RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/45/2560-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Nicole Stemmer über die Beschwerde der Frau S D, wohnhaft in PLZ M, vertreten durch die Mitarbeiter des Vereins zur Förderung des DOWAS, Frau L G und Herrn P A, Adresse, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.08.2014, Zahl IL-**-***/*/**X,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Nicole Stemmer über die Beschwerde der Frau S D, wohnhaft in PLZ M, vertreten durch die Mitarbeiter des Vereins zur Förderung des DOWAS, Frau L G und Herrn P A, Adresse, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 05.08.2014, Zahl IL-**-***/*/**X, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom 23.06.2014 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat im Sinne des § 14 Abs 3 TMSG. Am 25.06.2014 wurde in diesem Zusammenhang ein Kostenvoranschlag der Firma Möbelix für insgesamt drei Betten samt Lattenrost und Matratzen sowie zwei Kleiderschränke in der Höhe von Euro 1.093,10 der belangten Behörde vorgelegt. Diesem Antrag war bereits im Vorfeld ein Mailwechsel bzw eine telefonische Absprache zwischen dem die Beschwerdeführerin vertretenden Verein und der belangten Behörde zum Thema Hausrat vorausgegangen. Darin wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass keine Unterstützung für Kleinhausrat möglich sei (Mail der belangte Behörde vom 12.06.2014). Mit Schreiben vom 23.06.2014 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, TMSG. Am 25.06.2014 wurde in diesem Zusammenhang ein Kostenvoranschlag der Firma Möbelix für insgesamt drei Betten samt Lattenrost und Matratzen sowie zwei Kleiderschränke in der Höhe von Euro 1.093,10 der belangten Behörde vorgelegt. Diesem Antrag war bereits im Vorfeld ein Mailwechsel bzw eine telefonische Absprache zwischen dem die Beschwerdeführerin vertretenden Verein und der belangten Behörde zum Thema Hausrat vorausgegangen. Darin wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass keine Unterstützung für Kleinhausrat möglich sei (Mail der belangte Behörde vom 12.06.2014). Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.06.2014, Zahl IL-**-***/*/**, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs 3 TMSG eine einmalige Unterstützung für Einrichtung/Grundausstattung bis zur Höhe von Euro 1.093,10 gegen Vorlage einer Rechnung der Fa. Möbelix gewährt. Eine Begründung dieses Bescheides ist unter Hinweis auf die vollinhaltliche Stattgebung des Antrages mit Verweis auf § 58 Abs 2 AVG unterblieben.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 25.06.2014, Zahl IL-**-***/*/**, wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 14, Absatz 3, TMSG eine einmalige Unterstützung für Einrichtung/Grundausstattung bis zur Höhe von Euro 1.093,10 gegen Vorlage einer Rechnung der Fa. Möbelix gewährt. Eine Begründung dieses Bescheides ist unter Hinweis auf die vollinhaltliche Stattgebung des Antrages mit Verweis auf Paragraph 58, Absatz 2, AVG unterblieben. Mit Schreiben vom 07.07.2014 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Grundausstattung mit Hausrat gemäß § 14 Abs 3 TMSG und führte begründend an, dass sie über keinerlei Hausrat verfüge, da die letzten beiden Wohnung, die sie bewohnt hätten jeweils mit Hausrat ausgestattet gewesen seien.Mit Schreiben vom 07.07.2014 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Grundausstattung mit Hausrat gemäß Paragraph 14, Absatz 3, TMSG und führte begründend an, dass sie über keinerlei Hausrat verfüge, da die letzten beiden Wohnung, die sie bewohnt hätten jeweils mit Hausrat ausgestattet gewesen seien. In der Folge wurde der nunmehr verfahrensgegenständliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.08.2014, Zahl IL-**-***/*/**X, erlassen, mit dem der gegenständliche Antrag vom 07.07.2014 wegen bereits entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen wurde. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf Ihren Bescheid vom 25.06.2014, mit dem der Beschwerdeführerin eine einmalige Unterstützung für Grundausstattung bis zur Höhe von Euro 1.093,10 gewährt worden sei (durch Bewilligung des vorgelegten Kostenvoranschlages vom 25.06.2014 betreffend Betten, Matratzen, Lattenroste und Kleiderschrank). Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.07.2014 könne daher kein Erfolg beschieden sein, weshalb der gegenständliche Antrag wegen bereits entschiedener Sache zurückzuweisen sei.In der Folge wurde der nunmehr verfahrensgegenständliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 05.08.2014, Zahl IL-**-***/*/**X, erlassen, mit dem der gegenständliche Antrag vom 07.07.2014 wegen bereits entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf Ihren Bescheid vom 25.06.2014, mit dem der Beschwerdeführerin eine einmalige Unterstützung für Grundausstattung bis zur Höhe von Euro 1.093,10 gewährt worden sei (durch Bewilligung des vorgelegten Kostenvoranschlages vom 25.06.2014 betreffend Betten, Matratzen, Lattenroste und Kleiderschrank). Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.07.2014 könne daher kein Erfolg beschieden sein, weshalb der gegenständliche Antrag wegen bereits entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass keine entschiedene Sache hinsichtlich der Grundausstattung mit Hausrat vorliege, da im Bescheid vom 25.06.2014 lediglich über die Grundausstattung mit Möbeln abgesprochen worden sei. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. II. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch zwei. In rechtlicher Hinsicht folgt: Gemäß § 14 Abs 3 TMSG ist zur Vermeidung besonderer Härtefälle unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten auch für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandverträgen sowie für die Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat zu gewähren.Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, TMSG ist zur Vermeidung besonderer Härtefälle unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten auch für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandverträgen sowie für die Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat zu gewähren. Auf Grundlage dieser Bestimmung hat die Beschwerdeführerin am 23.06.2014 einen Antrag an die belangte Behörde gestellt, in dem sie unmissverständlich um Grundausstattung mit Möbeln UND Hausrat ersuchte. Wie oben ausgeführt, war diesem Antrag bereits ein Schrift- bzw Telefonverkehr hinsichtlich der Frage nach der Grundausstattung mit Hausrat vorangegangen. Dabei wurde der Beschwerdeführerin mit Mail vom 12.06.2014 mitgeteilt, dass eine „Unterstützung für Kleinhausrat“ nicht möglich sei. In der Folge hat die belangte Behörde den Bescheid vom 25.06.2014 erlassen, in dem sie über den Antrag auf Grundausstattung mit Möbeln abgesprochen hat. Dies geht eindeutig aus dem Bescheid vom 25.06.2014, der Aktenlage sowie dem vorgelegten Kostenvoranschlag für die aufgelisteten Möbel, der in der Folge in den Bescheid vom 25.06.2014 übernommen wurde, hervor. Über den Antrag auf Grundausstattung mit Hausrat wurde in diesem Bescheid in keiner Weise abgesprochen – trotz der angeführten Vorkorrespondenz (insbesondere mail vom 12.06.2014) und der im Anschluss erfolgten Antragsstellung vom 23.06.2014, aus der eindeutig hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat beantragt. Daran vermag auch der Hinweis in der Begründung des Bescheides, dass dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wurde, nichts zu ändern. Für das Landesverwaltungsgericht steht somit zweifelsfrei fest, dass eine rechtskräftig entschiedene Sache hinsichtlich des Antrages vom 23.06.2014 auf Grundausstattung mit Hausrat nicht vorliegt. Voraussetzung für eine Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache ist, dass sich dieser Antrag auf eine rechtskräftig entschiedene Sache bezieht (Hengstschläger/Leeb, AVG (
- Ausgabe 2014) § 68 Rz 39). Da wie oben ausgeführt über den Antrag auf Grundausstattung mit Hausrat vom 23.06.2014 noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, konnte die belangte Behörde den wiederholten Antrag vom 07.07.2014 in der Folge nicht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückweisen. Der angefochtene Bescheid war somit zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.Voraussetzung für eine Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache ist, dass sich dieser Antrag auf eine rechtskräftig entschiedene Sache bezieht (Hengstschläger/Leeb, AVG (
- Ausgabe 2014) Paragraph 68, Rz 39). Da wie oben ausgeführt über den Antrag auf Grundausstattung mit Hausrat vom 23.06.2014 noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, konnte die belangte Behörde den wiederholten Antrag vom 07.07.2014 in der Folge nicht wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückweisen. Der angefochtene Bescheid war somit zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.45.2560.1