GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 300,-- auf Euro 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) herabgesetzt wird.1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 300,-- auf Euro 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) herabgesetzt wird. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Strafe, dies sind Euro 15,-- zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Strafe, dies sind Euro 15,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 27.05.2014, Zahl **-**-****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben als Verantwortlicher des Betriebes D in Ort2, Adresse, es zu verantworten, dass – wie anlässlich einer am 21.01.2014 im genannten Betrieb durchgeführten Lebensmittelkontrolle und anschließender Untersuchung der Probe durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung, Adresse, U-Zahl ******** „Kocharbeitsbekleidung-Oberteil/Jacke“ folgender Verstoß gegen das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz BGBl. I Nr. 13/2006 i.d.g.F. vorliegt:„Sie haben als Verantwortlicher des Betriebes D in Ort2, Adresse, es zu verantworten, dass – wie anlässlich einer am 21.01.2014 im genannten Betrieb durchgeführten Lebensmittelkontrolle und anschließender Untersuchung der Probe durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung, Adresse, U-Zahl ******** „Kocharbeitsbekleidung-Oberteil/Jacke“ folgender Verstoß gegen das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, i.d.g.F. vorliegt: Die vorliegende Probe mit der Bezeichnung „Kocharbeitsbekleidung-Oberteil/Jacke“, die laut Probenbegleitschreiben in der Küche zur Verwendung für den Koch bereitgehalten wurde, weist dem Prüfbericht nach Verschmutzungen durch eingetrocknete Lebensmittelreste sowie unreine Geruchsmerkmale (nach Küchendunst) auf. Die mikrobiologische Untersuchung zeigt eine Verunreinigung durch mesophile aerobe Keime, Schimmelpilze und Hefen. Bacillus cereus und Enterobactericeae sind vereinzelt nachzuweisen. Nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene haben Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen
Absatz 1 (Primärproduktion) nachgeordnet sind, (u.a.) die Allgemeinen Hygienevorschriften
Anhang II zu erfüllen.Nach Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, über Lebensmittelhygiene haben Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen
Absatz 1 (Primärproduktion) nachgeordnet sind, (u.a.) die Allgemeinen Hygienevorschriften
Anhang römisch zwei zu erfüllen. Nach Anhang II Kapitel VIII Ziffer 1 müssen Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit halten. Sie müssen geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen.Nach Anhang römisch zwei Kapitel römisch acht Ziffer 1 müssen Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit halten. Sie müssen geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen. Auch eine Arbeitsbekleidung muss, um eine indirekte Lebensmittelkontamination zu vermeiden, regelmäßig gereinigt und ausgekocht bzw. desinfiziert werden. Bei Verwendung nicht entsprechend gereinigter Arbeitskleidung besteht jedenfalls ein Kontaminationsrisiko für Lebensmitte. Die vorliegende Küchenschütze ist aufgrund der Beschaffenheit als nicht entsprechend gereinigt zu bezeichnen. Sie haben damit gegen Art. 4 Abs. 2 und Anhang II Kapitel VIII, Ziffer 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und Rates über Lebensmittelhygiene i.d.g.F. in Verbindung mit § 90 Abs. 3 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. Nr. 13/2006 i.d.g.F. begangen.Sie haben damit gegen Artikel 4, Absatz 2 und Anhang römisch zwei Kapitel römisch acht, Ziffer 1 der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, des Europäischen Parlaments und Rates über Lebensmittelhygiene i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 2006, i.d.g.F. begangen. Daher wird gegen Sie
3 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz BGBl. Nr. 13/2006 i.d.g.F. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-- verhängt.Daher wird gegen Sie
Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 2006, i.d.g.F. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen. Ferner haben Sie unter Bezug auf die Gebührennote der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung, U-Zahl ********,
3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz BGBl. I Nr. 13/2006 die Kosten der Untersuchung von EUR 170,64 zu ersetzen.Ferner haben Sie unter Bezug auf die Gebührennote der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung, U-Zahl ********,
Paragraph 71, Absatz 3, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, die Kosten der Untersuchung von EUR 170,64 zu ersetzen. Der Beschuldigte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 EUR 30,-- zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.Der Beschuldigte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, EUR 30,-- zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Gesamtsumme beträgt daher EUR 500,64.“ Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und führte darin aus wie folgt: „Die erkennende Behörde wirft dem Beschuldigten vor, dass eine „Kocharbeitsbekleidung – Oberteil/Jacke“ für den Koch bereitgehalten worden sei, die laut einem Prüfbericht Verunreinigungen aufgewiesen habe. Er habe dadurch gegen Art 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und Rates über Lebensmittelhygiene i.V.m. § 90 Abs. 3 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz verstoßen. Es wurde eine Geldstrafe von EUR 300,00 verhängt.Er habe dadurch gegen Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, des Europäischen Parlaments und Rates über Lebensmittelhygiene in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz verstoßen. Es wurde eine Geldstrafe von EUR 300,00 verhängt. Im Straferkenntnis wird begründend angeführt, dass eine Arbeitskleidung gereinigt, ausgekocht und desinfiziert werden müsse. Bei Verwendung nicht entsprechend gereinigter Arbeitskleidung bestehe jedenfalls ein Kontaminationsrisiko für Lebensmittel. Diesen Ausführungen ist grundsätzlich zuzustimmen. Wie bereits im Einspruch ausgeführt, wurde der Kochkittel nicht für weitere Verwendung zur Verfügung gehalten, sondern war bereits aussortiert und sollte gereinigt werden. Die erkennende Behörde glaubt an Lichtbildern erkennen zu können, dass der Kochkittel „länger nicht gereinigt“ worden sei. Dabei handelt es sich um bloße Vermutungen, auf die kein verurteilendes Straferkenntnis gestützt werden kann. Der Koch wechselt die Arbeitskleidung je nach Bedarf mehrmals täglich. Die erkennende Behörde sah offenbar eine Einvernahme des Beschuldigten – wie im Einspruch beantragt – nicht als erforderlich an, obwohl der Beschuldigte nicht einmal bei der Kontrolle selbst anwesend war. Er hätte darüber Auskunft geben können, wie er seinen Betrieb führt und welche Maßnahmen zum Hygieneschutz bestehen. Aufgrund fehlender Beweise, dass der Kochkittel zur weiteren Verwendung bereitgehalten worden sei, wäre das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen. Beweis: Einvernahme des Beschuldigten Einvernahme des Kochs, E, p.A. Adresse, Platz, Ort2“ Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens wurde der erstinstanzliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Das gesamte Verfahren geht auf eine am 21.01.2014 im Betrieb des Beschwerdeführers durch das Amt der Tiroler Landesregierung, Lebensmittelaufsicht für den Bezirk XY, durchgeführten Lebensmittelkontrolle zurück. In diesem Zuge wurden Proben, ua die gegenständliche Kochjacke, gezogen und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung, Adresse, zur Untersuchung vorgelegt. Diese legte der Lebensmittelaufsichtsbehörde mit 24.03.2014 das amtliche Untersuchungszeugnis, Auftragsnummer ********, inkludierend Prüfbericht/Befund und Gutachten zu Probenummer ********-*** vor. Aus diesem geht folgendes hervor: „Die vorliegende Probe mit der Bezeichnung „Kocharbeitskleidung – Oberteil Jacke“, die laut Probenbegleitschein in der Küche zur Verwendung für den Koch bereitgehalten wurde, weist dem Prüfbericht nach (…) Verschmutzungen durch eingetrocknete Lebensmittelreste sowie unreine Geruchsmerkmale (nach Küchendunst) auf. Die mikrobiologische Untersuchung zeigt eine Verunreinigung durch mesophile aerobe Keime, Schimmelpilze und Hefen. Bacillus sereus und Enterobacteriaceae sind vereinzelt nachzuweisen. Nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene haben Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen
Absatz 1 (Primärproduktion) nachgeordnet sind, (u.a.) die allgemeinen Hygienevorschriften
Anhang II zu erfüllen.Nach Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, über Lebensmittelhygiene haben Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen
Absatz 1 (Primärproduktion) nachgeordnet sind, (u.a.) die allgemeinen Hygienevorschriften
Anhang römisch zwei zu erfüllen. Nach Anhang II Kapitel VIII Z 1 müssen Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit halten. Sie müssen geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen.Nach Anhang römisch zwei Kapitel römisch acht Ziffer eins, müssen Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit halten. Sie müssen geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen. Auch eine Arbeitskleidung muss, um eine indirekte Lebensmittelkontamination zu vermeiden, regelmäßig gereinigt und ausgekocht bzw desinfiziert werden. Bei Verwendung nicht entsprechend gereinigter Arbeitskleidung besteht jedenfalls ein Kontaminationsrisiko für Lebensmittel. Die vorliegende Küchenschürze ist aufgrund der Beschaffenheit als nicht entsprechend gereinigt zu bezeichnen. Es liegt der Verdacht eines Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene vor.“Es liegt der Verdacht eines Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, über Lebensmittelhygiene vor.“ Auf Grund dessen erstattete das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Lebensmittelaufsicht für den Bezirk XY, mit 25.04.2014, Zl **/*****/****-****/****-*****, Strafanzeige bei der Bezirkshauptmannschaft C wegen des Verdachtes der Übertretung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG). Gegen die in Folge ergangene Strafverfügung, Zl **-**-**** vom 29.04.2014 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte mit 22.05.2014 fristgerecht Einspruch und beantragte, „das Verwaltungsstrafverfahren zu **-**-**** einzustellen“, da kein Verstoß gegen das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz vorläge. Dem daraufhin eingeleiteten ordentlichen Verfahren, der weiteren Ermittlung und Prüfung aller Umstände folgte der eingangs teilweise zitierte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 27.05.2014, Zl **-**-****. Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer in rechtsfreundlicher Vertretung fristgerecht mit 07.07.2014 die ebenfalls bereits erwähnte Beschwerde.
GVG), BGBl Nr 33/2013 idF 122/2013, fand am 25.08.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Für die Verwaltungsverfahren Zl ****/**/**** (**-**-**** vom 27.05.2014) und Zl ****/**/**** (**-**-**** vom 27.05.2014) wurde die mündliche Verhandlung
GVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl 33/2013 iVm § 39 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl 161/2013, von Amts wegen verbunden.
Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013 (VwGVG), Bundesgesetzblatt Nr 33 aus 2013, in der Fassung 122 aus 2013,, fand am 25.08.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Für die Verwaltungsverfahren Zl ****/**/**** (**-**-**** vom 27.05.2014) und Zl ****/**/**** (**-**-**** vom 27.05.2014) wurde die mündliche Verhandlung
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt 161 aus 2013,, von Amts wegen verbunden. Erschienen ist der Beschwerdeführer, A, sein Rechtsvertreter Rechtsanwalt Dr. F, Kanzlei Dr. B, sowie der Zeuge G, Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk XY. Der Beschwerdeführer machte folgende Angaben: „Ich bin der Betreiber des Gastgewerbebetriebes H. An jenem Tag an dem die Lebensmittelkontrolle stattfand war ich nicht anwesend. Ich war damals beruflich in Ort
Absatz 1 nachgeordnet sind, haben die allgemeinen Hygienevorschriften
Anhang II … zu erfüllen.
Absatz 1 nachgeordnet sind, haben die allgemeinen Hygienevorschriften
Anhang römisch zwei … zu erfüllen. Anhang II Kapitel VIII (Persönliche Hygiene) Ziffer 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und Rates über Lebensmittelhygiene vom 29.04.2004 lautet wie folgt:Anhang römisch zwei Kapitel römisch acht (Persönliche Hygiene) Ziffer 1 der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, des Europäischen Parlaments und Rates über Lebensmittelhygiene vom 29.04.2004 lautet wie folgt: Anhang IIAnhang römisch zwei KAPITEL VIIIKAPITEL römisch acht PERSÖNLICHE HYGIENE
3 oder § 15 zuwiderhandelt,1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte
Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 15, zuwiderhandelt,
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Wie der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme glaubhaft erläuterte, hätte die Jacke eigentlich gar nicht an diesem Ort sein sollen. Dieser Aussage entsprechend ist er sich über den nicht korrekten Ablauf im Klaren. Im Normalfall, dh im Falle der Anwesenheit des Beschwerdeführers in seinem Betrieb, hätte er die Jacke an diesem Tag bereits in die Reinigung nach Ort4 gebracht. Jedoch hat der Ausnahmefall, die Abwesenheit des Beschwerdeführers, die in diesem Fall nicht gesetzeskonforme Vorgangsweise aufgezeigt. Für solche Fälle außerhalb des Normalbetriebes können einfache Lösungen in der Abwicklung gefunden werden, die gesetzeskonform sind und somit das gesetzlich geschützte Rechtsgut Leben und Gesundheit nicht negativ beeinflussen. Da der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, dass es sich bei dem zur Last gelegten Vergehen um einen Ausnahmefall handelte, konnte die erstinstanzliche Strafe herabgesetzt und somit entsprechend der Schwere der Tat im untersten Bereich der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten angesetzt werden, zumal § 90 Abs 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl Nr 13/2006 idF BGBl Nr 67/2014 bei Erstvergehen eine Geldstrafe von bis zu Euro 50.000,-- vorsieht. Da der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, dass es sich bei dem zur Last gelegten Vergehen um einen Ausnahmefall handelte, konnte die erstinstanzliche Strafe herabgesetzt und somit entsprechend der Schwere der Tat im untersten Bereich der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten angesetzt werden, zumal Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Bundesgesetzblatt Nr 13 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 67 aus 2014, bei Erstvergehen eine Geldstrafe von bis zu Euro 50.000,-- vorsieht. Die Strafhöhe war somit entsprechend Spruchpunkt 1 herabzusetzen. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren berücksichtigt. Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Beschwerdeführer, obwohl dazu mehrfach die Gelegenheit bestanden hat, keine Angaben getätigt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war daher von einer durchschnittlichen Vermögensausstattung und Einkommenssituation auszugehen. In Zusammenschau dieser Strafzumessungsgründe wird eine Geldstrafe in der nunmehrigen Höhe als schuld- und tatangemessen erachtet. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Aus obgenannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. In Hinblick auf die Herabsetzung der Strafhöhe ergibt sich bezüglich Spruchpunkt 2 ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag gem § 52 Abs 1 VwGVG iVm § 52 Abs 8 VwGVG iVm § 64 Abs 2 VStG für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von Euro 15,--.In Hinblick auf die Herabsetzung der Strafhöhe ergibt sich bezüglich Spruchpunkt 2 ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag gem Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 2, VStG für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von Euro 15,--. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.1886.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.