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{'item': 'LVwG-2014/25/1113-5'}

Obsah (8)§ 44Art 130§ 25a§ 10§ 43§ 19§ 73Art 151

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/25/1113-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 44Eisenbahngesetz vom 26.05.2011, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über den nunmehr als Säumnisbeschwerde geltenden Devolutionsantrag der Y-Infrastruktur AG, Adresse, Z, vom 11.12.2013 wegen Verletzung der Entscheidungsfrist der Bezirkshauptmannschaft S hinsichtlich des Antrages

Paragraph 44, Eisenbahngesetz vom 26.05.2011, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A)

Art 130Abs 1 Z 3 B-VG in Verbindung mit § 8 Abs 1 Vw

GVG und § 44 Eisenbahngesetz werden Herrn A B als Eigentümer der im Grundbuch **** KG X, EZ ****, eingetragenen Grundstücke hinsichtlich der Grundstücke 509/1 und 509/3 bezüglich der über diese Grundstücke verlaufenden 110-kV-Bahnstromleitung folgende Maßnahmen zur Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes vorgeschrieben:

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Vw

GVG und Paragraph 44, Eisenbahngesetz werden Herrn A B als Eigentümer der im Grundbuch **** KG römisch zehn, EZ ****, eingetragenen Grundstücke hinsichtlich der Grundstücke 509/1 und 509/3 bezüglich der über diese Grundstücke verlaufenden 110-kV-Bahnstromleitung folgende Maßnahmen zur Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes vorgeschrieben: „1. Zum Wirtschaftsgebäude: Der nordseitige Vordachbereich des Giebeldaches des Wirtschaftsgebäudes ist rückzubauen (abzuschneiden), dass zum gegen das Objekt durch Wind ausgelenkten Leiterseil von allen nächstgelegenen Bauwerksteilen ein Mindestabstand von 5 m nach Vorschrift gewahrt wird. Dies bedeutet folgendes:

  1. a)An der westlichen Traufenkante des Daches muss das nördlich vorragende Vordach gegenüber dem heutigen Zustand um 1,54 m rückgebaut werden. Der derzeitige Koordinatenpunkt der westlichen Traufenkante ist der Punkt 303 laut aktenkundigem Vermessungsplan mit den Koordinaten (Höhe **** m; R ****; H ****). Der nach dem Abschneiden des Vordaches an der Traufenkante West einzuhaltende Koordinatenpunkt 303 neu kommt wie folgt zu liegen: (Höhe **** m; R ****; H ****). Ausgehend von diesem Punkt 303 neu ist das Vordach geradlinig nach Osten schleifend bis zum heute bestehenden Punkt 301 lt. Vermessungsplan mit den Koordinaten (Höhe **** m; R ****; H ****) rückzubauen bzw. abzuschneiden. Der Punkt 301 ist der derzeitige nordöstliche Endpunkt der Traufenkante der östlichen Dachfläche. Kontrollpunkt beim Dachfirst: Die Bestandkoordinaten beim First lt. Vermessungsplan sind Punkt Nr. 302=Firstpunkt (Höhe ****; R ****; H ****); nach dem Rückbau des Vordaches im erforderlichen Ausmaß muss der neue Firstpunkt 302 neu folgende Koordinaten einhalten: Punkt Nr. 302 neu=Firstpunkt (Höhe ****; R ****; H ****) Der Rückbau des Vordaches im beschriebenen Ausmaß ist vorzunehmen und die Einhaltung des Abstandes an der westlichen und östlichen Traufenkante sowie am First lt. obigen Ausführung ist durch einen befugten Vermessungstechniker zu kontrollieren. Zum Nachweis ist ein Vermessungsplan vorzulegen. (Anmerkung: Am nordwestlichen Eck des Wirtschaftsgebäudes schrumpft das Vordach durch die erforderliche Maßnahme auf „Null“.). 2. Zum nordwestlich am Wirtschaftsgebäude angebauten Flugdach (baugenehmigt 1996): Das gesamte Flugdach ist rückzubauen. 3. Zur Jauchegrube: Um für die Jauchegrube den erforderlichen Mindestbodenabstand von 6 m zu erzielen, ist die Decke um mindestens 0.69 m abzusenken. Dazu ist die bestehende Decke zur Gänze abzutragen und könnte dann auf abgesenktem Niveau wieder errichtet werden. Die Jauchegrube und das umgebende Gelände unterhalb des Leiterseiles muss über eine Gesamtbreite von 9,2 m symmetrisch zum Seilverlauf (links und rechts seitlich der Seilachse jeweils 4,6
  2. m)auf das erforderliche Niveau abgesenkt werden, um den notwendigen Mindestbodenabstand von 6 m zur Seillinie im Regellastfall herzustellen. Das heutige Niveau der Deckenoberkante der Jauchegrube liegt auf Höhe **** m. Das herzustellende Niveau auf der gesamten oben beschriebenen Fläche (Jauchegrube und Umgebungsgelände im Ausmaß von 9,2 m x 29,17 m, beginnend an der östlichen Grundstücksgrenze nach Westen symmetrisch zur Seilachse) darf künftig maximal auf Höhe **** m zu liegen kommen. Die Einhaltung dieses Höchstniveaus auf der beschriebenen Fläche ist durch einen befugten Vermessungstechniker zu kontrollieren und zum Nachweis ein Vermessungsplan mit entsprechend eingemessenen Kontrollpunkten vorzulegen.“ B) Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Z, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schriftsatz vom 26.05.2011 stellte die Y-Infrastruktur AG folgenden Antrag

§ 44Eisb

G:Mit Schriftsatz vom 26.05.2011 stellte die Y-Infrastruktur AG folgenden Antrag

Paragraph 44, EisbG: „Die Zuständigkeit der angerufenen Behörde gründet in § 44 EisbG. Herr A B ist Eigentümer der im Grundbuch **** KG X, EZ **** eingetragenen Grundstücke. Er ist somit unter anderem Eigentümer der Grundstücke 509/1 und 509/3 der KG X.„Die Zuständigkeit der angerufenen Behörde gründet in Paragraph 44, EisbG. Herr A B ist Eigentümer der im Grundbuch **** KG römisch zehn, EZ **** eingetragenen Grundstücke. Er ist somit unter anderem Eigentümer der Grundstücke 509/1 und 509/3 der KG römisch zehn. Offenkundig ist, dass über diese oben näher bezeichneten Grundstücke ua auch eine 110 kV-Bahnstromleitung, welche

§ 10Eisenbahngesetz 1957 (im Folgenden kurz Eisb

G als Eisenbahnanlage zu qualifizieren ist, führt. Das Grundstück 509/1 KG X ist, wie sich auch aus dem Dienstbarkeitsvertrag Z: **** vom 25.03.1968 ergibt, bezüglich der gegenständlichen Bahnstromleitung mit einer grundbücherlich unter C OZ 6 der EZ **** eingetragenen Dienstbarkeit belastet. Das Grundstück 509/3 wurde aus dem Grundstück 509/1 herausgeteilt und ist ebenfalls unter der C OZ 2 der EZ *** mit der Dienstbarkeit der Hochspannungsleitung belastet. Die dahingehenden Grundbuchsauszüge dürfen beilgelegt werden.Offenkundig ist, dass über diese oben näher bezeichneten Grundstücke ua auch eine 110 kV-Bahnstromleitung, welche

Paragraph 10, Eisenbahngesetz 1957 (im Folgenden kurz EisbG als Eisenbahnanlage zu qualifizieren ist, führt. Das Grundstück 509/1 KG römisch zehn ist, wie sich auch aus dem Dienstbarkeitsvertrag Z: **** vom 25.03.1968 ergibt, bezüglich der gegenständlichen Bahnstromleitung mit einer grundbücherlich unter C OZ 6 der EZ **** eingetragenen Dienstbarkeit belastet. Das Grundstück 509/3 wurde aus dem Grundstück 509/1 herausgeteilt und ist ebenfalls unter der C OZ 2 der EZ *** mit der Dienstbarkeit der Hochspannungsleitung belastet. Die dahingehenden Grundbuchsauszüge dürfen beilgelegt werden. Im Zuge von Überprüfungen anlässlich der Errichtung eines Flugdaches auf den gegenständlichen Grundstücken wurde festgestellt, dass auf den betreffenden Grundstücken innerhalb des Gefährdungsbereiches der Bahnstromleitung gern § 43 EisbG idgF mehrereIm Zuge von Überprüfungen anlässlich der Errichtung eines Flugdaches auf den gegenständlichen Grundstücken wurde festgestellt, dass auf den betreffenden Grundstücken innerhalb des Gefährdungsbereiches der Bahnstromleitung gern Paragraph 43, EisbG idgF mehrere Baulichkeiten offensichtlich konsenslos bzw. nicht bescheidkonform errichtet wurden. Es handelt sich dabei um ein Wirtschaftsgebäude, eine Jauchegrube mit Mistlege und das Flugdach selbst. Zu diesen wird der erforderliche Mindestabstand zu den spannungsführenden Leiterseile (bei maximalem Durchhang sowohl im ruhenden als auch in ausgeschwungenem Zustand) unterschritten und stellt damit ein Gefährdungspotential dar. Die Unterschreitungen der erforderlichen Mindestabstände betragen: • ca. 5,0 m durch das Flugdach • ca. 0,7 m durch die Jauchegrube bzw. ca. 0,6 m zu dessen Mauer • ca. 2,4 m durch das auf GST 509/1 errichtete Wirtschaftsgebäude Wenn im Gefährdungsbereich Bauten errichtet werden sollen, so ist vor der Bauausführung die Bewilligung der Behörde

§ 43Abs 4 Eisb

G einzuholen. Eine solche Bewilligungspflicht entfällt, wenn zwischen dem Errichter und dem Eisenbahnunternehmen eine schriftliche zivilrechtliche Einigung über die zu treffenden Vorkehrungen zur Vermeidung einer Gefährdung geschlossen wurde.Wenn im Gefährdungsbereich Bauten errichtet werden sollen, so ist vor der Bauausführung die Bewilligung der Behörde

Paragraph 43, Absatz 4, EisbG einzuholen. Eine solche Bewilligungspflicht entfällt, wenn zwischen dem Errichter und dem Eisenbahnunternehmen eine schriftliche zivilrechtliche Einigung über die zu treffenden Vorkehrungen zur Vermeidung einer Gefährdung geschlossen wurde. Eine behördliche Ausnahmebewilligung

§ 43Abs 4 Eisb

G liegt nicht vor, auch eine zivilrechtliche Einigung, durch die oben näher bezeichnete Gefährdung ausgeschlossen wird, existiert nicht.Eine behördliche Ausnahmebewilligung

Paragraph 43, Absatz 4, EisbG liegt nicht vor, auch eine zivilrechtliche Einigung, durch die oben näher bezeichnete Gefährdung ausgeschlossen wird, existiert nicht. Die konsenslose Errichtung dieser Anlagen im Gefährdungsbereich von Eisenbahnanlagen steht in Widerspruch zu der Bestimmung des § 43 EisbG. Da die gegenständlichen Bauten geeignet sind, den sicheren Bahnbetrieb

§ 19Eisb

G zu gefährden, sind diese unverzüglich zu beseitigen oder sonstige Maßnahmen zu treffen.Die konsenslose Errichtung dieser Anlagen im Gefährdungsbereich von Eisenbahnanlagen steht in Widerspruch zu der Bestimmung des Paragraph 43, EisbG. Da die gegenständlichen Bauten geeignet sind, den sicheren Bahnbetrieb

Paragraph 19, EisbG zu gefährden, sind diese unverzüglich zu beseitigen oder sonstige Maßnahmen zu treffen. Durch bereits gesetzte provisorische Maßnahmen konnte vorübergehend zumindest der Mindestabstand zur befahrbaren Jauchegrube wiederhergestellt werden. Seitens der Y-Infrastruktur AG wurde mit Hrn. B bzw. zu dessen Anwalt Hrn. Dr. G mehrmals Kontakt aufgenommen und mehrere Maßnahmen zu dauerhaften Herstellung des normkonformen Zustandes angeboten. Als Ersatzmaßnahmen bzw. mögliche Lösungen wurden vorgeschlagen: 1. die Errichtung eines Hilfsmastes zwischen den bestehenden Masten 421 und 422 2. die Errichtung eines entsprechend höheren Mastes 421 anstelle des jetzigen Mastes 3. die Beseitigung des verbotswidrigen Zustandes durch Erwirkung einer Ausnahmebewilligung durch Hrn. B

§ 43Eisb

G für das Wirtschaftsgebäude, die Entfernung des Flugdaches und den Abtrag des Mistlege wobei es sich hierbei um die kostengünstigste Lösungsvariante handeln dürfte.3. die Beseitigung des verbotswidrigen Zustandes durch Erwirkung einer Ausnahmebewilligung durch Hrn. B

Paragraph 43, EisbG für das Wirtschaftsgebäude, die Entfernung des Flugdaches und den Abtrag des Mistlege wobei es sich hierbei um die kostengünstigste Lösungsvariante handeln dürfte. Seitens Hrn. B wurde durch RA Dr. G mitgeteilt, dass die oben unter 1. angeführte Variante - Ersatzmaßnahme Errichtung eines Hilfsmastes - angestrebt wird. Hr. B hat sich zwecks Erzielung einer einvernehmlichen Lösung bereit erklärt, neben der Zurverfügungstellung des notwendigen Grundes und Erbringung von Eigenleistungen bei Erdarbeiten, € 17.500,-- beizutragen. Selbst unter Berücksichtigung der Grundzurverfügungstellung und der Leistungen bei den Erdarbeiten durch Hrn. B, sowie bei Verzicht zur Verrechnung von Eigenleistungen und Leitungsabschaltkosten seitens der Y-Infrastruktur AG, werden die Kosten für die Errichtung des Hilfsmastes ca. € 50.000,-- netto betragen. Angesichts der Tatsache, dass diese Kosten durch das rechtswidrige Verhalten von Hrn. B ausgelöst werden, konnte darum seitens der Y-Infrastruktur AG diesem Angebot nicht näher getreten werden. Trotzdem ist die Y-Infrastruktur AG weiterhin an einer einvernehmlichen Lösung interessiert und ersucht dies im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen. Beweise: Beilage. /1 Korrespondenz mit Hrn. B und RA Dr. G Beilage. /2 Lageplan Beilage. /3 Grundbuchsauszüge Beilage. /4 Dienstbarkeitsvertrag GZ: **** vom 25.031968 Beilage /5 Foto Einvernahme von Hrn. Ing. L L, Geschäftsbereich Energie - Anlagenmanager Bahnstromleitungen West, Y-Infrastruktur AG, S, Adresse Ortsaugenschein weitere Beweise ausdrücklich Vorbehalten Aus all den eben genannten Gründen wird somit gestellt der A N T R A G

§ 44Eisb

G die Beseitigung der oben angeführten konsenslosen Baulichkeiten anzuordnen, in eventu dem Grundstückseigentümer Hrn. A B sonstige Maßnahmen zur Wiederherstellung des erforderlichen Mindestabstandes mit Bescheids vorzuschreiben.“

Paragraph 44, EisbG die Beseitigung der oben angeführten konsenslosen Baulichkeiten anzuordnen, in eventu dem Grundstückseigentümer Hrn. A B sonstige Maßnahmen zur Wiederherstellung des erforderlichen Mindestabstandes mit Bescheids vorzuschreiben.“ Daraufhin führte die Bezirkshauptmannschaft S ein Ermittlungsverfahren durch. Mit dem am 13.12.2013 bei der Oberbehörde eingelangten Schriftsatz vom 10.12.2013 stellte die Y-Infrastruktur AG folgenden Devolutionsantrag: „In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache erstattet die Y-Infrastruktur AG nachstehenden D E V O L U T I O N S A N T R A GD E römisch fünf O L U T römisch eins O N S A N T R A G und führt dazu aus wie folgt:

  1. Bereits im Februar 2011 teilte die Y-Infrastruktur AG Herrn A B mit, dass im Zuge von Überprüfungen anlässlich der Errichtung eines Flugdaches auf dem gegenständlichen Grundstück in EZ ****, KG **** X, festgestellt werden musste, dass auf dem betreffenden Grundstück innerhalb des Gefährdungsbereiches der Bahnstromleitung mehrere Baulichkeiten konsenslos errichtet worden waren.
  2. Bereits im Februar 2011 teilte die Y-Infrastruktur AG Herrn A B mit, dass im Zuge von Überprüfungen anlässlich der Errichtung eines Flugdaches auf dem gegenständlichen Grundstück in EZ ****, KG **** römisch zehn, festgestellt werden musste, dass auf dem betreffenden Grundstück innerhalb des Gefährdungsbereiches der Bahnstromleitung mehrere Baulichkeiten konsenslos errichtet worden waren. Zivilrechtliche Vereinbarungen waren zudem nicht eingehalten worden.
  3. Da von Seiten Herrn B keine Bereitschaft bestand, den gesetzes- und vereinbarungskonformen Zustand herzustellen, sah sich die Y-Infrastruktur AG veranlasst, einen entsprechenden Antrag

§ 44Eisb

G mit 26.05.2011 bei der Bezirkshauptmannschaft T einzubringen (Beilage 1).2. Da von Seiten Herrn B keine Bereitschaft bestand, den gesetzes- und vereinbarungskonformen Zustand herzustellen, sah sich die Y-Infrastruktur AG veranlasst, einen entsprechenden Antrag

Paragraph 44, EisbG mit 26.05.2011 bei der Bezirkshauptmannschaft T einzubringen (Beilage 1).

  1. Mit E-Mail vom 12.03.2012 (GZ: ****; Beilage 2) der Y-Infrastruktur AG an die Abteilung Wasser- Forst- und Energierecht des U wurde unter ausdrücklichem Hinweis auf § 73 AVG um die ehestbaldige bescheidmäßige Erledigung ersucht.
  2. Mit E-Mail vom 12.03.2012 (GZ: ****; Beilage 2) der Y-Infrastruktur AG an die Abteilung Wasser- Forst- und Energierecht des U wurde unter ausdrücklichem Hinweis auf Paragraph 73, AVG um die ehestbaldige bescheidmäßige Erledigung ersucht.
  3. Mit E-Mail des U vom 13.03.2012 (Beilage 3) wurde auf einen durchgeführten Ortsaugenschein verwiesen und ein Verhandlungstermin nach Vorliegen des Gutachtens der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik Anlagen (V) zugesagt.
  4. Mit E-Mail des U vom 13.03.2012 (Beilage 3) wurde auf einen durchgeführten Ortsaugenschein verwiesen und ein Verhandlungstermin nach Vorliegen des Gutachtens der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik Anlagen (römisch fünf) zugesagt.
  5. Da ca. 1 Jahr kein Verhandlungstermin anberaumt wurde, ersuchte die Y-Infrastruktur AG erneut mit E-Mail vom 06.02.2013 (GZ: ****; Beilage 4) den Grund der Verfahrensverzögerung zu erfahren.
  6. Mit E-Mail vom 12.02.2013 (Beilage 5) teilte das U mit, dass eine Information erfolge, sobald ein neuer Informationsstand bestünde.
  7. Von Seiten der Behörde wurde daraufhin die Gemeinde X mit Schreiben vom 21.03.2013 (Beilage 6) zur Stellungnahme aufgefordert.
  8. Von Seiten der Behörde wurde daraufhin die Gemeinde römisch zehn mit Schreiben vom 21.03.2013 (Beilage 6) zur Stellungnahme aufgefordert.
  9. In der Folge wurden in zahlreichen Telefonaten und Besprechungen mit der Behörde und der Gemeinde versucht, eine einvernehmliche und für alle Seiten vertretbare Lösung anzustreben.
  10. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft S, Gewerbereferat, vom 12.06.2013, Eingang Y am 14.06.2013 (Beilage 7), wurde die Y-Infrastruktur AG zu einer Verhandlung am 24.06.2013 eingeladen.
  11. Mit E-Mail vom 18.06.2013 (Beilage 8) wurde der Y-Infrastruktur AG das Gutachten der Abteilung V, DI W, übermittelt.
  12. Mit E-Mail vom 18.06.2013 (Beilage 8) wurde der Y-Infrastruktur AG das Gutachten der Abteilung römisch fünf, DI W, übermittelt.
  13. Am 24.06.2013 fand eine Verhandlung in der BH S statt, in welcher die Y-Infrastruktur AG ua. eine schriftliche Stellungnahme zum Gutachten DI W 2013-12-11 Devolutionsantrag ankündigte. Von der Behörde wurde die ehestbaldige bescheidmäßige Erledigung zugesagt (Beilage 9).
  14. Mit Stellungnahme der Y-Infrastruktur AG vom 09.07.2013 zeigte diese Mängel im Gutachten DI W auf, insbesondere dass das Gutachten primär auf das EisbG abzustellen habe.
  15. In der Folge wurde in zahlreichen Telefonaten (ua. 03.09., 04.
  16. etc) und Schreiben (ua. vom 15.10.2013 [GZ: ****; Beilage 10] sowie vom 05.11.2013 [GZ: ****; Beilage 11]) über Monate versucht, die Fortsetzung des Verfahrens zu erwirken.
  17. Mit E-Mail vom 07.11.2013 (Zahl: ****; Beilage 12) teilte die Behörde mit, dass die Fertigstellung des abschließenden Gutachtens vom Gutachter DI W ehestmöglich in Aussicht gestellt wurde.
  18. Inzwischen ist abermals ein Zeitraum von über einem Monat vergangen, weshalb sich die Y-Infrastruktur AG veranlasst sieht, zusätzliche rechtliche Schritte einzuleiten: Die zuständige Behörde hat bis dato keine bescheidmäßige Erledigung der Sache erwirkt. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist

§ 73AVG ist bereits seit geraumer Zeit ergebnislos verstrichen.

Die Verzögerung ist auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen.Die zuständige Behörde hat bis dato keine bescheidmäßige Erledigung der Sache erwirkt. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist

Paragraph 73, AVG ist bereits seit geraumer Zeit ergebnislos verstrichen. Die Verzögerung ist auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen. 16. Aus all den eben genannten Gründen werden gestellt die A N T R Ä G E

  1. a)die Zuständigkeit in gegenständlicher Verwaltungssache möge an den Landeshauptmann von Tirol als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergehen und
  2. b)dieser möge gem. § 44 EisbG die Beseitigung der konsenslosen Baulichkeiten anordnen, in eventu dem Grundstückeigentümer Herren A B sonstige Maßnahmen zur Wiederherstellung des erforderlichen Mindestabstandes mit Bescheid vorschreiben.“
  3. b)dieser möge gem. Paragraph 44, EisbG die Beseitigung der konsenslosen Baulichkeiten anordnen, in eventu dem Grundstückeigentümer Herren A B sonstige Maßnahmen zur Wiederherstellung des erforderlichen Mindestabstandes mit Bescheid vorschreiben.“ In seinem Gutachten vom 24.03.2014, ****, führt der elektrotechnische Amtssachverständige Folgendes aus: „Eingangsfeststellungen: In Weiterführung des Ermittlungsverfahrens hat am 24.06.2013 in der BH S eine mündliche Verhandlung und Erörterung der Sachlage stattgefunden. Insbesondere wurde dabei die vorab den Parteien zugestellte Stellungnahme des elektrotechnischen ASV vom 17.06.2013 besprochen und erläutert. Anlässlich dieses Termins wurden seitens der Y Infrastruktur AG ergänzende, z.T. die bisherigen Einreichungen präzisierende Unterlagen vorgelegt und um deren Berücksichtigung bei der Gutachtenserstellung ersucht. Es handelte sich dabei insbesondere um Präzisierungen zum Nachweis der Dachneigung des 1972 errichteten Wirtschaftsgebäudes des Anwesens B und um maßstäblich ausgefertigte Ausschwingbilder (Maßstab 1:200) zur Darstellung der Abstandsverhältnisse bei drei Querschnitten im betroffenen Spannfeld Mast Nr. 421-422, wobei dieser Darstellung über die gesamte Spannfeldlänge um 30% abgeminderter Windauslenkung zu Grunde lagen (die bis dato auf elektronischem Weg beigebrachten Pläne waren zwar inhaltlich gleichlautend aber nicht maßstäblich). Zu diesen Ausschwingbildern wurde seitens der Y ausdrücklich festgehalten, dass die Seilhöhe im betroffenen Spannfeld in der Natur beidseitig in Mastnähe entgegen der Annahme in den Schnittzeichnungen teilweise über 15 m betrage, was aber in diesen Unterlagen nicht berücksichtigt sei. Die Beibringung weiterer Unterlagen, insbesondere des bisher noch nicht vorgelegten Vermessungsplanes des Dipl.-Ing. Dr. C, auf dessen Grundlage die Abstandsnachweise geführt werden, wurde zugesagt. Hinsichtlich der seitens des elektrotechnischen ASV schon seit jeher geforderten Abminderung des Winddruckes für Seilhöhen unter 15 m (um 30% abgeminderter Druck unter 15 m Seilhöhe, voller Winddruck über 15 m Seilhöhe) wurde von den Vertretern der Y eine Präzisierung für die Umsetzung in neue Ausschwingbilder eingefordert. In Entsprechung dieser Forderung wurde dazu vom Gefertigten folgende Vorgangsweise vorgegeben: Als Grundlage für die Ausarbeitung der neuen Ausschwingbilder für die Berücksichtigung der Abminderung des Winddruckes ist das Verhältnis der Spannfeldlängenanteile unter/über 15 m Seilhöhe heranzuziehen. Für diese Verhältnisbildung ist die Seillinie im Regellastfall (+ 40°C, ohne Zusatzlasten) im Ruhezustand maßgeblich. Die Seilhöhenänderung durch Ausschwingen infolge von Wind kann für diesen Nachweis unberücksichtigt bleiben. Hinsichtlich des resultierenden Auslenkwinkels für die Berücksichtigung der Abminderung des Winddruckes bis 15m Seilhöhe ist zwischen den beiden schon für die gesamte Spannfeldlänge errechneten Auslenkwinkeln bei vollem Winddruck (Auslenkung 45 °) und bei 70% Winddruck (Auslenkung 35,9 °) im Verhältnis der Seilhöhen (unter/über 15
  4. m)linear zu interpolieren. Die Ermittlung des maßgeblichen Verhältnisses soll an Hand eines Leitungslängenschnittes vorgenommen werden. Diese ergänzenden Unterlagen (Vermessungsplan des Dipl.-Ing. Dr. C C, Vermessungsbüro D, Leitungslängsschnitt, neue Ausschwingbilder mit Berücksichtigung der Höhenverhältnisse) wurden seitens der Y Infrastruktur AG gemeinsam mit einer schriftlichen Stellungnahme zum Schriftsatz des elektrotechnischen ASV beigebracht (Schreiben vom 09.07.2013). Aus SV-Sicht entscheidungsrelevanter Stand der Unterlagen: Der Unterlagenstand

nachstehender Auflistung bildet die Grundlage für die zusammenfassende Stellungnahme: ● Antrag der Y-Infrastruktur AG vom 26.05.2011 samt 5 Beilagen ● H.a. Aktenvermerk zum Ortsaugenschein vom 10.01.2012, Zl.: **** ● Nachreichung ergänzender Unterlagen und Stellungnahme der Y-Infrastruktur AG vom 31.01.2012, übermittelt per mail ● H.a. Schreiben vom 31.05.2012, Zl.: **** an die Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht ● Weitere ergänzende Unterlagen der Y-Infrastruktur AG, vorgelegt mit Schreiben vom 30.05.2012 ● Schreiben der Gemeinde X vom 15.01.2013 Zl.: 131/2010 samt Kopien der Baubescheide und Pläne für das Stall- und Wirtschaftsgebäude auf der Gst. 509/1, KG XSchreiben der Gemeinde römisch zehn vom 15.01.2013 Zl.: 131 aus 2010, samt Kopien der Baubescheide und Pläne für das Stall- und Wirtschaftsgebäude auf der Gst. 509/1, KG römisch zehn ● Schreiben der Gemeinde X vom 28.03.2013 zum bisherigen baurechtlichen Genehmigungsstand aus der Sicht der BaubehördeSchreiben der Gemeinde römisch zehn vom 28.03.2013 zum bisherigen baurechtlichen Genehmigungsstand aus der Sicht der Baubehörde ● Ergänzende Mittteilung der Gemeinde X vom 18.06.2013, in dem mitgeteilt wurde, dass der Baubescheid vom 12.02.1996, Zl.: ****, für den Anbau eines Flugdaches an der Nord-West-Seite des damals bereits bestehenden Wirtschaftsgebäudes in Rechtskraft erwachsen sei.Ergänzende Mittteilung der Gemeinde römisch zehn vom 18.06.2013, in dem mitgeteilt wurde, dass der Baubescheid vom 12.02.1996, Zl.: ****, für den Anbau eines Flugdaches an der Nord-West-Seite des damals bereits bestehenden Wirtschaftsgebäudes in Rechtskraft erwachsen sei. ● Mail der Y-Infrastruktur AG, Dr. C H, vom 22.04.2013 mit ergänzendem Lageplan und Darstellung des Gefährdungsbereiches lt. bestehenden Servitut/Entschädigungsfläche ● Verhandlungsschrift der BH-S vom 24.06.2013, Zl.: ****, den bei dieser Verhandlung übergebenen Plänen (siehe Eingangsfeststellungen) - Plan Nr. *** vom 20.06.2013, 110 kV-****, Spannfeld Mast Nr. 421-422, Nachweis Dachneigung Wirtschaftsgebäude - Plan Nr. **** vom 20.05.2012, 110 kV-****, Spannfeld Mast Nr. 421-422, Ausschwingbild 113,31 m nach Mast Nr. 421, M 1:200 - Plan Nr. **** vom 20.05.2012, 110 kV-****, Spannfeld Mast Nr. 421-422, Ausschwingbild 139,79 m nach Mast Nr. 421, M1:200 - Plan Nr. **** vom 20.05.2012, 110 kV-****, Spannfeld Mast Nr. 421-422, Ausschwingbild 115,93 m nach Mast Nr. 421, M1:200Verhandlungsschrift der BH-S vom 24.06.2013, Zl.: ****, den bei dieser Verhandlung übergebenen Plänen (siehe Eingangsfeststellungen) - Plan Nr. *** vom 20.06.2013, 110 kV-****, Spannfeld Mast Nr. 421-422, Nachweis Dachneigung Wirtschaftsgebäude - Plan Nr. **** vom 20.05.2012, 110 kV-****, Spannfeld Mast Nr. 421-422, Ausschwingbild 113,31 m nach Mast Nr. 421, M 1:200 , - Plan Nr. **** vom 20.05.2012, 110 kV-****, Spannfeld Mast Nr. 421-422, Ausschwingbild 139,79 m nach Mast Nr. 421, M1:200 , - Plan Nr. **** vom 20.05.2012, 110 kV-****, Spannfeld Mast Nr. 421-422, Ausschwingbild 115,93 m nach Mast Nr. 421, M1:200 ● Schriftliche Stellungnahme der Y zur Verhandlungsschrift vom 24.06.2013 sowie zum Schriftsatz des elektrotechnischen ASV vom 17.06.2013, Zl.: **** samt Beilagen neuerlich vorgelegt wurden die im vorherigen Punkt angeführten und bei der Verhandlung am 24.

  1. schon übergebenen Pläne, diese werden nicht hier nochmals aufgezählt AUTO-CAD-Plan als Vermessungsplan vom 17.02.2011 des Dipl.-Ing. Dr. C C, Vermessungsbüro D (Beilage „427NAT.dwg“).Schriftliche Stellungnahme der Y zur Verhandlungsschrift vom 24.06.2013 sowie zum Schriftsatz des elektrotechnischen ASV vom 17.06.2013, Zl.: **** samt Beilagen , neuerlich vorgelegt wurden die im vorherigen Punkt angeführten und bei der Verhandlung am 24.
  2. schon übergebenen Pläne, diese werden nicht hier nochmals aufgezählt , AUTO-CAD-Plan als Vermessungsplan vom 17.02.2011 des Dipl.-Ing. Dr. C C, Vermessungsbüro D (Beilage „427NAT.dwg“). Anmerkung: In diesem Vermessungsplan ist der betroffene Leitungsabschnitt der 110 kV Leitung vom Mast Nr 420 bis Mast Nr.424 dargestellt. Sowohl für die Leiterhöhen als auch für das Gelände unter der Leitung und für die wesentlichen Kanten und Eckpunkte der Objekte in der Leitungsnähe wurde eine Vielzahl von Vermessungspunkten aufgenommen. Die Höhenkoten sind im Plan direkt eingetragen, die Georeferenzierungen (Koordinaten für Rechtswerte und Hochwerte) für jeden Punkt sind im Eigenschaftsfeld eines jeden Vermessungspunktes des CAD-Planes hinterlegt. - Plan Nr. **** vom 02.07.2013, 110 kV-****, Spannfeld Mast Nr. 421-422, Seilhöhen unter/über 15,0 m unteres Seil. Anmerkung: Aus diesem Plan, der auf dem Vermessungsplan des DI Dr. C vom 17.02.2011 aufbaut, ist ersichtlich, dass im Spannfeld Mast Nr. 412-422 die Seilhöhe von 15 m auf die Länge von 173,05 m (61,6%) unter- und auf die Länge von 108,1 m (38,4%) überschritten wird. Dieses Längenverhältnis ist für die Interpolation des Ausschwingwinkels zwischen den beiden schon für die gesamte Spannfeldlänge errechneten Auslenkwinkeln bei vollem Winddruck (Auslenkung 45 °) und bei 70% Winddruck (Auslenkung 35,9 °) heranzuziehen. Der schließlich für die Beurteilung resultierende Auslenkwinkel ergibt sich zu 39,4°. - Plan Nr. **** vom 25.06.2013, 110 kV-****, Spannfeld Mast Nr. 421-422, Ausschwingbild 113,31 m nach Mast Nr. 421, M1:200 (Anmerkung: die hier dargestellte Ausschwingung liegt der abschließenden Beurteilung der Schutzabstände zum Wirtschaftsgebäude zu Grunde) Bestehende baurechtliche Genehmigungen und Feststellungen zur vermessenen Dachneigung zum Wirtschaftsgebäude und zum angebauten Flugdach an der Nord-West Seite des Wirtschaftsgebäudes: ● Das Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude auf Gst. 509/1 wurde laut Mitteilung der Gemeinde X mit Bescheid vom 28.05.1971, Zl.: **** baubehördlich genehmigt. Ergänzend wurde auf Betreiben der Y weitere Bedingungen in einem Nachtragsbescheid vom 28.06.1971, Zl.: ****, vorgeschrieben. Das Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude auf Gst. 509/1 wurde laut Mitteilung der Gemeinde römisch zehn mit Bescheid vom 28.05.1971, Zl.: **** baubehördlich genehmigt. Ergänzend wurde auf Betreiben der Y weitere Bedingungen in einem Nachtragsbescheid vom 28.06.1971, Zl.: ****, vorgeschrieben. Aus den übermittelten Plänen geht hervor, dass damals eine Jauchegrube sowie eine Mistlege ebenfalls Gegenstand der Genehmigung waren. Diese Baumaßnahmen wurden offensichtlich mit Bescheid vom 18.07.1974, Zl.: **** überprüft und die Benützungsbewilligung erteilt, ohne dass auf die Auflagenerfüllung des Nachtragsbescheides betreffend einzuhaltender Bedingungen zum Schutz der Y-Leitung näher eingegangen worden ist, zumindest wurde auf diese Punkte und den Erfüllungsstand nicht gesondert eingegangen. Für diese Bauwerksteile ist nach heutigem Kenntnisstand also davon auszugehen, dass der heute vorherrschende Zustand hinsichtlich der gegenseitigen Lage und Abstände zur 110 kV Bahnstromleitung seit damals unverändert gegeben ist. Die Unterschreitung des Mindestabstandes (Schutzabstand) zwischen dem bestehenden Dach des Wirtschaftsgebäudes einerseits, und die Nichteinhaltung des erforderlichen Mindestbodenabstandes im Bereich der Jauchegrube andererseits bestehen also seit Errichtung dieser Bauwerke Anfang der 1970-er Jahre. Feststellung zur Dachneigung des Wirtschaftsgebäudes: Durch die präzisierend beigebrachten Plane zum genauen Nachweis der Dachneigung des Wirtschaftsgebäudes (Siehe Plan Nr. **** vom 20.06.2013, 110 kV-****, Spannfeld Mast Nr. 421-422, Nachweis Dachneigung Wirtschaftsgebäude) in Verbindung mit dem vorgelegten Vermessungsplan (AUTO_CAD-Plan vom 17.02.2011 des Dipl.-Ing. Dr. C C, Vermessungsbüro D, File Nr 427NAT.dwg; Beilage zur Nachreichung vom 09.07.2013) sind die im Schriftsatz vom 17.06.2013, Zl.: ****, getroffenen Aussagen , welche auf den damals bekannten Plänen basierten, zu revidieren. Aus den oben genannten, ergänzend beigebrachten Plänen leitet sich nun folgender Sachverhalt zur Dachneigung des Wirtschaftsgebäudes ab: Im Schnittbild zum Wirtschaftsgebäude (Planbeilage zur der rechtsgültigen Baugenehmigung aus dem Jahr 1971) wird die Dachneigung mit 15 ° angegeben. Aus der maßstäblichen Darstellung der damaligen Pläne lässt sich eine Dachneigung von 15,75° ermitteln. Aus dem aktuell vorgelegten, von einem befugten Vermessungsbüro erstellten Vermessungsplan zur Situation ergibt sich in der Natur für die östliche Dachfläche bei einer Firsthöhe von **** m und einer Traufenkantenhöhe von **** m bei dem horizontalen Abstand von 7,49 m eine Dachneigung von 14,52°. Dieser angegebene Neigungswert für die östliche Dachfläche ergibt sich aus den maßgeblichen Vermessungspunkten Nr. 301 Punkt=östliche Traufenkante des Wirtschaftsgebäudes (Höhe **** m; R ****; H ****) und Punkt Nr. 302=Firstpunkt (Höhe ****; R ****; H ****)°. Für die westliche Dachfläche ergibt sich für die Höhe des Dachfirstes von **** m und die Höhe der Traufenkante von 919,98 m bei einem horizontalen Abstand von 7,57 m eine Dachneigung von 14,8°. Dieser angegebene Neigungswert für die östliche Dachfläche ergibt sich aus den maßgeblichen Vermessungspunkten Nr. 302=Firstpunkt (Höhe ****; R ****; H ****) und dem Punkt Nr. 303=westliche Traufenkante des Wirtschaftsgebäudes (Höhe **** m; R ****; H ****). Damit ist schlüssig abzuleiten, dass die

elektrotechnischer Sicherheitsvorschrift geltende Grenzneigung von 15° für Flachdächer beim Wirtschaftsgebäude unterschritten ist. Demnach muss für die gegebene Leitungsgruppe II der vergrößerte Schutzabstand von 5 m zwischen allen die Dachfläche bildenden Bauwerksteilen und dem durch Wind gegen das Bauwerk ausgelenkten äußersten Leiter für den Regellastfall eingehalten werden. Diese Bedingung ist, wie noch dargelegt wird, nicht eingehalten., Damit ist schlüssig abzuleiten, dass die

elektrotechnischer Sicherheitsvorschrift geltende Grenzneigung von 15° für Flachdächer beim Wirtschaftsgebäude unterschritten ist. Demnach muss für die gegebene Leitungsgruppe römisch zwei der vergrößerte Schutzabstand von 5 m zwischen allen die Dachfläche bildenden Bauwerksteilen und dem durch Wind gegen das Bauwerk ausgelenkten äußersten Leiter für den Regellastfall eingehalten werden. Diese Bedingung ist, wie noch dargelegt wird, nicht eingehalten., ● Aus den seitens der Gemeinde X übermittelten weiteren Unterlagen geht hervor, dass offensichtlich im Jahre 1996 der Anbau eines Flugdaches an der Nord-West-Seite des Wirtschaftsgebäudes im Ausmaß von 3,5 x 12,5 m beantragt und genehmigt wurde (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 12.02.1996, Zl.: ****). Dieser baubehördliche Genehmigungsbescheid ist

ergänzender Mitteilung der Gemeinde X in Rechtskraft erwachsen. Feststellung zu diesem Flugdach an der Nord-West-Seite des Wirtschaftsgebäudes unter Berücksichtigung der 1996 verbindlichen Leitungsbauvorschrift aus elektrotechnischer Sicht:Aus den seitens der Gemeinde römisch zehn übermittelten weiteren Unterlagen geht hervor, dass offensichtlich im Jahre 1996 der Anbau eines Flugdaches an der Nord-West-Seite des Wirtschaftsgebäudes im Ausmaß von 3,5 x 12,5 m beantragt und genehmigt wurde (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 12.02.1996, Zl.: ****). Dieser baubehördliche Genehmigungsbescheid ist

ergänzender Mitteilung der Gemeinde römisch zehn in Rechtskraft erwachsen. Feststellung zu diesem Flugdach an der Nord-West-Seite des Wirtschaftsgebäudes unter Berücksichtigung der 1996 verbindlichen Leitungsbauvorschrift aus elektrotechnischer Sicht: Zum Errichtungszeitpunkt 1996 war die SNT-Vorschrift „ÖVE-L 11/1979, Errichtung von Starkstromfreileitungen über 1 kV“ für die Leitung und für Objekte in ihrem Umfeld rechtsverbindlich anzuwenden. Diese zum Errichtungszeitpunkt geltenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften, auf Grund derer die Errichtung dieses Flugdaches im beantragten Ausmaß wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Schutzabstände zur Y Leitung von vorn herein nicht zulässig gewesen wäre, wurden von der Baubehörde nicht herangezogen. Aus den dem seinerzeitigen Bescheid aus 1996 zu Grunde liegenden Bauplänen für das Flugdach ergibt sich eine Dachneigung von über 15° (~16°) Grad. Dieses Flugdach gilt als Steildach. Der einzuhaltende Schutzabstand zwischen den die Dachfläche bildenden Bauwerksteilen und dem durch Wind gegen das Bauwerk ausgelenkten äußersten Leiter für den Regellastfall beträgt 4 m. Das Flugdach unterschreitet diesen Schutzabstand mit seiner nördlichen Dachtraufe auf seine gesamte Länge und nähert sich dem durch Wind um 39,4° ausgelenkten Leiterseil am westlichen Ende der Traufenkante bis auf 3 m.Die erteilte Genehmigung widerspricht dem Elektrotechnikgesetz.Zum Errichtungszeitpunkt 1996 war die SNT-Vorschrift „ÖVE-L 11 aus 1979,, Errichtung von Starkstromfreileitungen über 1 kV“ für die Leitung und für Objekte in ihrem Umfeld rechtsverbindlich anzuwenden. Diese zum Errichtungszeitpunkt geltenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften, auf Grund derer die Errichtung dieses Flugdaches im beantragten Ausmaß wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Schutzabstände zur Y Leitung von vorn herein nicht zulässig gewesen wäre, wurden von der Baubehörde nicht herangezogen. Aus den dem seinerzeitigen Bescheid aus 1996 zu Grunde liegenden Bauplänen für das Flugdach ergibt sich eine Dachneigung von über 15° (~16°) Grad. Dieses Flugdach gilt als Steildach. Der einzuhaltende Schutzabstand zwischen den die Dachfläche bildenden Bauwerksteilen und dem durch Wind gegen das Bauwerk ausgelenkten äußersten Leiter für den Regellastfall beträgt 4 m. Das Flugdach unterschreitet diesen Schutzabstand mit seiner nördlichen Dachtraufe auf seine gesamte Länge und nähert sich dem durch Wind um 39,4° ausgelenkten Leiterseil am westlichen Ende der Traufenkante bis auf 3 m., Die erteilte Genehmigung widerspricht dem Elektrotechnikgesetz., Feststellungen zum Flugdach West, welches westlich anschließend an das bestehende Wirtschaftsgebäude im Jahre 2008 errichtet worden ist (Ausmaß 27,99m x 12,09 m): Westlich anschließend an das bestehende Wirtschaftsgebäude wurde nach Mitteilung der Gemeinde X im Jahre 2008 ohne baurechtliche Bewilligung ein weiteres Flugdach errichtet, dessen Beseitigung mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 19.05.2010, Zl.: **** aufgetragen wurde. Dieser Bescheid sei rechtskräftig. Wie in den bisherigen Schriftsätzen des Gefertigten bereits angeführt wurde, liegen bei diesem Flugdach gravierende Unterschreitungen der elektrotechnisch erforderlichen Sicherheitsabstände vor. Es wurde bereits klargestellt, dass dieses Flugdach auch aus elektrotechnischer Sicht jedenfalls rückgebaut werden muss. Nachdem es dazu rechtskräftige und damit vollstreckbare Bescheide gibt, wird im Weiteren auf diesen Bauwerksteil („neues Flugdach West“) nicht ausführlich eingegangen. Westlich anschließend an das bestehende Wirtschaftsgebäude wurde nach Mitteilung der Gemeinde römisch zehn im Jahre 2008 ohne baurechtliche Bewilligung ein weiteres Flugdach errichtet, dessen Beseitigung mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 19.05.2010, Zl.: **** aufgetragen wurde. Dieser Bescheid sei rechtskräftig. Wie in den bisherigen Schriftsätzen des Gefertigten bereits angeführt wurde, liegen bei diesem Flugdach gravierende Unterschreitungen der elektrotechnisch erforderlichen Sicherheitsabstände vor. Es wurde bereits klargestellt, dass dieses Flugdach auch aus elektrotechnischer Sicht jedenfalls rückgebaut werden muss. Nachdem es dazu rechtskräftige und damit vollstreckbare Bescheide gibt, wird im Weiteren auf diesen Bauwerksteil („neues Flugdach West“) nicht ausführlich eingegangen. Zusammengefasst gilt hier nachstehender Hinweis: Zum Errichtungszeitpunkt 2008 war die SNT-Vorschrift „ÖVE/ÖNORM EN 50341, Ausgabe 2002-09-01, „Freileitungen über AC 45 kV“ für die Leitung und für Objekte in ihrem Umfeld rechtsverbindlich anzuwenden. Von der Dachneigung her wäre/ist dieses Flugdach ein Flachdach. Der von allen Bauwerksteilen zum durch Wind gegen das Bauwerk ausgelenkten äußersten Leiter für den Regellastfall einzuhaltende Schutzabstand beträgt 5 m. Dieser erforderliche Schutzabstand wird gravierend unterschritten. Der Giebelbereich des Flugdaches nähert schleifend von Ost nach West verlaufen immer mehr Leiterseil. Am westlichen Giebelende beträgt der gegen das um 39,4° ausgelenkte Leiterseil lediglich noch 1,92 m. Der erforderliche Schutzabstand von 5 m wird daher beim nächstgelegenen Punkt des Giebels um 3,08 m unterschritten. Das Flugdach ist zur Wahrung der elektrotechnischen Sicherheit abzubauen. Das nachträglich für dieses Bauwerk gestellte Bauansuchen vom 02.07.2010 widerspricht dem geltenden Elektrotechnikgesetz. Grundsatzfeststellungen aus elektrotechnischer Sicht: Die Y-Infrastruktur AG stellt in ihrem Antrag vom 26.05.2011 fest, dass für die gegenständlichen Bauten keine Ausnahmegenehmigungen

§ 43Abs.

4 Eisenbahngesetz vorliegen und dass auch zwischen Errichter und Eisenbahnunternehmen bezüglich der antragsgegenständlichen Gebäude keine zivilrechtliche Einigung getroffen worden sei. Dazu ist festzuhalten, dass

Eisenbahngesetz 1957, § 43, Abs. 2 der Gefährdungsbereich für Hochspannungsanlagen (die Eisenbahnanlagen sind) bei Freileitungen mit 25 m beidseits der Leitungsachse festgelegt ist. Hintergrund dieser Bestimmung ist das Verhindern einer Gefährdung einer Eisenbahnanlage in ihrem Bestand und in ihrem Betrieb. Die Y-Infrastruktur AG stellt in ihrem Antrag vom 26.05.2011 fest, dass für die gegenständlichen Bauten keine Ausnahmegenehmigungen

Paragraph 43, Absatz 4, Eisenbahngesetz vorliegen und dass auch zwischen Errichter und Eisenbahnunternehmen bezüglich der antragsgegenständlichen Gebäude keine zivilrechtliche Einigung getroffen worden sei. Dazu ist festzuhalten, dass

Eisenbahngesetz 1957, Paragraph 43,, Absatz 2, der Gefährdungsbereich für Hochspannungsanlagen (die Eisenbahnanlagen sind) bei Freileitungen mit 25 m beidseits der Leitungsachse festgelegt ist. Hintergrund dieser Bestimmung ist das Verhindern einer Gefährdung einer Eisenbahnanlage in ihrem Bestand und in ihrem Betrieb. In ihrem Schriftsatz vom 09.07.2013 weist die Y Infrastruktur AG unter Bezugnahme auf die elektrotechnische Stellungnahme vom 17.06.2013, Zl.: ****, nochmals darauf hin, dass ausschließlich das Eisenbahngesetz anzuwenden sei und dass dem beigezogenen Amtssachverständigen keine rechtlichen Beurteilungen zustehen.Unabhängig davon ist vom Gefertigten dazu folgendes festzuhalten:Nach welcher gesetzlichen Grundlage der Schutz und die Wahrung der öffentlichen und im gegenständlichen Fall der elektrischen Sicherheit letztlich durchgesetzt wird, obliegt nicht der Entscheidung des Sachverständigen. Hinsichtlich der normativ anzuwendenden Vorschriften zur Klassifizierung der Zulässigkeit oder der Unzulässigkeit von Bauwerken und der gegenseitigen Beeinflussung sind für die Sachentscheidung aber die geltenden gesetzlichen Grundlagen heranzuziehen.In ihrem Schriftsatz vom 09.07.2013 weist die Y Infrastruktur AG unter Bezugnahme auf die elektrotechnische Stellungnahme vom 17.06.2013, Zl.: ****, nochmals darauf hin, dass ausschließlich das Eisenbahngesetz anzuwenden sei und dass dem beigezogenen Amtssachverständigen keine rechtlichen Beurteilungen zustehen., Unabhängig davon ist vom Gefertigten dazu folgendes festzuhalten:, Nach welcher gesetzlichen Grundlage der Schutz und die Wahrung der öffentlichen und im gegenständlichen Fall der elektrischen Sicherheit letztlich durchgesetzt wird, obliegt nicht der Entscheidung des Sachverständigen. Hinsichtlich der normativ anzuwendenden Vorschriften zur Klassifizierung der Zulässigkeit oder der Unzulässigkeit von Bauwerken und der gegenseitigen Beeinflussung sind für die Sachentscheidung aber die geltenden gesetzlichen Grundlagen heranzuziehen. Das Eisenbahngesetz selbst kennt und beinhaltet keine Errichtungsvorschriften für Hochspannungsfreileitungen und auch keine näheren Festlegungen dazu, nach welchen speziellen Kriterien die Leitung selbst, sie allenfalls sogar unterkreuzende andere Einrichtungen und Objekte innerhalb des Gefährdungsbereiches von 25 m beidseits der Hochspannungsanlage (§ 43, Abs 2 Eisenbahngesetz 1957) zu beurteilen sind.Das Eisenbahngesetz selbst kennt und beinhaltet keine Errichtungsvorschriften für Hochspannungsfreileitungen und auch keine näheren Festlegungen dazu, nach welchen speziellen Kriterien die Leitung selbst, sie allenfalls sogar unterkreuzende andere Einrichtungen und Objekte innerhalb des Gefährdungsbereiches von 25 m beidseits der Hochspannungsanlage (Paragraph 43,, Absatz 2, Eisenbahngesetz 1957) zu beurteilen sind. Die gegenständliche „110 kV Übertragungsleitung *** i. *** – ***“ zur Übertragung von Bahnstrom mit 16 2/3 Hz wurde nach bescheidmäßiger Erteilung der Grundsatz-Zustimmung durch den Bundesminister für Verkehr (mehrere Teilbescheide aus dem Jahr 1948) und nach Ermächtigung des Landeshauptmannes zur Durchführung der Baugenehmigung nach dem Eisenbahngesetz mit Bescheid des Tiroler Landeshaupmannes vom 15.07.1948, Zl****, auf der im Bundesland Tirol geführten Strecke von *** bis zum *** eisenbahnrechtlich baugenehmigt. In elektrotechnischer Hinsicht wurden durch Runderlass des B.M.f.Energiewirtschaft und Elektrifizierung mit Zl.: **** für verbindlich erklärte Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE-Vorschriften) und in Teilen die im Entwurf bereits vorliegende und im den wesentlichen Anforderungen hinsichtlich der Sicherheits- und Schutzabstände gleichlautende Österreichische Vorschrift für Elektrotechnik für Freileitungen „ÖVE-L1“, welche schließlich in der Fassung ÖVE-L1/1950 verabschiedet und veröffentlicht worden ist, durch Bescheidauflage als Errichtungsvorschriften für den Bau vorgeschrieben. Bereits damals erfolgte also mangels eigener eisenbahnspezifischer Ausführungsbestimmungen für Freileitungen auch im Vollzug des Eisenbahngesetzes für Bahnstrom-Hochspannungsleitungen der Rückgriff auf dieselben Errichtungsvorschriften, die hinsichtlich der Wahrung der elektrischen Sicherheit im Bundesgebiet vom hiefür zuständigen Ministerium für Energiewirtschaft Elektrifizierung für verbindlich erklärt worden sind. Die gegenständliche „110 kV Übertragungsleitung *** i. *** – ***“ zur Übertragung von Bahnstrom mit 16 2/3 Hz wurde nach bescheidmäßiger Erteilung der Grundsatz-Zustimmung durch den Bundesminister für Verkehr (mehrere Teilbescheide aus dem Jahr 1948) und nach Ermächtigung des Landeshauptmannes zur Durchführung der Baugenehmigung nach dem Eisenbahngesetz mit Bescheid des Tiroler Landeshaupmannes vom 15.07.1948, Zl****, auf der im Bundesland Tirol geführten Strecke von *** bis zum *** eisenbahnrechtlich baugenehmigt. , In elektrotechnischer Hinsicht wurden durch Runderlass des B.M.f.Energiewirtschaft und Elektrifizierung mit Zl.: **** für verbindlich erklärte Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE-Vorschriften) und in Teilen die im Entwurf bereits vorliegende und im den wesentlichen Anforderungen hinsichtlich der Sicherheits- und Schutzabstände gleichlautende Österreichische Vorschrift für Elektrotechnik für Freileitungen „ÖVE-L1“, welche schließlich in der Fassung ÖVE-L1/1950 verabschiedet und veröffentlicht worden ist, durch Bescheidauflage als Errichtungsvorschriften für den Bau vorgeschrieben. Bereits damals erfolgte also mangels eigener eisenbahnspezifischer Ausführungsbestimmungen für Freileitungen auch im Vollzug des Eisenbahngesetzes für Bahnstrom-Hochspannungsleitungen der Rückgriff auf dieselben Errichtungsvorschriften, die hinsichtlich der Wahrung der elektrischen Sicherheit im Bundesgebiet vom hiefür zuständigen Ministerium für Energiewirtschaft Elektrifizierung für verbindlich erklärt worden sind. Die 110 kV- Übertragungsleitung *** – *** unterliegt als Eisenbahnanlage dem Eisenbahngesetzes 1957, obwohl vor dessen Verabschiedung baugenehmigt. Elektrische Anlagen, auch wenn sie von ihrem Verwendungszweck und ihrem Rechtsbestand her Eisenbahnanlagen sind, unterliegen heute dem Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992, und müssen SNT-Vorschriften genügen. Zusammengefasst ergibt sich aus dem Elektrotechnikgesetz, dass bei Einhaltung der SNT-Vorschriften von einem sicheren, gefährdungsfreien und ordnungsgemäßen Betrieb der elektrischen Anlage ausgegangen werden kann. Dies trifft sowohl für die 110 kV Hochspannungsleitung selbst, als auch für die in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich errichteten sonstigen Objekte zu. Unter Heranziehung des § 3, Abs. 1 Elektrotechnikgesetz 1992 i.V.m. § 3, Abs. 3 und der geltenden Elektrotechnik-Verordnung 2002 i.d. F der ETV 2002/A2 wird normiert, dass bei Einhaltung der verbindlichen Vorschriften die Betriebssicherheit der Anlage, die Sicherheit von Personen und Sachen und ferner in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich der sichere und ungestörte Betrieb der elektrischen Anlage selbst sowie anderer elektrischen Anlagen und sonstiger Anlagen gewährleistet ist. Unter Heranziehung des Paragraph 3,, Absatz eins, Elektrotechnikgesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 3,, Absatz 3 und der geltenden Elektrotechnik-Verordnung 2002 i.d. F der ETV 2002/A2 wird normiert, dass bei Einhaltung der verbindlichen Vorschriften die Betriebssicherheit der Anlage, die Sicherheit von Personen und Sachen und ferner in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich der sichere und ungestörte Betrieb der elektrischen Anlage selbst sowie anderer elektrischen Anlagen und sonstiger Anlagen gewährleistet ist. Konkludent ergibt sich aus dieser Gesetzeslage, dass die Eisenbahnanlage „110 kV-Übertragungsleitung *** i. *** – ***“ bei Wahrung der durch die elektrotechnischen SNT-Vorschriften vorgegebenen Sicherheitsbestimmungen hinsichtlich der Errichtung und des Bestandes sowie des Betriebes unabhängig des beidseitigen Gefährdungsbereiches von 25 m gemessen von der Leitungsachse nach dem Eisenbahngesetz 1957 sicher zu betreiben sind. Insofern ist aus elektrotechnischer Sicht also festzustellen, dass Zwangsmaßnahmen, auch wenn sie auf Basis des Eisenbahngesetzes unter Berufung auf den Gefährdungsbereich erlassen werden, sich letztlich auf Maßnahmen zur Einhaltung der gültigen Leitungsbauvorschrift und hier speziell auf die Beachtung der erforderlichen Mindestabstände reduzieren müssen. Darüber hinausgehende Forderungen wären aus dem Gesichtspunkt der elektrischen Sicherheit nicht begründbar. Allenfalls wäre der Antrag der Y Infrastuktur AG diesbezüglich auch auf diesen Sachverhalt einzuschränken, sofern er sich nicht ohnedies konkludent aus den bisherigen Schriftsätzen, Unterlagen und Nachweisen schon ergibt, die in ihrem Kern ebenfalls auf die durch die Elektrotechnikvorschriften normierten Schutzabstände abzielen. Die folgenden Aussagen nehmen daher ausschließlich auf die Einhaltung der auf Grund des Elektrotechnikgesetzes normierten Mindestabstände Bezug. Kurzbefund und Beurteilung der vorliegenden Situation unter dem Gesichtspunkt der elektrotechnischen Sicherheit: Derzeit ist das Provisorium mit Einbau von Tragabspannketten bei den beiden das Spannfeld begrenzenden Tragmasten Nr. 421 und 422 noch unverändert vorhanden. Durch die Anbringung der Abspannketten anstelle der Doppelhängeketten wandert der Drehpunkt für die Leiterausschwingung um ca. 2 m nach oben zum Anschlagpunkt der Abspannisolatoren an der zu deren Anbringung am Mastausleger geschaffenen Hilfskonstruktion mit Aufhängung an den Anschlagpunkten der vormaligen Doppelhängeketten. Dadurch ergibt sich für das bestehende Wirtschaftsgebäude und die Jauchegrube auf Bestandsdauer des Provisoriums eine gravierende Verbesserung im Hinblick auf die Einhaltung der Schutzabstände. Durch das Provisorium ist sowohl der Mindestbodenabstand von 6 m zur Jauchegrube als auch der notwendige Schutzabstand zum als Flachdach zu klassifizierenden Giebeldach des Wirtschaftsgebäudes eingehalten.Allerdings ist aus elektro- und sicherheitstechnischer Sicht festzuhalten, dass der provisorisch hergestellte Zustand auch in leitungsbautechnischer Hinsicht nur als vorübergehendes Provisorium zu sehen ist.Durch die Anbringung der Abspannketten anstelle der Doppelhängeketten wandert der Drehpunkt für die Leiterausschwingung um ca. 2 m nach oben zum Anschlagpunkt der Abspannisolatoren an der zu deren Anbringung am Mastausleger geschaffenen Hilfskonstruktion mit Aufhängung an den Anschlagpunkten der vormaligen Doppelhängeketten. Dadurch ergibt sich für das bestehende Wirtschaftsgebäude und die Jauchegrube auf Bestandsdauer des Provisoriums eine gravierende Verbesserung im Hinblick auf die Einhaltung der Schutzabstände. Durch das Provisorium ist sowohl der Mindestbodenabstand von 6 m zur Jauchegrube als auch der notwendige Schutzabstand zum als Flachdach zu klassifizierenden Giebeldach des Wirtschaftsgebäudes eingehalten., Allerdings ist aus elektro- und sicherheitstechnischer Sicht festzuhalten, dass der provisorisch hergestellte Zustand auch in leitungsbautechnischer Hinsicht nur als vorübergehendes Provisorium zu sehen ist. Die Masten Nr. 421 und 422 sind als reine Tragmaste nach den Bestimmungen der Errichtungsvorschrift ausgeführt. Sie sind nicht darauf ausgelegt und damit nicht geeignet, im Falle eines Seilrisses oder eines Isolatorbruches im betroffenen oder in den angrenzenden Spannfeldern der Krafteinleitung über die provisorische Tragmastabspannung ohne Verformung standzuhalten. Im Falle des Eintrittes eines solchen Schadens wäre die Gebrauchstauglichkeit des betroffenen Masten nicht mehr gegeben. Das Provisorium als solches ist daher nicht geeignet, den dauerhaft sicheren und vorschriftsgemäßen Zustand zu gewährleisten. Aus derzeitiger Sicht lassen lediglich die vorherrschenden Randbedingungen, dass die eingebauten Isolatoren der Tragmastabspannung faktisch neuwertig sind und dass eine Leitungsgefährdung durch Bäume odgl. nicht unmittelbar anzunehmen ist, sodass von keiner sehr hohen Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ausgegangen werden kann, den Rückschluss zu, dass nicht von einer den Leitungsbestand unmittelbar gefährdenden Situation ausgegangen werden muss. Eine unmittelbare Gefahr für das Leben und die Gesundheit ist derzeit nicht gegeben. Unabhängig davon muss der vorschriftenkonforme Zustand hergestellt werden. Die Leitung schneidet die Schutzbereiche der im Laufe der Zeit hinzugebauten Objekte. Sowohl der Mindestbodenabstand zur Jauchegrube als auch der Schutzabstand zum Dach des Wirtschaftsgebäudes muss hergestellt werden. Im Zuge des laufenden Ermittlungsverfahrens wurden verschiedene denkbare Lösungsansätze zur Herstellung eines vorschriftsgemäßen Zustandes geprüft. Im Resumee sind dazu folgende Aussagen zu treffen: ● Zur Seilbelegung und Seilstatik: Aus den beigebrachten Unterlagen geht hervor, dass die größte zulässige Ausgangszugspannung des aufgelegten Leiterseiles (ALU/STAHL 300/50 mm2) mit 9,00 daN/mm2 begrenzt ist. Laut. Seilberechnung liegt die Ausgangszugspannung im betroffenen Abspannabschnitt mit 8,82 daN/mm² nur knapp unter dem zulässigen Wert. Im Spannfeld Mast Nr. 421 – 422 beträgt sie in Feldmitte 8,82 daN/mm2, beim Mast Nr. 421 8,85 daN/mm² und beim Mast Nr. 422 8,87 daN/mm². Jegliche Erhöhung der Ausgangszugspannung zur Erzielung kleinerer Durchhänge als mögliche Sanierungsmaßnahme scheidet aus.Aus den beigebrachten Unterlagen geht hervor, dass die größte zulässige Ausgangszugspannung des aufgelegten Leiterseiles (ALU/STAHL 300/50 mm2) mit 9,00 daN/mm2 begrenzt ist. Laut. Seilberechnung liegt die Ausgangszugspannung im betroffenen Abspannabschnitt mit 8,82 daN/mm² nur knapp unter dem zulässigen Wert. Im Spannfeld Mast Nr. 421 – 422 beträgt sie in Feldmitte 8,82 daN/mm2, beim Mast Nr. 421 8,85 daN/mm² und beim Mast Nr. 422 8,87 daN/mm². , Jegliche Erhöhung der Ausgangszugspannung zur Erzielung kleinerer Durchhänge als mögliche Sanierungsmaßnahme scheidet aus. ● Konstruktive Änderung der Seilaufhängung bei den Tragmasten:Ein Umbau auf Seilaufhängung durch konstruktive Änderung der Seilaufhängung auf V-Ketten (Möglichkeit der Eingrenzung der seitlichen Auslenkung) ist nicht zielführend. Der dadurch erzielbare Höhengewinn von ca. 25 cm bringt hinsichtlich der Jauchegrube (die Mindestbodenabstandsunterschreitung beträgt 0,69 m) nicht den notwendigen Erfolg und würde zudem konstruktive Änderungen bei den Auslegern selbst notwendig machen. Konstruktive Änderung der Seilaufhängung bei den Tragmasten:, Ein Umbau auf Seilaufhängung durch konstruktive Änderung der Seilaufhängung auf V-Ketten (Möglichkeit der Eingrenzung der seitlichen Auslenkung) ist nicht zielführend. Der dadurch erzielbare Höhengewinn von ca. 25 cm bringt hinsichtlich der Jauchegrube (die Mindestbodenabstandsunterschreitung beträgt 0,69 m) nicht den notwendigen Erfolg und würde zudem konstruktive Änderungen bei den Auslegern selbst notwendig machen. Die Verwendung einer Sonderkonstruktion in Form einer Tragmastabspannung (wie beim zwischenzeitlich ausgeführten Provisorium) und Einbau einer Zwischenlasche zwischen Aufhängepunkt am Ausleger und Abspannkettenbefestigung zur Erhöhung des Aufhängepunktes um das erforderliche Mindestmaß vom 0,7 m zur Erzielung des Mindestbodenabstandes von 6 m zur Oberkante des Decke der Jauchegrube käme grundsätzlich als sehr wirksame Maßnahme in Frage, solange sie sich innerhalb der durch die damalige Leitungsbauvorschrift festgelegten Auslegungsparameter der Tragmasten bewegt. Ohne gesonderte statische Kontrolle der Mastauslegung für diesen speziellen Lastfall scheidet diese Variante aber ebenfalls aus. ● Einbau eines neuen Zwischenmasten als Tragmast zur Erzielung größerer Seilhöhen und zur Auslenkungsbegrenzung der Leiterseile: Dieser Lösungsansatz, mit dem der derzeitig bestehende vorschriftswidrige Zustand zu beseitigen wäre und mit dem für die bisher errichteten Bauwerke beim Anwesen B - soweit die elektrische Sicherheit betroffen ist - eine saubere Lösung zu erzielen wäre, ist bisher nicht zustande gekommen und wohl auch nicht in Aussicht. Abschließend sind nun folgende ergänzenden Aussagen aus Sicht des elektrotechnischen ASV zu treffen: Hinsichtlich der Leiterauslenkung durch Wind werden als Basis jene Ausschwingbilder herangezogen, welche die um 30% abgeminderten Windkräfte für Seilhöhen unter 15 m berücksichtigen. Der für die Schutzabstandsbestimmung zu den Hochbauten maßgebliche Auslenkwinkel beträgt somit 39,4°. Die gültige Leitungsbauvorschrift lässt für Seilhöhen bis 15 m über Boden eine 30%-ige Abminderung der Werte für c*q120 zu (Kannbestimmung), die im vorliegenden Fall aus Sachverständigensicht anzuwenden ist. 1.) Zum Wirtschaftsgebäude:Zum Zeitpunkt der Errichtung des Wirtschaftgebäudes Anfang der 1970-er Jahre war die SNT-Vorschrift „ÖVE-L 11/1967, Errichtung von Starkstromfreileitungen über 1 kV“ für die Leitung und für Objekte in ihrem Umfeld rechtsverbindlich anzuwenden.Für das Wirtschaftsgebäude ist hinsichtlich seiner Objektsklassifizierung § 25, Punkt 25,04) „Wohn- oder Schulgebäude, Gebäude industrieller oder gewerblicher Anlagern u. dgl.“ heranzuziehen. Das Wirtschaftsgebäude mit seinen Stallungen und Futterlagerstätten bedingt eine Betriebsführung, bei der sich auch regelmäßig Personen im Gebäude aufhalten. Dies und das auch sonst mit industriellen oder gewerblichen Gebäuden vergleichbare Gefährdungspotential erfordert die Zuordnung zu dieser Objektgruppe. Zum Wirtschaftsgebäude:, Zum Zeitpunkt der Errichtung des Wirtschaftgebäudes Anfang der 1970-er Jahre war die SNT-Vorschrift „ÖVE-L 11 aus 1967,, Errichtung von Starkstromfreileitungen über 1 kV“ für die Leitung und für Objekte in ihrem Umfeld rechtsverbindlich anzuwenden., Für das Wirtschaftsgebäude ist hinsichtlich seiner Objektsklassifizierung Paragraph 25,, Punkt 25,04) „Wohn- oder Schulgebäude, Gebäude industrieller oder gewerblicher Anlagern u. dgl.“ heranzuziehen. Das Wirtschaftsgebäude mit seinen Stallungen und Futterlagerstätten bedingt eine Betriebsführung, bei der sich auch regelmäßig Personen im Gebäude aufhalten. Dies und das auch sonst mit industriellen oder gewerblichen Gebäuden vergleichbare Gefährdungspotential erfordert die Zuordnung zu dieser Objektgruppe. Die Dachneigung des Wirtschaftsgebäudes mit 14,52°für die östliche Dachfläche und mit 14,80° für die westliche Dachfläche bedingt die Klassifizierung als Flachdach (als Flachdach gilt ein Dach bis 15° Neigung) nach der Leitungsbauvorschrift. Der einzuhaltende Schutzabstand beträgt daher 5m.Der vorherrschende Schutzabstand vom um 39,4° ausgelenkten Leiterseil beim nächstgelegenen Bauwerksteil, nämlich der Dachtraufe West beträgt aber lediglich 3,46 m. Der erforderliche Schutzabstand von 5 m wird daher vom Vordach des Wirtschaftsgebäudes um 1,54 m unterschritten. Bei der Dachtraufe Ost ist der erforderliche Schutzabstand von 5 m gerade noch eingehalten.Die Schutzabstandsunterschreitung beginnt daher bei der östlichen Traufenkante und führt geradlinig parallel zur Leitungsachse schleifend entlang der Dachflächen bis zur westlichen Traufenkante, wo der angegebene Unterschreitungswert von 1,54m zutrifft.Durch das Vordach des Wirtschaftsgebäudes ist daher aus elektrotechnischer Sicht eine Gefährdungen für den Bestand und Betrieb der 110 kV-Leitung der Y gegeben.Zur Einhaltung des elektrotechnisch erforderlichen Schutzabstandes vom Dach zum Leiterseil ist daher der den Schutzabstand unterschreitende Teil des Giebels samt zugehöriger Dachfläche so rückzubauen, dass der 5m Schutzabstand eingehalten ist.Die Dachneigung des Wirtschaftsgebäudes mit 14,52°für die östliche Dachfläche und mit 14,80° für die westliche Dachfläche bedingt die Klassifizierung als Flachdach (als Flachdach gilt ein Dach bis 15° Neigung) nach der Leitungsbauvorschrift. , Der einzuhaltende Schutzabstand beträgt daher 5m., Der vorherrschende Schutzabstand vom um 39,4° ausgelenkten Leiterseil beim nächstgelegenen Bauwerksteil, nämlich der Dachtraufe West beträgt aber lediglich 3,46 m. Der erforderliche Schutzabstand von 5 m wird daher vom Vordach des Wirtschaftsgebäudes um 1,54 m unterschritten. Bei der Dachtraufe Ost ist der erforderliche Schutzabstand von 5 m gerade noch eingehalten., Die Schutzabstandsunterschreitung beginnt daher bei der östlichen Traufenkante und führt geradlinig parallel zur Leitungsachse schleifend entlang der Dachflächen bis zur westlichen Traufenkante, wo der angegebene Unterschreitungswert von 1,54m zutrifft., Durch das Vordach des Wirtschaftsgebäudes ist daher aus elektrotechnischer Sicht eine Gefährdungen für den Bestand und Betrieb der 110 kV-Leitung der Y gegeben., Zur Einhaltung des elektrotechnisch erforderlichen Schutzabstandes vom Dach zum Leiterseil ist daher der den Schutzabstand unterschreitende Teil des Giebels samt zugehöriger Dachfläche so rückzubauen, dass der 5m Schutzabstand eingehalten ist. 2.) Zum nordwestlichen Anbau (Flugdach) am Wirtschaftsgebäude: Unter Bezugnahme auf die Nachreichunterlagen und bei Berücksichtigung der oben bereits getroffenen Feststellung ist dieses Flugdach des nordwestlichen Anbaus an das Wirtschaftsgebäudes nicht als Flachdach (Neigung bis 15°) einzustufen. Der hier einzuhaltende Schutzabstand beträgt 4 m., Unter Bezugnahme auf die Nachreichunterlagen und bei Berücksichtigung der oben bereits getroffenen Feststellung ist dieses Flugdach des nordwestlichen Anbaus an das Wirtschaftsgebäudes nicht als Flachdach (Neigung bis 15°) einzustufen. Der hier einzuhaltende Schutzabstand beträgt 4 m. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass trotz Berücksichtigung der möglichen Abminderung der Windkräfte für Bodenabstände unter 15 m um 30 %

Leitungsbauvorschrift (Auslenkung lediglich um 39,4°statt um 45°) dennoch ein großer Teil des Schutzbereiches des Flachdaches in den Mindestabstandsraum hineinragt (Unterschreitung von 1 m) Dieses Flugdach ist also zur Wahrung des notwendigen Schutzabstandes zum ausgeschwungenen Leiterseil analog zum Vordach des Wirtschaftsgebäudes so zurückzubauen, dass der notwendige Schutzabstand eingehalten wird. Angesichts der nur geringen Ausdehnung des Flugdaches an sich dürfte wohl nur der gänzliche Rückbau faktisch in Frage kommen. 3.) Zur Mistlege bzw. zur Jauchegrube: Zum Zeitpunkt der Errichtung des Wirtschaftgebäudes samt Jauchegrube und Mistlege Anfang der 1970-er Jahre war die SNT-Vorschrift „ÖVE-L 11/1967, Errichtung von Starkstromfreileitungen über 1 kV“ für die Leitung und für Objekte in ihrem Umfeld rechtsverbindlich anzuwenden.Zum Zeitpunkt der Errichtung des Wirtschaftgebäudes samt Jauchegrube und Mistlege Anfang der 1970-er Jahre war die SNT-Vorschrift „ÖVE-L 11 aus 1967,, Errichtung von Starkstromfreileitungen über 1 kV“ für die Leitung und für Objekte in ihrem Umfeld rechtsverbindlich anzuwenden. Für die Mistlege und die Jauchegrube ist hinsichtlich seiner Objektsklassifizierung § 23, Punkt 23,4) „Bauwerke.“ heranzuziehen. Was die Einfriedungsmauer der Mistlege anlangt so gilt für solche Bauwerke der erforderliche Schutzabstand der Leiterseile vom nächsten Bauwerksteil von 4 m (vgl. § 22, Punkt 22,4) Ziff. 2 der zitierten Vorschrift).Nachdem aber das Gelände um diese Mistlege und auch die Decke der Jauchegrube grundsätzlich auch befahrbar ist und gleichzeitig die Eigenschaft der Geländeoberfläche aufweisen, sind hinsichtlich der „Bodenflächen“ die Bestimmungen des § 22, Punkt 22,1) der zitierten Vorschrift maßgeblich. Der Mindestbodenabstand der Leiter senkrecht zur Geländeoberfläche gemessen beträgt für 110 kV-Leitungen, die zur Leitungsgruppe ll zählen, 6 m.Für die Mistlege und die Jauchegrube ist hinsichtlich seiner Objektsklassifizierung Paragraph 23,, Punkt 23,4) „Bauwerke.“ heranzuziehen. Was die Einfriedungsmauer der Mistlege anlangt so gilt für solche Bauwerke der erforderliche Schutzabstand der Leiterseile vom nächsten Bauwerksteil von 4 m vergleiche Paragraph 22,, Punkt 22,4) Ziff. 2 der zitierten Vorschrift)., Nachdem aber das Gelände um diese Mistlege und auch die Decke der Jauchegrube grundsätzlich auch befahrbar ist und gleichzeitig die Eigenschaft der Geländeoberfläche aufweisen, sind hinsichtlich der „Bodenflächen“ die Bestimmungen des Paragraph 22,, Punkt 22,1) der zitierten Vorschrift maßgeblich. Der Mindestbodenabstand der Leiter senkrecht zur Geländeoberfläche gemessen beträgt für 110 kV-Leitungen, die zur Leitungsgruppe ll zählen, 6 m. Sofern das Gelände mit hochbeladenen Wagen nicht befahrbar ist, gilt Unterpunkt § 22, Punkt 22,1) Ziff. 1,

  1. In diesem Fall wäre ein geringerer Mindestbodenabstand von 5 m zulässig.Sofern das Gelände mit hochbeladenen Wagen nicht befahrbar ist, gilt Unterpunkt Paragraph 22,, Punkt 22,1) Ziff. 1,
  2. In diesem Fall wäre ein geringerer Mindestbodenabstand von 5 m zulässig. Die Jauchegrube unterschreitet den erforderlichen Mindestbodenabstand von 6 m durch ihre Abschlussdecke nach oben, welche gleichzeitig den Boden der Mistlege darstellt. Die Mistlege ist teilweise durch eine umgebende Betonmauer mit 1 m Höhe umwehrt. Während diese Betonmauer, wie oben schon erwähnt, als Bauwerksteil mit einer Mindestabstandsforderung von 4 m zu klassifizieren ist, muss die bestehende Betondecke der Jauchegrube den Mindestbodenabstand von 6 m zum Leiterseil im Regellastfall senkrecht nach oben gemessen einhalten. Aus den vorliegenden Abstandsnachweisen ergibt sich aber für den Regellastfall lediglich ein Abstand von 5,31 m. Der notwendige Bodenabstand wird daher an der ungünstigsten Stelle um 0,69m unterschritten, wenn das Leiterseil über die vorgesehen und genehmigten Hängeketten als Isolatoren an den Tragmasten aufgehängt ist.Im derzeitigen Zustand, bei dem statt der Hängeketten provisorisch eine Tragmastabspannung eingebaut worden ist, ist der erforderliche Bodenabstand zwar gewahrt. Dieser Zustand ist aber – wie schon ausgeführt – keine Dauerlösung. Er widerspricht den anzuwendenden Sicherheitsvorschriften und Leitungsbaugrundsätzen. Um Wiederholungen zu vermeiden darf auf die bereits getroffenen Aussagen zu dieser Fragestellung verwiesen werden.Zur dauernden und vorschriftsgemäßen Sicherstellung der Leitungsführung ist daher der Rückbau der Leitung auf Hängekettenaufhängung vorzunehmen– dies entspricht auch dem genehmigten Zustand. Für die Bewertung und Bemessung der erforderlichen Schutzabstände ist daher dieser Genehmigungszustand maßgeblich.Dafür ist allerdings- wie dargelegt – durch die Jauchengrubendecke der erforderliche Mindestbodenabstand von 6 m unterschritten.Die Jauchegrube unterschreitet den erforderlichen Mindestbodenabstand von 6 m durch ihre Abschlussdecke nach oben, welche gleichzeitig den Boden der Mistlege darstellt. , Die Mistlege ist teilweise durch eine umgebende Betonmauer mit 1 m Höhe umwehrt. Während diese Betonmauer, wie oben schon erwähnt, als Bauwerksteil mit einer Mindestabstandsforderung von 4 m zu klassifizieren ist, muss die bestehende Betondecke der Jauchegrube den Mindestbodenabstand von 6 m zum Leiterseil im Regellastfall senkrecht nach oben gemessen einhalten. Aus den vorliegenden Abstandsnachweisen ergibt sich aber für den Regellastfall lediglich ein Abstand von 5,31 m. Der notwendige Bodenabstand wird daher an der ungünstigsten Stelle um 0,69m unterschritten, wenn das Leiterseil über die vorgesehen und genehmigten Hängeketten als Isolatoren an den Tragmasten aufgehängt ist., Im derzeitigen Zustand, bei dem statt der Hängeketten provisorisch eine Tragmastabspannung eingebaut worden ist, ist der erforderliche Bodenabstand zwar gewahrt. Dieser Zustand ist aber – wie schon ausgeführt – keine Dauerlösung. Er widerspricht den anzuwendenden Sicherheitsvorschriften und Leitungsbaugrundsätzen. Um Wiederholungen zu vermeiden darf auf die bereits getroffenen Aussagen zu dieser Fragestellung verwiesen werden., Zur dauernden und vorschriftsgemäßen Sicherstellung der Leitungsführung ist daher der Rückbau der Leitung auf Hängekettenaufhängung vorzunehmen– dies entspricht auch dem genehmigten Zustand. Für die Bewertung und Bemessung der erforderlichen Schutzabstände ist daher dieser Genehmigungszustand maßgeblich., Dafür ist allerdings- wie dargelegt – durch die Jauchengrubendecke der erforderliche Mindestbodenabstand von 6 m unterschritten. Zur Mistlege bzw. zu den die Mistlege seitlich eingrenzenden Betonmauern:Keine Unterschreitung des erforderlichen Schutzabstandes ist durch die umwehrende Betonmauer gegeben. Auch wenn hier seitens der Y Infrastruktur AG argumentiert wird, dass diese Mauer grundsätzlich begangen werden könne und dass sie daher als Standfläche mit 5 m Schutzabstandsforderung einzustufen sei, wir diese Ansicht vom Gefertigten – wie schon in den bisherigen Stellungnahmen mehrfach ausgeführt – nicht geteilt. Diese schmale Betonmauer gilt

heranzuziehender Sicherheitsvorschrift nicht als eine Standfläche, welche einer Erhöhung des Schutzabstandes auf 5 m erfordert, weil im Zusammenhang mit den verschärften Abstandsvorschriften beispielhaft solche Standflächen angeführt sind. Es handelt sich bei solchen Standflächen um (Zitat:) „Standflächen (z.B. Terrassen und Balkone usw.)“. Damit ist für den Gefertigten schlüssig ableitbar, dass unter solchen Standflächen nicht eine schmale 1 m hohe Betonmauer gemeint sein kann. Unabhängig davon hätte die Bestimmung des allgemeinen Schutzabstandes zu Bauwerksteilen wohl insgesamt keinen Sinn, wenn man der Auslegung der Y Infrastruktur AG folgen würde, weil wohl alle denkbaren Bauwerksteile grundsätzlich besteigbar und begehbar sind. Aus diesem Grund haben sie längst nicht die Eigenschaft, dass sie als regelmäßige Standflächen wie etwa Balkone oder Terrassen anzusehen sind. Zur Mistlege bzw. zu den die Mistlege seitlich eingrenzenden Betonmauern:, Keine Unterschreitung des erforderlichen Schutzabstandes ist durch die umwehrende Betonmauer gegeben. Auch wenn hier seitens der Y Infrastruktur AG argumentiert wird, dass diese Mauer grundsätzlich begangen werden könne und dass sie daher als Standfläche mit 5 m Schutzabstandsforderung einzustufen sei, wir diese Ansicht vom Gefertigten – wie schon in den bisherigen Stellungnahmen mehrfach ausgeführt – nicht geteilt. Diese schmale Betonmauer gilt

heranzuziehender Sicherheitsvorschrift nicht als eine Standfläche, welche einer Erhöhung des Schutzabstandes auf 5 m erfordert, weil im Zusammenhang mit den verschärften Abstandsvorschriften beispielhaft solche Standflächen angeführt sind. Es handelt sich bei solchen Standflächen um (Zitat:) „Standflächen (z.B. Terrassen und Balkone usw.)“. Damit ist für den Gefertigten schlüssig ableitbar, dass unter solchen Standflächen nicht eine schmale 1 m hohe Betonmauer gemeint sein kann. Unabhängig davon hätte die Bestimmung des allgemeinen Schutzabstandes zu Bauwerksteilen wohl insgesamt keinen Sinn, wenn man der Auslegung der Y Infrastruktur AG folgen würde, weil wohl alle denkbaren Bauwerksteile grundsätzlich besteigbar und begehbar sind. Aus diesem Grund haben sie längst nicht die Eigenschaft, dass sie als regelmäßige Standflächen wie etwa Balkone oder Terrassen anzusehen sind. Der erforderliche Schutzabstand von 4 m zwischen der Betonmauer und den unteren Leiterseilen ist gewahrt. Der kürzeste im Regellastfall vorhandene Schutzabstand ist mit 4,45 m ausgewiesen. Bezüglich der Betonmauern sind keine Maßnahmen erforderlich.Bezüglich der Betonmauern sind keine Maßnahmen erforderlich., Zur Jauchegrube: Um für die Jauchegrube den erforderlichen Mindestbodenabstand von 6 m zu erzielen, ist die Decke um mindestens 0,69 m abzusenken. Dazu muss wohl die bestehende Decke zur Gänze abgetragen werden und könnte dann auf abgesenktem Niveau wieder errichtet werden. Auch östlich und westlich der Jauchegrube muss das Gelände unterhalb des Leiterseiles über eine Breite von 4,6 m symmetrisch zum Seilverlauf auf dieses Niveau abgesenkt werden bzw. ist der Mindestbodenabstand von 6 m zur Seillinie im Regellastfall herzustellen. Alternativ lässt es die anzuwendende Sicherheitsvorschrift allerdings auch zu, die Befahrbarkeit einzuschränken. Ist auf Dauer sichergestellt, dass keine „Befahrung mit Fahrzeugen und hochbeladenen Wagen“ möglich ist, so genügt ein Mindestbodenabstand von 5 m. Wenn daher jener Bereich, in dem die Mindestbodenabstandsunterschreitung gegeben ist, durch massive und fix eingebaute Schutzvorrichtungen (z.B. fixe Leitplanken, Betonsäulen im Abstand von 1

  1. m)nicht mehr mit Traktoren befahren werden kann, würde der SNT-Vorschrift ebenfalls Genüge getan. Der durch massive Schutzabsperrungen von der Befahrbarkeit auszugrenzende Bereich kann wie folgt angegeben werden:Ausgehend von der lotrechten Projektion der Leiterseilachse des unteren Leiterseiles auf das Gelände erstreckt sich dieser Bereich links und rechts der Seilprojektion auf jeweils mindestens 2,3 m quer zur Seilachse (Gesamtbreite mindestens 4,6 m). Er beginnt an der östlichen Grundgrenze der Grundparzelle 509/1, KG X und erstreckt sich von dort nach Westen über eine Strecke von 20 m. Im Westen endet der Bereich in 5 m Entfernung zur westlichen Begrenzungsmauer der Mistlege. Ab diesem Punkt weiter in Richtung Westen ist der Mindestbodenabstand durch das abfallende Gelände wieder gegeben. Das von der Befahrbarkeit auszugrenzende Flächenausmaß beträgt daher 96 m²., Alternativ lässt es die anzuwendende Sicherheitsvorschrift allerdings auch zu, die Befahrbarkeit einzuschränken. Ist auf Dauer sichergestellt, dass keine „Befahrung mit Fahrzeugen und hochbeladenen Wagen“ möglich ist, so genügt ein Mindestbodenabstand von 5 m. Wenn daher jener Bereich, in dem die Mindestbodenabstandsunterschreitung gegeben ist, durch massive und fix eingebaute Schutzvorrichtungen (z.B. fixe Leitplanken, Betonsäulen im Abstand von 1
  2. m)nicht mehr mit Traktoren befahren werden kann, würde der SNT-Vorschrift ebenfalls Genüge getan. , Der durch massive Schutzabsperrungen von der Befahrbarkeit auszugrenzende Bereich kann wie folgt angegeben werden:, Ausgehend von der lotrechten Projektion der Leiterseilachse des unteren Leiterseiles auf das Gelände erstreckt sich dieser Bereich links und rechts der Seilprojektion auf jeweils mindestens 2,3 m quer zur Seilachse (Gesamtbreite mindestens 4,6 m). Er beginnt an der östlichen Grundgrenze der Grundparzelle 509/1, KG römisch zehn und erstreckt sich von dort nach Westen über eine Strecke von 20 m. Im Westen endet der Bereich in 5 m Entfernung zur westlichen Begrenzungsmauer der Mistlege. Ab diesem Punkt weiter in Richtung Westen ist der Mindestbodenabstand durch das abfallende Gelände wieder gegeben. Das von der Befahrbarkeit auszugrenzende Flächenausmaß beträgt daher 96 m²., 4.) Westseitiges Flugdach: Hier besteht nach Aktenlage ein rechtskräftige Abbruchbescheid, sodass über die schon getroffenen Feststellungen hinaus keine weitere Äußerungen zu den Mindestabständen und zu möglichen Maßnahmen erforderlich sind. Der Abbruchbescheid ist durchzusetzen.“Westseitiges Flugdach: , Hier besteht nach Aktenlage ein rechtskräftige Abbruchbescheid, sodass über die schon getroffenen Feststellungen hinaus keine weitere Äußerungen zu den Mindestabständen und zu möglichen Maßnahmen erforderlich sind. Der Abbruchbescheid ist durchzusetzen.“ Im Zuge des Parteiengehörs äußerte sich dazu die antragstellende Y-Infrastruktur AG in ihrem Schreiben vom 07.04.2014 wie folgt: „Ad) Seite -11 - vorletzter bzw. letzter Absatz .Zur Jauchegrube: In diesen Absätzen wird angeführt, dass das Gelände um die Jauchegrube bzw. die Jauchegrube selbst entweder abgetragen, oder ein gewisser Bereich nichtmehr befahrbar gemacht werden muss. Der nichtmehr befahrbare Bereich (It. DI W 2,3 m links/rechts der Seilachse x 20 m endend 5 m westlich der Jauchegrube bzw. der westl. Begrenzungsmauer, somit mind. 96 m2) bzw. des Geländeabtrages (It. DI W Streifen mit 4,6 m Breite vor und nach der Jauchegrube symmetrisch zum Seilverlauf) sind nicht korrekt angeführt.Der nichtmehr befahrbare Bereich (römisch eins t. DI W 2,3 m links/rechts der Seilachse x 20 m endend 5 m westlich der Jauchegrube bzw. der westl. Begrenzungsmauer, somit mind. 96 m2) bzw. des Geländeabtrages (römisch eins t. DI W Streifen mit 4,6 m Breite vor und nach der Jauchegrube symmetrisch zum Seilverlauf) sind nicht korrekt angeführt. Aus Sicht der Y-Infrastruktur AG muss der nichtmehr befahrbare Bereich eine Größe von mind. 4,6 m links/rechts der Seilachse x 29,2 m (endend ca. 7,3 m westlich der Jauchegrube bzw. der westl. Begrenzungsmauer) und somit mind. 269 m2 aufweisen bzw. bei einem Jauchegrubenabtrag das Gelände vor bzw. nach der Jauchegrube in einer Breite von mind. 9,2 m symmetrisch zum Seilverlauf abgetragen werden. Beiliegend finden Sie dazu zwei bereits eingereichte, jedoch mit der entsprechenden Bemaßung ergänzte Pläne (Beilagen 71 und 72), aus welchen die oben angeführten Angaben herauszulesen sind. Des Weiteren wird die sog. Lösung „nichtmehr befahrbarer Bereich" aus elektrotechnischer Sicht abgelehnt, da bereits bei einem geringfügigen Aufschütten der Lagerfläche auf der Jauchegrube der notwendige Schutzabstand von 5,0 m unterschritten werden kann! Ergänzend darf hierzu angemerkt werden: Neben der elektrotechnischen Problematik, verstößt Herr A B ua auch gegen den Dienstbarkeitsvertrag Zahl **** vom 12. bzw. 25.03.1968. Der Bau der „Jauchegrube" verstößt somit auch gegen die unter C-LNR 6a 3801/1968 einverleibte Dienstbarkeit zugunsten der Y-Infrastruktur AG, weshalb auch schon zivilrechtlich betrachtet, die „Jauchegrube“ zu entfernen sein wird.Neben der elektrotechnischen Problematik, verstößt Herr A B ua auch gegen den Dienstbarkeitsvertrag Zahl **** vom 12. bzw. 25.03.1968. Der Bau der „Jauchegrube" verstößt somit auch gegen die unter C-LNR 6a 3801 aus 1968, einverleibte Dienstbarkeit zugunsten der Y-Infrastruktur AG, weshalb auch schon zivilrechtlich betrachtet, die „Jauchegrube“ zu entfernen sein wird. Im Übrigen behalten wir uns ausdrücklich weiteres Vorbringen vor. Aus verfahrensrechtlicher Vorsicht werden sämtliche bis dato erstattete Vorbringen sowie sämtliche bis dato gestellten Anträge ausdrücklich wiederholt und weiterhin aufrecht gehalten.“ A B stellte mit Schreiben vom 08.04.2014 einen Antrag auf Fristerstreckung zur Wahrung des Parteiengehörs, welche ihm mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14.04.2014 gewährt wurde. Es erging seitens A B dazu keine Äußerung mehr.

Art 151

Abs 51 Z 8 letzter Satz B-VG ist auf Grund des am 13.12.2013 beim Landeshauptmann eingelangten Devolutionsantrages der Y Infrastruktur für die Weiterführung des dort mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen Verfahrens das Verwaltungsgericht zuständig.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, letzter Satz B-VG ist auf Grund des am 13.12.2013 beim Landeshauptmann eingelangten Devolutionsantrages der Y Infrastruktur für die Weiterführung des dort mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen Verfahrens das Verwaltungsgericht zuständig. Am 09.07.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol in dieser Sache eine mündliche Verhandlung durch, in der der elektrotechnische Amtssachverständige folgende Stellungnahme abgab: „Zum Einwand der Y-Infrastuktur AG vom 07.04.2014 hinsichtlich des betroffenen Bereiches mit Mindestbodenabstandsunterschreitung: Dieser Einwand ist zutreffend: Fälschlicherweise und versehentlich wurde im Gutachten des SV vom 23.04.2014, ZI ****, der einseitig von der Seilachse nach außen ermittelte Abstandsbereich bis 4,6 m seitlich als Gesamtbreite übernommen, was die genannte Aufteilung von 2,3 m links und rechts der Seilachse ergeben würde. Richtig ist aber, dass diese 4,6 m seitlich links und rechts der Seilachse, Gesamtbreite also 9,2 m, als jener Bereich anzusehen ist, in dem der Mindestbodenabstand im derzeitigen Zustand nicht eingehalten werden kann. Auch hinsichtlich der Längsausdehnung des betroffenen Bereiches wurde jetzt ein bemaßter Längenschnitt beigebracht, aus dem sich die Ausdehnung nach Westen nicht mit nur 5 m sondern mit 7,25 m von der westlichen Begrenzungsmauer der Mistlege/Jauchegrube aus gemessen ergibt (vgl. Plan **** B mit Bemaßung). Die betroffene Fläche ergibt sich also mit 9,2 m x 29,17m beginnend ab der östlichen Grundstücksgrenze nach Westen symmetrisch zur Seilachse des unteren Leiterseiles.Auch hinsichtlich der Längsausdehnung des betroffenen Bereiches wurde jetzt ein bemaßter Längenschnitt beigebracht, aus dem sich die Ausdehnung nach Westen nicht mit nur 5 m sondern mit 7,25 m von der westlichen Begrenzungsmauer der Mistlege/Jauchegrube aus gemessen ergibt vergleiche Plan **** B mit Bemaßung). Die betroffene Fläche ergibt sich also mit 9,2 m x 29,17m beginnend ab der östlichen Grundstücksgrenze nach Westen symmetrisch zur Seilachse des unteren Leiterseiles. Die bisher diesbezüglich auf elektronischem Weg übermittelten Pläne wurden durch den Ausdruckvorgang maßstäblich verzerrt, woraus sich dies erklärt. In diesen Punkten ist also das SV-Gutachten im Sinne des Anbringens der Y-Infrastruktur AG zu korrigieren.“ In weiterer Folge diskutieren die Anwesenden Möglichkeiten, wie und durch welche Maßnahmen ein konsensgemäßer Zustand hergestellt werden könnte. Dabei sind sich alle Verhandlungsteilnehmer einig, dass durch die Errichtung eines weiteren Mastens ca in der Mitte des Spannfeldes neben der Jauchengrube auf dem Grund von A B ein dem Eisenbahngesetz entsprechender Zustand hergestellt werden könnte. Damit würde sich Herr B die im Raum stehenden Abbruch- bzw Entfernungsmaßnahmen ersparen und könnte seinen Betrieb ohne sonstige Änderungen weiterführen. Aufgrund der Tatsache, dass A B zur heutigen Verhandlung nicht erschienen ist und sich aus gesundheitlichen Gründen entschuldigen ließ, konnte mit ihm eine derartige Variante nicht diskutiert werden. Bei der Erörterung wurde auch festgestellt, dass aufgrund der derzeit weit durchhängenden Leiterseile im Fall der Errichtung eines weiteren Tragmastes auf dem Grundstück von Herrn B die östlich angrenzende Grundparzelle Nr 511, Einlagezahl ***, Eigentümer L GmbH & Co.KG, Nachfolge – KG, Frau M, S, Adresse, erheblich profitieren würde. Dies deshalb, da aufgrund der derzeit tief durchhängenden Leiterseile eine Bebauung nur schwer möglich wäre und durch die Höherlegung der Leiterseile das Grundstück eine nicht unerhebliche Wertsteigerung erfahren müsste. Die Grundparzelle 511 ist als Bauland gewidmet. Die westlich angrenzende Grundparzelle 504/2, Eigentümer A K, ist als Freiland gewidmet. Rechtsanwalt Dr. G möchte versuchen, mit den Eigentümern des Grundstückes 511 zu erörtern, ob diese für eine Beteiligung an den Errichtungskosten für den zusätzlichen Masten gewonnen werden könnten, weil damit ihr Grundstück eine erhebliche Wertsteigerung erfahren würde. In so einem Fall wäre es eventuell denkbar, dass Herr A B auch der Errichtung eines solchen Mastens zustimmen könnte. Dr. G ersucht um die Einräumung einer Frist bis 15.09.2014, um derartige Sondierungsgespräche zu führen. Er wird bis zum genannten Zeitpunkt mit einem Schriftsatz die Ergebnisse seiner Bemühungen mitteilen. Zu diesem Zweck sagt Ing. N von der Y Dr. G zu, ehestmöglich die konkreten Kosten für die Errichtung eines derartigen Mastens ihm mitzuteilen. Für den Fall, dass sich eine einvernehmliche Lösung abzeichnet, wird seitens des Verhandlungsleiters eine weitere mündliche Verhandlung ins Auge gefasst. Sollte es Dr. G nicht gelingen, Herrn A B für eine konsensuale Lösung im Sinn der oben beschriebenen Variante zu gewinnen, erscheint die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung nicht zielführend und wird die Behörde über den Antrag der Y zu entscheiden haben. Das Gleiche gilt für den Fall, dass von Dr. G bis zum 15.09.2014 keine Stellungnahme erstattet wird. Seitens A B erging keine Stellungnahme. Der Bürgermeister von X teilte mit, dass der ins Auge gefasste Standort des zusätzlichen Mastens aus seiner Sicht unvorstellbar ist, da dieser sich inmitten von Wohnhäusern befindet und dafür unbedingt ein raumplanerisches Gutachten erforderlich sei. Der Bürgermeister von römisch zehn teilte mit, dass der ins Auge gefasste Standort des zusätzlichen Mastens aus seiner Sicht unvorstellbar ist, da dieser sich inmitten von Wohnhäusern befindet und dafür unbedingt ein raumplanerisches Gutachten erforderlich sei. Somit hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol die vom elektrotechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagene Maßnahmen zur Beseitigung des verbotswidrigen Zustandes vorzuschreiben. Grundlage dafür ist das Gutachten vom 23.04.2013, ZI **** sowie die anlässlich der Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht am 09.07.2014 protokollierte Korrektur. Die Maßnahmen zielen darauf ab, die Mindestabstände auf praktikable und sinnvolle Weise herzustellen. Dies gilt sowohl für die vom notwendigen Abtrag betroffenen Bauwerksteile beim Wirtschaftsgebäude und beim Flugdach an der Nord-West-Seite des Wirtschaftsgebäudes, als auch für den Mindestbodenabstand bei der Jauchegrube und gegenüber dem Gelände unterhalb der Leiterseile. Der im zitierten Gutachten Geschäftszahl **** S, 09.07.2014 noch angeführte Alternativvorschlag (Herstellung eines mit Traktoren und Wagen nicht befahrbaren Geländes im erforderlichen Ausmaß), der nach Vorschriftenlage an sich auch denkmöglich wäre, wird angesichts der seitens der Y dahingehend geäußerten Bedenken nicht mehr als Maßnahme formuliert. Auch seitens des Amtssachverständigen wird die durchgehende Herstellung des erforderlichen Mindestbodenabstandes von 6m als die im vorliegenden Fall bessere und nachhaltigere Methode angesehen. Auf das im Jahr 2008 rechtswidrig errichtete Flugdach West wird durch die obigen Maßnahmen nicht Bezug genommen, nachdem dafür ein rechtskräftiger Abbruchbescheid vorliegt. Dieser Abbruchbescheid ist zur Wahrung der elektrischen Sicherheit zu vollstrecken. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.25.1113.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.