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{'item': 'LVwG-2013/14/3377-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/14/3377-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 4Abs 1 Meldegesetz 19912.

Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Meldegesetz 1991 Wegen der Verwaltungsübertretung hinsichtlich Punkt 1) wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in Euro 20,00 Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden Freiheitsstrafe von Gemäß § 22 Abs 1 Meldegesetz 1991, idF BGBl 505/94Paragraph 22, Absatz eins, Meldegesetz 1991, in der Fassung BGBl 505/94 Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ● Euro 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens entsprechend dem Mindestbeitrag (§ 64 Abs 2 VStG). Euro 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens entsprechend dem Mindestbeitrag (Paragraph 64, Absatz 2, VStG). Wegen der Verwaltungsübertretung hinsichtlich Punkt 2) wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in Euro 20,00 Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden Freiheitsstrafe von Gemäß § 22 Abs 1 Meldegesetz 1991, idF BGBl 505/94Paragraph 22, Absatz eins, Meldegesetz 1991, in der Fassung BGBl 505/94 Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ● Euro 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens entsprechend dem Mindestbeitrag (§ 64 Abs 2 VStG). Euro 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens entsprechend dem Mindestbeitrag (Paragraph 64, Absatz 2, VStG). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslage) beträgt daher € 60,00“ Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer (Berufungswerber) am 08.11.2013 zugestellt. Innerhalb offener Frist wurde nachangeführte Beschwerde (Berufung) erhoben: „Sehr geehrte Frau N, ich ergreife gegen den Bescheid der Geschäftszahl SI-***/2013 Berufung. Ich war zum genannten Zeitpunkt bei Dr. R D lediglich zu Besuch und ich habe in seiner Wohnung keine Unterkunft genommen. Ich hatte in seiner Wohnung weder meinen Lebensmittelpunkt, noch fuhr ich von ihr zum Arbeitsplatz. Ich habe auch meinen Hauptwohnsitz in Z nicht aufgegeben, da ich dort nachweislich meinen Lebensmittelpunkt hatte. Mit freundlichen Grüßen P T“ § 3 Abs 7 VwGbk-ÜG ordnet an, dass mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden können, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.Paragraph 3, Absatz 7, VwGbk-ÜG ordnet an, dass mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden können, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Genannte Voraussetzungen liegen im Gegenstandsfall vor. In Folge der erhobenen Beschwerde wurde am 11.09.2014 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft X mit der Zl SI-***-2013, in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.07.2014, Zl 2013/**/**** samt Protokoll sowie durch Einvernahme der Zeugen E L und Insp. T W. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers konnte nicht erfolgen, da dieser trotz Ladung zur Verhandlung nicht erschien. In Folge der erhobenen Beschwerde wurde am 11.09.2014 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit der Zl SI-***-2013, in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.07.2014, Zl 2013/**/**** samt Protokoll sowie durch Einvernahme der Zeugen E L und Insp. T W. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers konnte nicht erfolgen, da dieser trotz Ladung zur Verhandlung nicht erschien. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Am 06.06.2013 gegen 11.15 Uhr erstattet der Beschwerdeführer gemeinsam mit Dr. R D beim Bereitschaftsdienst der Staatsanwaltschaft X eine Anzeige betreffend des Verdachts des Verdachtes der gefährlichen Drohung, wobei beide angaben, in PLZ Y. ***gasse * wohnhaft zu sein. Die Polizeiinspektion Y wurde mit polizeilichen Ermittlungen beauftragt und stellte dabei fest, dass der Beschwerdeführer nicht in PLZ Y, ***gasse * polizeilich gemeldet ist. Die einzige Meldeeintragung war in PLZ Z, ***-Straße **. Im Zuge der Ermittlungen wurden in der ***gasse andere Parteien befragt und gab unter anderem die Familie L an, dass der Beschwerdeführer schon seit mehreren Jahren in PLZ Y, ***gasse * wohnen würde. Seite 16.07.2013 ist der Beschwerdeführer mit dem Nebenwohnsitz in PLZ Y gemeldet. Am 06.06.2013 gegen 11.15 Uhr erstattet der Beschwerdeführer gemeinsam mit Dr. R D beim Bereitschaftsdienst der Staatsanwaltschaft römisch zehn eine Anzeige betreffend des Verdachts des Verdachtes der gefährlichen Drohung, wobei beide angaben, in PLZ Y. ***gasse * wohnhaft zu sein. Die Polizeiinspektion Y wurde mit polizeilichen Ermittlungen beauftragt und stellte dabei fest, dass der Beschwerdeführer nicht in PLZ Y, ***gasse * polizeilich gemeldet ist. Die einzige Meldeeintragung war in PLZ Z, ***-Straße **. Im Zuge der Ermittlungen wurden in der ***gasse andere Parteien befragt und gab unter anderem die Familie L an, dass der Beschwerdeführer schon seit mehreren Jahren in PLZ Y, ***gasse * wohnen würde. Seite 16.07.2013 ist der Beschwerdeführer mit dem Nebenwohnsitz in PLZ Y gemeldet. Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 06.06.2013 bis 11.07.2013 in PLZ Y, ***gasse * wohnhaft gewesen ist, wurde von Herrn E L als Zeuge bestätigt. Im Zuge der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 23.07.2014 legte er einen Auszug der Tiroler Tageszeitung vom 01.03.2014, in dem der Beschwerdeführer als Schauspieler und Modedesigner beschrieben wird. Aus dem Artikel lässt sich entnehmen, dass er in der Yer Altstadtwohnung seine Modelle kreiert und findet sich die Textpassage, dass der Beschwerdeführer seit 9 Jahren in einem der ältesten Häuser von Y wohnt. Er hat sich mittlerweile dort angemeldet. § 22 Abs 1 Z 1 Meldegesetz normiert, dass derjenigen eine Verwaltungsübertretung begeht und mit Geldstrafe bis zu € 726, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu € 2.180, zu bestrafen ist, der die ihn treffenden Meldepflicht nach den § 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt.Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Meldegesetz normiert, dass derjenigen eine Verwaltungsübertretung begeht und mit Geldstrafe bis zu € 726, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu € 2.180, zu bestrafen ist, der die ihn treffenden Meldepflicht nach den Paragraph 3, 4, 5, oder 6 nicht erfüllt. Gemäß § 3 Abs 1 MeldeG ist innerhalb von 3 Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden, wenn einer Wohnung Unterkunft nimmt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG ist innerhalb von 3 Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden, wenn einer Wohnung Unterkunft nimmt. Nach § 4 Abs 1 leg cit ist innerhalb von 3 Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde zu melden, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt.Nach Paragraph 4, Absatz eins, leg cit ist innerhalb von 3 Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde zu melden, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt. Von Seiten der Bezirkshauptmannschaft X wird dem Beschwerdeführer einerseits eine Übertretung nach § 22 Abs 1 Z 1 iVm § 3 Abs 1 Meldegesetz zwar andererseits eine solche nach §

§ 4Abs 1 Meldegesetz angelastet.

Dabei handelt es sich die Meldeverpflichtung bei Unterkunftnahme oder Aufgabe dieser in einer Wohnung. Von Seiten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wird dem Beschwerdeführer einerseits eine Übertretung nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Meldegesetz zwar andererseits eine solche nach Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Meldegesetz angelastet. Dabei handelt es sich die Meldeverpflichtung bei Unterkunftnahme oder Aufgabe dieser in einer Wohnung. Das durchgeführte Beweisverfahren hat zweifelfrei ergeben, dass der von der Erstbehörde erhobene Schuldvorwurf gerechtfertigt ist, da der Beschwerdeführer im Zeitraum 06.06.2013-11.07.2013 Unterkunft in ***gasse *, PLZ Y genommen hat, ohne sich anzumelden. Der von der Bezirkshauptmannschaft X erhobene Schuldvorwurf ist betreffend dieses Schuldvorwurfes berechtigt, wobei der Spruch allerdings das Wort „Hauptwohnsitz“ auf „Wohnsitz“ zu ändern war. Das durchgeführte Beweisverfahren hat zweifelfrei ergeben, dass der von der Erstbehörde erhobene Schuldvorwurf gerechtfertigt ist, da der Beschwerdeführer im Zeitraum 06.06.2013-11.07.2013 Unterkunft in ***gasse *, PLZ Y genommen hat, ohne sich anzumelden. Der von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erhobene Schuldvorwurf ist betreffend dieses Schuldvorwurfes berechtigt, wobei der Spruch allerdings das Wort „Hauptwohnsitz“ auf „Wohnsitz“ zu ändern war. Was Punkt 2 anlangt, so hat das durchgeführte Beweisverfahren nicht ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach §

§ 4

Abs 1 Meldegesetz nachgewiesen werden kann, da eine Person über mehrere Unterkünfte verfügen kann und nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in PLZ Z aufgegeben hat. Diesbezüglich konnten die Einvernahmen der Zeugen nichts sagen und ist darauf zu verweisen, dass betreffend des Verfahrens beim Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerdeführer eine Ladung per Adresse ***-Straße ** erhalten hat. Diese hat er offensichtlich bekommen, weil die Ladung nicht retourniert worden ist. Da vom Beschwerdeführer die Aufgabe des Wohnsitzes in Z bestritten wird, die diesbezügliche Verantwortung des Beschwerdeführers nicht wiederlegt werden kann, war nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ betreffend der angelasteten Übertretung §

§ 4

Abs 1 Meldegesetz (Aufgabe einer Unterkunft) der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. Was Punkt 2 anlangt, so hat das durchgeführte Beweisverfahren nicht ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Meldegesetz nachgewiesen werden kann, da eine Person über mehrere Unterkünfte verfügen kann und nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in PLZ Z aufgegeben hat. Diesbezüglich konnten die Einvernahmen der Zeugen nichts sagen und ist darauf zu verweisen, dass betreffend des Verfahrens beim Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerdeführer eine Ladung per Adresse ***-Straße ** erhalten hat. Diese hat er offensichtlich bekommen, weil die Ladung nicht retourniert worden ist. Da vom Beschwerdeführer die Aufgabe des Wohnsitzes in Z bestritten wird, die diesbezügliche Verantwortung des Beschwerdeführers nicht wiederlegt werden kann, war nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ betreffend der angelasteten Übertretung Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Meldegesetz (Aufgabe einer Unterkunft) der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des bestätigenden Spruches ist auszuführen, dass von der Bezirkshauptmannschaft X eine Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens verhängt wurde. Hinsichtlich des bestätigenden Spruches ist auszuführen, dass von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eine Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens verhängt wurde. Die Erhebung einer Revision ist unzulässig, da gemäß § 25 Abs 4 VwGG eine solche nicht zulässig ist, wenn eine Geldstrafe von nicht mehr als € 400 verhängt wurde und der Strafrahmen des Deliktes nur die Verhängung von Geldstrafen bis zu € 750 vorsieht.Die Erhebung einer Revision ist unzulässig, da gemäß Paragraph 25, Absatz 4, VwGG eine solche nicht zulässig ist, wenn eine Geldstrafe von nicht mehr als € 400 verhängt wurde und der Strafrahmen des Deliktes nur die Verhängung von Geldstrafen bis zu € 750 vorsieht. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.14.3377.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.