← Österreich

{'item': 'LVwG-2014/25/2528-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/25/2528-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde der BF, geb am xx.xx.x, Adresse, vertreten durch die Rechtsanwälte in Adresse, vom 15.09.2014, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 23.07.2014, Zl ****, betreffend einer Übertretung des Tiroler Campinggesetzes 2001, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Straferkenntnis wird Frau BF angelastet, sie habe in der Nacht vom

  1. auf den 13.07.2013 im Adresse, somit außerhalb eines Campingplatzes bzw einer Grundfläche, für die eine entsprechende Verordnung der Gemeinde erlassen wurde, in ihrem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **** genächtigt und damit in einer mobilen Unterkunft kampiert, obwohl das Kampieren außerhalb von Campingplätzen verboten ist und damit gegen § 3 Abs 1 in Verbindung mit § 16 Abs 1 lit a Tiroler Campinggesetz 2001 verstoßen, weshalb gemäß § 16 Abs 1 lit a leg cit über sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 40,--, im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Ihre Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 10,-- bestimmt.Im bekämpften Straferkenntnis wird Frau BF angelastet, sie habe in der Nacht vom
  2. auf den 13.07.2013 im Adresse, somit außerhalb eines Campingplatzes bzw einer Grundfläche, für die eine entsprechende Verordnung der Gemeinde erlassen wurde, in ihrem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **** genächtigt und damit in einer mobilen Unterkunft kampiert, obwohl das Kampieren außerhalb von Campingplätzen verboten ist und damit gegen Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, Tiroler Campinggesetz 2001 verstoßen, weshalb gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, leg cit über sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 40,--, im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Ihre Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 10,-- bestimmt. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Frau BF durch ihre Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass der erhobene Tatvorwurf nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 44a VStG entspreche, da der Tatvorwurf mit der Umschreibung der Nacht vom 12.07.2013 zum 13.07.2013 nicht ausreichend konkret formuliert sei, da nicht angelastet werde, zu welcher Uhrzeit gegen die Bestimmung verstoßen worden wäre. Die belangte Behörde nehme im Spruch zwar auf eine entsprechende Verordnung der Gemeinde O. Bezug, führe diese jedoch nicht näher an. Die Frage der Existenz einer Verordnung stelle eine Rechtsfrage dar und sei im Ermittlungsverfahren festzustellen. Eine Bestrafung ohne Einholung der Verordnung und Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme sei daher unzulässig, weshalb die amtswegige Einholung der dem gegenständlichen Tatvorwurf zu Grunde liegenden Verordnung beantragt werde. Die Beschwerdeführerin habe am frühen Morgen des 13.07.2014 ihr Fahrzeug für reine Parkzwecke abgestellt und sich auf eine Wandertour begeben. Der Umstand, dass Naturparkranger an diesem Tag um 06.11 Uhr das Fahrzeug vorgefunden haben, wobei dessen Fenster verhangen waren und vor dem Fahrzeug zwei abgestellte und abgedeckte Räder standen, spreche keinesfalls dafür, dass Personen im Auto genächtigt hätten und vermutlich noch nicht unterwegs waren. Es sei vielmehr üblich, dass Bergtouren am frühen Morgen gestartet werden. Dies decke sich auch mit den Beobachtungen der Naturparkranger, dass am 12.07.2013 zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr noch kein Fahrzeug geparkt war sondern erst am Morgen des 13.07.
  3. Dies decke sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin. Das Verhängen der Fahrzeugfenster sowie das Abstellen und Abdecken von Fahrrädern sei kein Anzeichen dafür, dass Personen im Auto nächtigten und vermutlich noch nicht unterwegs wären. Dies stelle eine reine Mutmaßung der Naturparkranger dar. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin erst am frühen Morgen des 13.07.2013 geparkt und sich sodann auf eine Wandertour begeben. Die angelastete Tat habe auch keine Folgen nach sich gezogen und das Verschulden sei höchstens geringfügig, ebenso wie die Beeinträchtigungsintensität der Übertretung, sodass die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1
  4. Satz VStG vorlägen. Der Täter habe in solchen Fällen einen Rechtsanspruch auf die Anwendung dieser Norm. Sollte nicht danach vorgegangen werden, sei das Verfahren mit Ermahnung zu beenden. Bei einem Strafrahmen von bis zu Euro 220,-- sei die ausgesprochene Strafhöhe im Hinblick auf die Unbescholtenheit und das Fehlen des Vorliegens von Erschwerungsgründen zu hoch. Es werde Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Verfahrenseinstellung beantragt, in eventu Ausspruch einer Ermahnung, in eventu Herabsetzung der Strafhöhe. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Frau BF durch ihre Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass der erhobene Tatvorwurf nicht dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 44 a, VStG entspreche, da der Tatvorwurf mit der Umschreibung der Nacht vom 12.07.2013 zum 13.07.2013 nicht ausreichend konkret formuliert sei, da nicht angelastet werde, zu welcher Uhrzeit gegen die Bestimmung verstoßen worden wäre. Die belangte Behörde nehme im Spruch zwar auf eine entsprechende Verordnung der Gemeinde O. Bezug, führe diese jedoch nicht näher an. Die Frage der Existenz einer Verordnung stelle eine Rechtsfrage dar und sei im Ermittlungsverfahren festzustellen. Eine Bestrafung ohne Einholung der Verordnung und Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme sei daher unzulässig, weshalb die amtswegige Einholung der dem gegenständlichen Tatvorwurf zu Grunde liegenden Verordnung beantragt werde. Die Beschwerdeführerin habe am frühen Morgen des 13.07.2014 ihr Fahrzeug für reine Parkzwecke abgestellt und sich auf eine Wandertour begeben. Der Umstand, dass Naturparkranger an diesem Tag um 06.11 Uhr das Fahrzeug vorgefunden haben, wobei dessen Fenster verhangen waren und vor dem Fahrzeug zwei abgestellte und abgedeckte Räder standen, spreche keinesfalls dafür, dass Personen im Auto genächtigt hätten und vermutlich noch nicht unterwegs waren. Es sei vielmehr üblich, dass Bergtouren am frühen Morgen gestartet werden. Dies decke sich auch mit den Beobachtungen der Naturparkranger, dass am 12.07.2013 zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr noch kein Fahrzeug geparkt war sondern erst am Morgen des 13.07.
  5. Dies decke sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin. Das Verhängen der Fahrzeugfenster sowie das Abstellen und Abdecken von Fahrrädern sei kein Anzeichen dafür, dass Personen im Auto nächtigten und vermutlich noch nicht unterwegs wären. Dies stelle eine reine Mutmaßung der Naturparkranger dar. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin erst am frühen Morgen des 13.07.2013 geparkt und sich sodann auf eine Wandertour begeben. Die angelastete Tat habe auch keine Folgen nach sich gezogen und das Verschulden sei höchstens geringfügig, ebenso wie die Beeinträchtigungsintensität der Übertretung, sodass die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins,
  6. Satz VStG vorlägen. Der Täter habe in solchen Fällen einen Rechtsanspruch auf die Anwendung dieser Norm. Sollte nicht danach vorgegangen werden, sei das Verfahren mit Ermahnung zu beenden. Bei einem Strafrahmen von bis zu Euro 220,-- sei die ausgesprochene Strafhöhe im Hinblick auf die Unbescholtenheit und das Fehlen des Vorliegens von Erschwerungsgründen zu hoch. Es werde Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Verfahrenseinstellung beantragt, in eventu Ausspruch einer Ermahnung, in eventu Herabsetzung der Strafhöhe. Das Landesverwaltungsverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Die in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Campinggesetzes sind bereits in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses zitiert, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird. Die Meldungsleger stellten fest, dass das auf Frau BF zugelassene Kraftfahrzeug bei einer Kontrollfahrt am 12.07.2013 zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr nicht vorgefunden wurde. Dieses befand sich am 13.07.2013 um 06.11 Uhr am Parkplatz Nr 3, wobei die Fenster des Fahrzeuges verhangen waren und vor dem Fahrzeug zwei abgestellte und abgedeckte Fahrräder standen. Die Beschwerdeführerin rechtfertigt sich damit, am frühen Morgen des 13.07.2013 ihr Auto dort geparkt und eine Bergtour angetreten zu haben. Nicht zutreffend ist das Beschwerdeargument, dass der Tatvorwurf nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 44a Z 1 VStG entsprechen würde, weil die Tatzeit mit der Nacht vom 12.07.2013 bis zum 13.07.2013 ohne Angabe einer Uhrzeit angelastet werde. Wenn § 2 lit a Tiroler Campinggesetz 2001 unter Kampieren ein Nächtigen versteht, dann ist es ausreichend, wenn die entsprechende Nacht datumsmäßig konkretisiert wird und bedarf es dafür keiner Angabe einer Uhrzeit. Nicht zutreffend ist das Beschwerdeargument, dass der Tatvorwurf nicht dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechen würde, weil die Tatzeit mit der Nacht vom 12.07.2013 bis zum 13.07.2013 ohne Angabe einer Uhrzeit angelastet werde. Wenn Paragraph 2, Litera a, Tiroler Campinggesetz 2001 unter Kampieren ein Nächtigen versteht, dann ist es ausreichend, wenn die entsprechende Nacht datumsmäßig konkretisiert wird und bedarf es dafür keiner Angabe einer Uhrzeit. Im Spruch des Straferkenntnisses wird unter anderem angelastet, dass außerhalb einer Grundfläche, für die eine entsprechende Verordnung der Gemeinde erlassen wurde, kampiert wurde. Wenn es nun für den Parkplatz Nr 3 in der Eng keine Verordnung der Gemeinde im Sinn des § 3 Abs 6 leg cit gab, dann kann eine solche Verordnung weder benannt noch beigeschafft werden. Im Spruch des Straferkenntnisses wird unter anderem angelastet, dass außerhalb einer Grundfläche, für die eine entsprechende Verordnung der Gemeinde erlassen wurde, kampiert wurde. Wenn es nun für den Parkplatz Nr 3 in der Eng keine Verordnung der Gemeinde im Sinn des Paragraph 3, Absatz 6, leg cit gab, dann kann eine solche Verordnung weder benannt noch beigeschafft werden. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis führte aber letztlich deshalb zum Erfolg, weil der Vorwurf des Nächtigens in der Nacht vom
  7. auf den 13.07.2013 letztlich auf einer Vermutung der Meldungsleger beruht, was diese auch so formulierten. Tatsache ist, dass das Fahrzeug erst am 13.07.2013 um 06.11 Uhr wahrgenommen wurde und bei der Kontrollfahrt am 12.07.2013 zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr noch nicht. Der Umstand, dass dieser Kraftwagen offenbar zum Nächtigen ausgestattet ist und Vorhänge zugezogen waren, beweist für sich alleine noch nicht, dass in diesem Wagen an diesem Abstellplatz auch genächtigt wurde. Dasselbe gilt für den Umstand, dass vor dem Wagen zwei Fahrräder abgestellt und abgedeckt waren. Die Meldungsleger haben bei ihrer Kontrolle niemanden im oder beim Wagen angetroffen, was ebenfalls nicht als Umstand eines Nächtigens im Fahrzeug ausgelegt werden kann. Aufgrund der vorliegenden Beweislage kann die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, dass sie ihr Auto erst am frühen Morgen des 13.07.2013 dort geparkt und sich auf eine Bergtour begeben habe, nicht widerlegt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.25.2528.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.