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{'item': 'LVwG-2014/28/1575-2'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 116§ 49§ 32§ 17

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/28/1575-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit der erstinstanzlichen Strafverfügung vom 24.03.2014, Zahl **-*-2014, wurde der Beschwerdeführerin eine Übertretung nach § 116 Abs 1 Ziffer 3 Universitätsgesetz idgF vorgeworfen und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 365,--, bei Uneinbringlichkeit 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe,

§ 116

Abs 1 Ziffer 3 Universitätsgesetz, verhängt.Mit der erstinstanzlichen Strafverfügung vom 24.03.2014, Zahl **-*-2014, wurde der Beschwerdeführerin eine Übertretung nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3 Universitätsgesetz idgF vorgeworfen und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 365,--, bei Uneinbringlichkeit 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe,

Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3 Universitätsgesetz, verhängt. Der Beschwerdeführerin wurde laut Zustellurkunde der Zustellbasis die Strafverfügung nach einem einmaligen Zustellversuch, welche am 26.03.2014 erfolgte, beim zuständigen Postamt am 27.03.2014 zur Abholung hinterlegt. Der Einspruch der Beschwerdeführerin wurde am 11.04.2014 zur Post gegeben und langte dieser am 14.04.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft X ein.Der Einspruch der Beschwerdeführerin wurde am 11.04.2014 zur Post gegeben und langte dieser am 14.04.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ein. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.04.2014, Zahl **-*-2014, wurde der Einspruch der Beschwerdeführerin als verspätet eingebracht zurückgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 29.04.2014, Zahl **-*-2014, wurde der Einspruch der Beschwerdeführerin als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Aus der Begründung der Bezirkshauptmannschaft X geht zusammengefasst hervor, dass „gegen die Strafverfügung vom 24.03.2014 mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 08.04.2014 Einspruch erhoben wurde, welcher am 11.04.2014 bei der Post aufgegeben wurde und am 14.04.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft X einlange. Wie sich nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergeben hat, ist die Strafverfügung am 27.03.2014 hinterlegt worden, nachdem ein Zustellversuch am 26.03.2014 gemacht wurde und ist erst am 11.04.2014 mit Poststempel der Einspruch aufgegeben worden. Die Einspruchswerberin hat die gesetzlich festgelegte Frist versäumt, weshalb der Einspruch zurückzuweisen war.“Aus der Begründung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn geht zusammengefasst hervor, dass „gegen die Strafverfügung vom 24.03.2014 mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 08.04.2014 Einspruch erhoben wurde, welcher am 11.04.2014 bei der Post aufgegeben wurde und am 14.04.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn einlange. Wie sich nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergeben hat, ist die Strafverfügung am 27.03.2014 hinterlegt worden, nachdem ein Zustellversuch am 26.03.2014 gemacht wurde und ist erst am 11.04.2014 mit Poststempel der Einspruch aufgegeben worden. Die Einspruchswerberin hat die gesetzlich festgelegte Frist versäumt, weshalb der Einspruch zurückzuweisen war.“

§ 49Abs 1 VSt

G kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Paragraph 49, Absatz eins, VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

§ 49Abs 3 VSt

G ist die Strafverfügung dann zu vollstrecken, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.

Paragraph 49, Absatz 3, VStG ist die Strafverfügung dann zu vollstrecken, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.

§ 32

Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an den die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an den die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 17 Abs 1 Zustellgesetz normiert, dass wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zusteller bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz normiert, dass wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zusteller bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

§ 17

Abs 2 Zustellgesetz ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Paragraph 17, Absatz 2, Zustellgesetz ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

§ 17

Abs 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.08.2014, Zahl LVwG-2014/**/****-1, erging an die Beschwerdeführerin das Schreiben mit nachfolgendem Inhalt: „Sehr geehrte Frau F B! Sie haben gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.04.2014, Zl **-*-2014 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Sie haben gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 29.04.2014, Zl **-*-2014 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Vorab haben Sie gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.03.2014, Zl **-*-2014 Einspruch erhoben. Laut dem dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalt hat eine Überprüfung des Einspruches ergeben, dass dieser offenbar verspätet eingebracht worden ist. Die Strafverfügung wurde Ihnen am 27.03.2014 (durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt) zugestellt. Ihre Eingabe (Einspruch) wurde am 11.04.2014 zur Post gegeben und somit nicht innerhalb der Einspruchsfrist eingebracht.Vorab haben Sie gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 24.03.2014, Zl **-*-2014 Einspruch erhoben. Laut dem dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalt hat eine Überprüfung des Einspruches ergeben, dass dieser offenbar verspätet eingebracht worden ist. Die Strafverfügung wurde Ihnen am 27.03.2014 (durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt) zugestellt. Ihre Eingabe (Einspruch) wurde am 11.04.2014 zur Post gegeben und somit nicht innerhalb der Einspruchsfrist eingebracht. Zur Überprüfung allfälliger Umstände, die die Zustellung durch Hinterlegung mangelhaft erscheinen lassen, werden Sie aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten:

  1. Haben Sie sich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht regelmäßig an der Abgabestelle (Zustellort) aufgehalten?
  2. Waren Sie zum Zeitpunkt der Zustellung vorrübergehend kurz von der Abgabestelle (Zustellort) abwesend, sodass Sie vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnten?
  3. Wann sind Sie an die Abgabestelle (Zustellort) wieder zurückgekehrt? Sollten Sie einen der oben aufgezeigten Umstände geltend machen, haben Sie dies durch Beweismittel (Vorlage von Flugticket, Hotelrechnung etc) glaubhaft zu machen. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol werden Sie nunmehr aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen (Einlangen beim Landesverwaltungsgericht Tirol) eine schriftliche Stellungnahme hiezu abzugeben, andernfalls ist Ihr Rechtmittel als unbegründet abzuweisen.“ Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin übermittelt (zweite Übermittlung Rückschein-Zustellversuch am 22.08.2014 und Hinterlegung 24.08.2014). Bis dato erfolgte keinerlei Reaktion seitens der Beschwerdeführerin. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin auf das bereits zitierte Schreiben nicht reagiert hat, ist festzuhalten, dass sich keinerlei Hinweis für einen Zustellmangel ergibt. Damit war die Zustellung des Einspruches durch postamtliche Hinterlegung eine gültige Zustellung, sodass ein rechtzeitiger Einspruch bis spätestens 10.04.2014 zu erheben gewesen wäre. Damit ist der erst am 11.04.2014 zur Post gebrachte Einspruch verspätet. In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X wird zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass ein Einspruch binnen zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung zu erheben ist. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin auf das bereits zitierte Schreiben nicht reagiert hat, ist festzuhalten, dass sich keinerlei Hinweis für einen Zustellmangel ergibt. Damit war die Zustellung des Einspruches durch postamtliche Hinterlegung eine gültige Zustellung, sodass ein rechtzeitiger Einspruch bis spätestens 10.04.2014 zu erheben gewesen wäre. Damit ist der erst am 11.04.2014 zur Post gebrachte Einspruch verspätet. In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wird zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass ein Einspruch binnen zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung zu erheben ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.28.1575.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.