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{'item': 'LVwG-2014/14/3536-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/14/3536-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des Herrn Ing. A, wohnhaft in Adresse, Platz, Ort1, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. B und Ing. Dr. C, 6010 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 03.12.2013, Zahl **-**-***, aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11.09.2014, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG iVm § 38 VwGVG wird der Beschwerde (Berufung) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird der Beschwerde (Berufung) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen, es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,-- zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Dem Beschwerdeführer (Berufungswerber) wurde von Seiten der Bezirkshauptmannschaft D mit dem Straferkenntnis vom 03.12.2013, **-**-****, Folgendes angelastet: „Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass, wie anlässlich einer am 14.08.2013 durch das Arbeitsinspektorat Ort2 bei der Firma E in Ort1, durchgeführten Unfallerhebung festgestellt wurde, am 22.07.2013 gegen 11.55 Uhr der Arbeitnehmer F auf dem Gelände der E in Adresse, Ort1, zum Führen des Staplers Linde H 30 D, BJ 1991 herangezogen wurde, wobei dieser über keinen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse zum Führen von Staplern verfügte, obwohl ArbeitgeberInnen mit dem Führen von Staplern nur ArbeitnehmerInnen beschäftigen dürfen, die über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Verwaltungsübertretungen nach § 130 Abs 1 Z 20 iVm § 62 Abs 1 iVm Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BGBl Nr 450/1994Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 20, in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994, Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von € 830,00 53 Stunden § 130 Abs 1 Z 20 ASchG€ 830,00 53 Stunden Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 20, ASchG Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): --- Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ● € 83,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich … angerechnet); ● € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 913,00.“ Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer (Berufungswerber) am 06.12.2013 zugestellt. Innerhalb offener Frist wurde nachangeführte Beschwerde (Berufung) erhoben: „Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 03.12.2013, GZ **-**-****, zugestellt am 06.12.2013, erhebt der Berufungswerber binnen offener Frist BERUFUNG an die Berufungsbehörde und stellt nachstehende ANTRÄGE: - die Berufungsbehörde möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen; in eventu: - es aufgrund der Geringfügigkeit des Verschuldens sowie der unbedeutenden Folgen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung bei einer Ermahnung bewenden lassen; in eventu: - die Strafe auf tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen. Die Anträge werden begründet wie folgt: Die Behörde wirft dem Berufungswerber vor, dass er nicht dafür Sorge getragen habe, dass während seiner Abwesenheit der Zugang und die Inbetriebnahme des Staplers durch hierzu nicht befugte Arbeitnehmer verhindert hätte werden können. Dies ist jedoch unrichtig. Wie der Berufungswerber anlässlich seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft D am 30.09.2013 ausgeführt hat, hat er für die Arbeiten außerhalb des Büros, also auf dem Firmengelände, aufgrund seiner urlaubsbedingten Ortsabwesenheit die Verantwortung auf den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer G übertragen. Herr G hatte daher zu prüfen bzw zu überprüfen, ob bzw welcher Mitarbeiter den ausgeliehenen Stapler verwendet. Wie bereits in der Stellungnahme vom 24.09.2013 dargelegt, war der Teleskoplader der Firma E am Unfalltag defekt, weshalb sich Herr H, ein Mitarbeiter der Firma E, zum Entladen eines LKW’s einen Stapler vom Nachbarn auslieh. Herr H verfügt über einen Staplerführerschein. Zur Mittagszeit kam ein weiterer LKW an. Herr H sagte zum LKW-Fahrer, dass er den LKW um 12.30 Uhr entladen werde. Bevor jedoch die Entladung durch Herrn H erfolgen konnte, stieg Herr F in der Mittagspause eigenmächtig, ohne Aufforderung und Erlaubnis durch Herrn G, auf den geliehenen Stapler um die Entladung selbständige vorzunehmen. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass der Berufungswerber einem Mitarbeiter ausdrücklich die Verantwortung für die Arbeiten auf dem Firmengelände übertragen hat. Weiters hat der Berufungswerber F ausdrücklich die Entladung mittels eines Staplers untersagt. Mehr kann von einem Arbeitgeber in einem laufenden Betrieb nicht verlangt werden. Wenn ein Mitarbeiter trotzdem weisungswidrig einen Stapler in einem laufenden Betrieb verwendet, kann dies nicht dem Arbeitgeber angelastet werden. Ein Arbeitgeber muss sich darauf verlassen können, dass ein (sonst unauffälliger) Mitarbeiter seine Weisungen befolgt. Eine ständige Bewachung bzw Überwachung seiner Mitarbeiter, ob diese seine Weisungen befolgen, kann dem Unternehmer nicht zugemutet werden. Die Nichtbefolgung einer expliziten Anweisung des Arbeitgebers stellt einen außerordentlichen Kündigungsgrund (Entlassungsgrund) dar. Die Entlassung stellt die stärkste Sanktion eines Arbeitgebers dar und ist folglich die schärfste vorbeugende Disziplinierungsmaßnahme eines Arbeitgebers. Wieso die Behörde I. Instanz zum Schluss gelangt, dass keine disziplinäre Maßnahmen für den Fall der Nichtbefolgung einer Weisung vorliegen, ist nicht nachvollziehbar. Dem Berufungswerber ist daher kein schuldhaftes Fehlverhalten vorwerfbar.Die Nichtbefolgung einer expliziten Anweisung des Arbeitgebers stellt einen außerordentlichen Kündigungsgrund (Entlassungsgrund) dar. Die Entlassung stellt die stärkste Sanktion eines Arbeitgebers dar und ist folglich die schärfste vorbeugende Disziplinierungsmaßnahme eines Arbeitgebers. Wieso die Behörde römisch eins. Instanz zum Schluss gelangt, dass keine disziplinäre Maßnahmen für den Fall der Nichtbefolgung einer Weisung vorliegen, ist nicht nachvollziehbar. Dem Berufungswerber ist daher kein schuldhaftes Fehlverhalten vorwerfbar. Selbst wenn die Berufungsbehörde widererwarten zum Schluss gelangen sollte, dass der Berufungswerber eine Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu verantworten habe, wäre dem Berufungswerber kein hoher Unrechtsgehalt vorwerfbar. Wie zuvor dargelegt, hat sich der Berufungswerber redlich darum bemüht, dass nur befugte Personen den Stapler verwenden. Die verhängte Strafe ist daher zu hoch und müsste tat- und schuldangemessen herabgesetzt werden. Beweis: Einvernahme von Herrn H, F und Ing. A, alle per Adresse Firma E, Adresse, Platz, Ort1 Ort2 am 18.12.2013 für A“ § 3 Abs 7 Z 2 VwGBK-ÜG sieht vor, dass mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden können, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGBK-ÜG sieht vor, dass mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden können, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Die genannten Voraussetzungen liegen vor. Aufgrund der erhobenen Beschwerde wurde am 11.09.2014 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen H und Ing. J sowie durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft D mit der Zahl **-**-****. Eine Einvernahme von F konnte nicht erfolgen, da dieser zur Verhandlung nicht erschienen ist. Von Dr. J wurde mitgeteilt, dass sich dieser seit 14.02.2014 im Krankenstand befindet, wobei er an einer massiven Gehbehinderung leide. Die Anreise zu Verhandlungsterminen dürfe nur mit Krankentransport erfolgen. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei nicht zu erwarten. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Am 22.07.2013 befand sich der Beschwerdeführer auf Urlaub in Irland. Der Beschwerdeführer wurde im Büro von Herrn F vertreten, für den Rest des Betriebes war Herr G sein Vertreter. Die Firma E hatte zu diesem Zeitpunkt 21 Leute beschäftigt. An Fahrzeugen gab es 5 VW-Pritschenfahrzeuge sowie einen LKW. Die Firma verfügte über einen Teleskoplader, jedoch nicht über einen Hubstapler. Die im Betrieb Beschäftigten haben alle einen Führerschein für die Klasse B. In der Früh bemerkte man, dass der Teleskoplader nicht in Ordnung war. Ein Mitarbeiter der Firma hat in weiterer Folge vom Nachbarn, der Firma K, einen Hubstapler ausgeliehen. Die Berechtigung, den Hubstapler zu benützen, hatten zum Zeitpunkt 22.07.2013 in der Firma L und Herr H, nicht jedoch Herr F. Kurz vor 12.00 Uhr kam ein LKW auf das Firmengelände und sollte entladen werden. Herr H gab dem Fahrer des LKWs zu verstehen, dass er einen dringenden Termin hat, dass er kurz wegmüsse und dass dann, wenn er wieder da ist, der LKW entladen werde. Von Herrn H wurde das Betriebsgelände verlassen, jedoch den Schlüssel im Hubstapler stecken gelassen. Von ihm wurde nicht gerechnet, dass Herr F den Stapler in Betrieb nimmt. Nachdem von Herrn H das Betriebsgelände verlassen wurde, hat jedoch Herr F, der über keinerlei Fachkenntnisse zum Führen des Staplers verfügt, diesen in Betrieb genommen und kam es in weiterer Folge zum Arbeitsunfall. § 62 Abs 1 Arbeitnehmerschutzgesetz normiert, dass zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit Beschäftigten oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind, nur Arbeitnehmer herangezogen werden dürfen, die erstens hiefür geistig und körperlich geeignet sind, zweitens über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und drittens über die erforderliche Berufserfahrung verfügen.Paragraph 62, Absatz eins, Arbeitnehmerschutzgesetz normiert, dass zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit Beschäftigten oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind, nur Arbeitnehmer herangezogen werden dürfen, die erstens hiefür geistig und körperlich geeignet sind, zweitens über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und drittens über die erforderliche Berufserfahrung verfügen. Nach Abs 2 gilt Abs 1 für die Durchführung von Taucherarbeiten, das Führen von bestimmten Kranen und Staplern, die Beschäftigung im Rahmen eines Gasrettungsdienstes, die Durchführung von Sprengarbeiten sowie sonstigen Arbeiten mit vergleichbarem Risiko.Nach Absatz 2, gilt Absatz eins, für die Durchführung von Taucherarbeiten, das Führen von bestimmten Kranen und Staplern, die Beschäftigung im Rahmen eines Gasrettungsdienstes, die Durchführung von Sprengarbeiten sowie sonstigen Arbeiten mit vergleichbarem Risiko. Infolge § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Infolge Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Fahrlässiges Handeln setzt in diesem Sinn einen doppelten Sorgfaltsverstoß voraus. Erforderlich ist zum einen (auf der Rechtsebene) die Verletzung einer den Täter situationsbezogenen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht; die Einhaltung dieser objektiv gebotenen Sorgfaltsanforderung muss dem Täter auch zum anderen nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt möglich gewesen sein. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist der Ansicht, dass im Gegenstandsfall dem Beschwerdeführer kein fahrlässiges Verhalten angelastet werden kann. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes fehlt es insbesondere auf der Unrechtsebene an der Verletzung einer den Täter situationsbezogenen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht. Das durchgeführte Beweisverfahren hat nämlich ergeben, dass sich im Betrieb des Beschwerdeführers kein Hubstapler befindet, für dessen Benützung es einen besonderen Befähigungsnachweis und Erfahrung braucht. Im Betrieb gibt es einen Teleskopstapler, mit dem jedermann Entladungen durchführen kann. Der Beschwerdeführer war im Urlaub, er musste nicht rechnen, dass der Teleskoplader, der sonst immer funktioniert hat, funktionsunfähig wird und war es nicht erforderlich, irgendwelche Maßnahmen in diesem Fall vorzusehen. Er konnte daher nicht damit rechnen, dass von seinen Leuten ein Hubstapler ausgeliehen wird. Abgesehen davon hat es im Betrieb des Beschwerdeführers – abgesehen von diesem - zwei Personen gegeben, die die Befähigung haben, den Hubstapler in Betrieb zu nehmen. Beim gegenständlichen Fall war es sogar so, dass Herr H über die Befähigung, einen Hubstapler zu bedienen, verfügt hat. Dieser hat auch dem LKW-Fahrer gesagt, dass er einen dringenden Termin hat dass er dann das Fahrzeug gleich entladen wird. Allerdings ist Herrn Hofmann der Fehler unterlaufen, den Schlüssel vom Stapler nicht zu entfernen. Er gab an, dass er nicht damit rechnete, dass Herr F den Stapler in Betrieb nimmt. Der Beschwerdeführer selbst war im Urlaub. Insgesamt kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführer zu verantworten hat, dass F zum Führen eines Staplers herangezogen wurde, obwohl dieser über keinen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügte. Das durchgeführte Beweisverfahren hat vielmehr ergeben, dass Herr F für alle überraschend den Hubstapler, der ansonsten nicht im Betrieb des Beschwerdeführers vorkommt, in Betrieb genommen hat und ist davon auszugehen, dass kein Verschulden seitens des Beschwerdeführers vorliegt. Es liegt ein atypischen Geschehen vor. Aus vorgenannten Gründen konnte daher der Beschwerde stattgegeben werden und war spruchgemäß zu entscheiden. I. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch eins. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.14.3536.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.