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{'item': 'LVwG-2014/37/1752-4'}

Obsah (4)§ 31§ 25a§ 6Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/37/1752-4 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über

§ 31Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.1.

Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: Mit Bescheid vom 22.02.2011, Zl *-*****/**/*-****, hat die Bezirkshauptmannschaft B dem A, Ort, aufgetragen, den auf zwei näher bezeichneten Grundstücken im Uferschutzbereich des X-sees auf einer Länge von 80 m und einer Breite von 2 m abgelagerten Ziegelbruch (Beton- und Tonziegel) bis spätestens 20.03.2011 bis in eine Tiefe von 30 cm zu entfernen und einer geordneten Entsorgung zu übergeben sowie für eine fachmännische Begleitung der Maßnahmen der Bezirkshauptmannschaft B eine Woche vor Beginn der Arbeiten eine ökologische Bauaufsicht namhaft zu machen. Die von A gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 28.06.2011, Zl U-**.***/*, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass er die im erstinstanzlichen Bescheid angeführte Frist durch die Frist „bis spätestens 20.09.2011“ ersetzt und den Auftrag zur Namhaftmachung einer ökologischen Bauaufsicht mangels Rechtsgrundlage behoben hat. Unter Spruchpunkt II. des zitierten Bescheides hat der Landeshauptmann von Tirol über die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Berufung gestellten Anträge dahingehend entschieden, dass der Antrag auf „Haftung – Ersatz u.a.w. detto für event. ‚Konsens-Aufschüttung‘ gegen wen auch immer“

§ 6

AVG auf den Zivilrechtsweg verwiesen, der Antrag vom 09.06.2011 auf Verfahrenshilfe als unzulässig zurückgewiesen und der Antrag vom 09.06.2011 auf Fristverlängerung als unbegründet abgewiesen wurde.Die von A gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 28.06.2011, Zl U-**.***/*, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass er die im erstinstanzlichen Bescheid angeführte Frist durch die Frist „bis spätestens 20.09.2011“ ersetzt und den Auftrag zur Namhaftmachung einer ökologischen Bauaufsicht mangels Rechtsgrundlage behoben hat. Unter Spruchpunkt römisch zwei. des zitierten Bescheides hat der Landeshauptmann von Tirol über die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Berufung gestellten Anträge dahingehend entschieden, dass der Antrag auf „Haftung – Ersatz u.a.w. detto für event. ‚Konsens-Aufschüttung‘ gegen wen auch immer“

Paragraph 6, AVG auf den Zivilrechtsweg verwiesen, der Antrag vom 09.06.2011 auf Verfahrenshilfe als unzulässig zurückgewiesen und der Antrag vom 09.06.2011 auf Fristverlängerung als unbegründet abgewiesen wurde. Aufgrund der Beschwerde des A, vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. C, Rechtsanwalt in Ort, hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl 2012/07/0017-6, Spruchpunkt I. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.06.2011, Zl U-**.***/*, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Spruchpunkt II. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.06.2011, Zl U-**.***/*, blieb unberührt.Aufgrund der Beschwerde des A, vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. C, Rechtsanwalt in Ort, hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl 2012/07/0017-6, Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.06.2011, Zl U-**.***/*, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.06.2011, Zl U-**.***/*, blieb unberührt. Das nunmehr zuständige Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher das Verfahren über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 22.02.2011, Zl *-*****/**/*-****, fortzuführen. Mit Schriftsatz vom 14.08.2014, Zl LVwG-2014/37/****-*, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft B vom 30.07.2014, Zl **-*-*****/**/**-****, zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen einer Frist von zwei Wochen zu äußern. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu beantragen. Mit Schriftsatz vom 30.08.2014, eingelangt am 08.09.2014, hat A, Adresse, Platz, Ort, beantragt, ● eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ● ihm Verfahrenshilfe zu gewähren und in diesem Rahmen ihm einen Rechtsanwalt beizugeben sowie ● seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, samt der Überschrift lautet wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, samt der Überschrift lautet wie folgt: „Verfahrenshilfeverteidiger§ 40.Paragraph 40,

(1)Absatz eins,Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(4)Absatz 4,Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.
(5)Absatz 5,Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(6)Absatz 6,In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.In Privatanklagesachen sind die Absatz eins bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(7)Absatz 7,In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Mit seiner als Beschwerde zu qualifizierenden Berufung vom 24.03.2011 bekämpt A den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 22.02.2011, Zl *-*****/**/*-****, erlassenen, auf § 73 Abs 1 Z 1 und Abs 7 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der damals geltenden Fassung, gestützten Behandlungsauftrag. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher ein auf der Grundlage des AWG 2002 ergangener Wiederherstellungsauftrag. Mit seiner als Beschwerde zu qualifizierenden Berufung vom 24.03.2011 bekämpt A den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 22.02.2011, Zl *-*****/**/*-****, erlassenen, auf Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 7, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der damals geltenden Fassung, gestützten Behandlungsauftrag. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher ein auf der Grundlage des AWG 2002 ergangener Wiederherstellungsauftrag. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 40 VwGVG ist die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nur für das Verwaltungsstrafverfahren - und zwar nur für den Beschuldigten (nicht aber für andere Parteien des Verfahrens) - vorgesehen [Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichts- verfahren
(2013)zu § 40 VwGVG Anm 1 und 4]. § 40 VwGVG entspricht somit weitgehend § 51a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, der mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft getreten ist. Die als Berufung zu qualifizierende Beschwerde des A richtet sich gegen den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bl vom 22.02.2011, Zl *-*****/**/*-****, ergangenen, auf das AWG 2002 gestützten Wiederherstellungsauftrag und nicht gegen eine im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens ergangene Entscheidung.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 40, VwGVG ist die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nur für das Verwaltungsstrafverfahren - und zwar nur für den Beschuldigten (nicht aber für andere Parteien des Verfahrens) - vorgesehen [Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichts- verfahren
(2013)zu Paragraph 40, VwGVG Anmerkung 1 und 4]. Paragraph 40, VwGVG entspricht somit weitgehend Paragraph 51 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, der mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft getreten ist. Die als Berufung zu qualifizierende Beschwerde des A richtet sich gegen den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bl vom 22.02.2011, Zl *-*****/**/*-****, ergangenen, auf das AWG 2002 gestützten Wiederherstellungsauftrag und nicht gegen eine im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens ergangene Entscheidung. Mangels gesetzlicher Grundlage war daher der Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes im Beschwerdeverfahren über den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 22.02.2011, Zl *-*****/**/*-****, ergangenen, auf das AWG 2002 gestützten Wiederherstellungsauftrag als unzulässig zurückzuweisen. Ausdrücklich weist das Landesverwaltungsgericht Tirol daraufhin, dass der als Beschwerde zu qualifizierenden Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 22.02.2011, Zl *-*****/**/*-****, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt.Ausdrücklich weist das Landesverwaltungsgericht Tirol daraufhin, dass der als Beschwerde zu qualifizierenden Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 22.02.2011, Zl *-*****/**/*-****, nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt. IV. Unzulässigkeit der Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs 4 B-VG, BGBl Nr 1/1930 id

F BGBl I Nr 164/2013, ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 40 VwGVG ist die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ausschließlich für Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen, nicht aber für sonstige Verfahren über Bescheidbeschwerden. § 40 VwGVG entspricht somit weitgehend § 51a VStG in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltenden Fassung. Bei der Entscheidung über den Antrag des A auf Beigebung eines Rechtsanwaltes war unter Berücksichtigung der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 40, VwGVG ist die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ausschließlich für Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen, nicht aber für sonstige Verfahren über Bescheidbeschwerden. Paragraph 40, VwGVG entspricht somit weitgehend Paragraph 51 a, VStG in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltenden Fassung. Bei der Entscheidung über den Antrag des A auf Beigebung eines Rechtsanwaltes war unter Berücksichtigung der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.1752.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.