Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über den nunmehr als Säumnisbeschwerde geltenden Devolutionsantrag der Y-Infrastruktur AG, Adresse, Z, vom 11.12.2013 wegen Verletzung der Entscheidungsfrist der Bezirkshauptmannschaft S hinsichtlich des Antrages
Paragraph 44, Eisenbahngesetz vom 26.05.2011, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A)
GVG und § 44 Eisenbahngesetz werden Herrn A B als Eigentümer der im Grundbuch **** KG X, EZ ****, eingetragenen Grundstücke hinsichtlich der Grundstücke 509/1 und 509/3 bezüglich der über diese Grundstücke verlaufenden 110-kV-Bahnstromleitung folgende Maßnahmen zur Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes vorgeschrieben:
GVG und Paragraph 44, Eisenbahngesetz werden Herrn A B als Eigentümer der im Grundbuch **** KG römisch zehn, EZ ****, eingetragenen Grundstücke hinsichtlich der Grundstücke 509/1 und 509/3 bezüglich der über diese Grundstücke verlaufenden 110-kV-Bahnstromleitung folgende Maßnahmen zur Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes vorgeschrieben: „1. Zum Wirtschaftsgebäude: Der nordseitige Vordachbereich des Giebeldaches des Wirtschaftsgebäudes ist rückzubauen (abzuschneiden), dass zum gegen das Objekt durch Wind ausgelenkten Leiterseil von allen nächstgelegenen Bauwerksteilen ein Mindestabstand von 5 m nach Vorschrift gewahrt wird. Dies bedeutet folgendes:
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Z, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schriftsatz vom 26.05.2011 stellte die Y-Infrastruktur AG folgenden Antrag
G:Mit Schriftsatz vom 26.05.2011 stellte die Y-Infrastruktur AG folgenden Antrag
Paragraph 44, EisbG: „Die Zuständigkeit der angerufenen Behörde gründet in § 44 EisbG. Herr A B ist Eigentümer der im Grundbuch **** KG X, EZ **** eingetragenen Grundstücke. Er ist somit unter anderem Eigentümer der Grundstücke 509/1 und 509/3 der KG X.„Die Zuständigkeit der angerufenen Behörde gründet in Paragraph 44, EisbG. Herr A B ist Eigentümer der im Grundbuch **** KG römisch zehn, EZ **** eingetragenen Grundstücke. Er ist somit unter anderem Eigentümer der Grundstücke 509/1 und 509/3 der KG römisch zehn. Offenkundig ist, dass über diese oben näher bezeichneten Grundstücke ua auch eine 110 kV-Bahnstromleitung, welche
G als Eisenbahnanlage zu qualifizieren ist, führt. Das Grundstück 509/1 KG X ist, wie sich auch aus dem Dienstbarkeitsvertrag Z: **** vom 25.03.1968 ergibt, bezüglich der gegenständlichen Bahnstromleitung mit einer grundbücherlich unter C OZ 6 der EZ **** eingetragenen Dienstbarkeit belastet. Das Grundstück 509/3 wurde aus dem Grundstück 509/1 herausgeteilt und ist ebenfalls unter der C OZ 2 der EZ *** mit der Dienstbarkeit der Hochspannungsleitung belastet. Die dahingehenden Grundbuchsauszüge dürfen beilgelegt werden.Offenkundig ist, dass über diese oben näher bezeichneten Grundstücke ua auch eine 110 kV-Bahnstromleitung, welche
Paragraph 10, Eisenbahngesetz 1957 (im Folgenden kurz EisbG als Eisenbahnanlage zu qualifizieren ist, führt. Das Grundstück 509/1 KG römisch zehn ist, wie sich auch aus dem Dienstbarkeitsvertrag Z: **** vom 25.03.1968 ergibt, bezüglich der gegenständlichen Bahnstromleitung mit einer grundbücherlich unter C OZ 6 der EZ **** eingetragenen Dienstbarkeit belastet. Das Grundstück 509/3 wurde aus dem Grundstück 509/1 herausgeteilt und ist ebenfalls unter der C OZ 2 der EZ *** mit der Dienstbarkeit der Hochspannungsleitung belastet. Die dahingehenden Grundbuchsauszüge dürfen beilgelegt werden. Im Zuge von Überprüfungen anlässlich der Errichtung eines Flugdaches auf den gegenständlichen Grundstücken wurde festgestellt, dass auf den betreffenden Grundstücken innerhalb des Gefährdungsbereiches der Bahnstromleitung gern § 43 EisbG idgF mehrereIm Zuge von Überprüfungen anlässlich der Errichtung eines Flugdaches auf den gegenständlichen Grundstücken wurde festgestellt, dass auf den betreffenden Grundstücken innerhalb des Gefährdungsbereiches der Bahnstromleitung gern Paragraph 43, EisbG idgF mehrere Baulichkeiten offensichtlich konsenslos bzw. nicht bescheidkonform errichtet wurden. Es handelt sich dabei um ein Wirtschaftsgebäude, eine Jauchegrube mit Mistlege und das Flugdach selbst. Zu diesen wird der erforderliche Mindestabstand zu den spannungsführenden Leiterseile (bei maximalem Durchhang sowohl im ruhenden als auch in ausgeschwungenem Zustand) unterschritten und stellt damit ein Gefährdungspotential dar. Die Unterschreitungen der erforderlichen Mindestabstände betragen: • ca. 5,0 m durch das Flugdach • ca. 0,7 m durch die Jauchegrube bzw. ca. 0,6 m zu dessen Mauer • ca. 2,4 m durch das auf GST 509/1 errichtete Wirtschaftsgebäude Wenn im Gefährdungsbereich Bauten errichtet werden sollen, so ist vor der Bauausführung die Bewilligung der Behörde
G einzuholen. Eine solche Bewilligungspflicht entfällt, wenn zwischen dem Errichter und dem Eisenbahnunternehmen eine schriftliche zivilrechtliche Einigung über die zu treffenden Vorkehrungen zur Vermeidung einer Gefährdung geschlossen wurde.Wenn im Gefährdungsbereich Bauten errichtet werden sollen, so ist vor der Bauausführung die Bewilligung der Behörde
Paragraph 43, Absatz 4, EisbG einzuholen. Eine solche Bewilligungspflicht entfällt, wenn zwischen dem Errichter und dem Eisenbahnunternehmen eine schriftliche zivilrechtliche Einigung über die zu treffenden Vorkehrungen zur Vermeidung einer Gefährdung geschlossen wurde. Eine behördliche Ausnahmebewilligung
G liegt nicht vor, auch eine zivilrechtliche Einigung, durch die oben näher bezeichnete Gefährdung ausgeschlossen wird, existiert nicht.Eine behördliche Ausnahmebewilligung
Paragraph 43, Absatz 4, EisbG liegt nicht vor, auch eine zivilrechtliche Einigung, durch die oben näher bezeichnete Gefährdung ausgeschlossen wird, existiert nicht. Die konsenslose Errichtung dieser Anlagen im Gefährdungsbereich von Eisenbahnanlagen steht in Widerspruch zu der Bestimmung des § 43 EisbG. Da die gegenständlichen Bauten geeignet sind, den sicheren Bahnbetrieb
G zu gefährden, sind diese unverzüglich zu beseitigen oder sonstige Maßnahmen zu treffen.Die konsenslose Errichtung dieser Anlagen im Gefährdungsbereich von Eisenbahnanlagen steht in Widerspruch zu der Bestimmung des Paragraph 43, EisbG. Da die gegenständlichen Bauten geeignet sind, den sicheren Bahnbetrieb
Paragraph 19, EisbG zu gefährden, sind diese unverzüglich zu beseitigen oder sonstige Maßnahmen zu treffen. Durch bereits gesetzte provisorische Maßnahmen konnte vorübergehend zumindest der Mindestabstand zur befahrbaren Jauchegrube wiederhergestellt werden. Seitens der Y-Infrastruktur AG wurde mit Hrn. B bzw. zu dessen Anwalt Hrn. Dr. G mehrmals Kontakt aufgenommen und mehrere Maßnahmen zu dauerhaften Herstellung des normkonformen Zustandes angeboten. Als Ersatzmaßnahmen bzw. mögliche Lösungen wurden vorgeschlagen: 1. die Errichtung eines Hilfsmastes zwischen den bestehenden Masten 421 und 422 2. die Errichtung eines entsprechend höheren Mastes 421 anstelle des jetzigen Mastes 3. die Beseitigung des verbotswidrigen Zustandes durch Erwirkung einer Ausnahmebewilligung durch Hrn. B
G für das Wirtschaftsgebäude, die Entfernung des Flugdaches und den Abtrag des Mistlege wobei es sich hierbei um die kostengünstigste Lösungsvariante handeln dürfte.3. die Beseitigung des verbotswidrigen Zustandes durch Erwirkung einer Ausnahmebewilligung durch Hrn. B
Paragraph 43, EisbG für das Wirtschaftsgebäude, die Entfernung des Flugdaches und den Abtrag des Mistlege wobei es sich hierbei um die kostengünstigste Lösungsvariante handeln dürfte. Seitens Hrn. B wurde durch RA Dr. G mitgeteilt, dass die oben unter 1. angeführte Variante - Ersatzmaßnahme Errichtung eines Hilfsmastes - angestrebt wird. Hr. B hat sich zwecks Erzielung einer einvernehmlichen Lösung bereit erklärt, neben der Zurverfügungstellung des notwendigen Grundes und Erbringung von Eigenleistungen bei Erdarbeiten, € 17.500,-- beizutragen. Selbst unter Berücksichtigung der Grundzurverfügungstellung und der Leistungen bei den Erdarbeiten durch Hrn. B, sowie bei Verzicht zur Verrechnung von Eigenleistungen und Leitungsabschaltkosten seitens der Y-Infrastruktur AG, werden die Kosten für die Errichtung des Hilfsmastes ca. € 50.000,-- netto betragen. Angesichts der Tatsache, dass diese Kosten durch das rechtswidrige Verhalten von Hrn. B ausgelöst werden, konnte darum seitens der Y-Infrastruktur AG diesem Angebot nicht näher getreten werden. Trotzdem ist die Y-Infrastruktur AG weiterhin an einer einvernehmlichen Lösung interessiert und ersucht dies im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen. Beweise: Beilage. /1 Korrespondenz mit Hrn. B und RA Dr. G Beilage. /2 Lageplan Beilage. /3 Grundbuchsauszüge Beilage. /4 Dienstbarkeitsvertrag GZ: **** vom 25.031968 Beilage /5 Foto Einvernahme von Hrn. Ing. L L, Geschäftsbereich Energie - Anlagenmanager Bahnstromleitungen West, Y-Infrastruktur AG, S, Adresse Ortsaugenschein weitere Beweise ausdrücklich Vorbehalten Aus all den eben genannten Gründen wird somit gestellt der A N T R A G
G die Beseitigung der oben angeführten konsenslosen Baulichkeiten anzuordnen, in eventu dem Grundstückseigentümer Hrn. A B sonstige Maßnahmen zur Wiederherstellung des erforderlichen Mindestabstandes mit Bescheids vorzuschreiben.“
Paragraph 44, EisbG die Beseitigung der oben angeführten konsenslosen Baulichkeiten anzuordnen, in eventu dem Grundstückseigentümer Hrn. A B sonstige Maßnahmen zur Wiederherstellung des erforderlichen Mindestabstandes mit Bescheids vorzuschreiben.“ Daraufhin führte die Bezirkshauptmannschaft S ein Ermittlungsverfahren durch. Mit dem am 13.12.2013 bei der Oberbehörde eingelangten Schriftsatz vom 10.12.2013 stellte die Y-Infrastruktur AG folgenden Devolutionsantrag: „In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache erstattet die Y-Infrastruktur AG nachstehenden D E V O L U T I O N S A N T R A GD E römisch fünf O L U T römisch eins O N S A N T R A G und führt dazu aus wie folgt:
G mit 26.05.2011 bei der Bezirkshauptmannschaft T einzubringen (Beilage 1).2. Da von Seiten Herrn B keine Bereitschaft bestand, den gesetzes- und vereinbarungskonformen Zustand herzustellen, sah sich die Y-Infrastruktur AG veranlasst, einen entsprechenden Antrag
Paragraph 44, EisbG mit 26.05.2011 bei der Bezirkshauptmannschaft T einzubringen (Beilage 1).
Die Verzögerung ist auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen.Die zuständige Behörde hat bis dato keine bescheidmäßige Erledigung der Sache erwirkt. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist
Paragraph 73, AVG ist bereits seit geraumer Zeit ergebnislos verstrichen. Die Verzögerung ist auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen. 16. Aus all den eben genannten Gründen werden gestellt die A N T R Ä G E
nachstehender Auflistung bildet die Grundlage für die zusammenfassende Stellungnahme: ● Antrag der Y-Infrastruktur AG vom 26.05.2011 samt 5 Beilagen ● H.a. Aktenvermerk zum Ortsaugenschein vom 10.01.2012, Zl.: **** ● Nachreichung ergänzender Unterlagen und Stellungnahme der Y-Infrastruktur AG vom 31.01.2012, übermittelt per mail ● H.a. Schreiben vom 31.05.2012, Zl.: **** an die Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht ● Weitere ergänzende Unterlagen der Y-Infrastruktur AG, vorgelegt mit Schreiben vom 30.05.2012 ● Schreiben der Gemeinde X vom 15.01.2013 Zl.: 131/2010 samt Kopien der Baubescheide und Pläne für das Stall- und Wirtschaftsgebäude auf der Gst. 509/1, KG XSchreiben der Gemeinde römisch zehn vom 15.01.2013 Zl.: 131 aus 2010, samt Kopien der Baubescheide und Pläne für das Stall- und Wirtschaftsgebäude auf der Gst. 509/1, KG römisch zehn ● Schreiben der Gemeinde X vom 28.03.2013 zum bisherigen baurechtlichen Genehmigungsstand aus der Sicht der BaubehördeSchreiben der Gemeinde römisch zehn vom 28.03.2013 zum bisherigen baurechtlichen Genehmigungsstand aus der Sicht der Baubehörde ● Ergänzende Mittteilung der Gemeinde X vom 18.06.2013, in dem mitgeteilt wurde, dass der Baubescheid vom 12.02.1996, Zl.: ****, für den Anbau eines Flugdaches an der Nord-West-Seite des damals bereits bestehenden Wirtschaftsgebäudes in Rechtskraft erwachsen sei.Ergänzende Mittteilung der Gemeinde römisch zehn vom 18.06.2013, in dem mitgeteilt wurde, dass der Baubescheid vom 12.02.1996, Zl.: ****, für den Anbau eines Flugdaches an der Nord-West-Seite des damals bereits bestehenden Wirtschaftsgebäudes in Rechtskraft erwachsen sei. ● Mail der Y-Infrastruktur AG, Dr. C H, vom 22.04.2013 mit ergänzendem Lageplan und Darstellung des Gefährdungsbereiches lt. bestehenden Servitut/Entschädigungsfläche ● Verhandlungsschrift der BH-S vom 24.06.2013, Zl.: ****, den bei dieser Verhandlung übergebenen Plänen (siehe Eingangsfeststellungen) - Plan Nr. *** vom 20.06.2013, 110 kV-****, Spannfeld Mast Nr. 421-422, Nachweis Dachneigung Wirtschaftsgebäude - Plan Nr. **** vom 20.05.2012, 110 kV-****, Spannfeld Mast Nr. 421-422, Ausschwingbild 113,31 m nach Mast Nr. 421, M 1:200 - Plan Nr. **** vom 20.05.2012, 110 kV-****, Spannfeld Mast Nr. 421-422, Ausschwingbild 139,79 m nach Mast Nr. 421, M1:200 - Plan Nr. **** vom 20.05.2012, 110 kV-****, Spannfeld Mast Nr. 421-422, Ausschwingbild 115,93 m nach Mast Nr. 421, M1:200Verhandlungsschrift der BH-S vom 24.06.2013, Zl.: ****, den bei dieser Verhandlung übergebenen Plänen (siehe Eingangsfeststellungen) - Plan Nr. *** vom 20.06.2013, 110 kV-****, Spannfeld Mast Nr. 421-422, Nachweis Dachneigung Wirtschaftsgebäude - Plan Nr. **** vom 20.05.2012, 110 kV-****, Spannfeld Mast Nr. 421-422, Ausschwingbild 113,31 m nach Mast Nr. 421, M 1:200 , - Plan Nr. **** vom 20.05.2012, 110 kV-****, Spannfeld Mast Nr. 421-422, Ausschwingbild 139,79 m nach Mast Nr. 421, M1:200 , - Plan Nr. **** vom 20.05.2012, 110 kV-****, Spannfeld Mast Nr. 421-422, Ausschwingbild 115,93 m nach Mast Nr. 421, M1:200 ● Schriftliche Stellungnahme der Y zur Verhandlungsschrift vom 24.06.2013 sowie zum Schriftsatz des elektrotechnischen ASV vom 17.06.2013, Zl.: **** samt Beilagen neuerlich vorgelegt wurden die im vorherigen Punkt angeführten und bei der Verhandlung am 24.
elektrotechnischer Sicherheitsvorschrift geltende Grenzneigung von 15° für Flachdächer beim Wirtschaftsgebäude unterschritten ist. Demnach muss für die gegebene Leitungsgruppe II der vergrößerte Schutzabstand von 5 m zwischen allen die Dachfläche bildenden Bauwerksteilen und dem durch Wind gegen das Bauwerk ausgelenkten äußersten Leiter für den Regellastfall eingehalten werden. Diese Bedingung ist, wie noch dargelegt wird, nicht eingehalten., Damit ist schlüssig abzuleiten, dass die
elektrotechnischer Sicherheitsvorschrift geltende Grenzneigung von 15° für Flachdächer beim Wirtschaftsgebäude unterschritten ist. Demnach muss für die gegebene Leitungsgruppe römisch zwei der vergrößerte Schutzabstand von 5 m zwischen allen die Dachfläche bildenden Bauwerksteilen und dem durch Wind gegen das Bauwerk ausgelenkten äußersten Leiter für den Regellastfall eingehalten werden. Diese Bedingung ist, wie noch dargelegt wird, nicht eingehalten., ● Aus den seitens der Gemeinde X übermittelten weiteren Unterlagen geht hervor, dass offensichtlich im Jahre 1996 der Anbau eines Flugdaches an der Nord-West-Seite des Wirtschaftsgebäudes im Ausmaß von 3,5 x 12,5 m beantragt und genehmigt wurde (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 12.02.1996, Zl.: ****). Dieser baubehördliche Genehmigungsbescheid ist
ergänzender Mitteilung der Gemeinde X in Rechtskraft erwachsen. Feststellung zu diesem Flugdach an der Nord-West-Seite des Wirtschaftsgebäudes unter Berücksichtigung der 1996 verbindlichen Leitungsbauvorschrift aus elektrotechnischer Sicht:Aus den seitens der Gemeinde römisch zehn übermittelten weiteren Unterlagen geht hervor, dass offensichtlich im Jahre 1996 der Anbau eines Flugdaches an der Nord-West-Seite des Wirtschaftsgebäudes im Ausmaß von 3,5 x 12,5 m beantragt und genehmigt wurde (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 12.02.1996, Zl.: ****). Dieser baubehördliche Genehmigungsbescheid ist
ergänzender Mitteilung der Gemeinde römisch zehn in Rechtskraft erwachsen. Feststellung zu diesem Flugdach an der Nord-West-Seite des Wirtschaftsgebäudes unter Berücksichtigung der 1996 verbindlichen Leitungsbauvorschrift aus elektrotechnischer Sicht: Zum Errichtungszeitpunkt 1996 war die SNT-Vorschrift „ÖVE-L 11/1979, Errichtung von Starkstromfreileitungen über 1 kV“ für die Leitung und für Objekte in ihrem Umfeld rechtsverbindlich anzuwenden. Diese zum Errichtungszeitpunkt geltenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften, auf Grund derer die Errichtung dieses Flugdaches im beantragten Ausmaß wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Schutzabstände zur Y Leitung von vorn herein nicht zulässig gewesen wäre, wurden von der Baubehörde nicht herangezogen. Aus den dem seinerzeitigen Bescheid aus 1996 zu Grunde liegenden Bauplänen für das Flugdach ergibt sich eine Dachneigung von über 15° (~16°) Grad. Dieses Flugdach gilt als Steildach. Der einzuhaltende Schutzabstand zwischen den die Dachfläche bildenden Bauwerksteilen und dem durch Wind gegen das Bauwerk ausgelenkten äußersten Leiter für den Regellastfall beträgt 4 m. Das Flugdach unterschreitet diesen Schutzabstand mit seiner nördlichen Dachtraufe auf seine gesamte Länge und nähert sich dem durch Wind um 39,4° ausgelenkten Leiterseil am westlichen Ende der Traufenkante bis auf 3 m.Die erteilte Genehmigung widerspricht dem Elektrotechnikgesetz.Zum Errichtungszeitpunkt 1996 war die SNT-Vorschrift „ÖVE-L 11 aus 1979,, Errichtung von Starkstromfreileitungen über 1 kV“ für die Leitung und für Objekte in ihrem Umfeld rechtsverbindlich anzuwenden. Diese zum Errichtungszeitpunkt geltenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften, auf Grund derer die Errichtung dieses Flugdaches im beantragten Ausmaß wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Schutzabstände zur Y Leitung von vorn herein nicht zulässig gewesen wäre, wurden von der Baubehörde nicht herangezogen. Aus den dem seinerzeitigen Bescheid aus 1996 zu Grunde liegenden Bauplänen für das Flugdach ergibt sich eine Dachneigung von über 15° (~16°) Grad. Dieses Flugdach gilt als Steildach. Der einzuhaltende Schutzabstand zwischen den die Dachfläche bildenden Bauwerksteilen und dem durch Wind gegen das Bauwerk ausgelenkten äußersten Leiter für den Regellastfall beträgt 4 m. Das Flugdach unterschreitet diesen Schutzabstand mit seiner nördlichen Dachtraufe auf seine gesamte Länge und nähert sich dem durch Wind um 39,4° ausgelenkten Leiterseil am westlichen Ende der Traufenkante bis auf 3 m., Die erteilte Genehmigung widerspricht dem Elektrotechnikgesetz., Feststellungen zum Flugdach West, welches westlich anschließend an das bestehende Wirtschaftsgebäude im Jahre 2008 errichtet worden ist (Ausmaß 27,99m x 12,09 m): Westlich anschließend an das bestehende Wirtschaftsgebäude wurde nach Mitteilung der Gemeinde X im Jahre 2008 ohne baurechtliche Bewilligung ein weiteres Flugdach errichtet, dessen Beseitigung mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 19.05.2010, Zl.: **** aufgetragen wurde. Dieser Bescheid sei rechtskräftig. Wie in den bisherigen Schriftsätzen des Gefertigten bereits angeführt wurde, liegen bei diesem Flugdach gravierende Unterschreitungen der elektrotechnisch erforderlichen Sicherheitsabstände vor. Es wurde bereits klargestellt, dass dieses Flugdach auch aus elektrotechnischer Sicht jedenfalls rückgebaut werden muss. Nachdem es dazu rechtskräftige und damit vollstreckbare Bescheide gibt, wird im Weiteren auf diesen Bauwerksteil („neues Flugdach West“) nicht ausführlich eingegangen. Westlich anschließend an das bestehende Wirtschaftsgebäude wurde nach Mitteilung der Gemeinde römisch zehn im Jahre 2008 ohne baurechtliche Bewilligung ein weiteres Flugdach errichtet, dessen Beseitigung mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 19.05.2010, Zl.: **** aufgetragen wurde. Dieser Bescheid sei rechtskräftig. Wie in den bisherigen Schriftsätzen des Gefertigten bereits angeführt wurde, liegen bei diesem Flugdach gravierende Unterschreitungen der elektrotechnisch erforderlichen Sicherheitsabstände vor. Es wurde bereits klargestellt, dass dieses Flugdach auch aus elektrotechnischer Sicht jedenfalls rückgebaut werden muss. Nachdem es dazu rechtskräftige und damit vollstreckbare Bescheide gibt, wird im Weiteren auf diesen Bauwerksteil („neues Flugdach West“) nicht ausführlich eingegangen. Zusammengefasst gilt hier nachstehender Hinweis: Zum Errichtungszeitpunkt 2008 war die SNT-Vorschrift „ÖVE/ÖNORM EN 50341, Ausgabe 2002-09-01, „Freileitungen über AC 45 kV“ für die Leitung und für Objekte in ihrem Umfeld rechtsverbindlich anzuwenden. Von der Dachneigung her wäre/ist dieses Flugdach ein Flachdach. Der von allen Bauwerksteilen zum durch Wind gegen das Bauwerk ausgelenkten äußersten Leiter für den Regellastfall einzuhaltende Schutzabstand beträgt 5 m. Dieser erforderliche Schutzabstand wird gravierend unterschritten. Der Giebelbereich des Flugdaches nähert schleifend von Ost nach West verlaufen immer mehr Leiterseil. Am westlichen Giebelende beträgt der gegen das um 39,4° ausgelenkte Leiterseil lediglich noch 1,92 m. Der erforderliche Schutzabstand von 5 m wird daher beim nächstgelegenen Punkt des Giebels um 3,08 m unterschritten. Das Flugdach ist zur Wahrung der elektrotechnischen Sicherheit abzubauen. Das nachträglich für dieses Bauwerk gestellte Bauansuchen vom 02.07.2010 widerspricht dem geltenden Elektrotechnikgesetz. Grundsatzfeststellungen aus elektrotechnischer Sicht: Die Y-Infrastruktur AG stellt in ihrem Antrag vom 26.05.2011 fest, dass für die gegenständlichen Bauten keine Ausnahmegenehmigungen
4 Eisenbahngesetz vorliegen und dass auch zwischen Errichter und Eisenbahnunternehmen bezüglich der antragsgegenständlichen Gebäude keine zivilrechtliche Einigung getroffen worden sei. Dazu ist festzuhalten, dass
Eisenbahngesetz 1957, § 43, Abs. 2 der Gefährdungsbereich für Hochspannungsanlagen (die Eisenbahnanlagen sind) bei Freileitungen mit 25 m beidseits der Leitungsachse festgelegt ist. Hintergrund dieser Bestimmung ist das Verhindern einer Gefährdung einer Eisenbahnanlage in ihrem Bestand und in ihrem Betrieb. Die Y-Infrastruktur AG stellt in ihrem Antrag vom 26.05.2011 fest, dass für die gegenständlichen Bauten keine Ausnahmegenehmigungen
Paragraph 43, Absatz 4, Eisenbahngesetz vorliegen und dass auch zwischen Errichter und Eisenbahnunternehmen bezüglich der antragsgegenständlichen Gebäude keine zivilrechtliche Einigung getroffen worden sei. Dazu ist festzuhalten, dass
Eisenbahngesetz 1957, Paragraph 43,, Absatz 2, der Gefährdungsbereich für Hochspannungsanlagen (die Eisenbahnanlagen sind) bei Freileitungen mit 25 m beidseits der Leitungsachse festgelegt ist. Hintergrund dieser Bestimmung ist das Verhindern einer Gefährdung einer Eisenbahnanlage in ihrem Bestand und in ihrem Betrieb. In ihrem Schriftsatz vom 09.07.2013 weist die Y Infrastruktur AG unter Bezugnahme auf die elektrotechnische Stellungnahme vom 17.06.2013, Zl.: ****, nochmals darauf hin, dass ausschließlich das Eisenbahngesetz anzuwenden sei und dass dem beigezogenen Amtssachverständigen keine rechtlichen Beurteilungen zustehen.Unabhängig davon ist vom Gefertigten dazu folgendes festzuhalten:Nach welcher gesetzlichen Grundlage der Schutz und die Wahrung der öffentlichen und im gegenständlichen Fall der elektrischen Sicherheit letztlich durchgesetzt wird, obliegt nicht der Entscheidung des Sachverständigen. Hinsichtlich der normativ anzuwendenden Vorschriften zur Klassifizierung der Zulässigkeit oder der Unzulässigkeit von Bauwerken und der gegenseitigen Beeinflussung sind für die Sachentscheidung aber die geltenden gesetzlichen Grundlagen heranzuziehen.In ihrem Schriftsatz vom 09.07.2013 weist die Y Infrastruktur AG unter Bezugnahme auf die elektrotechnische Stellungnahme vom 17.06.2013, Zl.: ****, nochmals darauf hin, dass ausschließlich das Eisenbahngesetz anzuwenden sei und dass dem beigezogenen Amtssachverständigen keine rechtlichen Beurteilungen zustehen., Unabhängig davon ist vom Gefertigten dazu folgendes festzuhalten:, Nach welcher gesetzlichen Grundlage der Schutz und die Wahrung der öffentlichen und im gegenständlichen Fall der elektrischen Sicherheit letztlich durchgesetzt wird, obliegt nicht der Entscheidung des Sachverständigen. Hinsichtlich der normativ anzuwendenden Vorschriften zur Klassifizierung der Zulässigkeit oder der Unzulässigkeit von Bauwerken und der gegenseitigen Beeinflussung sind für die Sachentscheidung aber die geltenden gesetzlichen Grundlagen heranzuziehen. Das Eisenbahngesetz selbst kennt und beinhaltet keine Errichtungsvorschriften für Hochspannungsfreileitungen und auch keine näheren Festlegungen dazu, nach welchen speziellen Kriterien die Leitung selbst, sie allenfalls sogar unterkreuzende andere Einrichtungen und Objekte innerhalb des Gefährdungsbereiches von 25 m beidseits der Hochspannungsanlage (§ 43, Abs 2 Eisenbahngesetz 1957) zu beurteilen sind.Das Eisenbahngesetz selbst kennt und beinhaltet keine Errichtungsvorschriften für Hochspannungsfreileitungen und auch keine näheren Festlegungen dazu, nach welchen speziellen Kriterien die Leitung selbst, sie allenfalls sogar unterkreuzende andere Einrichtungen und Objekte innerhalb des Gefährdungsbereiches von 25 m beidseits der Hochspannungsanlage (Paragraph 43,, Absatz 2, Eisenbahngesetz 1957) zu beurteilen sind. Die gegenständliche „110 kV Übertragungsleitung *** i. *** – ***“ zur Übertragung von Bahnstrom mit 16 2/3 Hz wurde nach bescheidmäßiger Erteilung der Grundsatz-Zustimmung durch den Bundesminister für Verkehr (mehrere Teilbescheide aus dem Jahr 1948) und nach Ermächtigung des Landeshauptmannes zur Durchführung der Baugenehmigung nach dem Eisenbahngesetz mit Bescheid des Tiroler Landeshaupmannes vom 15.07.1948, Zl****, auf der im Bundesland Tirol geführten Strecke von *** bis zum *** eisenbahnrechtlich baugenehmigt. In elektrotechnischer Hinsicht wurden durch Runderlass des B.M.f.Energiewirtschaft und Elektrifizierung mit Zl.: **** für verbindlich erklärte Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE-Vorschriften) und in Teilen die im Entwurf bereits vorliegende und im den wesentlichen Anforderungen hinsichtlich der Sicherheits- und Schutzabstände gleichlautende Österreichische Vorschrift für Elektrotechnik für Freileitungen „ÖVE-L1“, welche schließlich in der Fassung ÖVE-L1/1950 verabschiedet und veröffentlicht worden ist, durch Bescheidauflage als Errichtungsvorschriften für den Bau vorgeschrieben. Bereits damals erfolgte also mangels eigener eisenbahnspezifischer Ausführungsbestimmungen für Freileitungen auch im Vollzug des Eisenbahngesetzes für Bahnstrom-Hochspannungsleitungen der Rückgriff auf dieselben Errichtungsvorschriften, die hinsichtlich der Wahrung der elektrischen Sicherheit im Bundesgebiet vom hiefür zuständigen Ministerium für Energiewirtschaft Elektrifizierung für verbindlich erklärt worden sind. Die gegenständliche „110 kV Übertragungsleitung *** i. *** – ***“ zur Übertragung von Bahnstrom mit 16 2/3 Hz wurde nach bescheidmäßiger Erteilung der Grundsatz-Zustimmung durch den Bundesminister für Verkehr (mehrere Teilbescheide aus dem Jahr 1948) und nach Ermächtigung des Landeshauptmannes zur Durchführung der Baugenehmigung nach dem Eisenbahngesetz mit Bescheid des Tiroler Landeshaupmannes vom 15.07.1948, Zl****, auf der im Bundesland Tirol geführten Strecke von *** bis zum *** eisenbahnrechtlich baugenehmigt. , In elektrotechnischer Hinsicht wurden durch Runderlass des B.M.f.Energiewirtschaft und Elektrifizierung mit Zl.: **** für verbindlich erklärte Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE-Vorschriften) und in Teilen die im Entwurf bereits vorliegende und im den wesentlichen Anforderungen hinsichtlich der Sicherheits- und Schutzabstände gleichlautende Österreichische Vorschrift für Elektrotechnik für Freileitungen „ÖVE-L1“, welche schließlich in der Fassung ÖVE-L1/1950 verabschiedet und veröffentlicht worden ist, durch Bescheidauflage als Errichtungsvorschriften für den Bau vorgeschrieben. Bereits damals erfolgte also mangels eigener eisenbahnspezifischer Ausführungsbestimmungen für Freileitungen auch im Vollzug des Eisenbahngesetzes für Bahnstrom-Hochspannungsleitungen der Rückgriff auf dieselben Errichtungsvorschriften, die hinsichtlich der Wahrung der elektrischen Sicherheit im Bundesgebiet vom hiefür zuständigen Ministerium für Energiewirtschaft Elektrifizierung für verbindlich erklärt worden sind. Die 110 kV- Übertragungsleitung *** – *** unterliegt als Eisenbahnanlage dem Eisenbahngesetzes 1957, obwohl vor dessen Verabschiedung baugenehmigt. Elektrische Anlagen, auch wenn sie von ihrem Verwendungszweck und ihrem Rechtsbestand her Eisenbahnanlagen sind, unterliegen heute dem Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992, und müssen SNT-Vorschriften genügen. Zusammengefasst ergibt sich aus dem Elektrotechnikgesetz, dass bei Einhaltung der SNT-Vorschriften von einem sicheren, gefährdungsfreien und ordnungsgemäßen Betrieb der elektrischen Anlage ausgegangen werden kann. Dies trifft sowohl für die 110 kV Hochspannungsleitung selbst, als auch für die in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich errichteten sonstigen Objekte zu. Unter Heranziehung des § 3, Abs. 1 Elektrotechnikgesetz 1992 i.V.m. § 3, Abs. 3 und der geltenden Elektrotechnik-Verordnung 2002 i.d. F der ETV 2002/A2 wird normiert, dass bei Einhaltung der verbindlichen Vorschriften die Betriebssicherheit der Anlage, die Sicherheit von Personen und Sachen und ferner in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich der sichere und ungestörte Betrieb der elektrischen Anlage selbst sowie anderer elektrischen Anlagen und sonstiger Anlagen gewährleistet ist. Unter Heranziehung des Paragraph 3,, Absatz eins, Elektrotechnikgesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 3,, Absatz 3 und der geltenden Elektrotechnik-Verordnung 2002 i.d. F der ETV 2002/A2 wird normiert, dass bei Einhaltung der verbindlichen Vorschriften die Betriebssicherheit der Anlage, die Sicherheit von Personen und Sachen und ferner in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich der sichere und ungestörte Betrieb der elektrischen Anlage selbst sowie anderer elektrischen Anlagen und sonstiger Anlagen gewährleistet ist. Konkludent ergibt sich aus dieser Gesetzeslage, dass die Eisenbahnanlage „110 kV-Übertragungsleitung *** i. *** – ***“ bei Wahrung der durch die elektrotechnischen SNT-Vorschriften vorgegebenen Sicherheitsbestimmungen hinsichtlich der Errichtung und des Bestandes sowie des Betriebes unabhängig des beidseitigen Gefährdungsbereiches von 25 m gemessen von der Leitungsachse nach dem Eisenbahngesetz 1957 sicher zu betreiben sind. Insofern ist aus elektrotechnischer Sicht also festzustellen, dass Zwangsmaßnahmen, auch wenn sie auf Basis des Eisenbahngesetzes unter Berufung auf den Gefährdungsbereich erlassen werden, sich letztlich auf Maßnahmen zur Einhaltung der gültigen Leitungsbauvorschrift und hier speziell auf die Beachtung der erforderlichen Mindestabstände reduzieren müssen. Darüber hinausgehende Forderungen wären aus dem Gesichtspunkt der elektrischen Sicherheit nicht begründbar. Allenfalls wäre der Antrag der Y Infrastuktur AG diesbezüglich auch auf diesen Sachverhalt einzuschränken, sofern er sich nicht ohnedies konkludent aus den bisherigen Schriftsätzen, Unterlagen und Nachweisen schon ergibt, die in ihrem Kern ebenfalls auf die durch die Elektrotechnikvorschriften normierten Schutzabstände abzielen. Die folgenden Aussagen nehmen daher ausschließlich auf die Einhaltung der auf Grund des Elektrotechnikgesetzes normierten Mindestabstände Bezug. Kurzbefund und Beurteilung der vorliegenden Situation unter dem Gesichtspunkt der elektrotechnischen Sicherheit: Derzeit ist das Provisorium mit Einbau von Tragabspannketten bei den beiden das Spannfeld begrenzenden Tragmasten Nr. 421 und 422 noch unverändert vorhanden. Durch die Anbringung der Abspannketten anstelle der Doppelhängeketten wandert der Drehpunkt für die Leiterausschwingung um ca. 2 m nach oben zum Anschlagpunkt der Abspannisolatoren an der zu deren Anbringung am Mastausleger geschaffenen Hilfskonstruktion mit Aufhängung an den Anschlagpunkten der vormaligen Doppelhängeketten. Dadurch ergibt sich für das bestehende Wirtschaftsgebäude und die Jauchegrube auf Bestandsdauer des Provisoriums eine gravierende Verbesserung im Hinblick auf die Einhaltung der Schutzabstände. Durch das Provisorium ist sowohl der Mindestbodenabstand von 6 m zur Jauchegrube als auch der notwendige Schutzabstand zum als Flachdach zu klassifizierenden Giebeldach des Wirtschaftsgebäudes eingehalten.Allerdings ist aus elektro- und sicherheitstechnischer Sicht festzuhalten, dass der provisorisch hergestellte Zustand auch in leitungsbautechnischer Hinsicht nur als vorübergehendes Provisorium zu sehen ist.Durch die Anbringung der Abspannketten anstelle der Doppelhängeketten wandert der Drehpunkt für die Leiterausschwingung um ca. 2 m nach oben zum Anschlagpunkt der Abspannisolatoren an der zu deren Anbringung am Mastausleger geschaffenen Hilfskonstruktion mit Aufhängung an den Anschlagpunkten der vormaligen Doppelhängeketten. Dadurch ergibt sich für das bestehende Wirtschaftsgebäude und die Jauchegrube auf Bestandsdauer des Provisoriums eine gravierende Verbesserung im Hinblick auf die Einhaltung der Schutzabstände. Durch das Provisorium ist sowohl der Mindestbodenabstand von 6 m zur Jauchegrube als auch der notwendige Schutzabstand zum als Flachdach zu klassifizierenden Giebeldach des Wirtschaftsgebäudes eingehalten., Allerdings ist aus elektro- und sicherheitstechnischer Sicht festzuhalten, dass der provisorisch hergestellte Zustand auch in leitungsbautechnischer Hinsicht nur als vorübergehendes Provisorium zu sehen ist. Die Masten Nr. 421 und 422 sind als reine Tragmaste nach den Bestimmungen der Errichtungsvorschrift ausgeführt. Sie sind nicht darauf ausgelegt und damit nicht geeignet, im Falle eines Seilrisses oder eines Isolatorbruches im betroffenen oder in den angrenzenden Spannfeldern der Krafteinleitung über die provisorische Tragmastabspannung ohne Verformung standzuhalten. Im Falle des Eintrittes eines solchen Schadens wäre die Gebrauchstauglichkeit des betroffenen Masten nicht mehr gegeben. Das Provisorium als solches ist daher nicht geeignet, den dauerhaft sicheren und vorschriftsgemäßen Zustand zu gewährleisten. Aus derzeitiger Sicht lassen lediglich die vorherrschenden Randbedingungen, dass die eingebauten Isolatoren der Tragmastabspannung faktisch neuwertig sind und dass eine Leitungsgefährdung durch Bäume odgl. nicht unmittelbar anzunehmen ist, sodass von keiner sehr hohen Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ausgegangen werden kann, den Rückschluss zu, dass nicht von einer den Leitungsbestand unmittelbar gefährdenden Situation ausgegangen werden muss. Eine unmittelbare Gefahr für das Leben und die Gesundheit ist derzeit nicht gegeben. Unabhängig davon muss der vorschriftenkonforme Zustand hergestellt werden. Die Leitung schneidet die Schutzbereiche der im Laufe der Zeit hinzugebauten Objekte. Sowohl der Mindestbodenabstand zur Jauchegrube als auch der Schutzabstand zum Dach des Wirtschaftsgebäudes muss hergestellt werden. Im Zuge des laufenden Ermittlungsverfahrens wurden verschiedene denkbare Lösungsansätze zur Herstellung eines vorschriftsgemäßen Zustandes geprüft. Im Resumee sind dazu folgende Aussagen zu treffen: ● Zur Seilbelegung und Seilstatik: Aus den beigebrachten Unterlagen geht hervor, dass die größte zulässige Ausgangszugspannung des aufgelegten Leiterseiles (ALU/STAHL 300/50 mm2) mit 9,00 daN/mm2 begrenzt ist. Laut. Seilberechnung liegt die Ausgangszugspannung im betroffenen Abspannabschnitt mit 8,82 daN/mm² nur knapp unter dem zulässigen Wert. Im Spannfeld Mast Nr. 421 – 422 beträgt sie in Feldmitte 8,82 daN/mm2, beim Mast Nr. 421 8,85 daN/mm² und beim Mast Nr. 422 8,87 daN/mm². Jegliche Erhöhung der Ausgangszugspannung zur Erzielung kleinerer Durchhänge als mögliche Sanierungsmaßnahme scheidet aus.Aus den beigebrachten Unterlagen geht hervor, dass die größte zulässige Ausgangszugspannung des aufgelegten Leiterseiles (ALU/STAHL 300/50 mm2) mit 9,00 daN/mm2 begrenzt ist. Laut. Seilberechnung liegt die Ausgangszugspannung im betroffenen Abspannabschnitt mit 8,82 daN/mm² nur knapp unter dem zulässigen Wert. Im Spannfeld Mast Nr. 421 – 422 beträgt sie in Feldmitte 8,82 daN/mm2, beim Mast Nr. 421 8,85 daN/mm² und beim Mast Nr. 422 8,87 daN/mm². , Jegliche Erhöhung der Ausgangszugspannung zur Erzielung kleinerer Durchhänge als mögliche Sanierungsmaßnahme scheidet aus. ● Konstruktive Änderung der Seilaufhängung bei den Tragmasten:Ein Umbau auf Seilaufhängung durch konstruktive Änderung der Seilaufhängung auf V-Ketten (Möglichkeit der Eingrenzung der seitlichen Auslenkung) ist nicht zielführend. Der dadurch erzielbare Höhengewinn von ca. 25 cm bringt hinsichtlich der Jauchegrube (die Mindestbodenabstandsunterschreitung beträgt 0,69 m) nicht den notwendigen Erfolg und würde zudem konstruktive Änderungen bei den Auslegern selbst notwendig machen. Konstruktive Änderung der Seilaufhängung bei den Tragmasten:, Ein Umbau auf Seilaufhängung durch konstruktive Änderung der Seilaufhängung auf V-Ketten (Möglichkeit der Eingrenzung der seitlichen Auslenkung) ist nicht zielführend. Der dadurch erzielbare Höhengewinn von ca. 25 cm bringt hinsichtlich der Jauchegrube (die Mindestbodenabstandsunterschreitung beträgt 0,69 m) nicht den notwendigen Erfolg und würde zudem konstruktive Änderungen bei den Auslegern selbst notwendig machen. Die Verwendung einer Sonderkonstruktion in Form einer Tragmastabspannung (wie beim zwischenzeitlich ausgeführten Provisorium) und Einbau einer Zwischenlasche zwischen Aufhängepunkt am Ausleger und Abspannkettenbefestigung zur Erhöhung des Aufhängepunktes um das erforderliche Mindestmaß vom 0,7 m zur Erzielung des Mindestbodenabstandes von 6 m zur Oberkante des Decke der Jauchegrube käme grundsätzlich als sehr wirksame Maßnahme in Frage, solange sie sich innerhalb der durch die damalige Leitungsbauvorschrift festgelegten Auslegungsparameter der Tragmasten bewegt. Ohne gesonderte statische Kontrolle der Mastauslegung für diesen speziellen Lastfall scheidet diese Variante aber ebenfalls aus. ● Einbau eines neuen Zwischenmasten als Tragmast zur Erzielung größerer Seilhöhen und zur Auslenkungsbegrenzung der Leiterseile: Dieser Lösungsansatz, mit dem der derzeitig bestehende vorschriftswidrige Zustand zu beseitigen wäre und mit dem für die bisher errichteten Bauwerke beim Anwesen B - soweit die elektrische Sicherheit betroffen ist - eine saubere Lösung zu erzielen wäre, ist bisher nicht zustande gekommen und wohl auch nicht in Aussicht. Abschließend sind nun folgende ergänzenden Aussagen aus Sicht des elektrotechnischen ASV zu treffen: Hinsichtlich der Leiterauslenkung durch Wind werden als Basis jene Ausschwingbilder herangezogen, welche die um 30% abgeminderten Windkräfte für Seilhöhen unter 15 m berücksichtigen. Der für die Schutzabstandsbestimmung zu den Hochbauten maßgebliche Auslenkwinkel beträgt somit 39,4°. Die gültige Leitungsbauvorschrift lässt für Seilhöhen bis 15 m über Boden eine 30%-ige Abminderung der Werte für c*q120 zu (Kannbestimmung), die im vorliegenden Fall aus Sachverständigensicht anzuwenden ist. 1.) Zum Wirtschaftsgebäude:Zum Zeitpunkt der Errichtung des Wirtschaftgebäudes Anfang der 1970-er Jahre war die SNT-Vorschrift „ÖVE-L 11/1967, Errichtung von Starkstromfreileitungen über 1 kV“ für die Leitung und für Objekte in ihrem Umfeld rechtsverbindlich anzuwenden.Für das Wirtschaftsgebäude ist hinsichtlich seiner Objektsklassifizierung § 25, Punkt 25,04) „Wohn- oder Schulgebäude, Gebäude industrieller oder gewerblicher Anlagern u. dgl.“ heranzuziehen. Das Wirtschaftsgebäude mit seinen Stallungen und Futterlagerstätten bedingt eine Betriebsführung, bei der sich auch regelmäßig Personen im Gebäude aufhalten. Dies und das auch sonst mit industriellen oder gewerblichen Gebäuden vergleichbare Gefährdungspotential erfordert die Zuordnung zu dieser Objektgruppe. Zum Wirtschaftsgebäude:, Zum Zeitpunkt der Errichtung des Wirtschaftgebäudes Anfang der 1970-er Jahre war die SNT-Vorschrift „ÖVE-L 11 aus 1967,, Errichtung von Starkstromfreileitungen über 1 kV“ für die Leitung und für Objekte in ihrem Umfeld rechtsverbindlich anzuwenden., Für das Wirtschaftsgebäude ist hinsichtlich seiner Objektsklassifizierung Paragraph 25,, Punkt 25,04) „Wohn- oder Schulgebäude, Gebäude industrieller oder gewerblicher Anlagern u. dgl.“ heranzuziehen. Das Wirtschaftsgebäude mit seinen Stallungen und Futterlagerstätten bedingt eine Betriebsführung, bei der sich auch regelmäßig Personen im Gebäude aufhalten. Dies und das auch sonst mit industriellen oder gewerblichen Gebäuden vergleichbare Gefährdungspotential erfordert die Zuordnung zu dieser Objektgruppe. Die Dachneigung des Wirtschaftsgebäudes mit 14,52°für die östliche Dachfläche und mit 14,80° für die westliche Dachfläche bedingt die Klassifizierung als Flachdach (als Flachdach gilt ein Dach bis 15° Neigung) nach der Leitungsbauvorschrift. Der einzuhaltende Schutzabstand beträgt daher 5m.Der vorherrschende Schutzabstand vom um 39,4° ausgelenkten Leiterseil beim nächstgelegenen Bauwerksteil, nämlich der Dachtraufe West beträgt aber lediglich 3,46 m. Der erforderliche Schutzabstand von 5 m wird daher vom Vordach des Wirtschaftsgebäudes um 1,54 m unterschritten. Bei der Dachtraufe Ost ist der erforderliche Schutzabstand von 5 m gerade noch eingehalten.Die Schutzabstandsunterschreitung beginnt daher bei der östlichen Traufenkante und führt geradlinig parallel zur Leitungsachse schleifend entlang der Dachflächen bis zur westlichen Traufenkante, wo der angegebene Unterschreitungswert von 1,54m zutrifft.Durch das Vordach des Wirtschaftsgebäudes ist daher aus elektrotechnischer Sicht eine Gefährdungen für den Bestand und Betrieb der 110 kV-Leitung der Y gegeben.Zur Einhaltung des elektrotechnisch erforderlichen Schutzabstandes vom Dach zum Leiterseil ist daher der den Schutzabstand unterschreitende Teil des Giebels samt zugehöriger Dachfläche so rückzubauen, dass der 5m Schutzabstand eingehalten ist.Die Dachneigung des Wirtschaftsgebäudes mit 14,52°für die östliche Dachfläche und mit 14,80° für die westliche Dachfläche bedingt die Klassifizierung als Flachdach (als Flachdach gilt ein Dach bis 15° Neigung) nach der Leitungsbauvorschrift. , Der einzuhaltende Schutzabstand beträgt daher 5m., Der vorherrschende Schutzabstand vom um 39,4° ausgelenkten Leiterseil beim nächstgelegenen Bauwerksteil, nämlich der Dachtraufe West beträgt aber lediglich 3,46 m. Der erforderliche Schutzabstand von 5 m wird daher vom Vordach des Wirtschaftsgebäudes um 1,54 m unterschritten. Bei der Dachtraufe Ost ist der erforderliche Schutzabstand von 5 m gerade noch eingehalten., Die Schutzabstandsunterschreitung beginnt daher bei der östlichen Traufenkante und führt geradlinig parallel zur Leitungsachse schleifend entlang der Dachflächen bis zur westlichen Traufenkante, wo der angegebene Unterschreitungswert von 1,54m zutrifft., Durch das Vordach des Wirtschaftsgebäudes ist daher aus elektrotechnischer Sicht eine Gefährdungen für den Bestand und Betrieb der 110 kV-Leitung der Y gegeben., Zur Einhaltung des elektrotechnisch erforderlichen Schutzabstandes vom Dach zum Leiterseil ist daher der den Schutzabstand unterschreitende Teil des Giebels samt zugehöriger Dachfläche so rückzubauen, dass der 5m Schutzabstand eingehalten ist. 2.) Zum nordwestlichen Anbau (Flugdach) am Wirtschaftsgebäude: Unter Bezugnahme auf die Nachreichunterlagen und bei Berücksichtigung der oben bereits getroffenen Feststellung ist dieses Flugdach des nordwestlichen Anbaus an das Wirtschaftsgebäudes nicht als Flachdach (Neigung bis 15°) einzustufen. Der hier einzuhaltende Schutzabstand beträgt 4 m., Unter Bezugnahme auf die Nachreichunterlagen und bei Berücksichtigung der oben bereits getroffenen Feststellung ist dieses Flugdach des nordwestlichen Anbaus an das Wirtschaftsgebäudes nicht als Flachdach (Neigung bis 15°) einzustufen. Der hier einzuhaltende Schutzabstand beträgt 4 m. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass trotz Berücksichtigung der möglichen Abminderung der Windkräfte für Bodenabstände unter 15 m um 30 %
Leitungsbauvorschrift (Auslenkung lediglich um 39,4°statt um 45°) dennoch ein großer Teil des Schutzbereiches des Flachdaches in den Mindestabstandsraum hineinragt (Unterschreitung von 1 m) Dieses Flugdach ist also zur Wahrung des notwendigen Schutzabstandes zum ausgeschwungenen Leiterseil analog zum Vordach des Wirtschaftsgebäudes so zurückzubauen, dass der notwendige Schutzabstand eingehalten wird. Angesichts der nur geringen Ausdehnung des Flugdaches an sich dürfte wohl nur der gänzliche Rückbau faktisch in Frage kommen. 3.) Zur Mistlege bzw. zur Jauchegrube: Zum Zeitpunkt der Errichtung des Wirtschaftgebäudes samt Jauchegrube und Mistlege Anfang der 1970-er Jahre war die SNT-Vorschrift „ÖVE-L 11/1967, Errichtung von Starkstromfreileitungen über 1 kV“ für die Leitung und für Objekte in ihrem Umfeld rechtsverbindlich anzuwenden.Zum Zeitpunkt der Errichtung des Wirtschaftgebäudes samt Jauchegrube und Mistlege Anfang der 1970-er Jahre war die SNT-Vorschrift „ÖVE-L 11 aus 1967,, Errichtung von Starkstromfreileitungen über 1 kV“ für die Leitung und für Objekte in ihrem Umfeld rechtsverbindlich anzuwenden. Für die Mistlege und die Jauchegrube ist hinsichtlich seiner Objektsklassifizierung § 23, Punkt 23,4) „Bauwerke.“ heranzuziehen. Was die Einfriedungsmauer der Mistlege anlangt so gilt für solche Bauwerke der erforderliche Schutzabstand der Leiterseile vom nächsten Bauwerksteil von 4 m (vgl. § 22, Punkt 22,4) Ziff. 2 der zitierten Vorschrift).Nachdem aber das Gelände um diese Mistlege und auch die Decke der Jauchegrube grundsätzlich auch befahrbar ist und gleichzeitig die Eigenschaft der Geländeoberfläche aufweisen, sind hinsichtlich der „Bodenflächen“ die Bestimmungen des § 22, Punkt 22,1) der zitierten Vorschrift maßgeblich. Der Mindestbodenabstand der Leiter senkrecht zur Geländeoberfläche gemessen beträgt für 110 kV-Leitungen, die zur Leitungsgruppe ll zählen, 6 m.Für die Mistlege und die Jauchegrube ist hinsichtlich seiner Objektsklassifizierung Paragraph 23,, Punkt 23,4) „Bauwerke.“ heranzuziehen. Was die Einfriedungsmauer der Mistlege anlangt so gilt für solche Bauwerke der erforderliche Schutzabstand der Leiterseile vom nächsten Bauwerksteil von 4 m vergleiche Paragraph 22,, Punkt 22,4) Ziff. 2 der zitierten Vorschrift)., Nachdem aber das Gelände um diese Mistlege und auch die Decke der Jauchegrube grundsätzlich auch befahrbar ist und gleichzeitig die Eigenschaft der Geländeoberfläche aufweisen, sind hinsichtlich der „Bodenflächen“ die Bestimmungen des Paragraph 22,, Punkt 22,1) der zitierten Vorschrift maßgeblich. Der Mindestbodenabstand der Leiter senkrecht zur Geländeoberfläche gemessen beträgt für 110 kV-Leitungen, die zur Leitungsgruppe ll zählen, 6 m. Sofern das Gelände mit hochbeladenen Wagen nicht befahrbar ist, gilt Unterpunkt § 22, Punkt 22,1) Ziff. 1,
heranzuziehender Sicherheitsvorschrift nicht als eine Standfläche, welche einer Erhöhung des Schutzabstandes auf 5 m erfordert, weil im Zusammenhang mit den verschärften Abstandsvorschriften beispielhaft solche Standflächen angeführt sind. Es handelt sich bei solchen Standflächen um (Zitat:) „Standflächen (z.B. Terrassen und Balkone usw.)“. Damit ist für den Gefertigten schlüssig ableitbar, dass unter solchen Standflächen nicht eine schmale 1 m hohe Betonmauer gemeint sein kann. Unabhängig davon hätte die Bestimmung des allgemeinen Schutzabstandes zu Bauwerksteilen wohl insgesamt keinen Sinn, wenn man der Auslegung der Y Infrastruktur AG folgen würde, weil wohl alle denkbaren Bauwerksteile grundsätzlich besteigbar und begehbar sind. Aus diesem Grund haben sie längst nicht die Eigenschaft, dass sie als regelmäßige Standflächen wie etwa Balkone oder Terrassen anzusehen sind. Zur Mistlege bzw. zu den die Mistlege seitlich eingrenzenden Betonmauern:, Keine Unterschreitung des erforderlichen Schutzabstandes ist durch die umwehrende Betonmauer gegeben. Auch wenn hier seitens der Y Infrastruktur AG argumentiert wird, dass diese Mauer grundsätzlich begangen werden könne und dass sie daher als Standfläche mit 5 m Schutzabstandsforderung einzustufen sei, wir diese Ansicht vom Gefertigten – wie schon in den bisherigen Stellungnahmen mehrfach ausgeführt – nicht geteilt. Diese schmale Betonmauer gilt
heranzuziehender Sicherheitsvorschrift nicht als eine Standfläche, welche einer Erhöhung des Schutzabstandes auf 5 m erfordert, weil im Zusammenhang mit den verschärften Abstandsvorschriften beispielhaft solche Standflächen angeführt sind. Es handelt sich bei solchen Standflächen um (Zitat:) „Standflächen (z.B. Terrassen und Balkone usw.)“. Damit ist für den Gefertigten schlüssig ableitbar, dass unter solchen Standflächen nicht eine schmale 1 m hohe Betonmauer gemeint sein kann. Unabhängig davon hätte die Bestimmung des allgemeinen Schutzabstandes zu Bauwerksteilen wohl insgesamt keinen Sinn, wenn man der Auslegung der Y Infrastruktur AG folgen würde, weil wohl alle denkbaren Bauwerksteile grundsätzlich besteigbar und begehbar sind. Aus diesem Grund haben sie längst nicht die Eigenschaft, dass sie als regelmäßige Standflächen wie etwa Balkone oder Terrassen anzusehen sind. Der erforderliche Schutzabstand von 4 m zwischen der Betonmauer und den unteren Leiterseilen ist gewahrt. Der kürzeste im Regellastfall vorhandene Schutzabstand ist mit 4,45 m ausgewiesen. Bezüglich der Betonmauern sind keine Maßnahmen erforderlich.Bezüglich der Betonmauern sind keine Maßnahmen erforderlich., Zur Jauchegrube: Um für die Jauchegrube den erforderlichen Mindestbodenabstand von 6 m zu erzielen, ist die Decke um mindestens 0,69 m abzusenken. Dazu muss wohl die bestehende Decke zur Gänze abgetragen werden und könnte dann auf abgesenktem Niveau wieder errichtet werden. Auch östlich und westlich der Jauchegrube muss das Gelände unterhalb des Leiterseiles über eine Breite von 4,6 m symmetrisch zum Seilverlauf auf dieses Niveau abgesenkt werden bzw. ist der Mindestbodenabstand von 6 m zur Seillinie im Regellastfall herzustellen. Alternativ lässt es die anzuwendende Sicherheitsvorschrift allerdings auch zu, die Befahrbarkeit einzuschränken. Ist auf Dauer sichergestellt, dass keine „Befahrung mit Fahrzeugen und hochbeladenen Wagen“ möglich ist, so genügt ein Mindestbodenabstand von 5 m. Wenn daher jener Bereich, in dem die Mindestbodenabstandsunterschreitung gegeben ist, durch massive und fix eingebaute Schutzvorrichtungen (z.B. fixe Leitplanken, Betonsäulen im Abstand von 1
Abs 51 Z 8 letzter Satz B-VG ist auf Grund des am 13.12.2013 beim Landeshauptmann eingelangten Devolutionsantrages der Y Infrastruktur für die Weiterführung des dort mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen Verfahrens das Verwaltungsgericht zuständig.
, Absatz 51, Ziffer 8, letzter Satz B-VG ist auf Grund des am 13.12.2013 beim Landeshauptmann eingelangten Devolutionsantrages der Y Infrastruktur für die Weiterführung des dort mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen Verfahrens das Verwaltungsgericht zuständig. Am 09.07.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol in dieser Sache eine mündliche Verhandlung durch, in der der elektrotechnische Amtssachverständige folgende Stellungnahme abgab: „Zum Einwand der Y-Infrastuktur AG vom 07.04.2014 hinsichtlich des betroffenen Bereiches mit Mindestbodenabstandsunterschreitung: Dieser Einwand ist zutreffend: Fälschlicherweise und versehentlich wurde im Gutachten des SV vom 23.04.2014, ZI ****, der einseitig von der Seilachse nach außen ermittelte Abstandsbereich bis 4,6 m seitlich als Gesamtbreite übernommen, was die genannte Aufteilung von 2,3 m links und rechts der Seilachse ergeben würde. Richtig ist aber, dass diese 4,6 m seitlich links und rechts der Seilachse, Gesamtbreite also 9,2 m, als jener Bereich anzusehen ist, in dem der Mindestbodenabstand im derzeitigen Zustand nicht eingehalten werden kann. Auch hinsichtlich der Längsausdehnung des betroffenen Bereiches wurde jetzt ein bemaßter Längenschnitt beigebracht, aus dem sich die Ausdehnung nach Westen nicht mit nur 5 m sondern mit 7,25 m von der westlichen Begrenzungsmauer der Mistlege/Jauchegrube aus gemessen ergibt (vgl. Plan **** B mit Bemaßung). Die betroffene Fläche ergibt sich also mit 9,2 m x 29,17m beginnend ab der östlichen Grundstücksgrenze nach Westen symmetrisch zur Seilachse des unteren Leiterseiles.Auch hinsichtlich der Längsausdehnung des betroffenen Bereiches wurde jetzt ein bemaßter Längenschnitt beigebracht, aus dem sich die Ausdehnung nach Westen nicht mit nur 5 m sondern mit 7,25 m von der westlichen Begrenzungsmauer der Mistlege/Jauchegrube aus gemessen ergibt vergleiche Plan **** B mit Bemaßung). Die betroffene Fläche ergibt sich also mit 9,2 m x 29,17m beginnend ab der östlichen Grundstücksgrenze nach Westen symmetrisch zur Seilachse des unteren Leiterseiles. Die bisher diesbezüglich auf elektronischem Weg übermittelten Pläne wurden durch den Ausdruckvorgang maßstäblich verzerrt, woraus sich dies erklärt. In diesen Punkten ist also das SV-Gutachten im Sinne des Anbringens der Y-Infrastruktur AG zu korrigieren.“ In weiterer Folge diskutieren die Anwesenden Möglichkeiten, wie und durch welche Maßnahmen ein konsensgemäßer Zustand hergestellt werden könnte. Dabei sind sich alle Verhandlungsteilnehmer einig, dass durch die Errichtung eines weiteren Mastens ca in der Mitte des Spannfeldes neben der Jauchengrube auf dem Grund von A B ein dem Eisenbahngesetz entsprechender Zustand hergestellt werden könnte. Damit würde sich Herr B die im Raum stehenden Abbruch- bzw Entfernungsmaßnahmen ersparen und könnte seinen Betrieb ohne sonstige Änderungen weiterführen. Aufgrund der Tatsache, dass A B zur heutigen Verhandlung nicht erschienen ist und sich aus gesundheitlichen Gründen entschuldigen ließ, konnte mit ihm eine derartige Variante nicht diskutiert werden. Bei der Erörterung wurde auch festgestellt, dass aufgrund der derzeit weit durchhängenden Leiterseile im Fall der Errichtung eines weiteren Tragmastes auf dem Grundstück von Herrn B die östlich angrenzende Grundparzelle Nr 511, Einlagezahl ***, Eigentümer L GmbH & Co.KG, Nachfolge – KG, Frau M, S, Adresse, erheblich profitieren würde. Dies deshalb, da aufgrund der derzeit tief durchhängenden Leiterseile eine Bebauung nur schwer möglich wäre und durch die Höherlegung der Leiterseile das Grundstück eine nicht unerhebliche Wertsteigerung erfahren müsste. Die Grundparzelle 511 ist als Bauland gewidmet. Die westlich angrenzende Grundparzelle 504/2, Eigentümer A K, ist als Freiland gewidmet. Rechtsanwalt Dr. G möchte versuchen, mit den Eigentümern des Grundstückes 511 zu erörtern, ob diese für eine Beteiligung an den Errichtungskosten für den zusätzlichen Masten gewonnen werden könnten, weil damit ihr Grundstück eine erhebliche Wertsteigerung erfahren würde. In so einem Fall wäre es eventuell denkbar, dass Herr A B auch der Errichtung eines solchen Mastens zustimmen könnte. Dr. G ersucht um die Einräumung einer Frist bis 15.09.2014, um derartige Sondierungsgespräche zu führen. Er wird bis zum genannten Zeitpunkt mit einem Schriftsatz die Ergebnisse seiner Bemühungen mitteilen. Zu diesem Zweck sagt Ing. N von der Y Dr. G zu, ehestmöglich die konkreten Kosten für die Errichtung eines derartigen Mastens ihm mitzuteilen. Für den Fall, dass sich eine einvernehmliche Lösung abzeichnet, wird seitens des Verhandlungsleiters eine weitere mündliche Verhandlung ins Auge gefasst. Sollte es Dr. G nicht gelingen, Herrn A B für eine konsensuale Lösung im Sinn der oben beschriebenen Variante zu gewinnen, erscheint die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung nicht zielführend und wird die Behörde über den Antrag der Y zu entscheiden haben. Das Gleiche gilt für den Fall, dass von Dr. G bis zum 15.09.2014 keine Stellungnahme erstattet wird. Seitens A B erging keine Stellungnahme. Der Bürgermeister von X teilte mit, dass der ins Auge gefasste Standort des zusätzlichen Mastens aus seiner Sicht unvorstellbar ist, da dieser sich inmitten von Wohnhäusern befindet und dafür unbedingt ein raumplanerisches Gutachten erforderlich sei. Der Bürgermeister von römisch zehn teilte mit, dass der ins Auge gefasste Standort des zusätzlichen Mastens aus seiner Sicht unvorstellbar ist, da dieser sich inmitten von Wohnhäusern befindet und dafür unbedingt ein raumplanerisches Gutachten erforderlich sei. Somit hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol die vom elektrotechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagene Maßnahmen zur Beseitigung des verbotswidrigen Zustandes vorzuschreiben. Grundlage dafür ist das Gutachten vom 23.04.2013, ZI **** sowie die anlässlich der Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht am 09.07.2014 protokollierte Korrektur. Die Maßnahmen zielen darauf ab, die Mindestabstände auf praktikable und sinnvolle Weise herzustellen. Dies gilt sowohl für die vom notwendigen Abtrag betroffenen Bauwerksteile beim Wirtschaftsgebäude und beim Flugdach an der Nord-West-Seite des Wirtschaftsgebäudes, als auch für den Mindestbodenabstand bei der Jauchegrube und gegenüber dem Gelände unterhalb der Leiterseile. Der im zitierten Gutachten Geschäftszahl **** S, 09.07.2014 noch angeführte Alternativvorschlag (Herstellung eines mit Traktoren und Wagen nicht befahrbaren Geländes im erforderlichen Ausmaß), der nach Vorschriftenlage an sich auch denkmöglich wäre, wird angesichts der seitens der Y dahingehend geäußerten Bedenken nicht mehr als Maßnahme formuliert. Auch seitens des Amtssachverständigen wird die durchgehende Herstellung des erforderlichen Mindestbodenabstandes von 6m als die im vorliegenden Fall bessere und nachhaltigere Methode angesehen. Auf das im Jahr 2008 rechtswidrig errichtete Flugdach West wird durch die obigen Maßnahmen nicht Bezug genommen, nachdem dafür ein rechtskräftiger Abbruchbescheid vorliegt. Dieser Abbruchbescheid ist zur Wahrung der elektrischen Sicherheit zu vollstrecken. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.25.1113.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.