RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/18/2462-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde des G T, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M L, Adresse, PLZ I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.08.2014, Zahl SI-***-2014,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde des G T, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M L, Adresse, PLZ römisch eins, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 04.08.2014, Zahl SI-***-2014, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben sowie das angefochtene Straferkenntnis behoben und werden die Verwaltungsstrafverfahren zu den Punkten 1, 2 und 3 gemäß § 45 Abs 1 Ziffer 2 VStG eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben sowie das angefochtene Straferkenntnis behoben und werden die Verwaltungsstrafverfahren zu den Punkten 1, 2 und 3 gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2 VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.08.2014, Zahl SI-***-2014, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 04.08.2014, Zahl SI-***-2014, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 12.01.2014, 00:30 Uhr Tatort: S, im Lokal „*** Pub“, ***straße **
- Der Beschuldigte Herr G T geb. am xx.xx.xxxx hat es als Verantwortlicher des Lokales „***’s Pub“ in PLZ S, ***straße ** zu verantworten, dass an Frau E W zum oben angeführten Zeitpunkt und Ort, alkoholische Getränke für den persönlichen Gebrauch weitergeben wurden. Frau E W erwarb und konsumierte im Lokal alkoholische Getränke.
- Der Beschuldigte Herr G T geb. am xx.xx.xxxx hat es als Verantwortlicher des Lokales „***’s Pub“ in PLZ S, ***straße ** zu verantworten, dass an Frau J H zum oben angeführten Zeitpunkt und Ort, alkoholische Getränke für den persönlichen Gebrauch nicht weitergegeben. Frau J H erwarb und konsumierte im Lokal alkoholische Getränke.
- Der Beschuldigte Herr G T geb. am xx.xx.xxxx hat es als Verantwortlicher des Lokales „***’s Pub“ in PLZ S, ***straße ** zu verantworten, dass an Frau U F zum oben angeführten Zeitpunkt und Ort, alkoholische Getränke für den persönlichen Gebrauch nicht weitergegeben. Frau U F erwarb und konsumierte im Lokal alkoholische Getränke.“ Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1 bis Punkt 3 jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs 1 iVm § 12 Abs 2 und § 21 Abs 1 lit d des Tiroler Jugendschutzgesetzes 1994 zur Last gelegt und wurde über ihn jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,--, im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden, verhängt.Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1 bis Punkt 3 jeweils eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 21, Absatz eins, Litera d, des Tiroler Jugendschutzgesetzes 1994 zur Last gelegt und wurde über ihn jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,--, im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wird die Begehung der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen bestritten. Der Beschwerde kam aus nachstehenden Gründen Berechtigung zu: Die Firma G T GmbH & Co KG, mit Sitz in PLZ S, ***straße **, ist Gewerbeinhaberin hinsichtlich des Lokales mit der Bezeichnung „***´s Pub“ an derselben Anschrift. Aus dem Gewerberegister ergibt sich zudem, dass der Beschuldigte gewerberechtlicher Geschäftsführer der G T GmbH & Co KG ist. Laut Anzeige erhielten die drei im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Mädchen die alkoholischen Getränke in diesem bezeichneten Lokal. Nach § 114 GewO 1994 ist es Gewerbetreibenden untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Das gewerberechtliche Alkoholausschankverbot an Jugendliche knüpft an das jugendschutzrechtliche Alkoholgenussverbot an. Die Jugendschutzvorschriften der Bundesländer sehen einschlägige Verbote vor, die an Jugendliche und Erziehungsberechtigte gerichtet sind (vgl dazu Hermann Grabler, Harald Stolzlechner, Harald Wendl, GewO,
- vollständig überarbeitete Auflage, Seite 1257 sowie VwGH 09.05.2001, 2000/04/0215). § 114 GewO 1994 bindet die Strafbarkeit des Alkoholausschankes an Jugendliche an ein Verbot durch landesrechtliche Bestimmungen. Der Alkoholausschank an Jugendliche durch Gastgewerbetreibende – wie im gegenständlichen Fall – ist somit lediglich nach der (spezielleren) gewerberechtlichen Bestimmung des § 367a iVm § 114 GewO und nicht nach einem landesrechtlichen Jugendschutzgesetz zu ahnden (siehe dazu erneut Hermann Grabler, Harald Stolzlechner, Harald Wendl, GewO,
- vollständig überarbeitete Auflage Seite 1.257).Nach Paragraph 114, GewO 1994 ist es Gewerbetreibenden untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Das gewerberechtliche Alkoholausschankverbot an Jugendliche knüpft an das jugendschutzrechtliche Alkoholgenussverbot an. Die Jugendschutzvorschriften der Bundesländer sehen einschlägige Verbote vor, die an Jugendliche und Erziehungsberechtigte gerichtet sind vergleiche dazu Hermann Grabler, Harald Stolzlechner, Harald Wendl, GewO,
- vollständig überarbeitete Auflage, Seite 1257 sowie VwGH 09.05.2001, 2000/04/0215). Paragraph 114, GewO 1994 bindet die Strafbarkeit des Alkoholausschankes an Jugendliche an ein Verbot durch landesrechtliche Bestimmungen. Der Alkoholausschank an Jugendliche durch Gastgewerbetreibende – wie im gegenständlichen Fall – ist somit lediglich nach der (spezielleren) gewerberechtlichen Bestimmung des Paragraph 367 a, in Verbindung mit Paragraph 114, GewO und nicht nach einem landesrechtlichen Jugendschutzgesetz zu ahnden (siehe dazu erneut Hermann Grabler, Harald Stolzlechner, Harald Wendl, GewO,
- vollständig überarbeitete Auflage Seite 1.257). Somit geht § 114 GewO 1994 als speziellere Norm, die für Gewerbetreibende gilt, der allgemeineren Norm nach dem Tiroler Jugendschutzgesetz vor.Somit geht Paragraph 114, GewO 1994 als speziellere Norm, die für Gewerbetreibende gilt, der allgemeineren Norm nach dem Tiroler Jugendschutzgesetz vor. Dem Beschuldigten wäre daher eine entsprechende Übertretung nach der Gewerbeordnung anzulasten gewesen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.18.2462.1