RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/30/2545-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde des Herrn A A, geb am xx.xx.xxxx, zurzeit aufhältig in der Justizanstalt Innsbruck, Adresse, 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 11.08.2014, Zl VK-***-2014, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde des Herrn A A, geb am xx.xx.xxxx, zurzeit aufhältig in der Justizanstalt Innsbruck, Adresse, 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 11.08.2014, Zl VK-***-2014, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die von der Erstbehörde zu Spruchpunkt 1.,
- und
- verhängten Geldstrafen in der Höhe von je Euro 2.180,-- bzw Ersatzfreiheitsstrafen von je 42 Tagen auf Geldstrafen in der Höhe von je Euro 2.000,-- und Ersatzfreiheitsstrafen von je 35 Tagen herabgesetzt werden.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die von der Erstbehörde zu Spruchpunkt 1.,
- und
- verhängten Geldstrafen in der Höhe von je Euro 2.180,-- bzw Ersatzfreiheitsstrafen von je 42 Tagen auf Geldstrafen in der Höhe von je Euro 2.000,-- und Ersatzfreiheitsstrafen von je 35 Tagen herabgesetzt werden.
- Aufgrund der Strafherabsetzung werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Euro 600,-- neu festgesetzt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen angelastet: „Tatzeit:
- 13.01.2014, 15.00 Uhr
- 20.01.2014, 10.00 Uhr
- 19.02.2014, 17.00 Uhr Tatort:
- X, *** Gasse, Höhe Haus Nr. **Tatort:
- römisch zehn, *** Gasse, Höhe Haus Nr. **
- X, *** Straße, Höhe Haus Nr. **
- römisch zehn, *** Straße, Höhe Haus Nr. **
- X, ***platz, Höhe Haus Nr. **
- römisch zehn, ***platz, Höhe Haus Nr. ** Fahrzeug: PKW, XX-*****
- Sie haben das oben angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.
- Sie haben das oben angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.
- Sie haben das oben angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
- § 1 Abs. 3 FSG
- Paragraph eins, Absatz 3, FSG
- §1 Abs. 3 FSG
- §1 Absatz 3, FSG
- §1 Abs. 3 FSG
- §1 Absatz 3, FSG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): Gemäß : Ersatzfreiheitsstrafe:
- 2.180,00 § 37 Abs. 3 Ziff. 1 FSG 42 Tage
- 2.180,00 Paragraph 37, Absatz 3, Ziff. 1 FSG 42 Tage
- 2.180,00 § 37 Abs. 3 Ziff. 1 FSG 42 Tage
- 2.180,00 Paragraph 37, Absatz 3, Ziff. 1 FSG 42 Tage
- 2.180,00 § 37 Abs. 3 Ziff. 1 FSG 42 Tage
- 2.180,00 Paragraph 37, Absatz 3, Ziff. 1 FSG 42 Tage Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 654,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 7.194.00“ In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt: „Sehr geehrter Herr A A, in Oben genannter Aktenzahl bitte ich Sie meine Beschwerde bezüglich der Strafhöhe zur Kenntnis zu nehmen. Ich befinde mich derzeit in der Justizanstalt Innsbruck in Haft und wurde zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 6 Jahren und vier Monaten rechtskräftig verurteilt. In Haft verfüge ich über kein geregeltes Einkommen, zudem bin ich für meine drei Kinder unterhaltspflichtig. Außerdem Verfüge ich über keinerlei Ersparnisse, aus welchen ich die Straferkenntnis bedienen könnte und sehe mich deshalb, in absehbarer Zukunft nicht in der Lage diese zu begleichen. Ich bitte Sie, in Anbetracht meiner finanziellen und familiären Situation, die Strafhöhe erheblich zu reduzieren und gegebenenfalls eine Teilzahlung der Straferkenntnis in Betracht zu ziehen. Ich verbleibe in der Hoffnung keine Fehlbitte geleistet zu haben und mit besten Wünschen Hochachtungsvoll“ Die eingebrachte Beschwerde richtet sich nur gegen die verhängte Strafhöhe. Die angelasteten Verwaltungsübertretungen wurden inhaltlich nicht bekämpft. Laut telefonisch eingeholter Auskunft bei der Justizanstalt Innsbruck scheint beim Beschwerdeführer als vorläufiges Strafhaftende der 19.08.2020 auf. II. Rechtliche Grundlagen:römisch zwei. Rechtliche Grundlagen: Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen des FSG lauten wie folgt: „§ 1
(3)Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker
(3)Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 5,, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (Paragraph 2,), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (Paragraph 32 a,) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (Paragraph 32 a,) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker
- nicht mehr in der Probezeit ist,
- eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und
- im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist. § 37Paragraph 37
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Absatz 3, Ziffer 3, jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des Paragraph 37 a, vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(3)Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken
- eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.“
- eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3,, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.“ Der für die Strafbemessung relevante § 19 VStG lautet wie folgt:Der für die Strafbemessung relevante Paragraph 19, VStG lautet wie folgt: „§ 19
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund der Tatsache, dass sich die gegenständliche Beschwerde nur gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch in Teilrechtskraft erwachsen und war nur noch über die Strafhöhen zu entscheiden. Von der Erstbehörde ist von einem vorsätzlichen Verhalten ausgegangen worden, wobei der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretungen als gravierend angesehen wurde und einschlägige Vormerkungen erschwerend zu werten waren. Laut im Akt befindlicher Vormerkungsliste scheinen einschlägige Bestrafungen nach dem FSG auf. Der Beschwerdeführer wurde am 20.06.2012 mit einer Geldstrafe von Euro 800,--, mit Datum 08.10.2012 mit einer Geldstrafe von Euro 1.200,-- und mit Datum 07.02.2013 mit einer Geldstrafe von Euro 1.800,-- bzw einer Arrestfreiheitsstrafe von 18 Tagen rechtskräftig bestraft. Die Rechtskraft der vorhin angeführten Bestrafungen trat am 01.08.2012, am 19.11.2012 und am 21.06.2013 ein. Von der Erstbehörde wurde nunmehr nach drei vorausgehenden einschlägigen Vorbestrafungen in den Jahren 2012 und 2013 für die drei Tatbegehungen am 13.01.2014 und am 20.01.2014 und 19.02.2014 jeweils die Höchstgeldstrafe von Euro 2.180,-- und die höchstmögliche Ersatzfreiheitsstrafen von 42 Tagen verhängt. Die Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten. Die diesbezüglichen Abwägungen wurde von der Erstbehörde gemäß § 19 Abs 1 VStG ordnungsgemäß durchgeführt. Laut im Akt befindlicher Vormerkungsliste scheinen einschlägige Bestrafungen nach dem FSG auf. Der Beschwerdeführer wurde am 20.06.2012 mit einer Geldstrafe von Euro 800,--, mit Datum 08.10.2012 mit einer Geldstrafe von Euro 1.200,-- und mit Datum 07.02.2013 mit einer Geldstrafe von Euro 1.800,-- bzw einer Arrestfreiheitsstrafe von 18 Tagen rechtskräftig bestraft. Die Rechtskraft der vorhin angeführten Bestrafungen trat am 01.08.2012, am 19.11.2012 und am 21.06.2013 ein. Von der Erstbehörde wurde nunmehr nach drei vorausgehenden einschlägigen Vorbestrafungen in den Jahren 2012 und 2013 für die drei Tatbegehungen am 13.01.2014 und am 20.01.2014 und 19.02.2014 jeweils die Höchstgeldstrafe von Euro 2.180,-- und die höchstmögliche Ersatzfreiheitsstrafen von 42 Tagen verhängt. Die Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten. Die diesbezüglichen Abwägungen wurde von der Erstbehörde gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ordnungsgemäß durchgeführt. Hinsichtlich der gemäß § 19 Abs 2 VStG auch zu berücksichtigenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat die Bezirkshauptmannschaft X durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Strafbemessung zu Grunde gelegt. In der Beschwerde wurde unter Bezugnahme auf die verhängte mehrjährige Haftstrafe geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer über kein geregeltes Einkommen verfüge und zudem für drei Kinder unterhaltspflichtig sei. Er verfüge weiters über keinerlei Ersparnisse. Die Sorgepflichten wurden von der Erstbehörde nicht berücksichtigt und die Einkommens- und Vermögenssituation unrichtig angenommen. Die Inhaftierung war bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses bekannt und ist es dem Beschwerdeführer in absehbarer Zeit während der Strafhaftverbüßung nicht möglich, ein geregeltes durchschnittliches Einkommen zu erzielen.Hinsichtlich der gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG auch zu berücksichtigenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Strafbemessung zu Grunde gelegt. In der Beschwerde wurde unter Bezugnahme auf die verhängte mehrjährige Haftstrafe geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer über kein geregeltes Einkommen verfüge und zudem für drei Kinder unterhaltspflichtig sei. Er verfüge weiters über keinerlei Ersparnisse. Die Sorgepflichten wurden von der Erstbehörde nicht berücksichtigt und die Einkommens- und Vermögenssituation unrichtig angenommen. Die Inhaftierung war bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses bekannt und ist es dem Beschwerdeführer in absehbarer Zeit während der Strafhaftverbüßung nicht möglich, ein geregeltes durchschnittliches Einkommen zu erzielen. Unter Berücksichtigung dieser schwierigen und unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der bestehenden Unterhaltsverpflichtung erschien die von der Erstbehörde verhängte Höchstgeldstrafe als zu hoch bemessen. Die Einkommens- und Vermögenssituation und die Sorgepflichten des Beschwerdeführers rechtfertigen jedenfalls eine angepasste Herabsetzung der von der Erstbehörde festgesetzten Höchstgeldstrafen auf den nunmehr festgesetzten Betrag. Aufgrund der aufscheinenden Vormerkungen und der vorsätzlichen Tatbegehungen erscheint die nunmehr festgesetzte Strafhöhe jedenfalls tatangemessen aber auch erforderlich, um den Beschwerdeführer nach einer etwaigen Haftentlassung von der Begehung gleichartiger schwerwiegender Verwaltungsübertretungen bestmöglich abzuhalten. Die Voraussetzungen zur Anwendung des § 20 (außerordentliche Milderung) und § 45 Abs 1 Z 4 (absehen von einer Bestrafung, Ermahnung) VStG lagen jedenfalls aufgrund der Schwere der begangenen Delikte und der aufscheinenden Vormerkungen nicht vor. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Voraussetzungen zur Anwendung des Paragraph 20, (außerordentliche Milderung) und Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, (absehen von einer Bestrafung, Ermahnung) VStG lagen jedenfalls aufgrund der Schwere der begangenen Delikte und der aufscheinenden Vormerkungen nicht vor. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Aufgrund der herabgesetzten Strafhöhen waren auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu berechnen und festzusetzen. Für die Gewährung der in der Beschwerde begehrten Teilzahlungsmöglichkeit ist die Bezirkshauptmannschaft X zuständig. Der Beschwerdeführer wird diesbezüglich an die Bezirkshauptmannschaft X verwiesen.Für die Gewährung der in der Beschwerde begehrten Teilzahlungsmöglichkeit ist die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zuständig. Der Beschwerdeführer wird diesbezüglich an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn verwiesen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.30.2545.1