskasse (BUAK) aufgrund einer Baustellenerhebung Anzeige gegen die Beschuldigte als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma „U, LU" mit Sitz in T, L, wegen Übertretung von Bestimmungen des AVRAG, „Unterentlohnung“ und „Nicht Bereithaltung der Lohnunterlagen. Begründend führte die BUAK aus, dass auf der Baustelle in Z, Adresse (L Z und M Z), neun portugiesische Arbeitnehmer angetroffen worden seien, die angegeben hätten, dass sie als Eisenleger einen Bruttomonatslohn von EUR 1.200,00 und als Schalzimmerer einen Bruttomonatslohn in Höhe von EUR 1.700,00 erhalten würden. Da ihnen laut des Kollektivvertrages für Baugewerbe und Bauindustrie jedoch zumindest ein Bruttostundenlohn in Höhe von EUR 11,46 und somit ein Bruttomonatslohn von EUR 1.942,47 zustehen würde, habe die Beschuldigte eine Unterentlohnung zu verantworten. Der Beschuldigten wird im angefochtenen Straferkenntnis vom xx.xx.xxxx unter Spruchpunkt I. vorgeworfen, dass sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma „U, LU“ mit Sitz in T, L, und somit als das zur Vertretung der Firma nach außen hin berufene Organ zu verantworten habe, dass diese Firma als Arbeitgeberin auf der Baustelle in Z, Adresse (L Z und M Z) drei Eisenleger und sechs Schalzimmerer beschäftigt habe, ohne diesen zumindest den nach dem Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie zustehenden Grundlohn zu leisten.Der Beschuldigten wird im angefochtenen Straferkenntnis vom xx.xx.xxxx unter Spruchpunkt römisch eins. vorgeworfen, dass sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma „U, LU“ mit Sitz in T, L, und somit als das zur Vertretung der Firma nach außen hin berufene Organ zu verantworten habe, dass diese Firma als Arbeitgeberin auf der Baustelle in Z, Adresse (L Z und M Z) drei Eisenleger und sechs Schalzimmerer beschäftigt habe, ohne diesen zumindest den nach dem Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie zustehenden Grundlohn zu leisten. Unter Spruchpunkt II. wird der Beschuldigten vorgeworfen, dass sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma „U, LU" zu verantworten habe, dass diese Firma als Arbeitgeberin für die beschäftigten drei Eisenleger und sechs Schalzimmerer nicht die erforderlichen Lohnunterlagen, die zur Überprüfung des den Arbeitnehmern nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind, in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am Einsatzort, auf der Baustelle in Z, Adresse (L Z und M Z) bereitgehalten habe und die Unterlagen (Lohnabrechnungen für September 201) auch bis zumindest xx.xx.xxxx nicht vollständig vorgelegt habe.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wird der Beschuldigten vorgeworfen, dass sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma „U, LU" zu verantworten habe, dass diese Firma als Arbeitgeberin für die beschäftigten drei Eisenleger und sechs Schalzimmerer nicht die erforderlichen Lohnunterlagen, die zur Überprüfung des den Arbeitnehmern nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind, in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am Einsatzort, auf der Baustelle in Z, Adresse (L Z und M Z) bereitgehalten habe und die Unterlagen (Lohnabrechnungen für September 201) auch bis zumindest xx.xx.xxxx nicht vollständig vorgelegt habe. Über die Beschuldigte wurde sohin zu Spruchpunkt I. und II. eine Gesamtgeldstrafe von EUR 37.405,97 (inkl. Übersetzungskosten von EUR 280,97 sowie Kosten des Strafverfahrens) verhängt.Über die Beschuldigte wurde sohin zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. eine Gesamtgeldstrafe von EUR 37.405,97 (inkl. Übersetzungskosten von EUR 280,97 sowie Kosten des Strafverfahrens) verhängt. 2. Begründung:

  1. a)Die belangte Behörde trifft ihre Entscheidung auf unzureichender Tatsachenbasis. Es wird die Feststellung bekämpft, dass die auf der Baustelle in Z im Zuge der Baustellenerhebung angetroffenen portugiesischen Eisenleger einen Bruttomonatslohn von EUR 1.200,00 für 45 Stunden pro Woche Arbeitszeit und die Schalzimmerer einen Bruttomonatslohn von EUR 1.700,00 für eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 bis 45 Stunden erhalten haben. Die belangte Behörde stützt diese Feststellung auf die Anzeige der BUAK sowie die von der BUAK vorgelegten Beweismittel. Die belangte Behörde erachtete die Angaben in der Anzeige sowie die vorgelegten Beweismittel als glaubwürdig und nachvollziehbar und hat die Bemessung der Höhe des Bruttomonatslohnes sowie die Berechung der Unterentlohnung „auf die Angaben der Arbeitnehmer gestützt“. Der Anzeige der BUAK vom xx.xx.xxxx, insbesondere dem Baustellenerhebungsprotokoll vom xx.xx.xxxx, kann jedoch keineswegs entnommen werden, dass die portugiesischen Arbeitnehmer bei der Baustellenerhebung Bruttomonatslöhne angegeben haben. Im Baustellenerhebungsprotokoll wurde zwar in der Spalte für „Monatslohn Brutto“ eingetragen, dass die drei Eisenleger EUR 1.200,00 und die sechs Schalzimmerer EUR 1,700,00 erhalten; es wurde bei den Angaben der sechs Schalzimmerer jedoch ausdrücklich bei jedem Arbeitnehmer über dem angegebenen Lohn der Vermerk „NETTO“ geschrieben und wurde dies sodann von den Arbeitnehmern und auch dem Baustellenerheber unterfertigt. Auch in der Anzeige der BUAK ist hinsichtlich der Schalzimmerer ausdrücklich ein Nettolohn von EUR 1.700,00 angeführt. Bei den drei Eisenlegern wurde beim Lohn im Erhebungsprotokoll zwar nicht ausdrücklich der Vermerk „NETTO" hinzugefügt, ist es jedoch üblich, dass Arbeitnehmer meist nur von ihren Nettomonatslöhnen sprechen und lässt sich aus der Auflistung und dem Vermerk „NETTO" bei den Schalzimmerern darauf schließen, dass auch die Eisenleger Nettomonatslöhne angegeben haben. In der Anzeige der BUAK ist ausgeführt, dass die Arbeitnehmer angaben, „Nettomonatslöhne von EUR 1.200,00 bzw. EUR 1.700,00 zu erhalten“, sodass also auch hinsichtlich der Eisenleger von Nettoangaben auszugehen ist. Wie die belangte Behörde zu der Feststellung kommt, dass die Arbeitnehmer Bruttomonats-gehälter angegeben hätten, ist daher nicht nachvollziehbar. Auf Basis gegenständlicher Beweisergebnisse, insbesondere dem Baustellenerhebungs-protokoll vom xx.xx.xxxx, wäre daher anstelle der oben bekämpften Feststellung richtigerweise folgende Feststellung zu treffen gewesen: „Die Eisenleger erhielten einen Nettomonatslohn von EUR 1.200,00 für 45 Stunden Wochenarbeitszeit und die Schalzimmerer einen Nettomonatslohn von EUR 1.700,00 für 40 bis 45 Wochenarbeitszeit." Diese Feststellung ist aus folgenden Gründen rechtlich bedeutsam: wenn man bei den Schalzimmerern von einem Nettomonatslohn von EUR 1.700,00 (wie im Erhebungsprotokoll angeführt) ausgegangen wäre und dann den Bruttomonatslohn errechnet hätte, wäre bei den Schalzimmerern keine Unterentlohnung vorgelegen, da die Schalzimmerer in diesem Falle sodann mehr als den im Kollektivvertrag vereinbarten Bruttomonatslohn von EUR 1.942,47 erhalten hätten. Bei den drei Eisenlegern wäre lediglich eine geringe Unterentlohnung vorgelegen, wenn die belangte Behörde bei den Eisenlegern von einem Nettomonatslohn von EUR 1.200,00 ausgegangen wäre. Die Beschuldigte hätte sohin (zu Spruchpunkt I) bei den Schalzimmerern aufgrund ordnungsgemäßer Entlohnung keine Verwaltungsübertretung und bei den Eisenlegem lediglich eine geringfügige Unterentlohnung zu verantworten gehabt.Die Beschuldigte hätte sohin (zu Spruchpunkt römisch eins) bei den Schalzimmerern aufgrund ordnungsgemäßer Entlohnung keine Verwaltungsübertretung und bei den Eisenlegem lediglich eine geringfügige Unterentlohnung zu verantworten gehabt. Beweis: Baustellenerhebungsprotokoll vom xx.xx.xxxx; ZV FS, Adresse; ZV RM, Adresse; Einvernahme der Beschuldigten; weitere Beweise Vorbehalten;
  2. b)Die belangte Behörde geht davon aus, dass die Beschuldigte als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma „U, LU" mit Sitz in T, L,

vorgelegten Auftragsschreiben portugiesische Arbeitnehmer entsandte. Vergleicht man jedoch die Unterschrift im Auftragsschreiben, abgeschlossen zwischen der Firma LH und der Firma U – LU, mit der Unterschrift der Beschuldigten im Verfahrenshilfeantrag, kann festgestellt werden, dass es sich nicht um die gleichen, sondern um gänzlich voneinander abweichende Unterschriften handelt. Der Verfahrenshilfeantrag wurde von der Beschuldigten unterfertigt und ist die dortige Unterschrift nicht mit der Unterschrift im Auftragsschreiben der Fa. LH identisch. Das Auftragsschreiben betreffend Fa. LH hat nicht die Beschuldigte als Geschäftsführerin der Firma „U, LU" unterfertigt; das von der Behörde zugrundegelegte Auftragsverhältnis zur BEV - Betoneisenverleger GmbH betreffend Eisenlegen ist durch keinen im behördlichen Akt erliegenden Auftrag dokumentiert. Der Beschuldigten war im Übrigen die Baustelle in Z auch gar nicht bekannt. Beweis: Auftragsschreiben abgeschlossen zwischen Firma Ing, LH und Firma U, LU vom xx.xx.xxxx; Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe der Beschuldigten vom xx.xx.xxxx; Einvernahme der Beschuldigten; wie bisher;

  1. c)Die belangte Behörde stellt zudem fest, dass sämtliche Arbeitsunterlagen nicht binnen 24 Stunden vorgelegt wurden, obwohl ein Arbeitnehmer im Zuge der Baustellenerhebung dazu aufgefordert worden ist. Der BUAK wurden sodann Lohnunterlagen samt Stundenaufstellungen für den Monat August 201 übermittelt, welche jedoch nicht als Beweise dafür herangezogen werden können, welchen Lohn die Arbeitnehmer im September 201 erhalten haben. Die Unterlagen für August 201 sind daher irrelevant und von der Behörde in keinster Weise heranzuziehen. Die BUAK führt selbst in ihrer Anzeige aus, dass die Lohnzettel für August 201 nicht für die Bemessung einer Unterentlohnung herangezogen werden können. Der Beschuldigten als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Fa. „U, LU“ mit Sitz in T, L, ist jedenfalls keine Aufforderung zugekommen, wonach sie Lohnunterlagen der entsandten Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen hat. Die BUAK wäre verpflichtet gewesen, die betreffende Aufforderung an die Beschuldigte zu richten und nicht an einen beliebigen Arbeiter vor Ort. Die BUAK hat ganz offenkundig auch bei den Arbeitern keinerlei Auskunft dazu eingeholt, wer vertretungsbefugtes Organ der Fa. „U, LU“ ist und wer tatsächlich vor Ort als Verantwortlicher auftritt. Aus dem im Akt erliegenden Firmenbuchauszug ergibt sich, dass dieser seitens der BUAK offenkundig erst am xx.xx.xxxx eingeholt wurde. Dieser Firmenbuchauszug liegt lediglich in portugiesischer Sprache vor und wurde hiezu keine Übersetzung angefertigt. Es war daher für die erkennende Behörde nicht einmal mit ausreichender Sicherheit der Inhalt dieses Firmenbuchauszuges bzw. Handelsregisterauszuges erfassbar und kann Derartiges nicht Grundlage eines Straferkenntnisses sein. Es liegen im Akt desweiteren zahlreiche Unterlagen in portugiesischer Sprache vor welche ebenfalls keiner Übersetzung unterzogen wurden und aus diesem Grunde auch nicht für das Strafverfahren verwertbar sein können. Im Übrigen gründet die erkennende Behörde ihre Feststellungen auf von der BUAK in ihrer Anzeige behauptete Aussagen der neun Arbeiter, wobei jedoch Einvernahmen der Arbeiter nicht vorliegen. ln den unübersetzt gebliebenen Unterlagen A1 scheinen unter anderem als (offenbar) Arbeitgeber auch die Fa. BV sowie die Fa. Ing. LH GesmbH auf und verbleibt mangels Übersetzung die Frage, wer nun de facto für die Entlohnung der Arbeiter zuständig und verantwortlich war. Auf all diese Ungereimtheiten bei der Ermittlung der Tatsachengrundlage ist die belangte Behörde überhaupt nicht eingegangen, sondern hat sich ganz offenkundig ausschließlich an der Anzeige der BUAK orientiert und die darin aufgestellten Behauptungen als Feststellungsgrundlage übernommen, sodass sowohl eine Verletzung von Verfahrensvorschriften wie auch Rechtswidrigkeit des Inhalts bezüglich des Straferkenntnisses gegeben ist. Beweis: wie bisher;
  2. d)Zusammengefasst liegen grobe Verfahrensverletzungen seitens der belangten Behörde schon bei der Erhebung der Tatsachengrundlagen vor, insbesondere schon deshalb, da fremdsprachige Urkunden ohne notwendige Übersetzung nicht Grundlage eines inländischen Straferkenntnisses sein können, andererseits aber auch nicht – weil eben nicht übersetzt – in ihrem gesamten Inhalt unerforscht (wie beispielsweise der portugiesische Handelsregisterauszug) oder gänzlich ignoriert (wie die Beilagen A1) werden können. Im Übrigen findet aber auch insbesondere die Feststellung, wonach die Arbeitnehmer einen Bruttomonatslohn von EUR 1.200,00 (Eisenleger) bzw. EUR 1.700,00 (Schalzimmerer) erhalten haben, in der Aktenlage schon deshalb keine Deckung, weil im Baustellenerhebungsprotokoll vom xx.xx.xxxx bei Arbeitnehmern, dies zumindest betreffend die Schalzimmerer, Nettomonatslöhne angegeben wurden und im Protokoll zu den Einkünften sogar ausdrücklich der Vermerk .netto" (dies ganz offenkundig in der Handschrift des Baustellenerhebers) über den Löhnen aufscheint. Es erübrigen sich in diesem Zusammenhang daher alle vorgenommenen Spekulationen der belangten Behörde dazu, ob es sich hier nicht allenfalls doch um Bruttolöhne handeln könnte. Hätte die belangte Behörde die angeführten Lohne als Nettomonatslöhne festgestellt, so hätte sie zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass hinsichtlich der Schalzimmerer überhaupt keine Unterentlohnung und hinsichtlich der drei Eisenleger lediglich eine geringe Unterentlohnung vorlag. 3. Zur Strafbemessung: Die über die Beschuldigte zu Punkt I. verhängte Geldstrafe von EUR 31.500,00 steht in keinerlei Relation zum Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, denen die Strafdrohung dient. Bei einer richtigen Wertung der Tat insbesondere unter Abwägung, dass die Beschuldigte unbescholten ist, diese Verwaltungsübertretung das erste Mal vorliegt und keinerlei gravierende Erschwerungsgründe Vorlagen, hätte die belangte Behörde von einer Strafe absehen können bzw. eine weit geringere Strafe verhängen können, und zwar unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung

§ 20VSt

G.Die über die Beschuldigte zu Punkt römisch eins. verhängte Geldstrafe von EUR 31.500,00 steht in keinerlei Relation zum Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, denen die Strafdrohung dient. Bei einer richtigen Wertung der Tat insbesondere unter Abwägung, dass die Beschuldigte unbescholten ist, diese Verwaltungsübertretung das erste Mal vorliegt und keinerlei gravierende Erschwerungsgründe Vorlagen, hätte die belangte Behörde von einer Strafe absehen können bzw. eine weit geringere Strafe verhängen können, und zwar unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung

Paragraph 20, VStG. Die Beschuldigte hat, als ihr das Straferkenntnis zugestellt wurde, einen Verfahrenshilfeantrag für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers bei der BH Z eingebracht. Dem Bescheid auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Gesamtarbeitszeit von 18 Stunden mit einem Bruttostundenlohn von EUR 7,93 als Raumpflegerin beschäftigt ist, weiters dass ihr nach den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes eine Unterstützung für Miete zugesprochen wurde und sie als geschiedene Ehegattin für zwei mj. Kinder unterhaltspflichtig ist. Dem Vermögensbekenntnis ist weiters zu entnehmen, dass sie keinen Ehegattenunterhalt erhält. Die Beschuldigte besitzt keinerlei Vermögen sowie sonstige Vermögensgegenstände. Auch unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögenssituation der Beschuldigten, wäre von einer Strafe abzusehen bzw. eine weit geringere Strafe zu verhängen. Beweis: Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe der Beschuldigten vom xx.xx.xxxx; Einvernahme der Beschuldigten; Die Beschuldigte stellt daher die ANTRÄGE das Landesverwaltungsgericht wolle der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und

  1. eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Einvernahme der Beschuldigten sowie der angebotenen Zeugen durchführen;
  2. das Straferkenntnis der BH Z vom xx.xx.xxxx zu **** aufheben und das Strafverfahren einstellen; in eventu
  3. die im Straferkenntnis der BH Z vom xx.xx.xxxx zu **** festgesetzte Strafe zu Spruchpunkt I tat- und schuldangemessen herabsetzen.“
  4. die im Straferkenntnis der BH Z vom xx.xx.xxxx zu **** festgesetzte Strafe zu Spruchpunkt römisch eins tat- und schuldangemessen herabsetzen.“ Infolge der erhobenen Beschwerde wurde am xx.xx.xxxx die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Z mit der Zahl **** sowie Einvernahme des Zeugen SM. Eine Einvernahme der Beschwerdeführerin konnte nicht erfolgen, weil sie zur Verhandlung nicht erschien. Laut Mitteilung der Rechtsvertreterin ist die Beschwerdeführerin betreffend ihres Wohnsitzes in R abgemeldet und ist ihr Aufenthaltsort unbekannt. Ebenfalls nicht erschienen sind die geladenen Zeugen FS sowie RM. Zur Verhandlung erschien die geladene Dolmetscherin, Mag. J, welche um xx.xx Uhr wieder entlassen wurde. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt fest: Die Firma „U, LU“, mit Sitz in T, Adresse,, in L, deren Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin ist, war von der Firma Ing. LH für das Bauvorhaben L Z + M Z am xx.xx.xxxx mit Beton- und Schalarbeiten beauftragt worden. Am xx.xx.xxxx wurde vom Baustellenerheber SM beim Bauvorhaben in Z, Adresse, eine Kontrolle durchgeführt und konnte dieser die portugiesischen Arbeitnehmer RM, LG, FS, CD, AD, FD, TM, FDJ, BF, bei Arbeiten antreffen, wobei die ersten drei Arbeitnehmer Eisenlegerarbeiten durchführten, der Rest war als Schalzimmerer tätig. Die Eisenleger gaben an, seit xx.xx.xxxx auf der Baustelle tätig zu sein und dafür einen Monatslohn von Euro 1.200,-- für 45 Stunden Wochenarbeitszeit zu erhalten. Die Schalzimmerer gaben an, seit xx.xx.xxxx auf der Baustelle tätig zu sein und dafür einen Nettolohn von Euro 1.700,-- für eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 bis 45 Stunden zu bekommen. Im Zuge der Baustellenerhebung übergab SM dem Arbeitnehmer FDJ ein Aufforderungsschreiben zur Übermittlung der fehlenden Unterlagen, insbesondere Lohnunterlagen, mit der Aufforderung, diese binnen 24 Stunden der BUAK zu übermitteln. Am xx.xx.xxxx wurden drei Lohnzettel aus August 201 sowie Stundenaufzeichnungen übermittelt, nicht jedoch die geforderte Lohnabrechnung für September
  5. Aufgrund dieses Umstandes wurde von der Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse am xx.xx.xxxx eine Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Z wegen des Verdachts der Übertretung nach § 7i Abs 3 AVRAG sowie eine Übertretung nach § 7d Abs 1 iVm § 7i Abs 2 AVRAG erstattet und insgesamt ein Strafbetrag von Euro 39.400,-- gefordert. Aufgrund dieses Umstandes wurde von der Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse am xx.xx.xxxx eine Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Z wegen des Verdachts der Übertretung nach Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG sowie eine Übertretung nach Paragraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 2, AVRAG erstattet und insgesamt ein Strafbetrag von Euro 39.400,-- gefordert. Anlässlich seiner Einvernahme gab SM als Zeuge an, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle (xx.xx.xxxx) die von ihm angetroffenen Arbeitnehmer nicht mehr für die Firma „U, LU“ gearbeitet haben, sondern für die Firma LH GmbH, da am xx.xx.xxxx eine Kontrolle der Finanzpolizei stattgefunden hat und die Arbeiten weitergeführt werden mussten. Er gab an, dass die beschäftigten Schalarbeiter ihm gesagt haben, dass sie einen Nettolohn von Euro 1.700,-- erhalten. (Im Formular wurde deshalb extra „Netto“ vermerkt.) Die Eisenleger gaben einen Betrag von Euro 1.200,-- an. Dabei handle es sich um einen Bruttobetrag. Im Formular (mit portugiesischer Übersetzung), welches von den Eisenlegern unterschrieben worden ist, wurde nach einem Bruttobetrag gefragt. Der Vertreter der Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse, der bei der Verhandlung teilnahm, führte als Auskunftsperson aus, dass eine Unterentlohnung für die Zimmermanns-arbeiten/Schaler dann nicht ergeben würde, wenn man ausgeht, dass die Angaben Nettolohn Euro 1.700,-- richtig sind. Bei den Eisenlegern würde sich prozentmäßig an der Unterentlohnung nichts ändern, die Höhe des verkürzten Betrages sei jedoch kürzer, wenn man von einer kürzeren Beschäftigung ausgeht. Überschlagsmäßig würde sich pro Arbeitnehmer eine Unterentlohnung von Euro 500,-- ergeben. Das durchgeführte Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass der von der Bezirkshaupt-mannschaft Z erhobene Schuldvorwurf hinsichtlich der Beschäftigung der Eisenleger RM, LG und FS berechtigt ist. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist jedoch die verhängte Geldstrafe (Euro 6.500,-- pro Arbeitnehmer) als zu hoch zu bezeichnen, da das Beschwerdeverfahren ergeben hat, dass hinsichtlich der Schalzimmerer eine Unterentlohnung nicht erwiesen werden kann, was zur Folge hat, dass der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben ist und der Strafrahmen nicht Euro 2.000,-- bis Euro 20.000,-- beträgt, sondern nur mehr Euro 1.000,-- bis Euro 10.000,--. Ferner ist zu berücksichtigen, dass seit dem Tatzeitpunkt fast drei Jahre verstrichen sind. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält daher die Verhängung der Mindeststrafe (Euro 1.000,--) pro Eisenleger als schuld- und tatangemessen. Als Schuldform ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Hinsichtlich der Schalzimmerer CD, AD, FD, TM, FDJ, BF war der Beschwerde Folge. Diese Arbeitnehmer haben angegeben, einen Nettobetrag und nicht einen Bruttobetrag von Euro 1.700,-- erhalten zu haben, was zur Folge hat, dass eine Unterentlohnung nicht nachweisbar ist. Was Punkt II. des Straferkenntnisses anlangt, so ist darauf zu verweisen, dass in diesem Fall nicht neun Verwaltungsübertretungen, sondern nur eine Verwaltungsübertretung vorliegt und dafür nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Verhängung einer Geldstrafe von Euro 600,-- gerechtfertigt ist. Der Beschwerde war insoferne stattzugeben und die Geldstrafe herabzusetzen (siehe dazu Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom xx.xx.xxxx, Zl ****, mit welcher eine Revision des Finanzamtes gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten als unzulässig zurückgewiesen wurde, da dieser einer Berufung des Finanzamtes nicht eine Geldstrafe von Euro 500,--, sondern eine solche von Euro 500,-- pro Arbeitnehmer (insgesamt Euro 6.500,--) über den Mitbeteiligten zu verhängen, nicht nachgekommen ist. Im gleichen Sinne die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom xx.xx.xxxx, Zl ****, betreffend Übertretung nach § 7b Abs 5 sowie 7b Abs 9 AVRAG. Was Punkt römisch zwei. des Straferkenntnisses anlangt, so ist darauf zu verweisen, dass in diesem Fall nicht neun Verwaltungsübertretungen, sondern nur eine Verwaltungsübertretung vorliegt und dafür nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Verhängung einer Geldstrafe von Euro 600,-- gerechtfertigt ist. Der Beschwerde war insoferne stattzugeben und die Geldstrafe herabzusetzen (siehe dazu Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom xx.xx.xxxx, Zl ****, mit welcher eine Revision des Finanzamtes gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten als unzulässig zurückgewiesen wurde, da dieser einer Berufung des Finanzamtes nicht eine Geldstrafe von Euro 500,--, sondern eine solche von Euro 500,-- pro Arbeitnehmer (insgesamt Euro 6.500,--) über den Mitbeteiligten zu verhängen, nicht nachgekommen ist. Im gleichen Sinne die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom xx.xx.xxxx, Zl ****, betreffend Übertretung nach Paragraph 7 b, Absatz 5, sowie 7b Absatz 9, AVRAG. Ferner ist das Landesverwaltungsgericht Tirol der Auffassung, dass der Beschwerdeführerin nicht die Kosten der Übersetzung der Aufforderung zur Rechtfertigung in Höhe von Euro 280,97 auferlegt werden kann, da § 64 Abs 3 VStG vorsieht, dass Barauslagen für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde, dem Bestraften nicht zum Ersatz auferlegt werden dürfen. Ferner ist das Landesverwaltungsgericht Tirol der Auffassung, dass der Beschwerdeführerin nicht die Kosten der Übersetzung der Aufforderung zur Rechtfertigung in Höhe von Euro 280,97 auferlegt werden kann, da Paragraph 64, Absatz 3, VStG vorsieht, dass Barauslagen für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde, dem Bestraften nicht zum Ersatz auferlegt werden dürfen. Aus vorgenannten Gründen konnte der Beschwerde im überwiegenden Teil stattgegeben werden und war spruchgemäß zu entscheiden. Was die Frage der Erhebung einer ordentlichen Revision anlangt, so ist das Landesver-waltungsgericht Tirol der Ansicht, dass im Gegenstandsfall keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu lösen ist, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wurde. Die Voraussetzungen nach § 25a VwGG sind nicht gegeben. Was die Frage der Erhebung einer ordentlichen Revision anlangt, so ist das Landesver-waltungsgericht Tirol der Ansicht, dass im Gegenstandsfall keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu lösen ist, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wurde. Die Voraussetzungen nach Paragraph 25 a, VwGG sind nicht gegeben. Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.14.0695.4

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