GVG wird den Beschwerden insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben wird.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird den Beschwerden insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben wird. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Für die Eigenjagd A. wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft D. über das JAFAT (Jagd- und Fischereianwendung Tirol) durch die elektronische Freigabe der Abschussplan für das Jagdjahr 2014/2015 von Amts wegen festgesetzt und mit Bescheid vom 20.05.2014, Zl. ***, zusätzliche Abschüsse und Auflagen vorgeschrieben, welche auch die Genossenschaftsjagd Stumm und die Genossenschaftsjagd E. betreffen.Für die Eigenjagd A. wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft D. über das JAFAT (Jagd- und Fischereianwendung Tirol) durch die elektronische Freigabe der Abschussplan für das Jagdjahr 2014 aus 2015, von Amts wegen festgesetzt und mit Bescheid vom 20.05.2014, Zl. ***, zusätzliche Abschüsse und Auflagen vorgeschrieben, welche auch die Genossenschaftsjagd Stumm und die Genossenschaftsjagd E. betreffen. Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D. vom 20.05.2014 lautet ein Teil des Spruches: „Die Bezirkshauptmannschaft D. als Jagdbehörde I. Instanz setzt
8 lit. b) des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. 41/2004 i.d.g.F. LGBl. 18/2014 (kurz: TJG 2004) den beantragten Abschuss in der EJ A. auf Basis des Abschussplanes für Schalenwild und Murmeltiere mit der GZl.: ***, der in der JAFAT freigegeben wurde mit den in diesem Abschussplan vermerkten Abschüssen unter nachfolgender Nebenbestimmung fest. Dieser Abschussplan bildet einen integrierenden Bestandteil des Bescheides“. „Die Bezirkshauptmannschaft D. als Jagdbehörde römisch eins. Instanz setzt
Paragraph 37, Absatz 8, Litera b,) des Tiroler Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt 41 aus 2004, i.d.g.F. Landesgesetzblatt 18 aus 2014, (kurz: TJG 2004) den beantragten Abschuss in der EJ A. auf Basis des Abschussplanes für Schalenwild und Murmeltiere mit der GZl.: ***, der in der JAFAT freigegeben wurde mit den in diesem Abschussplan vermerkten Abschüssen unter nachfolgender Nebenbestimmung fest. Dieser Abschussplan bildet einen integrierenden Bestandteil des Bescheides“. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde des Jagdleiters der EJ A. Herrn B. vom 16.06.2014, rechtsfreundlich vertreten durch XY Rechtsanwälte OG in Adresse, wird Bezug genommen auf „… den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D. vom 20.05.2014, GZl. ***,…“ und dieser bekämpft. Auch wird unter „Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde“ darauf hingewiesen, dass der bekämpfte Bescheid am 21.05.2014 zugestellt wurde. Des weiteren folgt eine ausführliche Begründung der Beschwerde. In seiner Beschwerde vom Juli 2014, Datum unleserlich, gibt der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer D., C., an, dass er sich der Beschwerde des Herrn B. anschließe und auf die Begründung und die vorgelegten Schriftstücke dieser Beschwerde verweise. Die Geschäftszahlen der Bescheide vom 20.05.2014 wurden im Betreff angeführt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 7.08.2014, Zl LVwG-2014/46/1724-2, wurde den Beschwerdeführern sowie der Bezirkshauptmannschaft D. mitgeteilt, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit der eingebrachten Beschwerde lediglich der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D. vom 20.05.2014, mit dem zusätzliche Abschüsse vorgeschrieben und Nebenbestimmungen festgelegt wurden bekämpft wird und somit der Abschussplan (Bescheid ohne Datum) bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Dies aufgrund der Tatsache, dass im Akt ein unterfertigter Ausdruck des Abschussplanes für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014 erlag, der nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol einen selbstständigen Bescheid bildete, mit dem der Abschussplan festgesetzt wurde. Dieser Abschussplan verfügte über einen Spruch, eine Rechtsmittelbelehrung, die Bezeichnung der Behörde, den Namen des Genehmigenden sowie über eine ordnungsgemäße Fertigung. Das einzig fehlende Merkmal war das Datum der Genehmigung. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ging davon aus, dass dieser Abschussplan als Beilage zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D. vom 20.05.2014 übermittelt wurde, aber nicht Inhalt der Beschwerde war. Mit Schreiben vom 20.08.2014 teilte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers B. mit, dass ein Bescheid ohne Datum nicht bekannt und ihm ein solcher auch nicht zugestellt worden sei. Das Landesverwaltungsgericht gehe irrtümlich davon aus, dass mit der eingebrachten Beschwerde lediglich der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D. vom 20.05.2014 bekämpft werde und der Abschussplan in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Schreiben vom 26.08.2014 gab der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer D. an, dass gegen sämtliche Bescheide Beschwerde erhoben werde und schließe er sich wiederum den Ausführungen des B., vertreten durch RA Dr. XY, an. Auf telefonische Nachfrage bei der Bezirkshauptmannschaft D. gab der zuständige Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft D. an, dass der „Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014“ (Formular) nicht dem Bescheid vom 20.05.2014 als Anlage beigegeben wurde. Der „Abschussplan“ wurde lediglich elektronisch im JAFAT freigegeben. Eine Zustellung an den Antragsteller erfolgte nicht. Erst nach Freigabe im JAFAT erfolgte ein Ausdruck und wurde dieser unterfertigt dem Akt beigegeben. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, StF: BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten wie folgt: § 31Paragraph 31
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, StF: BGBl Nr 51/1991 (WV), zuletzt geändert durch BGBl I Nr 161/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, (WV), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, lauten wie folgt: § 59Paragraph 59
8 lit. b) des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. 41/2004 i.d.g.F. LGBl. 18/2014 (kurz: TJG 2004) den beantragten Abschuss in der EJ A. auf Basis des Abschussplanes für Schalenwild und Murmeltiere mit der GZl.: ***, der in der JAFAT freigegeben wurde mit den in diesem Abschussplan vermerkten Abschüssen unter nachfolgender Nebenbestimmung fest. Dieser Abschussplan bildet einen integrierenden Bestandteil des Bescheides“. „Die Bezirkshauptmannschaft D. als Jagdbehörde römisch eins. Instanz setzt
Paragraph 37, Absatz 8, Litera b,) des Tiroler Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt 41 aus 2004, i.d.g.F. Landesgesetzblatt 18 aus 2014, (kurz: TJG 2004) den beantragten Abschuss in der EJ A. auf Basis des Abschussplanes für Schalenwild und Murmeltiere mit der GZl.: ***, der in der JAFAT freigegeben wurde mit den in diesem Abschussplan vermerkten Abschüssen unter nachfolgender Nebenbestimmung fest. Dieser Abschussplan bildet einen integrierenden Bestandteil des Bescheides“. Damit wird im Spruch des genannten Bescheides auf ein lediglich elektronisch übermitteltes Formular mit der Überschrift „Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014“ für die Eigenjagd A. Bezug genommen und probiert, die Aussagen und Darstellungen rechtlich in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheides zu machen. Der Verwaltungsgerichtshof hat es wiederholt als grundsätzlich zulässig (für die Bestimmtheit des Bescheides unschädlich, vgl VwGH vom 23.6.1994, Zl 92/06/0239) angesehen, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke (insbesondere Verhandlungsschriften und Gutachten) oder Pläne Bezug zu nehmen, um deren Aussagen und Darstellung zum normativen Inhalt des Bescheidspruches zu machen, sofern der Bescheidspruch den Integrationsakt unzweifelhaft klargestellt hat und die im Spruch genannten Unterlagen, Beilagen, Pläne, Befundausführungen oder Erklärungen in Verhandlungsschriften ihrerseits das für den jeweiligen Abspruch nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllten (vgl etwa VwGH vom 17.09.1996, Zl 95/05/0228).Der Verwaltungsgerichtshof hat es wiederholt als grundsätzlich zulässig (für die Bestimmtheit des Bescheides unschädlich, vergleiche VwGH vom 23.6.1994, Zl 92/06/0239) angesehen, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke (insbesondere Verhandlungsschriften und Gutachten) oder Pläne Bezug zu nehmen, um deren Aussagen und Darstellung zum normativen Inhalt des Bescheidspruches zu machen, sofern der Bescheidspruch den Integrationsakt unzweifelhaft klargestellt hat und die im Spruch genannten Unterlagen, Beilagen, Pläne, Befundausführungen oder Erklärungen in Verhandlungsschriften ihrerseits das für den jeweiligen Abspruch nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllten vergleiche etwa VwGH vom 17.09.1996, Zl 95/05/0228). Im gegenständlichen Fall gibt es kein Schriftstück, auf das sich der Verweis im Spruch beziehen könnte, handelt es sich doch lediglich um eine elektronisch erfolgte Freigabe eines Formulars. Die eindeutige Zuordnung eines bestimmten Schriftstückes mit dem Bescheidspruch ist durch die gewählte Vorgehensweise nicht erfolgt. Auch wurde der nach Freigabe erfolgte Ausdruck nach Angabe des zuständigen Sachbearbeiters der bekämpften Bescheidausfertigung nicht angeschlossen. In der Kanzleiverfügung findet sich auch kein entsprechender Hinweis. Darüber hinaus wäre die „freigegebene“ Version des Formulars „Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014“ für die Eigenjagd A. als im Spruch genannte Unterlage ihrerseits nicht ausreichend präzise gestaltet, sondern müsste der Inhalt des „Bescheidspruches“ erst aus dem Vergleich der einzelnen Zahlen (beantragte und schließlich bewilligte) und unter Berücksichtigung weiterer Punkte interpretiert werden. Der nunmehr bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D. vom 20.05.2014 ist somit nicht ausreichend bestimmt und musste daher aufgehoben werden.
GVG konnte das Landesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da der Akt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Die gegenständliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat auch nicht die Folge, dass die Behörde über den Gegenstand nicht neuerlich entscheiden dürfte. Die Behörde wird im fortzusetzenden Verfahren über den Antrag auf Bewilligung des Abschussplanes des B. als Jagdleiter der Eigenjagd A., sowie allfälliger weiterer Vorschreibungen von Amt wegen, abzusprechen haben.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da der Akt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Die gegenständliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat auch nicht die Folge, dass die Behörde über den Gegenstand nicht neuerlich entscheiden dürfte. Die Behörde wird im fortzusetzenden Verfahren über den Antrag auf Bewilligung des Abschussplanes des B. als Jagdleiter der Eigenjagd A., sowie allfälliger weiterer Vorschreibungen von Amt wegen, abzusprechen haben.
Abs 12 TJG 2004 ist ein Bescheid nach Abs 8 oder 10 auch dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zuzustellen; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Da es sich beim Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D. vom 20.05.2014 um eine amtswegige Festsetzung des Abschussplans gem § 37 Abs 8 lit b des TJG 2004 handelte, hätte dieser Bescheid auch an die Bezirkslandwirtschaftskammer zugestellt werden müssen und war der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer D. zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt.
Paragraph 37, Absatz 12, TJG 2004 ist ein Bescheid nach Absatz 8, oder 10 auch dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zuzustellen; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Da es sich beim Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D. vom 20.05.2014 um eine amtswegige Festsetzung des Abschussplans gem Paragraph 37, Absatz 8, Litera b, des TJG 2004 handelte, hätte dieser Bescheid auch an die Bezirkslandwirtschaftskammer zugestellt werden müssen und war der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer D. zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.46.1724.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.