GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit Baugesuch vom 28.11.2013, eingelangt bei der Gemeinde Ort1 am 29.11.2013, beantragte Herr A den Um- und Zubau zum bestehenden Gebäude Ort1 Nr 1, auf Grundstück 394, in EZ ***, KG ***** Ort1. Zur Vorprüfung wurde das Baugesuch an den Bausachverständigen der Gemeinde Ort1, Herrn Ing. B, zur Vorbegutachtung übermittelt. Dieser stellte mit Schreiben vom 11.12.2013 fest, dass teilweise Unterlagen im Baugesuch fehlten und andererseits Widersprüche vorhanden seien. Aus diesem Grund erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Ort1 dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.03.2014 einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG. In diesem Schreiben wurde Herr A auch darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtentsprechung des Auftrags bis zum 25.04.2014 das gegenständliche Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen sei.Aus diesem Grund erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Ort1 dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.03.2014 einen Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG. In diesem Schreiben wurde Herr A auch darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtentsprechung des Auftrags bis zum 25.04.2014 das gegenständliche Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen sei. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer mittels Rsb zugestellt. Mit Bescheid vom 25.07.2014 wies der Bürgermeister schließlich das Baugesuch des Beschwerdeführers zurück und führte aus, dass die entsprechenden Verbesserungen bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht durchgeführt worden seien. Mit Schreiben vom 18.08.2014 eingelangt bei der Gemeinde Ort1 am 19.08.2014 erhob Herr A schließlich fristgerecht Beschwerde und führte dazu aus, dass es vor allem ein Verschulden seines Planers gewesen sei, dass er die Unterlagen nicht rechtzeitig hätte beibringen können. Er habe erst jetzt einen seriösen Planer gefunden, der das Baugesuch korrekt ausführen werde. Deshalb ersuche er, ein neuerliches Baugesuch einreichen zu können. Da am Rückschein des Verbesserungsauftrages die Behebung von Seiten der Poststelle nicht korrekt eingetragen war, wurde Herr A vom Landesverwaltungsgericht Tirol schriftlich aufgefordert, mitzuteilen, wie er dieses Schreiben erhalten habe. Er gab dazu fernmündlich bekannt, dass er am 29.03.2014 beim Postzusteller den Rsb Brief behoben habe. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es sind keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und es wurden auch die Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es sind keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und es wurden auch die Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:
Abs 1 Tiroler Bauordnung (kurz TBO) ist um die Erteilung einer Baubewilligung bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.
Paragraph 22, Absatz eins, Tiroler Bauordnung (kurz TBO) ist um die Erteilung einer Baubewilligung bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.
Abs 2 leg cit sind dem Bauansuchen die Planunterlagen (§ 24) in 3-facher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
Abs 2 TBO ist ein Bauansuchen zurückzuweisen, wenn ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (kurz AVG) oder einem Auftrag nach § 25 Abs 8 nicht entsprochen wird.
Absatz 2, leg cit sind dem Bauansuchen die Planunterlagen (Paragraph 24,) in 3-facher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
Paragraph 27, Absatz 2, TBO ist ein Bauansuchen zurückzuweisen, wenn ein Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (kurz AVG) oder einem Auftrag nach Paragraph 25, Absatz 8, nicht entsprochen wird.
Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Im gegenständlichen Fall stellte der Bausachverständige der Gemeinde im Dezember 2013 fest, dass das eingebrachte Bauansuchen des Beschwerdeführers etliche Mängel aufgewiesen hat. Aus diesem Grund war von Seiten der Gemeinde Ort1 ein Verbesserungsauftrag
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Judikatur davon aus, dass eine Zurückweisung eines Antrages
Abs 3 AVG allerdings nur zulässig ist, wenn die Behörde dem Antragsteller diesen Verbesserungsauftrag nachweislich aufgetragen hat (VwSlg 15.793A/2002).Aus diesem Grund war von Seiten der Gemeinde Ort1 ein Verbesserungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu Recht erteil worden. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Judikatur davon aus, dass eine Zurückweisung eines Antrages
Paragraph 13, Absatz 3, AVG allerdings nur zulässig ist, wenn die Behörde dem Antragsteller diesen Verbesserungsauftrag nachweislich aufgetragen hat (VwSlg 15.793A/2002). Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, erfolgte diese nachweisliche Zustellung an Herrn A. Dieser bestätigte auch telefonisch am 19.09.2014, dass er beim Postzusteller am 29.03.2014 dieses Schreiben behoben hat. Eine weitere Voraussetzung im Sinne des § 13 Abs 3 AVG ist ferner, dass die Behörde den Verbesserungsauftrag konkret gestaltet (vgl VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075). Aus dem Verbesserungsauftrag vom 27.03.2014 ist gut nachvollziehbar, welche Unterlagen fehlen, bzw berichtigt oder vervollständigt werden müssen, sodass auch diese formale Voraussetzung des Verbesserungsauftrages erfüllt ist. Eine weitere Voraussetzung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist ferner, dass die Behörde den Verbesserungsauftrag konkret gestaltet vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075). Aus dem Verbesserungsauftrag vom 27.03.2014 ist gut nachvollziehbar, welche Unterlagen fehlen, bzw berichtigt oder vervollständigt werden müssen, sodass auch diese formale Voraussetzung des Verbesserungsauftrages erfüllt ist. Gleichzeitig hat die Behörde auch im Verbesserungsauftrag eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen (vgl VwGH 22.03.2001, 2000/07/0261). Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art des Mangels ab, wobei die Beurteilung der Angemessenheit auf die Art der fehlenden Unterlagen abzustimmen ist (vgl VwGH 06.10.2011, 2010/06/0008).Gleichzeitig hat die Behörde auch im Verbesserungsauftrag eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen vergleiche VwGH 22.03.2001, 2000/07/0261). Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art des Mangels ab, wobei die Beurteilung der Angemessenheit auf die Art der fehlenden Unterlagen abzustimmen ist vergleiche VwGH 06.10.2011, 2010/06/0008). Im gegenständlichen Fall wurde dem Bauwerber eine Frist von einem Monat eingeräumt. Diese Frist erscheint dem entscheidenden Gericht als ausreichend, da es sich um planerische Mängel handelt, die grundsätzlich innerhalb eines Monats zu bewerkstelligen sein müssten. Zudem hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, eine Fristverlängerung zu beantragen, was im konkreten Fall nicht geschehen ist. Eine weitere Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Zurückweisung eines Antrags, im Sinne des § 13 Abs 3 AVG besteht auch darin, dass auf die Rechtsfolgen der Zurückweisung im Verbesserungsauftrag hingewiesen werden muss.Eine weitere Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Zurückweisung eines Antrags, im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG besteht auch darin, dass auf die Rechtsfolgen der Zurückweisung im Verbesserungsauftrag hingewiesen werden muss. Im Schreiben vom 27.03.2014 wurde dieser Voraussetzung von Seiten der Baubehörde entsprochen, sodass auch diese formale Voraussetzung erfüllt ist. Wenn nun von Seiten des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vorgebracht wird, dass das Verschulden des Nichteinhaltens der Frist vor allem dadurch gegeben ist, dass sein ursprünglicher Planer, die Fristen nicht eingehalten hätte, so ist dem entgegenzuhalten, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, um eine Fristverlängerung anzusuchen, was unterlassen wurde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol kam somit zum Ergebnis, dass die Zurückweisung des Bauansuchens zu Recht erfolgt ist. Wenn von Seiten des Beschwerdeführers noch vorgebracht wird, dass er ersuche, ein neues Baugesuch einreichen zu können, so steht der Zurückweisungsbescheid einem neuerlichen Bauansuchen in keinster Weise entgegen. Durch eine Zurückweisung eines Antrags
Abs 3 AVG wird nur über diesen Antrag, nicht hingegen über sein Thema entschieden. Einem neuerlichen (vollständigen) Antrag steht nicht die Unwiederholbarkeit des Verfahrens entgegen (vgl VwGH 31.03.2005, 2003/05/0225).Durch eine Zurückweisung eines Antrags
Paragraph 13, Absatz 3, AVG wird nur über diesen Antrag, nicht hingegen über sein Thema entschieden. Einem neuerlichen (vollständigen) Antrag steht nicht die Unwiederholbarkeit des Verfahrens entgegen vergleiche VwGH 31.03.2005, 2003/05/0225). Somit kann der Beschwerdeführer, sobald er das Baugesuch vollständig und berichtigt hat, neuerlich bei der Baubehörde um Genehmigung ansuchen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde sind Euro 14,30 bei der Gemeinde Ort1 zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.38.2306.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.