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{'item': 'LVwG-2014/45/2005-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/45/2005-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Nicole Stemmer über die Beschwerde des Herrn A, geboren am **.**.****, wohnhaft in Adresse, Platz, Ort1, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 27.06.2014, GZ *-*-*****/*/*, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Am 21.04.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 22.04.2014, stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung/Weitergewährung der Mindestsicherung. Als Begründung seiner Notlage führte er aus, dass er bis 21.04.2014 Krankengeld bezogen habe, ab dem 22.04.2014 beziehe er AMS Notstandshilfe, der entsprechende Bescheid liege noch nicht vor, werde aber nachgereicht sobald er vorliege. In Ergänzung dieses Antrages legte der Beschwerdeführer am 23.04.2014 der belangten Behörde die Betriebskostennachzahlung 2013 mit der Bitte um dringliche Übernahme des Betrages vor. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt, wonach er folgende Unterlagen vorzulegen habe: Krankengeldbezugsbestätigung vom 17.02.2014 bis 21.04.2014 sowie aktueller Einkommensnachweis (Bezugsbestätigung AMS,…). Dafür wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt, im Falle der Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages wurde die Zurückweisung des Antrages in Aussicht gestellt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an die im Antrag bekannt gegebenen Adresse in Innsbruck mittels Hinterlegung am 13.05.2014 zugestellt. Da dem Verbesserungsauftrag von Seiten des Beschwerdeführers nicht nachgekommen worden war, erließ die belangte Behörde den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 27.06.2014, GZ *-*-*****/*/*, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.04.2014 zurückgewiesen wurde. Laut Auszug des Zentralen Melderegisters hat der Beschwerdeführer am 20.06.2014 seinen Hauptwohnsitz in Ort2 abgemeldet und einen Nebenwohnsitz in Ort1 begründet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer daher an seine nunmehrige Adresse in Ort1 am 08.07.2014 mittels Hinterlegung zugestellt. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht am 14.07.2014 Beschwerde erhoben, diese allerdings in keiner Weise ausgeführt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.07.2014 wurde ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG erteilt, da das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht den Voraussetzungen des § 9 VwGVG für eine Beschwerde, insbesondere in Hinblick auf die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren entsprach. Dafür wurde eine Frist von zwei Wochen vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an bestimmt. Da der Beschwerdeführer laut aktuellem Auszug des Zentralen Melderegisters zwischenzeitlich auch seinen Hautpwohnsitz von Bundesland1 nach Bundesland2 verlegt hat, wurde er zudem dezidiert darauf hingewiesen, allfällige Umstände im Zusammenhang mit der Zustellung geltend zu machen und entsprechend glaubhaft darzutun. Der Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer unter seiner nunmehrigen Adresse des Hauptwohnsitzes in Ort2 mittels Hinterlegung am 06.08.2014 zugestellt.Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.07.2014 wurde ein Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt, da das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht den Voraussetzungen des Paragraph 9, VwGVG für eine Beschwerde, insbesondere in Hinblick auf die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren entsprach. Dafür wurde eine Frist von zwei Wochen vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an bestimmt. Da der Beschwerdeführer laut aktuellem Auszug des Zentralen Melderegisters zwischenzeitlich auch seinen Hautpwohnsitz von Bundesland1 nach Bundesland2 verlegt hat, wurde er zudem dezidiert darauf hingewiesen, allfällige Umstände im Zusammenhang mit der Zustellung geltend zu machen und entsprechend glaubhaft darzutun. Der Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer unter seiner nunmehrigen Adresse des Hauptwohnsitzes in Ort2 mittels Hinterlegung am 06.08.2014 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 17.08.2014 folgende Mängelbehebung vorgenommen: „Ich begründe hiermit die Beschwerde des Zurückweisungsbescheids vom 27.06.2014, Zahl *-*-*****/*/*. Begründung: Ich bezog zu dieser Zeit Notstandshilfe mit einem Tagessatz von Euro 28,
  5. Mit diesen Einnahmen und die Höhe der Miete war es nicht möglich über die Runden zu kommen. In der Vergangenheit hat das Sozialamt Ort2 die Mietkautionszahlung abgelehnt und musste daher über die AK Tirol ein Darlehen aufnehmen um die Mietkaution zu begleichen mit der Option diese in Raten zurück zuzahlen. Deswegen beantrage ich bei dem Sozialamt Ort2 eine Übernahme der Nachzahlung von Betriebskostenabrechnung 2013.“ Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da für das Landesverwaltungsgericht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage feststeht und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, da für das Landesverwaltungsgericht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage feststeht und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. II. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch zwei. In rechtlicher Hinsicht folgt: Gemäß § 33 TMSG hat der Hilfesuchende an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen.Gemäß Paragraph 33, TMSG hat der Hilfesuchende an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag vom 21.04.2014 angeführt, bis 21.04.2014 Krankengeld bezogen zu haben bzw ab 22.04.2014 AMS Notstandshilfe zu beziehen, allerdings keine diesbezüglichen Bescheinigungen dazu beigelegt. Dass es sich dabei um wesentliche Unterlagen handelt, dürfte dem Beschwerdeführer nachvollziehbar gewesen sein, stellte er doch bereits im Antrag in Aussicht, die Bescheinigung hinsichtlich der AMS Notstandshilfe sofort nach Vorliegen des entsprechenden Bescheides nachzureichen. Die Unterlagen zur Beurteilung seiner Einkommenssituation wurden vom Beschwerdeführer in der Folge nicht vorgelegt. Bei den in Rede stehenden Unterlagen – Bestätigung Krankengelbezug, aktueller Einkommensnachweis – handelt es sich jedenfalls um Unterlagen, die zur Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes notwendig sind; insofern trifft den Beschwerdeführer hier eine Mitwirkungspflicht gemäß § 33 TMSG. Da er dieser Mitwirkungspflicht von sich aus nicht nachgekommen ist, hat die belangte Behörde korrekter Weise in Anwendung des § 13 Abs 3 AVG am 07.05.2014 einen entsprechenden Verbesserungsauftrag erteilt, der dem Beschwerdeführer mittels Hinterlegung am 13.05.2014 zugestellt wurde. In diesem Verbesserungsauftrag wurde auch – in Übereinstimmung mit § 13 Abs 3 AVG – darauf hingewiesen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Verbesserungsfrist zurückgewiesen wird. Bei den in Rede stehenden Unterlagen – Bestätigung Krankengelbezug, aktueller Einkommensnachweis – handelt es sich jedenfalls um Unterlagen, die zur Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes notwendig sind; insofern trifft den Beschwerdeführer hier eine Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 33, TMSG. Da er dieser Mitwirkungspflicht von sich aus nicht nachgekommen ist, hat die belangte Behörde korrekter Weise in Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG am 07.05.2014 einen entsprechenden Verbesserungsauftrag erteilt, der dem Beschwerdeführer mittels Hinterlegung am 13.05.2014 zugestellt wurde. In diesem Verbesserungsauftrag wurde auch – in Übereinstimmung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG – darauf hingewiesen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Verbesserungsfrist zurückgewiesen wird. Der Beschwerdeführer ist diesem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 27.06.2014, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen wurde.Der Beschwerdeführer ist diesem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 27.06.2014, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat in seiner dagegen erhobenen Beschwerde keinerlei substantiiertes Vorbringen hinsichtlich dieses Zurückweisungsbescheids erstattet; insbesonders hat er nicht bestritten, dass er dem Verbesserungsauftrag nicht Folge geleistet hat. Weder hat er ein inhaltliches Vorbringen in Hinblick auf die unstrittig nicht erfolgte Vorlage der erforderlichen Unterlagen erstattet, noch hat er sich auf eine – etwa in Zusammenhang mit dem erfolgten Wohnortwechsel mögliche – nicht erfolgte bzw mangelhafte Zustellung berufen. Letzteres auch vor dem Hintergrund, dass im Aufforderungsschreiben des Landesverwaltungsgerichtes ein ausdrücklicher Hinweis auf allfällige mögliche Zustellungsprobleme enthalten war. Da der Beschwerdeführer insgesamt keinerlei Vorbringen zum verfahrensgegenständlichen Zurückweisungsbescheid erstattet hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.45.2005.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.