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{'item': 'LVwG-2014/27/0525-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/27/0525-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Sigmund Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn A., vertreten durch die Name, Rechtsanwälte, Adresse, B., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B. vom 16.01.2014, Zl ***, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe zu den Spruchpunkten
  2. und
  3. in Höhe von je € 1.000 auf jeweils € 400, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, die Geldstrafe zu Spruchpunkt
  4. in Höhe von € 840 auf € 350, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, die Geldstrafe zu Spruchpunkt
  5. in Höhe von € 325 auf € 150, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und letztlich die Geldstrafe zu Spruchpunkt
  6. in Höhe von € 440 auf € 200, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, herabgesetzt wird.
  7. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe zu den Spruchpunkten
  8. und
  9. in Höhe von je € 1.000 auf jeweils € 400, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, die Geldstrafe zu Spruchpunkt
  10. in Höhe von € 840 auf € 350, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, die Geldstrafe zu Spruchpunkt
  11. in Höhe von € 325 auf € 150, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und letztlich die Geldstrafe zu Spruchpunkt
  12. in Höhe von € 440 auf € 200, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, herabgesetzt wird.
  13. Demgemäß wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gem § 64 Abs 1 und 2 VStG mit € 190 neu festgesetzt.
  14. Demgemäß wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gem Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit € 190 neu festgesetzt.
  15. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  16. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F. zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. Warenvertriebs GmbH mit Sitz in D., Adresse, zu verantworten, dass - wie anlässlich einer durch den Arbeitsinspektor E.im Arbeitsinspektorat B. durchgeführten Auswertung von seitens des angeführten Unternehmens übermittelten Arbeitsaufzeichnungen betreffend die Filiale Herzog- Friedrich-Straße 7, 6020 B., festgestellt wurde - ein Verstoß gegen das Arbeitsruhegesetz - ARG, BGBl. Nr. 144/1984 i.d.g.F. vorliegt.„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, i.d.g.F. zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. Warenvertriebs GmbH mit Sitz in D., Adresse, zu verantworten, dass - wie anlässlich einer durch den Arbeitsinspektor E.im Arbeitsinspektorat B. durchgeführten Auswertung von seitens des angeführten Unternehmens übermittelten Arbeitsaufzeichnungen betreffend die Filiale Herzog- Friedrich-Straße 7, 6020 B., festgestellt wurde - ein Verstoß gegen das Arbeitsruhegesetz - ARG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1984, i.d.g.F. vorliegt. Folgende Arbeitnehmerlnnen wurden an nachfolgenden Tagen zu Arbeiten herangezogen:
  17. F., geboren am XY, an den Sonntagen: 07.04.2013 von 12:55 Uhr bis 18:00 Uhr 14.04.2013 von 12:55 Uhr bis 18:15 Uhr 21.04.2013 von 12:55 Uhr bis 18:00 Uhr 28.04.2013 von 12:55 Uhr bis 18:00 Uhr 05.05.2013 von 12:55 Uhr bis 18:00 Uhr 19.05.2013 von 12:55 Uhr bis 18:00 Uhr
  18. G., geboren am XY, an den Sonntagen: 07.04.2013 von 13:30 Uhr bis 18:30 Uhr 14.04.2013 von 13:30 Uhr bis 18:30 Uhr 21.04.2013 von 13:30 Uhr bis 18:30 Uhr 28.04.2013 von 13:30 Uhr bis 18:30 Uhr 05.05.2013 von 13:30 Uhr bis 18:30 Uhr 12.05.2013 von 13:30 Uhr bis 18:30 Uhr 19.05.2013 von 13:30 Uhr bis 18:30 Uhr
  19. H., geboren am XY, an den Sonntagen: 21.04.2013 von 12:15 Uhr bis 18:15 Uhr 28.04.2013 von 12:15 Uhr bis 18:15 Uhr 05.05.2013 von 12:15 Uhr bis 18:15 Uhr 12.05.2013 von 12:15 Uhr bis 18:15 Uhr 19.05.2013 von 12:15 Uhr bis 18:15 Uhr
  20. I., geboren am XY an den Sonntagen:
  21. römisch eins., geboren am XY an den Sonntagen: 14.04.2013 von 13:30 Uhr bis 18:30 Uhr 12.05.2013 von 13:30 Uhr bis 18:30 Uhr
  22. J., geboren am XY an den Sonntagen: 07.04.2013 von 12:15 Uhr bis 18:15 Uhr 21.04.2013 von 12:15 Uhr bis 18:15 Uhr 28.04.2013 von 12:14 Uhr bis 18:15 Uhr 05.05.2013 von 12:15 Uhr bis 18:15 Uhr 12.05.2013 von 12:15 Uhr bis 18:15 Uhr 19.05.2013 von 12:15 Uhr bis 18:15 Uhr
  23. K., geboren am XY an den Sonntagen: 07.04.2013 von 09:30 Uhr bis 13:30 Uhr 14.04.2013 von 09:30 Uhr bis 13:30 Uhr 21.04.2013 von 09:30 Uhr bis 13:30 Uhr Dies stellt eine Übertretung des § 3 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz - ARG, BGBl. Nr. 144/1984 i.d.g.F. dar, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz - ARG, BGBl. Nr. 144/1984 i.d.g.F. zulässig ist.Dies stellt eine Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz - ARG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1984, i.d.g.F. dar, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund der Paragraphen 2, Absatz 2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz - ARG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1984, i.d.g.F. zulässig ist. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 27 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz Arbeitsruhegesetz - ARG, BGBl. Nr. 144/1984 i.d.g.F. begangen.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 27, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz Arbeitsruhegesetz - ARG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1984, i.d.g.F. begangen. Gemäß § 27 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz - Arbeitsruhegesetz - ARG, BGBl. Nr. 144/1984 i.d.g.F. in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz-ARG, BGBl. Nr. 144/1984 i.d.g.F. wird gegen sie in Anwendung des § 47 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F. zuGemäß Paragraph 27, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz - Arbeitsruhegesetz - ARG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1984, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz-ARG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1984, i.d.g.F. wird gegen sie in Anwendung des Paragraph 47, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, i.d.g.F. zu
  24. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,--, zu
  25. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.060,--, zu
  26. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 840,--, zu
  27. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 325,--, zu
  28. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- sowie zu
  29. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 440,--, sohin insgesamt in Höhe von EUR 4.665,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle zu
  30. eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen, zu
  31. eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen, zu
  32. eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 Tagen, zu
  33. eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen, zu
  34. eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen, sowie zu
  35. eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen. Der Beschuldigte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F. EUR 466,50 zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.Der Beschuldigte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, i.d.g.F. EUR 466,50 zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Gesamtsumme beträgt daher EUR 5.131,50.“ Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin den Tatvorwurf an sich nicht bestritten, sondern lediglich die Strafhöhe gerügt und im Übrigen ein Irrtum geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 13.08.2014 hat der Beschwerdeführer sodann ein weiteres Schreiben vorgelegt, in dem er geschildert hat, wie es zur Verwaltungsübertretung kam und ausgeführt, dass Abhilfe dafür geschaffen wurde, dass gleich gelagerte Verwaltungsübertretungen wieder begangen werden und wurde die Beschwerde auf die Frage der Strafhöhe eingeschränkt. Damit ist die behördliche Entscheidung dem Grunde nach in Rechtskraft erwachsen. Mit E-Mail des Arbeitsinspektorates B. vom 22.08.2014 wurde mitgeteilt, dass einer Reduzierung der Strafhöhe zugestimmt werde. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in behördlichen Akt sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichtes. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: „§ 27 Abs 1 Arbeitsruhegesetz„§ 27 Absatz eins, Arbeitsruhegesetz Arbeitgeber, die den §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 2, §§ 6, 6a, 7, 8 und 9 Abs. 1 bis 3 und 5 oder den §§ 10 bis 22b, 22c zweiter Satz, 22f sowie 24 bis 25a zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen.“Arbeitgeber, die den Paragraphen 3, 4, 5, Absatz eins und 2, Paragraphen 6, 6 a, 7, 8 und 9 Absatz eins bis 3 und 5 oder den Paragraphen 10 bis 22 b, 22 c zweiter Satz, 22f sowie 24 bis 25a zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Der Beschwerde war aus nachfolgenden Gründen Folge zu geben: Der Beschwerdeführer hat die Tat von vornherein selbst nicht bestritten und vielmehr ausgeführt, wie es zur Übertretung kam und weiters angegeben, dass er Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass eine gleich gelagerte Verwaltungsübertretung nicht mehr passieren kann. Damit hat der Beschwerdeführer aber einerseits ein reumütiges Geständnis abgegeben, andererseits aber auch Maßnahmen dargelegt, die eine gleich gelagerte Verwaltungsübertretung verhindern. Damit hat er erhebliche Milderungsgründe dargetan, auf welche im Zuge der Strafbemessung Rücksicht zu nehmen war. „§ 19 Abs 1 und 2 VStG„§ 19 Absatz eins und 2 VStG

(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ In Hinblick auf die geltend gemachten Milderungsgründe sowie grundsätzlich war die verhängte Geldstrafe in jeden Fall neu zu bemessen und herabzusetzen. Die nunmehr verhängten Geldstrafen können nicht als überhöht angesehen werden, zumal der gesetzliche Strafrahmen jeweils im unteren Bereich ausgeschöpft wurde. Eine Bestrafung einer gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der arbeitsruherechtlichen Bestimmungen zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war einen Bestrafung einer gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG lagen nicht vor. Es war spruchgemäß zu entscheiden. IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.27.0525.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.