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{'item': 'LVwG-2014/22/1397-7'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/22/1397-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§§ 79, 356 ff i.V.m. § 360 GWO sowie gem. § 119, 1173, 175, 178 und 193 Minro

G aller oben angeführten Betriebsanlagen und 5ewinnungsbetriebspläne und Bergbauanlagen gem. § 79a Abs. 1 und Abs. 3 GWO und §§119 und 117 MinroG durchzuführen, die Errichtung und den Betrieb der geänderten Anlage und Anlagenteile zu versagen, weil auch bei Einhaltung der undifferenzierten unbestimmten und nicht näher definierten vorgeschriebenen Auflagen, nämlich gleicher Natur wie aus den verschiedenen Bescheiden ersichtlich, nicht eingehalten wurden und auch nicht eingehalten werden und daher eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit unweigerlich gegeben und dokumentiert ist (vgl. dazu Entscheidung des UVS Tirol Zahlen uvs-2008/22/0747-4 und uvs-2011/15/1586-7).“ein Verfahren gegen die oa. Verantwortlichen zu führen und einen gesetzes- und bescheidmäßigen Zustand herzustellen: insbesondere ein einheitliches Verfahren

Paragraphen 79, 356, ff in Verbindung mit Paragraph 360, GWO sowie gem. Paragraph 119, 1173, 175, 178 und 193 MinroG aller oben angeführten Betriebsanlagen und 5ewinnungsbetriebspläne und Bergbauanlagen gem. Paragraph 79 a, Absatz eins und Absatz 3, GWO und §§119 und 117 MinroG durchzuführen, die Errichtung und den Betrieb der geänderten Anlage und Anlagenteile zu versagen, weil auch bei Einhaltung der undifferenzierten unbestimmten und nicht näher definierten vorgeschriebenen Auflagen, nämlich gleicher Natur wie aus den verschiedenen Bescheiden ersichtlich, nicht eingehalten wurden und auch nicht eingehalten werden und daher eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit unweigerlich gegeben und dokumentiert ist vergleiche dazu Entscheidung des UVS Tirol Zahlen uvs-2008/22/0747-4 und uvs-2011/15/1586-7).“ Mit Schreiben vom 21.5.2013 wird der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Y. gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, seinen am 16.4.2012 eingebrachten Antrag zur Durchführung eines Verfahrens nach § 79a GewO 1994, ergänzt mit zahlreichen weiteren Schreiben, wie folgt zu konkretisieren bzw. zu ergänzen:Mit Schreiben vom 21.5.2013 wird der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Y. gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, seinen am 16.4.2012 eingebrachten Antrag zur Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 79 a, GewO 1994, ergänzt mit zahlreichen weiteren Schreiben, wie folgt zu konkretisieren bzw. zu ergänzen: „

  1. Glaubhaftmachung, dass sie als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt sind;
  2. Bezeichnung der Anlagen bzw Anlagenteile sowie der hiezu erteilten Neu- bzw Änderungsgenehmigungen, auf welche sich der Antrag bezieht;
  3. Nachweis, dass sie bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung der unter Punkt
  4. zu konkretisierenden Anlagen bzw Anlagenteile bereits Nachbar gewesen sind;“ Es folgte sodann eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 30.6.2013, in der er seine Parteistellung näher begründet und auf nach seiner Ansicht bestehende Missstände hinweist. Zusammenfassend ergäbe sich, dass er Parteistellung als Nachbar in den diversen Verfahren habe und auch hinreichend glaubhaft gemacht habe, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt sei und aufgrund seiner umfangreichen Bilddokumentation belegen könne, dass er in seiner Gesundheit durch Lärm, Staub, Erschütterung und Abgabe gefährdet sei. Nachdem der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe vom 11.7.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Y. einbrachte, erfolgte am 22.7.2013 eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Bezirkshauptmannschaft Y., wobei der diesbezüglichen Niederschrift zum gegenständlichen Verfahren nichts zu entnehmen ist. Mit Eingabe vom 4.3.2014 brachte der Beschwerdeführer folgende Säumnisbeschwerde bei der Bezirkshauptmannschaft Y. ein: „Betrifft: Verletzung der Entscheidungspflicht der Bezirkshauptmannschaft Y. als Behörde I. Instanz im Rahmen des Verfahrens Schottergrube S. nach § 79a GWO 1994 Verfahren Zahl ****;„Betrifft: Verletzung der Entscheidungspflicht der Bezirkshauptmannschaft Y. als Behörde römisch eins. Instanz im Rahmen des Verfahrens Schottergrube S. nach Paragraph 79 a, GWO 1994 Verfahren Zahl ****; Säumnisbeschwerde Im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Y., Zahl **** Schottergrube S. nach § 79a GWO 1994 wurde ua. nachfolgende Anträge gestellt:S. nach Paragraph 79 a, GWO 1994 wurde ua. nachfolgende Anträge gestellt:

§§ 79, 356 ff i.V. m. § 360 GWO sowie gem. §§119,1173, 175, 178 und 193 Minro

G ein einheitliches Verfahren aller Betriebsanlagen und Gewinnungsbetriebspläne und Bergbauanlagen gem. § 79a Abs. 1 und Abs. 3 GWO und §§119 und 117 MinroG durchzuführen.

Paragraphen 79, 356, ff i.V. m. Paragraph 360, GWO sowie gem. §§119,1173, 175, 178 und 193 MinroG ein einheitliches Verfahren aller Betriebsanlagen und Gewinnungsbetriebspläne und Bergbauanlagen gem. Paragraph 79 a, Absatz eins und Absatz 3, GWO und §§119 und 117 MinroG durchzuführen. Diesem Antrag wurde bisher nicht entsprochen, obwohl mit Schreiben vom 21.05. 2013 ein Verbesserungsauftrag gem. § 13 AVG 1991 erteilt wurde, dem fristgerecht entsprochen wurde. Ergänzend dazu wurde mit den Schriftsätzen vom 04.07.2013, 11.07.2013 und 29.07.2013 weitere Sachverhalte dargestellt und der ursprünglich gestellte Antrag lediglich wiederholt.Diesem Antrag wurde bisher nicht entsprochen, obwohl mit Schreiben vom 21.05. 2013 ein Verbesserungsauftrag gem. Paragraph 13, AVG 1991 erteilt wurde, dem fristgerecht entsprochen wurde. Ergänzend dazu wurde mit den Schriftsätzen vom 04.07.2013, 11.07.2013 und 29.07.2013 weitere Sachverhalte dargestellt und der ursprünglich gestellte Antrag lediglich wiederholt. Eine Akteneinsicht am 20.02.2014 ergab, dass keine weitere nachvollziehbare Handlung gesetzt worden war. Seit der Einbringung dieses oa. Antrages sind mehr als sechs Monate verstrichen, sodass die Behörde der gesetzlichen Entscheidungspflicht gem. § 73 Abs. 1 AVG nicht nachgekommen ist.Eine Akteneinsicht am 20.02.2014 ergab, dass keine weitere nachvollziehbare Handlung gesetzt worden war. Seit der Einbringung dieses oa. Antrages sind mehr als sechs Monate verstrichen, sodass die Behörde der gesetzlichen Entscheidungspflicht gem. Paragraph 73, Absatz eins, AVG nicht nachgekommen ist. Ich stelle daher den Antrag gem. § 73 AVG und § 8 VwGVG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in der gegenständlichen Sache zu entscheiden und in Stattgebung der gestellten Anträge bescheidmäßig abzusprechen.“gem. Paragraph 73, AVG und Paragraph 8, VwGVG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in der gegenständlichen Sache zu entscheiden und in Stattgebung der gestellten Anträge bescheidmäßig abzusprechen.“ Die Bezirkshauptmannschaft Y. erließ daraufhin den nunmehr angefochtenen Bescheid, wobei sie unter Spruchpunkt II. wie folgt entschieden hat:Die Bezirkshauptmannschaft Y. erließ daraufhin den nunmehr angefochtenen Bescheid, wobei sie unter Spruchpunkt römisch zwei. wie folgt entschieden hat: „II.) Die Bezirkshauptmannschaft Y. entscheidet als zuständige Behörde I. Instanz gemäß § 333 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), § 171 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) und § 22 Abs. 9 Umweltmanagementgesetz (UMG) über den mehrfach wiederholten Antrag des BF vom 16.04.2012, ZI. ****, ein einheitliches Verfahren hinsichtlich aller Betriebsanlagen, Gewinnungsbetriebspläne und Bergbauanlagen der LH GmbH mit Betriebsort/Abbauort in S. durchzuführen und der Errichtung und dem Betrieb der Anlage und Anlagenteile die Genehmigung zu versagen wie folgt:Die Bezirkshauptmannschaft Y. entscheidet als zuständige Behörde römisch eins. Instanz gemäß Paragraph 333, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Paragraph 171, Absatz eins, Mineralrohstoffgesetz (MinroG) und Paragraph 22, Absatz 9, Umweltmanagementgesetz (UMG) über den mehrfach wiederholten Antrag des BF vom 16.04.2012, ZI. ****, ein einheitliches Verfahren hinsichtlich aller Betriebsanlagen, Gewinnungsbetriebspläne und Bergbauanlagen der LH GmbH mit Betriebsort/Abbauort in S. durchzuführen und der Errichtung und dem Betrieb der Anlage und Anlagenteile die Genehmigung zu versagen wie folgt:

  1. a)Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen,
  2. b)Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde vom 04.03.2013, ZI. ****, hinsichtlich des unter II.)
  3. a)erledigten Antrags wird gem. § 16 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG eingestellt.“
  4. b)Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde vom 04.03.2013, ZI. ****, hinsichtlich des unter römisch zwei.)
  5. a)erledigten Antrags wird gem. Paragraph 16, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG eingestellt.“ Mit Eingabe vom 9.5.2014 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt II. des oben zitierten Bescheides Beschwerde und brachte darin vor wie folgt:Mit Eingabe vom 9.5.2014 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch zwei. des oben zitierten Bescheides Beschwerde und brachte darin vor wie folgt: „Innerhalb offener Frist wird gegen Punkt II.) des Spruches der Bezirkshauptmannschaft Y. mit den Geschäftszahlen **** und **** vom 10.04. 2014 mit der Bezeichnung „Betonmischanlage, Zwischenlager mit Aufbereitung, Bergbauanlage etc. in S., LH GmbH Anträge auf Zuerkennung der Parteienstellung etc.“; wegen formeller und materieller Mängel, insbesondere Verletzung von Verfahrensvorschriften, Akten- und Tatsachenwidrigkeit, Feststellungs- und Begründungsmängeln und inhaltlich unrichtiger Entscheidung Beschwerde erhoben.„Innerhalb offener Frist wird gegen Punkt römisch zwei.) des Spruches der Bezirkshauptmannschaft Y. mit den Geschäftszahlen **** und **** vom 10.04. 2014 mit der Bezeichnung „Betonmischanlage, Zwischenlager mit Aufbereitung, Bergbauanlage etc. in S., LH GmbH Anträge auf Zuerkennung der Parteienstellung etc.“; wegen formeller und materieller Mängel, insbesondere Verletzung von Verfahrensvorschriften, Akten- und Tatsachenwidrigkeit, Feststellungs- und Begründungsmängeln und inhaltlich unrichtiger Entscheidung Beschwerde erhoben. Auf die bisherigen Schriftsätze im Verfahren zur Geschäftszahl **** wird verwiesen und diese zum bisherigen Vorbringen erhoben. BF ist Nachbar im Sinne der GewO 1994 und des MinroG. Auf die weiteren Anzeigen an die Bezirkshauptmannschaft seit dem Jahre 2012 muss verwiesen werden weil dann die Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Abgase dokumentiert sind und somit eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit besteht. In den bisherigen Schriftsätzen wurde beantragt, Verfahren gegen die oa. Verantwortlichen zu führen und einen gesetzes- und bescheidmäßigen Zustand herzustellen; insbesondere ein einheitliches Verfahren

§§ 79, 356 ff i.V.m. § 360 Gew

O sowie gem. §§ 119,173,175 178 und 193 MinroG aller oben angeführten Betriebsanlagen und Gewinnungsbetriebsplane und Bergbauanlagen gem. § 79a Abs. 1 und Abs. 3 GewO und §§ 119 und 117 MinroG durchzuführen, die Errichtung und den Betrieb der geänderten Anlage und Anlagenteile zu versagen, weil die undifferenzierten unbestimmten und nicht naher definierten vorgeschriebenen Auflagen, nämlich gleicher Natur wie aus den verschiedenen Bescheiden ersichtlich, nicht eingehalten wurden und auch nicht eingehalten werden und daher eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit unweigerlich gegeben und dokumentiert ist (vgl. dazu Entscheidung des UVS Tirol, Zahlen uvs-2008/22/0747-4 und uvs-2011/15/1586-7).zu führen und einen gesetzes- und bescheidmäßigen Zustand herzustellen; insbesondere ein einheitliches Verfahren

Paragraphen 79, 356, ff in Verbindung mit Paragraph 360, GewO sowie gem. Paragraphen 119,,173,175 178 und 193 MinroG aller oben angeführten Betriebsanlagen und Gewinnungsbetriebsplane und Bergbauanlagen gem. Paragraph 79 a, Absatz eins und Absatz 3, GewO und Paragraphen 119 und 117 MinroG durchzuführen, die Errichtung und den Betrieb der geänderten Anlage und Anlagenteile zu versagen, weil die undifferenzierten unbestimmten und nicht naher definierten vorgeschriebenen Auflagen, nämlich gleicher Natur wie aus den verschiedenen Bescheiden ersichtlich, nicht eingehalten wurden und auch nicht eingehalten werden und daher eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit unweigerlich gegeben und dokumentiert ist vergleiche dazu Entscheidung des UVS Tirol, Zahlen uvs-2008/22/0747-4 und uvs-2011/15/1586-7). Nach einem Verbesserungsauftrag wurde die Bezirkshauptmannschaft Y. unmissverständlich mit Schriftsatz vom 30.06.2013 auf Seite 9, letzter Absatz hingewiesen, dass ich aufgrund der verschiedenen bisherigen Anzeigen und Sachverhaltsdarstellungen als Nachbar nicht hinreichend geschützt bin und die Behörde im Sinne der §§ 13 und 13a AVG erkennen müsse, dass im Rahmen der Anzeigeerstattung klare Anträge gem. §§ 79, 356 GewO betreffend die gewerberechtlichen Betriebsanlagen und gem. §§ 119, 173, 175, 178 MinroG für Anlagen nach MinroG gestellt wurden.Nach einem Verbesserungsauftrag wurde die Bezirkshauptmannschaft Y. unmissverständlich mit Schriftsatz vom 30.06.2013 auf Seite 9, letzter Absatz hingewiesen, dass ich aufgrund der verschiedenen bisherigen Anzeigen und Sachverhaltsdarstellungen als Nachbar nicht hinreichend geschützt bin und die Behörde im Sinne der Paragraphen 13 und 13 a AVG erkennen müsse, dass im Rahmen der Anzeigeerstattung klare Anträge gem. Paragraphen 79, 356, GewO betreffend die gewerberechtlichen Betriebsanlagen und gem. Paragraphen 119, 173, 175, 178, MinroG für Anlagen nach MinroG gestellt wurden. In Punkt II.) des angefochtenen Bescheides wurde mein Antrag „ein einheitliches Verfahren (hinsichtlich) aller Betriebsanlagen und Gewinnungsbetriebspläne und Bergbauanlagen durchzuführen“, als unzulässig zurückgewiesen und das Verfahren über die Säumnisbeschwerde vom 04.03.2014 Zahl **** hinsichtlich des unter Punkt II.)

  1. a)erledigten Antrages gem. § 16 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG eingestellt.In Punkt römisch zwei.) des angefochtenen Bescheides wurde mein Antrag „ein einheitliches Verfahren (hinsichtlich) aller Betriebsanlagen und Gewinnungsbetriebspläne und Bergbauanlagen durchzuführen“, als unzulässig zurückgewiesen und das Verfahren über die Säumnisbeschwerde vom 04.03.2014 Zahl **** hinsichtlich des unter Punkt römisch zwei.)
  2. a)erledigten Antrages gem. Paragraph 16, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG eingestellt. In der Begründung wird lediglich ausgeführt, dass keine Antragslegitimation gem. dem Umweltmanagementgesetz - UMG (gem. den §§ 22 und 15) bestehe.In der Begründung wird lediglich ausgeführt, dass keine Antragslegitimation gem. dem Umweltmanagementgesetz - UMG (gem. den Paragraphen 22 und 15) bestehe. Auf die Anträge auf Durchführung von Verfahren gem.§§ 79, 356 GewO betreffend die gewerberechtlichen Betriebsanlagen und gem. §§ 119, 173, 175, 178 MinroG für Anlagen nach MinroG und auf die Konkretisierung im Schriftsatz vom 30.06.2013 wird in der Begründung nicht eingegangen und auch nicht begründet, warum diese Anträge unzulässig sind. Das Verfahren ist daher mangelhaft.Auf die Anträge auf Durchführung von Verfahren gem.Paragraphen 79, 356, GewO betreffend die gewerberechtlichen Betriebsanlagen und gem. Paragraphen 119, 173, 175, 178, MinroG für Anlagen nach MinroG und auf die Konkretisierung im Schriftsatz vom 30.06.2013 wird in der Begründung nicht eingegangen und auch nicht begründet, warum diese Anträge unzulässig sind. Das Verfahren ist daher mangelhaft. Somit ist keine vollständige Erledigung im Rahmen des Verfahrens über die erstattete Säumnisbeschwerde erfolgt, das Verfahren hätte daher nicht eingestellt werden dürfen, weil über die oben zitierten Anträge eine Erledigung nicht erfolgt ist. Nach der Bestimmung des § 79 Abs. 1 GewO sind die § 74 Abs. 2 GewO wahrzunehmenden und dort bezeichneten Interessen sowohl in objektiv-öffentliche Interessen die ausschließlich von Amts wegen wahrzunehmen sind, als auch subjektiven öffentliche Interessen, die Nachbarn subjektive Rechtsansprüche einräumen, zu beobachten. Denn § 79 GewO macht keinen Unterschied zwischen öffentlich-rechtlichen und subjektiv-rechtlichen Interessen.Nach der Bestimmung des Paragraph 79, Absatz eins, GewO sind die Paragraph 74, Absatz 2, GewO wahrzunehmenden und dort bezeichneten Interessen sowohl in objektiv-öffentliche Interessen die ausschließlich von Amts wegen wahrzunehmen sind, als auch subjektiven öffentliche Interessen, die Nachbarn subjektive Rechtsansprüche einräumen, zu beobachten. Denn Paragraph 79, GewO macht keinen Unterschied zwischen öffentlich-rechtlichen und subjektiv-rechtlichen Interessen. Seit Oktober 1986 wird an der oa Adresse ein Eigenheim bewohnt. Daher ist die Parteienstellung hinreichend dokumentiert. Darüber hinaus wurde die Parteistellung als Nachbar in verschiedenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, dem Umweltsenat wie auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat Tirol in diversen Verfahren „Schottergrube S.“ anerkannt. Nach der Bestimmung des § 79 GewO hat die Behörde, ungeachtet der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben für den Fall dass das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage abgeschlossen ist, mit den in diesem Verfahren vorgeschriebenen Auflagen aber nicht das Auslangen gefunden werden kann, um die in § 74 GewO umschriebenen Interessen, insbesondere der Nachbarn, hinreichend zu schützen.Nach der Bestimmung des Paragraph 79, GewO hat die Behörde, ungeachtet der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben für den Fall dass das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage abgeschlossen ist, mit den in diesem Verfahren vorgeschriebenen Auflagen aber nicht das Auslangen gefunden werden kann, um die in Paragraph 74, GewO umschriebenen Interessen, insbesondere der Nachbarn, hinreichend zu schützen. Die Behörde hat weiters in bestehende Rechte einzugreifen, wobei es schon nach dem bloßen Wortlaut des § 79 GewO nicht darauf ankommt, worauf es zurückzuführen ist, dass nach der Genehmigung der Betriebsanlage die in Rede stehenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind, welche Umstände also eine Situation eintreten ließen die die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen nach Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung im Sinne dieser Gesetzessteile erforderlich machen. Insbesondere ist es bei der Vorschreibung neuer oder anderer Auflagen nach § 79 leg.cit nicht Voraussetzung, dass eine Änderung in dem dem Genehmigungsbescheid zu Grunde gelegenen Sachverhalt eingetreten ist (VwGH vom 20.10.1999, Zl 99/04/0016, VwSlg 15.252/A 1999, VwGH 26.9.2012, Zl 2007/04/0151).Die Behörde hat weiters in bestehende Rechte einzugreifen, wobei es schon nach dem bloßen Wortlaut des Paragraph 79, GewO nicht darauf ankommt, worauf es zurückzuführen ist, dass nach der Genehmigung der Betriebsanlage die in Rede stehenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind, welche Umstände also eine Situation eintreten ließen die die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen nach Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung im Sinne dieser Gesetzessteile erforderlich machen. Insbesondere ist es bei der Vorschreibung neuer oder anderer Auflagen nach Paragraph 79, leg.cit nicht Voraussetzung, dass eine Änderung in dem dem Genehmigungsbescheid zu Grunde gelegenen Sachverhalt eingetreten ist (VwGH vom 20.10.1999, Zl 99/04/0016, VwSlg 15.252/A 1999, VwGH 26.9.2012, Zl 2007/04/0151). Vielmehr hat die Behörde entsprechende Auflagen vorzuschreiben und deren Einhaltung zu überwachen, damit durch die im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen ein hinreichender Schutz der im § 74 Abs. 2 GewO umschriebenen Interessen gewährleistet ist. Bei der Beurteilung im Verfahren § 79 Abs 1 GewO sind die identen Voraussetzungen zu beobachten, wie im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage. In beiden Fällen hat die Behörde die Auswirkungen der Betriebsanlage auf die Nachbarn zu beurteilen und zu prüfen, welche Auflagen erforderlich sind, um Gefährdungen oder – im Rahmen des § 79 Abs.2 GewO – unzumutbare Belästigungen der Nachbarn hintanzuhalten, wobei dieselben Beurteilungsgrundsätze heranzuziehen sind, wie im Genehmigungsverfahren nach § 77 GewO.Vielmehr hat die Behörde entsprechende Auflagen vorzuschreiben und deren Einhaltung zu überwachen, damit durch die im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen ein hinreichender Schutz der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO umschriebenen Interessen gewährleistet ist. Bei der Beurteilung im Verfahren Paragraph 79, Absatz eins, GewO sind die identen Voraussetzungen zu beobachten, wie im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage. In beiden Fällen hat die Behörde die Auswirkungen der Betriebsanlage auf die Nachbarn zu beurteilen und zu prüfen, welche Auflagen erforderlich sind, um Gefährdungen oder – im Rahmen des Paragraph 79, Absatz 2, GewO – unzumutbare Belästigungen der Nachbarn hintanzuhalten, wobei dieselben Beurteilungsgrundsätze heranzuziehen sind, wie im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 77, GewO. Gegenstand der Prüfung durch die Gewerbebehörde im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 79f GewO sind daher nicht nur einzelne Maschinen und Geräte oder beim Betrieb vorkommende Tätigkeiten, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt. Gegenstand der Prüfung durch die Gewerbebehörde im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraphen 79 f, GewO sind daher nicht nur einzelne Maschinen und Geräte oder beim Betrieb vorkommende Tätigkeiten, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt. Die von einzelnen Teilen ausgehenden Lärm-, Staub- und Abgasimmissionen einer Beurteilung zu unterziehen, lässt nämlich die Möglichkeit außer Acht, dass die gleichzeitig aus diesen Anlagen emittierten Lärm- und Staubbelastungen in ihrer Summe für die Nachbarn belastender sein können, als die von jedem dieser Anlagenteile emittierten Lärm-, Staub und Abgasbelastungen für sich allem. Im Rahmen von Überprüfungen durch den Amtssachverständigen wurden nur die von einzelnen Teilen der Anlage ausgehenden Emissionen beurteilt, ohne eine Gesamtbelastung zu ermitteln, wie aktenmäßig im Überprüfungsakt (Zahl ****) dokumentiert ist (vgl. dazu VwGH 17.04.1998, Zl 96/04/0269, 11.11.1998, Zl 96/04/0016, 07.11.2005, Zl 2003/04/0102. Hinweis auf VwGH Slg 11.888 A [1985]) VwGH Slg 15.017 A

(1998).Im Rahmen von Überprüfungen durch den Amtssachverständigen wurden nur die von einzelnen Teilen der Anlage ausgehenden Emissionen beurteilt, ohne eine Gesamtbelastung zu ermitteln, wie aktenmäßig im Überprüfungsakt (Zahl ****) dokumentiert ist vergleiche , dazu VwGH 17.04.1998, Zl 96/04/0269, 11.11.1998, Zl 96/04/0016, 07.11.2005, Zl 2003/04/0102. Hinweis auf VwGH Slg 11.888 A [1985]) VwGH Slg 15.017 A
(1998). Wie bereits aus früheren Verfahren bekannt ist, mangelt es hier an einem dokumentierten und nachvollziehbar erhobenen IST-Stand sämtlicher Anlagen. Durch die Behebung des Bescheides Zl **** ist von einem Altbestand auszugehen, der den heutigen Anforderungen an derartigen Anlagen weder technisch noch rechtlich entspricht. Die seinerzeit erteilten, nicht näher präzisierten Auflagen sind zum Schutz der Gesundheit der Nachbarn keinesfalls ausreichend. Gem. § 79a Abs.3 GewO wurde im Rahmen des Verbesserungsauftrages der Antrag hinreichend präzisiert und durch Lichtbildmaterial dokumentiert, dass kein hinreichender Schutz für mich als Nachbar gegeben ist. Gem. Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO wurde im Rahmen des Verbesserungsauftrages der Antrag hinreichend präzisiert und durch Lichtbildmaterial dokumentiert, dass kein hinreichender Schutz für mich als Nachbar gegeben ist. Ebenso wenig wurde über die Anträge nach MinroG abgesprochen, sodass das Verfahren auch insoweit mangelhaft geblieben ist. Es wird daher der ANTRAG gestellt, nach Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen formeller und materieller Mängel (Feststellungs- und Begründungsmängel), Verletzung von Verfahrensvorschriften, inhaltlich unrichtiger Entscheidung und Nichtigkeit in der Sache selbst zu erkennen und den Intentionen des Antrages auf Überprüfung der Betriebsanlage nach § 79f GewO und nach §§ 119, 173, 175, 178 und 193 MinroG folgend ein Verfahren durchzuführen und entsprechende Auflagen zum Schutz der Nachbarn vor Gesundheitsschädigungen hintanzuhalten; in eventu den Bescheid in dem angefochtenen Umfang ersatzlos aufzuheben und der Bezirkshauptmannschaft Y. aufzutragen, ein sachgerechtes Verfahren nach den Bestimmungen der GewO und dem MinroG durchzuführen, sowie die Einstellung zu Punkt II.)
  1. b)ersatzlos aufzuheben.“nach Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen formeller und materieller Mängel (Feststellungs- und Begründungsmängel), Verletzung von Verfahrensvorschriften, inhaltlich unrichtiger Entscheidung und Nichtigkeit in der Sache selbst zu erkennen und den Intentionen des Antrages auf Überprüfung der Betriebsanlage nach Paragraph 79 f, GewO und nach Paragraphen 119, 173, 175, 178 und 193 MinroG folgend ein Verfahren durchzuführen und entsprechende Auflagen zum Schutz der Nachbarn vor Gesundheitsschädigungen hintanzuhalten; in eventu den Bescheid in dem angefochtenen Umfang ersatzlos aufzuheben und der Bezirkshauptmannschaft Y. aufzutragen, ein sachgerechtes Verfahren nach den Bestimmungen der GewO und dem MinroG durchzuführen, sowie die Einstellung zu Punkt römisch zwei.)
  2. b)ersatzlos aufzuheben.“ Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 12.8.2014 legte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt dar. Weiters waren an dieser Verhandlung ein Vertreter der belangten Behörde sowie der Rechtsvertreter der Betreiberin der gegenständlichen Anlage beteiligt. II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde nach § 79 Abs 1 GewO 1994 die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben. Die Behörde hat ein Verfahren gemäß § 79 Abs. 1 von Amts wegen oder nach Maßgabe des Abs 2 auf Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder nach Maßgabe des Abs 3 auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten (§ 79a Abs 1 GewO 1994). Der Nachbar muss nach Abs 3 legcit in seinem Antrag gemäß Abs 1 glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des § 75 Abs 2 und 3 war. Durch die Einbringung des dem Abs 3 entsprechenden Antrages erlangt der Nachbar Parteistellung (Abs 4 legcit). Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 die nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (Paragraph 77, Absatz eins,) vorzuschreiben. Die Behörde hat ein Verfahren gemäß Paragraph 79, Absatz eins, von Amts wegen oder nach Maßgabe des Absatz 2, auf Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder nach Maßgabe des Absatz 3, auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten (Paragraph 79 a, Absatz eins, GewO 1994). Der Nachbar muss nach Absatz 3, legcit in seinem Antrag gemäß Absatz eins, glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 war. Durch die Einbringung des dem Absatz 3, entsprechenden Antrages erlangt der Nachbar Parteistellung (Absatz 4, legcit). Das Verfahren nach § 79 Abs 1 GewO 1994 dient erkennbar dazu, bei einer grundsätzlich konsensgemäß geführten Betriebsanlage dann zusätzliche Auflagen vorschreiben zu können, wenn die gemäß § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen setzt also eine in Übereinstimmung mit der Genehmigung geführte Betriebsanlage voraus (vgl. zu alledem Stolzlechner in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage3
(2008)RZ 350 und RZ 353). Keinesfalls findet dieses Verfahren dann Anwendung, wenn ein konsenloser Betrieb (also eine Änderung der Betriebsanlage ohne gewerbebehördliche Genehmigung) vorliegt. In diesem Fall dürften keine zusätzlichen Auflagen vorgeschrieben werden, sondern müsste die Behörde mit entsprechenden Mitteln (vgl. v.a. die Verfahren nach § 360 GewO 1994) den genehmigungskonformen Zustand herstellen. Das Verfahren nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 dient erkennbar dazu, bei einer grundsätzlich konsensgemäß geführten Betriebsanlage dann zusätzliche Auflagen vorschreiben zu können, wenn die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen setzt also eine in Übereinstimmung mit der Genehmigung geführte Betriebsanlage voraus vergleiche zu alledem Stolzlechner in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage3
(2008)RZ 350 und RZ 353). Keinesfalls findet dieses Verfahren dann Anwendung, wenn ein konsenloser Betrieb (also eine Änderung der Betriebsanlage ohne gewerbebehördliche Genehmigung) vorliegt. In diesem Fall dürften keine zusätzlichen Auflagen vorgeschrieben werden, sondern müsste die Behörde mit entsprechenden Mitteln vergleiche v.a. die Verfahren nach Paragraph 360, GewO 1994) den genehmigungskonformen Zustand herstellen. Wird das Verfahren nicht bereits von Amts wegen oder auf Antrag des zuständigen Ministers nach § 79a Abs 1 eingeleitet, hat der Nachbar nach § 79a Abs 3 glaubhaft zu machen, dass er vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist (vgl. dazu etwa VwGH 19.11.2008, 2004/04/0085). Wie oben bereits erwähnt, kann sich ein derartiger Antrag nur auf den konsensgemäßen Betrieb einer Anlage beziehen. Wird eine Anlage ohne Konsens (in der Praxis wohl am häufigsten abweichend vom Konsens) betrieben, ist die Behörde ohnedies von sich aus verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu setzen und wären derartige Anträge als „Anregungen“ zum Tätigwerden der Behörde anzusehen. Wird das Verfahren nicht bereits von Amts wegen oder auf Antrag des zuständigen Ministers nach Paragraph 79 a, Absatz eins, eingeleitet, hat der Nachbar nach Paragraph 79 a, Absatz 3, glaubhaft zu machen, dass er vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist vergleiche dazu etwa VwGH 19.11.2008, 2004/04/0085). Wie oben bereits erwähnt, kann sich ein derartiger Antrag nur auf den konsensgemäßen Betrieb einer Anlage beziehen. Wird eine Anlage ohne Konsens (in der Praxis wohl am häufigsten abweichend vom Konsens) betrieben, ist die Behörde ohnedies von sich aus verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu setzen und wären derartige Anträge als „Anregungen“ zum Tätigwerden der Behörde anzusehen. In der Eingabe vom 16.4.2012 dokumentiert der Beschwerdeführer einige aus seiner Sicht bestehende Missstände beim Betrieb der Anlage. Unter Punkt 1 verweist er auf konsenlos Materialablagerung. Unter Punkt
  1. führt er u.a. aus, dass „in der Abbaustufe III ein nicht bescheidmäßiger Abbau erfolge. Dadurch ergäbe sich eine zusätzliche Stabbelastung und zudem entstehe durch die konsenslose unbefestigte große Fläche eine zusätzliche Staubbelastung im Sanierungsgebiet nach IG-Luft…“. Unter Punkt
  2. zeigt er auf, dass eine mobile Brech-/Sortieranlage im Bereich des Areals ohne Genehmigung betrieben wird. Unter Punkt
  3. wird die Nichteinhaltung von Auflagen moniert. Unter Punkt
  4. wird der konsenslose und widerrechtliche Betrieb einer Anlage aufgezeigt. Auch im Punkt
  5. wird auf konsenslose Betriebsweisen hingewiesen. In der Eingabe vom 16.4.2012 dokumentiert der Beschwerdeführer einige aus seiner Sicht bestehende Missstände beim Betrieb der Anlage. Unter Punkt 1 verweist er auf konsenlos Materialablagerung. Unter Punkt
  6. führt er u.a. aus, dass „in der Abbaustufe römisch drei ein nicht bescheidmäßiger Abbau erfolge. Dadurch ergäbe sich eine zusätzliche Stabbelastung und zudem entstehe durch die konsenslose unbefestigte große Fläche eine zusätzliche Staubbelastung im Sanierungsgebiet nach IG-Luft…“. Unter Punkt
  7. zeigt er auf, dass eine mobile Brech-/Sortieranlage im Bereich des Areals ohne Genehmigung betrieben wird. Unter Punkt
  8. wird die Nichteinhaltung von Auflagen moniert. Unter Punkt
  9. wird der konsenslose und widerrechtliche Betrieb einer Anlage aufgezeigt. Auch im Punkt
  10. wird auf konsenslose Betriebsweisen hingewiesen. Im abschließenden Begehren stellt er den Antrag, die Behörde habe „von Amts wegen“ nachfolgend aufgelistete Maßnahmen (Punkte 1 bis 4) zu setzen. Mit der Diktion „von Amts wegen“ entspricht der Beschwerdeführer eigentlich der oben aufgezeigten Rechtslage, dass in jenen Fällen, in denen gar kein konsensgemäßer Betrieb vorliegt, für ein Verfahren nach § 79 Abs 1 GewO 1994 kein Platz ist und die Behörde – hier auf Anregung eines Nachbarn – jedenfalls verpflichtet ist, den konsensgemäßen Zustand herzustellen. Der Beschwerdeführer bringt in dieser Eingabe auch nicht ansatzweise vor, dass etwa der genehmigungskonforme Betrieb allein zu Belästigungen oder Gefährdungen bei ihm führt und daher zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden müssten. Sein gesamtes Vorbringen zielt vielmehr auf Abweichungen vom genehmigten Betrieb ab (in diesem Sinne auch seine Conclusio auf Seite 5,
  11. Absatz (Hervorhebungen durch den Gefertigten): „Alle diese Umstände werden der Behörde zum wiederholten Male zur Kenntnis gebracht, damit die offensichtlich konsenslosen Zustände abgestellt und geeignete Maßnahmen gesetzt werden und ein Zustand hergestellt wird, der den gesetzlichen und bescheidmäßigen Bestimmungen entspricht“). Auch seine abschließenden Anträge gehen in diese Richtung, wenn dort unter Punkt 1 bis 4 die Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes verlangt wird. Unter Punkt
  12. wird „insbesondere“ auch beantragt, ein einheitliches Verfahren

§§ 79, 356ff i

Vm § 360 GewO sowie gemäß §§ 119, 173, 175, 178 und 193 MinroG aller oben angeführten Betriebsanlagen und Gewinnungsbetriebspläne und Bergbauanlagen gemäß § 79a Abs 1 und AB3 GewO 1994 und §§ 119 und 117 MinroG durchzuführen.Im abschließenden Begehren stellt er den Antrag, die Behörde habe „von Amts wegen“ nachfolgend aufgelistete Maßnahmen (Punkte 1 bis 4) zu setzen. Mit der Diktion „von Amts wegen“ entspricht der Beschwerdeführer eigentlich der oben aufgezeigten Rechtslage, dass in jenen Fällen, in denen gar kein konsensgemäßer Betrieb vorliegt, für ein Verfahren nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 kein Platz ist und die Behörde – hier auf Anregung eines Nachbarn – jedenfalls verpflichtet ist, den konsensgemäßen Zustand herzustellen. Der Beschwerdeführer bringt in dieser Eingabe auch nicht ansatzweise vor, dass etwa der genehmigungskonforme Betrieb allein zu Belästigungen oder Gefährdungen bei ihm führt und daher zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden müssten. Sein gesamtes Vorbringen zielt vielmehr auf Abweichungen vom genehmigten Betrieb ab (in diesem Sinne auch seine Conclusio auf Seite 5, 2. Absatz (Hervorhebungen durch den Gefertigten): „Alle diese Umstände werden der Behörde zum wiederholten Male zur Kenntnis gebracht, damit die offensichtlich konsenslosen Zustände abgestellt und geeignete Maßnahmen gesetzt werden und ein Zustand hergestellt wird, der den gesetzlichen und bescheidmäßigen Bestimmungen entspricht“). Auch seine abschließenden Anträge gehen in diese Richtung, wenn dort unter Punkt 1 bis 4 die Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes verlangt wird. Unter Punkt 4. wird „insbesondere“ auch beantragt, ein einheitliches Verfahren

Paragraphen 79, 356 f, f, in Verbindung mit Paragraph 360, GewO sowie gemäß Paragraphen 119, 173, 175, 178 und 193 MinroG aller oben angeführten Betriebsanlagen und Gewinnungsbetriebspläne und Bergbauanlagen gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins und AB3 GewO 1994 und Paragraphen 119 und 117 MinroG durchzuführen. Ungeachtet der seitens des Landesverwaltungsgericht Tirol oben aufgezeigten Bedenken im Hinblick auf einen dem § 79a Abs 3 GewO 1994 entsprechenden Antrag (vielmehr scheint hier von seinem Inhalt her ein „Antrag“ (eine Anregung) auf Herstellung des konsensgemäßen Zustandes vorzuliegen, der jedoch – wie aufgezeigt – vom förmlichen Antrag nach § 79a Abs 3 GewO 1994 zu unterscheiden ist), wurde diese Eingabe seitens der Bezirkshauptmannschaft Y. offenkundig als Antrag nach § 79a GewO 1994 angesehen (siehe das oben zitierte Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 21.5.2013).Ungeachtet der seitens des Landesverwaltungsgericht Tirol oben aufgezeigten Bedenken im Hinblick auf einen dem Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO 1994 entsprechenden Antrag (vielmehr scheint hier von seinem Inhalt her ein „Antrag“ (eine Anregung) auf Herstellung des konsensgemäßen Zustandes vorzuliegen, der jedoch – wie aufgezeigt – vom förmlichen Antrag nach Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO 1994 zu unterscheiden ist), wurde diese Eingabe seitens der Bezirkshauptmannschaft Y. offenkundig als Antrag nach Paragraph 79 a, GewO 1994 angesehen (siehe das oben zitierte Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 21.5.2013). Als Reaktion auf diese Aufforderung der Behörde brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30.6.2013 wieder zahlreiche Beispiele von konsenlosen Änderungen bzw. der Nichteinhaltung von Auflagen vor. In der hier verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde brachte der Beschwerdeführer allein vor, er hätte u.a. nachfolgenden Antrag gestellt: Entsprechend … ein einheitliches Verfahren …durchzuführen. Diesem Antrag sei bisher nicht entsprochen worden. Die Säumnisbeschwerde bezieht sich daher unzweideutig allein auf den Antrag, ein einheitliches Verfahren durchzuführen. Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird exakt über diesen Antrag abgesprochen, in dem dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird. Weiters wird die Säumnisbeschwerde gemäß § 16 Abs 1 VwGVG eingestellt. Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird exakt über diesen Antrag abgesprochen, in dem dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird. Weiters wird die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG eingestellt. Begründend führt die belangte Behörde aus wie folgt: „Wie der Antragsteller zu diesem Begehren, welches er erstmals am 16.04.20 12 zu Zl. **** stellte, ausführt, soll dadurch eine exakte Aufnahme des faktischen Bestandes der Anlagen und des korrespondierenden Rechtszustandes sowie der gesundheitlichen Auswirkungen aller Anlagen auf die Nachbarn erreicht werden. Der Antrag betrifft somit nicht nur die in den Teilakten **** oder **** behandelten Betriebsanlagenteile, deren Änderung zuletzt mit Bescheid der BH Y. vom 30.09.2013, Zl. **** genehmigt wurde, sondern auch die übrigen Anlagen der Fa. LH GmbH an diesem Standort in S.. Der Antragsteller nahm zuletzt in seiner Eingabe vom 29.07.2013, ZI ****, konkret auch auf die Verfahren zu Zl. **** mit den Endbuchstaben D, I, N, O, S, T und X Bezug.„Wie der Antragsteller zu diesem Begehren, welches er erstmals am 16.04.20 12 zu Zl. **** stellte, ausführt, soll dadurch eine exakte Aufnahme des faktischen Bestandes der Anlagen und des korrespondierenden Rechtszustandes sowie der gesundheitlichen Auswirkungen aller Anlagen auf die Nachbarn erreicht werden. Der Antrag betrifft somit nicht nur die in den Teilakten **** oder **** behandelten Betriebsanlagenteile, deren Änderung zuletzt mit Bescheid der BH Y. vom 30.09.2013, Zl. **** genehmigt wurde, sondern auch die übrigen Anlagen der Fa. LH GmbH an diesem Standort in S.. Der Antragsteller nahm zuletzt in seiner Eingabe vom 29.07.2013, ZI ****, konkret auch auf die Verfahren zu Zl. **** mit den Endbuchstaben D, römisch eins, N, O, S, T und römisch zehn Bezug. Der Antragsteller legt seinem Antrag offenbar die Ausführungen des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol in dessen Entscheidung vom 21.04.2008, Zl. Uvs-2008/22/0747-4, zu Grunde. Darin wurde abschließend ergänzend angemerkt, „dass sich aufgrund der Größe der Gesamtanlage und der über viele Jahrzehnte gewachsenen Struktur dringend eine exakte Bestandsaufnahm e d er Anlage, nicht nur was den faktischen Bestand, sondern v.a. was den korrespondierenden Rechtszustand anbelangt, empfiehlt. Hier darf auf die entsprechenden Regelungen im Umweltmanagement-Gesetz (UMG), BGBl. I 2004/99, verwiesen werden."Der Antragsteller legt seinem Antrag offenbar die Ausführungen des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol in dessen Entscheidung vom 21.04.2008, Zl. Uvs-2008/22/0747-4, zu Grunde. Darin wurde abschließend ergänzend angemerkt, „dass sich aufgrund der Größe der Gesamtanlage und der über viele Jahrzehnte gewachsenen Struktur dringend eine exakte Bestandsaufnahm e d er Anlage, nicht nur was den faktischen Bestand, sondern v.a. was den korrespondierenden Rechtszustand anbelangt, empfiehlt. Hier darf auf die entsprechenden Regelungen im Umweltmanagement-Gesetz (UMG), BGBl. römisch eins 2004/99, verwiesen werden." Das Umweltmanagementgesetz sieht in § 22 UMG ein Verfahren zur Erlassung eines konsolidierten Genehmigungsbescheides vor und führt dazu aus:Das Umweltmanagementgesetz sieht in Paragraph 22, UMG ein Verfahren zur Erlassung eines konsolidierten Genehmigungsbescheides vor und führt dazu aus: § 22.

(1)Auf Antrag einer Organisation, die gemäß § 15 in ein Register eingetragen ist, hat die Behörde sämtliche für die Anlage eines Standortes bzw. für einen Anlagenteil nach bundessrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen geltenden Genehmigungen in einem Bescheid zusammenzufassen. Als Genehmigungen gelten die in den bundesrechtlichen Vorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens und die Inbetriebnahme einer Anlage oder von Anlagenteilen vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Kenntnisnahmen, Bewilligungen oder Feststellungen. Mit Rechtskraft des konsolidierten Bescheides treten die dadurch erfassten Genehmigungsbescheide außer Kraft. Der konsolidierte Bescheid gilt als Genehmigung nach allen bundesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen. Paragraph 22,
(1)Auf Antrag einer Organisation, die gemäß Paragraph 15, in ein Register eingetragen ist, hat die Behörde sämtliche für die Anlage eines Standortes bzw. für einen Anlagenteil nach bundessrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen geltenden Genehmigungen in einem Bescheid zusammenzufassen. Als Genehmigungen gelten die in den bundesrechtlichen Vorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens und die Inbetriebnahme einer Anlage oder von Anlagenteilen vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Kenntnisnahmen, Bewilligungen oder Feststellungen. Mit Rechtskraft des konsolidierten Bescheides treten die dadurch erfassten Genehmigungsbescheide außer Kraft. Der konsolidierte Bescheid gilt als Genehmigung nach allen bundesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen. Daraus ergibt sich jedoch, dass die Erlassung eines Konsolidierungsbescheides nur auf Antrag einer gem. § 15 UMG in das EMAS-Register eingetragenen Organisation zulässig ist. Ein solcher Antrag liegt jedoch nicht vor, ein amtswegiges Vorgehen ist gem. § 22 UWG nicht vorgesehen, Nachbarn kommt ein Antragsrecht im Sinne dieser Bestimmung nicht zu. Zu bemerken ist auch, dass die Betreiberin der in Rede stehenden Betriebsanlagen nicht in das EMAS-Register eingetragen ist, was weitere Verfahrensvoraussetzung wäre, jedoch die dafür notwendige Zertifizierung nur auf Betreiben der „Organisation“, somit der LH GesmbH erfolgen kann.“Daraus ergibt sich jedoch, dass die Erlassung eines Konsolidierungsbescheides nur auf Antrag einer gem. Paragraph 15, UMG in das EMAS-Register eingetragenen Organisation zulässig ist. Ein solcher Antrag liegt jedoch nicht vor, ein amtswegiges Vorgehen ist gem. Paragraph 22, UWG nicht vorgesehen, Nachbarn kommt ein Antragsrecht im Sinne dieser Bestimmung nicht zu. Zu bemerken ist auch, dass die Betreiberin der in Rede stehenden Betriebsanlagen nicht in das EMAS-Register eingetragen ist, was weitere Verfahrensvoraussetzung wäre, jedoch die dafür notwendige Zertifizierung nur auf Betreiben der „Organisation“, somit der LH GesmbH erfolgen kann.“ Mit diesen Ausführungen ist die belangte Behörde im Recht. Einerseits nimmt sie auf den klaren Wortlaut der Säumnisbeschwerde Bezug, in der allein vom Antrag, ein einheitliches Verfahren durchzuführen, die Rede ist. Sie erledigt sohin diesen Antrag innerhalb der in § 16 Abs 1 VwGVG normierten Frist von 3 Monaten und war das Verfahren folgerichtig einzustellen. Inhaltlich entspricht die Entscheidung ebenfalls der Rechtslage, zumal, wie in der oben zitierten Begründung im angefochtenen Bescheid näher dargelegt, im Verfahren zur Erlassung eines konsolidierten Bescheides nach dem Umweltmanagementgesetzes dem Nachbarn kein Antragsrecht zukommt. Damit wurde jedoch die Säumnisbeschwerde vollinhaltlich einer Erledigung zugeführt und war die vorliegende Beschwerde folgerichtig als unbegründet abzuweisen.Mit diesen Ausführungen ist die belangte Behörde im Recht. Einerseits nimmt sie auf den klaren Wortlaut der Säumnisbeschwerde Bezug, in der allein vom Antrag, ein einheitliches Verfahren durchzuführen, die Rede ist. Sie erledigt sohin diesen Antrag innerhalb der in Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG normierten Frist von 3 Monaten und war das Verfahren folgerichtig einzustellen. Inhaltlich entspricht die Entscheidung ebenfalls der Rechtslage, zumal, wie in der oben zitierten Begründung im angefochtenen Bescheid näher dargelegt, im Verfahren zur Erlassung eines konsolidierten Bescheides nach dem Umweltmanagementgesetzes dem Nachbarn kein Antragsrecht zukommt. Damit wurde jedoch die Säumnisbeschwerde vollinhaltlich einer Erledigung zugeführt und war die vorliegende Beschwerde folgerichtig als unbegründet abzuweisen. Sollte allenfalls entgegen der oben dargelegten Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol in den mit 16.4.2012 beginnenden Eingaben dennoch ein zulässiger Antrag nach § 79a Abs 3 GewO 1994 zu finden sein, wird die Behörde diesen Umstand aufzugreifen und entsprechende Maßnahmen in Form von zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben haben. Für den Fall, dass in diesen Eingaben jedoch tatsächlich ein konsensloser Betrieb der Anlage aufgezeigt werden konnte, wird die Behörde diese Umstände zu prüfen und geeignete Maßnahmen (vgl. etwa die Verfahren nach § 360 GewO 1994) zu setzen haben.Sollte allenfalls entgegen der oben dargelegten Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol in den mit 16.4.2012 beginnenden Eingaben dennoch ein zulässiger Antrag nach Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO 1994 zu finden sein, wird die Behörde diesen Umstand aufzugreifen und entsprechende Maßnahmen in Form von zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben haben. Für den Fall, dass in diesen Eingaben jedoch tatsächlich ein konsensloser Betrieb der Anlage aufgezeigt werden konnte, wird die Behörde diese Umstände zu prüfen und geeignete Maßnahmen vergleiche etwa die Verfahren nach Paragraph 360, GewO 1994) zu setzen haben. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.22.1397.7

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.