GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl römisch eins 2013/33 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Strafe, das sind Euro 92,-- zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Strafe, das sind Euro 92,-- zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angeführten Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 26.08.2013 gegen 22.58 Uhr Tatort: Gemeinde Ebbs, B 175 Wildbichler Straße, km 0005.339 Fahrzeuge: Pkw, XX-***** 1. Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 47 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen“. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 20 Abs 2 StVO verstoßen und wurde über ihn
VO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 460,-- unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen Paragraph 20, Absatz 2, StVO verstoßen und wurde über ihn
Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 460,-- unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde zunächst darauf verwiesen, dass der Sachverhalt unrichtig festgestellt und unrichtig beurteilt worden sei. Außerdem liege Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. Der Beschwerdeführer bedauere, dass er, nachdem er das geschlossene Siedlungsgebiet von Ebbs – so weit ersichtlich – bereits verlassen habe, recht zügig gefahren sei. Entscheidend sei jedoch, dass er sich gar nicht in einem Ortsgebiet – im Rechtssinne befunden habe. Es sei keine ortsgemäße Kundmachung des Ortsgebietes erfolgt. In § 2 lit b Z 3 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 11.07.2012, GZ **-***-2010 sei der Aufstellungsort des Verkehrszeichens
VO wie folgt umschrieben:Der Beschwerdeführer bedauere, dass er, nachdem er das geschlossene Siedlungsgebiet von Ebbs – so weit ersichtlich – bereits verlassen habe, recht zügig gefahren sei. Entscheidend sei jedoch, dass er sich gar nicht in einem Ortsgebiet – im Rechtssinne befunden habe. Es sei keine ortsgemäße Kundmachung des Ortsgebietes erfolgt. In Paragraph 2, Litera b, Ziffer 3, der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 11.07.2012, GZ **-***-2010 sei der Aufstellungsort des Verkehrszeichens
Paragraph 53, Absatz eins, Z a und 17 d StVO wie folgt umschrieben: „L 379 Niederndorferstraße, ab km 0,750 + 113 m“ Nach einer privaten, unter Beiziehung technischer Hilfsmittel vorgenommenen (Nach-) Messung und fotografischen Dokumentation betrage die Entfernung vom Messpunkt (Strkm 0,750 - an einer Straßenlaterne angebracht) zur Ortstafel 123 m. Dies sei nicht verordnungskonform. Es liege eine Abweichung von mehr als 10 m vor. Auch in Bezug auf Strkm 1,0 hätte sich eine Abweichung vom verordneten Standpunkt im Ausmaß von 45 m ergeben. Vom Fixpunkt Strkm 1,250 aus habe sich eine Entfernung zur Ortstafel Ebbs von 364 m ergeben und stehe die Ortstafel demnach bei Strkm 0,886. Laut Verordnung müsste sie jedoch bei km 0,863 (Strkm 0,750 + 113 m) stehen. Weiters wurde auf die Ausführungen des Amtssachverständigen J G und des Straßenmeisters H E eingegangen. Die Folgerung der Behörde, dass die Kundmachung des Ortsgebietes von Ebbs nach wie vor verordnungskonform und das Verkehrszeichen ursprünglich verordnungsgemäß angebracht worden sei und in dieser Form keine Veränderung erfahren habe, sei nicht überzeugend. H E habe nichts anderes ausgeführt, als dass die Ortstafel – das Verkehrszeichen mit seiner festen Standvorrichtung (Stahlrohrrahmen) vorher (also schon vor der Verordnung im Juli 2012) in Bestand gewesen sei und zum angegebenen Zeitpunkt 113 m Entfernung zum Stationierungspunkt 0,750 eingemessen worden sei. Richtig wäre jedoch gewesen, vom laufenden Straßenkilometer aus auf die Ortstafel zu messen, weil die Ortstafel mit Bezug auf den genau angegebenen Straßenkilometer verordnet worden sei und sich der Standort des Straßenkilometers nicht nach der Ortstafel richte sondern gerade umgekehrt die Ortstafel nach dem Straßenkilometer. Richtig sei, den (Straßen-) Kilometer 0,750 zweifelsfrei festzustellen und erst dann – davon ausgehend – nachzumessen, ob die Ortstafel davon 113 m entfernt aufgestellt worden sei. Die Stationierungspunkte seien häufig dort gesetzt worden, wo diese gerade günstig angebracht werden hätten können. Es sei nicht verlässlich dokumentiert worden, wo sich das Kilometerzeichen im Zeitpunkt der Verordnungserlassung befunden habe. Wenn Stationierungszeichen offenbar auf Grund von häufigen Veränderungen einmal hier und einmal dort stehen würden und den tatsächlichen Straßenkilometer nicht angeben würden, wären sie als Bezugspunkt für die Aufstellung der Ortstafel ungeeignet. Wenn man die Ansicht vertrete, dass die Kundmachung in jedem Zeitpunkt den in der Verordnung vorgegebenen Verhältnissen entsprechen müsse und tatsächlich von einem bloßen Stationierungspunkt (und nicht vom „wirklichen“ Straßenkilometer) auszugehen sei, scheide eine Bestrafung des Beschwerdeführers aus, weil zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung diese Übereinstimmung eben nicht gegeben gewesen wäre. Es seien weitere und aufwendige Nachforschungen durchzuführen und liege daher ein Anwendungsfall des § 21 Abs 1a VStG vor. Zu keinem Zeitpunkt hätte auch irgendeine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bestanden. Wenn man die Ansicht vertrete, dass die Kundmachung in jedem Zeitpunkt den in der Verordnung vorgegebenen Verhältnissen entsprechen müsse und tatsächlich von einem bloßen Stationierungspunkt (und nicht vom „wirklichen“ Straßenkilometer) auszugehen sei, scheide eine Bestrafung des Beschwerdeführers aus, weil zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung diese Übereinstimmung eben nicht gegeben gewesen wäre. Es seien weitere und aufwendige Nachforschungen durchzuführen und liege daher ein Anwendungsfall des Paragraph 21, Absatz eins a, VStG vor. Zu keinem Zeitpunkt hätte auch irgendeine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bestanden. Die vom Sachverständigen J G festgestellte Abweichung des Verkehrszeichens „Ortstafel“ zum Stationierungspunkt 0,750 habe zum Zeitpunkt der Tat bestanden. Die Anbringung des Stationierungspunktes entspreche nicht jenen Punkt, auf dem sich der Stationierungspunkt zum Zeitpunkt der Verordnung des Gemeindegebiets Ebbs (im Juli 2012) befunden hätte. Der Amtssachverständige habe von der Ortstafel auf den Stationierungspunkt (zurück-) gemessen und eine Abweichung des Stationierungspunktes von 12 m festgestellt und die Richtigstellung angeregt. Der Umstand, dass die Ortstafel einbetoniert bzw an starken Stahlrohrträgern befestigt sei, beweise aber in keinster Weise, dass sie deshalb auch richtig aufgestellt worden sei. Die Versetzung der Stationierungspunkte durch die Straßenmeisterei müsse sich die Behörde zurechnen lassen, zumal sie selbst die Straßenmeisterei mit der Kundmachung beauftragt habe. Durch die abweichende Aufstellung der Stationierungspunkte habe sich der jeweilige Straßenkilometer geändert. Es sei auch der Positionierungspunkt 1,0 geändert worden. Es habe das verordnete Ortsgebiet eine „faktische“ Änderung erfahren. Es hätten sich maßgebliche Bezugspunkte – Straßenkilometer – geändert und hätte hier keine Übereinstimmung mehr mit der Verordnung bestanden bzw sei diese Übereinstimmung weggefallen. Beide Verordnungen, nämlich jene vom 11.07.2012 (Zl 4a-4/38-2010) und vom 12.07.2012 (Zl 4c-4/196-2009) seien jeweils vom selben (unrichtigen) Straßenkilometer 0,750 ausgegangen. Die richtige Festlegung des Strkm 0,750 sei nicht belegt. In RVS 5.022 zur Stationierung von Straßen, Kilometerzeichen sei auch auf die Möglichkeit sogenannter Fehlstationierungen von Kilometerzeichen eingegangen worden, ebenso auch „Muster“ für die Angaben von Fehlstationierungen. Es sei dies aber weder am Standort 0,750 als auch bei km 1,0 der L 379 der Fall. Aufgrund der gehäuften Abweichung der vorhandenen Positionierungszeichen, der Entfernungsdiskrepanzen zwischen einzelnen Standorten konkreter Positionierungszeichen sei nach wie vor nicht erhoben, wo sich der Strkm 0,750 der L 379 richtigerweise befinde. Solange darüber keine Klarheit herrsche, sei dies kein tauglicher Bezugspunkt für die Aufstellung von Verkehrszeichen. Laut schriftlicher Auskunft vom 11.11.2013 von Herrn DI A W würden in Tirol zusätzlich interne Listen geführt, bei welchem „Rollkilometer“ die Tafeln (Kilometertafeln) stehen würden. Beispielsweise könne da eine Tafel 1,0 auch bei 1,020 m aufgestellt sein. Es verbleibe daher die Rechtsfrage, ob die Verordnung der BH X auf den wahren Straßenkilometer, iSd Rollkilometers, auf eine allenfalls davon abweichende, in der Natur vorhandene Positionierungstafel (Kilometertafel) abstelle oder ob das sinngemäß unbeachtlich sei, wenn nur irgendein (übereinstimmender) rekonstruierbarer Bezug zwischen den jeweiligen Stand- und Aufstellungsorten und deren Entfernungen (wieder-) herzustellen sei.Laut schriftlicher Auskunft vom 11.11.2013 von Herrn DI A W würden in Tirol zusätzlich interne Listen geführt, bei welchem „Rollkilometer“ die Tafeln (Kilometertafeln) stehen würden. Beispielsweise könne da eine Tafel 1,0 auch bei 1,020 m aufgestellt sein. Es verbleibe daher die Rechtsfrage, ob die Verordnung der BH römisch zehn auf den wahren Straßenkilometer, iSd Rollkilometers, auf eine allenfalls davon abweichende, in der Natur vorhandene Positionierungstafel (Kilometertafel) abstelle oder ob das sinngemäß unbeachtlich sei, wenn nur irgendein (übereinstimmender) rekonstruierbarer Bezug zwischen den jeweiligen Stand- und Aufstellungsorten und deren Entfernungen (wieder-) herzustellen sei. Es seien berechtigte Zweifel an der objektiven Tatbegehung und komme daher eine Bestrafung des Beschwerdeführers nicht in Frage. Aufgrund dieser Beschwerde wurden zunächst seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol Ermittlungen durch eine Kontaktnahme mit DI A W, Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Geoinformation, gepflogen. Dieser übermittelte etwa eine Gegenüberstellung von Aufmaß-Kilometer (= tatsächliche Länge der Straße) und Bezugskilometer („was steht auf der Tafel“). Weiters wurden von ihm Orthofotos (aus dem tiris, dem Tiroler Raumordnungsinformationssystem) übermittelt. Auf Grund dieser Beschwerde fand am 10.09.2014 beim Landesverwaltungsgericht eine Verhandlung statt. Bei dieser ließ sich der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten. Die belangte Behörde entsandte zu dieser Verhandlung einen Vertreter. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer lenkte am 26.08.2013 gegen 22.58 Uhr einen Pkw in Ebbs auf der B 175 Wildbichlerstraße bei km 5,339 im Ortsgebiet mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h.Der Beschwerdeführer lenkte am 26.08.2013 gegen 22.58 Uhr einen Pkw in Ebbs auf der , B 175 Wildbichlerstraße bei km 5,339 im Ortsgebiet mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h. Mit Verordnung vom 11.07.2012, Zahl 4a-4/38-2010, wurde von der Bezirkshauptmannschaft X
VO das Ortsgebiet im Gemeindegebiet Ebbs näher festgelegt. § 1 dieser Verordnung hat folgenden Wortlaut:Mit Verordnung vom 11.07.2012, Zahl 4a-4/38-2010, wurde von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn
Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, StVO das Ortsgebiet im Gemeindegebiet Ebbs näher festgelegt. Paragraph eins, dieser Verordnung hat folgenden Wortlaut: „Die in dieser Verordnung angeführten Kilometerangaben beziehen sich auf das jeweils angeführte Kilometerzeichen
den Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS 5.022/05.01.22) als Fixpunkt“. In § 2 ist unter lit b das Ortsgebiet von Ebbs innerhalb näher angeführter Grenzen festgelegt. Unter Punkt
VO gilt als Ortsgebiet im Sinn diese Bundesgesetzes das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ (§ 53 Z 17a) und „Ortsende“ (§ 53 Z 17b). Nach § 44 Abs 1 erster Satz StVO sind die in § 43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von in § 43 bezeichneten Verordnungen kommen
VO unter anderem die Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ in Betracht.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, StVO gilt als Ortsgebiet im Sinn diese Bundesgesetzes das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ (Paragraph 53, Ziffer 17 a,) und „Ortsende“ (Paragraph 53, Ziffer 17 b,). Nach Paragraph 44, Absatz eins, erster Satz StVO sind die in Paragraph 43, bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von in Paragraph 43, bezeichneten Verordnungen kommen
Paragraph 44, Absatz eins, vierter Satz StVO unter anderem die Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ in Betracht. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 03.07.1986, 86/02/0038, zur Bestimmung des § 44 Abs 1 erster Satz StVO – in der damals geltenden Fassung, welche den für den Beschwerdeführer nicht maßgeblichen Hinweis auf Bodenmarkierungen noch nicht enthielt – ausgeführt hat, ist dieser Vorschrift immanent, dass die diesbezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. In diesem Zusammenhang wurde etwa eine abweichende Aufstellung eines Straßenverkehrszeichens
VO über den Beginn einer Geschwindigkeitsbeschränkung um 12 m nach dem in der Verordnung festgelegten Beginn dieser Beschränkung bzw eines weiteren derartigen Verkehrszeichens um 5 m vor Beginn einer weiteren in der Forderung festgehaltenen Geschwindigkeitsbeschränkung als nicht dem § 44 Abs 1 erster Satz StVO entsprechend beurteilt (vgl auch VwGH v 25.06.2014, 2013/07/0294, und die dort zit Vorjudikatur). Aufgrund der für das Ortsgebiet
VO geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung sind die im vorgenannten Erkenntnis zum Ausdruck gebrachten Grundsätze auch auf das Hinweiszeichen „Ortstafel“ anzuwenden. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 03.07.1986, 86/02/0038, zur Bestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, erster Satz StVO – in der damals geltenden Fassung, welche den für den Beschwerdeführer nicht maßgeblichen Hinweis auf Bodenmarkierungen noch nicht enthielt – ausgeführt hat, ist dieser Vorschrift immanent, dass die diesbezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. In diesem Zusammenhang wurde etwa eine abweichende Aufstellung eines Straßenverkehrszeichens
Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO über den Beginn einer Geschwindigkeitsbeschränkung um 12 m nach dem in der Verordnung festgelegten Beginn dieser Beschränkung bzw eines weiteren derartigen Verkehrszeichens um 5 m vor Beginn einer weiteren in der Forderung festgehaltenen Geschwindigkeitsbeschränkung als nicht dem Paragraph 44, Absatz eins, erster Satz StVO entsprechend beurteilt vergleiche auch VwGH v 25.06.2014, 2013/07/0294, und die dort zit Vorjudikatur). Aufgrund der für das Ortsgebiet
Paragraph 20, Absatz 2, erster Fall StVO geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung sind die im vorgenannten Erkenntnis zum Ausdruck gebrachten Grundsätze auch auf das Hinweiszeichen „Ortstafel“ anzuwenden. Seitens des Beschwerdeführers wird insbesondere geltend gemacht, dass die Ortstafel auf der L 379 Niederndorferstraße nicht der Verordnung entsprechend sondern vielmehr in einem zu einem Kundmachungsmangel führenden Ausmaß davon abweichend aufgestellt worden sei. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass als Bezugspunkt für die in der hier relevanten Verordnung angeführten Kilometerangaben „das jeweils angeführte Kilometerzeichen
den Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS 5.022/05.01.22)“ festgelegt wurde. Bei Kilometerzeichen handelt es sich um vertikale Leiteinrichtungen, die die Stationierung einer Straße angeben. Sie stellen lediglich eine Orientierungshilfe für die Organe des Straßenhalters und der Straßenaufsicht sowie für die Verkehrsteilnehmer dar, haben ansonsten keinerlei normative Kraft. Die RVS 05.01.22 wurde (lediglich) durch Erlass des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, Zahl 800 041/57/06/1/96, für die Bundesstraßenverwaltung für verbindlich erklärt. Für das im gegenständlichen Fall relevante Hinweiszeichen
VO ist die Kilometertafel (0,750) der relevante Bezugspunkt. Auf der Grundlage der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen war dieses Stationierungszeichen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung beim Ausmaßkilometer 0,764 der L 379 Niederndorferstraße angebracht und betrug die Distanz zum Verkehrszeichen § 53 Abs 1 Z 17a und 17b StVO (Hinweiszeichen Ortsbeginn bzw Ortstafel und Ortsende) – so wie in der Verordnung festgelegt – 113 m. Es stellt sich nunmehr die Frage, inwieweit die nachträgliche (zum Tatzeitpunkt gegebene) Veränderung des Aufstellungsortes dieses Stationierungszeichens (die Anbringung dieser Tafel auf einer Beleuchtungssäule 12 m vom ursprünglichen Aufstellungsort und somit 125 m von der Ortstafel entfernt) einen Kundmachungsmangel bewirkt hat. Für das im gegenständlichen Fall relevante Hinweiszeichen
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 17 a und 17 b StVO ist die Kilometertafel (0,750) der relevante Bezugspunkt. Auf der Grundlage der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen war dieses Stationierungszeichen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung beim Ausmaßkilometer 0,764 der L 379 Niederndorferstraße angebracht und betrug die Distanz zum Verkehrszeichen Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 17 a und 17 b StVO (Hinweiszeichen Ortsbeginn bzw Ortstafel und Ortsende) – so wie in der Verordnung festgelegt – 113 m. Es stellt sich nunmehr die Frage, inwieweit die nachträgliche (zum Tatzeitpunkt gegebene) Veränderung des Aufstellungsortes dieses Stationierungszeichens (die Anbringung dieser Tafel auf einer Beleuchtungssäule 12 m vom ursprünglichen Aufstellungsort und somit 125 m von der Ortstafel entfernt) einen Kundmachungsmangel bewirkt hat. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass es durchaus des Öfteren vorkommen kann, dass ordnungsgemäß aufgestellte Straßenverkehrszeichen (die ein Geh- oder Verbot zum Ausdruck bringen) ohne Wissen und Willen der Behörde durch zufällige äußere Ereignisse (zB Sturm- oder Unfallschäden, Schneeverwehung, Verschmutzung) beseitigt oder ihr Inhalt unkenntlich gemacht werden. Dabei geht es nicht um einen Kundmachungsfehler sondern darum, dass ein ordnungsgemäß aufgestelltes Verkehrszeichen ohne Verschulden der Behörde durch äußere (Gewalt-) Einwirkung beschädigt wird bzw unkenntlich gemacht wird. Durch eine nachträgliche (von der Behörde nicht gewollte) Unkenntlichmachung eines Straßenverkehrszeichens kann die zugrundeliegende Verordnung nicht außer Kraft gesetzt werden, weil es an dem für die Außerkraftsetzung geltender staatlicher Willensakte notwendigen contrarius actus fehlt. Wird ein ursprünglich ordnungsgemäß aufgestelltes Verkehrszeichen ohne Zutun der Behörde beseitigt, tritt damit die der Aufstellung des Verkehrszeichens zu Grunde liegende Verordnung nicht außer Kraft (Dittrich-Stolzlechner, Straßenverkehrsordnung II, RZ 19 zu § 44, mwH).In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass es durchaus des Öfteren vorkommen kann, dass ordnungsgemäß aufgestellte Straßenverkehrszeichen (die ein Geh- oder Verbot zum Ausdruck bringen) ohne Wissen und Willen der Behörde durch zufällige äußere Ereignisse (zB Sturm- oder Unfallschäden, Schneeverwehung, Verschmutzung) beseitigt oder ihr Inhalt unkenntlich gemacht werden. Dabei geht es nicht um einen Kundmachungsfehler sondern darum, dass ein ordnungsgemäß aufgestelltes Verkehrszeichen ohne Verschulden der Behörde durch äußere (Gewalt-) Einwirkung beschädigt wird bzw unkenntlich gemacht wird. Durch eine nachträgliche (von der Behörde nicht gewollte) Unkenntlichmachung eines Straßenverkehrszeichens kann die zugrundeliegende Verordnung nicht außer Kraft gesetzt werden, weil es an dem für die Außerkraftsetzung geltender staatlicher Willensakte notwendigen contrarius actus fehlt. Wird ein ursprünglich ordnungsgemäß aufgestelltes Verkehrszeichen ohne Zutun der Behörde beseitigt, tritt damit die der Aufstellung des Verkehrszeichens zu Grunde liegende Verordnung nicht außer Kraft (Dittrich-Stolzlechner, Straßenverkehrsordnung römisch zwei, RZ 19 zu Paragraph 44,, mwH). Diese Betrachtungsweise brachte der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf eine Veränderung des Bezugspunktes für den räumlichen Geltungsbereich einer Kurzparkzonenverordnung (ein Geschäft „T“ wurde verkleinert und aus diesem Geschäft „T“ entstanden drei verschiedene Geschäftslokale; der Beschwerdeführer wandte ein, vor dem Lokal „P“ gestanden zu sein) in einem Erkenntnis vom 12.07.1995, 93/03/0224, zum Ausdruck. In dieser Entscheidung führte der VwGH aus, dass es entscheidend darauf angekommen sei, wie sich der Kurzparkzonenbereich „vor den Geschäft „T“ zum Zeitpunkt der Verordnung dargestellt habe und durch die nachträgliche Verkleinerung des Bereiches des Geschäftes „T“ der räumliche Geltungsbereich der verordneten Kurzparkzone nicht verkleinert worden sei. Im gegenständlichen Fall wurde die Verordnung am 24.07.2012 kundgemacht, wobei der Aufstellungsort des Stationierungszeichens 0,750, so wie in § 2 lit b Z 3 der Verordnung festgelegt wurde, 113 m vom Aufstellungsort des Hinweiszeichens „Ortstafel“ (§ 53 Z 17a) bzw „Ortsende“ (§ 53 Z 17b) entfernt war. Die nachträgliche Versetzung des Bezugspunktes (des Stationierungszeichens 0,750) in Richtung Süden im Ausmaß von 12 m durch einen (im guten Glauben handelnden) Mitarbeiter der Straßenmeisterei ohne Kontaktnahme und auch ohne entsprechende Willensbildung der Behörde vermochte keinen Kundmachungsfehler zu bewirken. Dabei darf insbesondere nicht außer Acht gelassen werden, dass das maßgebliche Verkehrszeichen während des gesamten Geltungszeitraums der Verordnung exakt an jenem Ort angebracht war, der dem Willen der Behörde entsprach.Im gegenständlichen Fall wurde die Verordnung am 24.07.2012 kundgemacht, wobei der Aufstellungsort des Stationierungszeichens 0,750, so wie in Paragraph 2, Litera b, Ziffer 3, der Verordnung festgelegt wurde, 113 m vom Aufstellungsort des Hinweiszeichens „Ortstafel“ (Paragraph 53, Ziffer 17 a,) bzw „Ortsende“ (Paragraph 53, Ziffer 17 b,) entfernt war. Die nachträgliche Versetzung des Bezugspunktes (des Stationierungszeichens 0,750) in Richtung Süden im Ausmaß von 12 m durch einen (im guten Glauben handelnden) Mitarbeiter der Straßenmeisterei ohne Kontaktnahme und auch ohne entsprechende Willensbildung der Behörde vermochte keinen Kundmachungsfehler zu bewirken. Dabei darf insbesondere nicht außer Acht gelassen werden, dass das maßgebliche Verkehrszeichen während des gesamten Geltungszeitraums der Verordnung exakt an jenem Ort angebracht war, der dem Willen der Behörde entsprach.
VO darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet, sofern die Behörde nicht
eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, nicht schneller als 50 km/h fahren. Der Beschwerdeführer fuhr mit 97 km/h anstelle der erlaubten 50 km/h. Er hat daher gegen diese Bestimmung verstoßen.
Paragraph 20, Absatz 2, StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet, sofern die Behörde nicht
Paragraph 43, eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, nicht schneller als 50 km/h fahren. Der Beschwerdeführer fuhr mit 97 km/h anstelle der erlaubten 50 km/h. Er hat daher gegen diese Bestimmung verstoßen. Ihn trifft auch ein Verschulden. Aufgrund des hohen Geschwindigkeitsüberschreitungsausmaßes musste ihm klar sein, dass er sich über die Geschwindigkeitsbeschränkung hinwegsetzt. Ihn trifft daher auch Vorsatz. Der Beschwerdeführer hat daher die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen. V. Strafbemessung:römisch fünf. Strafbemessung: Die im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende Strafnorm § 99 Abs 2e StVO sieht eine Bestrafung in Höhe von Euro 150,- bis Euro 2.180,- vor. Das Geschwindigkeitsüberschreitungsausmaß ist erheblich. Die Verkehrssicherheit wurde daher in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt. Es ist von einem gravierenden Verschulden in Form von Vorsatz auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit. Erschwerend war nichts. Das Einkommen des Beschwerdeführers wird mit ca 900,- bis 1.000,- Euro angegeben. Die im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende Strafnorm Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO sieht eine Bestrafung in Höhe von Euro 150,- bis Euro 2.180,- vor. Das Geschwindigkeitsüberschreitungsausmaß ist erheblich. Die Verkehrssicherheit wurde daher in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt. Es ist von einem gravierenden Verschulden in Form von Vorsatz auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit. Erschwerend war nichts. Das Einkommen des Beschwerdeführers wird mit ca 900,- bis 1.000,- Euro angegeben. Unter Bedachtnahme auf diesen Strafzumessungskriterien erscheint die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe nicht unangemessen hoch. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes (vgl VwGH 12.07.1995, 93/03/0224, und 25.06.2014, 2013/07/0294) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes vergleiche VwGH 12.07.1995, 93/03/0224, und 25.06.2014, 2013/07/0294) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.20.0730.5
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