GVG) wird die Beschwerde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. 1.
Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Bescheid ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Bescheid ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: Mit Schriftsatz vom 11.10.2010 hat ER, Adresse, Y, vertreten durch die Rechtsanwälte in A, vorgebracht, sie sei grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ ** GB **** X „S-Hof“. Seit 280 Jahren besitze die Landwirtschaft „S-Hof“ auf dem Gst Nr 3/2, GB **** X, eine eigene Quelle.Mit Schriftsatz vom 11.10.2010 hat ER, Adresse, Y, vertreten durch die Rechtsanwälte in A, vorgebracht, sie sei grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ ** GB **** römisch zehn „S-Hof“. Seit 280 Jahren besitze die Landwirtschaft „S-Hof“ auf dem Gst Nr 3/2, GB **** römisch zehn, eine eigene Quelle. Mit Bescheid vom 21.11.1957, Zl ****, habe der Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde I. Instanz der Wasserwerksgenossenschaft/WG X an dieser Quelle ein die gesamte Quellschüttung von mindestens 5 l/s umfassendes, unbefristetes Wasserbenutzungsrecht zur Trinkwasserversorgung eingeräumt.Mit Bescheid vom 21.11.1957, Zl ****, habe der Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde römisch eins. Instanz der Wasserwerksgenossenschaft/WG römisch zehn an dieser Quelle ein die gesamte Quellschüttung von mindestens 5 l/s umfassendes, unbefristetes Wasserbenutzungsrecht zur Trinkwasserversorgung eingeräumt. Unter Hinweis auf den technischen Bericht der B und W ZT OEG vom April 2007 bringt ER vor, die Quelle auf dem genannten Grundstück weise lediglich eine Mindestschüttung von 4 l/s auf. Außerdem würde die Nutzung von lediglich 3 l/s der auf dem Gst Nr 3/2, GB **** X, situierten Quelle [„Tuftquelle (Stollenquelle)“, QU70905008] zur Trinkwasserversorgung der zum Wasserbezug berechtigten Personen und Liegenschaften der WG X ausreichen.Unter Hinweis auf den technischen Bericht der B und W ZT OEG vom April 2007 bringt ER vor, die Quelle auf dem genannten Grundstück weise lediglich eine Mindestschüttung von 4 l/s auf. Außerdem würde die Nutzung von lediglich 3 l/s der auf dem Gst Nr 3/2, GB **** römisch zehn, situierten Quelle [„Tuftquelle (Stollenquelle)“, QU70905008] zur Trinkwasserversorgung der zum Wasserbezug berechtigten Personen und Liegenschaften der WG römisch zehn ausreichen. Abschließend hat daher ER beantragt, „1. den tatsächlichen Wasserbedarf der Wasserbezugsberechtigten festzustellen und sodann das Wasserbezugsrecht auf diesen tatsächlichen Bedarf einzuschränken und das über diesen tatsächlichen Bedarf bestehende Wasserbenutzungsrecht
den tatsächlichen Wasserbedarf der Wasserbezugsberechtigten festzustellen und sodann das Wasserbezugsrecht auf diesen tatsächlichen Bedarf einzuschränken und das über diesen tatsächlichen Bedarf bestehende Wasserbenutzungsrecht
Paragraph 27, WRG zu löschen,
Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 24.04.2014, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft B die Anträge der rechtsfreundlich vertretenen ER auf Feststellung des tatsächlichen Wasserbedarfs der Wasserberechtigten (Antrag römisch eins.), auf Vornahme einer Interessensabwägung zwischen der Quelleigentümerin und der WG römisch zehn (Antrag römisch drei.) und auf Erhebung des tatsächlichen Schüttvermögens der Tuftquelle (Antrag römisch vier.) mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen. Den Antrag der rechtsfreundlich vertretenen ER auf Festsetzung einer den heutigen Umständen entsprechende angemessene Gebühr zugunsten der Quelleigentümer (Antrag römisch zwei.) hat die Bezirkshauptmannschaft B
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde ER zH ihrer Rechtsvertreter nachweislich am 16.05.2014 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 11.06.2014 hat GE, Seniorenheim, Adresse, A, vertreten durch die Rechtsanwälte in A, Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.04.2014, Zl ****, erhoben und beantragt, „das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle 1) den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B dergestalt abändern, als a.) der tatsächliche (maximale) Wasserbedarf der Wasserbezugsberechtigten mit 3,1 l/sec bestimmt wird; b.) festgestellt wird, dass das über diesen tatsächlichen (maximalen) Wasserbedarf von 3,1 l/sec hinausgehende Wasserbenutzungsrecht der Wassergenossenschaft erloschen ist; 2) in eventu, den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.“ Mit ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin ergänzende Unterlagen vorgelegt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: 1. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG): Der entscheidungswesentliche Art 132 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, lautet auszugsweise wie folgt:Der entscheidungswesentliche Artikel 132, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, lautet auszugsweise wie folgt: „Art. 132.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Erkenntnisse § 28.
Diese Anträge hat ER mit ihren Schriftsätzen vom 11.10.2010, vom 10.05.2012 und vom 08.08.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft B eingebracht. Der Bescheid vom 24.04.2014, Zl ****, wurde ER zH ihrer Rechtsvertreter am 16.05.2014 nachweislich zugestellt. Mit Bescheid vom 24.04.2014, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft B mehrere Anträge der rechtsfreundlich vertretenen ER, Adresse, Y, als Eigentümerin des S-Hofes, mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen und einen Antrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Diese Anträge hat ER mit ihren Schriftsätzen vom 11.10.2010, vom 10.05.2012 und vom 08.08.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft B eingebracht. Der Bescheid vom 24.04.2014, Zl ****, wurde ER zH ihrer Rechtsvertreter am 16.05.2014 nachweislich zugestellt. In der Beschwerde vom 11.06.2014 (vgl Deckblatt und S 6) tritt als rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin GE, Seniorenheim, Adresse, A. Die Beschwerde enthält keinen Hinweis darauf, dass GE dieses Rechtsmittel in Vertretung der ER, Adresse, Y, erhoben hat.In der Beschwerde vom 11.06.2014 vergleiche Deckblatt und S 6) tritt als rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin GE, Seniorenheim, Adresse, A. Die Beschwerde enthält keinen Hinweis darauf, dass GE dieses Rechtsmittel in Vertretung der ER, Adresse, Y, erhoben hat. GE, die vormalige Eigentümerin der in der EZ ***, GB **** X, eingetragenen Grundstücke und somit Rechtsvorgängerin der ER, hat jene Anträge, über die die belangte Behörde mit Bescheid vom 24.04.2014, Zl ****, entschieden hat, nicht eingebracht. Diese - mit dem eben zitierten Bescheid zurückgewiesenen - Anträge hat ER als nunmehrige Eigentümerin der in der EZ *** GB **** X eingetragenen Liegenschaften („S-Hof“) gestellt. Auch sonst ist GE vom Bescheid vom 24.04.2014, Zl ****, nicht betroffen.GE, die vormalige Eigentümerin der in der EZ ***, GB **** römisch zehn, eingetragenen Grundstücke und somit Rechtsvorgängerin der ER, hat jene Anträge, über die die belangte Behörde mit Bescheid vom 24.04.2014, Zl ****, entschieden hat, nicht eingebracht. Diese - mit dem eben zitierten Bescheid zurückgewiesenen - Anträge hat ER als nunmehrige Eigentümerin der in der EZ *** GB **** römisch zehn eingetragenen Liegenschaften („S-Hof“) gestellt. Auch sonst ist GE vom Bescheid vom 24.04.2014, Zl ****, nicht betroffen. Der bekämpfte Bescheid erging an ER zH ihrer Rechtsvertreter, eine Zustellung an GE, Seniorenheim, Adresse, A, ist nicht erfolgt. Entsprechend diesen Darlegungen kann die nunmehrige Beschwerdeführerin GE durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.04.2014, Zl ****, in ihren subjektiven Rechten nicht verletzt worden sein. GE war nicht Partei des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.02.2014, Zl ****, abgeschlossenen Verfahrens, dementsprechend hat die belangte Behörde den eben zitierten Bescheid ihr auch nicht zugestellt. Mit der Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.04.2014, Zl ****, macht GE als Nichtpartei ein Verfahrensrecht geltend, das nur einer Partei zusteht. Die Beschwerde der GE, vertreten durch die Rechtsanwälte in A, war daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 23).Mit der Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.04.2014, Zl ****, macht GE als Nichtpartei ein Verfahrensrecht geltend, das nur einer Partei zusteht. Die Beschwerde der GE, vertreten durch die Rechtsanwälte in A, war daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, Rz 23). IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht hat sich bei der entscheidenden Rechtsfrage der Beschwerdelegitimation (Parteistellung) der Beschwerdeführerin an der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Das Landesverwaltungsgericht hat daher die ordentliche Revision für unzulässig erklärt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.2180.2
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