RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/27/2382-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Sigmund Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn A., geb. am XY, Adresse., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C. vom 15.07.2014, ***, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro Euro 72,--, zu bezahlen.
- Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro Euro 72,--, zu bezahlen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben am 09.04.2014 im Zeitraum von 11.00 Uhr bis 11.45 Uhr beim Objekt Areal der Lohnschlächterei D., Adresse, entgeltlich Malerarbeiten (konkret Fassadenmalarbeiten auf der Ostseite des obgenannten Objektes - Arbeiten im Team mit Herrn D.) ein reglementiertes Gewerbe nach § 94 Z. 47 Gewerbeordnung 1994 (GewO) Selbstständig, regelmäßig und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt bzw. durchgeführt, obwohl Sie nicht im Besitz der entsprechenden Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Maler und Anstreicher“ waren.„Sie haben am 09.04.2014 im Zeitraum von 11.00 Uhr bis 11.45 Uhr beim Objekt Areal der Lohnschlächterei D., Adresse, entgeltlich Malerarbeiten (konkret Fassadenmalarbeiten auf der Ostseite des obgenannten Objektes - Arbeiten im Team mit Herrn D.) ein reglementiertes Gewerbe nach Paragraph 94, Ziffer 47, Gewerbeordnung 1994 (GewO) Selbstständig, regelmäßig und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt bzw. durchgeführt, obwohl Sie nicht im Besitz der entsprechenden Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Maler und Anstreicher“ waren. Bei einer Kontrolle durch Organe der Wirtschaftskammer Tirol konnte gegenständliche Übertretung festgestellt werden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 94 Z. 47 iVm § 366 Abs. 1 Z. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO)Paragraph 94, Ziffer 47, in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO) Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro 360,-, gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 (GewO), Ersatzfreiheitsstrafe 96 StundenGeldstrafe von Euro 360,-, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 (GewO), Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 36,- als Beitag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,- zu bemessen sind. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 396,-.“ Dagegen hat der Beschwerdeführer nur wegen der Strafhöhe Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die Strafe hoch ausgefallen sei und er „Harz IV-Empfänger“ sei und nur eine geringe Pension erhalte und für die Familie aufkommen müsse. Dem Grunde nach ist das angefochtene Straferkenntnis daher in Rechtskraft erwachsen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: „II. HauptstückBestimmungen für einzelne Gewerbe
- Reglementierte Gewerbe§ 94Paragraph 94 GewO 1994 Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe: 47.Ziffer 47 Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes Handwerk) V. Hauptstückrömisch fünf. HauptstückStrafbestimmungen§ 366Paragraph 366
(1)Absatz eins,GewO 1994 Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer 1.Ziffer eins ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Der Beschwerde war als nachfolgenden Gründen keine Folge zu geben: Der Beschwerdeführer führt aus, dass er lediglich eine kleine Rente erhalte und für die Familie aufkommen müsse. Eine nähere Konkretisierung ist dabei nicht erfolgt. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall wurde seitens der Behörde eine Geldstrafe in der Höhe von 10 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ausgesprochen. Im Hinblick darauf, dass - wie der Beschwerdeführer nicht bestritten hat - dieser bereits strafvorgemerkt ist, kann die verhängte Geldstrafe aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden. Auch bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen könnte die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht angesehen werden, zumal der gesetzliche Strafrahmen lediglich im untersten Bereich ausgeschöpft worden ist. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer künftighin zu einer sorgfältigen Beachtung der gewerberechtlichen Bestimmungen zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor. Im Übrigen konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 2 und Z 3 sowie Abs 5 VwGVG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden.Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG lagen nicht vor. Im Übrigen konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie Absatz 5, VwGVG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. Ergänzend darf darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeit besteht, eine Ratenzahlung bei der Bezirkshauptmannschaft zu beantragen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.27.2382.1