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§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 5§ 19§ 32Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/35/1989-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 50des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 120,-- zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 120,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, unzulässig. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
- Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 10.6.2014, *: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Tatort: Gemeinde D., im unmittelbaren Nahbereich der B 172 Walchseestraße, Höhe km 2,680 / Kreuzung L 39 Erpfendorfer Landesstraße
- Sie haben als Vorstand der A. Walkwaren Aktiengesellschaft, welche Betreiberin des Flagshipstore D. ist, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft entgegen der Bestimmung des § 15 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Werbeeinrichtung errichtet (Container mit Werbeaufschrift laut Beilage), ohne im Besitz einer dafür erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein.
- Sie haben als Vorstand der A. Walkwaren Aktiengesellschaft, welche Betreiberin des Flagshipstore D. ist, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft entgegen der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Werbeeinrichtung errichtet (Container mit Werbeaufschrift laut Beilage), ohne im Besitz einer dafür erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein. Die Werbeeinrichtung war zumindest im Zeitraum 12.12.2013, 08.00 Uhr, bis 16.12.2013,15.00 Uhr, vorhanden.
- Sie haben als Vorstand der A. Walkwaren Aktiengesellschaft, welche Betreiberin des Flagshipstore D. ist, außerhalb eines Ortsgebietes eine Werbeeinrichtung (Container mit Werbeaufschrift laut Beilage) errichtet, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Werbungen verboten ist. Die Werbeeinrichtung war zumindest im Zeitraum 12.12.2013, 08.00 Uhr, bis 16.12.2013,15.00 Uhr, vorhanden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
- § 15 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz
- Paragraph 15, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005
- § 84 Abs. 2 StVO
- Paragraph 84, Absatz 2, StVO 1960 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):
: Ersatzfreiheitsstrafe: 1. 300,00 § 45
(2)lit. b Tiroler 96 Stunden1. 300,00 Paragraph 45,
(2)Litera b, Tiroler 96 Stunden Naturschutzgesetz 2005
- 300,00 §99 Abs. 3 j StVO 96 Stunden
- 300,00 §99 Absatz 3, j StVO 96 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 660.00“ Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass diese aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion D. vom 28.12.2013, **, über den Bestand der gegenständlichen Werbeeinrichtung (Container mit Werbeaufschrift laut Beilage) Kenntnis erlangt habe. Gegen die daraufhin ergangene Strafverfügung vom 10.02.2014 habe der Beschuldigte Einspruch erhoben. Aufgrund des gesamten vorliegenden Akteninhaltes stünden die dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretungen mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit fest. Wie im Ermittlungsverfahren festgestellt worden sei, sei die Werbeeinrichtung (Container mit Werbeaufschrift) im Freiland in einer Entfernung von westseitig 4,97 m und ostseitig 8,03 m der B 172 Walchseestraße auf Höhe km 2.680 errichtet worden und sei somit der im § 84 Abs 2 StVO 1960 geforderte Abstand von 100 m bei weitem unterschritten.Wie im Ermittlungsverfahren festgestellt worden sei, sei die Werbeeinrichtung (Container mit Werbeaufschrift) im Freiland in einer Entfernung von westseitig 4,97 m und ostseitig 8,03 m der B 172 Walchseestraße auf Höhe km 2.680 errichtet worden und sei somit der im Paragraph 84, Absatz 2, StVO 1960 geforderte Abstand von 100 m bei weitem unterschritten. Auch hinsichtlich des Tiroler Naturschutzgesetzes sei anzuführen, dass die Werbeeinrichtung weitab jeglichen verbauten Gebietes und somit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft angebracht worden sei. Weiters führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid wie folgt aus: „Verschuldensform: Insgesamt geht die Behörde daher davon aus, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Übertretungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Dem Beschuldigten ist zumindest Fahrlässigkeit vorwerfbar. Betreffend die subjektive Tatseite ist auszuführen, dass für die Verwirklichung der angelasteten Übertretungen nicht vorsätzliches Verhalten erforderlich ist, sondern bereits Fahrlässigkeit ausreicht.
§ 5Abs 1 VSt
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines ‚Ungehorsamsdeliktes‘ - als welche sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines ‚Ungehorsamsdeliktes‘ - als welche sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschuldigten nicht gelungen, weshalb zumindest von fahrlässigem Verhalten ausgegangen wird. (…) Bei der Strafbemessung war daher zu berücksichtigen:
- a)Der § 45 Abs. 2 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sieht für die gegenständliche Übertretung einen Strafrahmen bis zur Höhe von € 20.000,-- vor. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zwar das Landschaftsbild beeinträchtigt, jedoch eine nachhaltige Schädigung der Natur nicht gegeben war, konnte mit einem Strafbetrag in Höhe von € 300,-- das Auslangen gefunden werden.
- a)Der Paragraph 45, Absatz 2, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sieht für die gegenständliche Übertretung einen Strafrahmen bis zur Höhe von € 20.000,-- vor. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zwar das Landschaftsbild beeinträchtigt, jedoch eine nachhaltige Schädigung der Natur nicht gegeben war, konnte mit einem Strafbetrag in Höhe von € 300,-- das Auslangen gefunden werden.
- b)Der § 99 Abs. 3 lit. j StVO 1960 sieht für die gegenständliche Übertretung einen Strafrahmen bis zu einer Höhe von € 726,-- vor. Ziel der Bestimmungen des § 84 StVO ist es, dass der Autofahrer gerade im Freiland - aufgrund der hohen Fahrgeschwindigkeiten - nicht von Werbeeinrichtungen in seiner Aufmerksamkeit abgelenkt wird. Besonders im Nahbereich einer Kreuzung - wie im vorliegenden Fall - ist eine weit erhöhte Aufmerksamkeit des Autofahrers gefordert; die Errichtung einer großflächigen Werbeeinrichtung ist daher in hohem Maße geeignet, die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen.
- b)Der Paragraph 99, Absatz 3, Litera j, StVO 1960 sieht für die gegenständliche Übertretung einen Strafrahmen bis zu einer Höhe von € 726,-- vor. Ziel der Bestimmungen des Paragraph 84, StVO ist es, dass der Autofahrer gerade im Freiland - aufgrund der hohen Fahrgeschwindigkeiten - nicht von Werbeeinrichtungen in seiner Aufmerksamkeit abgelenkt wird. Besonders im Nahbereich einer Kreuzung - wie im vorliegenden Fall - ist eine weit erhöhte Aufmerksamkeit des Autofahrers gefordert; die Errichtung einer großflächigen Werbeeinrichtung ist daher in hohem Maße geeignet, die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen. Der Strafbetrag war daher mit € 300,-- entsprechend hoch anzusetzen. Strafmindernd wurde insgesamt berücksichtigt, das keine einschlägigen Vormerkungen bestehen. Auch unter Annahme bescheidenster Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, wobei im gegenständlichen Fall von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist, kommt daher eine Strafherabsetzung nicht mehr in Frage schon um den Beschuldigten aus spezialpräventiven Gründen von Übertretungen dieser Art in Zukunft abzuhalten.“ 2. Beschwerde: Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr KR Ing. A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Name, Beschwerde, welche am 14.7.2014 per Email an die Bezirkshauptmannschaft C. übermittelt wurde.Gegen das unter Ziffer eins, genannte Straferkenntnis erhob Herr KR Ing. A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Name, Beschwerde, welche am 14.7.2014 per Email an die Bezirkshauptmannschaft C. übermittelt wurde. Laut dem dem Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn A. am 16.6.2014 zugestellt. Mit der vorliegenden Beschwerde wird eine deutliche Herabsetzung der verhängten Geldstrafe im Wesentlichen mit folgender Begründung beantragt: „
§ 19Abs. 1 VSt
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 19Abs.
2 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist insbesondere Bedacht zu nehmen.„
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist insbesondere Bedacht zu nehmen. Als mildernd wurde seitens der erstinstanzlichen Behörde lediglich berücksichtigt, dass keine Vorstrafenbelastung vorliegt und durch das Aufstellen des inkriminierten Containers keine Schädigung der Natur gegeben war. Unberücksichtigt blieben jedoch nachstehende Milderungsgründe: • Dem Beschwerdeführer ist lediglich fahrlässiges Verhalten vorzuwerfe[n]. Im Sinne des § 19 Abs. 2 VStG stellt dieser Umstand einen erheblichen - bis dato nicht berücksichtigten - Milderungsgrund dar.• Dem Beschwerdeführer ist lediglich fahrlässiges Verhalten vorzuwerfe[n]. Im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, VStG stellt dieser Umstand einen erheblichen - bis dato nicht berücksichtigten - Milderungsgrund dar. • Der Beschwerdeführer hat den inkriminierten Container unverzüglich entfernt. Auch diese Form der Kooperationsbereitschaft mit den Behörden ist als mildernd zu berücksichtigen. • Das Aufstellen des Containers stellte eine wirtschaftlich notwendige Reaktion auf die Flutkatastrophe im Juni 2013 in D. und die damit verbundenen Umsatzeinbußen im Betrieb des Beschwerdeführers dar. Aufgrund der Folgen des Hochwassers musste der Flagshipstore D. für über 1/2 Jahr geschlossen werden, was naturgemäß mit erheblichen Umsatzeinbußen verbunden war. Lediglich aufgrund dieses Umstandes ergriff der Beschwerdeführer zusätzliche Werbemaßnahmen um den eingetretenen Verlust zumindest anteilsmäßig kompensieren zu können, was bei der Strafbemessung - insbesondere im Hinblick auf das Verschulden - als erheblicher Milderungsgrund entsprechend zu berücksichtigen ist. • Ferner hat der zur Last gelegte Verstoß iSd § 84 Abs. 2 StVO 1960 zu keiner konkreten Gefährdung der Verkehrsteilnehmer bzw. zu keiner Beeinträchtigung des Verkehrs an sich geführt. Auch dieser Umstand ist bei der Strafbemessung als mildern zu berücksichtigen.“• Ferner hat der zur Last gelegte Verstoß iSd Paragraph 84, Absatz 2, StVO 1960 zu keiner konkreten Gefährdung der Verkehrsteilnehmer bzw. zu keiner Beeinträchtigung des Verkehrs an sich geführt. Auch dieser Umstand ist bei der Strafbemessung als mildern zu berücksichtigen.“ 3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: In der gegenständlichen Angelegenheit wurde der Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 4.8.2014 zur Bekanntgabe seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse aufgefordert. Trotz antragsgemäß eingeräumter Fristerstreckung erfolgte keine solche Bekanntgabe. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Herr A. ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens
§ 32Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VSt
G), BGBl 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl I 33/2013, zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Herr A. ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 32, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig.
- Zur Sache: Zumal der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde lediglich die Herabsetzung der verhängten Strafe begehrt, war seitens des Landesverwaltungsgerichtes lediglich über die Frage der Strafbemessung, nicht aber auch über die Frage der Schuld abzusprechen (siehe etwa VwSlgNF 10.653 A). Bezüglich der Strafbemessung sind zunächst die für die im vorliegenden Fall begangenen Verwaltungsübertretungen vorgesehenen Strafrahmen von Bedeutung. Wie die belangte Behörde zu Recht und vom Beschwerdeführer unbestritten ausgeführt hat, sind in diesem Zusammenhang die §§ 45 Abs 2 lit b des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), LGBl 26/2005, zuletzt geändert durch LGBl 130/2013, und 99 Abs 3 lit j der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl I 27/2014, maßgeblich und sehen diese Bestimmungen für die gegenständlichen Übertretungen des TNSchG 2005 bzw. der StVO Geldstrafen bis zu 20.000,- Euro bzw. bis zu 726,- Euro vor.Bezüglich der Strafbemessung sind zunächst die für die im vorliegenden Fall begangenen Verwaltungsübertretungen vorgesehenen Strafrahmen von Bedeutung. Wie die belangte Behörde zu Recht und vom Beschwerdeführer unbestritten ausgeführt hat, sind in diesem Zusammenhang die Paragraphen 45, Absatz 2, Litera b, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), Landesgesetzblatt 26 aus 2005,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 130 aus 2013,, und 99 Absatz 3, Litera j, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 27 aus 2014,, maßgeblich und sehen diese Bestimmungen für die gegenständlichen Übertretungen des TNSchG 2005 bzw. der StVO Geldstrafen bis zu 20.000,- Euro bzw. bis zu 726,- Euro vor. Insofern kann zunächst festgehalten werden, dass im Fall der naturschutzrechtlichen Verwaltungsübertretung der vorgesehene Strafrahmen nur zu 1,5 % und im Fall der straßenverkehrsrechtlichen Verwaltungsübertretung zu ca. 41 % ausgeschöpft wurde. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes sind die Erwägungen der belangten Behörde zur Strafbemessung aufgrund der folgenden Ausführungen nicht zu beanstanden: Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung wurden von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis in angemessener Weise berücksichtigt. So ist die belangte Behörde hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Verwaltungsübertretung zu Recht davon ausgegangen, dass lediglich das Landschaftsbild beeinträchtigt wurde, aber keine nachhaltige Schädigung der Natur erfolgte. Insofern kann die vom Beschwerdeführer behauptete „Kooperationsbereitschaft mit den Behörden“ im Sinne einer unverzüglich erfolgten Entfernung des inkriminierten Containers nicht wie gefordert zusätzlich mildernd gewertet werden, da die kurze Dauer der Beeinträchtigung ohnehin schon bei der Bewertung der Intensität der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes berücksichtigt wurde. Dies umso mehr, als die Entfernung des Containers auch nicht als besonders zu würdigendes Verhalten des Beschwerdeführers gewertet werden kann, sondern als Ausfluss der sich aus § 15 Abs 5 TNSchG 2005 bzw. § 84 Abs 4 StVO ergebenden Pflicht zur Entfernung einer unzulässiger Weise bestehenden Werbeeinrichtung. Außerdem wurde der bestehende Strafrahmen wie bereits ausgeführt ohnehin nur zu einem sehr geringen Prozentsatz ausgeschöpft und ist insofern der Spielraum für eine Herabsetzung der verhängten Strafe durch das Landesverwaltungsgericht jedenfalls hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Verwaltungsübertretung nur sehr gering.So ist die belangte Behörde hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Verwaltungsübertretung zu Recht davon ausgegangen, dass lediglich das Landschaftsbild beeinträchtigt wurde, aber keine nachhaltige Schädigung der Natur erfolgte. Insofern kann die vom Beschwerdeführer behauptete „Kooperationsbereitschaft mit den Behörden“ im Sinne einer unverzüglich erfolgten Entfernung des inkriminierten Containers nicht wie gefordert zusätzlich mildernd gewertet werden, da die kurze Dauer der Beeinträchtigung ohnehin schon bei der Bewertung der Intensität der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes berücksichtigt wurde. Dies umso mehr, als die Entfernung des Containers auch nicht als besonders zu würdigendes Verhalten des Beschwerdeführers gewertet werden kann, sondern als Ausfluss der sich aus Paragraph 15, Absatz 5, TNSchG 2005 bzw. Paragraph 84, Absatz 4, StVO ergebenden Pflicht zur Entfernung einer unzulässiger Weise bestehenden Werbeeinrichtung. Außerdem wurde der bestehende Strafrahmen wie bereits ausgeführt ohnehin nur zu einem sehr geringen Prozentsatz ausgeschöpft und ist insofern der Spielraum für eine Herabsetzung der verhängten Strafe durch das Landesverwaltungsgericht jedenfalls hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Verwaltungsübertretung nur sehr gering. Der Milderungsgrund des § 34 Z 13 StGB, der dann vorläge, wenn der Täter trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist, kann trotz der erfolgten Entfernung des Containers schon deshalb nicht als mildernd gewertet werden, da es beim herangezogenen Verwaltungsstraftatbestand nach § 15 TNSchG 2005 gar nicht um die Frage geht, ob ein Schaden herbeigeführt wurde oder nicht (siehe in diesem Sinn VwGH 26.5.1995, 95/17/0074). Im vorliegenden Fall handelt es sich vielmehr um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG.Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 13, StGB, der dann vorläge, wenn der Täter trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist, kann trotz der erfolgten Entfernung des Containers schon deshalb nicht als mildernd gewertet werden, da es beim herangezogenen Verwaltungsstraftatbestand nach Paragraph 15, TNSchG 2005 gar nicht um die Frage geht, ob ein Schaden herbeigeführt wurde oder nicht (siehe in diesem Sinn VwGH 26.5.1995, 95/17/0074). Im vorliegenden Fall handelt es sich vielmehr um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG. Vor diesem Hintergrund geht auch die Behauptung, dass der Verstoß gegen § 84 Abs 2 StVO 1960 zu keiner konkreten Gefährdung der Verkehrsteilnehmer bzw. zu keiner Beeinträchtigung des Verkehrs an sich geführt habe und dies mildernd hätte berücksichtigt werden müssen, ins Leere, da auch § 84 Abs 2 StVO keinen Eintritt eines Schadens voraussetzt und insofern auch keine konkrete Gefährdung von Verkehrsteilnehmern vorliegen muss. An der von der belangten Behörde geltend gemachten abstrakten Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch die gegenständliche Werbeeinrichtung bestehen für das Landesverwaltungsgericht aber keine Zweifel und erweist sich auch die von der belangten Behörde angenommene und sich in der Bemessung der Strafhöhe widerspiegelnde Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung als zutreffend.Vor diesem Hintergrund geht auch die Behauptung, dass der Verstoß gegen Paragraph 84, Absatz 2, StVO 1960 zu keiner konkreten Gefährdung der Verkehrsteilnehmer bzw. zu keiner Beeinträchtigung des Verkehrs an sich geführt habe und dies mildernd hätte berücksichtigt werden müssen, ins Leere, da auch Paragraph 84, Absatz 2, StVO keinen Eintritt eines Schadens voraussetzt und insofern auch keine konkrete Gefährdung von Verkehrsteilnehmern vorliegen muss. An der von der belangten Behörde geltend gemachten abstrakten Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch die gegenständliche Werbeeinrichtung bestehen für das Landesverwaltungsgericht aber keine Zweifel und erweist sich auch die von der belangten Behörde angenommene und sich in der Bemessung der Strafhöhe widerspiegelnde Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung als zutreffend. Soweit der Beschwerdeführer eine Milderung der verhängten Geldstrafen mit Umsatzeinbußen aufgrund der Flutkatastrophe im Juni 2013 zu begründen versucht, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, welcher Milderungsgrund im Sinn des § 19 Abs 2 VStG iVm § 34 StGB dadurch verwirklich sein könnte.Soweit der Beschwerdeführer eine Milderung der verhängten Geldstrafen mit Umsatzeinbußen aufgrund der Flutkatastrophe im Juni 2013 zu begründen versucht, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, welcher Milderungsgrund im Sinn des Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 34, StGB dadurch verwirklich sein könnte. Allenfalls käme § 34 Abs 1 Z 3 StGB in Frage, wonach die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen worden sein müsste. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist dieser Milderungsgrund im vorliegenden Fall allerdings nicht gegeben.Allenfalls käme Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, StGB in Frage, wonach die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen worden sein müsste. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist dieser Milderungsgrund im vorliegenden Fall allerdings nicht gegeben. Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 26.5.1995, 95/17/0074, in diesem Zusammenhang nämlich wie folgt aus: „Die achtenswerten Beweggründe des § 34 Z. 3 StGB bilden das Gegenstück zu den besonders verwerflichen Beweggründen des § 33 Z. 6 (vgl. 30 BlgNR,
- GP, 127; vgl. auch Pallin, Die Strafzumessung in rechtlicher Sicht, Rz. 56). Wie einerseits ein Beweggrund ein ‚besonders verwerflicher‘ zu sein hat, damit er als Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Z. 6 StGB gewertet werden kann, muss es sich andererseits beim Milderungsgrund des § 34 Z. 3 leg. cit. um einen ‚achtenswerten‘ Beweggrund handeln. Dazwischen liegen Beweggründe, die weder mildernd noch erschwerend sind, sondern der Tat insoweit ihr durchschnittliches Gewicht belassen (vgl. 30 BlgNR,
- GP, 127; vgl. auch Kunst, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Rz. 19 zu § 34 StGB).„Die achtenswerten Beweggründe des Paragraph 34, Ziffer 3, StGB bilden das Gegenstück zu den besonders verwerflichen Beweggründen des Paragraph 33, Ziffer 6, vergleiche 30 BlgNR,
- GP, 127; vergleiche auch Pallin, Die Strafzumessung in rechtlicher Sicht, Rz. 56). Wie einerseits ein Beweggrund ein ‚besonders verwerflicher‘ zu sein hat, damit er als Erschwerungsgrund im Sinne des Paragraph 33, Ziffer 6, StGB gewertet werden kann, muss es sich andererseits beim Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 3, leg. cit. um einen ‚achtenswerten‘ Beweggrund handeln. Dazwischen liegen Beweggründe, die weder mildernd noch erschwerend sind, sondern der Tat insoweit ihr durchschnittliches Gewicht belassen vergleiche 30 BlgNR,
- GP, 127; vergleiche auch Kunst, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Rz. 19 zu Paragraph 34, StGB). Auf dem Boden des allgemeinen Grundsatzes des § 32 Abs. 2 zweiter Satz StGB, wonach (bei der Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe) vor allem zu berücksichtigen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte, ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass ‚achtenswerte‘ Beweggründe (nur) solche sind, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer strafbaren Handlung nahelegen (Kunst, a.a.O., Rz. 17; ebenso Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, Rz. 8 zu § 34 StGB). Daß das Tatmotiv bloß ‚menschlich begreiflich‘ ist (so Pallin, a.a.O., Rz. 56), macht es noch nicht in jedem Fall auch ‚achtenswert‘ im Sinne dieser Gesetzesstelle (vgl. nochmals Leukauf-Steininger, a.a.O.).“Auf dem Boden des allgemeinen Grundsatzes des Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Satz StGB, wonach (bei der Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe) vor allem zu berücksichtigen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte, ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass ‚achtenswerte‘ Beweggründe (nur) solche sind, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer strafbaren Handlung nahelegen (Kunst, a.a.O., Rz. 17; ebenso Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, Rz. 8 zu Paragraph 34, StGB). Daß das Tatmotiv bloß ‚menschlich begreiflich‘ ist (so Pallin, a.a.O., Rz. 56), macht es noch nicht in jedem Fall auch ‚achtenswert‘ im Sinne dieser Gesetzesstelle vergleiche nochmals Leukauf-Steininger, a.a.O.).“ Vor diesem Hintergrund kann das Beschwerdevorbringen, wonach die Werbemaßnahme aufgrund von Umsatzeinbußen in Folge eines Hochwassers erforderlich gewesen sei, nicht mit Erfolg als Milderungsgrund geltend gemacht werden. Gemessen an der Modellfigur des rechtstreuen Menschen stellt dieser Beweggrund keinen "achtenswerten" dar, sondern belässt der Tat insoweit ihr "durchschnittliches Gewicht". Dafür, dass die Umsatzeinbußen derart massiv gewesen wären, dass der Beschwerdeführer im Sinn des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 10 StGB durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden wäre, fehlen jegliche Anhaltspunkte.Dafür, dass die Umsatzeinbußen derart massiv gewesen wären, dass der Beschwerdeführer im Sinn des Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 10, StGB durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden wäre, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, ihm sei lediglich fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen und stelle dies einen Milderungsgrund dar, ist diesem zu entgegnen, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ohnehin mit Erwägungen dahingehend begnügt hat, dass dem Beschwerdeführer zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei und insofern auch bei der Strafbemessung nicht von einem vorsätzlichen Verhalten ausgegangen ist. Im Übrigen geht das Landesverwaltungsgericht zudem von einer zumindest bedingt vorsätzlichen Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen aus, also davon, dass der Beschwerdeführer die Tatbildverwirklichung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dezidiert ausführt, dass er die gegenständliche Werbemaßnahme ganz bewusst ergriffen hat, um den aufgrund des Hochwassers eingetretenen Verlust zumindest anteilsmäßig kompensieren zu können. Eine Unkenntnis der Verwaltungsvorschriften, wonach für solche Werbemaßnahmen Bewilligungen nach dem TNSchG 2005 und der StVO notwendig sind, würde den Beschwerdeführer im Sinn des § 5 Abs 2 VStG nur dann entschuldigen, wenn die Unkenntnis unverschuldet wäre. Dies trifft aber nicht zu, da im Verwaltungsstrafverfahren eine Erkundungspflicht im Sinn des § 9 Abs 2 StGB gilt, wonach sich jemand mit den einschlägigen Vorschriften bekannt machen muss, wenn er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat sich jedermann „mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen“ (VwGH 14.1.2010, 2008/09/0175). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, ihm sei lediglich fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen und stelle dies einen Milderungsgrund dar, ist diesem zu entgegnen, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ohnehin mit Erwägungen dahingehend begnügt hat, dass dem Beschwerdeführer zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei und insofern auch bei der Strafbemessung nicht von einem vorsätzlichen Verhalten ausgegangen ist. Im Übrigen geht das Landesverwaltungsgericht zudem von einer zumindest bedingt vorsätzlichen Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen aus, also davon, dass der Beschwerdeführer die Tatbildverwirklichung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dezidiert ausführt, dass er die gegenständliche Werbemaßnahme ganz bewusst ergriffen hat, um den aufgrund des Hochwassers eingetretenen Verlust zumindest anteilsmäßig kompensieren zu können. Eine Unkenntnis der Verwaltungsvorschriften, wonach für solche Werbemaßnahmen Bewilligungen nach dem TNSchG 2005 und der StVO notwendig sind, würde den Beschwerdeführer im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, VStG nur dann entschuldigen, wenn die Unkenntnis unverschuldet wäre. Dies trifft aber nicht zu, da im Verwaltungsstrafverfahren eine Erkundungspflicht im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, StGB gilt, wonach sich jemand mit den einschlägigen Vorschriften bekannt machen muss, wenn er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat sich jedermann „mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen“ (VwGH 14.1.2010, 2008/09/0175). Vor diesem Hintergrund hätte jedenfalls auch der Beschwerdeführer sich vor Durchführung der gegenständlichen Werbemaßnahmen über die diesbezüglich bestehenden Bewilligungspflichten informieren müssen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die behauptete fahrlässige Begehung der Tat lässt sich somit auch kein Grund für eine Milderung der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe ableiten. Was die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers betrifft, werden vom Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht keine Angaben gemacht. Bereits im entsprechenden Aufforderungsschreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 4.8.2014 wurde darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen wird, dass die Strafhöhe den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen ist, wenn dieser dazu binnen der eingeräumten Frist keine Mitteilung erstattet. Aufgrund der fehlenden Mitteilung bestand insofern auch hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers keine Veranlassung für eine Milderung der verhängten Strafe. Als Milderungsgründe hat die belangte Behörde zu Recht die einschlägige verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Zusammengefasst erachtet das Landesverwaltungsgericht die von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis im Rahmen der Strafbemessung erfolgte Abwägung betreffend die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, das Ausmaß des Verschuldens und die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe als ausgewogen und die verhängte Strafe als schuld- und tatangemessen, weshalb die beantragte Herabsetzung der Geldstrafe nicht ausgesprochen werden konnte und die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist.Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist.
- Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung: Nach § 44 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn Nach Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn „
- in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
- sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
- im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
- sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.“ Im vorliegenden Zusammenhang hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Da sich außerdem die vorliegende Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet, waren die Voraussetzungen für das Absehen von einer Verhandlung gegeben.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.1989.3