RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/22/1264-13 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde der Frau BF, v.d. Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde X. vom 18.3.2014, **** wegen Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung des „Kaufhauses X“ nach öffentlicher mündlicher Verhandlung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde der Frau BF, v.d. Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde römisch zehn. vom 18.3.2014, **** wegen Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung des „Kaufhauses X“ nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der A. Immobilien v.d. S. & Partner Rechtsanwälte GmbH die Baubewilligung für die Errichtung eines Einkaufszentrums („Kaufhaus X“) auf den Gpn ***, ****/4, ****, **** und **** alle KG X. erteilt. Die nähere Beschreibung des Projektes ist dem angefochtenen Bescheid Seite 1ff zu entnehmen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der A. Immobilien v.d. S. & Partner Rechtsanwälte GmbH die Baubewilligung für die Errichtung eines Einkaufszentrums („Kaufhaus X“) auf den Gpn ***, ****/4, ****, **** und **** alle KG römisch zehn. erteilt. Die nähere Beschreibung des Projektes ist dem angefochtenen Bescheid Seite 1ff zu entnehmen. Im Rahmen des umfangreichen behördlichen Ermittlungsverfahrens erfolgte eine Beiziehung und Prüfung des beantragten Bauvorhabens durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen und durch einen nichtamtlichen brandschutztechnischen Sachverständigen der Landesstelle für Brandverhütung. Weiters wurden gutachterliche Stellungnahmen der Freiwilligen Feuerwehr X., des Bundesdenkmalamtes und der Landesstraßenverwaltung eingeholt. Im behördlichen Akt finden sich auch ein Gutachten des metrologischen Sachverständigen Mag. LL in Bezug auf die Überprüfung des von der Bauwerberin vorgelegten immissionstechnischen Gutachtens, ein schalltechnisches Gutachten des Ing. MV sowie eine verkehrstechnische Begutachtung des DI FH. Im Rahmen des umfangreichen behördlichen Ermittlungsverfahrens erfolgte eine Beiziehung und Prüfung des beantragten Bauvorhabens durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen und durch einen nichtamtlichen brandschutztechnischen Sachverständigen der Landesstelle für Brandverhütung. Weiters wurden gutachterliche Stellungnahmen der Freiwilligen Feuerwehr römisch zehn., des Bundesdenkmalamtes und der Landesstraßenverwaltung eingeholt. Im behördlichen Akt finden sich auch ein Gutachten des metrologischen Sachverständigen Mag. LL in Bezug auf die Überprüfung des von der Bauwerberin vorgelegten immissionstechnischen Gutachtens, ein schalltechnisches Gutachten des Ing. MV sowie eine verkehrstechnische Begutachtung des DI FH. In der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen der Landesstelle für Brandverhütung vom 28.1.2014 wird unter Bezugnahme auf das brandschutztechnische Konzept der Prüfstelle für Brandschutztechnik vom 20.8.2013 zusammengefasst ausgeführt, dass die baulichen, technischen und organisatorischen Brandschutzanforderungen erfüllt werden. Gegen die mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde X. vom 18.3.2014, **** erteilte Baubewilligung erhob Frau BF, v.d. Rechtsanwalt, rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und brachte darin zusammenfassend vor wie folgt:Gegen die mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde römisch zehn. vom 18.3.2014, **** erteilte Baubewilligung erhob Frau BF, v.d. Rechtsanwalt, rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und brachte darin zusammenfassend vor wie folgt: - Die Vorschreibung der Auflage 21 und 31, aber auch die erteilten Auflagen in ihrer Gesamtheit sei unzulässig (C
- a, b, c), - Der Umfang des Bauvorhabens ist nicht eindeutig umschrieben (C 2.), - Die Bauplätze weisen keine einheitliche Widmung auf. Die Aufsplittung der einzelnen zu bebauenden Bauplätze in einzelne Bauvorhaben ist unzulässig (C 3.), - Gesetzwidrigkeit der dem Bescheid zu Grunde liegenden Verordnungen (C 4.), - Die dauernde Einräumung des Gemeingebrauches ist unzulässig (C 5.), - mangelhaftes Bauansuchen (C 6., 7., 11), - die Flächenaufstellung nach § 8 TROG 2011 ist nicht nachgewiesen (C 9.),- die Flächenaufstellung nach Paragraph 8, TROG 2011 ist nicht nachgewiesen (C 9.), - Mangelhaftes Brandschutzkonzept (C 10.), - Mangelhafte Darstellung der Baugrubensicherung (C 12.) - mangelhafte Beauftragung von Sachverständigen (C 13.) - Abstandsverletzungen (C 14.3) - Unzulässige Emissionen bzw. Immissionen (C 14.4) - kein UVP-Verfahren Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im Rahmen des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. GG vom 11.6.2014 und ein Gutachten des nichtamtlichen brandschutztechnischen Sachverständigen Ing. TT, Landesstelle für Brandverhütung, vom 21.7.2014 eingeholt. Der Bauwerber gab eine mit 16.6.2014 datierte Stellungnahme samt Beilagen (jeweils mit Einlaufstempel des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18.6.2014) ab. Der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin wurde alle Ermittlungsergebnis mit Schreiben vom 25.7.2014 übermittelt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol haben sowohl der hochbautechnische Amtssachverständige Ing. GG als auch der nichtamtliche brandschutztechnische Sachverständige Ing. TT, Landesstelle für Brandverhütung ihre schriftlichen Gutachten erläutert, Fragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin beantwortet und ihre fachlichen Schlüsse dargelegt. Beide Sachverständige kommen zusammenfassend zum Schluss, dass das gegenständliche Bauvorhaben sowohl in hochbautechnischer als auch brandschutztechnischer Hinsicht den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und technischen Normen entspricht. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl 2013/130 (TBO 2011): „(…) § 26Paragraph 26Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, a)Litera a die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und b)Litera b deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen: a)Litera a der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, b)Litera b der Bestimmungen über den Brandschutz, c)Litera c der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe, d)Litera d der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen, e)Litera e der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,, f)Litera f das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. (…)“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Grundsätzlich ist einleitend auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl. VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt.Grundsätzlich ist einleitend auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin des Gp. ***/6 KG X. sowie der sich auf dieser Grundparzelle befindlichen Bp. **** KG X.. Diese Grundstücke grenzen unmittelbar an das Grundstück Gp. **** KG X. an. Zum Grundstück Gp. **** KG X., aber auch zum Grundstück **** KG X., sind die Grenzen der genannten Grundstücke jedenfalls in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist. Zum Grundstück ***/4 KG X. beträgt dieser Abstand weit mehr als 50 m. Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin des Gp. ***/6 KG römisch zehn. sowie der sich auf dieser Grundparzelle befindlichen Bp. **** KG römisch zehn.. Diese Grundstücke grenzen unmittelbar an das Grundstück Gp. **** KG römisch zehn. an. Zum Grundstück Gp. **** KG römisch zehn., aber auch zum Grundstück **** KG römisch zehn., sind die Grenzen der genannten Grundstücke jedenfalls in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist. Zum Grundstück ***/4 KG römisch zehn. beträgt dieser Abstand weit mehr als 50 m. Die Beschwerdeführerin ist sohin in Bezug auf die Gp. **** KG X. Nachbarin im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011, mit dem Recht, alle dort normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese ihrem Schutz dienen. In Bezug auf die Gp. **** KG X. (auf dieser ist das Einkaufszentrum geplant) ist sie Nachbarin nach § 26 Abs 4 TBO 2011, mit dem Recht, die Nichteinhaltung der im Abs 3 lit a und b legcit genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese ihrem Schutz dienen.Die Beschwerdeführerin ist sohin in Bezug auf die Gp. **** KG römisch zehn. Nachbarin im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011, mit dem Recht, alle dort normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese ihrem Schutz dienen. In Bezug auf die Gp. **** KG römisch zehn. (auf dieser ist das Einkaufszentrum geplant) ist sie Nachbarin nach Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011, mit dem Recht, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b legcit genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese ihrem Schutz dienen. Die Beschwerdeführerin moniert zunächst die Rechtswidrigkeit einzelner Auflagen. So bringt sie vor, sowohl die Auflage 21 als auch die Auflage 31 wären unzulässig. Grundsätzlich kommt den Nachbarn jedoch in Bezug auf die Auflagenvorschreibung, als bedingte Polizeibefehle, die sich ausschließlich an den Bauwerber richten, kein Mitspracherecht zu. Die Auflage 21 betrifft die Vorschreibung geeigneter Vorrichtungen gegen das Abrutschen von Schnee, Eis und Deckungsmaterial. Das Vorbringen in der Beschwerde ist nicht nachvollziehbar, zumal nicht ansatzweise erkennbar ist, warum hier ein Zusammenhang mit dem „Schutzbereich der Flächenwidmung“ gegeben sein soll. Bereits an dieser Stelle ist überdies anzumerken, dass die hier maßgeblichen Flächenwidmungen allesamt dem Nachbarn keinen Immissionsschutz einräumen. Weiters erscheint gerade diese Auflage auch bei strenger Prüfung in objektivrechtlicher Hinsicht durchaus sinnvoll, um Gefährdungen bei den Nachbarn hintanzuhalten. Worin allerdings diese bei der Beschwerdeführerin bei den gegebenen Abständen zum geplanten Projekt bestehen sollen, konnte auch diese nicht ansatzweise darlegen. Auch bei der Auflage 31 ist, unabhängig von der grundsätzlichen Unzulässigkeit des Vorbringens, nicht erkennbar (und wird auch dazu nichts Näheres vorgebracht), worin durch diese Vorschreibung eine Beeinträchtigung irgendwelcher Nachbarinteressen gegeben sein sollte. Vielmehr hat diese „Auflage“ den faktischen Charakter eines Hinweises. Keinesfalls liegt aufgrund des völlig unverbindlichen Charakters eine „projektändernde Maßnahme“ vor. Auch der völlig pauschal gehaltene Einwand, die Auflagen seien „insgesamt“ projektändernd, ist als unzulässig zurückzuweisen. Wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht völlig pauschal eingewendet wird, das Bauansuchen sei mangelhaft und nicht vollständig, wäre es Aufgabe der Beschwerdeführer gewesen, diesen angeblichen Mangel konkret darzulegen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist hingegen nicht zu erkennen, dass die Einreichunterlagen nicht den Erfordernissen des § 22 Abs 2 iVm mit § 24 TBO 2011 iVm mit der Planunterlagenverordnung entsprechen. Die Beschwerdeführerin moniert zunächst die Rechtswidrigkeit einzelner Auflagen. So bringt sie vor, sowohl die Auflage 21 als auch die Auflage 31 wären unzulässig. Grundsätzlich kommt den Nachbarn jedoch in Bezug auf die Auflagenvorschreibung, als bedingte Polizeibefehle, die sich ausschließlich an den Bauwerber richten, kein Mitspracherecht zu. Die Auflage 21 betrifft die Vorschreibung geeigneter Vorrichtungen gegen das Abrutschen von Schnee, Eis und Deckungsmaterial. Das Vorbringen in der Beschwerde ist nicht nachvollziehbar, zumal nicht ansatzweise erkennbar ist, warum hier ein Zusammenhang mit dem „Schutzbereich der Flächenwidmung“ gegeben sein soll. Bereits an dieser Stelle ist überdies anzumerken, dass die hier maßgeblichen Flächenwidmungen allesamt dem Nachbarn keinen Immissionsschutz einräumen. Weiters erscheint gerade diese Auflage auch bei strenger Prüfung in objektivrechtlicher Hinsicht durchaus sinnvoll, um Gefährdungen bei den Nachbarn hintanzuhalten. Worin allerdings diese bei der Beschwerdeführerin bei den gegebenen Abständen zum geplanten Projekt bestehen sollen, konnte auch diese nicht ansatzweise darlegen. Auch bei der Auflage 31 ist, unabhängig von der grundsätzlichen Unzulässigkeit des Vorbringens, nicht erkennbar (und wird auch dazu nichts Näheres vorgebracht), worin durch diese Vorschreibung eine Beeinträchtigung irgendwelcher Nachbarinteressen gegeben sein sollte. Vielmehr hat diese „Auflage“ den faktischen Charakter eines Hinweises. Keinesfalls liegt aufgrund des völlig unverbindlichen Charakters eine „projektändernde Maßnahme“ vor. Auch der völlig pauschal gehaltene Einwand, die Auflagen seien „insgesamt“ projektändernd, ist als unzulässig zurückzuweisen. Wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht völlig pauschal eingewendet wird, das Bauansuchen sei mangelhaft und nicht vollständig, wäre es Aufgabe der Beschwerdeführer gewesen, diesen angeblichen Mangel konkret darzulegen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist hingegen nicht zu erkennen, dass die Einreichunterlagen nicht den Erfordernissen des Paragraph 22, Absatz 2, in Verbindung mit mit Paragraph 24, TBO 2011 in Verbindung mit mit der Planunterlagenverordnung entsprechen. Zur Rüge, die vorliegenden Bauplätze würden keine einheitliche Widmung aufweisen, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführerin diesbezüglich kein Mitspracherecht zukommt. Tatsächlich liegen hier jedoch mehrere Bauplätze vor, die jeweils über eine eigene einheitliche Widmung verfügen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht erkennbar, dass die hier in raumordnungsrechtlicher Hinsicht gewählte Vorgangsweise rechtswidrig sein sollte. Das Gesamtprojekt erstreckt sich – zulässigerweise (§ 4 Abs 3 lit b TBO 2011) - lediglich unterirdisch (Tiefgarage) über mehrere Grundparzellen. Auf der Gp. **** KG X. soll ein Einkaufszentrum mit entsprechender Sonderflächenwidmung und auf der Gp ***/4 KG X. ein Gebäude mit Mischnutzung (hier wurde die Widmung mit Teilfestlegungen - § 51 TROG 2011 – gewählt) entstehen. Zur Rüge, die vorliegenden Bauplätze würden keine einheitliche Widmung aufweisen, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführerin diesbezüglich kein Mitspracherecht zukommt. Tatsächlich liegen hier jedoch mehrere Bauplätze vor, die jeweils über eine eigene einheitliche Widmung verfügen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht erkennbar, dass die hier in raumordnungsrechtlicher Hinsicht gewählte Vorgangsweise rechtswidrig sein sollte. Das Gesamtprojekt erstreckt sich – zulässigerweise (Paragraph 4, Absatz 3, Litera b, TBO 2011) - lediglich unterirdisch (Tiefgarage) über mehrere Grundparzellen. Auf der Gp. **** KG römisch zehn. soll ein Einkaufszentrum mit entsprechender Sonderflächenwidmung und auf der Gp ***/4 KG römisch zehn. ein Gebäude mit Mischnutzung (hier wurde die Widmung mit Teilfestlegungen - Paragraph 51, TROG 2011 – gewählt) entstehen. Die Gp. **** KG X. soll als Ausfahrtsrampe aus der Tiefgarage genutzt werden und wurde dafür ebenfalls eine Widmung mit Teilfestlegungen (hier wurde eine Ebene als Rampe zur Tiefgarage, eine Ebene als bestehender örtlicher Verkehrsweg festgelegt) gewählt. Oberirdisch tritt nur ein geringfügiges Ausfahrtsbauwerk in Erscheinung. Diese Grundparzelle liegt auf einer ursprünglichen örtlichen Verkehrsfläche und wurde nunmehr exkameriert. Vom grundsätzlichen Verwendungszweck her hat sich sohin diesbezüglich nichts geändert. Die Fahrzeuge aus der Tiefgarage des gegenständlichen Einkaufszentrums fahren (technisch bedingt über eine Ausfahrtsrampe) auf diese „Verkehrsfläche“ (so auch die obere Widmungsebene) und von dort weiter in das öffentliche Verkehrsnetz. Wenn nunmehr projektbedingt (diese – weitere - Ausfahrt war technisch erforderlich, zumal die ursprünglich geplante einzige Ausfahrt – allein - nicht genehmigungsfähig war und steht in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem geplanten Kaufhaus) hier eine eigene Grundparzelle, welche der Ausfahrtssituation nachempfunden wurde, gebildet und mit einer entsprechenden Flächenwidmung versehen wurde, liegt hier nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol keine unzulässige „Inselmaßnahme“ vor und besteht daher keine Veranlassung, die vorliegenden Verordnungen, sowohl was die Flächenwidmung als auch die Bebauung betrifft, beim Verfassungsgerichtshof auf die Gesetzmäßig überprüfen zu lassen (Art 139 B-VG). Sämtliche hier maßgeblichen Verordnungen wurden, soweit erforderlich, aufsichtsbehördlich genehmigt und dem Gesetz entsprechend kundgemacht (siehe im Detail die Ausführungen im angefochtenen Bescheid S 47f). Sie sind daher rechtswirksam – ein Umstand, der von der Beschwerdeführerin nie bestritten wurde. Die Gp. **** KG römisch zehn. soll als Ausfahrtsrampe aus der Tiefgarage genutzt werden und wurde dafür ebenfalls eine Widmung mit Teilfestlegungen (hier wurde eine Ebene als Rampe zur Tiefgarage, eine Ebene als bestehender örtlicher Verkehrsweg festgelegt) gewählt. Oberirdisch tritt nur ein geringfügiges Ausfahrtsbauwerk in Erscheinung. Diese Grundparzelle liegt auf einer ursprünglichen örtlichen Verkehrsfläche und wurde nunmehr exkameriert. Vom grundsätzlichen Verwendungszweck her hat sich sohin diesbezüglich nichts geändert. Die Fahrzeuge aus der Tiefgarage des gegenständlichen Einkaufszentrums fahren (technisch bedingt über eine Ausfahrtsrampe) auf diese „Verkehrsfläche“ (so auch die obere Widmungsebene) und von dort weiter in das öffentliche Verkehrsnetz. Wenn nunmehr projektbedingt (diese – weitere - Ausfahrt war technisch erforderlich, zumal die ursprünglich geplante einzige Ausfahrt – allein - nicht genehmigungsfähig war und steht in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem geplanten Kaufhaus) hier eine eigene Grundparzelle, welche der Ausfahrtssituation nachempfunden wurde, gebildet und mit einer entsprechenden Flächenwidmung versehen wurde, liegt hier nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol keine unzulässige „Inselmaßnahme“ vor und besteht daher keine Veranlassung, die vorliegenden Verordnungen, sowohl was die Flächenwidmung als auch die Bebauung betrifft, beim Verfassungsgerichtshof auf die Gesetzmäßig überprüfen zu lassen (Artikel 139, B-VG). Sämtliche hier maßgeblichen Verordnungen wurden, soweit erforderlich, aufsichtsbehördlich genehmigt und dem Gesetz entsprechend kundgemacht (siehe im Detail die Ausführungen im angefochtenen Bescheid S 47f). Sie sind daher rechtswirksam – ein Umstand, der von der Beschwerdeführerin nie bestritten wurde. Alle Flächenwidmungen erfolgten parzellenscharf. Im Lichte der obigen Ausführungen ist es für das Landesverwaltungsgericht Tirol sohin nicht nachvollziehbar, warum bei einem Projekt wie dem vorliegendem eine unzulässige „Aufsplittung“ in „einzelne Bauvorhaben“ vorliegen soll. Aufgrund der hier festgelegten Flächenwidmungen kommt der Beschwerdeführerin das in § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 festgelegten Mitspracherecht nicht zu, zumal mit keiner der erfolgten Widmungen in Bezug auf jene Bauplätze, zu denen hin zumindest ein horizontaler Abstand von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist, ein Immissionsschutz für die Nachbarn verbunden ist. Weder aus der Sonderflächenwidmung „Einkaufszentrum“ noch aus den hier maßgeblichen Widmungen mit Teilfestlegungen in Bezug auf die Ausfahrt von der Tiefgarage bzw. der Tiefgarage des Einkaufszentrums selbst lässt sich ein Immissionsschutz für die Nachbarn ableiten. Im Übrigen wird auf das diesbezüglich sehr umfangreiche behördliche Ermittlungsverfahren und die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Seite 51ff sowie der Ergebnisse im gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren (siehe dazu den Akt des UVS-Tirol 2013722/2515) verwiesen. Das gesamte in diese Richtung gehende Beschwerdevorbringen erweist sich sohin als unzulässig. Aufgrund der hier festgelegten Flächenwidmungen kommt der Beschwerdeführerin das in Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 festgelegten Mitspracherecht nicht zu, zumal mit keiner der erfolgten Widmungen in Bezug auf jene Bauplätze, zu denen hin zumindest ein horizontaler Abstand von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist, ein Immissionsschutz für die Nachbarn verbunden ist. Weder aus der Sonderflächenwidmung „Einkaufszentrum“ noch aus den hier maßgeblichen Widmungen mit Teilfestlegungen in Bezug auf die Ausfahrt von der Tiefgarage bzw. der Tiefgarage des Einkaufszentrums selbst lässt sich ein Immissionsschutz für die Nachbarn ableiten. Im Übrigen wird auf das diesbezüglich sehr umfangreiche behördliche Ermittlungsverfahren und die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Seite 51ff sowie der Ergebnisse im gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren (siehe dazu den Akt des UVS-Tirol 2013722/2515) verwiesen. Das gesamte in diese Richtung gehende Beschwerdevorbringen erweist sich sohin als unzulässig. Was den Brandschutz betrifft, liegt dem behördlichen Verfahren ein eingehendes brandschutztechnisches Konzept vor, das vom nichtamtlichen brandschutztechnischen Sachverständigen der Landesstelle für Brandverhütung einer Überprüfung unterzogen wurde. Er kommt in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 28.1.2014 zum Schluss, dass damit sowohl die baulichen, die technischen als auch die organisatorischen Brandschutzanforderung erfüllt werden. Im Hinblick auf das besondere räumliche Naheverhältnis der Beschwerdeführerin zur Gp. *** KG X. und der damit verbundenen grundsätzlichen Gefahr der Brandübertragung über das Ausfahrtsbauwerk der Tiefgaragenrampe erging mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24.6.2014 das Ersuchen an den nichtamtlichen brandschutztechnischen Sachverständigen der Landesstelle für Brandverhütung, Ing. TT, um ergänzende gutachterliche Stellungnahme. Ing. TT kommt in seinem Gutachten vom 21.7.2014 zusammenfassend zum Ergebnis, dass das gegenständliche Vorhaben in brandschutztechnischer Hinsicht bewilligungsfähig ist. Diese Aussage wird in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol auch im Hinblick auf das gesamte Projekt – mithin vor allem in Bezug auf das Einkaufszentrum auf der Grundparzelle **** KG X. getätigt. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat in keiner Phase des Verfahrens, weder vor der Behörde noch vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen irgendwelche Aussagen auf gleichem fachlichem Niveau entgegengesetzt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nun nicht die geringsten Zweifel, sich den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der brandschutztechnischen Sachverständigen anzuschließen. Damit waren die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Was den Brandschutz betrifft, liegt dem behördlichen Verfahren ein eingehendes brandschutztechnisches Konzept vor, das vom nichtamtlichen brandschutztechnischen Sachverständigen der Landesstelle für Brandverhütung einer Überprüfung unterzogen wurde. Er kommt in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 28.1.2014 zum Schluss, dass damit sowohl die baulichen, die technischen als auch die organisatorischen Brandschutzanforderung erfüllt werden. Im Hinblick auf das besondere räumliche Naheverhältnis der Beschwerdeführerin zur Gp. *** KG römisch zehn. und der damit verbundenen grundsätzlichen Gefahr der Brandübertragung über das Ausfahrtsbauwerk der Tiefgaragenrampe erging mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24.6.2014 das Ersuchen an den nichtamtlichen brandschutztechnischen Sachverständigen der Landesstelle für Brandverhütung, Ing. TT, um ergänzende gutachterliche Stellungnahme. Ing. TT kommt in seinem Gutachten vom 21.7.2014 zusammenfassend zum Ergebnis, dass das gegenständliche Vorhaben in brandschutztechnischer Hinsicht bewilligungsfähig ist. Diese Aussage wird in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol auch im Hinblick auf das gesamte Projekt – mithin vor allem in Bezug auf das Einkaufszentrum auf der Grundparzelle **** KG römisch zehn. getätigt. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat in keiner Phase des Verfahrens, weder vor der Behörde noch vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen irgendwelche Aussagen auf gleichem fachlichem Niveau entgegengesetzt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nun nicht die geringsten Zweifel, sich den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der brandschutztechnischen Sachverständigen anzuschließen. Damit waren die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Was den Abstand des Ausfahrbauwerks der Tiefgaragenrampe auf Gp. **** KG X. zum Grundstück der Beschwerdeführerin betrifft, ist anzuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, dass dann, wenn in einem Bebauungsplan ein anderer Abstand einzuhalten ist, die in § 6 TBO 2011 festgelegten Abstandbestimmungen nach dessen ausdrückliche Reglung in Abs 1 nicht gelten (vgl. etwa zuletzt VwGH 26.6.2014, RO 2014/06/0056). Im gegenständlichen Fall wurde im Bebauungsplan die besondere Bauweise (§ 60 Abs 4 TROG 2011) festgelegt und ist allein die dort angeführte Situierung des Gebäudes von Belang. Die Übereinstimmung des gegenständlichen Projekts mit dem Bebauungsplan wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 11.6.2014 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt. Seine Ausführungen blieben unwidersprochen. Damit erweist sich auch das diesbezügliche Beschwerdevorbringen als unbegründet.Was den Abstand des Ausfahrbauwerks der Tiefgaragenrampe auf Gp. **** KG römisch zehn. zum Grundstück der Beschwerdeführerin betrifft, ist anzuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, dass dann, wenn in einem Bebauungsplan ein anderer Abstand einzuhalten ist, die in Paragraph 6, TBO 2011 festgelegten Abstandbestimmungen nach dessen ausdrückliche Reglung in Absatz eins, nicht gelten vergleiche etwa zuletzt VwGH 26.6.2014, RO 2014/06/0056). Im gegenständlichen Fall wurde im Bebauungsplan die besondere Bauweise (Paragraph 60, Absatz 4, TROG 2011) festgelegt und ist allein die dort angeführte Situierung des Gebäudes von Belang. Die Übereinstimmung des gegenständlichen Projekts mit dem Bebauungsplan wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 11.6.2014 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt. Seine Ausführungen blieben unwidersprochen. Damit erweist sich auch das diesbezügliche Beschwerdevorbringen als unbegründet. Das weitere Beschwerdevorbringen erweist sich mangels Mitspracherecht als unzulässig. Zur angeblich fehlenden Feststellung in Bezug auf die UVP-Pflicht hat die ergänzende Stellungnahme der Projektwerberin (Eingabe vom 16.6.2014) gezeigt, dass sich seit Erlassung des Bescheides der Landesregierung von Tirol als UVP-Behörde vom 30.1.22012, **** die für die Feststellung nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 maßgeblichen Parameter, wie etwa die Stellplatzanzahl, in Ihrer Auswirkung sogar reduziert haben. Damit ist der zitierte Bescheid für das gegenständliche Projekt nach wie vor maßgeblich. Das weitere Beschwerdevorbringen erweist sich mangels Mitspracherecht als unzulässig. Zur angeblich fehlenden Feststellung in Bezug auf die UVP-Pflicht hat die ergänzende Stellungnahme der Projektwerberin (Eingabe vom 16.6.2014) gezeigt, dass sich seit Erlassung des Bescheides der Landesregierung von Tirol als UVP-Behörde vom 30.1.22012, **** die für die Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 maßgeblichen Parameter, wie etwa die Stellplatzanzahl, in Ihrer Auswirkung sogar reduziert haben. Damit ist der zitierte Bescheid für das gegenständliche Projekt nach wie vor maßgeblich. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.22.1264.13