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{'item': 'LVwG-2014/44/0038-3'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 38§ 69§ 54§ 27§ 9§ 33Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/44/0038-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen:

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen: 1.

  1. Dem Spruchpunkt III. des Bescheides vom 14.08.2012, Zl AgrB-***/**-2012, wird folgender erster Satz vorangestellt:1.
  2. Dem Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom 14.08.2012, Zl AgrB-***/**-2012, wird folgender erster Satz vorangestellt: „Der Antrag der Agrargemeinschaft X vom 16.07.2012 auf Abänderung des Regulierungsplanes durch Inkraftsetzung der von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft X am 13.07.2012 unter Tagesordnungspunkt 4.) beschlossenen Nutzungsrichtlinie wird abgewiesen.“„Der Antrag der Agrargemeinschaft römisch zehn vom 16.07.2012 auf Abänderung des Regulierungsplanes durch Inkraftsetzung der von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft römisch zehn am 13.07.2012 unter Tagesordnungspunkt 4.) beschlossenen Nutzungsrichtlinie wird abgewiesen.“ 1.
  3. Im ersten Absatz des Spruchpunktes III. des Bescheides vom 14.08.2012, Zl AgrB-***/**-2012, wird die Wortfolge „und 4.)“ ersatzlos behoben.1.
  4. Im ersten Absatz des Spruchpunktes römisch drei. des Bescheides vom 14.08.2012, Zl AgrB-***/**-2012, wird die Wortfolge „und 4.)“ ersatzlos behoben. 1.
  5. Der Spruchpunkt III. des Bescheides vom 14.08.2012, Zl AgrB-***/**-2012, wird dahingehend abgeändert, dass der erste Satz der lit a im Abschnitt II. der Haupturkunde „Parteien- und Anteilsrechte“ wie folgt zu lauten hat:1.
  6. Der Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom 14.08.2012, Zl AgrB-***/**-2012, wird dahingehend abgeändert, dass der erste Satz der Litera a, im Abschnitt römisch zwei. der Haupturkunde „Parteien- und Anteilsrechte“ wie folgt zu lauten hat: „der Gemeinde X als substanzberechtigte Gemeinde an den Grundstücken des Gemeindegutes, sohin den Gsten Nr 500, 944, 946, 977, 1000, 1001, 1002, 1003, 1004/1, 1005, 1006/1, 1006/2, 1006/3, 1007, 1009, 1018, 1019, 1020, 1021, 1022/1, 1064, 1065, 1073, 1074, 1075 und 1076, alle EZ *1 GB X, den Gsten Nr 1082 und 1083, beide EZ *2 GB X, dem Gst Nr 1084, EZ *3 GB X, sowie dem Gst Nr 1104, EZ *4 GB X“„der Gemeinde römisch zehn als substanzberechtigte Gemeinde an den Grundstücken des Gemeindegutes, sohin den Gsten Nr 500, 944, 946, 977, 1000, 1001, 1002, 1003, 1004/1, 1005, 1006/1, 1006/2, 1006/3, 1007, 1009, 1018, 1019, 1020, 1021, 1022/1, 1064, 1065, 1073, 1074, 1075 und 1076, alle EZ *1 GB römisch zehn, den Gsten Nr 1082 und 1083, beide EZ *2 GB römisch zehn, dem Gst Nr 1084, EZ *3 GB römisch zehn, sowie dem Gst Nr 1104, EZ *4 GB X“ 1.
  7. Der Spruchpunkt III. des Bescheides vom 14.08.2012, Zl AgrB-***/**-2012, wird dahingehend abgeändert, dass die neue Nutzungsrichtlinie im Abschnitt IV. der Haupturkunde ersatzlos behoben wird.1.
  8. Der Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom 14.08.2012, Zl AgrB-***/**-2012, wird dahingehend abgeändert, dass die neue Nutzungsrichtlinie im Abschnitt römisch vier. der Haupturkunde ersatzlos behoben wird. 1.
  9. Der Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 14.08.2012, Zl AgrB-***/**-2012, mit dem eine neue Verwaltungssatzung in Kraft gesetzt wurde, wird ersatzlos behoben.1.
  10. Der Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides vom 14.08.2012, Zl AgrB-***/**-2012, mit dem eine neue Verwaltungssatzung in Kraft gesetzt wurde, wird ersatzlos behoben.
  11. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) in Verbindung mit Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vorweg wird festgehalten, dass – sofern nicht anders festgehalten – sämtliche in dieser Entscheidung angeführten Grundstücke und Einlagezahlen (EZ) zum Grundbuch ***** X gehören.Vorweg wird festgehalten, dass – sofern nicht anders festgehalten – sämtliche in dieser Entscheidung angeführten Grundstücke und Einlagezahlen (EZ) zum Grundbuch ***** römisch zehn gehören. I.römisch eins. Verfahrensablauf:

  1. Regulierungsverfahren: Mit Schreiben vom 05.02.1966 beantragten 25 Nutzungsberechtigte am „Gemeindegutswald X“ die Einleitung eines Regulierungsverfahrens für den Gemeindewald X. Begründend wurde angegeben, dass der Gemeindewald der Gemeinde X „....Gemeindegut im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG darstelle, an welchem etwa 40 Parteien nutzungsberechtigt...“ seien.Mit Schreiben vom 05.02.1966 beantragten 25 Nutzungsberechtigte am „Gemeindegutswald X“ die Einleitung eines Regulierungsverfahrens für den Gemeindewald römisch zehn. Begründend wurde angegeben, dass der Gemeindewald der Gemeinde römisch zehn „....Gemeindegut im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG darstelle, an welchem etwa 40 Parteien nutzungsberechtigt...“ seien. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 19.05.1967, Zl IIIb1-**/*, wurde das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für das Gemeindegut X, bestehend aus den Liegenschaften in EZ *8 II, *9 II, *0 II, *1 II, *2 II, *3 II, *4 II, **6 II und **4 II eingeleitet.Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 19.05.1967, Zl IIIb1-**/*, wurde das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für das Gemeindegut römisch zehn, bestehend aus den Liegenschaften in EZ *8 römisch zwei, *9 römisch zwei, *0 römisch zwei, *1 römisch zwei, *2 römisch zwei, *3 römisch zwei, *4 römisch zwei, **6 römisch zwei und **4 römisch zwei eingeleitet. Am 18.05.1967 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der von den anwesenden Nutzungsberechtigten klargestellt wurde, dass sich der Regulierungsantrag nur auf den unverteilten Gemeindewald beziehe. Weiters wurde von den Verhandlungsteilnehmern erklärt, dass die Regulierung zur Bildung einer Agrargemeinschaft führen solle, der auch das grundbücherliche Eigentum am Regulierungsgebiet zu übertragen sei. Auch wurde angegeben, dass nach Abdeckung der Wirtschaftskosten und des Gemeindeanteiles der verbleibende Holzrest zu gleichen Teilen auf die Stammsitzliegenschaften verteilt werden solle. Am 10.10.1967 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt, in der das Regulierungsgebiet parzellenweise festgelegt wurde. Der Gemeindeanteil wurde mit 15 % vom Hiebsatz festgelegt. Die Verteilung des restlichen Hiebsatzes sollte den Nutzungsberechtigten zu gleichen Teilen zustehen. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 13.11.1967, Zl IIIb1-***/*, wurde die Liste der Parteien und Verzeichnis der Anteilsrechte für die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte am Gemeindewald X erlassen. Als Regulierungsgebiet wurden näher bezeichnete Grundstücke in den Grundbuchskörpern EZ *0 II (A Wald), EZ *1 II, EZ *2 II (B Wald), EZ *3 II (C Wald) sowie EZ *4 II (D Wald) festgelegt. Weiters wurde festgehalten, dass der Xer Teilwald in EZ **4 II sowie EZ *0 II und der Interessentschaftswald E in EZ *9 II nicht Gegenstand des Regulierungsverfahrens sind. Zudem wurde erstmals festgestellt, dass das Regulierungsgebiet im Eigentum der körperschaftlich einzurichtenden Agrargemeinschaft X steht. Unter Punkt IV. des Bescheides wurde der Gemeindeanteil der Gemeinde X mit 15 % aller Erträge und Lasten des Regulierungsgebietes festgesetzt. Den übrigen Stammsitzliegenschaften wurde ein gleich großes Anteilsrecht von jeweils 1,93 Anteilen zugestanden. Schließlich wurde für die Agrargemeinschaft eine vorläufige Verwaltungssatzung erlassen.Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 13.11.1967, Zl IIIb1-***/*, wurde die Liste der Parteien und Verzeichnis der Anteilsrechte für die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte am Gemeindewald römisch zehn erlassen. Als Regulierungsgebiet wurden näher bezeichnete Grundstücke in den Grundbuchskörpern EZ *0 römisch zwei (A Wald), EZ *1 römisch zwei, EZ *2 römisch zwei (B Wald), EZ *3 römisch zwei (C Wald) sowie EZ *4 römisch zwei (D Wald) festgelegt. Weiters wurde festgehalten, dass der Xer Teilwald in EZ **4 römisch zwei sowie EZ *0 römisch zwei und der Interessentschaftswald E in EZ *9 römisch zwei nicht Gegenstand des Regulierungsverfahrens sind. Zudem wurde erstmals festgestellt, dass das Regulierungsgebiet im Eigentum der körperschaftlich einzurichtenden Agrargemeinschaft römisch zehn steht. Unter Punkt römisch vier. des Bescheides wurde der Gemeindeanteil der Gemeinde römisch zehn mit 15 % aller Erträge und Lasten des Regulierungsgebietes festgesetzt. Den übrigen Stammsitzliegenschaften wurde ein gleich großes Anteilsrecht von jeweils 1,93 Anteilen zugestanden. Schließlich wurde für die Agrargemeinschaft eine vorläufige Verwaltungssatzung erlassen. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 04.01.1968, Zl b1-***/**, wurde der Regulierungsplan für die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte an der Agrargemeinschaft erlassen. Dieser Regulierungsplan deckt sich mit den Inhalten des Bescheides Liste der Parteien und Verzeichnis der Anteilsrechte vom 13.11.
  2. Zumal es in weiterer Folge zu Änderungen des Regulierungsgebietes bzw auch der berechtigten Stammsitzliegenschaften gekommen ist, wurde mit Bescheid der Agrarbehörde vom 07.10.1977 Zl IIIb1-***/**, der Regulierungsplan in formaler Abänderung des Regulierungsplanes vom 04.01.1968 neu erlassen. Unter Punkt I. wurden nachfolgend angeführte Grundstücke als Regulierungsgebiet festgestellt: Unter Punkt römisch eins. wurden nachfolgend angeführte Grundstücke als Regulierungsgebiet festgestellt: in EZ *0 II (A Wald) die Gste. 500, 944, 946, 977, 1000, 1001, 1002, 1003, 1004/1, 1005, 1006/1, 1006/2, 1006/3, 1007, 1009, 1018, 1019, 1020, 1021, 1064, 1065, 1073, 1074, 1075 und 1076in EZ *0 römisch zwei (A Wald) die Gste. 500, 944, 946, 977, 1000, 1001, 1002, 1003, 1004/1, 1005, 1006/1, 1006/2, 1006/3, 1007, 1009, 1018, 1019, 1020, 1021, 1064, 1065, 1073, 1074, 1075 und 1076 in EZ *1 II (A Wald) das Gst. 1022/1in EZ *1 römisch zwei (A Wald) das Gst. 1022/1 in EZ *2 II (B Wald) die Gste. 1082 und 1083in EZ *2 römisch zwei (B Wald) die Gste. 1082 und 1083 in EZ *3 II (C Wald) das Gst. 1084in EZ *3 römisch zwei (C Wald) das Gst. 1084 in EZ *4 II (D Wald) das Gst. 1104in EZ *4 römisch zwei (D Wald) das Gst. 1104 Die so genannten ***-höfe in der KG Y wurden zusätzlich als berechtigte Stammsitzliegenschaften festgestellt, weshalb sich das jeweilige Anteilsrecht der Stammsitzliegenschaften auf 1,70 Anteile reduzierte. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 07.06.1978, Zl IIIb1-***/**, kam es zu einer weiteren Abänderung des Regulierungsplanes, durch welche drei weitere Liegenschaften als berechtigte Stammsitzliegenschaften festgestellt wurden. Zu einer Reduktion der Anteilsrechte kam es in weiterer Folge jedoch nicht. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 30.08.1978 wurden die in EZ *0 II vorgetragenen Grundstücke von diesem Grundbuchskörper abgeschrieben und dem Grundbuchskörper in EZ *1 II zugeschrieben. In den Grundbuchskörpern EZen *1 II, *2 II, *3 II und *4 II wurde schließlich das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft einverleibt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 30.08.1978 wurden die in EZ *0 römisch zwei vorgetragenen Grundstücke von diesem Grundbuchskörper abgeschrieben und dem Grundbuchskörper in EZ *1 römisch zwei zugeschrieben. In den Grundbuchskörpern EZen *1 römisch zwei, *2 römisch zwei, *3 römisch zwei und *4 römisch zwei wurde schließlich das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft einverleibt. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 22.07.2004, Zl. AgrB-***/**-2004, wurde für die Agrargemeinschaft eine neue Satzung erlassen.
  3. Verfahren betreffend des in Beschwerde gezogenen Bescheides: Mit Schreiben vom 22.08.2011 hat die Agrargemeinschaft um Neuregulierung der Agrargemeinschaft angesucht. Das Begehren stützt sich auf den anlässlich der ordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft am 19.06.2009 gefassten Beschluss auf Abänderung des Regulierungsplanes. Mit Verhandlungsausschreibung vom 22.05.2012 brachte die Agrarbehörde der Agrargemeinschaft sowie der Gemeinde als Parteien des Verfahrens die wesentlichen Verfahrensunterlagen, insbesondere den Behördenakt Zl AgrB-*** durch Auflage zur allgemeinen Einsicht zur Kenntnis. Die Agrarbehörde führte am 12.06.2012 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung der Agrargemeinschaft sowie der Gemeinde durch. Sowohl die Gemeinde als auch die Agrargemeinschaft nahmen die im Sinn des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18.446, beabsichtigten Anpassungen des Regulierungsplanes bzw der Satzung zur Kenntnis – die Gemeinde jedoch unter dem Vorbehalt, dass dadurch keine Schlechterstellung der Gemeinde erfolgen darf. Seitens der Agrargemeinschaft wurde zudem darauf hingewiesen, dass der Regulierungsplan hinsichtlich der Anteilsrechte der nutzberechtigten Mitglieder sowie der Nutzungsrichtlinien an die aktuellen Verhältnisse anzupassen wäre, dies stehe insbesondere im Zusammenhang mit der Aufnahme von drei zusätzlichen Mitgliedern im Jahr
  4. Mit Schreiben vom 16.07.2012 hat die Agrargemeinschaft um die Abänderung des Regulierungsplans entsprechend der in der außerordentlichen Vollversammlung vom 13.07.2012 unter den Tagesordnungspunkten 3 und 4 beschlossenen Änderung des Regulierungsplanes angesucht. Die in Tagesordnungspunkt 3 beschlossene Änderung betrifft die Richtigstellung der Anteilsrechte von bisher 1,7 auf künftig 1,6 Anteile pro Agrargemeinschaftsmitglied. Begründend wurde angegeben, dass im Jahr 1978 mit Bescheid der Agrarbehörde drei zusätzliche Liegenschaften als berechtigte Stammsitzliegenschaften aufgenommen worden seien. Dadurch hätten sich die Anteilsrechte der einzelnen Mitglieder von 1,7 auf 1,6 Anteile reduziert, die entsprechende Richtigstellung im Regulierungsplan bzw Grundbuch sei jedoch nicht erfolgt. Die nunmehrige Anpassung beruhe auf den Berechnungen des forstfachlichen Sachverständigen der Bezirksforstinspektion Z. Die in Tagesordnungspunkt 4 beschlossene Änderung besteht in einer Neufassung der Nutzungsrichtlinien in Abschnitt IV. der Haupturkunde. Durch die Änderung soll insbesondere das Aufsparen von Holzbezügen nicht mehr möglich sein.Mit Schreiben vom 16.07.2012 hat die Agrargemeinschaft um die Abänderung des Regulierungsplans entsprechend der in der außerordentlichen Vollversammlung vom 13.07.2012 unter den Tagesordnungspunkten 3 und 4 beschlossenen Änderung des Regulierungsplanes angesucht. Die in Tagesordnungspunkt 3 beschlossene Änderung betrifft die Richtigstellung der Anteilsrechte von bisher 1,7 auf künftig 1,6 Anteile pro Agrargemeinschaftsmitglied. Begründend wurde angegeben, dass im Jahr 1978 mit Bescheid der Agrarbehörde drei zusätzliche Liegenschaften als berechtigte Stammsitzliegenschaften aufgenommen worden seien. Dadurch hätten sich die Anteilsrechte der einzelnen Mitglieder von 1,7 auf 1,6 Anteile reduziert, die entsprechende Richtigstellung im Regulierungsplan bzw Grundbuch sei jedoch nicht erfolgt. Die nunmehrige Anpassung beruhe auf den Berechnungen des forstfachlichen Sachverständigen der Bezirksforstinspektion Z. Die in Tagesordnungspunkt 4 beschlossene Änderung besteht in einer Neufassung der Nutzungsrichtlinien in Abschnitt römisch vier. der Haupturkunde. Durch die Änderung soll insbesondere das Aufsparen von Holzbezügen nicht mehr möglich sein. Daraufhin erließ das Amt der Tiroler Landesregierung den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.08.2012, Zl AgrB-***/**-2012: In Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde von Amts wegen festgestellt, dass die Gste Nr 500, 944, 946, 977, 1000, 1001, 1002, 1003, 1004/1, 1005, 1006/1, 1006/2, 1006/3, 1007, 1009, 1018, 1019, 1020, 1021, 1022/1, 1064, 1065, 1073, 1074, 1075 und 1076, alle EZ *1, die Gste Nr 1082 und 1083, beide EZ *2, das Gst Nr 1084, EZ *3, sowie das Gst Nr 1104, EZ *4, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 seien, während die Gste Nr 1078/2, 1079/1 und 1080, alle EZ *1, das Gst Nr 1086, EZ *4, das Gst Nr 1098, EZ *0, sowie das Gst Nr 975, EZ **0, nicht zum Gemeindegut zählten.In Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde von Amts wegen festgestellt, dass die Gste Nr 500, 944, 946, 977, 1000, 1001, 1002, 1003, 1004/1, 1005, 1006/1, 1006/2, 1006/3, 1007, 1009, 1018, 1019, 1020, 1021, 1022/1, 1064, 1065, 1073, 1074, 1075 und 1076, alle EZ *1, die Gste Nr 1082 und 1083, beide EZ *2, das Gst Nr 1084, EZ *3, sowie das Gst Nr 1104, EZ *4, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 seien, während die Gste Nr 1078/2, 1079/1 und 1080, alle EZ *1, das Gst Nr 1086, EZ *4, das Gst Nr 1098, EZ *0, sowie das Gst Nr 975, EZ **0, nicht zum Gemeindegut zählten. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurden von Amts die Richtigstellungen im Grundbuch

§ 38Abs 2 i

Vm § 84 Abs 2 TFLG 1996 veranlasst.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurden von Amts die Richtigstellungen im Grundbuch

Paragraph 38, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz 2, TFLG 1996 veranlasst. Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde dem Antrag der Agrargemeinschaft vom 22.08.2011 Folge gegeben und die anlässlich der Vollversammlung am 19.06.2009 unter Tagesordnungspunkt 2 sowie anlässlich der Vollversammlung am 13.07.2012 unter Tagesordnungspunkt 3 und 4 gefassten Beschlüsse genehmigt und

§ 69Abs 1 lit a i

Vm § 69 Abs 2 TFLG 1996 der Regulierungsplan vom 04.01.1968, Zl IIIb1-***/**, idF vom 07.10.1977, Zl IIIb1-***/**, mit Änderungen vom 07.06.1978, Zl IIIb1-***/**, und vom 22.07.2004, Zl AgrB-***/**-2004, durch folgenden Anhang II. abgeändert:Mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde dem Antrag der Agrargemeinschaft vom 22.08.2011 Folge gegeben und die anlässlich der Vollversammlung am 19.06.2009 unter Tagesordnungspunkt 2 sowie anlässlich der Vollversammlung am 13.07.2012 unter Tagesordnungspunkt 3 und 4 gefassten Beschlüsse genehmigt und

Paragraph 69, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, TFLG 1996 der Regulierungsplan vom 04.01.1968, Zl IIIb1-***/**, in der Fassung vom 07.10.1977, Zl IIIb1-***/**, mit Änderungen vom 07.06.1978, Zl IIIb1-***/**, und vom 22.07.2004, Zl AgrB-***/**-2004, durch folgenden Anhang römisch zwei. abgeändert: „Anhang II„Anhang römisch zwei Der Abschnitt II. der Haupturkunde „Parteien- und Anteilsrechte“ lautet nunmehr wie folgt:Der Abschnitt römisch zwei. der Haupturkunde „Parteien- und Anteilsrechte“ lautet nunmehr wie folgt: „II. Parteien und Anteilsrechte“: An den Erträgnissen wie auch an den Lasten des Regulierungsgebietes nehmen im Verhältnis der nachfolgend angeführten Anteilsrechte teil:

  1. a)die Gemeinde X als substanzberechtigte Gemeinde an den Grundstücken des Gemeindegutes. Der Gemeinde X stehen die Rechte eines walzenden Mitgliedes (vgl. lit.
  2. b)sowie die Mitgliedschaftsrechte als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 zu. Als solche hat die Gemeinde X auch den Aufwand aus den Substanznutzungen des Gemeindegutes zu tragen.
  3. a)die Gemeinde römisch zehn als substanzberechtigte Gemeinde an den Grundstücken des Gemeindegutes. Der Gemeinde römisch zehn stehen die Rechte eines walzenden Mitgliedes vergleiche Litera b,) sowie die Mitgliedschaftsrechte als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zu. Als solche hat die Gemeinde römisch zehn auch den Aufwand aus den Substanznutzungen des Gemeindegutes zu tragen.
  4. b)die Gemeinde X als nutzungsberechtigtes Mitglied mit 15,2 Anteilen.
  5. b)die Gemeinde römisch zehn als nutzungsberechtigtes Mitglied mit 15,2 Anteilen.
  6. c)die jeweiligen Eigentümer der nachstehend angeführten Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften), je GB ***** X: Lfd.Nr. Einlagezahl dzt. Eigentümer Vulgo Anteilsrechte 1 ** E 1 e 1 1,60 2 *** E 2 e 2 1,60 3 *** E 3 e 3 1,60 4 *** E 4 e 4 1,60 5 *** E 5 e 5 1,60 6 *** E 6 e 6 1,60 7 *** E 7 e 7 1,60 8 *** E 8 e 8 1,60 9 *** E 9. e 9 1,60 10 ***** E 10 e 10 1,60 11 ***** E 11 e 11 1,60 12 ***** E 12 u. Mitbesitzer e 12 1,60 13 ***** E 13 e 13 1,60 14 ***** E 14 e 14 1,60 15 ***** E 15 e 15 1,60 16 ***** E 16 e 16 1,60 17 ***** E 17 e 17 1,60 18 ***** E 18 e 18 3,20 19 ***** E 19 e 19 3,20 20 ***** E 20 e 20 1,60 21 ***** A H e 21 1,60 22 ***** E 22 e 22 1,60 23 ***** E 23 e 23 1,60 24 ***** E 24 e 24 1,60 25 ***** E 25 e 25 1,60 26 ***** E 26 e 26 1,60 27 ***** E 27 e 27 1,60 28 ***** E 28 e 28 1,60 29 ***** A H e 29 1,60 30 ***** E 30 e 30 1,60 31 ***** E 31 e 31 1,60 32 ***** E 32 e 32 1,60 33 ***** E 33 e 33 1,60 34 ***** E 34 e 34 1,60 35 ***** E 35 e 35 1,60 36 ***** E 36 e 36 1,60 37 ***** E 37 e 37 1,60 38 ***** E 38 e 38 1,60 39 ***** E 39 e 39 1,60 40 ***** E 40 e 40 1,60 41 ***** E 41 e 41 1,60 42 ***** E 42 e 42 1,60 KG Y 43 ** E 43 e 43 1,60 44 *** E 44 e 44 1,60 45 **** E 45 e 45 1,60 46 **** E 46 e 46 1,60 47 **** E 47 e 47 1,60 48 ***** E 48 e 48 1,60 49 ***** E 49 e 49 1,60 50 ***** E 50 e 50 1,60 51 ***** E 51 e 51 1,60 Der Abschnitt IV. der Haupturkunde „Nutzungsrichtlinien“ lautet nunmehr wie folgt:Der Abschnitt römisch vier. der Haupturkunde „Nutzungsrichtlinien“ lautet nunmehr wie folgt: IV. Nutzungsrichtlinienrömisch vier. Nutzungsrichtlinien 1. Aus dem Holzertrag (Hiebsatz laut gültigem Wirtschaftsplan) des Gemeinschaftsgebietes sind der Reihenfolge nach abzudecken:
  7. a)Die Leistungen für den Wirtschaftsbetrieb der Agrargemeinschaft, sofern er nicht aus anderen Erlösen oder Umlagen abgedeckt wird (Wirtschaftsholz). Der Ausschuss der Agrargemeinschaft hat die Menge des benötigten Wirtschaftsholzes zu beschließen. Dabei ist der Bedarf auf die notwendige Holzmenge zur Abdeckung der laufenden Kosten nach Berücksichtigung sonstiger Erlöse und Umlagen zu beschränken.
  8. b)Die Bezugsansprüche der anteilsberechtigten Liegenschaften und der Gemeinde X als walzendes Mitglied.Die Bezugsansprüche der anteilsberechtigten Liegenschaften und der Gemeinde römisch zehn als walzendes Mitglied. 2. Die an der Agrargemeinschaft X anteilsberechtigten Liegenschaften sowie die Gemeinde X als walzendes Mitglied sind zum Holzbezug (Rechtholz) aus dem Gemeinschaftswald nach Abzug der nach Pkt. 1 lit. a. und b. zu erfüllenden Leistungen auf Grund ihrer Anteilsrechte im Rahmen des festgesetzten Hiebsatzes berechtigt.Die an der Agrargemeinschaft römisch zehn anteilsberechtigten Liegenschaften sowie die Gemeinde römisch zehn als walzendes Mitglied sind zum Holzbezug (Rechtholz) aus dem Gemeinschaftswald nach Abzug der nach Pkt. 1 Litera a, und b, zu erfüllenden Leistungen auf Grund ihrer Anteilsrechte im Rahmen des festgesetzten Hiebsatzes berechtigt. 3. Für jedes Mitglied der Agrargemeinschaft ist in einem Holzbezugsbuch ein Bezugskonto anzulegen, auf welchem die dem Berechtigten jährlich zustehende Holzmenge (Rechtholz) am Jahresanfang als Gutschrift zu buchen ist. Berechtigte, die ihr Rechtholz selbst (als Selbstwerber) oder im Rahmen von Gemeinschaftsnutzungen beziehen wollen, haben dies bis spätestens 28.2. des Jahres beim Obmann anzumelden. Diese Holzmengen werden ausgezeigt und müssen im Jahr der Anmeldung bei sonstigem Verfall bezogen werden. Auf Wunsch von Bezugsberechtigten ist auch eine gemeinsame Auszeige des Rechtholzes ohne getrennte Aufteilung für jeden einzelnen Bezugsberechtigten in der Höhe der ihnen insgesamt zustehenden Holzbezüge möglich (Gemeinschaftsnutzung). Ausgezeigte Bezüge die nicht im Jahr der Anmeldung tatsächlich genutzt werden, gelten als bezogen und verfallen am Jahresende zu Gunsten der Gesamtheit der Anteilsberechtigten.Nicht angemeldete Rechtholzbezüge werden dem Berechtigten von der Agrargemeinschaft am Jahresende in Geld abgelöst. Als Ablösewert ist der zum Zeitpunkt der Ablöse erzielbare Stockerlös des tatsächlich zu diesem Zweck von der Agrargemeinschaft genutzten Holzes heranzuziehen.Für den Rechtholzbezug und den Ablösewert besteht kein Anspruch auf bestimmte Holzarten, Sortimente und Stärkeklassen. Das Rechtholz soll jedoch innerhalb eines Jahres im Hinblick auf Qualität und Bringungslage möglichst ähnliche Verhältnisse aufweisen.Das jeweils bezogene Rechtholz ist im Holzbezugsbuch einzutragen. Im Falle einer Ablöse ist die dem jeweiligen Ablösewert entsprechende Holzmenge auf dem entsprechenden Bezugskonto zu verbuchen.Für jedes Mitglied der Agrargemeinschaft ist in einem Holzbezugsbuch ein Bezugskonto anzulegen, auf welchem die dem Berechtigten jährlich zustehende Holzmenge (Rechtholz) am Jahresanfang als Gutschrift zu buchen ist. , Berechtigte, die ihr Rechtholz selbst (als Selbstwerber) oder im Rahmen von Gemeinschaftsnutzungen beziehen wollen, haben dies bis spätestens 28.2. des Jahres beim Obmann anzumelden. Diese Holzmengen werden ausgezeigt und müssen im Jahr der Anmeldung bei sonstigem Verfall bezogen werden. Auf Wunsch von Bezugsberechtigten ist auch eine gemeinsame Auszeige des Rechtholzes ohne getrennte Aufteilung für jeden einzelnen Bezugsberechtigten in der Höhe der ihnen insgesamt zustehenden Holzbezüge möglich (Gemeinschaftsnutzung). Ausgezeigte Bezüge die nicht im Jahr der Anmeldung tatsächlich genutzt werden, gelten als bezogen und verfallen am Jahresende zu Gunsten der Gesamtheit der Anteilsberechtigten., Nicht angemeldete Rechtholzbezüge werden dem Berechtigten von der Agrargemeinschaft am Jahresende in Geld abgelöst. Als Ablösewert ist der zum Zeitpunkt der Ablöse erzielbare Stockerlös des tatsächlich zu diesem Zweck von der Agrargemeinschaft genutzten Holzes heranzuziehen., Für den Rechtholzbezug und den Ablösewert besteht kein Anspruch auf bestimmte Holzarten, Sortimente und Stärkeklassen. Das Rechtholz soll jedoch innerhalb eines Jahres im Hinblick auf Qualität und Bringungslage möglichst ähnliche Verhältnisse aufweisen., Das jeweils bezogene Rechtholz ist im Holzbezugsbuch einzutragen. Im Falle einer Ablöse ist die dem jeweiligen Ablösewert entsprechende Holzmenge auf dem entsprechenden Bezugskonto zu verbuchen. 4. Der Schlagabraum ist unter Schonung des vorhandenen Jungwuchses nach der Schlägerung und Lieferung so zu entfernen, dass eine sofortige Aufforstung möglich ist.Beeinträchtigungen und Schäden an Bringungsanlagen durch die Holznutzung sind vom Berechtigten zu beheben.Der Schlagabraum ist unter Schonung des vorhandenen Jungwuchses nach der Schlägerung und Lieferung so zu entfernen, dass eine sofortige Aufforstung möglich ist., Beeinträchtigungen und Schäden an Bringungsanlagen durch die Holznutzung sind vom Berechtigten zu beheben. Widrigenfalls werden die entsprechenden Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch die Agrargemeinschaft veranlasst. 5. Bei tatsächlichem Bedarf für Bauvorhaben sind die Mitglieder berechtigt, bis zu einem Zeitraum der mit Ausschussbeschluss festgelegt wird, einen Vorgriff des Holzbezuges zu tätigen (Vorbezug). Übersteigt die Summe der Holzbezüge das Ausmaß des zur Verteilung festgesetzten Ertragsanteiles (Hiebsatzes), dann sind die Bezüge nach Dringlichkeit zu befriedigen, und zwar:
  9. a)Dringlichkeitsstufe I, sind Katastrophenfälle - Lawinen, Vermurung, und nicht selbstverschuldeter BrandDringlichkeitsstufe römisch eins, sind Katastrophenfälle - Lawinen, Vermurung, und nicht selbstverschuldeter Brand
  10. b)Dringlichkeitsstufe II notwendige Bauvorhaben von Berechtigten im Rahmen Ihres Hof- und Gutsbedarfes.Dringlichkeitsstufe römisch zwei notwendige Bauvorhaben von Berechtigten im Rahmen Ihres Hof- und Gutsbedarfes.
  11. c)Eine allfällige weitere Reihung hat der Ausschuss vorzunehmen. Als Basis für die Berechnung des Vorausbezuges gilt der dem Berechtigten im Jahr des Vorgriffes zustehende Rechtholzbezug. Übergangsbestimmungen Die bis 31.12.2011 angesparten Guthaben der Stammsitzliegenschaften und der Gemeinde sind bis spätestens 31.12.2013 zu beziehen, oder werden auf Wunsch in Geld abgelöst. Für eine Ablöse gilt der Punkt 3 Abs. 3 der Nutzungsrichtlinien sinngemäß.“Die bis 31.12.2011 angesparten Guthaben der Stammsitzliegenschaften und der Gemeinde sind bis spätestens 31.12.2013 zu beziehen, oder werden auf Wunsch in Geld abgelöst. Für eine Ablöse gilt der Punkt 3 Absatz 3, der Nutzungsrichtlinien sinngemäß.“ Mit Spruchpunkt IV. wurde eine neue Verwaltungssatzung in Kraft gesetzt, welche die bisherige Verwaltungssatzung vom 22.07.2004, Zl AgrB-***/**-2004, ersetzen sollte.Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde eine neue Verwaltungssatzung in Kraft gesetzt, welche die bisherige Verwaltungssatzung vom 22.07.2004, Zl AgrB-***/**-2004, ersetzen sollte. Der Bescheid vom 14.08.2012 wurde der Gemeinde X am 17.08.2012 zugestellt. Mit Schreiben vom 28.08.2012 erhob die Gemeinde, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. A R, das Rechtsmittel der Berufung gegen diesen Bescheid.Der Bescheid vom 14.08.2012 wurde der Gemeinde römisch zehn am 17.08.2012 zugestellt. Mit Schreiben vom 28.08.2012 erhob die Gemeinde, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. A R, das Rechtsmittel der Berufung gegen diesen Bescheid. 3. Verfahren vor dem (inzwischen aufgelösten) Landesagrarsenat: Mit Schreiben des Landesagrarsenats vom 17.09.2012, Zl LAS-***/*-12, wurde die Berufung der Gemeinde an die Agrargemeinschaft mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Eine Gegenäußerung der Agrargemeinschaft ist nicht eingelangt. 4. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Am 25.08.2014 hat Herr Rechtsanwalt Dr. A R für die Gemeinde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet wird. Ebenso hat Herr Obmann A H am 28.08.2014 erklärt, dass auch die Agrargemeinschaft auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Die Gemeinde X hat beantragt, das Spruchpunkt I./2. behoben werde und festgestellt werden möge, dass es sich bei den Grundstücken Nr 975, 1078/2, 1079/1, 1080, 1086 und 1098 um Gemeindevermögen handle. Zudem sei im Abschnitt II. der Haupturkunde („Parteien und Anteilsrechte“) das Anteilsrecht für jedes Mitglied mit dem Haus- und Gutsbedarf zu begrenzen und auszusprechen, dass der Gemeinde die über den Haus- und Gutsbedarf der anderen Mitglieder hinausgehenden Erträgnisse zustünden. Weiters möge die Liste der Parteien und Anteilrechte iSd § 54 TFLG 1996 von Amts wegen überprüft und bereinigt werden. In diesem Sinne sei auch der Abschnitt IV. der Haupturkunde („Nutzungsrichtlinien“) und die neue Satzung im Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides abzuändern.Die Gemeinde römisch zehn hat beantragt, das Spruchpunkt römisch eins./2. behoben werde und festgestellt werden möge, dass es sich bei den Grundstücken Nr 975, 1078/2, 1079/1, 1080, 1086 und 1098 um Gemeindevermögen handle. Zudem sei im Abschnitt römisch zwei. der Haupturkunde („Parteien und Anteilsrechte“) das Anteilsrecht für jedes Mitglied mit dem Haus- und Gutsbedarf zu begrenzen und auszusprechen, dass der Gemeinde die über den Haus- und Gutsbedarf der anderen Mitglieder hinausgehenden Erträgnisse zustünden. Weiters möge die Liste der Parteien und Anteilrechte iSd Paragraph 54, TFLG 1996 von Amts wegen überprüft und bereinigt werden. In diesem Sinne sei auch der Abschnitt römisch vier. der Haupturkunde („Nutzungsrichtlinien“) und die neue Satzung im Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheides abzuändern. Zur Begründung hat die Gemeinde in Kapitel A ihrer Beschwerde zusammengefasst dargelegt, dass entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur der sogenannte Überling – also der über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschaftete Überschuss – bei atypischem Gemeindegut der substanzberechtigten Gemeinde zustünde. In Kapitel B bringt die Gemeinde zusammengefasst vor, dass der Substanzwertanspruch der Gemeinde in einem auf Basis eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens festzustellenden (prozentuellen) Anteilsrecht festzusetzen sei. Dieses sei mit dem walzenden Anteil von 15,2 % zusammenzuzählen, woraus der Anteil der Gemeinde resultiere. In Kapitel C wird zusammenfassend vorgebracht, dass die Agrargemeinschaft die in Spruchpunkt I./2. angeführten Grundstücke (Gste Nr 975, 1078/2, 1079/1, 1080, 1086 und 1098) ab dem Jahr 1979 aus Substanzerlösen, die der Gemeinde zugestanden wären, gekauft habe. Es hätte somit festgestellt werden müssen, dass es sich bei diesen Grundstücken um Gemeindevermögen handle.In Kapitel C wird zusammenfassend vorgebracht, dass die Agrargemeinschaft die in Spruchpunkt römisch eins./2. angeführten Grundstücke (Gste Nr 975, 1078/2, 1079/1, 1080, 1086 und 1098) ab dem Jahr 1979 aus Substanzerlösen, die der Gemeinde zugestanden wären, gekauft habe. Es hätte somit festgestellt werden müssen, dass es sich bei diesen Grundstücken um Gemeindevermögen handle. In Kapitel D führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass im Abschnitt II. der Haupturkunde („Parteien und Anteilsrechte“) das jeweilige Anteilsrecht der Stammsitzliegenschaften mit dem Haus- und Gutsbedarf zu begrenzen sei, um der substanzberechtigten Gemeinde den Überling zu sichern. Zudem sei

§ 54TFLG 1996 von Amts wegen zu Prüfen, ob Anteilsrechte ruhen oder erloschen sind.

Der Holzbezug erloschener oder ruhender Stammsitzliegenschaften falle nämlich der Gemeinde zu. Weiters wurde ein Vorschlag unterbreitet, wie gesetzeskonforme Nutzungsrichtlinien in Abschnitt IV. der Haupturkunde formuliert werden könnten.In Kapitel D führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass im Abschnitt römisch zwei. der Haupturkunde („Parteien und Anteilsrechte“) das jeweilige Anteilsrecht der Stammsitzliegenschaften mit dem Haus- und Gutsbedarf zu begrenzen sei, um der substanzberechtigten Gemeinde den Überling zu sichern. Zudem sei

Paragraph 54, TFLG 1996 von Amts wegen zu Prüfen, ob Anteilsrechte ruhen oder erloschen sind. Der Holzbezug erloschener oder ruhender Stammsitzliegenschaften falle nämlich der Gemeinde zu. Weiters wurde ein Vorschlag unterbreitet, wie gesetzeskonforme Nutzungsrichtlinien in Abschnitt römisch vier. der Haupturkunde formuliert werden könnten. Schließlich werden in Kapitel E diverse Änderungen der mit Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides erlassenen Satzung begehrt.Schließlich werden in Kapitel E diverse Änderungen der mit Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheides erlassenen Satzung begehrt. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen:

  1. Zur Zuständigkeit: Auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die Berufung vom 28.08.2012 auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen (Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG). Die Berufung war daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerde in Behandlung zu nehmen.Auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die Berufung vom 28.08.2012 auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG). Die Berufung war daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerde in Behandlung zu nehmen.
  2. Zur anzuwendenden Rechtslage: Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) haben sich seit Erlassung des angefochtenen Bescheides geändert. Während auf den Bescheid vom 14.08.2012 noch die Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung des LGBl Nr 7/2010 anzuwenden waren, ist mittlerweile die Novelle LGBl Nr 70/2014 in Kraft getreten. Da das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat, war der angefochtene Bescheid auch im Lichte der Novelle LGBl Nr 70/2014 zu prüfen.Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) haben sich seit Erlassung des angefochtenen Bescheides geändert. Während auf den Bescheid vom 14.08.2012 noch die Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, anzuwenden waren, ist mittlerweile die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, in Kraft getreten. Da das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat, war der angefochtene Bescheid auch im Lichte der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zu prüfen. Im Folgenden wird, sofern nicht anders angegeben, das TFLF 1996 in der Fassung des LGBl Nr 70/2014 zitiert.Im Folgenden wird, sofern nicht anders angegeben, das TFLF 1996 in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zitiert.
  3. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: Die Berufung der Gemeinde vom 28.08.2012 gegen den am 17.08.2012 zugestellten Bescheid wurde innerhalb der (damals geltenden) zweiwöchigen Frist eingebracht und ist somit rechtzeitig. Zudem kommt der substanzberechtigten Gemeinde in Feststellungsverfahren

dem von der Novelle LGBl Nr 70/2014 unberührten § 73 lit d TFLG 1996 und in Regulierungsverfahren

dem ebenfalls von der Novelle LGBl Nr 70/2014 unberührten § 69 TFLG 1996 Parteistellung und damit Beschwerdelegitimation zu.Die Berufung der Gemeinde vom 28.08.2012 gegen den am 17.08.2012 zugestellten Bescheid wurde innerhalb der (damals geltenden) zweiwöchigen Frist eingebracht und ist somit rechtzeitig. Zudem kommt der substanzberechtigten Gemeinde in Feststellungsverfahren

dem von der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, unberührten Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 und in Regulierungsverfahren

dem ebenfalls von der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, unberührten Paragraph 69, TFLG 1996 Parteistellung und damit Beschwerdelegitimation zu. 4. Zum Prüfungsumfang:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

§ 9Abs 1 Z 3 und 4 Vw

GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Im vorliegenden Fall ist aber freilich zu berücksichtigen, dass die Rechtsmittel vor in Kraft treten des VwGVG erhoben wurden und somit (auch) im Licht der damals relevanten §§ 63 ff AVG zu beurteilen sind. In der Praxis ergibt sich aber in formeller Hinsicht kein großer Unterschied in der Ausführung einer Berufung nach § 63 Abs 3 AVG und einer Beschwerde nach § 9 Abs 1 VwGVG. Insbesondere ist sowohl nach der alten als auch nach der neuen Rechtslage eine Teilanfechtung eines Bescheides möglich. Werden vom Rechtsmittelwerber nur bestimmte (selbständige) Teile eines Bescheides angefochten, beschränkt sich die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes (früher der Berufungsbehörde) auf diese angefochtenen Teile. Eine solche auf Bescheidteile limitierte Entscheidungskompetenz setzt jedoch voraus, dass der im angefochtenen Bescheid enthaltene Abspruch rechtlich trennbar ist. In diesem Fall erwachsen die nicht angefochtenen Teile in (Teil-)Rechtskraft, dh sie sind der Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes entzogen. Eine Sachentscheidung hinsichtlich des nicht angefochtenen, in Rechtskraft erwachsenen Teils wäre rechtswidrig (Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 65).Im vorliegenden Fall ist aber freilich zu berücksichtigen, dass die Rechtsmittel vor in Kraft treten des VwGVG erhoben wurden und somit (auch) im Licht der damals relevanten Paragraphen 63, ff AVG zu beurteilen sind. In der Praxis ergibt sich aber in formeller Hinsicht kein großer Unterschied in der Ausführung einer Berufung nach Paragraph 63, Absatz 3, AVG und einer Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG. Insbesondere ist sowohl nach der alten als auch nach der neuen Rechtslage eine Teilanfechtung eines Bescheides möglich. Werden vom Rechtsmittelwerber nur bestimmte (selbständige) Teile eines Bescheides angefochten, beschränkt sich die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes (früher der Berufungsbehörde) auf diese angefochtenen Teile. Eine solche auf Bescheidteile limitierte Entscheidungskompetenz setzt jedoch voraus, dass der im angefochtenen Bescheid enthaltene Abspruch rechtlich trennbar ist. In diesem Fall erwachsen die nicht angefochtenen Teile in (Teil-)Rechtskraft, dh sie sind der Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes entzogen. Eine Sachentscheidung hinsichtlich des nicht angefochtenen, in Rechtskraft erwachsenen Teils wäre rechtswidrig (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 65). Die Gemeinde hat in ihrer Berufung vom 28.08.2012 ausdrücklich nur die Spruchpunkte I./2., III. und IV. des Bescheides vom 14.08.2012 bekämpft. Hinsichtlich des Spruchpunktes I./

  1. wurde jedoch nicht die Negativfeststellung hinsichtlich der Gemeindegutsqualifikation im Sinne des von der Novelle LGBl Nr 70/2014 unberührten § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 bekämpft, sondern beantragt, dass festgestellt werden möge, dass die angeführten Grundstücke Gemeindevermögen seien.Die Gemeinde hat in ihrer Berufung vom 28.08.2012 ausdrücklich nur die Spruchpunkte römisch eins./2., römisch drei. und römisch vier. des Bescheides vom 14.08.2012 bekämpft. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins./
  2. wurde jedoch nicht die Negativfeststellung hinsichtlich der Gemeindegutsqualifikation im Sinne des von der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, unberührten Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 bekämpft, sondern beantragt, dass festgestellt werden möge, dass die angeführten Grundstücke Gemeindevermögen seien. Die Feststellung in Spruchpunkt I. hinsichtlich der Gemeindegutsqualifikation im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 wurde somit nicht bekämpft. Da diese Feststellung weder eine rechtliche Einheit mit der bekämpften Abänderung des Regulierungsplanes, noch mit der begehrten Feststellung von Gemeindevermögen hinsichtlich der Grundstücke in Spruchpunktes I./
  3. bildet, ist die Feststellung von Gemeindegut in Spruchpunkt I. in (Teil-)Rechtskraft erwachsen.Die Feststellung in Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich der Gemeindegutsqualifikation im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 wurde somit nicht bekämpft. Da diese Feststellung weder eine rechtliche Einheit mit der bekämpften Abänderung des Regulierungsplanes, noch mit der begehrten Feststellung von Gemeindevermögen hinsichtlich der Grundstücke in Spruchpunktes römisch eins./
  4. bildet, ist die Feststellung von Gemeindegut in Spruchpunkt römisch eins. in (Teil-)Rechtskraft erwachsen. Die Feststellung im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 in Spruchpunkt I. ist also genauso wie die damit verbundene unbekämpfte Grundbuchveranlassung in Spruchpunkt II. nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.Die Feststellung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 in Spruchpunkt römisch eins. ist also genauso wie die damit verbundene unbekämpfte Grundbuchveranlassung in Spruchpunkt römisch zwei. nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. In diesem Zusammenhang ist auch ausdrücklich festzuhalten, dass der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes jedenfalls nur die von der Agrarbehörde vorgenommene Änderung des Regulierungsplanes umfassen kann. Sollte aufgrund der Novelle LGBl Nr 70/2014 ein zusätzlicher Anpassungsbedarf des Regulierungsplanes bestehen, wäre dieser Gegenstand eines neuen behördlichen Verfahrens und würde als solcher einer neuerlichen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen.In diesem Zusammenhang ist auch ausdrücklich festzuhalten, dass der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes jedenfalls nur die von der Agrarbehörde vorgenommene Änderung des Regulierungsplanes umfassen kann. Sollte aufgrund der Novelle LGBl Nr 70 aus 2014, ein zusätzlicher Anpassungsbedarf des Regulierungsplanes bestehen, wäre dieser Gegenstand eines neuen behördlichen Verfahrens und würde als solcher einer neuerlichen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen.
  5. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinne des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinne des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Absatz 4, leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet. Abgesehen davon wird eine mündliche Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt ein besonderer Grund vor, der auch im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solcher besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nicht nur aufgrund des Verhandlungsverzichtes der Gemeinde und der Agrargemeinschaft, sondern insbesondere auch nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nicht nur aufgrund des Verhandlungsverzichtes der Gemeinde und der Agrargemeinschaft, sondern insbesondere auch nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
  6. Zur Sache: 6.
  7. Zu Spruchpunkt I./2.:6.
  8. Zu Spruchpunkt römisch eins./2.: Eingangs wird festgehalten, dass in Spruchpunkt I./
  9. lediglich festgestellt wurde, dass es sich bei den Grundstücken Nr 975, 1078/2, 1079/1, 1080, 1086 und 1098 nicht um Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt. Diese Negativfeststellung wurde von der Gemeinde nicht bekämpft und ist somit in Rechtskraft erwachsen (vgl die Ausführungen oben unter Punkt III./4.). Der Vollständigkeit halber wird zu dieser Feststellung jedoch bemerkt, dass die Gemeinde in ihrer Beschwerde selbst vorbringt, dass die Agrargemeinschaft die gegenständlichen Grundstücke in den Jahren 1979, 1982, 1986, und 2004 von Herrn B H, Frau A S sowie Frau C und Herrn D O gekauft habe. Dieses Vorbringen stützt die Feststellung der Agrarbehörde, da § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 als zwingende Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen von Gemeindegut unter anderem vorsieht, dass es vormals im Eigentum der Gemeinde gestanden und durch Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen worden sein muss.Eingangs wird festgehalten, dass in Spruchpunkt römisch eins./
  10. lediglich festgestellt wurde, dass es sich bei den Grundstücken Nr 975, 1078/2, 1079/1, 1080, 1086 und 1098 nicht um Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt. Diese Negativfeststellung wurde von der Gemeinde nicht bekämpft und ist somit in Rechtskraft erwachsen vergleiche die Ausführungen oben unter Punkt römisch drei./4.). Der Vollständigkeit halber wird zu dieser Feststellung jedoch bemerkt, dass die Gemeinde in ihrer Beschwerde selbst vorbringt, dass die Agrargemeinschaft die gegenständlichen Grundstücke in den Jahren 1979, 1982, 1986, und 2004 von Herrn B H, Frau A S sowie Frau C und Herrn D O gekauft habe. Dieses Vorbringen stützt die Feststellung der Agrarbehörde, da Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 als zwingende Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen von Gemeindegut unter anderem vorsieht, dass es vormals im Eigentum der Gemeinde gestanden und durch Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen worden sein muss. Ungeachtet der rechtskräftigen Feststellung in Spruchpunkt I./
  11. begehrt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren aber die Feststellung, dass es sich bei den Grundstücken Nr 975, 1078/2, 1079/1, 1080, 1086 und 1098 um Gemeindevermögen handle, da diese Grundstücke aus Substanzerlösen, die der Gemeinde zustünden, gekauft worden seien.Ungeachtet der rechtskräftigen Feststellung in Spruchpunkt römisch eins./
  12. begehrt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren aber die Feststellung, dass es sich bei den Grundstücken Nr 975, 1078/2, 1079/1, 1080, 1086 und 1098 um Gemeindevermögen handle, da diese Grundstücke aus Substanzerlösen, die der Gemeinde zustünden, gekauft worden seien. Zum diesem Vorbringen, wonach die Grundstücke nach erfolgter Regulierung aus der Substanz des Gemeindegutes oder mit den Erträgnissen aus der Substanz erworben worden seien, ist grundsätzlich auf das Erkenntnis des VfGH vom 10.12.2010, B 639/10 und B640/10, hinzuweisen, wonach es im Hinblick auf solche „Ersatzanschaffungen“ auf der Hand liegt, dass bei diesen die rechtlichen Voraussetzungen

§ 33Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nicht gegeben sein können.

Die Frage jedoch, ob der substanzberechtigten Gemeinde ein Anteil an diesen Liegenschaften zusteht, ist nach dieser Rechtsprechung im Rahmen einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft zu klären. Eine derartige vermögensrechtliche Auseinandersetzung ist aber nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides.Zum diesem Vorbringen, wonach die Grundstücke nach erfolgter Regulierung aus der Substanz des Gemeindegutes oder mit den Erträgnissen aus der Substanz erworben worden seien, ist grundsätzlich auf das Erkenntnis des VfGH vom 10.12.2010, B 639/10 und B640/10, hinzuweisen, wonach es im Hinblick auf solche „Ersatzanschaffungen“ auf der Hand liegt, dass bei diesen die rechtlichen Voraussetzungen

Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 nicht gegeben sein können. Die Frage jedoch, ob der substanzberechtigten Gemeinde ein Anteil an diesen Liegenschaften zusteht, ist nach dieser Rechtsprechung im Rahmen einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft zu klären. Eine derartige vermögensrechtliche Auseinandersetzung ist aber nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides. Das Landesverwaltungsgericht darf sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 27 VwGVG ist also nur der angefochtene Bescheid. Da dieser keine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft zum Inhalt hat, ist dem Landesverwaltungsgericht die Feststellung von allfälligem Gemeindevermögen verwehrt.Das Landesverwaltungsgericht darf sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist also nur der angefochtene Bescheid. Da dieser keine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft zum Inhalt hat, ist dem Landesverwaltungsgericht die Feststellung von allfälligem Gemeindevermögen verwehrt. 6.2. Zu Spruchpunkt III.:6.2. Zu Spruchpunkt römisch drei.: Die Agrarbehörde ist

§ 69

Abs 1 lit a TFLG 1996 berechtigt, auf Antrag der Agrargemeinschaft Regulierungspläne einer Gemeindegutsagrargemeinschaft abzuändern. Entscheidend ist, ob sich die für die Nutzungsverhältnisse maßgebenden Umstände geändert haben.Die Agrarbehörde ist

Paragraph 69, Absatz eins, Litera a, TFLG 1996 berechtigt, auf Antrag der Agrargemeinschaft Regulierungspläne einer Gemeindegutsagrargemeinschaft abzuändern. Entscheidend ist, ob sich die für die Nutzungsverhältnisse maßgebenden Umstände geändert haben. Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass eine Änderung von Regulierungsplänen nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben. Entsprechend dem Verfassungsgerichtshof kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht (vgl VfGH 11.06.2008, B 464/07). Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechts der Gemeinde hat die Agrarbehörde den Regulierungsplan also grundsätzlich zu Recht abgeändert.Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass eine Änderung von Regulierungsplänen nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben. Entsprechend dem Verfassungsgerichtshof kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht vergleiche VfGH 11.06.2008, B 464/07). Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechts der Gemeinde hat die Agrarbehörde den Regulierungsplan also grundsätzlich zu Recht abgeändert. 6.2.

  1. Zum Abschnitt II. der Haupturkunde:6.2.
  2. Zum Abschnitt römisch zwei. der Haupturkunde: Konkret wurde im Abschnitt II. der Haupturkunde des Regulierungsplanes („Parteien und Anteilsrechte“) der Substanzwertanspruch der Gemeinde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur zur Geltung gebracht. Als Entsprechung zum Substanzwertanspruch wurde zudem festgelegt, dass die Gemeinde die Lasten aus der Substanznutzung des Regulierungsgebietes zu tragen hat. Diese Vorgehensweise entspricht den §§ 33 Abs 2 lit c Z 2, 33 Abs 5 und 34 Abs 4 TFLG 1996 (sowohl in der Fassung LGBl Nr 7/2010 als auch in der Fassung der Novelle LGBl Nr 70/2014). Zur Konkretisierung hat das Landesverwaltungsgericht jedoch den Abschnitt II. der Haupturkunde durch jene agrargemeinschaftlichen Grundstücke, an welchen die Gemeinde substanzberechtigt ist, konkret und entsprechend der rechtskräftigen Feststellung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides ergänzt (Spruchpunkt 1.
  3. des vorliegenden Erkenntnisses).Konkret wurde im Abschnitt römisch zwei. der Haupturkunde des Regulierungsplanes („Parteien und Anteilsrechte“) der Substanzwertanspruch der Gemeinde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur zur Geltung gebracht. Als Entsprechung zum Substanzwertanspruch wurde zudem festgelegt, dass die Gemeinde die Lasten aus der Substanznutzung des Regulierungsgebietes zu tragen hat. Diese Vorgehensweise entspricht den Paragraphen 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, 33, Absatz 5 und 34 Absatz 4, TFLG 1996 (sowohl in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, als auch in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,). Zur Konkretisierung hat das Landesverwaltungsgericht jedoch den Abschnitt römisch zwei. der Haupturkunde durch jene agrargemeinschaftlichen Grundstücke, an welchen die Gemeinde substanzberechtigt ist, konkret und entsprechend der rechtskräftigen Feststellung des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides ergänzt (Spruchpunkt 1.
  4. des vorliegenden Erkenntnisses). Zum Begehren der Gemeinde, das Landesverwaltungsgericht möge im Abschnitt II. der Haupturkunde das Anteilsrecht für jedes Mitglied mit dem Haus- und Gutsbedarf begrenzen und aussprechen, dass der Gemeinde die über den Haus- und Gutsbedarf der anderen Mitglieder hinausgehenden Erträgnisse zustünden, ist auf den mit der Novelle LGBl Nr 70/2014 neu gefassten § 33 Abs 5 TFLG 1996 zu verweisen. Demnach ist nunmehr bereits auf gesetzlicher Ebene sicher gestellt, dass der Gemeinde der über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschaftete Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung – also der sogenannte Überling – zusteht. Der angefochtene Abschnitt II. der Haupturkunde steht im Einklang mit dieser gesetzlichen Regelung, weshalb die Gemeinde hinsichtlich ihres berechtigten Substanzwertanspruches nicht in ihren Rechten verletzt wird.Zum Begehren der Gemeinde, das Landesverwaltungsgericht möge im Abschnitt römisch zwei. der Haupturkunde das Anteilsrecht für jedes Mitglied mit dem Haus- und Gutsbedarf begrenzen und aussprechen, dass der Gemeinde die über den Haus- und Gutsbedarf der anderen Mitglieder hinausgehenden Erträgnisse zustünden, ist auf den mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, neu gefassten Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zu verweisen. Demnach ist nunmehr bereits auf gesetzlicher Ebene sicher gestellt, dass der Gemeinde der über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschaftete Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung – also der sogenannte Überling – zusteht. Der angefochtene Abschnitt römisch zwei. der Haupturkunde steht im Einklang mit dieser gesetzlichen Regelung, weshalb die Gemeinde hinsichtlich ihres berechtigten Substanzwertanspruches nicht in ihren Rechten verletzt wird. Weiters hat die Gemeinde beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge die Liste der Parteien und Anteilrechte iSd § 54 TFLG 1996 von Amts wegen überprüfen und bereinigen. Dazu ist festzuhalten, dass sich der angefochtene Bescheid neben der Gemeindegutsfeststellung in Spruchpunkt I. grundsätzlich darauf beschränkt, im Regulierungsplan den bisher unberücksichtigten Substanzwertanspruch der Gemeinde zu berücksichtigen. Hinsichtlich der vom Substanzwert verschiedenen Anteilsrechte hat zudem insofern eine Änderung stattgefunden, als die Anteilsrechte der einzelnen Mitglieder jeweils von 1,7 auf 1,6 Anteilrechte reduziert wurden. Dies war zur Richtigstellung erforderlich, da mit Bescheid der Agrarbehörde vom 07.06.1978, Zl IIIb1-***/**, drei zusätzliche Liegenschaften als berechtigte Stammsitzliegenschaften festgestellt wurden, die dadurch notwendige Verringerung der einzelnen Anteilsrechte im Regulierungsplan jedoch übersehen wurde. Eine grundsätzliche Neubewertung der Anteilsrechte im Sinne des § 54 TFLG 1996 hat im bekämpften Verfahren jedoch nicht stattgefunden. Eine meritorische Entscheidung über eine grundsätzliche Neufeststellung sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Anteilsrechte ist dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall somit verwehrt.Weiters hat die Gemeinde beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge die Liste der Parteien und Anteilrechte iSd Paragraph 54, TFLG 1996 von Amts wegen überprüfen und bereinigen. Dazu ist festzuhalten, dass sich der angefochtene Bescheid neben der Gemeindegutsfeststellung in Spruchpunkt römisch eins. grundsätzlich darauf beschränkt, im Regulierungsplan den bisher unberücksichtigten Substanzwertanspruch der Gemeinde zu berücksichtigen. Hinsichtlich der vom Substanzwert verschiedenen Anteilsrechte hat zudem insofern eine Änderung stattgefunden, als die Anteilsrechte der einzelnen Mitglieder jeweils von 1,7 auf 1,6 Anteilrechte reduziert wurden. Dies war zur Richtigstellung erforderlich, da mit Bescheid der Agrarbehörde vom 07.06.1978, Zl IIIb1-***/**, drei zusätzliche Liegenschaften als berechtigte Stammsitzliegenschaften festgestellt wurden, die dadurch notwendige Verringerung der einzelnen Anteilsrechte im Regulierungsplan jedoch übersehen wurde. Eine grundsätzliche Neubewertung der Anteilsrechte im Sinne des Paragraph 54, TFLG 1996 hat im bekämpften Verfahren jedoch nicht stattgefunden. Eine meritorische Entscheidung über eine grundsätzliche Neufeststellung sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Anteilsrechte ist dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall somit verwehrt. Die Gemeinde kann durch die getroffene Richtigstellung der Anteilsrechte im Abschnitt II. der Haupturkunde auch nicht in ihren Rechten verletzt werden. Schließlich steht ihr der Substanzwertanspruch – und damit auch der Überling – bereits auf Grund des § 33 Abs 5 TFLG 1996 uneingeschränkt zu, während den übrigen Mitgliedern der aktuelle Haus- und Gutsbedarf verbleibt. Der aktuelle konkrete Haus- und Gutsbedarf bemisst sich dabei jeweils nach den aktuellen Verhältnissen und kann somit nicht mit dem historischen Haus- und Gutsbedarf im Zeitpunkt der seinerzeitigen Regulierung der 60er- und 70er Jahre gleichgesetzt werden. Die Liste der Anteilsrechte im Regulierungsplan gibt aber lediglich diesen historischen Haus- und Gutsbedarf wieder und begrenzt somit die maximal zulässige Nutzung durch die Stammsitzliegenschaften. Übersteigt nämlich der aktuelle Haus- und Gutsbedarf den historischen, dann besteht dafür kein Anspruch auf Gemeindegutnutzung (vgl VwGH 25.07.2013, 2012/07/0029, und den ersten Absatz der Erläuternden Bemerkungen zum LGBl Nr 70/2014). Die gegenständliche Liste der Anteilrechte sagt somit nichts über den aktuellen Haus- und Gutsbedarf aus, sondern beschränkt lediglich dessen Ausmaß. Durch die vorgenommene Richtigstellung der Anteilsrechte erfolgt auch keine Ausdehnung der historischen Nutzungsrechte der Stammsitzliegenschaften, da deren Anteile lediglich in Folge des rechtskräftigen Bescheides vom 07.06.1978, Zl IIIb1-***/**, auf drei zusätzliche Liegenschaften aufzuteilen waren. Damit wurde – in Entsprechung des Antrages der Agrargemeinschaft vom 16.07.2012 – lediglich die mit Bescheid vom 07.06.1978 erfolgte Feststellung zusätzlicher Stammsitzliegenschaften in der Liste der Anteilsrechte nachvollzogen.Die Gemeinde kann durch die getroffene Richtigstellung der Anteilsrechte im Abschnitt römisch zwei. der Haupturkunde auch nicht in ihren Rechten verletzt werden. Schließlich steht ihr der Substanzwertanspruch – und damit auch der Überling – bereits auf Grund des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 uneingeschränkt zu, während den übrigen Mitgliedern der aktuelle Haus- und Gutsbedarf verbleibt. Der aktuelle konkrete Haus- und Gutsbedarf bemisst sich dabei jeweils nach den aktuellen Verhältnissen und kann somit nicht mit dem historischen Haus- und Gutsbedarf im Zeitpunkt der seinerzeitigen Regulierung der 60er- und 70er Jahre gleichgesetzt werden. Die Liste der Anteilsrechte im Regulierungsplan gibt aber lediglich diesen historischen Haus- und Gutsbedarf wieder und begrenzt somit die maximal zulässige Nutzung durch die Stammsitzliegenschaften. Übersteigt nämlich der aktuelle Haus- und Gutsbedarf den historischen, dann besteht dafür kein Anspruch auf Gemeindegutnutzung vergleiche VwGH 25.07.2013, 2012/07/0029, und den ersten Absatz der Erläuternden Bemerkungen zum Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,). Die gegenständliche Liste der Anteilrechte sagt somit nichts über den aktuellen Haus- und Gutsbedarf aus, sondern beschränkt lediglich dessen Ausmaß. Durch die vorgenommene Richtigstellung der Anteilsrechte erfolgt auch keine Ausdehnung der historischen Nutzungsrechte der Stammsitzliegenschaften, da deren Anteile lediglich in Folge des rechtskräftigen Bescheides vom 07.06.1978, Zl IIIb1-***/**, auf drei zusätzliche Liegenschaften aufzuteilen waren. Damit wurde – in Entsprechung des Antrages der Agrargemeinschaft vom 16.07.2012 – lediglich die mit Bescheid vom 07.06.1978 erfolgte Feststellung zusätzlicher Stammsitzliegenschaften in der Liste der Anteilsrechte nachvollzogen. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass der Agrarbehörde die Erlassung des angefochtenen Bescheides auch unabhängig von einer Neubewertung sämtlicher Anteilsrechte möglich war, da sich der Substanzwertanspruch der Gemeinde und die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte in Bestand und Ausmaß wechselseitig nicht bedingen oder beeinflussen, sondern zwei gesonderte Arten von Anteilsrechten darstellen. Soweit die Gemeinde also vorbringt, die gegenständliche Änderungsregulierung zur Umsetzung des Erkenntnisses VfSlg 18.446/2008 hätte neben der Abbildung des Substanzwertanspruchs der Gemeinde zwingend auch eine Neubewertung und Neufestsetzung sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Anteilsrechte bzw eine Prüfung, ob Anteilsrechte allenfalls ruhen oder erloschen sind, umfassen müssen, ist sie damit nicht im Recht.Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass der Agrarbehörde die Erlassung des angefochtenen Bescheides auch unabhängig von einer Neubewertung sämtlicher Anteilsrechte möglich war, da sich der Substanzwertanspruch der Gemeinde und die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte in Bestand und Ausmaß wechselseitig nicht bedingen oder beeinflussen, sondern zwei gesonderte Arten von Anteilsrechten darstellen. Soweit die Gemeinde also vorbringt, die gegenständliche Änderungsregulierung zur Umsetzung des Erkenntnisses VfSlg 18.446 aus 2008, hätte neben der Abbildung des Substanzwertanspruchs der Gemeinde zwingend auch eine Neubewertung und Neufestsetzung sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Anteilsrechte bzw eine Prüfung, ob Anteilsrechte allenfalls ruhen oder erloschen sind, umfassen müssen, ist sie damit nicht im Recht. Und auch zum Vorbringen, dass der Substanzwertanspruch der Gemeinde auf Basis eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens festzustellen sei, ist nochmals festzuhalten, dass eine Neufeststellung der Anteilsrechte weder verfahrensgegenständlich, noch zur Sicherung des Substanzwertanspruches der Gemeinde erforderlich ist. Der Substanzwertanspruch der Gemeinde stellt nämlich keine fest definierte Größe dar, sondern ergibt sich

§ 33

Abs 5 TFLG 1996 jeweils nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte. Entsprechend dieser Bestimmung hat die Agrarbehörde im geänderten Regulierungsplan den Substanzwertanspruch der Gemeinde festgehalten. Alle Erträge aus dem Gemeindegut, soweit sie nicht den aktuellen Haus- und Gutsbedarf (der durch den historischen Haus- und Gutsbedarf begrenzt ist) decken, fallen somit der Gemeinde zu. Also steht auch der Überling eindeutig der Gemeinde zu. Darüber hinaus verfügt die Gemeinde aufgrund ihres walzenden Anteilsrechts zusätzlich über einen Anteil an der Holznutzung. Es ist daher nicht nachvollziehbar, welche weiteren Ermittlungen die Agrarbehörde hätte anstellen sollen.Und auch zum Vorbringen, dass der Substanzwertanspruch der Gemeinde auf Basis eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens festzustellen sei, ist nochmals festzuhalten, dass eine Neufeststellung der Anteilsrechte weder verfahrensgegenständlich, noch zur Sicherung des Substanzwertanspruches der Gemeinde erforderlich ist. Der Substanzwertanspruch der Gemeinde stellt nämlich keine fest definierte Größe dar, sondern ergibt sich

Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 jeweils nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte. Entsprechend dieser Bestimmung hat die Agrarbehörde im geänderten Regulierungsplan den Substanzwertanspruch der Gemeinde festgehalten. Alle Erträge aus dem Gemeindegut, soweit sie nicht den aktuellen Haus- und Gutsbedarf (der durch den historischen Haus- und Gutsbedarf begrenzt ist) decken, fallen somit der Gemeinde zu. Also steht auch der Überling eindeutig der Gemeinde zu. Darüber hinaus verfügt die Gemeinde aufgrund ihres walzenden Anteilsrechts zusätzlich über einen Anteil an der Holznutzung. Es ist daher nicht nachvollziehbar, welche weiteren Ermittlungen die Agrarbehörde hätte anstellen sollen. 6.2.

  1. Zum Abschnitt IV. der Haupturkunde:6.2.
  2. Zum Abschnitt römisch vier. der Haupturkunde: In Stattgebung des Antrages der Agrargemeinschaft vom 16.07.2012 wurde der Abschnitt IV. der Haupturkunde des Regulierungsplanes durch eine neue Nutzungsrichtlinie abgeändert. Diese ist jedoch mit der nunmehr anzuwendenden Rechtslage, also dem TFLG 1996 idF des LGBl Nr 70/2014, nicht kompatibel. So widersprechen die Punkte
  3. und
  4. sowie die Übergangsbestimmung dem neuen § 33 Abs 5 TFLG 1996, wonach der Überling der substanzberechtigten Gemeinde zusteht. Punkt 1./a) läuft dem Grundsatz zuwider, dass die Gemeinde die Lasten aus der Substanznutzung des Regulierungsgebietes zu tragen hat und, dass

dem neuen § 36h Abs 2 und 3 TFLG 1996 jene Nutzungsberechtigten, die ihre land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte tatsächlich ausüben, zu jenen Aufwendungen der Agrargemeinschaft, die zur Gewährleistung der Ausübbarkeit ihrer Nutzungsrechte erforderlich sind, einen jährlich im Nachhinein jeweils gesondert zu ermitteln Bewirtschaftungsbeitrag zu leisten haben.In Stattgebung des Antrages der Agrargemeinschaft vom 16.07.2012 wurde der Abschnitt römisch vier. der Haupturkunde des Regulierungsplanes durch eine neue Nutzungsrichtlinie abgeändert. Diese ist jedoch mit der nunmehr anzuwendenden Rechtslage, also dem TFLG 1996 in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, nicht kompatibel. So widersprechen die Punkte 2. und 3. sowie die Übergangsbestimmung dem neuen Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996, wonach der Überling der substanzberechtigten Gemeinde zusteht. Punkt 1./a) läuft dem Grundsatz zuwider, dass die Gemeinde die Lasten aus der Substanznutzung des Regulierungsgebietes zu tragen hat und, dass

dem neuen Paragraph 36 h, Absatz 2 und 3 TFLG 1996 jene Nutzungsberechtigten, die ihre land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte tatsächlich ausüben, zu jenen Aufwendungen der Agrargemeinschaft, die zur Gewährleistung der Ausübbarkeit ihrer Nutzungsrechte erforderlich sind, einen jährlich im Nachhinein jeweils gesondert zu ermitteln Bewirtschaftungsbeitrag zu leisten haben. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die von der Agrargemeinschaft beschlossene und von der Agrarbehörde in Kraft gesetzte Nutzungsrichtlinie. Freilich konnte die Agrarbehörde dabei die TFLG-Novelle LGBl Nr 70/2014 noch nicht berücksichtigen. Das Landesverwaltungsgericht hat aber die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden. Aufgrund der Unvereinbarkeit der gegenständlichen Nutzungsrichtlinie mit dem LGBl Nr 70/2014 würde die neue Rechtslage eine grundsätzliche Neufassung der von der Agrargemeinschaft beschlossenen und beantragten Nutzungsrichtlinie erfordern. Dem Landesverwaltungsgericht selbst ist die Erlassung einer anderen Nutzungsrichtlinie als jener, die dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegt, verwehrt. Es würde damit eine Kompetenz in Anspruch nehmen, die nur dem zuständigen Organ der Agrargemeinschaft oder der Agrarbehörde von Amts wegen zukommt. Das Landesverwaltungsgericht hat somit die der Novelle LGBl Nr 70/2014 widersprechende Nutzungsrichtlinie ersatzlos zu beheben. Eine von der Agrargemeinschaft oder der Agrarbehörde allenfalls neu zu beschließende Nutzungsrichtlinie wird sodann wieder der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen.Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die von der Agrargemeinschaft beschlossene und von der Agrarbehörde in Kraft gesetzte Nutzungsrichtlinie. Freilich konnte die Agrarbehörde dabei die TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, noch nicht berücksichtigen. Das Landesverwaltungsgericht hat aber die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden. Aufgrund der Unvereinbarkeit der gegenständlichen Nutzungsrichtlinie mit dem Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, würde die neue Rechtslage eine grundsätzliche Neufassung der von der Agrargemeinschaft beschlossenen und beantragten Nutzungsrichtlinie erfordern. Dem Landesverwaltungsgericht selbst ist die Erlassung einer anderen Nutzungsrichtlinie als jener, die dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegt, verwehrt. Es würde damit eine Kompetenz in Anspruch nehmen, die nur dem zuständigen Organ der Agrargemeinschaft oder der Agrarbehörde von Amts wegen zukommt. Das Landesverwaltungsgericht hat somit die der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, widersprechende Nutzungsrichtlinie ersatzlos zu beheben. Eine von der Agrargemeinschaft oder der Agrarbehörde allenfalls neu zu beschließende Nutzungsrichtlinie wird sodann wieder der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen. 6.3. Zu Spruchpunkt IV.:6.3. Zu Spruchpunkt römisch vier.: In Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde eine neue Satzung in Kraft und die alte Satzung vom 22.07.2004, Zl AgrB-***/**-2004, außer Kraft gesetzt. Insgesamt zielt die Neufassung der Satzung darauf ab, dass die Gemeinde als substanzberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft eine den Bestimmungen der TFLG-Novelle LGBl Nr 7/2010 entsprechende Stellung in den Organen der Agrargemeinschaft erhält. Die geänderte Satzung trägt dem TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 Rechnung.In Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde eine neue Satzung in Kraft und die alte Satzung vom 22.07.2004, Zl AgrB-***/**-2004, außer Kraft gesetzt. Insgesamt zielt die Neufassung der Satzung darauf ab, dass die Gemeinde als substanzberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft eine den Bestimmungen der TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, entsprechende Stellung in den Organen der Agrargemeinschaft erhält. Die geänderte Satzung trägt dem TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, Rechnung. Auch hier konnte die Agrarbehörde die TFLG-Novelle LGBl Nr 70/2014 noch nicht berücksichtigen. Das Landesverwaltungsgericht hat aber die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden. Zumal die aktuelle TFLG-Novelle zahlreiche Änderungen der Satzung einer Gemeindegutsagrargemeinschaft erfordert, entspricht die bekämpfte Satzung vom 14.08.2012 nicht der derzeitigen Rechtslage.Auch hier konnte die Agrarbehörde die TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, noch nicht berücksichtigen. Das Landesverwaltungsgericht hat aber die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden. Zumal die aktuelle TFLG-Novelle zahlreiche Änderungen der Satzung einer Gemeindegutsagrargemeinschaft erfordert, entspricht die bekämpfte Satzung vom 14.08.2012 nicht der derzeitigen Rechtslage.

der Übergangsbestimmung in § 87 Abs 3 TFLG 1996 sind die Bestimmungen der Satzung an die Vorgaben des LGBl Nr 70/2014 anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen. Somit kommt die Erlassung einer neuen Satzung durch das Landesverwaltungsgericht, die den Vorgaben der TFLG-Novelle LGBl Nr 70/2014 entspricht, nicht in Betracht. Das Landesverwaltungsgericht würde damit nämlich eine Kompetenz in Anspruch nehmen, die dem zuständigen Organ der Agrargemeinschaft zukommt. Vielmehr wird die von der Agrargemeinschaft anzupassende Satzung von der Agrarbehörde zu genehmigen sein und sodann der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen.

der Übergangsbestimmung in Paragraph 87, Absatz 3, TFLG 1996 sind die Bestimmungen der Satzung an die Vorgaben des Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen. Somit kommt die Erlassung einer neuen Satzung durch das Landesverwaltungsgericht, die den Vorgaben der TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, entspricht, nicht in Betracht. Das Landesverwaltungsgericht würde damit nämlich eine Kompetenz in Anspruch nehmen, die dem zuständigen Organ der Agrargemeinschaft zukommt. Vielmehr wird die von der Agrargemeinschaft anzupassende Satzung von der Agrarbehörde zu genehmigen sein und sodann der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen. Andererseits kommt aber auch eine Bestätigung der bekämpften Satzung durch das Landesverwaltungsgericht nicht in Betracht, da sie der aktuellen Fassung des TFLG 1996 widerspricht. Eine Zurückverweisung an die Agrarbehörde

§ 28Abs 3 Vw

GVG kommt mangels Vorliegen einer Sachverhaltsfrage ebenfalls nicht in Betracht. Somit verbleibt dem Landesverwaltungsgericht nur die Möglichkeit, die bekämpfte Satzung aufgrund ihres Widerspruches zur aktuellen Gesetzeslage ersatzlos zu beheben, weshalb für die Agrargemeinschaft wieder die alte Satzung vom 22.07.2004 in Kraft steht. Dazu ist aber ausdrücklich auf die Übergangsbestimmung im neuen § 87 Abs 3 TFLG 1996 hinzuweisen, wonach bei Bestimmungen der Satzung, die im Widerspruch zum TFLG 1996 oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassen Verordnung stehen, die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw der betreffenden Verordnung anzuwenden sind.Andererseits kommt aber auch eine Bestätigung der bekämpften Satzung durch das Landesverwaltungsgericht nicht in Betracht, da sie der aktuellen Fassung des TFLG 1996 widerspricht. Eine Zurückverweisung an die Agrarbehörde

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kommt mangels Vorliegen einer Sachverhaltsfrage ebenfalls nicht in Betracht. Somit verbleibt dem Landesverwaltungsgericht nur die Möglichkeit, die bekämpfte Satzung aufgrund ihres Widerspruches zur aktuellen Gesetzeslage ersatzlos zu beheben, weshalb für die Agrargemeinschaft wieder die alte Satzung vom 22.07.2004 in Kraft steht. Dazu ist aber ausdrücklich auf die Übergangsbestimmung im neuen Paragraph 87, Absatz 3, TFLG 1996 hinzuweisen, wonach bei Bestimmungen der Satzung, die im Widerspruch zum TFLG 1996 oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassen Verordnung stehen, die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw der betreffenden Verordnung anzuwenden sind.

  1. Ergebnis: Die von der Gemeinde begehrte Feststellung, dass es sich bei den Grundstücken Nr 975, 1078/2, 1079/1, 1080, 1086 und 1098 um Gemeindevermögen handle, war als vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides und somit der Entscheidungsbefugnis des erkennenden Gerichtes entzogen. Im Übrigen erfolgte die Abänderung des Regulierungsplanes in Anlehnung an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl B 464/07, zu Recht. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde entsprechen den Vorgaben des TFLG 1996 sowohl in der Fassung des LGBl Nr 7/2010 als auch in der Fassung der Novelle LGBl Nr 70/
  2. Mit dieser Novelle wurde auch klargestellt, dass der Überling zum Substanzwertanspruch der Gemeinde zählt.Im Übrigen erfolgte die Abänderung des Regulierungsplanes in Anlehnung an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl B 464/07, zu Recht. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde entsprechen den Vorgaben des TFLG 1996 sowohl in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, als auch in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,. Mit dieser Novelle wurde auch klargestellt, dass der Überling zum Substanzwertanspruch der Gemeinde zählt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat es die Agrarbehörde auch nicht unterlassen, die zur Sicherung des Substanzwertanspruches der Gemeinde erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Insbesondere war dazu keine Neubewertung der Anteilsverhältnisse erforderlich; dies war – abgesehen von der Richtigstellung in Folge des Bescheides vom 07.06.1978, Zl IIIb1-***/** – auch weder Gegenstand des angefochtenen Bescheides noch des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Zur Konkretisierung waren jedoch vom Landesverwaltungsgericht jene Grundstücke, an welchen die Gemeinde substanzberechtigt ist, in den geänderten Regulierungsplan aufzunehmen. Zudem waren aufgrund ihres Widerspruches zur TFLG-Novelle LGBl Nr 70/2014 sowohl die Nutzungsrichtlinien in Abschnitt IV. der Haupturkunde als auch die neue Satzung zu beheben.Zur Konkretisierung waren jedoch vom Landesverwaltungsgericht jene Grundstücke, an welchen die Gemeinde substanzberechtigt ist, in den geänderten Regulierungsplan aufzunehmen. Zudem waren aufgrund ihres Widerspruches zur TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, sowohl die Nutzungsrichtlinien in Abschnitt römisch vier. der Haupturkunde als auch die neue Satzung zu beheben. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zumal sich das vorliegende Erkenntnis an der Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes orientiert (vgl die zitierten Erkenntnisse), liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision

Art 133

Abs 4 B-VG unzulässig ist.Zumal sich das vorliegende Erkenntnis an der Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes orientiert vergleiche die zitierten Erkenntnisse), liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.0038.3

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