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{'item': 'LVwG-2014/37/0099-6'}

Obsah (12)§ 28§ 25a§ 33Art 151Art 130§ 74§ 63§ 36a§ 36c§ 36§ 62Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/37/0099-6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides insofern stattgegeben, als festgestellt wird, dass das Gst Nr X2/2, vorgetragen in EZ X3 GB X4 B.-Land, Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, darstellt, im Übrigen wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides insofern stattgegeben, als festgestellt wird, dass das Gst Nr X2/2, vorgetragen in EZ X3 GB X4 B.-Land, Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, darstellt, im Übrigen wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Grundbuchsanlegung, historische Teilungs- und Regulierungsverfahren:römisch eins. Grundbuchsanlegung, historische Teilungs- und Regulierungsverfahren: 1. Grundbuchsanlegung: Entsprechend dem Grundbuchanlegungsprotokoll aus dem Jahr 1906, Post Nr X5, war die Landgemeinde D. Eigentümerin des Gst Nr X6, EZ X7 II GB X4 B.-Land. Unter dieser Postzahl ist auch eine Dienstbarkeit zu Gunsten der Marktgemeinde B. an dem genannten Grundstück eingetragen. Das Grundbuchsanlegungsprotokoll zu den EZ X7 II und X7 II, GB X4 B.-Land, haben am 28.08.1906 E., damals Vorsteher = Bürgermeister der Landgemeinde D., und die Vertrauensmänner F. und G. unterfertigt.Entsprechend dem Grundbuchanlegungsprotokoll aus dem Jahr 1906, Post Nr X5, war die Landgemeinde D. Eigentümerin des Gst Nr X6, EZ X7 römisch zwei GB X4 B.-Land. Unter dieser Postzahl ist auch eine Dienstbarkeit zu Gunsten der Marktgemeinde B. an dem genannten Grundstück eingetragen. Das Grundbuchsanlegungsprotokoll zu den EZ X7 römisch zwei und X7 römisch zwei, GB X4 B.-Land, haben am 28.08.1906 E., damals Vorsteher = Bürgermeister der Landgemeinde D., und die Vertrauensmänner F. und G. unterfertigt. Das Gst Nr X22 in EZ X8 II, GB X4 B.-Land, war aufgrund von Ersitzung Eigentum der Fraktion B. der Landgemeinde D.. Dies ergibt sich aus dem Grundbuchanlegungsprotokoll zu EZ X8 II, Postnummer 321. Auch im Grundbuchsauszug vom 10.04.1984 (Beilage des Aktes der belangten Behörde) ist als Eigentümerin des Gst Nr X22, GB X4 B.-Land, die Fraktion B. eingetragen. Das Gst Nr X22 in EZ X8 römisch zwei, GB X4 B.-Land, war aufgrund von Ersitzung Eigentum der Fraktion B. der Landgemeinde D.. Dies ergibt sich aus dem Grundbuchanlegungsprotokoll zu EZ X8 römisch zwei, Postnummer 321. Auch im Grundbuchsauszug vom 10.04.1984 (Beilage des Aktes der belangten Behörde) ist als Eigentümerin des Gst Nr X22, GB X4 B.-Land, die Fraktion B. eingetragen. 2. Teilungs- und Regulierungsverfahren sowie Beurkundungen von 1938 bis 1945: Mit „Urkunde“ vom 19.05.1942, Zl X9, hat die Agrarbezirksbehörde H. beurkundet, dass aufgrund der Verhandlungsniederschriften vom 15.10.1941 und vom 18. bis 20.03.1942 die Marktgemeinde B. und die obere Gemeindeaufsichtsbehörde das Eigentum namentlich angeführter Liegenschaftsbesitzer an bestimmten, aus den seinerzeitigen Teilwäldern „zurückgebliebenen Grundstücken“ der Stg. B.-Land anerkannt haben. Als Eigentümer des Gst Nr X6, GB X4 B.-Land, wurden die jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften in den EZ X9 I (neu: EZ X10), X11 (neu: EZ X12) und X13 (neu: EZ X14) anerkannt.Mit „Urkunde“ vom 19.05.1942, Zl X9, hat die Agrarbezirksbehörde H. beurkundet, dass aufgrund der Verhandlungsniederschriften vom 15.10.1941 und vom 18. bis 20.03.1942 die Marktgemeinde B. und die obere Gemeindeaufsichtsbehörde das Eigentum namentlich angeführter Liegenschaftsbesitzer an bestimmten, aus den seinerzeitigen Teilwäldern „zurückgebliebenen Grundstücken“ der Stg. B.-Land anerkannt haben. Als Eigentümer des Gst Nr X6, GB X4 B.-Land, wurden die jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften in den EZ X9 römisch eins (neu: EZ X10), X11 (neu: EZ X12) und X13 (neu: EZ X14) anerkannt. Mit Schriftsatz vom 06.08.1942, Zl X15, hat die Agrarbezirksbehörde H. unter Hinweis auf bestimmte Änderungen den Eintritt der Rechtskraft der „Urkunde“ vom 19.05.1942, Zl X9, bestätigt. Laut dem Grundbuchsauszug vom 03.07.1984 waren die Eigentümer der EZ X9 I, X11 und X13 sowie aufgrund eines Nachtrages aus dem Jahr 1979 der jeweilige Eigentümer der EZ X27 Miteigentümer des Gst Nr X6, GB X4 B.-Land.Laut dem Grundbuchsauszug vom 03.07.1984 waren die Eigentümer der EZ X9 römisch eins, X11 und X13 sowie aufgrund eines Nachtrages aus dem Jahr 1979 der jeweilige Eigentümer der EZ X27 Miteigentümer des Gst Nr X6, GB X4 B.-Land. Mit Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zl X16, hat die Agrarbezirksbehörde H. auf der Basis des Erkenntnisses der Agrarlandesbehörde für Tirol vom 03.03.1925, Zl X17, die Hauptteilung der unverteilten Gemeindewälder der Gemeinde B., vorkommend in der EZ X7 II, der nachträglich einbezogenen Liegenschaften EZ X18, X13I sowie X19 und von zwei Grundstücken, vorkommend in der EZ X7 II, alle Stg. B.-Land, vorgenommen. Die Grundstücke wurden insgesamt 34 Nachbarschaften und Agrargemeinschaften zugeteilt (Abfindungen). Im letzten Absatz des § 2 des Haupt-Teilungsplanes werden jene Grundstücke genannt, die im Eigentum der Marktgemeinde B. als Gemeindevermögen verbleiben.Mit Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zl X16, hat die Agrarbezirksbehörde H. auf der Basis des Erkenntnisses der Agrarlandesbehörde für Tirol vom 03.03.1925, Zl X17, die Hauptteilung der unverteilten Gemeindewälder der Gemeinde B., vorkommend in der EZ X7 römisch zwei, der nachträglich einbezogenen Liegenschaften EZ X18, X13I sowie X19 und von zwei Grundstücken, vorkommend in der EZ X7 römisch zwei, alle Stg. B.-Land, vorgenommen. Die Grundstücke wurden insgesamt 34 Nachbarschaften und Agrargemeinschaften zugeteilt (Abfindungen). Im letzten Absatz des Paragraph 2, des Haupt-Teilungsplanes werden jene Grundstücke genannt, die im Eigentum der Marktgemeinde B. als Gemeindevermögen verbleiben. Die Agrarbezirksbehörde H. hat mit Schriftsatz vom 06.08.1942, Zl X20, beurkundet, dass der Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zl X21, am 31. Juli 1942 mit den in der Verhandlung am 31.07.1942 vereinbarten Abänderungen (vgl. lit a bis

  1. d)in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Schriftsatz vom 22.05.1943, Zl X22, hat die Agrarbezirksbehörde H. beurkundet, dass die im § 3.1 der Haupturkunde betreffend die Hauptteilung der B.er Gemeindewälder beurkundete Grundabtretung wieder rückgängig gemacht wird.Die Agrarbezirksbehörde H. hat mit Schriftsatz vom 06.08.1942, Zl X20, beurkundet, dass der Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zl X21, am 31. Juli 1942 mit den in der Verhandlung am 31.07.1942 vereinbarten Abänderungen vergleiche Litera a bis
  2. d)in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Schriftsatz vom 22.05.1943, Zl X22, hat die Agrarbezirksbehörde H. beurkundet, dass die im Paragraph 3 Punkt eins, der Haupturkunde betreffend die Hauptteilung der B.er Gemeindewälder beurkundete Grundabtretung wieder rückgängig gemacht wird. Für 4 der im Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zl X16, angeführten Agrargemeinschaften - nämlich die Agrargemeinschaften „Nachbarschaft-I.“, „Nachbarschaft-I.er J.“, „Nachbarschaft K.“ und „Nachbarschaft L.“ – wurde eine Regulierung durchgeführt und der Regelungsplan vom 31.12.1942, Zl X24, erlassen. Bei den von der „Urkunde“ vom 19.05.1942, Zl X9, erfassten Grundstücken – und damit auch beim Gst Nr X6, GB X4 B.-Land, - handelt es sich um solche, die nicht in das Hauptteilungsverfahren – Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, Zl X16, - einbezogen worden sind, da an diesen laut der Urkunde vom 19.05.1942 die Marktgemeinde B. und die obere Gemeindeaufsichtsbehörde das Eigentum namentlich bezeichneter Liegenschaftsbesitzer anerkannt haben. Die Einverleibung des Eigentums am Gst Nr X6, GB X4 B.-Land, im Grundbuch zu Gunsten der Eigentümer der EZ X9 I, X11 und X13 erfolgte durch den Beschluss des Amtsgerichtes B. vom 31.08.1942 zu Zl X25. Aufgrund einer Richtigstellungsurkunde wurde mit Beschluss vom 25.01.1979 zu Zl X26 das Eigentumsrecht an der Liegenschaft X6, GB X4 B.-Land, auch zu Gunsten der Liegenschaft EZ X27 eingetragen.Die Einverleibung des Eigentums am Gst Nr X6, GB X4 B.-Land, im Grundbuch zu Gunsten der Eigentümer der EZ X9 römisch eins, X11 und X13 erfolgte durch den Beschluss des Amtsgerichtes B. vom 31.08.1942 zu Zl X25. Aufgrund einer Richtigstellungsurkunde wurde mit Beschluss vom 25.01.1979 zu Zl X26 das Eigentumsrecht an der Liegenschaft X6, GB X4 B.-Land, auch zu Gunsten der Liegenschaft EZ X27 eingetragen. Bereits im Jahr 1942 (Beschluss 31.08.1942) wurde das Gst Nr X6 aus der EZ X7 II abgeschrieben und die neue Einlage EZ X3 II gebildet. Bereits im Jahr 1942 (Beschluss 31.08.1942) wurde das Gst Nr X6 aus der EZ X7 römisch zwei abgeschrieben und die neue Einlage EZ X3 römisch zwei gebildet. 3. Regulierungsverfahren nach 1945: Mit Schriftsatz vom 12.04.1984 hat die Fraktion B., B., vertreten durch mehrere Eigentümer der Höfe in der Fraktion B., den Antrag auf Einleitung eines Regulierungsverfahrens betreffend die Liegenschaften in EZ X8 II, GB X4 B.-Land, eingebracht. Mit Schriftsatz vom 12.04.1984 hat die Fraktion B., B., vertreten durch mehrere Eigentümer der Höfe in der Fraktion B., den Antrag auf Einleitung eines Regulierungsverfahrens betreffend die Liegenschaften in EZ X8 römisch zwei, GB X4 B.-Land, eingebracht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 01.06.1984 haben M. (EZ X9 I) und N. (EZ X27) vorgebracht, dass die in EZ X8 II eingetragenen Grundstücke seit unvordenklicher Zeit von ihnen sowie von O. (EZ X11) und P. (EZ X13) und nicht auch von den übrigen Mitgliedern der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B. genutzt worden seien.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 01.06.1984 haben M. (EZ X9 römisch eins) und N. (EZ X27) vorgebracht, dass die in EZ X8 römisch zwei eingetragenen Grundstücke seit unvordenklicher Zeit von ihnen sowie von O. (EZ X11) und P. (EZ X13) und nicht auch von den übrigen Mitgliedern der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B. genutzt worden seien. Mit Bescheid vom 20.07.1984, Zl X28, hat das Amt der C. als Agrarbehörde I. Instanz den Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Q.., bestehend aus der Haupturkunde und der Satzung, erlassen. Laut Kapitel I der Haupturkunde besteht das Regulierungsgebiet aus den in EZ X8 II, GB X4 B.-Land, eingetragenen Grundstücken und dem Gst Nr X6, alleinig vorgetragen in EZ X3 II, GB X4 B.-Land. Diese Grundstücke sind agrargemeinschaftliche Grundstücke

§ 33Abs 1 TFLG 1978.Mit Bescheid vom 20.07.1984, Zl X28, hat das Amt der C.

als Agrarbehörde römisch eins. Instanz den Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Q.., bestehend aus der Haupturkunde und der Satzung, erlassen. Laut Kapitel römisch eins der Haupturkunde besteht das Regulierungsgebiet aus den in EZ X8 römisch zwei, GB X4 B.-Land, eingetragenen Grundstücken und dem Gst Nr X6, alleinig vorgetragen in EZ X3 römisch zwei, GB X4 B.-Land. Diese Grundstücke sind agrargemeinschaftliche Grundstücke

Paragraph 33, Absatz eins, TFLG

  1. Auf der Grundlage des rechtskräftigen Regulierungsplanes des Amtes der C. als Agrarbehörde I. Instanz vom 20.07.1984, Zl X29, hat das Bezirksgericht B. mit Beschluss vom 14.02.1985, Zl X30, die Gst Nr X22, X31, X32 und X33, alle GB X4 B.-Land, unter Mitübertragung der Dienstbarkeit, der Duldung, der Errichtung und Erhaltung einer Bergverankerung auf dem Gst Nr X22 zu Gunsten des Hofes „R.“ in EZ X13 von der EZ X8 II abgeschrieben und der EZ X3 II, GB X4 B.-Land, zugeschrieben. Mit dem genannten Beschluss hat das Bezirksgericht B. zudem am Gst Nr X6 in EZ X3 II, GB X4 B.-Land, das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft B. I. eingetragen und an den EZ X9 I, X27, X11 und X13 die Löschung des Miteigentumsrecht am Gst Nr X6, GB X4 B.-Land, ersichtlich gemacht. Auf der Grundlage des rechtskräftigen Regulierungsplanes des Amtes der C. als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 20.07.1984, Zl X29, hat das Bezirksgericht B. mit Beschluss vom 14.02.1985, Zl X30, die Gst Nr X22, X31, X32 und X33, alle GB X4 B.-Land, unter Mitübertragung der Dienstbarkeit, der Duldung, der Errichtung und Erhaltung einer Bergverankerung auf dem Gst Nr X22 zu Gunsten des Hofes „R.“ in EZ X13 von der EZ X8 römisch zwei abgeschrieben und der EZ X3 römisch zwei, GB X4 B.-Land, zugeschrieben. Mit dem genannten Beschluss hat das Bezirksgericht B. zudem am Gst Nr X6 in EZ X3 römisch zwei, GB X4 B.-Land, das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft B. römisch eins. eingetragen und an den EZ X9 römisch eins, X27, X11 und X13 die Löschung des Miteigentumsrecht am Gst Nr X6, GB X4 B.-Land, ersichtlich gemacht. Auf der Grundlage des Kaufvertrages vom 21.03.1985 wurden die Gst Nr X31, X32 und X33, alle eingetragen in der EZ X3/II, GB X4 B.-Land, lastenfrei abgeschrieben und der EZ X34, GB X4 B.-Land, zugeschrieben (Eigentümerwechsel). II. Feststellungsverfahren:römisch zwei. Feststellungsverfahren:
  2. Verfahren bei der belangten Behörde: Mit Schriftsatz vom 18.12.2012 hat die Agrargemeinschaft A., vertreten durch deren Obmann S., Adresse, B., beantragt, festzustellen, dass bei den agrargemeinschaftlichen Grundstücken der Agrargemeinschaft A. nicht von Gemeindegut auszugehen sei. Zu diesem Antrag hat sich die Marktgemeinde B. durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter in den Schriftsätzen vom 06.
  3. und 16.07.2013 geäußert. Bezogen auf das Grundstück Nr X6, GB X4 B.-Land, befasst sich die Marktgemeinde B. insbesondere mit der Urkunde vom 19.05.1942, Zl X
  4. Diese Urkunde verweise lediglich auf Verhandlungen vom
  5. bis 20.03.1942 in der Marktgemeinde B. betreffend die B.er Gemeindewälder. Ein tatsächlicher Rechtsvorgang werde durch diese „Urkunde“ nicht verbrieft, die angeblichen Verhandlungsschriften lägen der Urkunde vom 19.05.1942 nicht bei. Aufgrund dieser „Urkunde“ sei, insbesondere unter Berücksichtigung der damals geltenden deutschen Gemeindeordnung, nicht von einem gültigen „Anerkenntnis“ des Bürgermeisters der Marktgemeinde B. auszugehen. Die „Urkunde“ vom 19.05.1942, Zl X9, stehe zudem in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Haupt- Teilungsbescheid vom 11.05.1942, Zl X16, idF des Anhanges vom 22.05.1943, Zl X
  6. Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2011, Zl 2011/07/01X26, und vom 25.10.2012, Zl 2012/07/0023, habe jedoch eine Hauptteilung auch im Sinne der damals geltenden flurverfassungsrechtlichen Bestimmungen nicht stattgefunden.Die „Urkunde“ vom 19.05.1942, Zl X9, stehe zudem in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Haupt- Teilungsbescheid vom 11.05.1942, Zl X16, in der Fassung des Anhanges vom 22.05.1943, Zl X
  7. Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2011, Zl 2011/07/01X26, und vom 25.10.2012, Zl 2012/07/0023, habe jedoch eine Hauptteilung auch im Sinne der damals geltenden flurverfassungsrechtlichen Bestimmungen nicht stattgefunden. Die nur eine Woche nach der rechtswidrigen Hauptteilung vom 11.05.1942 ausgestellte „Urkunde“ über die Anerkennung des Eigentumsrechtes diverser Privatpersonen an den von den seinerzeitigen Teilwäldern zurückgebliebenen Grundstücken vom 19.05.1942 sei daher rechtswidrig. Im Zeitpunkt der Regulierung im Jahr 1984 sei die Fraktion Q. als Eigentümerin des Gst Nr X22, GB X4 B.-Land, im Grundbuch eingetragen gewesen. Bei der Fraktion Q. habe es sich um eine gemeinderechtliche Einrichtung gehandelt, deren Rechtsnachfolgerin die Marktgemeinde B. gewesen sei. Ausgehend von diesen Darlegungen hat die Marktgemeinde B. folgende Anträge gestellt:
  8. Die von der Agrargemeinschaft „A.“ am 19.10.2012 beantragte Feststellung des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft „A.“ als kein Gemeindegut

§ 33

Abs 2 lit c Z 2 TLFG 1996 wolle als unbegründet abgewiesen und festgestellt werden, dass es sich bei der Agrargemeinschaft „A.“ um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt. Die von der Agrargemeinschaft „A.“ am 19.10.2012 beantragte Feststellung des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft „A.“ als kein Gemeindegut

Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TLFG 1996 wolle als unbegründet abgewiesen und festgestellt werden, dass es sich bei der Agrargemeinschaft „A.“ um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt.

  1. Die Behörde wolle die Haupturkunde betreffend die Hauptteilung der B.er Gemeindewälder II Stg. B.-Land, Zl X16, Agrarbezirksbehörde H. am 11.05.1942, idgF des Anhanges vom 22.05.1943, Zl X22, aufheben, in eventu als nichtig erklären. Die Behörde wolle die Haupturkunde betreffend die Hauptteilung der B.er Gemeindewälder römisch zwei Stg. B.-Land, Zl X16, Agrarbezirksbehörde H. am 11.05.1942, idgF des Anhanges vom 22.05.1943, Zl X22, aufheben, in eventu als nichtig erklären.
  2. Die Behörde wolle die Urkunde der Agrarbezirksbehörde H., Zl X9, vom 19.05.1942 samt Nachtrag zu Zl X15 vom 06.08.1942 [einliegend in TZ X25/42 BG H. (vormals Amtsgericht B.)] aufheben, in eventu als nichtig erklären.
  3. Die Behörde wolle feststellen, dass das Gemeindegut hinsichtlich der in der Haupturkunde betreffend die Hauptteilung der B.er Gemeindewälder II Stg. B.-Land, Zl X16i, Agrarbezirksbehörde H. am 11.05.1942 idF des Anhanges vom 22.05.1943, Zl X22, angeführten Grundstücke insgesamt nicht untergegangen ist.Die Behörde wolle feststellen, dass das Gemeindegut hinsichtlich der in der Haupturkunde betreffend die Hauptteilung der B.er Gemeindewälder römisch zwei Stg. B.-Land, Zl X16i, Agrarbezirksbehörde H. am 11.05.1942 in der Fassung des Anhanges vom 22.05.1943, Zl X22, angeführten Grundstücke insgesamt nicht untergegangen ist.
  4. Die Behörde wolle die in der Urkunde der Agrarbezirksbehörde H., Zl X9, vom 19.05.1942 samt Nachtrag zu Zl X15 vom 06.08.1942 [einliegend in TZ X25/42 BG H. (vormals Amtsgericht B.)] angeführten „Verhandlungsschriften vom 15.10.1941,
  5. bis
  6. März 1942“ einholen und auf ihre gesetzliche Konformität prüfen. Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 12.08.2013, Zl X1, hat die Agrarbehörde festgestellt, dass die Gst Nr X6 und X22, allesamt vorgetragen in EZ X3, GB X4 B.-Land, kein Gemeindegut darstellen.Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 12.08.2013, Zl X1, hat die Agrarbehörde festgestellt, dass die Gst Nr X6 und X22, allesamt vorgetragen in EZ X3, GB X4 B.-Land, kein Gemeindegut darstellen. Mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 12.08.2013, Zl X1, hat die Agrarbehörde die zu
  7. und
  8. angeführten Anträge der Marktgemeinde B. zurückgewiesen.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 12.08.2013, Zl X1, hat die Agrarbehörde die zu
  9. und
  10. angeführten Anträge der Marktgemeinde B. zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat die Marktgemeinde B. fristgerecht Berufung erhoben und beantragt, der Berufung Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, dass es sich bei den Gst Nr X6 und 2134 in EZ X3, beide GB X4 B.-Land, um Gemeindegut handelt; hilfsweise werden weitere Anträge eingebracht.
  11. Verfahren vor dem (inzwischen aufgelösten) Landesagrarsenat: Mit Schriftsatz vom 09.09.2013, Zl X36, hat der (inzwischen aufgelöste) Landesagrarsenat die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Marktgemeinde B. der Agrargemeinschaft A. zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Die Agrargemeinschaft A. hat keine Stellungnahme erstattet.
  12. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol hat die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 18.02.2014, Zl X37, verschiedene Schriftsätze übermittelt, insbesondere auch das Verzeichnis der von der Agrarbezirksbehörde H. dem Amt der C. übergebenen Akten, die sich bei der Agrarbezirksbehörde Villach in Verwahrung befanden. Zu den vorgelegten Schriftsätzen hat sich die Beschwerdeführerin ergänzend im Schriftsatz vom 23.04.2014 geäußert. In diesem Schriftsatz beantragt die Marktgemeinde B., ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich (land- und forstwirtschaftliche) Immobilienbewertung zum Beweis dafür einzuholen, dass eine Hauptteilung 1942 nicht stattgefunden habe. Dabei sei eine wertmäßige Gegenüberstellung des Vermögens der Gemeinde vor der „Scheinhauptteilung“ 1942 und nach diesem Rechtsakt vorzunehmen. Außerdem hat die Marktgemeinde B. beantragt, verschiedene näher bezeichnete Akten einzuholen, um auf der Grundlage dieser Akten eine umfassende Stellungnahme abgeben zu können. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat beim Landesarchiv das Grundbuchanlegungsprotokoll betreffend die Grundbuchseinlagezahlen X7 II und X7 II, beide Post-Nr X5 (Grundsteuerkataster: Landgemeinde T. B.), sowie Kopien der Seiten 92 und 93 des „Gemeindelexikons von Tirol und Vorarlberg“, Jahrgang 1907, herausgegeben von der k.k. statistischen Zentralkommission, eingeholt.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat beim Landesarchiv das Grundbuchanlegungsprotokoll betreffend die Grundbuchseinlagezahlen X7 römisch zwei und X7 römisch zwei, beide Post-Nr X5 (Grundsteuerkataster: Landgemeinde T. B.), sowie Kopien der Seiten 92 und 93 des „Gemeindelexikons von Tirol und Vorarlberg“, Jahrgang 1907, herausgegeben von der k.k. statistischen Zentralkommission, eingeholt. Am 26.08.2014 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und ergänzt hat. Darüber hinaus hat sie die im Schriftsatz vom 23.04.2014 gestellten Beweisanträge aufrechterhalten. Obmann S. als Vertreter Agrargemeinschaft A. hat im Rahmen der Verhandlung im Wesentlichen auf die Ausführungen im bekämpften Bescheid der belangten Behörde verwiesen. III. Beschwerdevorbringen:römisch drei. Beschwerdevorbringen: Eingangs ihres Rechtsmittels erstattet die Marktgemeinde B. eine „Stellungnahme“. Entsprechend dieser Stellungnahme sage die im Kopf, im Spruch und in der Fertigungsklausel des Bescheides vom 12.08.2013, Zl X1, verwendete Bezeichnung „Amt der C.“ nichts darüber aus, ob der Bescheid von der Landesregierung oder vom Landeshauptmann erlassen worden sei. Das „Amt der C.“ sei keine Behörde im Sinne des § 56 AVG. Die vorliegende Entscheidung vom 12.08.2013, Zl X1, sei daher als Nichtbescheid zu qualifizieren. Eingangs ihres Rechtsmittels erstattet die Marktgemeinde B. eine „Stellungnahme“. Entsprechend dieser Stellungnahme sage die im Kopf, im Spruch und in der Fertigungsklausel des Bescheides vom 12.08.2013, Zl X1, verwendete Bezeichnung „Amt der C.“ nichts darüber aus, ob der Bescheid von der Landesregierung oder vom Landeshauptmann erlassen worden sei. Das „Amt der C.“ sei keine Behörde im Sinne des Paragraph 56, AVG. Die vorliegende Entscheidung vom 12.08.2013, Zl X1, sei daher als Nichtbescheid zu qualifizieren. Unabhängig von der „Stellungnahme“ bekämpft die Marktgemeinde B. den Bescheid vom 12.08.2013, Zl X1, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Zu den Ausführungen im bekämpften Bescheid zum Gst Nr X6, GB X4 B.-Land, bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, es sei nicht nachvollziehbar, welche Erhebungen die belangte Behörde angestellt habe, um den angeblich „verschollenen“ Akt sowie die maßgeblichen Verhandlungsschriften vom
  13. bis 20.03.1942 auszuheben. Unabhängig davon stehe fest, dass dieses Grundstück im Eigentum der Landgemeinde D.-Land und damit der Rechtsvorgängerin der Marktgemeinde B. gestanden habe. Laut dem angefochtenen Bescheid sei unmittelbar vor der „Regulierung“ dieses Grundstück nicht mehr im Eigentum der Gemeinde gestanden, da eine „Anerkennung“ stattgefunden habe. Die belangte Behörde habe verkannt, dass die behauptete und sogenannte „Anerkennung“ in der „Nazizeit“ im Zuge einer damaligen „Regulierung“ durch Dr. U. im Gau Kärnten stattgefunden habe und in Wirklichkeit eine Enteignung durchgeführt worden sei. Eine nachher stattgefundene Regulierung im Jahre 1984 könne aber eine Enteignung in der Nazizeit nicht heilen und den Restitutionsanspruch nicht vernichten. Die belangte Behörde habe nicht erhoben, wer angeblich in welcher Funktion und in welchem Verfahren auf welcher Rechtsgrundlage tatsächlich das Eigentum anerkannt habe. Zum Gst Nr X22, GB X4 B.-Land, bringt die Beschwerdeführerin vor, bei der im Zuge der Grundbuchsanlegung angeführten Fraktion Q. habe es sich – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde – um eine politische Fraktion gehandelt. Eine solche habe die belangte Behörde jedenfalls bei der Fraktion I. angenommen, dennoch habe die belangte Behörde die Fraktionen Q. und I. nicht gleich behandelt und sei davon ausgegangen, dass kein Gemeindegut vorliege. Zum Gst Nr X22, GB X4 B.-Land, bringt die Beschwerdeführerin vor, bei der im Zuge der Grundbuchsanlegung angeführten Fraktion Q. habe es sich – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde – um eine politische Fraktion gehandelt. Eine solche habe die belangte Behörde jedenfalls bei der Fraktion römisch eins. angenommen, dennoch habe die belangte Behörde die Fraktionen Q. und römisch eins. nicht gleich behandelt und sei davon ausgegangen, dass kein Gemeindegut vorliege. Umfassend weist die Marktgemeinde B. auf die Problematik der Rechtskonformität der ihrer ‚Ansicht nach im Zusammenhang mit den gegenständlichen Eigentumsübertragungen relevanten „Hauptteilung der B.er Gemeindewälder“ hin. Unter Berücksichtigung der zuletzt ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes habe eine rechtskonforme Hauptteilung nicht stattgefunden, sondern werde diese lediglich unterstellt. Bei der Hauptteilung vom 11.05.1942 idF 22.05.1943, Zl X22, handle es sich um eine „Scheinhauptteilung“.Umfassend weist die Marktgemeinde B. auf die Problematik der Rechtskonformität der ihrer ‚Ansicht nach im Zusammenhang mit den gegenständlichen Eigentumsübertragungen relevanten „Hauptteilung der B.er Gemeindewälder“ hin. Unter Berücksichtigung der zuletzt ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes habe eine rechtskonforme Hauptteilung nicht stattgefunden, sondern werde diese lediglich unterstellt. Bei der Hauptteilung vom 11.05.1942 in der Fassung 22.05.1943, Zl X22, handle es sich um eine „Scheinhauptteilung“. Dies sei auch im Hinblick auf die Zurückweisung der Anträge

Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides relevant, da sich die Rechtslage zur Frage der Gesetzeskonformität einer „Hauptteilung“ unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2011, Zl 2011/07/01X26 und vom 25.10.2012, Zl 2012/07/0023, gegenüber der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Jahr 1942 geltenden Rechtslage grundlegend geändert habe. Die Zurückweisung der Anträge mit Spruchpunkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides sei folglich nicht zu Recht erfolgt.Dies sei auch im Hinblick auf die Zurückweisung der Anträge

Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides relevant, da sich die Rechtslage zur Frage der Gesetzeskonformität einer „Hauptteilung“ unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2011, Zl 2011/07/01X26 und vom 25.10.2012, Zl 2012/07/0023, gegenüber der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Jahr 1942 geltenden Rechtslage grundlegend geändert habe. Die Zurückweisung der Anträge mit Spruchpunkt römisch zwei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides sei folglich nicht zu Recht erfolgt. In ihrer Stellungnahme vom 23.04.2014 weist die Beschwerdeführerin nochmals daraufhin, dass mit der „Hauptteilung“ vom 11.05.1942, Zl X16, in Wirklichkeit eine Enteignung stattgefunden habe. Unter Berücksichtigung jüngerer Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes sei daher nicht von einer gesetzeskonformen Hauptteilung, sondern von einer ungesetzlichen und damit verfassungswidrigen Übertragung von Gemeindegut auf Agrargemeinschaften auszugehen. Die Beschwerdeführerin betont nochmals, dass durch die „Urkunde“ vom 19.05.1942, Zl X9, ein tatsächlicher Rechtsvorgang nicht verbrieft werde. Es sei nicht nachvollziehbar, wer diese „Verhandlungen“ auf Seiten der Marktgemeinde B. i. Osttirol rechtsgültig geführt habe oder ob in diesem Zusammenhang die erforderlichen Gemeinderatsbeschlüsse und die Genehmigung durch die oberste Gemeindeaufsichtsbehörde überhaupt eingeholt worden seien. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Am 01.07.2014 ist die zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) beschlossene Novelle LGBl Nr 70/2014 in Kraft getreten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren das TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996, in der seit 01.07.2014 geltenden Fassung LGBl Nr 70/2014, anzuwenden. Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren entscheidungswesentlichen – durch die Novelle LGBl Nr 70/2014 unverändert gebliebenen – Bestimmungen des TFLG 1996 lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Am 01.07.2014 ist die zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) beschlossene Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, in Kraft getreten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren das TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996,, in der seit 01.07.2014 geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, anzuwenden. Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren entscheidungswesentlichen – durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, unverändert gebliebenen – Bestimmungen des TFLG 1996 lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „§ 33 Agrargemeinschaftliche Grundstücke

(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich oder unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke aufgrund alter Übung genützt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere: a)… b)… c) Grundstücke, die
  1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder
  2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut); d)… […] § 38Paragraph 38 Feststellung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften, Absonderung von Anteilsrechten
(1)Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Parteien als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht. […] § 73Paragraph 73 Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu, Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu, a)… b)…
  1. c)wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (§ 38 Abs 1),
  2. c)wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (Paragraph 38, Absatz eins,),
  3. d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d handelt,
  4. d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, handelt, e)….“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: 1. Zur Zuständigkeit: Die Landesagrarsenate wurden

Art 151Abs 51 Z 8 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl I Nr 1/1930 id

F BGBl I Nr 164/2013, iVm Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Marktgemeinde B. gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 12.08.2013, Zl X1.Die Landesagrarsenate wurden

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, in Verbindung mit Punkt A Ziffer 3, der Anlage zum B-VG aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Marktgemeinde B. gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 12.08.2013, Zl X1. 2. Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG:Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG: 2.1.

Feststellungsverfahren nach § 73 TFLG 1996:2.1. Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, TFLG 1996: Mit Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides hat die belangte Behörde die Feststellung getroffen, dass näher bezeichnete agrargemeinschaftliche Grundstücke der Agrargemeinschaft A. kein Gemeindegut iSd § 33 lit c TFLG 1996 idF LGBGl Nr 7/2010, darstellen.

§ 74Abs 7 TFLG 1996 war die Marktgemeinde in B.

berechtigt, gegen diese Entscheidung eine Berufung zu erheben.Mit Spruchpunkt römisch eins. des in Beschwerde gezogenen Bescheides hat die belangte Behörde die Feststellung getroffen, dass näher bezeichnete agrargemeinschaftliche Grundstücke der Agrargemeinschaft A. kein Gemeindegut iSd Paragraph 33, Litera c, TFLG 1996 in der Fassung LGBGl Nr 7 aus 2010,, darstellen.

Paragraph 74, Absatz 7, TFLG 1996 war die Marktgemeinde in B. berechtigt, gegen diese Entscheidung eine Berufung zu erheben. 2.

  1. Zurückweisung von Anträgen: Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde näher bezeichnete Anträge der Marktgemeinde B. auf der Grundlage des § 68 AVG zurückgewiesen.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde näher bezeichnete Anträge der Marktgemeinde B. auf der Grundlage des Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Die Marktgemeinde B. war daher als Partei des Verfahrens berechtigt, gegen den zu ihren Anträgen ergangenen Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde vom 12.08.2013, Zl X1, Berufung zu erheben. Die Marktgemeinde B. war daher als Partei des Verfahrens berechtigt, gegen den zu ihren Anträgen ergangenen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der belangten Behörde vom 12.08.2013, Zl X1, Berufung zu erheben.
  2. Zur Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG:Zur Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG:

§ 63Abs 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, id

F BGBl I Nr 100/2011, war die Berufung von der Partei binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Paragraph 63, Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2011,, war die Berufung von der Partei binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zuhanden des Rechtsvertreters am 16.08.2013 zugestellt. Die von der Beschwerdeführerin durch deren Rechtsvertreter am 30.08.2013 bei der Post aufgegebene Berufung war daher rechtzeitig. 4. Vertretungsbefugnis des Obmanns der Agrargemeinschaft A.: Derzeit ist die mit Bescheid vom 20.07.1984, Zl X28, genehmigte Satzung in Kraft. Bezogen auf das gegenständliche Feststellungsverfahren ist unter Berücksichtigung des § 10 Abs 4 der geltenden Satzung von einer uneingeschränkten Vertretungsbefugnis des Obmannes auszugehen und ist nicht näher zu prüfen, ob betreffend die Erhebung der Beschwerde durch die Agrargemeinschaft ein Beschluss des Ausschusses ergangen ist (vgl VwGH 28.04.2011, Zl 2009/07/0124).Derzeit ist die mit Bescheid vom 20.07.1984, Zl X28, genehmigte Satzung in Kraft. Bezogen auf das gegenständliche Feststellungsverfahren ist unter Berücksichtigung des Paragraph 10, Absatz 4, der geltenden Satzung von einer uneingeschränkten Vertretungsbefugnis des Obmannes auszugehen und ist nicht näher zu prüfen, ob betreffend die Erhebung der Beschwerde durch die Agrargemeinschaft ein Beschluss des Ausschusses ergangen ist vergleiche VwGH 28.04.2011, Zl 2009/07/0124). Am 01.07.2014 ist die Novelle LGBl Nr 70/2014 in Kraft getreten. Seit deren In-Kraft-Treten gehört

§ 36a

Abs 1 TFLG 1996 der Substanzverwalter zu den Organen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut. Diesem obliegt

§ 36c

Abs 1 TFLG 1996 die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen.

§ 36c

Abs 6 TFLG 1996 vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hierfür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt bei Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, und in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, im letzteren Fall jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw der Vollversammlung.Am 01.07.2014 ist die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, in Kraft getreten. Seit deren In-Kraft-Treten gehört

Paragraph 36 a, Absatz eins, TFLG 1996 der Substanzverwalter zu den Organen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut. Diesem obliegt

Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG 1996 die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen.

Paragraph 36 c, Absatz 6, TFLG 1996 vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hierfür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt bei Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, und in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, im letzteren Fall jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw der Vollversammlung. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Folge der Novelle LGBl Nr 70/2014 weiterhin der Obmann oder der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft vertritt. Die Erläuternden Bemerkungen führen dazu aus, dass die demonstrative Aufzählung der ausschließlich den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten in § 36c Abs 1 TFLG 1996 mit der ebenfalls neuen Begriffsbestimmung im § 33 Abs 5 TFLG 1996 korreliert. Damit soll der Aufgabenbereich des Substanzverwalters schon im Gesetz möglichst umfassend und genau beschrieben und abgegrenzt werden. Wie aus dieser Aufzählung ersichtlich, sollen in diese Kategorie praktisch alle vermögenswerten Dispositionen der Agrargemeinschaft fallen.Es stellt sich nunmehr die Frage, ob im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Folge der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, weiterhin der Obmann oder der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft vertritt. Die Erläuternden Bemerkungen führen dazu aus, dass die demonstrative Aufzählung der ausschließlich den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten in Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG 1996 mit der ebenfalls neuen Begriffsbestimmung im Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 korreliert. Damit soll der Aufgabenbereich des Substanzverwalters schon im Gesetz möglichst umfassend und genau beschrieben und abgegrenzt werden. Wie aus dieser Aufzählung ersichtlich, sollen in diese Kategorie praktisch alle vermögenswerten Dispositionen der Agrargemeinschaft fallen. Zu den – wenigen – Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, zählen nach den Erläuternden Bemerkungen beispielsweise gemeinsame Wald- und Weidebewirtschaftungsmaßnahmen, die Beschlussfassung über die Erstellung des Waldwirtschaftsplanes, die Beschlussfassung über die Erstellung des Wirtschaftsplanes für Alp- und Weidegemeinschaften oder die Bedarfsprüfung in Bezug auf die Ausnützung der Holzbezugs- und Weiderechte zur Ermittlung des der substanzberechtigten Gemeinde zustehenden Überlings. Eine explizite Regelung zur Vertretung der Agrargemeinschaft in Verfahren zur Feststellung, ob Gemeindegut vorliegt (§ 73 lit d TFLG 1996) kann der Novelle LGBl Nr 70/2014 nicht entnommen werden.Eine explizite Regelung zur Vertretung der Agrargemeinschaft in Verfahren zur Feststellung, ob Gemeindegut vorliegt (Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996) kann der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, nicht entnommen werden. Als Begründung für die alleinige Vertretungsbefugnis des Substanzverwalters in Substanzangelegenheiten wird jedoch in den Erläuterungen dargelegt, dass dies aufgrund der der substanzberechtigten Gemeinde kraft ihres Substanzrechtes zustehenden umfassenden Dispositionsbefugnis über den Substanzwert sachlich gerechtfertigt scheint und dass den übrigen Mitgliedern in Ansehung des Substanzwerts ohnedies keinerlei Rechte zustehen. In Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 werden keine Dispositionen hinsichtlich des Substanzwertes getroffen. Ziel von Feststellungsverfahren ist die Klärung der Rechtsfrage, ob agrargemeinschaftliche Grundstücke auf Gemeindegut bestehen und folglich der Gemeinde ein Substanzwert im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 zusteht.Als Begründung für die alleinige Vertretungsbefugnis des Substanzverwalters in Substanzangelegenheiten wird jedoch in den Erläuterungen dargelegt, dass dies aufgrund der der substanzberechtigten Gemeinde kraft ihres Substanzrechtes zustehenden umfassenden Dispositionsbefugnis über den Substanzwert sachlich gerechtfertigt scheint und dass den übrigen Mitgliedern in Ansehung des Substanzwerts ohnedies keinerlei Rechte zustehen. In Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 werden keine Dispositionen hinsichtlich des Substanzwertes getroffen. Ziel von Feststellungsverfahren ist die Klärung der Rechtsfrage, ob agrargemeinschaftliche Grundstücke auf Gemeindegut bestehen und folglich der Gemeinde ein Substanzwert im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zusteht. Ein Vergleich mit den Regelungen des neu geschaffenen Auseinandersetzungsverfahrens nach den §§ 49a ff TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 zeigt, dass im Auseinandersetzungsverfahren

§ 74Abs 7 TFLG 1996 der Obmann die Agrargemeinschaft vertritt.

Die Erläuterungen begründen dies damit, dass in diesen Fällen die substanzberechtigte Gemeinde ohnehin immer selbst Partei des Verfahrens ist und somit kraft dieser Parteistellung ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahrnimmt. Somit kann es sich bei den verbleibenden, auf Seiten der Agrargemeinschaft im Auseinandersetzungsverfahren wahrzunehmenden rechtlichen Interessen nur um die – durch die Agrargemeinschaft als Nutzungsgemeinschaft unter Umständen mediatisierten – (ausschließlichen) Interessen der Nutzungsberechtigten und damit um Angelegenheiten iSd § 36c Abs 5 TFLG 1996 handeln, welche die Interessen der substanzberechtigten Gemeinde nicht berühren.Ein Vergleich mit den Regelungen des neu geschaffenen Auseinandersetzungsverfahrens nach den Paragraphen 49 a, ff TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zeigt, dass im Auseinandersetzungsverfahren

Paragraph 74, Absatz 7, TFLG 1996 der Obmann die Agrargemeinschaft vertritt. Die Erläuterungen begründen dies damit, dass in diesen Fällen die substanzberechtigte Gemeinde ohnehin immer selbst Partei des Verfahrens ist und somit kraft dieser Parteistellung ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahrnimmt. Somit kann es sich bei den verbleibenden, auf Seiten der Agrargemeinschaft im Auseinandersetzungsverfahren wahrzunehmenden rechtlichen Interessen nur um die – durch die Agrargemeinschaft als Nutzungsgemeinschaft unter Umständen mediatisierten – (ausschließlichen) Interessen der Nutzungsberechtigten und damit um Angelegenheiten iSd Paragraph 36 c, Absatz 5, TFLG 1996 handeln, welche die Interessen der substanzberechtigten Gemeinde nicht berühren. Gleich wie im Auseinandersetzungsverfahren ist auch in Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 die Gemeinde immer Partei des Verfahrens. Somit ist auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Gemeinde kraft ihrer eigenen Parteistellung ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahrnimmt und auf Seiten der Agrargemeinschaft ausschließlich Interessen der Nutzungsberechtigten iSd § 36c Abs 5 TFLG 1996 verbleiben.Gleich wie im Auseinandersetzungsverfahren ist auch in Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 die Gemeinde immer Partei des Verfahrens. Somit ist auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Gemeinde kraft ihrer eigenen Parteistellung ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahrnimmt und auf Seiten der Agrargemeinschaft ausschließlich Interessen der Nutzungsberechtigten iSd Paragraph 36 c, Absatz 5, TFLG 1996 verbleiben. In Feststellungsverfahren vertritt daher ausschließlich der Obmann und nicht der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft nach außen. Im gegenständlichen Feststellungsverfahren vertritt daher der Obmann die Agrargemeinschaft A.. 5. Zur Sache: 5.1. Behauptete Nichtigkeit des bekämpften Bescheides: Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Bescheid vom 12.08.2013, Zl X1, sei als Nicht-Bescheid zu qualifizieren, da diesen das „Amt der C.“ erlassen habe. Diese Ausführungen sind nicht berechtigt.

dem im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Agrarbehördengesetz 1948, LGBl Nr 32/1948, war das Amt der C. zuständige Agrarbehörde I. Instanz. Die Aufhebung des Agrarbehördengesetzes 1948 erfolgte durch Art 44 des

  1. Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes, LGBl Nr 130/2013, und zwar mit Ablauf des 31.12.2013Gemäß dem im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Agrarbehördengesetz 1948, Landesgesetzblatt Nr 32 aus 1948,, war das Amt der C. zuständige Agrarbehörde römisch eins. Instanz. Die Aufhebung des Agrarbehördengesetzes 1948 erfolgte durch Artikel 44, des
  2. Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, und zwar mit Ablauf des 31.12.2013 Seit 01.01.2014 ist die Landesregierung zuständige Agrarbehörde (vgl § 71 Abs 1 TLFG 1996 idF LGBl Nr 70/2014).Seit 01.01.2014 ist die Landesregierung zuständige Agrarbehörde vergleiche Paragraph 71, Absatz eins, TLFG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist daher der angefochtene Bescheid nicht als „Nicht-Bescheid“ zu qualifizieren. 5.
  3. Rechtliche Qualifizierung der Grundstücke: 5.2.1 Allgemeine Ausführungen zu § 73 lit d TFLG 1996:Allgemeine Ausführungen zu Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996: Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde ist ein Feststellungsbescheid, mit dem die belangte Behörde die Feststellung getroffen hat, dass bestimmte agrargemeinschaftliche Grundstücke der Agrargemeinschaft A. kein Gemeindegut iSd § 33 lit c TLFG 1996 darstellen. § 73 lit d TLFG 1996 - auf diese Bestimmung stützt sich Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde – ist eine geeignete Rechtsgrundlage für eine Feststellung darüber, ob und wenn ja, um welche Art von Gemeindegut es sich bei bestimmten Grundstücken handelt. Im gegenständlichen Fall ist auch ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung anzunehmen (vgl VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091).Spruchpunkt römisch eins. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde ist ein Feststellungsbescheid, mit dem die belangte Behörde die Feststellung getroffen hat, dass bestimmte agrargemeinschaftliche Grundstücke der Agrargemeinschaft A. kein Gemeindegut iSd Paragraph 33, Litera c, TLFG 1996 darstellen. Paragraph 73, Litera d, TLFG 1996 - auf diese Bestimmung stützt sich Spruchpunkt römisch eins. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde – ist eine geeignete Rechtsgrundlage für eine Feststellung darüber, ob und wenn ja, um welche Art von Gemeindegut es sich bei bestimmten Grundstücken handelt. Im gegenständlichen Fall ist auch ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung anzunehmen vergleiche VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091). Die Voraussetzungen für die Abwicklung eines Feststellungsverfahrens iSd § 73 lit d TLFG 1996 lagen somit vor.Die Voraussetzungen für die Abwicklung eines Feststellungsverfahrens iSd Paragraph 73, Litera d, TLFG 1996 lagen somit vor. Mit der Feststellung werden auch die zu
  4. und
  5. von der Marktgemeinde B. gestellten Anträge vom 06.
  6. und 16.07.2013 (vgl Seite 5f des gegenständlichen Erkenntnisses) erledigt.Mit der Feststellung werden auch die zu
  7. und
  8. von der Marktgemeinde B. gestellten Anträge vom 06.
  9. und 16.07.2013 vergleiche Seite 5f des gegenständlichen Erkenntnisses) erledigt. 5.2.2 Gst Nr X6, GB X4 B.-Land: Im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung (Grundbuchsanlegungsprotokoll KG T. B.-Land, Post Nr X5) war die Landgemeinde D. Eigentümerin des Gst Nr X
  10. Mit „Urkunde“ vom 19.05.1942, Zl X9., hat die Agrarbezirksbehörde H. beurkundet, dass aufgrund der Verhandlungsniederschriften vom 15.10.1941 und vom
  11. bis 20.03.1942 die Marktgemeinde B. und die obere Gemeindeaufsichtsbehörde bestimmte, aus den seinerzeitigen Teilwäldern zurückgebliebene Grundstücke der Stg. B.-Land als Eigentum namentlich genannter Liegenschaftsbesitzer anerkannt haben. Als Eigentümer des Gst Nr X6, GB X4 B.-Land, wurden die jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften in den EZ X9 I (neu: X10), X11 (neu: X12) und X13 (neu: X14) anerkannt. Mit „Urkunde“ vom 19.05.1942, Zl X9., hat die Agrarbezirksbehörde H. beurkundet, dass aufgrund der Verhandlungsniederschriften vom 15.10.1941 und vom
  12. bis 20.03.1942 die Marktgemeinde B. und die obere Gemeindeaufsichtsbehörde bestimmte, aus den seinerzeitigen Teilwäldern zurückgebliebene Grundstücke der Stg. B.-Land als Eigentum namentlich genannter Liegenschaftsbesitzer anerkannt haben. Als Eigentümer des Gst Nr X6, GB X4 B.-Land, wurden die jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften in den EZ X9 römisch eins (neu: X10), X11 (neu: X12) und X13 (neu: X14) anerkannt. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang zunächst vor, diese Urkunde stehe im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Hauptteilung (Haupt-Teilungsplan) vom 11.05.1942, Zl X16, idF Anhanges vom 22.05.1943, Zl X22.Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang zunächst vor, diese Urkunde stehe im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Hauptteilung (Haupt-Teilungsplan) vom 11.05.1942, Zl X16, in der Fassung Anhanges vom 22.05.1943, Zl X
  13. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol fest: Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan steht der Qualifikation als Gemeindegut der Agrargemeinschaft deshalb entgegen, weil die Gemeinde in einem solchen Fall – idealtypisch betrachtet – mit von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücken aus dem Gemeindegut abgefunden wurde. Dabei sollte die Aufteilung der Grundfläche zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft dem Wert der Rechte der beiden Seiten entsprechen. Trifft dies zu, so liegt keine verfassungswidrige Übertragung von Gemeindegut vor (so VwGH 22.12.2011, 2011/07/01X26). Entscheidend ist daher, ob es zu einer entsprechenden Vermögensauseinandersetzung gekommen ist, die zum Ergebnis hatte, dass die Gemeinde dem Wert ihrer (festgestellten) Rechte entsprechend abgefunden wurde (VwGH 2012/07/0023). In diesem Zusammenhang ist allerdings hervorzuheben, dass zwar der zitierte Haupt-Teilungsplan vorliegt, sich allerdings nicht mehr feststellen lässt, in welcher Art und Weise eine wertmäßige Auseinandersetzung vor der Erlassung des zitierten Haupt-Teilungsplanes vorgenommen worden ist, da der diesbezügliche agrarbehördliche Akt mit Ausnahme eines Sammlungsexemplars des Haupt-Teilungsplanes verschollen ist. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zudem relevant, dass eine Übertragung des Gst Nr X38, GB X39 B. iO-Land, gerade nicht auf der Grundlage des Haupt-Teilungsplanes vom 11.05.1942, Zl X16, stattgefunden hat. Grundlage für die Eigentumsübertragung des genannten Grundstückes an drei namentlich bezeichnete Personen ist die „Urkunde“ vom 19.05.1942, Zl X
  14. Darin hat die Agrarbezirksbehörde H. beurkundet, dass die Marktgemeinde B. und die obere Gemeindeaufsichtsbehörde das Eigentum dreier namentlich genannter Personen an diesem Grundstück anerkannt haben. Aus diesem Grund war es auch nicht Gegenstand der in diesem Zeitraum durchgeführten Hauptteilung. Zu dieser Urkunde bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei nicht erhoben, wer angeblich in welcher Funktion und in welchem Verfahren auf welcher Rechtsgrundlage das Eigentum anerkannt habe. Insbesondere sei nicht ersichtlich, ob die entsprechenden, damals geltenden Bestimmungen der deutschen Gemeindeordnung eingehalten worden seien. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol steht - wie auch der belangten Behörde - lediglich die „Urkunde“ vom 19.05.1942, Zl X9, zur Verfügung. Die darin erwähnten Niederschriften vom 15.09.1941 und vom
  15. bis 20.03.1942 liegen nicht vor. Dass die Marktgemeinde B., genehmigt durch die obere Gemeindeaufsichtsbehörde, - entgegen den eindeutigen Feststellungen in dieser Urkunde - das Eigentum von drei Personen am Gst Nr Nr X38, nicht anerkannt hätte, lässt sich nicht begründen. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin auf die damals geltende dt. Gemeindeordnung, dt. RGBl I Nr 6/
  16. Ob der für ein „Anerkenntnis“ des Bürgermeisters notwendige Gemeinderatsbeschluss und die aufsichtsbehördliche Genehmigung eingeholt worden seien, ließe sich nicht nachweisen.

§ 36Abs 1 dt.

Gemeindeordnung vertrat der Bürgermeister die Gemeinde nach außen. Diese Regelung entspricht dem nunmehr geltenden § 55 Abs 1 Tiroler Gemeindeordnung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen auch des öffentlichen Rechts nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen. Sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden (VwGH 31.01.2007, Zl 2003/12/0184; VwGH 28.04.2011, Zl 2009/07/0124). § 55 dt. Gemeindeordnung betrifft die Willensbildung im Innenverhältnis, während § 36 Abs 1 dt. Gemeindeordnung dem Bürgermeister eine uneingeschränkte Vertretungsbefugnis einräumt. Selbst wenn den Erklärungen des Bürgermeisters anlässlich der Verhandlungen am 15.09.1941 und vom 18. bis 20.03.1942 kein Gemeinderatsbeschluss zugrunde lag, sind diese nicht unwirksam. Nach dem eindeutigen Wortlaut der „Urkunde“ vom 19.05.1942, Zl X9, wurde das „Anerkenntnis“ des Bürgermeister vom Vertreter der Gemeindeaufsichtsbehörde

§ 62dt.

Gemeindeordnung genehmigt. Auch der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte allgemeine Hinweis auf die umfassende Machtstellung „der Partei“ im NS-Staat beweist nicht, dass die beurkundete Zustimmung der Marktgemeinde B. und der oberen Gemeindeaufsichtsbehörde nicht erfolgt sei. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin auf die damals geltende dt. Gemeindeordnung, dt. RGBl römisch eins Nr 6 aus 1935,. Ob der für ein „Anerkenntnis“ des Bürgermeisters notwendige Gemeinderatsbeschluss und die aufsichtsbehördliche Genehmigung eingeholt worden seien, ließe sich nicht nachweisen. ,

Paragraph 36, Absatz eins, dt. Gemeindeordnung vertrat der Bürgermeister die Gemeinde nach außen. Diese Regelung entspricht dem nunmehr geltenden Paragraph 55, Absatz eins, Tiroler Gemeindeordnung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen auch des öffentlichen Rechts nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen. Sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden (VwGH 31.01.2007, Zl 2003/12/0184; VwGH 28.04.2011, Zl 2009/07/0124). , Paragraph 55, dt. Gemeindeordnung betrifft die Willensbildung im Innenverhältnis, während Paragraph 36, Absatz eins, dt. Gemeindeordnung dem Bürgermeister eine uneingeschränkte Vertretungsbefugnis einräumt. Selbst wenn den Erklärungen des Bürgermeisters anlässlich der Verhandlungen am 15.09.1941 und vom 18. bis 20.03.1942 kein Gemeinderatsbeschluss zugrunde lag, sind diese nicht unwirksam. Nach dem eindeutigen Wortlaut der „Urkunde“ vom 19.05.1942, Zl X9, wurde das „Anerkenntnis“ des Bürgermeister vom Vertreter der Gemeindeaufsichtsbehörde

Paragraph 62, dt. Gemeindeordnung genehmigt. , Auch der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte allgemeine Hinweis auf die umfassende Machtstellung „der Partei“ im NS-Staat beweist nicht, dass die beurkundete Zustimmung der Marktgemeinde B. und der oberen Gemeindeaufsichtsbehörde nicht erfolgt sei. Mangels gegenteiliger Verfahrensergebnisse ist im Hinblick auf das Gst Nr X6, GB X4 B. i. O.-Land, davon auszugehen, dass Grundlage für die Eigentumsübertragung an drei namentlich genannte Personen ein von der oberen Gemeindeaufsichtsbehörde genehmigtes und damit gültiges Anerkenntnis der Marktgemeinde B. i. O. war. Die Eigentumsübertragung hat daher nicht aufgrund des Regulierungsplans vom 20.07.1984 Zl X29, stattgefunden. Damit ist jedoch ein wesentliches Tatbestandsmerkmal § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nicht erfüllt und scheidet somit die Qualifizierung Gst Nr X6, GB X4 B.-Land, als Gemeindegut aus.Damit ist jedoch ein wesentliches Tatbestandsmerkmal Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 nicht erfüllt und scheidet somit die Qualifizierung Gst Nr X6, GB X4 B.-Land, als Gemeindegut aus. 5.2.3 Gst Nr X22 GB X4 B.-Land: Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, dass die Fraktion B. eine gemeinderechtliche Einrichtung gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Regulierung sei daher die Marktgemeinde B. i. O. als Rechtsnachfolgerin der Fraktion B. Eigentümerin dieses Grundstückes gewesen. Das Landesverwaltungsgerichts Tirol hält dazu fest: Mit Gesetz vom 09.01.1866, LGBl Nr 9/1866, wurde für die gefürstete Grafschaft Tirol eine Gemeindeordnung (Teil I) und eine Gemeinde-Wahlordnung (Teil II) erlassen. Die Gemeindeordnung 1866 hat für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bestehenden Ortsgemeinden („dermaligen Ortsgemeinden“ laut § 1 Gemeindeordnung 1866) und somit für die bestehenden politischen Ortsgemeinden Regelungen getroffen.Mit Gesetz vom 09.01.1866, Landesgesetzblatt Nr 9 aus 1866,, wurde für die gefürstete Grafschaft Tirol eine Gemeindeordnung (Teil römisch eins) und eine Gemeinde-Wahlordnung (Teil römisch zwei) erlassen. Die Gemeindeordnung 1866 hat für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bestehenden Ortsgemeinden („dermaligen Ortsgemeinden“ laut Paragraph eins, Gemeindeordnung 1866) und somit für die bestehenden politischen Ortsgemeinden Regelungen getroffen. Das Fraktionsgesetz vom 14.10.1893, LGBl Nr 32/1893, enthielt für Gemeinden, die ein eigenes Statut nicht besaßen und die aus mehreren selbständigen Teilen (Fraktionen) bestanden, spezifische, die Gemeindeordnung 1866 ergänzende Regelungen. Dementsprechend enthielt § 4 des Fraktionsgesetzes im Hinblick auf die vom zitierten Gesetz nicht geregelten Bereiche einen Verweis auf die Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Gemeindewahlordnung des Jahres 1866 in damals der geltenden Fassung.Das Fraktionsgesetz vom 14.10.1893, Landesgesetzblatt Nr 32 aus 1893,, enthielt für Gemeinden, die ein eigenes Statut nicht besaßen und die aus mehreren selbständigen Teilen (Fraktionen) bestanden, spezifische, die Gemeindeordnung 1866 ergänzende Regelungen. Dementsprechend enthielt Paragraph 4, des Fraktionsgesetzes im Hinblick auf die vom zitierten Gesetz nicht geregelten Bereiche einen Verweis auf die Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Gemeindewahlordnung des Jahres 1866 in damals der geltenden Fassung. Das Fraktionsgesetz hat die zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens bestehenden Fraktionen erfasst. Dies ergibt sich eindeutig aus § 1 Fraktionsgesetz, der auszugsweise wie folgt lautet:Das Fraktionsgesetz hat die zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens bestehenden Fraktionen erfasst. Dies ergibt sich eindeutig aus Paragraph eins, Fraktionsgesetz, der auszugsweise wie folgt lautet: „Bei Gemeinden, welche aus mehreren selbständigen Teilen (Fraktionen) bestehen, insbesondere, wenn diese einzelnen Gemeindeteile ein abgesondertes Vermögen besitzen, kann…“ Das Fraktionsgesetz 1893 hat – ergänzend zur Gemeindeordnung und zur Gemeindewahlordnung – für alle Gemeinden der gefürsteten Grafschaft Tirol ohne eigenes Statut spezifische, auf Fraktionen bezogene Regelungen getroffen. Unter dem Begriff Fraktion im Fraktionsgesetz ist folglich der Ortsteil einer politischen Gemeinde zu verstehen. Im Zuge der Grundbuchsanlegung im Jahre 1905 wurde das Eigentumsrecht der Fraktion B. der Landgemeinde D. am Gst Nr X22, GB X4 B.-Land, auf Grund von Ersitzung anerkannt und im Grundbuch eingetragen. Im Jahr 1906 existierte die Fraktion B. als Teil der politischen Landgemeinde D.. Dies zeigen die entsprechenden Eintragungen im Gemeindelexikon der im Reichsrat vertretenen Länder und Königreiche, Teil VIII Tirol und Vorarlberg, herausgegeben

  1. Im Jahr 1906 existierte die Fraktion B. als Teil der politischen Landgemeinde D.. Dies zeigen die entsprechenden Eintragungen im Gemeindelexikon der im Reichsrat vertretenen Länder und Königreiche, Teil römisch acht Tirol und Vorarlberg, herausgegeben
  2. Zu berücksichtigen ist zudem die Verordnung der Ministerien der Justiz, des Ackerbaus und der Finanzen vom 10.04.1898, LGBL Nr 9/1898, eine Vollzugsvorschrift für die gefürstete Grafschaft Tirol aus Anlass der Grundbuchsanlegung, insbesondere aufgrund des Grundbuchsanlegungsgesetzes vom 24.03.1897, LGBl Nr 9/1897.Zu berücksichtigen ist zudem die Verordnung der Ministerien der Justiz, des Ackerbaus und der Finanzen vom 10.04.1898, LGBL Nr 9 aus 1898,, eine Vollzugsvorschrift für die gefürstete Grafschaft Tirol aus Anlass der Grundbuchsanlegung, insbesondere aufgrund des Grundbuchsanlegungsgesetzes vom 24.03.1897, Landesgesetzblatt Nr 9 aus 1897,. In deren § 34 heißt es ua ausdrücklich:In deren Paragraph 34, heißt es ua ausdrücklich: „Sobald sich die Quoten des Miteigenthumsrechtes nicht bestimmen lassen, insbesondere in dem Falle, daß jeder berechtigte Hof nur nach Maßgabe seines wirtschaftlichen Bedürfnisses nutzungsberechtigt ist, muß das Eigenthumsrecht für eine juristische Person, z.B. die Nachbarschaft N., bestehend aus diesen und jenen bestimmt auszuführenden geschlossenen Höfen, eingetragen werden. …“ Demgegenüber hat § 37 dieser Verordnung Regelungen im Zusammenhang mit den Nutzungen an dem Gemeindegut iSd des geltenden Gemeinderechts getroffen.Demgegenüber hat Paragraph 37, dieser Verordnung Regelungen im Zusammenhang mit den Nutzungen an dem Gemeindegut iSd des geltenden Gemeinderechts getroffen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist unter dem bei der Grundbuchsanlegung im Jahre 1905 verwendeten Begriff „Fraktion B.“ die politische Ortschaft B. als Teil der politischen Gemeinde D. zu verstehen. Dies zeigt deutlich der im Grundbuch zur „Fraktion B.“ eingefügte Zusatz „der Landgemeinde T. B.“. Im Grundbuch wurde gerade nicht das Eigentum für eine Nachbarschaft, bestehend aus genau genannten geschlossenen Höfen, eingetragen. Das Gemeinderecht kennt seit der Einführung der Deutschen Gemeindeordnung mit 01.10.1938 Ortschaften und Fraktionen innerhalb der Gemeinden nicht mehr, die Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin dieser Einrichtungen (Artikel II § 1 der Verordnung vom 05.09.1938 über die „Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich, GBlÖ Nr 408). Kraft dieser Verordnung wurden die Rechte und Pflichten der aufgelösten Fraktionen auf die jeweiligen Gemeinden übertragen, ohne dass es diesbezüglich eines weiteren Rechtsaktes bedurfte (VfGH 01.03.1982, Zlen G35, 36, X26, 84/81).Das Gemeinderecht kennt seit der Einführung der Deutschen Gemeindeordnung mit 01.10.1938 Ortschaften und Fraktionen innerhalb der Gemeinden nicht mehr, die Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin dieser Einrichtungen (Artikel römisch zwei Paragraph eins, der Verordnung vom 05.09.1938 über die „Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich, GBlÖ Nr 408). Kraft dieser Verordnung wurden die Rechte und Pflichten der aufgelösten Fraktionen auf die jeweiligen Gemeinden übertragen, ohne dass es diesbezüglich eines weiteren Rechtsaktes bedurfte (VfGH 01.03.1982, Zlen G35, 36, X26, 84/81). Folglich war die Marktgemeinde B. i. O. als Rechtsnachfolgerin der Fraktion B. im Zeitpunkt der Regulierung im Jahr 1984 Eigentümerin des von diesem Rechtsakt erfassten Gst Nr X22, GB X4 B.-Land. Die Übertragung des Eigentums am Gst Nr X22, GB X4 B.-Land, auf die Agrargemeinschaft A. wurde auf der Grundlage des Regulierungsplanes vom 20.07.1984, Zl X28, durchgeführt. Im Zeitpunkt der Erlassung des Regulierungsbescheides vom 20.07.1984, Zl X28, war die Marktgemeinde B. Eigentümerin des Gst Nr X22, GB X4 B.. O.-Land. Mit dem zitierten Bescheid hat die Agrarbehörde das Eigentum an dieser Liegenschaft von der Marktgemeinde B.-Land auf die Agrargemeinschaft A. übertragen. Der Regulierungsplan vom 20.07.1984, Zl X28, beschreibt das Regulierungsgebiet und listet die Stammsitzliegenschaften und deren Anteilsrechte an den Nutzungen, insbesondere der Weidenutzung (vgl Niederschrift über die Verhandlung am 01.06.1984), auf. Eine Zusammenschau zeigt, dass das Regulierungsgebiet der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs der Stammsitzliegenschaften dient. Im Zeitpunkt der Erlassung des Regulierungsbescheides vom 20.07.1984, Zl X28, war die Marktgemeinde B. Eigentümerin des Gst Nr X22, GB X4 B.. O.-Land. Mit dem zitierten Bescheid hat die Agrarbehörde das Eigentum an dieser Liegenschaft von der Marktgemeinde B.-Land auf die Agrargemeinschaft A. übertragen. Der Regulierungsplan vom 20.07.1984, Zl X28, beschreibt das Regulierungsgebiet und listet die Stammsitzliegenschaften und deren Anteilsrechte an den Nutzungen, insbesondere der Weidenutzung vergleiche Niederschrift über die Verhandlung am 01.06.1984), auf. Eine Zusammenschau zeigt, dass das Regulierungsgebiet der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs der Stammsitzliegenschaften dient. Das vom Bescheid vom 20.07.1984, Zl X28, erfasste Gst Nr X22, GB X4 B.. O.-Land war nicht Gegenstand einer Hauptteilung, Gegenteiliges wurde auch nicht behauptet. Das Gst Nr X22, GB X4 B.-Land, ist daher als Grundstück iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren. Bezogen auf dieses Grundstück ist somit das Vorbringen der Beschwerdeführerin berechtigt. Das Gst Nr X22, GB X4 B.-Land, ist daher als Grundstück iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu qualifizieren. Bezogen auf dieses Grundstück ist somit das Vorbringen der Beschwerdeführerin berechtigt. 5.3 Zurückweisung der Anträge: Mit den mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zurückgewiesenen Anträgen hat die Beschwerdeführerin die Aufhebung, hilfsweise die Nichtigerklärung des Haupt-Teilungsplanes vom 11.05.1942, Zl X16, und der Urkunde (Beurkundung) vom 19.05.1942, Zl X9, beantragt.Mit den mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurückgewiesenen Anträgen hat die Beschwerdeführerin die Aufhebung, hilfsweise die Nichtigerklärung des Haupt-Teilungsplanes vom 11.05.1942, Zl X16, und der Urkunde (Beurkundung) vom 19.05.1942, Zl X9, beantragt. Dieses Ansuchen ist als ein solches nach § 68 Abs 1 AVG zu qualifizieren, wird doch die Abänderung, nämlich die ersatzlose Behebung eines rechtskräftigen Bescheides (Haupt-Teilungsplan) und eines beurkundeten, von der Gemeindeaufsichtsbehörde genehmigten Anerkenntnisses der Marktgemeinde B. betreffend das Eigentum an genau bezeichneten Grundstücken. Das Begehren auf ersatzlose Behebung der genannten Rechtsakte macht deutlich, dass nicht die Wiederaufnahme der in den 40-iger Jahren durchgeführten Verfahren Gegenstand des Ansuchens der Marktgemeinde B. i. O. ist. Eine Interpretation der Ansuchen als Wiedereinsetzungsanträge scheidet ohnedies aus.Dieses Ansuchen ist als ein solches nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu qualifizieren, wird doch die Abänderung, nämlich die ersatzlose Behebung eines rechtskräftigen Bescheides (Haupt-Teilungsplan) und eines beurkundeten, von der Gemeindeaufsichtsbehörde genehmigten Anerkenntnisses der Marktgemeinde B. betreffend das Eigentum an genau bezeichneten Grundstücken. Das Begehren auf ersatzlose Behebung der genannten Rechtsakte macht deutlich, dass nicht die Wiederaufnahme der in den 40-iger Jahren durchgeführten Verfahren Gegenstand des Ansuchens der Marktgemeinde B. i. O. ist. Eine Interpretation der Ansuchen als Wiedereinsetzungsanträge scheidet ohnedies aus. Wie bereits die belangte Behörde ausgeführt hat, steht gem § 68 Abs 7 AVG auf die Ausübung des der Behörde zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zu. Die belangte Behörde hat daher die beiden Anträge zu Recht zurückgewiesen. Wie bereits die belangte Behörde ausgeführt hat, steht gem Paragraph 68, Absatz 7, AVG auf die Ausübung des der Behörde zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zu. Die belangte Behörde hat daher die beiden Anträge zu Recht zurückgewiesen. Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2011, Zl 2011/07/01X26, und vom 25.10.2012, Zl 2012/07/0023, vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Spruchpunktes II. des Bescheides vom 12.08.2013, Zl X1, zu begründen. In seiner Entscheidung vom 22.12.2011, Zl 2011/07/01X26, hat das Höchstgericht nicht den zu prüfenden Hauptteilungsplan aufgehoben oder für nichtig erklärt, es hat lediglich die auf der Grundlage des nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Hauptteilungsplanes vorgenommene Übertragung von Gemeindegut als verfassungswidrig qualifiziert. Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2011, Zl 2011/07/01X26, und vom 25.10.2012, Zl 2012/07/0023, vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Spruchpunktes römisch zwei. des Bescheides vom 12.08.2013, Zl X1, zu begründen. In seiner Entscheidung vom 22.12.2011, Zl 2011/07/01X26, hat das Höchstgericht nicht den zu prüfenden Hauptteilungsplan aufgehoben oder für nichtig erklärt, es hat lediglich die auf der Grundlage des nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Hauptteilungsplanes vorgenommene Übertragung von Gemeindegut als verfassungswidrig qualifiziert. Betreffend das verfahrensgegenständliche Gst Nr X38, GB X4 B. i. O.-Land, ist dabei auf die Ausführungen im Kapitel 5.2.2 der Erwägungen dieses Erkenntnisses zu verweisen.
  3. Ergebnis: Der angefochten Bescheid vom 12.08.2013, Zl X1, ist kein Nicht-Bescheid. Das Amt der C. war im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides die zuständige Agrarbehörde I. Instanz.Der angefochten Bescheid vom 12.08.2013, Zl X1, ist kein Nicht-Bescheid. Das Amt der C. war im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides die zuständige Agrarbehörde römisch eins. Instanz. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Gst Nr X22, GB X4 B.-Land, sind berechtigt und war der Beschwerde diesbezüglich Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung abzuändern, im Übrigen zeigten die Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Für die Beurteilung der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Rechtsfragen ist - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - eine Bewertung von Liegenschaften durch einen Sachverständigen nicht erforderlich. Die für die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Agrargemeinschaft A. vom 18.12.2012 notwendigen Unterlagen liegen – soweit sie vorhanden sind – vor. Dementsprechend waren die von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge im Rahmen der mündlichen Verhandlung mittels verfahrensleitenden Beschluss als unerheblich zurückzuweisen. VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis ist das Ergebnis der Prüfung von Rechtsakten des vorigen Jahrhunderts, insbesondere der Grundbuchsanlegung und eines beurkundeten Anerkenntnisses des Bürgermeisters der Marktgemeinde B. aus dem Jahr 1942. Die Prüfung dieser Rechtsakte kommt über das gegenständliche Beschwerdeverfahren hinaus Bedeutung zu. Folglich hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Revision für zulässig erklärt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.0099.6

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