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{'item': 'LVwG-2014/31/2465-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/31/2465-2 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der ET, Adresse, X, vertreten durch die Rechtsanwalts GmbH, Adresse, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.7.2014, Zl ****, wegen dreier Übertretungen nach der StVO, den Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der ET, Adresse, römisch zehn, vertreten durch die Rechtsanwalts GmbH, Adresse, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.7.2014, Zl ****, wegen dreier Übertretungen nach der StVO, den B E S C H L U S S gefasst:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
  3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wie folgt: „Tatzeit: 03.05.2014, 15:20 Uhr Tatort: Gemeinde X, auf der **Straße auf Höhe der HNr. *, am Kundenparkplatz des ** XTatort: Gemeinde römisch zehn, auf der **Straße auf Höhe der HNr. *, am Kundenparkplatz des ** römisch zehn Fahrzeug(e): PKW ****
  5. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,70 mg/l.
  6. Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie sich selbst und das von Ihnen gelenkte Kraftfahrzeug von der Unfallstelle entfernt haben.
  7. Sie sind als Lenker/in des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
  8. § 99 Abs. 1a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO
  9. Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO
  10. § 4 Abs. 1 lit. c StVO
  11. Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO
  12. § 4 Abs. 1 lit. a StVO
  13. Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe:
  14. 1.400,00 § 99 Abs. 1a StVO 12 Tag(e)
  15. 1.400,00 Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 12 Tag(e)
  16. 110,00 § 99 Abs. 2 lit. a StVO 57 Stunden
  17. 110,00 Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 57 Stunden
  18. 110,00 § 99 Abs. 2 lit. a StVO 57 Stunden“
  19. 110,00 Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 57 Stunden“ Weiters wurde jeweils ein anteiliger Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten festgesetzt. Dagegen brachte die Rechtsmittelwerberin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht eine zulässige Beschwerde ein. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortsetzung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortsetzung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Aus dem Bericht der PI A vom 10.9.2014 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 10.9.2014 tot in ihrer Wohnung aufgefunden wurde. Der Tod der Beschuldigten ist ein Strafaufhebungsgrund im Sinn des § 45 Abs 1 Z 2 VStG und war das Verwaltungsstrafverfahren dementsprechend zur Einstellung zu bringen. Der Tod der Beschuldigten ist ein Strafaufhebungsgrund im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG und war das Verwaltungsstrafverfahren dementsprechend zur Einstellung zu bringen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.31.2465.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.