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{'item': 'LVwG-2014/28/0589-9'}

Obsah (6)Art. 8§ 16Art. 7Art. 6§13c§13b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/28/0589-9 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

Art. 8Abs.

2 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Hinweis: Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt. Übertretungsgruppe 2 Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: A A 02.01.2012 21:29 03.01.2012 14:48 15:00 17:19 02:19 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

§ 16Abs.

3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

  1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder
  2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern, der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird. Strafnorm: § 28 Abs. 3 Z 8 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG Übertretungsgruppe 3 Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: A A leicht 05.01.2012 13:55 05.01.2012 18:38 00:45 00:00 00:45 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

Art. 7der VO (EG) Nr.

561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG Übertretungsgruppe 4 Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: B B 04.01.2012 01:55 04.01.2012 21:45 15:00 19:50 04:50 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

§ 16Abs.

3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

  1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder
  2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern, der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird. Strafnorm: § 28 Abs. 3 Z 8 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG Übertretungsgruppe 5 Die Gesamtlenkzeit innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinander folgenden Wochen betrug: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: B B leicht 19.12.2011 00:00 01.01.2012 24:00 90:00 93:01 03:01 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

Art. 6Abs.

3 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf. Dadurch wurde Artikel 6, Absatz 3, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf. Hinweis: Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten. Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 1 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 2 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine schwerwiegende Übertretung vorliegt. Übertretungsgruppe 6 Die vorgeschriebene wöchentliche Ruhezeit wurde erst nach mehr als sechs 24-Stundenzeiträumen eingelegt: vom Uhr bis Uhr Soll (24-Std-Zeiträume) Ist (24-Std-Zeiträume) Diff (24-Std-Zeiträume) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: B B 27.12.2011 05:52 07.01.2012 13:00 6 12 6 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

Art. 8Abs.

6 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit beginnt. Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 6, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit beginnt. Hinweis: Die wöchentliche Ruhezeit beträgt mindestens 45 Stunden, die auf eine Mindestdauer von 24 aufeinander folgenden Stunden verkürzt werden kann, wenn die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen wird, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss. Strafnorm: § 27 Abs. 2 ARG iVm § 27 Abs. 2c Z 1 ARGStrafnorm: Paragraph 27, Absatz 2, ARG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2 c, Ziffer eins, ARG Übertretungsgruppe 7 Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden) betrug: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: B B sehr schwer 01.01.2012 07:13 02.01.2012 07:13 11:00 08:05 02:55 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

Art. 8Abs.

2 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.V.m Art. 8 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden genommen haben muss, da bereits 3 reduzierte tägliche Ruhezeiten nach der letzten vergangenen wöchentlichen Ruhezeit konsumiert wurden.Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 4, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden genommen haben muss, da bereits 3 reduzierte tägliche Ruhezeiten nach der letzten vergangenen wöchentlichen Ruhezeit konsumiert wurden. Hinweis: Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt mindestens 9 Stunden jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen. Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt. Übertretungsgruppe 8 Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: C C leicht 20.01.2012 10:55 20.01.2012 15:31 00:45 00:00 00:45 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

Art. 7der VO (EG) Nr.

561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG Übertretungsgruppe 9 Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: C C leicht 20.01.2012 10:55 20.01.2012 15:31 04:30 04:36 00:06 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

Art. 7der VO (EG) Nr.

561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG Übertretungsgruppe 10 Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: D D leicht 11.01.2012 03:14 12.01.2012 03:14 09:00 08:26 00:34 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

Art. 8Abs.

2 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Hinweis: Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG Übertretungsgruppe 11 Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: D D 11.01.2012 03:14 11.01.2012 18:48 15:00 15:34 00:34 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

§ 16Abs.

3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

  1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder
  2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern, der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird. Strafnorm: § 28 Abs. 3 Z 8 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG Übertretungsgruppe 12 Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: D D leicht 02.01.2012 14:06 02.01.2012 18:49 00:45 00:00 00:45 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

Art. 7der VO (EG) Nr.

561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG Übertretungsgruppe 13 Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: E E leicht 01.01.2012 21:59 02.01.2012 21:59 09:00 08:17 00:43 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

Art. 8Abs.

2 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Hinweis: Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG Übertretungsgruppe 14 Die Tageslenkzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: E E leicht 05.01.2012 03:36 06.01.2012 02:47 10:00 10:56 00:56 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

Art. 6Abs.

1 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.Dadurch wurde Artikel 6, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden. Hinweis: Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten. Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 1 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG Übertretungsgruppe 15 Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: F F leicht 05.01.2012 14:17 05.01.2012 18:52 00:45 00:00 00:45 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

Art. 7der VO (EG) Nr.

561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG Übertretungsgruppe 16 Die Ruhepause (bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als 9 Stunden) betrug: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: G G 01.12.2011 07:02 01.12.2011 17:26 00:45 00:19 00:26 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

§13cAbs.

1 Z 2 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer von mehr als 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu unterbrechen ist. Dadurch wurde §13c Absatz eins, Ziffer 2, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer von mehr als 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu unterbrechen ist. Strafnorm: § 28 Abs. 3 Z 2AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2 A, Z, G Übertretungsgruppe 17 Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: G G sehr schwer 01.01.2012 22:12 02.01.2012 22:12 09:00 06:51 02:09 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

Art. 8Abs.

2 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Hinweis: Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt. Übertretungsgruppe 18 Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: G G 01.01.2012 22:12 02.01.2012 15:21 15:00 17:09 02:09 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

§ 16Abs.

3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

  1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder
  2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern, der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird. Strafnorm: § 28 Abs. 3 Z 8 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG Übertretungsgruppe 19 Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: G G schwer 16.01.2012 10:03 16.01.2012 16:08 04:30 05:04 00:34 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

Art. 7der VO (EG) Nr.

561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 2 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG Übertretungsgruppe 20 Die vorgeschriebene wöchentliche Ruhezeit wurde erst nach mehr als sechs 24-Stundenzeiträumen eingelegt: vom Uhr bis Uhr Soll (24-Std-Zeiträume) Ist (24-Std-Zeiträume) Diff (24-Std-Zeiträume) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: H H 11.12.2011 21:58 17.12.2011 21:58 6 7 1 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

Art. 8Abs.

6 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit beginnt. Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 6, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit beginnt. Hinweis: Die wöchentliche Ruhezeit beträgt mindestens 45 Stunden, die auf eine Mindestdauer von 24 aufeinander folgenden Stunden verkürzt werden kann, wenn die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen wird, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss. Strafnorm: § 27 Abs. 2 ARG iVm § 27 Abs. 2c Z 1 ARGStrafnorm: Paragraph 27, Absatz 2, ARG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2 c, Ziffer eins, ARG Übertretungsgruppe 21 Die vorgeschriebene wöchentliche Ruhezeit wurde erst nach mehr als sechs 24-Stundenzeiträumen eingelegt: vom Uhr bis Uhr Soll (24-Std-Zeiträume) Ist (24-Std-Zeiträume) Diff (24-Std-Zeiträume) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: I IFahrer: römisch eins römisch eins 26.12.2011 22:13 02.01.2012 16:02 6 7 1 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

Art. 8Abs.

6 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit beginnt. Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 6, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit beginnt. Hinweis: Die wöchentliche Ruhezeit beträgt mindestens 45 Stunden, die auf eine Mindestdauer von 24 aufeinander folgenden Stunden verkürzt werden kann, wenn die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen wird, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss. Strafnorm: § 27 Abs. 2 ARG iVm § 27 Abs. 2c Z 1 ARGStrafnorm: Paragraph 27, Absatz 2, ARG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2 c, Ziffer eins, ARG Übertretungsgruppe 22 Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: I IFahrer: römisch eins römisch eins leicht 10.01.2012 23:52 11.01.2012 04:37 00:45 00:00 00:45 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

Art. 7der VO (EG) Nr.

561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG Übertretungsgruppe 23 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit betrug: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: I IFahrer: römisch eins römisch eins 26.12.2011 00:00 01.01.2012 24:00 60:00 79:00 19:00 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

§13bAbs.

2 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, in Verbindung mit dem Kollektivvertrag /Betriebs-vereinbarung übertreten, wonach der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, zusätzlich zu den nach § 7 Abs. 1 AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulassen kann. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durch-rechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann den Durchrechnungszeitraum aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf bis zu 26 Wochen verlängern.Dadurch wurde §13b Absatz 2, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) des Arbeitszeitgesetzes (AZG), Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, in Verbindung mit dem Kollektivvertrag /Betriebs-vereinbarung übertreten, wonach der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, zusätzlich zu den nach Paragraph 7, Absatz eins, AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulassen kann. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durch-rechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. , Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann den Durchrechnungszeitraum aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf bis zu 26 Wochen verlängern. Strafnorm: § 28 Abs. 3 Z 1 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, AZG Übertretungsgruppe 24 Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: J J leicht 09.01.2012 15:00 09.01.2012 19:57 00:45 00:00 00:45 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

Art. 7der VO (EG) Nr.

561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG Übertretungsgruppe 25 Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: J J schwer 11.01.2012 09:50 11.01.2012 16:22 04:30 05:12 00:42 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

Art. 7der VO (EG) Nr.

561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG Übertretungsgruppe 26 Die Tageslenkzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: J J sehr schwer 12.01.2012 15:32 13.01.2012 15:39 10:00 15:33 05:33 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

Art. 6Abs.

1 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.Dadurch wurde Artikel 6, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden. Hinweis: Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten. Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 1 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt. Übertretungsgruppe 27 Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: J J sehr schwer 08.01.2012 21:59 09.01.2012 21:59 09:00 02:52 06:08 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

Art. 8Abs.

2 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Hinweis: Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt. Übertretungsgruppe 28 Die Ruhepause von 30 Minuten wurde erst nach mehr als 6 Stunden eingehalten: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: J J 12.01.2012 15:32 13.01.2012 15:39 06:00 12:42 06:42 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

§13cAbs.

1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten.Dadurch wurde §13c Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten. Strafnorm: § 28 Abs. 3 Z 2 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, AZG Übertretungsgruppe 29 Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: K K schwer 10.01.2012 14:59 10.01.2012 20:42 04:30 05:19 00:49 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

Art. 7der VO (EG) Nr.

561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 2 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG Übertretungsgruppe 30 Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: L L sehr schwer 05.01.2012 07:39 06.01.2012 07:39 09:00 06:22 02:38 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

Art. 8Abs.

2 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Hinweis: Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt. Übertretungsgruppe 31 Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: L L 05.01.2012 07:39 06.01.2012 01:17 15:00 17:38 02:38 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

§ 16Abs.

3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

  1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder
  2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern, der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird. Strafnorm: § 28 Abs. 3 Z 8 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG Übertretungsgruppe 32 Die vorgeschriebene wöchentliche Ruhezeit wurde erst nach mehr als sechs 24-Stundenzeiträumen eingelegt: vom Uhr bis Uhr Soll (24-Std-Zeiträume) Ist (24-Std-Zeiträume) Diff (24-Std-Zeiträume) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: L L 16.01.2012 00:28 22.01.2012 02:40 6 7 1 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

Art. 8Abs.

6 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit beginnt. Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 6, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit beginnt. Hinweis: Die wöchentliche Ruhezeit beträgt mindestens 45 Stunden, die auf eine Mindestdauer von 24 aufeinander folgenden Stunden verkürzt werden kann, wenn die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen wird, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss. Strafnorm: § 27 Abs. 2 ARG iVm § 27 Abs. 2c Z 1 ARGStrafnorm: Paragraph 27, Absatz 2, ARG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2 c, Ziffer eins, ARG Übertretungsgruppe 33 Die Gesamtlenkzeit innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinander folgenden Wochen betrug: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: M M leicht 09.01.2012 00:00 22.01.2012 24:00 90:00 92:50 02:50 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

Art. 6Abs.

3 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf. Dadurch wurde Artikel 6, Absatz 3, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf. Hinweis: Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten. Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 1 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 2 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG Übertretungsgruppe 34 Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: M M sehr schwer 18.01.2012 06:54 19.01.2012 06:54 09:00 04:05 04:55 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

Art. 8Abs.

2 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Hinweis: Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt. Übertretungsgruppe 35 Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: M M schwer 18.01.2012 11:42 18.01.2012 18:35 04:30 05:45 01:15 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

Art. 7der VO (EG) Nr.

561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG Übertretungsgruppe 36 Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: N N leicht 16.01.2012 03:45 16.01.2012 09:22 00:45 00:25 00:20 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

Art. 7der VO (EG) Nr.

561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG Übertretungsgruppe 37 Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: N N schwer 16.01.2012 12:11 16.01.2012 19:18 04:30 05:35 01:05 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

Art. 7der VO (EG) Nr.

561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 2 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG Übertretungsgruppe 38 Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: N N leicht 16.01.2012 03:45 17.01.2012 03:45 09:00 08:27 00:33 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

Art. 8Abs.

2 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Hinweis: Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG Übertretungsgruppe 39 Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: N N 16.01.2012 03:45 16.01.2012 19:18 15:00 15:33 00:33 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

§ 16Abs.

3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

  1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder
  2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern, der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird. Strafnorm: § 28 Abs. 3 Z 8 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG Übertretungsgruppe 40 Die Tageslenkzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: N N leicht 16.01.2012 03:45 16.01.2012 19:18 10:00 10:13 00:13 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

Art. 6Abs.

1 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.Dadurch wurde Artikel 6, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden. Hinweis: Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten. Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 1 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG Übertretungsgruppe 41 Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: O O sehr schwer 08.01.2012 23:05 09.01.2012 23:05 09:00 05:12 03:48 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

Art. 8Abs.

2 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Hinweis: Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG Übertretungsgruppe 42 Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: O O 08.01.2012 23:05 09.01.2012 17:53 15:00 18:48 03:48 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

§ 16Abs.

3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

  1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder
  2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern, der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird. Strafnorm: § 28 Abs. 3 Z 8 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG Übertretungsgruppe 43 Die Tageslenkzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: O O schwer 08.01.2012 23:05 09.01.2012 17:53 10:00 11:02 01:02 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

Art. 6Abs.

1 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.Dadurch wurde Artikel 6, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden. Hinweis: Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten. Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 1 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG Übertretungsgruppe 44 Die Ruhepause von 30 Minuten wurde erst nach mehr als 6 Stunden eingehalten: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: P P 08.01.2012 21:49 09.01.2012 15:09 06:00 12:34 06:34 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 19.01.2012 05:26 19.01.2012 17:22 06:00 11:54 05:54 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

§13cAbs.

1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten.Dadurch wurde §13c Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten. Strafnorm: § 28 Abs. 3 Z 2 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, AZG Übertretungsgruppe 45 Die Ruhepause (bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit zwischen 6 und 9 Stunden) betrug: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: P P 22.12.2011 00:14 22.12.2011 06:31 00:30 00:00 00:30 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

§13cAbs.

1 Z 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Dadurch wurde §13c Absatz eins, Ziffer eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Strafnorm: § 28 Abs. 3 Z 2AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2 A, Z, G Übertretungsgruppe 46 Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: P P leicht 25.01.2012 04:53 25.01.2012 09:45 00:45 00:00 00:45 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

Art. 7der VO (EG) Nr.

561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG Übertretungsgruppe 47 Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: P P leicht 11.01.2012 19:39 12.01.2012 01:25 04:30 05:00 00:30 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

Art. 7der VO (EG) Nr.

561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG Übertretungsgruppe 48 Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: P P sehr schwer 05.01.2012 07:19 06.01.2012 07:19 09:00 05:40 03:20 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

Art. 8Abs.

2 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Hinweis: Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt. Übertretungsgruppe 49 Die Tageslenkzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: P P leicht 03.01.2012 01:49 03.01.2012 17:35 10:00 10:35 00:35 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

Art. 6Abs.

1 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.Dadurch wurde Artikel 6, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden. Hinweis: Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten. Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 1 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG Übertretungsgruppe 50 Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: P P 05.01.2012 07:19 06.01.2012 01:39 15:00 18:20 03:20 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

§ 16Abs.

3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

  1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder
  2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern, der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird. Strafnorm: § 28 Abs. 3 Z 8 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG Übertretungsgruppe 51 Die Ruhepause (bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als 9 Stunden) betrug: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: P P 19.01.2012 05:26 19.01.2012 17:22 00:45 00:00 00:45 XX-**** LKW zur Güterbeförderung über 3,

§13cAbs.

1 Z 2 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer von mehr als 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu unterbrechen ist. Dadurch wurde §13c Absatz eins, Ziffer 2, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer von mehr als 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu unterbrechen ist. Strafnorm: § 28 Abs. 3 Z 2AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2 A, Z, G Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Übertretung: Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatz-freiheits-strafe in Stunden: Übertretungsgruppe 1 Übertretungsgruppe 2 Übertretungsgruppe 3 Übertretungsgruppe 4 Übertretungsgruppe 5 Übertretungsgruppe 6 Übertretungsgruppe 7 Übertretungsgruppe 8 Übertretungsgruppe 9 Übertretungsgruppe 10 Übertretungsgruppe 11 Übertretungsgruppe 12 Übertretungsgruppe 13 Übertretungsgruppe 14 Übertretungsgruppe 15 Übertretungsgruppe 16 Übertretungsgruppe 17 Übertretungsgruppe 18 Übertretungsgruppe 19 Übertretungsgruppe 20 Übertretungsgruppe 21 Übertretungsgruppe 22 Übertretungsgruppe 23 Übertretungsgruppe 24 Übertretungsgruppe 25 Übertretungsgruppe 26 Übertretungsgruppe 27 Übertretungsgruppe 28 Übertretungsgruppe 29 Übertretungsgruppe 30 Übertretungsgruppe 31 Übertretungsgruppe 32 Übertretungsgruppe 33 Übertretungsgruppe 34 Übertretungsgruppe 35 Übertretungsgruppe 36 Übertretungsgruppe 37 Übertretungsgruppe 38 Übertretungsgruppe 39 Übertretungsgruppe 40 Übertretungsgruppe 41 Übertretungsgruppe 42 Übertretungsgruppe 43 Übertretungsgruppe 44 Übertretungsgruppe 45 Übertretungsgruppe 46 Übertretungsgruppe 47 Übertretungsgruppe 48 Übertretungsgruppe 49 Übertretungsgruppe 50 Übertretungsgruppe 51 300,00 100,00 100,00 200,00 90,00 200,00 300,00 100,00 70,00 130,00 80,00 100,00 130,00 160,00 100,00 90,00 280,00 100,00 180,00 70,00 70,00 100,00 550,00 100,00 200,00 650,00 700,00 400,00 200,00 300,00 120,00 70,00 80,00 550,00 270,00 80,00 250,00 130,00 80,00 70,00 450,00 200,00 180,00 450,00 90,00 100,00 170,00 400,00 130,00 180,00 100,00 § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm 28 Abs 6 Z 3 AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit 28 Absatz 6, Ziffer 3, AZG § 28 Abs. 3 Z 8 AZGParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG § 28 Abs.5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 1 lit a AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG § 28 Abs. 3 Z 8AZGParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 8 A, Z, G § 28 Abs.5 Z 1 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 2 AZParagraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZ § 27 Abs. 2 ARG iVm § 27 Abs 2c Z 1 ARGParagraph 27, Absatz 2, ARG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2 c, Ziffer eins, ARG § 28 Abs.5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 3 AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 1 lit a AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 1 lit a AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 3 AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG § 28 Abs. 3 Z 8 AZGParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 1 lit a AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 3 AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG § 28 Abs. 5 Z 1 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 1 lit a AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 1 lit a AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG § 28 Abs.3 Z 2 AZGParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, AZG § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 3 AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG § 28 Abs.3 Z 8 AZGParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 2 AZParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZ § 27 Abs. 2 ARG iVm „ 27 Abs. 2c Z 1 ARGParagraph 27, Absatz 2, ARG in Verbindung mit „ 27 Absatz 2 c, Ziffer eins, ARG § 27 Abs. 2 ARG iVm § 27 Abs 2c Z 1 ARGParagraph 27, Absatz 2, ARG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2 c, Ziffer eins, ARG § 28 Abs.5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 1 lit a AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG § 28 Abs.3 Z 1 AZGParagraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, AZG § 28 Abs.5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 1 lit a AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG § 28 Abs.5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 3 AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG § 28 Abs.5 Z 1 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 3 AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG § 28 Abs.5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 3 AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG § 28 Abs.3Z 2 AZGParagraph 28, Absatz 3 Z, 2 AZG § 28 Abs.5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 2 AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG § 28 Abs.5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 3 AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG § 28 Abs.3 Z 8 AZGParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG § 27 Abs. 2 ARG iVm § 27 Abs 2c Z 1 ARGParagraph 27, Absatz 2, ARG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2 c, Ziffer eins, ARG § 28 Abs.5 Z 1 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 2 AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG § 28 Abs.5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 3 AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG § 28 Abs.5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 3 AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG § 28 Abs.5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 1 lit a AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG § 28 Abs.5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 2 AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 3 AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG § 28 Abs.3 Z 8 AZGParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG § 28 Abs.5 Z 1 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 1 lit a AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG § 28 Abs.3 Z 8 AZGParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG § 28 Abs.5 Z 1 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 3 AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG § 28 Abs.3 Z 2 AZGParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, AZG § 28 Abs.3 Z 2 AZGParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, AZG § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 1 lit a AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs Z 1 lit a AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Abs Ziffer eins, Litera a, AZG § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 3 AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG § 28 Abs.5 Z 1 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 1 lit a AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG § 28 Abs.3 Z 8 AZGParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG § 28 Abs. 3 Z 2 AZGParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, AZG 72 24 24 48 24 48 72 24 24 36 24 24 36 48 24 24 72 24 48 24 24 24 132 24 48 156 168 108 48 72 36 24 24 132 72 24 60 36 24 24 108 48 48 108 24 24 48 96 36 48 24 Betrag ohne Verfahrenskosten: € 10.300,00 Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): … Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:, Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 1.056,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.€ 1.056,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. , Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 11.356,00“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtszeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde, aufgrund der Einsichtnahme in das Gutachten des Sachverständigen Ing. S T vom 01.08.2014, Zahl IIb2-***/**-**, aufgrund der Einsichtnahme in den Auszug über die Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers, sowie aufgrund der Durchführung eine mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 02.09.2014, bei welcher der Beschwerdeführer selbst und der Sachverständige Ing. S T einvernommen wurden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat erwogen wie folgt: Aus dem Gutachten des Sachverständigen geht zusammengefasst hervor, dass sämtliche Übertretungsgruppen, mit Ausnahme der Übertretungsgruppen 20, 23 und 45, bestätigt werde. Die Übertretungsgruppen 20, 23 und 45 stellen laut dem Sachverständigen keine Übertretungen dar. In der Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 02.09.2014 schränkte der Beschwerdeführer nunmehr seine Beschwerde auf eine Beschwerde gegen die Strafhöhe – mit Ausnahme der Spruchpunkte 20, 23 und 45 - ein, sodass zwischenzeitlich der Schuldspruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass ihn die Angelegenheit leid tut und war der Beschwerdeführer voll geständig. Die wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes als gewichtige Milderungsgründe gewertet und daher sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst, die Strafen entsprechend herabzusetzen. Der informierte Vertreter des Arbeitsinspektorates war mit der Herabsetzung der Strafen einverstanden. Die Übertretungsgruppe 20, 23 und 45 waren einzustellen, zumal diese Übertretungsgruppen, wie bereits ausgeführt, keine Übertretungen bilden und ist dies dem Gutachten des Sachverständigen Ing. S T vom 01.08.2014, Zl IIb2-***/**-**, zu entnehmen, wobei der Sachverständige in seiner Aussage in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 02.09.2014 dies wiederholte. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Strafbemessung: § 19 Abs 1 und 2 VStG besagt wie folgt:Paragraph 19, Absatz eins und 2 VStG besagt wie folgt:

(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist zwischenzeitlich Pensionist und wurde gegen die Firma *** Transport XYZ GmbH ein Insolvenzverfahren eingeleitet, weshalb der Beschwerdeführer lediglich € 1.000,-- an Pension monatlich bezieht. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen ist nicht unerheblich, weshalb hinsichtlich dem Verschulden von Fahrlässigkeit auszugehen war. Die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen sind nunmehr tat- und schuldangemessen. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.28.0589.9

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