GVG) wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.1.
Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: Mit Bescheid vom 22.02.2011, Zl *-*****/**/*-****, hat die Bezirkshauptmannschaft B dem A, Ort, aufgetragen, den auf zwei näher bezeichneten Grundstücken im Uferschutzbereich des X-sees auf einer Länge von 80 m und einer Breite von 2 m abgelagerten Ziegelbruch (Beton- und Tonziegel) bis spätestens 20.03.2011 bis in eine Tiefe von 30 cm zu entfernen und einer geordneten Entsorgung zu übergeben sowie für eine fachmännische Begleitung der Maßnahmen der Bezirkshauptmannschaft B eine Woche vor Beginn der Arbeiten eine ökologische Bauaufsicht namhaft zu machen. Die von A gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 28.06.2011, Zl U-**.***/*, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass er die im erstinstanzlichen Bescheid angeführte Frist durch die Frist „bis spätestens 20.09.2011“ ersetzt und den Auftrag zur Namhaftmachung einer ökologischen Bauaufsicht mangels Rechtsgrundlage behoben hat. Unter Spruchpunkt II. des zitierten Bescheides hat der Landeshauptmann von Tirol über die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Berufung gestellten Anträge dahingehend entschieden, dass der Antrag auf „Haftung – Ersatz u.a.w. detto für event. ‚Konsens-Aufschüttung‘ gegen wen auch immer“
AVG auf den Zivilrechtsweg verwiesen, der Antrag vom 09.06.2011 auf Verfahrenshilfe als unzulässig zurückgewiesen und der Antrag vom 09.06.2011 auf Fristverlängerung als unbegründet abgewiesen wurde.Die von A gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 28.06.2011, Zl U-**.***/*, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass er die im erstinstanzlichen Bescheid angeführte Frist durch die Frist „bis spätestens 20.09.2011“ ersetzt und den Auftrag zur Namhaftmachung einer ökologischen Bauaufsicht mangels Rechtsgrundlage behoben hat. Unter Spruchpunkt römisch zwei. des zitierten Bescheides hat der Landeshauptmann von Tirol über die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Berufung gestellten Anträge dahingehend entschieden, dass der Antrag auf „Haftung – Ersatz u.a.w. detto für event. ‚Konsens-Aufschüttung‘ gegen wen auch immer“
Paragraph 6, AVG auf den Zivilrechtsweg verwiesen, der Antrag vom 09.06.2011 auf Verfahrenshilfe als unzulässig zurückgewiesen und der Antrag vom 09.06.2011 auf Fristverlängerung als unbegründet abgewiesen wurde. Aufgrund der Beschwerde des A, vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. C, Rechtsanwalt in Ort, hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl 2012/07/0017-6, Spruchpunkt I. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.06.2011, Zl U-**.***/*, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Spruchpunkt II. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.06.2011, Zl U-**.***/*, blieb unberührt.Aufgrund der Beschwerde des A, vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. C, Rechtsanwalt in Ort, hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl 2012/07/0017-6, Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.06.2011, Zl U-**.***/*, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.06.2011, Zl U-**.***/*, blieb unberührt. Das nunmehr zuständige Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher das Verfahren über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 22.02.2011, Zl *-*****/**/*-****, fortzuführen. Mit Schriftsatz vom 14.08.2014, Zl LVwG-2014/37/****-*, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft B vom 30.07.2014, Zl **-*-*****/**/**-****, zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen einer Frist von zwei Wochen zu äußern. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu beantragen. Mit Schriftsatz vom 30.08.2014, eingelangt am 08.09.2014, hat A, Adresse, Platz, Ort, beantragt, ● eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ● ihm Verfahrenshilfe zu gewähren und in diesem Rahmen ihm einen Rechtsanwalt beizugeben sowie ● seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, samt der Überschrift lautet wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, samt der Überschrift lautet wie folgt: „Verfahrenshilfeverteidiger§ 40.Paragraph 40,
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
F BGBl I Nr 164/2013, ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 40 VwGVG ist die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ausschließlich für Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen, nicht aber für sonstige Verfahren über Bescheidbeschwerden. § 40 VwGVG entspricht somit weitgehend § 51a VStG in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltenden Fassung. Bei der Entscheidung über den Antrag des A auf Beigebung eines Rechtsanwaltes war unter Berücksichtigung der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 40, VwGVG ist die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ausschließlich für Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen, nicht aber für sonstige Verfahren über Bescheidbeschwerden. Paragraph 40, VwGVG entspricht somit weitgehend Paragraph 51 a, VStG in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltenden Fassung. Bei der Entscheidung über den Antrag des A auf Beigebung eines Rechtsanwaltes war unter Berücksichtigung der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.1752.4
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