RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/25/2110-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des BF, geboren am ****, wohnhaft in Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, vom 24.07.2014 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 01.07.2014, Zahl ****, betreffend eine Übertretung des Führerscheingesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 73,-- zu leisten.
- Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 73,-- zu leisten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn BF angelastet, dass er es vom 15.03.2014 bis zumindest 26.03.2014 unterlassen habe, den über seine mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 17.02.2014, GZ: ****, vollstreckbar seit 15.03.2014, entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern. Damit habe er gegen § 29 Abs 3 FSG verstoßen, weshalb gemäß § 37 Abs 1 FSG über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 365,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 96 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 36,50 bestimmt. Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn BF angelastet, dass er es vom 15.03.2014 bis zumindest 26.03.2014 unterlassen habe, den über seine mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 17.02.2014, GZ: ****, vollstreckbar seit 15.03.2014, entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern. Damit habe er gegen Paragraph 29, Absatz 3, FSG verstoßen, weshalb gemäß Paragraph 37, Absatz eins, FSG über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 365,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 96 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 36,50 bestimmt. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr BF durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass das Verfahren über den Entzug der Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 17.02.2014 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen und eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol dagegen anhängig sei. Es sei richtig, dass er seinen Führerschein in der Zeit vom 15.03.2014 bis zumindest 26.03.2014 nicht bei der Behörde abgegeben habe. Wenn er bei der Lenkerkontrolle der Polizei gegenüber angegeben hat, dass er seinen Führerschein zu Hause vergessen habe, so werde übersehen, dass es bei solchen Amtshandlungen keine gesetzlich normierte Wahrheitspflicht gebe. Tatsächlich habe er 29 Minuten nach der Verkehrskontrolle an den entsprechenden Beamten der Polizeiinspektion S. ein E-Mail mit der Mitteilung gesandt, dass er seinen Führerschein nicht mehr finde und eine Verlustanzeige erstatten werde. Dies habe er zum frühestmöglichen Zeitpunkt erledigt, weshalb es ihm zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen wäre, seinen Führerschein entsprechend § 29 Abs 3 FSG der belangten Behörde abzuliefern. Damit sei sein Verschulden jedenfalls im unteren Bereich anzusiedeln. Deshalb und aufgrund der relativ geringen Auswirkungen des Fehlverhaltens werde ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 VStG beantragt, zumal der Beschuldigte sich im letzten Jahr selbständig gemacht habe und derzeit keine Gewinne erziele. Unter den gegebenen Voraussetzungen habe er einen Rechtsanspruch auf die Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG. Es werde Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses gestellt, in eventu Erteilung einer Ermahnung, in eventu Herabsetzung der Strafhöhe. Der Beschwerde beigeschlossen waren das E-Mail des Beschuldigten vom 14.03.2014 an die Polizeiinspektion S. sowie die Verlustanzeige vom 09.04.2014.Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr BF durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass das Verfahren über den Entzug der Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 17.02.2014 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen und eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol dagegen anhängig sei. Es sei richtig, dass er seinen Führerschein in der Zeit vom 15.03.2014 bis zumindest 26.03.2014 nicht bei der Behörde abgegeben habe. Wenn er bei der Lenkerkontrolle der Polizei gegenüber angegeben hat, dass er seinen Führerschein zu Hause vergessen habe, so werde übersehen, dass es bei solchen Amtshandlungen keine gesetzlich normierte Wahrheitspflicht gebe. Tatsächlich habe er 29 Minuten nach der Verkehrskontrolle an den entsprechenden Beamten der Polizeiinspektion S. ein E-Mail mit der Mitteilung gesandt, dass er seinen Führerschein nicht mehr finde und eine Verlustanzeige erstatten werde. Dies habe er zum frühestmöglichen Zeitpunkt erledigt, weshalb es ihm zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen wäre, seinen Führerschein entsprechend Paragraph 29, Absatz 3, FSG der belangten Behörde abzuliefern. Damit sei sein Verschulden jedenfalls im unteren Bereich anzusiedeln. Deshalb und aufgrund der relativ geringen Auswirkungen des Fehlverhaltens werde ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, VStG beantragt, zumal der Beschuldigte sich im letzten Jahr selbständig gemacht habe und derzeit keine Gewinne erziele. Unter den gegebenen Voraussetzungen habe er einen Rechtsanspruch auf die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG. Es werde Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses gestellt, in eventu Erteilung einer Ermahnung, in eventu Herabsetzung der Strafhöhe. Der Beschwerde beigeschlossen waren das E-Mail des Beschuldigten vom 14.03.2014 an die Polizeiinspektion S. sowie die Verlustanzeige vom 09.04.
- Beweis aufgenommen wurde in der mündlichen Verhandlung am 25.08.2014 durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und die Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Y. und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Dabei gab der Rechtsmittelwerber Folgendes an: „Es stimmt, dass ich am Abend des 14.03.2014 einer polizeilichen Lenkerkontrolle unterzogen wurde, dabei keinen Führerschein vorgezeigt habe und dies damit begründete, dass dieser zuhause wäre. Wenn ich gefragt werde, warum ich am 14.03.2014 um 22.15 Uhr der Polizeiinspektion S. mitgeteilt habe, dass der Führerschein nicht mehr auffindbar wäre, so erkläre ich dies damit, dass ich den mich kontrollierenden Polizeibeamten gut kenne, da er einmal mein Lehrling war. Ich habe dann zuhause den Führerschein gesucht und nicht mehr gefunden. Wenn mir der Verhandlungsleiter den Sachverhalt schildert, wie er sich aus der Anzeige ergibt, wonach eine Fahndung wegen einer Kindesentführung im Laufen gewesen sei und ich wegen des Nichtmitführens des Führerscheines vom Beamten abgemahnt worden wäre, so schildere ich den Sachverhalt dermaßen, dass die Polizeistreife mir bereits von meinem Büro in der Adresse an gefolgt ist bis zur Autobahnauffahrt S.-West und mich dann dort anhielt. Ich habe die Situation so empfunden, dass man mich bewusst abgepasst hat und dass die Argumentation mit der Fahndung wegen einer Kindesentführung nur ein Vorwand war. Als mich der Beamte fragte, ob ich einen Führerschein habe, erklärte ich ihm, dass ein Verfahren im Laufen ist und ich den Führerschein ihm jetzt nicht vorweisen könne. Ich werde ihn jedoch zuhause suchen, und falls ich ihn finde, würde ich ihn ihm zeigen. Nachdem ich den Führerschein nicht gefunden habe, habe ich dann um 22.15 Uhr an Insp. R. dieses Mail geschickt. Mir ist erstmals der Verlust des Führerscheins an diesem Tag, nämlich am 14.03.2014, aufgefallen, als ich ihn aufgrund dieser Kontrolle zuhause gesucht habe. Normalerweise führe ich den Führerschein beim Fahren aber schon mit. Ich bin kurz davor von R. nach S. übersiedelt. Das Nichtmitführen des Führerscheines führe ich darauf zurück. Ich vermute, dass der Führerschein im Zusammenhang mit dieser Übersiedlung verlustig gegangen ist. Wenn mir der Verhandlungsleiter vorhält, dass mir der Bescheid vom 17.02.2014 über den Entzug der Lenkberechtigung am 28.02.2014 zugestellt wurde und ich gefragt werde, ob ich nicht aus diesem Anlass nach meinem Führerschein gesucht habe, so verneine ich dies. Wenn mich der Verhandlungsleiter nach dem Grund dafür fragt, so gebe ich an, dass ich in meiner Firma so viel zu tun hatte, dass dies einfach untergegangen ist. Wenn mich der Verhandlungsleiter fragt, wieso ich bei der Verlustanzeige am 09.04.2014 als Beginn des Verlustes den 01.02.2014, 00.00 Uhr, angegeben habe, so erkläre ich dies damit, dass eigentlich der richtige Zeitpunkt der 14.03.2014 gewesen wäre, ich den Führerschein davor allerdings auch nicht mehr in der Hand gehabt habe. Wenn ich gefragt werde, wieso ich in meiner Beschwerde vom 07.07.2014 gegen die Abweisung der Vorstellung im Entzugsverfahren auf Seite 5 nichts von einem Verlust des Führerscheines erwähnt habe, so gebe ich dazu an, dass dieser Schriftsatz von meinem Anwalt geschrieben wurde und es diesbezüglich offenbar ein Kommunikationsproblem gegeben hat. Tatsächlich war die Begebenheit so, wie von mir eben geschildert. Wie es in der Verlustanzeige zur Angabe des Verlustbeginns mit 01.02.2014 gekommen ist, erkläre ich mir so, dass mich der Polizeibeamte fragte, seit wann ungefähr ich den Führerschein nicht mehr habe und wir dann gemeinsam den 01.02.2014 als möglichen Zeitpunkt angenommen haben.“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hiezu wie folgt erwogen: Der Bescheid über den Entzug der Lenkberechtigung vom 17.02.2014 wurde am Freitag, den 28.02.2014, dem Beschwerdeführer zugestellt, wogegen dieser am Freitag, den 14.03.2014 Vorstellung erhob. Dies bedeutet, dass die einmonatige Entzugsdauer vom 28.
- bis 28.03.2014 lief und damit die angelastete Tatzeit innerhalb der vollstreckbaren Entzugsdauer liegt. Die Angabe des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 07.07.2014 (Entzugsverfahren), dass er bis 14.03.2014 irrtümlicherweise angenommen habe, dass dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zukäme, stellt keinen entschuldbaren Irrtum dar, weil im Bescheid vom 17.02.2014 die Wirksamkeit des Entzuges mit einem Monat gerechnet ab Zustellung und nicht ab Rechtskraft des Bescheides benannt und in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen wird, dass einer Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zukommt. In diesem Schriftsatz ist in keinem Wort davon die Rede, dass der Führerschein in Verlust geraten wäre. Dieser Umstand wird seitens des Beschwerdeführers damit begründet, dass diese Ausführungen im Hinblick auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung getätigt wurden und deshalb ein Eingehen auf ein Verlorengehen des Führerscheines dort nicht angebracht erschienen wäre. Die Beschwerde gegen den Entzug der Lenkberechtigung wurde zwischenzeitlich mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.09.2014, Zahl 2014/13/1902-2 und 1903-2, als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel und in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argumente hat das Landesverwaltungsgericht folgende Überlegungen angestellt: Im Hinblick auf den oben erörterten Umstand, dass dem Beschuldigten die Tatsache, dass eine Vorstellung gegen den Entzug der Lenkberechtigung keine aufschiebende Wirkung hat, sehr wohl bekannt sein musste, ist die im E-Mail des Beschwerdeführers vom 14.03.2014, 22.15 Uhr, an die Polizeiinspektion S. getätigte Aussage, dass der Führerschein nicht auffindbar wäre, ebenso wenig glaubwürdig, wie die in der Verlustanzeige vom 09.04.2014 angegebene Beginnzeit des Verlustes mit 01.02.2014, 00.00 Uhr. Der Beschwerdeführer bestätigte dem ihn kontrollierenden Polizeibeamten gegenüber, dass bezüglich seines Führerscheines ein Verfahren im Laufen ist und er ihn jetzt nicht vorweisen könne. Damit sprach er auf das Entzugsverfahren und den Bescheid vom 17.02.2014 an. Aus diesem musste er wissen, dass er den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Y. abzuliefern hat, woraus er unschwer die Schlussfolgerung ziehen konnte, dass bei Vorweisen des Führerscheines dieser vom Polizisten eingezogen würde. Er fühlte sich nämlich von der Polizei abgepasst, weshalb er davon ausgehen musste, dass die Polizeistreife von dem Entzugsverfahren Kenntnis hatte und ihm den Führerschein bei Vorzeigen abnehmen und der Behörde übermitteln würde. Da Herr BF die Umstände des Entzuges der Lenkberechtigung nicht akzeptierte, was sich aus dem diesbezüglichen Verwaltungsakt ergibt, ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Führerschein nicht verloren, sondern aus oben aufgezeigtem Grund nicht mitgeführt bzw vorgewiesen hat. Er bestätigte, normalerweise den Führerschein beim Fahren mitzuführen. Die Aussage, dass dieser beim Übersiedeln von R. nach S. verloren gegangen sein dürfte, kann nicht überzeugen, zumal die Übersiedlung wohl unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges erfolgt sein wird und deshalb der Führerschein bei diesen Fahrten wie üblich vom Lenker mitzuführen war und nicht zum Übersiedlungsgut gezählt haben konnte. In Anbetracht dieser Umstände ist die Verlustanzeige vom 09.04.2014 und der dort angeführte Beginn des Verlustes mit 01.02.2014 als Reaktion auf die Lenkerkontrolle vom 14.03.2014 zu sehen, um eine Begründung für die Nichtablieferung des Führerscheines zu schaffen. Die Rechtsmittelbehörde geht aber – wie oben ausgeführt – davon aus, dass der Führerschein tatsächlich gar nicht verloren, sondern vom Beschwerdeführer nicht abgeliefert wurde, womit er tatbildlich gehandelt hat. Da die Rechtsmittelbehörde davon ausgeht, dass der Beschuldigte nicht bereit war, seinen Führerschein abzugeben und er damit vorsätzlich gehandelt hat, besteht kein Platz für eine Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG. Durch die Verweigerung der Ablieferung des Führerscheines wurde der Zweck der Maßnahme des Entzuges vereitelt und damit das strafrechtlich geschützte Rechtsgut in hoher Intensität beeinträchtigt. Die Erstbehörde hat den gesetzlichen Strafrahmen zu 16,7 % ausgeschöpft, was angesichts von sieben anrechenbaren Strafvormerkungen aus dem Bereich des Straßenverkehrs und aus vorbeugenden Gründen nicht als überhöht anzusehen ist. Bei der Strafbemessung sind nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen, sondern insbesondere auch das Verschulden und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Diese lassen keine geringere Strafe zu, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Da die Rechtsmittelbehörde davon ausgeht, dass der Beschuldigte nicht bereit war, seinen Führerschein abzugeben und er damit vorsätzlich gehandelt hat, besteht kein Platz für eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG. Durch die Verweigerung der Ablieferung des Führerscheines wurde der Zweck der Maßnahme des Entzuges vereitelt und damit das strafrechtlich geschützte Rechtsgut in hoher Intensität beeinträchtigt. Die Erstbehörde hat den gesetzlichen Strafrahmen zu 16,7 % ausgeschöpft, was angesichts von sieben anrechenbaren Strafvormerkungen aus dem Bereich des Straßenverkehrs und aus vorbeugenden Gründen nicht als überhöht anzusehen ist. Bei der Strafbemessung sind nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen, sondern insbesondere auch das Verschulden und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Diese lassen keine geringere Strafe zu, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.25.2110.2