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{'item': 'LVwG-2014/23/2124-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/23/2124-2 Text 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, 2.

Art 130

Abs 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist, 3.

Art 130

Abs 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,3.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, 4.

Art 130Abs.

1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und4.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und 5.

Art 130

Abs 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.5.

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.

(3)Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art 130 Abs 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(3)Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(4)Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(4)Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs 1 abgelaufen ist.
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5, Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist. § 17Paragraph 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 BVG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, BVG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 31Paragraph 31
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs 1 zweiter Satz, Abs 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Gemäß § 9 VwGVG hat eine Beschwerde den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und ein Begehren zu enthalten. Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Rechtsprechung zur Vorläuferbestimmung des § 63 Abs 3 AVG klargestellt, dass bei der Auslegung des Begriffes Berufungsantrag kein strenger Maßstab angelegt werden soll. Mindestvoraussetzung ist aber, dass die Auffassung des Berufungswerbers wenigstens erkennbar ist. Die Berufung muss wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Es muss aus der Begründung zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird (VwGH vom 21.2.1995, Zl 95/05/0010, 0011). § 63 Abs 3 AVG verlangt eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsfragen bekämpft (VwGH vom 5.11.1997, Zl 95/21/1161).Gemäß Paragraph 9, VwGVG hat eine Beschwerde den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und ein Begehren zu enthalten. Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Rechtsprechung zur Vorläuferbestimmung des Paragraph 63, Absatz 3, AVG klargestellt, dass bei der Auslegung des Begriffes Berufungsantrag kein strenger Maßstab angelegt werden soll. Mindestvoraussetzung ist aber, dass die Auffassung des Berufungswerbers wenigstens erkennbar ist. Die Berufung muss wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Es muss aus der Begründung zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird (VwGH vom 21.2.1995, Zl 95/05/0010, 0011). Paragraph 63, Absatz 3, AVG verlangt eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsfragen bekämpft (VwGH vom 5.11.1997, Zl 95/21/1161). Ausgehend von dieser Rechtslage ist das Verwaltungsgericht Tirol davon ausgegangen, dass die vorliegende Beschwerde mangelhaft war und den Mindesterfordernissen eines Beschwerdebegehrens im Sinne des § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG nicht entsprochen hat. Der Beschwerdeführer begründet zwar seine Beschwerde aber es fehlt an einem konkreten Begehren. Aus diesem Grunde erfolgte auch der Auftrag, den inhaltlichen Mangel der Beschwerde im Sinne des § 13 Abs 3 AVG zu beheben. Diesem Auftrag erfüllte der Beschwerdeführer jedoch nicht. Für das Landesverwaltungsgericht ist aber nicht erkennbar was der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde bezweckt. Es bleibt offen ob der Beschwerdeführer lediglich eine Änderung des angefochtenen Bescheides oder allenfalls eine gänzliche Behebung im angefochtenen Umfang begehrt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorliegende Beschwerde daher als mangelhaft und war sie nach einem erteilten Mängelbehebungsauftrag als unzulässig zurückzuweisen.Ausgehend von dieser Rechtslage ist das Verwaltungsgericht Tirol davon ausgegangen, dass die vorliegende Beschwerde mangelhaft war und den Mindesterfordernissen eines Beschwerdebegehrens im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG nicht entsprochen hat. Der Beschwerdeführer begründet zwar seine Beschwerde aber es fehlt an einem konkreten Begehren. Aus diesem Grunde erfolgte auch der Auftrag, den inhaltlichen Mangel der Beschwerde im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu beheben. Diesem Auftrag erfüllte der Beschwerdeführer jedoch nicht. Für das Landesverwaltungsgericht ist aber nicht erkennbar was der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde bezweckt. Es bleibt offen ob der Beschwerdeführer lediglich eine Änderung des angefochtenen Bescheides oder allenfalls eine gänzliche Behebung im angefochtenen Umfang begehrt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorliegende Beschwerde daher als mangelhaft und war sie nach einem erteilten Mängelbehebungsauftrag als unzulässig zurückzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, BVG zu beurteilen war der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.2124.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.