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{'item': 'LVwG-2014/35/2271-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/35/2271-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über die Beschwerde von Herrn A., Gmünd 20, 6281 B., vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Namen, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C. vom 8.7.2014, *, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl I 33/2013, eingestellt.1. Gemäß Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, unzulässig. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 8.7.2014, *: Das angefochtene Straferkenntnis beruht auf einer Anzeige des Bergwächters D., B., welche im Wege der Einsatzleitung der Bergwacht Mittleres Zillertal an die belangte Behörde am 8.2.2013 weitergeleitet wurde. Zusammengefasst wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass Herr A. gemeinsam mit Herrn E. rechtswidrigerweise mit einem Skidoo gefahren sei. Aufgrund dieser Anzeige wurde von der belangten Behörde Herr A. am 4.3.2013 zur Rechtfertigung aufgefordert. In der daraufhin erfolgten Rechtfertigung vom 12.3.2013 führt der nunmehrige Beschwerdeführer wie folgt aus: „Wie ich bereits in meinem Schreiben vom 22.02.2013 Zahl ** ausgeführt habe, sind wir bei der Fahrt am 03.02.2013 nicht vom Interessentschaftsweg Krummbachtal abgekommen und abseits von Verkehrsflächen gefahren. Natürlich mussten wird die GstNr. X1 befahren, da der Interessentschaftsweg Krummbachtal über diese Grundparzelle verläuft. Auch haben wir keine Almfläche der Alpe F. abseits des Interessentschaftsweges XY-tal mit dem Skidoo befahren. Am 06.02.2013 sind wir überhaupt nicht mit dem Motorschlitten unterwegs gewesen. Hiermit wird der Antrag gestellt, die Behörde möchte den rechtskräftigen genehmigten Bescheid mit dem dazugehörigen Lageplan der Piste auf der GstNr. X1 einholen.“ Weiters wurde von der belangten Behörde Herr D. am 18.12.2013 als Zeuge einvernommen. Dabei gab dieser zu Protokoll, dass er die Herren A. und Herrn E. persönlich kenne und diese sehr wohl am 06.02.2013 habe anhalten können. Zur Rechtfertigung des A., dass zwar die GStNr. X1 befahren worden sei, nie aber eine Almfläche befahren wurde, führte der Zeuge weiters wie folgt aus: „Nach meiner Anhaltung der beiden Personen im Bereich der ‚XY-alm‘ fuhren die beiden zuerst mit dem Skidoo den Interessentschaftsweg talwärts, verließen diese jedoch im Bereich ‚Schießstand‘ und fuhren entlang der Piste talwärts, so wie Herr Ing. G. die Route am Plan eingezeichnet hat.“ Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben am 06.02.2013 um 20:30 Uhr gemeinsam mit Herrn E., HNr. 230, 6281 B., Almflächen der Alpe F. mit einem Skidoo abseits des Interessentschaftsweges XY-, also außerhalb von Verkehrsflächen, befahren und auch die GSt.Nr. X1, KG B., außerhalb von Verkehrsflächen. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 6 lit.

  1. j)i.V.m. § 45 Abs. 1 lit.
  2. a)des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26/2005 in der geltenden Fassung LGBl. Nr. 130/2013 sowie LGBl.Nr. 150/2012 (kurz: TNSchG 2005) begangen.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 6, Litera j,) in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera a,) des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005, in der geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013, sowie LGBl.Nr. 150 aus 2012, (kurz: TNSchG 2005) begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie eine Geldstrafen in der Höhe von € 250,00 verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Stunden.“ Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Angaben des Beschuldigten vom 12.03.2013 keine Rechtfertigungsgründe iSd Verwaltungsstrafgesetzes darstellen würden. Es sei der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung wie im Spruch erfüllt worden und es lägen weder Strafaufhebungs- noch Strafausschließungsgründe vor, die die Strafbarkeit dieser Verwaltungsübertretung aufheben bzw. ausschließen würden. Hinsichtlich des Verschuldensgrades könne zumindest von Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991 ausgegangen werden.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Angaben des Beschuldigten vom 12.03.2013 keine Rechtfertigungsgründe iSd Verwaltungsstrafgesetzes darstellen würden. Es sei der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung wie im Spruch erfüllt worden und es lägen weder Strafaufhebungs- noch Strafausschließungsgründe vor, die die Strafbarkeit dieser Verwaltungsübertretung aufheben bzw. ausschließen würden. Hinsichtlich des Verschuldensgrades könne zumindest von Fahrlässigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1991 ausgegangen werden. Hinsichtlich der Strafbemessung habe die Unbescholtenheit des Beschuldigten als mildernd gewertet werden können. Erschwerungsgründe würden keine vorliegen. Als Verschuldensgrad sei zumindest Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991 angenommen worden. Seitens des Beschuldigten seien die Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekannt gegeben und seien diese daher als ausreichend angenommen worden. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien sowie des zulässigen Höchststrafrahmens von € 30.000.00 sei die Behörde daher zur Ansicht gekommen, dass die Strafe in der ausgesprochenen Höhe schuld- und tatangemessen erscheine und aus general- und insbesondere spezialpräventiven Gründen erforderlich sei.Hinsichtlich der Strafbemessung habe die Unbescholtenheit des Beschuldigten als mildernd gewertet werden können. Erschwerungsgründe würden keine vorliegen. Als Verschuldensgrad sei zumindest Fahrlässigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1991 angenommen worden. Seitens des Beschuldigten seien die Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekannt gegeben und seien diese daher als ausreichend angenommen worden. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien sowie des zulässigen Höchststrafrahmens von € 30.000.00 sei die Behörde daher zur Ansicht gekommen, dass die Strafe in der ausgesprochenen Höhe schuld- und tatangemessen erscheine und aus general- und insbesondere spezialpräventiven Gründen erforderlich sei. 2. Beschwerde: Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr A., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Name, Beschwerde, welche am 6.8.2014 zunächst fehlerhaft mittels Fax und sodann am 7.8.2014 vollständig mittels E-Mail an die Bezirkshauptmannschaft C. übermittelt wurde.Gegen das unter Ziffer eins, genannte Straferkenntnis erhob Herr A., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Name, Beschwerde, welche am 6.8.2014 zunächst fehlerhaft mittels Fax und sodann am 7.8.2014 vollständig mittels E-Mail an die Bezirkshauptmannschaft C. übermittelt wurde. Laut dem dem Akt beiliegenden Rückschein wurde das im vorliegenden Fall angefochtene Straferkenntnis Herrn A. am 10.7.2014 zugestellt. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass im abgeführten Verfahren keine ausreichenden Beweise zur Feststellung, dass der Beschuldigte am verfahrensgegenständlichen Tag, dem 06.02.2013, überhaupt mit Herrn E. mit einem Skidoo unterwegs war, erhoben worden seien, und dass diese Feststellung nicht zutreffe. Die belangte Behörde habe das Verfahren auch deshalb mangelhaft geführt, weil sie den unvertretenen Beschuldigten in keinster Weise über seine Rechte als Beschuldigter belehrt und auch nicht mit der Aussage des Bergwächters D. vom 18.12.2013 konfrontiert habe. Selbst wenn die im Straferkenntnis angeführte Verwaltungsübertretung vom Beschuldigten begangen worden wäre, sei die Verhängung der Strafe unangemessen. Der Beschuldigte sei unbescholten und, sollte er tatsächlich einmal den Interessentschaftsweg bei dessen Befahrung mit einem Skidoo verlassen haben, sei die Übertretung jedenfalls geringfügig und unschädlich, sodass eine Abmahnung ausreichend gewesen wäre. 3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Am 16.9.2014 wurde in der gegenständlichen Angelegenheit vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Dort wurde insbesondere von dem die verfahrensgegenständliche Anzeige veranlassenden und als Zeugen einvernommenen D. eingeräumt, dass er nicht angeben könne, ob der Beschwerdeführer selbst oder Herr E. zum angenommenen Tatzeitpunkt das verfahrensgegenständliche Skidoo gelenkt habe. Zum Zeitpunkt der von ihm durchgeführten Anhaltung sei aber Herr Tschugg am Skidoo vorne gesessen. Auch der ebenfalls als Zeuge einvernommene E. gab an, nicht sicher sagen zu können, wer unmittelbar vor und nach dem Zeitpunkt der Anhaltung durch D. das verfahrensgegenständliche Skidoo gelenkt habe. Er glaube zwar, dass dies der Beschwerdeführer gewesen sei, gestehe aber zu, dass er sich beim Skidoofahren zum Anwesen des Beschwerdeführers immer wieder mit diesem abwechsle. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Herr A. ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl I 33/2013, zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Herr A. ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig. 2. Zur Sache: Nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.Nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Im vorliegenden Fall sind aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Voraussetzungen dieser nach § 38 VwGVG auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbaren Bestimmung erfüllt. Im vorliegenden Fall sind aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Voraussetzungen dieser nach Paragraph 38, VwGVG auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbaren Bestimmung erfüllt. Nach dem von der belangten Behörde herangezogenen § 6 lit j des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), LGBl 26/2005, zuletzt geändert durch LGBl 130/2013, bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften „folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:Nach dem von der belangten Behörde herangezogenen Paragraph 6, Litera j, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), Landesgesetzblatt 26 aus 2005,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 130 aus 2013,, bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften „folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist: (…)
  3. j)die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken; davon ausgenommen ist die Verwendung von Kraftfahrzeugen: 1. zur Vornahme der Wildfütterung und des Abtransportes erlegten Wildes; zur Durchführung des Fischbesatzes; im Rahmen der Sanierung von Schutzwäldern, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten, der Pflege von Schipisten und Loipen, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Seilbahnen, von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sofern das betreffende Fahrzeug aufgrund seiner Bauart und Ausrüstung für die jeweilige Verwendung bestimmt ist; 2. zur Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, im hiefür notwendigen Ausmaß; 3. auf Grundstücken, für die eine Bewilligung nach lit. g vorliegt, auf denen Parkplätze errichtet oder die als Parkplätze bereitgestellt werden, einschließlich der hiefür notwendigen Zu- und Abfahrten;“3. auf Grundstücken, für die eine Bewilligung nach Litera g, vorliegt, auf denen Parkplätze errichtet oder die als Parkplätze bereitgestellt werden, einschließlich der hiefür notwendigen Zu- und Abfahrten;“ Nach § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 begeht, wer ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9, 14 Abs 4, 27 Abs 3 und 28 Abs 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.Nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 begeht, wer ein nach den Paragraphen 6, 7, Absatz eins und 2, 8, 9, 14 Absatz 4, 27, Absatz 3 und 28 Absatz 3, bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen. Im vorliegenden Fall nimmt es das Landesverwaltungsgericht zwar als erwiesen an, dass ein Skidoo und somit ein Kraftfahrzeug im Sinn des § 6 lit j TNSchG 2005 (siehe zu diesem Begriffsverständnis schon die Erläuternden Bemerkungen zu § 4a der Regierungsvorlage zur Novelle LGBl 52/1990 des damaligen Tiroler Naturschutzgesetzes 1975) verwendet wurde, allerdings konnte nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit eruiert werden, wer dieses Kraftfahrzeug verwendet hat. Als Verwendung im Sinn der genannten Bestimmung kommt zumindest im vorliegenden Fall nämlich zweifellos nur das Lenken des Fahrzeuges in Betracht, nicht aber auch das bloße Beifahren. Ob nun aber im angenommenen Tatzeitpunkt der Beschwerdeführer oder der im vorliegenden Verfahren als Zeuge einvernommene E. das verfahrensgegenständliche Skidoo gelenkt hat, konnte nicht geklärt werden. Vielmehr zeigte die vom Landesverwaltungsgericht durchgeführte mündliche Verhandlung, insbesondere die dabei erfolgte Einvernahme des die verfahrensgegenständliche Anzeige veranlassenden Bergwächters D., dass dieser gar nicht gesehen hat, wer das Skidoo bei der angenommenen Tathandlung gelenkt hat. Auch der Zeuge H. sagte unter Erinnerung an seine Wahrheitspflicht glaubwürdig aus, dass er sich mit dem Beschwerdeführer beim Skidoofahren immer wieder abwechsle und daher so lange Zeit nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall nicht mehr mit Sicherheit sagen könne, wer damals konkret das Skidoo gelenkt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet ohnehin, am 6.2.2013 ein Skidoo verwendet zu haben. Außerdem trifft diesen, zumal ein Skidoo kein Kraftfahrzeug im Sinn des § 2 Abs 1 Z 1 KFG 1967 ist, auch keine mit § 103 Abs 2 KFG 1967 vergleichbare Pflicht zur Auskunft darüber, wer sein Skidoo zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat. Sonstige Beweisaufnahmen, die eine Abklärung des Lenkers des Skidoos zum angenommenen Tatzeitpunkt ermöglichen würden, sind für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Im vorliegenden Fall nimmt es das Landesverwaltungsgericht zwar als erwiesen an, dass ein Skidoo und somit ein Kraftfahrzeug im Sinn des Paragraph 6, Litera j, TNSchG 2005 (siehe zu diesem Begriffsverständnis schon die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 4 a, der Regierungsvorlage zur Novelle Landesgesetzblatt 52 aus 1990, des damaligen Tiroler Naturschutzgesetzes 1975) verwendet wurde, allerdings konnte nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit eruiert werden, wer dieses Kraftfahrzeug verwendet hat. Als Verwendung im Sinn der genannten Bestimmung kommt zumindest im vorliegenden Fall nämlich zweifellos nur das Lenken des Fahrzeuges in Betracht, nicht aber auch das bloße Beifahren. Ob nun aber im angenommenen Tatzeitpunkt der Beschwerdeführer oder der im vorliegenden Verfahren als Zeuge einvernommene E. das verfahrensgegenständliche Skidoo gelenkt hat, konnte nicht geklärt werden. Vielmehr zeigte die vom Landesverwaltungsgericht durchgeführte mündliche Verhandlung, insbesondere die dabei erfolgte Einvernahme des die verfahrensgegenständliche Anzeige veranlassenden Bergwächters D., dass dieser gar nicht gesehen hat, wer das Skidoo bei der angenommenen Tathandlung gelenkt hat. Auch der Zeuge H. sagte unter Erinnerung an seine Wahrheitspflicht glaubwürdig aus, dass er sich mit dem Beschwerdeführer beim Skidoofahren immer wieder abwechsle und daher so lange Zeit nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall nicht mehr mit Sicherheit sagen könne, wer damals konkret das Skidoo gelenkt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet ohnehin, am 6.2.2013 ein Skidoo verwendet zu haben. Außerdem trifft diesen, zumal ein Skidoo kein Kraftfahrzeug im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 ist, auch keine mit Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 vergleichbare Pflicht zur Auskunft darüber, wer sein Skidoo zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat. Sonstige Beweisaufnahmen, die eine Abklärung des Lenkers des Skidoos zum angenommenen Tatzeitpunkt ermöglichen würden, sind für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Auch wurden im behördlichen Verfahren keinerlei Erwägungen dahingehend angestellt, ob der Beschwerdeführer allenfalls als Bestimmungstäter Herrn H. zur verbotenen Verwendung eines Kraftfahrzeugs bestimmt haben könnte, sodass mangels solch konkreter Tatsachenfeststellungen zu allfälligen Bestimmungshandlungen auch insofern eine Bestrafung des Beschwerdeführers nicht in Frage kommt (siehe in diesem Sinn etwa VwGH 28.05.2010, 2004/10/0128). Insgesamt kann jedenfalls im Sinn des § 45 Abs 1 Z 1 VStG die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Insgesamt kann jedenfalls im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund musste auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr eingegangen werden und konnte insbesondere offen gelassen werden, ob die verfahrensgegenständliche Anhaltung (und damit die angenommene Verwaltungsübertretung) tatsächlich am 6.2.2013 oder wie vom Beschwerdeführer angegeben am 3.2.2013 erfolgt ist, und ob mit dem verfahrensgegenständlichen Skidoo tatsächlich wie vom Beschwerdeführer behauptet immer nur auf dem Interessentschaftsweg XY- gefahren wird, oder ob zum angenommenen Tatzeitpunkt auch außerhalb von Verkehrsflächen damit gefahren wurde. Ebensowenig musste auf Fragen der Strafbemessung eingegangen werden. 3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.2271.2

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