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{'item': 'LVwG-2014/31/0164-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/31/0164-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A, Adresse, Platz, Ort1, vertreten durch RA Dr. B, SAdresse, Platz, Ort2, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde C vom 24.9.2013, Zahl ***-*/**-****-*, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt:1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt: „Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 13.3.2013 wird behoben.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) iVm Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungen:römisch eins. Vorbemerkungen: Nach Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG wurden mit 1. Jänner 2014 zahlreiche Verwaltungsbehörden aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5 B-VG) ging auf die Verwaltungsgerichte über. Nach Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurden mit 1. Jänner 2014 zahlreiche Verwaltungsbehörden aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG) ging auf die Verwaltungsgerichte über. Die Vorstellung vom 8.10.2013 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde C vom 24.9.2013, Zahl ***-*/**-****-*, ist sohin als Beschwerde im Sinn des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG bzw § 7 VwGVG anzusehen und vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu erledigen.Die Vorstellung vom 8.10.2013 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde C vom 24.9.2013, Zahl ***-*/**-****-*, ist sohin als Beschwerde im Sinn des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bzw Paragraph 7, VwGVG anzusehen und vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu erledigen. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 28.4.2010 beantragte der Beschwerdeführer die Baubewilligung zur Errichtung eines Wintergartens mit Wohnraumqualität, welcher westseitig an das bestehende Wohnhaus auf Gst 1104/4 KG Ort1 angebaut werden soll. Bereits mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 11.5.2010 wurde moniert, dass laut dem den Einreichunterlagen beiliegenden Vermessungsplan des DI Dr. D vom 26.4.2010 die Grenze zum nordseitigen Grundstück Gst 1104/1 „auf einem kurzen Teilstück mit einem bereits früher errichteten Gebäudeteil des Wohnhauses überbaut ist.“ Da die Situierung des Gebäudes den dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 3.5.1996 zu Grunde liegenden Planunterlagen widerspreche, in denen die nordseitige Außenwand 20 cm von der Grundstücksgrenze zu Gst 1104/1 entfernt sei und die Vordachkante eben mit der Grundstücksgrenze abschließe, werde – damit das Bauverfahren weitergeführt werden könne – um Berichtigung der nordseitigen Grundstücksgrenze dergestalt ersucht, dass sich sämtliche Gebäudeteile des Wohnhauses auf Gst 1104/4 befinden und hierfür eine Frist von vier Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 31.5.2010 teilte der nunmehrige Beschwerdeführer mit, dass der im Jahre 1996 erfolgte Anbau in keinem Zusammenhang mit der nunmehr geplanten Errichtung eines Wintergartens stehe und letzterer daher selbständig zu beurteilen sei. Es werde daher um Erteilung der Baubewilligung für den Wintergarten ersucht. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 15.7.2010 wurde das Bauansuchen wegen Nichtentsprechung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde C vom 26.1.2011 keine Folge gegeben und die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Wintergartens binnen einer Frist von drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides verfügt. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 9.8.2011, Zahl *****-*-*/***/*-****, wurde der dagegen erhobenen Vorstellung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde C verwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Überbauen von Grundstücksgrenzen nicht um einen gemäß § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähigen Mangel handelt sondern um eine Unzulänglichkeit, die nicht die Vollständigkeit der Unterlagen betrifft sondern die Erfolgsaussichten des Ansuchens insgesamt beeinträchtigen.Begründend wurde ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Überbauen von Grundstücksgrenzen nicht um einen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähigen Mangel handelt sondern um eine Unzulänglichkeit, die nicht die Vollständigkeit der Unterlagen betrifft sondern die Erfolgsaussichten des Ansuchens insgesamt beeinträchtigen. Zudem wurde mit dem baupolizeilichen Auftrag (auf Beseitigung der bereits errichteten Teile des Wintergartens) über mehr abgesprochen als Gegenstand des Spruches I. Instanz gewesen sei, wodurch der Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Rechtsmittelbehörde belastet sei.Zudem wurde mit dem baupolizeilichen Auftrag (auf Beseitigung der bereits errichteten Teile des Wintergartens) über mehr abgesprochen als Gegenstand des Spruches römisch eins. Instanz gewesen sei, wodurch der Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Rechtsmittelbehörde belastet sei. Im fortgesetzten Verfahren wurde mit (neuerlichem) Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde C vom 7.2.2012 der Berufung Folge gegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Bürgermeister der Gemeinde C verwiesen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass das Überbauen von Grundstücksgrenzen ein baupolizeiliches Auftragsverfahren nach § 39 TBO 2011 zur Folge haben müsse, das ein anderes Verfahren als ein Baubewilligungsverfahren darstelle. Mit dem Verbesserungsauftrag vom 11.5.2010 habe der Bürgermeister Baubewilligungsverfahren und baupolizeiliches Auftragsverfahren vermengt.In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass das Überbauen von Grundstücksgrenzen ein baupolizeiliches Auftragsverfahren nach Paragraph 39, TBO 2011 zur Folge haben müsse, das ein anderes Verfahren als ein Baubewilligungsverfahren darstelle. Mit dem Verbesserungsauftrag vom 11.5.2010 habe der Bürgermeister Baubewilligungsverfahren und baupolizeiliches Auftragsverfahren vermengt. Nach Einleitung eines baupolizeilichen Auftragsverfahrens durch den Bürgermeister der Gemeinde C wurde schließlich mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 13.3.2013 das Bauansuchen vom 28.4.2010 gemäß § 26 Abs 4 lit c TBO 2001 abgewiesen.Nach Einleitung eines baupolizeilichen Auftragsverfahrens durch den Bürgermeister der Gemeinde C wurde schließlich mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 13.3.2013 das Bauansuchen vom 28.4.2010 gemäß Paragraph 26, Absatz 4, Litera c, TBO 2001 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass rechtliche Voraussetzung für einen Zubau ein rechtmäßiger Bestand sei. Mit dem Bestand hat sich DI E in seinem am 24.11.2011 beim Gemeindeamt eingelangten Befund befasst. Aus diesem Befund geht unmissverständlich hervor, dass der Bestand nicht den Baubewilligungsbescheiden aus 1961 und 1996 entspreche. Die konkret beschriebenen Abweichungen des Naturbestandes vom rechtlichen Konsens haben zur Folge, dass nicht von einem rechtmäßigen Bestand ausgegangen werden könne. Ein Zubau habe jedenfalls einen rechtmäßigen Bestand als unabdingbare Voraussetzung. Der Bauwerber werde daher vor Bewilligung eines Zubaus den konsensmäßigen Zustand herzustellen haben. Der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr bekämpften Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde C vom 24.9.2013, Zahl ***-*/****-****-* keine Folge gegeben. In der fristgerecht darin erhobenen Vorstellung, welche – wie unter I. angeführt – nunmehr als Beschwerde anzusehen ist, wurde durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgebracht wie folgt:In der fristgerecht darin erhobenen Vorstellung, welche – wie unter römisch eins. angeführt – nunmehr als Beschwerde anzusehen ist, wurde durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgebracht wie folgt: „In umseits näher bezeichneter Rechtssache wurde der Berufungsbescheid ZI. 131-9/14-2010-3 vom 24.09.2013 am 25.09.2013 per Briefpost zugestellt. Binnen offener Frist wird gegen diesen Bescheid nunmehr erhoben nachfolgende VORSTELLUNG (§ 120 TGO 2011)VORSTELLUNG (Paragraph 120, TGO 2011) an die Tiroler Landesregierung und zu dieser Vorstellung wie folgt ausgeführt: A Allgemeine Angaben 1. Angefochtener Bescheid Angefochten wird der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde C vom 24.09.2013 [Datum der Ausfertigung], fußend auf der Beschlussfassung des Gemeindevorstandes vom 17.09.2013, ZI. ***-*/**-****-*, zugestellt am 25.09.2013. 2. Angaben zur Rechtzeitigkeit Die vorliegende Vorstellung ist rechtzeitig. Die Bescheidzustellung erfolgte am 25.09.2013, diese am 8.10.2013 zur Post gegebene Vorstellung ist daher innerhalb der Vorstellungsfrist eingebracht worden. 3. Vorstellungsgründe Als Vorstellungsgründe werden geltend gemacht:

  1. a)materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides
  2. b)Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen. 4. Vorstellungsantrag Im Vorstellungsverfahren wird beantragt den angefochtenen Bescheid in Stattgebung dieser Vorstellung aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Bescheides an die belangte Behörde zurück zu verweisen. Für den Fall, dass die Zuständigkeit in der gegenständlichen Verwaltungssache an das Landesverwaltungsgericht übergeht wird - zugleich - ausdrücklich beantragt dieses wolle in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die beantragte Baubewilligung erteilt werde, in eventu aber den vorliegenden Bescheid aufheben und an die Gemeindeinstanz in Stattgebung dieser Berufung (Beschwerde) zurückverweisen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen. Es wird zugleich darauf hingewiesen, dass als Beschwerdepunkte geltend gemacht werden:
  3. a)die unrichtige rechtliche Beurteilung der gegenständlichen Rechtssache in Hinblick auf den „konsentierten Bestand"
  4. b)die unrichtige rechtliche Beurteilung in Hinblick auf das Vorliegen einer Baubewilligung für den Bestand
  5. c)die daher rechtswidrige Verweigerung der Erlassung des Baubescheides. B Vorstellungsausführungen B.1. Übersicht 1. Sachverhalt im Überblick Der Bauwerber hat mit Bauansuchen vom 30.04.2010, ZI. ***-*/**-**** um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung betreffend die Errichtung eines Wintergartens beim zuständigen Bürgermeister der Gemeinde C angesucht. Die Vorstellungsbehörde hat mit Bescheid RoBau-*-*/***/*-**** einer Vorstellung des A Folge gegeben, den damals im Instanzenzug ergangenen Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde C zurückverwiesen. Soweit der Anbau des bestehenden Wintergartens an das bestehende Wohnhaus gegenständlich gewesen ist, wurde ausgeführt, dass jedenfalls der Bürgermeister zur Entscheidung über das Bauansuchen zuständig war. Am 07.11.2011 wurde das vorliegende Bauansuchen entsprechend ergänzt, ein sogenannter „Tekturplan" vorgelegt, der Abbruch des Fassadenputzes und die Entfernung des Vordaches mit in den Antrag aufgenommen, womit also gesamthaft eine „Einheit" der entsprechenden Gesuchsunterlagen gegeben sind. Sodann wurde in Hinblick auf die gegenständlichen Bauansuchen entsprechend Stellung genommen. 2. Angefochtener Bescheid 2.1. Inhalt Mit dem nun hier durch Vorstellung anzufechtenden Berufungsbescheid werden - wesentliche - Rechtsfragen miteinander „vermengt": In der Sache selber ist ein Zubau zu einem Bestand Gegenstand des Verfahrens. Das Verfahren wurde zum Anlass genommen, über den Zubau hinaus auch die Frage der Rechtmäßigkeit des Bestandes als eine Vorfrage (§ 38 AVG) zu untersuchen; bei der Lösung dieser Frage sind entsprechende Mängel in der rechtlichen Beurteilung aufgetreten und wurde auch nicht rechtlich differenziert. Das ist der wesentliche Mangel des gegenständlichen Bescheides, auf welchen in der Folge zurück zu kommen sein wird.In der Sache selber ist ein Zubau zu einem Bestand Gegenstand des Verfahrens. Das Verfahren wurde zum Anlass genommen, über den Zubau hinaus auch die Frage der Rechtmäßigkeit des Bestandes als eine Vorfrage (Paragraph 38, AVG) zu untersuchen; bei der Lösung dieser Frage sind entsprechende Mängel in der rechtlichen Beurteilung aufgetreten und wurde auch nicht rechtlich differenziert. Das ist der wesentliche Mangel des gegenständlichen Bescheides, auf welchen in der Folge zurück zu kommen sein wird. 2.2. Anfechtung Daher ist der Bescheid seinem gesamten Umfange nach anzufechten; im Folgenden wird, ausgehend von dem Sachverhalt, zu diesen Fragen weiter Stellung genommen. Zusammengefasst wird in dem Bescheid angeführt, dass die angesuchte Bewilligung nicht erteilt werden könne, weil der Bestand nicht als bewilligt angesehen w erden könne; es wird hier auch nicht zwischen den unterschiedlichen Baubewilligungen und der Ausführung/den Ausführungen der Anlage differenziert. B Zur Begründung der Berufung 1. Bauansuchen 1.1 Bauansuchen Mit dem Bauansuchen vom 30.04.2010, ZI. ***-*/**-**** hat der Bauwerber die baubehördliche Bewilligung betreffend die Errichtung eines Wintergartens beim zuständigen Bürgermeister bei der Gemeinde C als Bürgermeister I. Instanz beantragt.Mit dem Bauansuchen vom 30.04.2010, ZI. ***-*/**-**** hat der Bauwerber die baubehördliche Bewilligung betreffend die Errichtung eines Wintergartens beim zuständigen Bürgermeister bei der Gemeinde C als Bürgermeister römisch eins. Instanz beantragt. 1.2. Bisheriger Instanzenzug In dieser Hinsicht ist auf Folgendes zu verweisen: Die Vorstellungsbehörde hat bereits mit ihrem Bescheid RoBau-*-*/***/*-**** vom 09.08.2011 einer Vorstellung des A Folge gegeben, den damals angefochtenen Bescheid behoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde C verwiesen. Soweit der Anbau des Wintergartens an das bestehende Wohnhaus auf Gst. 1104/4 in FZ *** GB ****** der KG Ort1 hier gegenständlich gewesen ist, wurde ausgeführt, dass eine Entscheidung über das Bauansuchen jedenfalls der Bürgermeister zu treffen hat. 1.3. Ergänzung des bisherigen Ansuchens im Verfahren erster Instanz, Berufung, Entscheidung, Mangel Zugleich ist darauf hinzuweisen, dass A am 07.11.2011 ein weiteres Bauansuchen eingebracht hat: Mit Bauansuchen vom 28.04.2010 beantragte er die Erteilung der baubehördlichen Genehmigung des westseitigen Anbaues eines Wintergartens an das bestehende Wohnhaus auf der Liegenschaft Gst. 1104/41 in EZ *** GB ***** Ort1. Ergänzend zu diesem Bauansuchen beantragt er die Erteilung der baubehördlichen Bewilligungen, die sich aus einem Tekturplan vom 25.03.2011 ergeben, nämlich den Abbruch des Fassadenputzes und die Entfernung des Vordaches. Der Sinn dieser Tektur bestand baurechtlich zugleich darin, eine Trennung des Bestandes in technischer Sicht vorzunehmen und dort, wo kein Konsens bestehe, den Konsens (wieder) herzustellen; der Antragsgegenstand des Verfahrens wurde daher mit der Tektur beträchtlich erweitert; darüber hat die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage aber nicht entschieden, wiewohl sie nach dem Grundsätze der Umsetzung der Baufreiheit wohl dazu verpflichtet gewesen wäre. Das wurde bereits in der vorliegenden Berufung, über die mit dem angefochtenen Bescheid entschieden worden ist, vorgetragen. Über dieses Ansuchen, das inhaltlich eine Einheit zu dem hier vorliegenden Bauansuchen darstellt, wurde also nicht vollständig entschieden, sodass das vorliegende Bauverfahren insoweit m angelhaft geblieben ist, als dass über einen wesentlichen Teil des Parteiansuchens gar nicht abgesprochen wurde; das ist im Zuge des Berufungsrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung besonders zu berücksichtigen und wird dort ausgeführt werden. Bei diesem Mangel ist es auch in dem Berufungsverfahren geblieben. 2. Weiter zum Sachverhalt - Trennbarkeit der Schichten der vorhandenen Bewilligungen in zeitlicher und in sachlicher Hinsicht 2.1. Grundlagen Zu dem Sachverhalt ist nachfolgendes Weitere auszuführen: In Hinblick auf die gegenständliche bauliche Anlage auf Gst. 1104/4 ist darauf hinzuweisen, dass - letztlich - eine „Trennung" der vorliegenden Bescheide notwendig ist: Es gibt insgesamt drei Baustufen:
  6. a)Baustufe 1 - Baubescheid 1961
  7. b)Baustufe 2 - Baubescheid 1971
  8. c)Baustufe 3 - Baubescheid 1996. "Baustufen" haben in dieser Hinsicht aber nicht nur eine faktische und technische Bedeutung in dem Sinne, dass unterschiedliche bauliche Anlagen zu unterschiedlichen Zeitpunkten errichtet worden sind, sondern auch in dem Sinne, dass es sich um unterschiedliche rechtliche Fakten handelt. Für die gegenständliche bauliche Anlage bestehen mehrere Bescheide; für jeden gilt der so genannte fumus boni iuris, worunter zu verstehen ist, dass die Bescheide einen Rechtsschein der Bewilligung für die bestehenden Anlagenteile begründen. 2.2. Rechtlich bedeutet dies:
  9. a)Bauverfahren als Projektsverfahren Das Bauverfahren ist ein Projektsverfahren, wie auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat: 81/06/0162 Rechtssatz Das Bauvorhaben ist ein Projektsverfahren, in dem über das Bauansuchen auf Grund der vorliegenden Baubeschreibung und der angeschlossenen Baupläne zu entscheiden ist, die sowohl für die Ausgestaltung des Gebäudes als auch dessen zulässigen Verwendungszweck allein maßgeblich sind. Die räumlichen, die sachlichen und die zeitlichen Grenzen der Rechtskraft beziehen sich daher immer auf ein konkretes Verfahren und damit auf einen Antrag im Sinne des § 13 AVG, der mit einem Bescheid erledigt worden ist. Das liegt in dem Wesen der Rechtskraft.Die räumlichen, die sachlichen und die zeitlichen Grenzen der Rechtskraft beziehen sich daher immer auf ein konkretes Verfahren und damit auf einen Antrag im Sinne des Paragraph 13, AVG, der mit einem Bescheid erledigt worden ist. Das liegt in dem Wesen der Rechtskraft.
  10. b)Wirkungen der Rechtskraft Der VwGH judiziert in stRsp [etwa 1295/78]: Es liegt im Wesen der Rechtskraft, dass nach ihrem Eintritte die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung nicht mehr überprüft werden kann, es sei denn, das Gesetz sähe hiefür besondere Möglichkeiten vor (Hinweis auf E BGH 13.6.1936, A 183/36). Die Rechtskraft ist eine tragende Grundlage des Rechts- und Gesetzesstaates, der ohne die Einrichtung der Rechtskraft nicht denkbar wäre. Rechtskraft bedeutet zugleich auch die Kehrseite des Vertrauensschutzgrundsatzes; Durchbrechungen der Rechtskraft sind nur unter ganz besonderen Umständen möglich und denkbar; das Gesetz enthält vor allem bei Bescheiden, mit denen der Einzelne ein Recht oder eine Berechtigung erwirbt, besonders einschränkende Regeln für die Durchbrechung der Rechtskraft, wie sich das aus der Bestimmung des § 68 AVG beispielhaft ergibt.Die Rechtskraft ist eine tragende Grundlage des Rechts- und Gesetzesstaates, der ohne die Einrichtung der Rechtskraft nicht denkbar wäre. Rechtskraft bedeutet zugleich auch die Kehrseite des Vertrauensschutzgrundsatzes; Durchbrechungen der Rechtskraft sind nur unter ganz besonderen Umständen möglich und denkbar; das Gesetz enthält vor allem bei Bescheiden, mit denen der Einzelne ein Recht oder eine Berechtigung erwirbt, besonders einschränkende Regeln für die Durchbrechung der Rechtskraft, wie sich das aus der Bestimmung des Paragraph 68, AVG beispielhaft ergibt. Die Rechtskraft bedeutet aber nicht nur eine Bindung der Parteien eines Verwaltungsverfahrens in horizontaler Weise, also untereinander („horizontale Rechtskraftwirkung"), sondern zugleich eine Bindung der Behörde den Parteien gegenüber (etwa VwGH in 2003/16/0069), weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (Hengstschläger/Leeb, AVG, 2009 § 68 Rz 25).Die Rechtskraft bedeutet aber nicht nur eine Bindung der Parteien eines Verwaltungsverfahrens in horizontaler Weise, also untereinander („horizontale Rechtskraftwirkung"), sondern zugleich eine Bindung der Behörde den Parteien gegenüber (etwa VwGH in 2003/16/0069), weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (Hengstschläger/Leeb, AVG, 2009 Paragraph 68, Rz 25).
  11. c)Ergebnis Zugleich aber bedeutet diese Wirkung auch, dass die "Sache ", um die es in der Bewilligung ging, auch für künftige rechtliche Beurteilungen tragend bleibt. Mit anderen Worten: auf dem Bauplatz wurden drei bauliche Anlagen bewilligt bzw. drei bauliche Maßnahmen bewilligt. Die Behörde hat
  12. a)von sich aus rechtlich zu ermitteln, welche Anlagen und Anlagenteile damit jeweils bewilligt worden sind
  13. b)welcher Bestand damit jeweils mitbewilligt worden ist
  14. c)welcher Bestand in der Natur von diesen Bewilligungen allenfalls abweicht
  15. d)ob diese Abweichung in dem Sinne des § 62 TBO 2011 bedeutend/maßgeblichd) ob diese Abweichung in dem Sinne des Paragraph 62, TBO 2011 bedeutend/maßgeblich ist, oder nicht. Man kann nicht, so wie das in dem Bescheid vorgenommen wurde, alle Bescheide zusammen werfen und dann als "eine Sache" im verwaltungsrechtlichen Sinne beurteilen; vielmehr muss eine jede Bewilligung für sich ausgelegt und geprüft werden. Das hat die Behörde wiederum nicht getan, und daher, wie zu zeigen sein wird, vor allem die Bestimmung des § 62

(13)TBO 2011 unrichtig ausgelegt.Das hat die Behörde wiederum nicht getan, und daher, wie zu zeigen sein wird, vor allem die Bestimmung des Paragraph 62,
(13)TBO 2011 unrichtig ausgelegt. 3. Zu dem Inhalt des Verfahrens 3.1. Übersicht Wenn aber, wie bereits dargelegt, das Bauverfahren ein Projektsverfahren ist, dann folgt daraus, dass in einem solchen Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über den gesamten Verfahrensgegenstand abzusprechen ist. Gesamter Verfahrensgegenstand sind
  1. a)der Wintergarten
  2. b)die Maßnahmen nach dem weiteren, ergänzenden Bauansuchen. Dabei hat die Behörde zu untersuchen, ob die Gegenstände des Verfahrens teilbar sind, oder nicht. Vor allem hat die Behörde auch nicht über die Antragsgegenstände des Verfahrens zur Gänze abgesprochen und daher die Sachanträge, die in dem Verfahren gestellt worden sind, nicht abschließend erledigt; weder dem Verfahren erster, noch dem Verfahren zweiter Instanz wurde ein hochbautechnischer SV beigezogen, auch hat eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden. Im Ganzen muss daher davon ausgegangen werden, dass das Verfahren auch aus diesen Rücksichten m angelhaft geblieben ist. Jedenfalls ist aber über alle Teile des Ansuchens entsprechend abzusprechen und daher auch zu entscheiden. Da ein solche Erledigung nicht vorliegt, ist auch über den Verfahrensgegenstand nicht vollständig abgesprochen. 3.2. Ergebnis Damit ist das Verfahren aber rechtlich auch deshalb mangelhaft geblieben, weil erst gar nicht über alle Anträge des Berufungswerbers entschieden worden ist. 4. Zu dem Wintergarten 4.1. Übersicht In Bezug auf den Bauplatz (§ 3 TBO) wurden insgesamt drei Baubewilligungen erteilt, womit die Behörde zu erkennen gegeben hat, dass drei in sich teilbare verwaltungsrechtliche Anträge auf Sachentscheidung vorliegen.In Bezug auf den Bauplatz (Paragraph 3, TBO) wurden insgesamt drei Baubewilligungen erteilt, womit die Behörde zu erkennen gegeben hat, dass drei in sich teilbare verwaltungsrechtliche Anträge auf Sachentscheidung vorliegen. Eine „gesamthafte" Beurteilung der gegenständlichen baulichen Anlagen „insgesamt" ist daher schlechterdings nicht zulässig. Es mag zwar sein, dass das vermessungstechnische Gutachten, das hier eingeholt wurde, der Sache nach zu Ergebnissen gelangt, die rechnerisch richtig sind; damit ist aber in Bezug auf das Verfahren nichts gewonnen: im Verfahren ist nämlich - vielmehr - wesentlich, ob der Wintergarten dort angebaut werden darf, wo er nach den Plänen errichtet werden soll. 4.2. Gesetzliche Lage
  3. a)§ 62 TBO 2011a) Paragraph 62, TBO 2011 Sollte sich nun heraus stellen, dass dort, wo der Wintergarten angebaut werden soll, eine Abweichung von dem dort bewilligten Bestand gegeben ist, dann ist weiter zu fragen, von wann dieser Bauteil stammt, mit welchem Bescheid er bewilligt wurde und ob hier nicht ein Fall des § 62 TBO vorliegt:Sollte sich nun heraus stellen, dass dort, wo der Wintergarten angebaut werden soll, eine Abweichung von dem dort bewilligten Bestand gegeben ist, dann ist weiter zu fragen, von wann dieser Bauteil stammt, mit welchem Bescheid er bewilligt wurde und ob hier nicht ein Fall des Paragraph 62, TBO vorliegt: Es darf auf § 62 Abs 13 TBO verwiesen werden:Es darf auf Paragraph 62, Absatz 13, TBO verwiesen werden:
(13)Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach den baurechtlichen Vorschriften vor der Novelle LGBl. Nr. 10/1989 zur seinerzeitigen Tiroler Bauordnung erteilt worden ist, berührt eine lagemäßige Abweichung des Gebäudes gegenüber der Lage aufgrund der Baubewilligung von höchstens 120 cm die Rechtmäßigkeit des Baubestandes nicht. Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach der seinerzeitigen Tiroler Bauordnung in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/1989 oder nach der Tiroler Bauordnung 1989, LGBl. Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 31/1997, erteilt worden ist, gilt dies nur, wenn deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken außer zu Verkehrsflächen im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung zumindest das Doppelte der gesetzlichen Mindestabstände betragen haben.
(13)Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach den baurechtlichen Vorschriften vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1989, zur seinerzeitigen Tiroler Bauordnung erteilt worden ist, berührt eine lagemäßige Abweichung des Gebäudes gegenüber der Lage aufgrund der Baubewilligung von höchstens 120 cm die Rechtmäßigkeit des Baubestandes nicht. Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach der seinerzeitigen Tiroler Bauordnung in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1989, oder nach der Tiroler Bauordnung 1989, LGBl. Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1997,, erteilt worden ist, gilt dies nur, wenn deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken außer zu Verkehrsflächen im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung zumindest das Doppelte der gesetzlichen Mindestabstände betragen haben. Im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung hatte die Behörde also als Vorfrage zu untersuchen (§ 38 AVG), ob der hier gegebene Bestand im Gesamten im Bereich des Wintergartens zu recht bestehe oder nicht; dazu muss er aber auch die Bestimmung des § 62 TBO ausdrücklich anwenden.Im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung hatte die Behörde also als Vorfrage zu untersuchen (Paragraph 38, AVG), ob der hier gegebene Bestand im Gesamten im Bereich des Wintergartens zu recht bestehe oder nicht; dazu muss er aber auch die Bestimmung des Paragraph 62, TBO ausdrücklich anwenden. b) Zu der Auslegung dieser Bestimmung § 62 in der nun vorliegenden Fassung beinhaltet eine Bestimmung, aufgrund deren bestimmte bauliche Anlagen trotz Vorliegens einer lagemäßigen Abweichung als bewilligt gelten.Paragraph 62, in der nun vorliegenden Fassung beinhaltet eine Bestimmung, aufgrund deren bestimmte bauliche Anlagen trotz Vorliegens einer lagemäßigen Abweichung als bewilligt gelten. Es handelt sich dabei um eine priviligierende Bestimmung, die in unmittelbarem „Grundrechtsbezug" steht. Dies bedeutet, dass es sich um eine Bestimmung handelt, die, aus dem Eigentumsrecht kommend bzw. das Eigentumsrecht betreffend, grundrechtsnah auszulegen ist (Art. 1 des I. ZPZMRK).Dies bedeutet, dass es sich um eine Bestimmung handelt, die, aus dem Eigentumsrecht kommend bzw. das Eigentumsrecht betreffend, grundrechtsnah auszulegen ist (Artikel eins, des römisch eins. ZPZMRK). Das von der belangten Behörde vorgenommene Auslegungsergebnis, wonach die privilegierende Bestimmung des § 62 Abs. 13 TBO 2011 im vorliegenden Fall nicht anzuwenden wäre, beruht auf einen Fehlschluss:Das von der belangten Behörde vorgenommene Auslegungsergebnis, wonach die privilegierende Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 13, TBO 2011 im vorliegenden Fall nicht anzuwenden wäre, beruht auf einen Fehlschluss: Die genannte Bestimmung stellt ex lege unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtmäßigkeit einer baulichen Anlage von sich aus her und bezieht sich gerade nicht auf die Frage, wann Bauverfahren (für spätere Bauten) bewilligt worden sind, sondern bezieht sich ausschließlich auf die Frage, ob ein Bestand, wie er in der Natur gegeben ist, als rechtmäßig gilt. Daher ist es nicht eine Frage des intertemporalen materiellen Verwaltungsrechts, wann ein Antrag gestellt worden ist um ein Verfahren einzuleiten, oder eine Bewilligung zu erhalten, sondern ein Frage des Inkrafttretens des Gesetzes als objektivem Anknüpfungspunkt. Wie schon der erste Satz des § 62
(13)TBO 2011 sagt, berühren lagemäßige Abweichungen in dem darin genannten Sinne die Rechtsmäßigkeit eines Gebäudes unter den im G genannten Voraussetzungen nicht. Die Reduktion der Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Verfahren, in denen das Bauansuchen nach dem Inkraftreten des G eingeleitet worden sind, beruht auf einer freien Rechtsschöpfung der belangten Behörde und ist auch grundrechtlich unvertretbar.Die genannte Bestimmung stellt ex lege unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtmäßigkeit einer baulichen Anlage von sich aus her und bezieht sich gerade nicht auf die Frage, wann Bauverfahren (für spätere Bauten) bewilligt worden sind, sondern bezieht sich ausschließlich auf die Frage, ob ein Bestand, wie er in der Natur gegeben ist, als rechtmäßig gilt. Daher ist es nicht eine Frage des intertemporalen materiellen Verwaltungsrechts, wann ein Antrag gestellt worden ist um ein Verfahren einzuleiten, oder eine Bewilligung zu erhalten, sondern ein Frage des Inkrafttretens des Gesetzes als objektivem Anknüpfungspunkt. Wie schon der erste Satz des Paragraph 62,
(13)TBO 2011 sagt, berühren lagemäßige Abweichungen in dem darin genannten Sinne die Rechtsmäßigkeit eines Gebäudes unter den im G genannten Voraussetzungen nicht. Die Reduktion der Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Verfahren, in denen das Bauansuchen nach dem Inkraftreten des G eingeleitet worden sind, beruht auf einer freien Rechtsschöpfung der belangten Behörde und ist auch grundrechtlich unvertretbar. Rechtstechnisch spricht m an in diesem Zusammenhang von einer sogenannten „gesetzlichen Vermutung". Gesetzliche Vermutungen haben regelmäßig für sich, dass sie ohne weiteren autoritativen Willen der Verwaltungsbehörde gelten; dies wäre ja grob verfassungswidrig, würde man die Anwendbarkeit einer gesetzlichen Vermutung als privilegierender Bestimmung des materiellen Rechtes in das Belieben oder Ermessen einer Verwaltungsbehörde stellen. Bauteile, welche formal der Bestimmung des § 62 Abs. 13 TBO 2011 entsprechen, gelten also als bewilligt, ohne dass es eines weiteren Dazwischentretens der Verwaltungsbehörde bedürfte.Bauteile, welche formal der Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 13, TBO 2011 entsprechen, gelten also als bewilligt, ohne dass es eines weiteren Dazwischentretens der Verwaltungsbehörde bedürfte. Dadurch, dass die Verwaltungsbehörde im vorliegenden Fall diese zentrale Anwendungsvoraussetzung der privilegierenden Bestimmung des § 62 TBO 2011 verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid zumindest teilweise mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.Dadurch, dass die Verwaltungsbehörde im vorliegenden Fall diese zentrale Anwendungsvoraussetzung der privilegierenden Bestimmung des Paragraph 62, TBO 2011 verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid zumindest teilweise mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Es wird daher nochmals zu untersuchen sein, welche bewilligten Anlagenteile rechtmäßig sind; wie solche, die vor dem Inkrafttreten der TBO 1989 bewilligt worden sind, darf davon ausgegangen werden, dass alle diese zulässig sind: daraus aber folgt weiter, dass es in diesen Fällen auch nicht davon abhängt, ob die Grundgrenze überschritten worden ist, oder nicht. Zu demselben Ergebnis gelangt man auch, wenn man die EB zur TBO-Nov 2011 durchsieht, die hier wiedergegeben werden dürfen: Zu Z. 114 (§ 59 Abs. 13):Zu Ziffer 114, (Paragraph 59, Absatz 13,): Die Baubehörden sehen sich in der Praxis immer häufiger mit dem Problem konfrontiert, dass die Situierung speziell von älteren Gebäuden nicht der ursprünglich für sie erteilten Baubewilligung entspricht. Dies wird vor allem dann offenkundig, wenn Baumaßnahmen an solchen Gebäuden, wie etwa ein Zu- oder ein Umbau, beabsichtigt sind, weil den im Bauverfahren vorzulegenden Planunterlagen in diesem Fall ein aktueller Vermessungsplan anzuschließen ist, aus dem sich die tatsächliche Situierung des Gebäudebestandes ergibt. Zumindest im Rahmen der Abweichungen liegt somit für das betreffende Gebäude eine Baubewilligung nicht vor, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits vergleichsweise geringe Abweichungen als relevant erachtet werden (s. etwa VwGH vom 29.01.2008, ZI. 2005/05/0152). Im ungünstigsten Fall ist sogar das gesamte als Einheit zu betrachtende Gebäude als konsenslos anzusehen. Der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung stehen aber vielfach unüberwindbare rechtliche Hindernisse entgegen, wobei hier in erster Linie die infolge des aktuellen Standes der Bautechnik wesentliche geänderten Technischen Bauvorschriften oder auch die geänderten Abstandsvorschriften zu nennen sind. In diesen Fällen mangelnder Bewilligungsfähigkeit müsste letztlich mit einem baupolizeilichen Beseitigungsauftrag vorgegangen werden. Dies würde in der weit überwiegenden Zahl der Fälle aber eine völlig unbillige Härte darstellen, weil die betreffenden Gebäude nicht bewusst fehlerhaft situiert worden sind. Die Ursachen dafür liegen vielmehr in der mangelnden Genauigkeit der ursprünglich im
  1. Jahrhundert im Zuge der Anlegung des Grundsteuerkatasters angefertigten Katastralmappen. In den einen Bestandteil dieser Katastralmappen bildenden Katasterplänen wurden die in der Natur mehr oder weniger deutlich gekennzeichneten Grundstücksgrenzen für das gesamte damalige österreichische Staatsgebiet im Maßstab von 1:2880 erfasst. Die eigentlich ausschließlich als Steuerbemessungsgrundlage gedachten Katastralmappen wurden in weiterer Folge auch für weitere Zwecke verwendet. So dienten etwa Auszüge aus den Katasterplänen bis in die Achtzigerjahre des vorigen Jahrhunderts als Plangrundlagen im Bauverfahren, was mit den bis dahin in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften durchaus im Einklang stand. Die Folge davon war eine erhebliche Fehleranfälligkeit, weil diese Pläne zumindest aus heutiger Sicht die dazu erforderliche Genauigkeit nicht aufwiesen. Diese Pläne dienten nämlich nur zur Veranschaulichung der Lage der Grundstücke zueinander, einen verbindlichen Nachweis des Grenzverlaufes liefert hingegen erst der Grenzkataster, für den mit dem nunmehrigen Vermessungsgesetz zwar eine abschließende gesetzliche Grundlage vorliegt, dessen Einführung aber grundstücksweise erfolgt und noch im Gange ist. Die Katasterpläne standen für die in Rede stehenden Bauverfahren entweder noch im ursprünglichen Maßstab von 1:2880 oder bereits in einem umgebildeten Maßstab von 1:1000 zur Verfügung. Zum Zweck der Verwendung als Plangrundlagen wurden sie auf den Maßstab von 1:500 vergrößert. Berechnungen der Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und Vorarlberg haben ergeben, dass sich hinsichtlich der lagemäßigen Situierung von Gebäuden beim Maßstab von 1:2880 ein mittlerer Fehlerwert von 80 cm ergibt, der sich aufgrund der durchgeführten Vergrößerungen auf bis zu 120 cm erhöht. Diese Fehlergrenzen liegen somit durchwegs in jenem Bereich, bei dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem aliud des Baubestandes gegenüber der Baubewilligung auszugehen ist, was dazu führt, dass dieser als durch die erteilte Baubewilligung nicht mehr gedeckt anzusehen ist. Erst mit der Novelle LGBl. Nr. 10/1989 zur seinerzeitigen Tiroler Bauordnung wurde für Gebäude, deren Abstände von den Grenzen gegenüber anderen Grundstücken als Verkehrsflächen weniger als das Doppelte der Mindestabstände nach (damals) § 7 betrugen, bestimmt, dass der Lageplan mit den Katastergrenzen des Bauplatzes und den Schnittpunkten mit den Grenzen der angrenzenden Grundstücke von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen verfasst sein muss. Für alle sonstigen Gebäude wurde die Vorlage eines Geometerplanes (Lageplan im Sinn des § 23 Abs. 2) erst mit der Tiroler Bauordnung 1998, die am
  2. März 1998 in Kraft getreten ist, gefordert. Lagepläne, die auf dem Grenzkataster beruhen, erfüllen die solcherart geforderten Voraussetzungen, sodass auf diese zurückgegriffen werden kann. Wo der Grenzkataster noch nicht besteht, ist dagegen eine Vermessung notwendig. Erst vom Inkrafttreten der beiden vorhin erwähnten Neuregelungen an ist davon auszugehen, dass der jeweils erteilten Baubewilligung zentimetergenaue Planunterlagen zugrunde liegenden. Insofern ist es sachgerecht, wenn im gegebenen Zusammenhang im Sinn eines differenzierten Vorgehens an diese beiden Zeitpunkte angeknüpft wird, wobei eine Privilegierung nur zugunsten jener Altbauten erfolgt, für die die Baubewilligung noch nicht auf der Basis entsprechend genauerauszugehen ist, was dazu führt, dass dieser als durch die erteilte Baubewilligung nicht mehr gedeckt anzusehen ist. Erst mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1989, zur seinerzeitigen Tiroler Bauordnung wurde für Gebäude, deren Abstände von den Grenzen gegenüber anderen Grundstücken als Verkehrsflächen weniger als das Doppelte der Mindestabstände nach (damals) Paragraph 7, betrugen, bestimmt, dass der Lageplan mit den Katastergrenzen des Bauplatzes und den Schnittpunkten mit den Grenzen der angrenzenden Grundstücke von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen verfasst sein muss. Für alle sonstigen Gebäude wurde die Vorlage eines Geometerplanes (Lageplan im Sinn des Paragraph 23, Absatz 2,) erst mit der Tiroler Bauordnung 1998, die am
  3. März 1998 in Kraft getreten ist, gefordert. Lagepläne, die auf dem Grenzkataster beruhen, erfüllen die solcherart geforderten Voraussetzungen, sodass auf diese zurückgegriffen werden kann. Wo der Grenzkataster noch nicht besteht, ist dagegen eine Vermessung notwendig. Erst vom Inkrafttreten der beiden vorhin erwähnten Neuregelungen an ist davon auszugehen, dass der jeweils erteilten Baubewilligung zentimetergenaue Planunterlagen zugrunde liegenden. Insofern ist es sachgerecht, wenn im gegebenen Zusammenhang im Sinn eines differenzierten Vorgehens an diese beiden Zeitpunkte angeknüpft wird, wobei eine Privilegierung nur zugunsten jener Altbauten erfolgt, für die die Baubewilligung noch nicht auf der Basis entsprechend genauer Planunterlagen erteilt wurde. Auch werden nicht Abweichungen jedweden Ausmaßes privilegiert, sondern nur solche, die aus den dargelegten Gründen durch die aus heutiger Sicht mangelhafte Qualität der damaligen Planunterlagen erklärbar sind. 4.
  4. Ergebnis Aufgrund einer derartigen Beurteilung ist in weiterer Folge dann zu qualifizieren, ob – nämlich unter Zugrundelegung der Übergangsbestimmungen des § 62 TBO 2011, die auch hier gilt — von einem rechtmäßigen oder unrechtmäßigen Bestand auszugehen ist.Aufgrund einer derartigen Beurteilung ist in weiterer Folge dann zu qualifizieren, ob – nämlich unter Zugrundelegung der Übergangsbestimmungen des Paragraph 62, TBO 2011, die auch hier gilt — von einem rechtmäßigen oder unrechtmäßigen Bestand auszugehen ist. Sodann ist baurechtlich zu prüfen, wo die baurechtliche Anlage „Wintergarten“ errichtet werden soll. Erst wenn dies alles feststeht, kann die Bewilligungsfähigkeit oder Nichtbewilligungsfähigkeit der baulichen Anlage abschließend beurteilt werden. Dies ist der zentrale rechtliche Mangel, an dem die gegenständliche bescheidmäßige Erledigung leidet.
  5. Aus dem Verfahrensmangel folgende Ermittlungsfehler Es liegen damit auch wesentliche Ermittlungsfehler der Behörde I. Instanz vor, die, ausgehend von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung den offenen Bescheid erlassen hat und per richtiger rechtlicher Beurteilung erweist sich nämlich die Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Vorhabens zu Gänze.Es liegen damit auch wesentliche Ermittlungsfehler der Behörde römisch eins. Instanz vor, die, ausgehend von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung den offenen Bescheid erlassen hat und per richtiger rechtlicher Beurteilung erweist sich nämlich die Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Vorhabens zu Gänze. Im Ganzen wird daher eine vollständige Ermittlung des Sachverhalts unter Beiziehung des nicht amtlichen SV für Hochbau der Gemeinde und Wahrung des rechtlichen Gehörs in jeder Weise erforderlich werden. Vor allem wird die Frage der Beurteilung eines vorhandenen Bestandes zufolge der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen auf der einen Seite mit der Frage eines Bauansuchens betreffend eines an sich zulässigen Wintergartens auf der anderen Seite „vermengt". Der Frage der rechtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit des Vorbestandes im Sinne der Übergangsbestimmung des § 62 TBO 2011 kommt nämlich in dem vorliegenden Fall eine zentrale Bedeutung zu, die insoweit über den Antragsgegenstand „Wintergarten" hinausgeht bzw. als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG der Klärung der Frage der Zulässigkeit des Wintergartens „vorgelagert" ist.Der Frage der rechtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit des Vorbestandes im Sinne der Übergangsbestimmung des Paragraph 62, TBO 2011 kommt nämlich in dem vorliegenden Fall eine zentrale Bedeutung zu, die insoweit über den Antragsgegenstand „Wintergarten" hinausgeht bzw. als Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG der Klärung der Frage der Zulässigkeit des Wintergartens „vorgelagert" ist. Die Vorfrage, in welchem Umfang der bestehende baurechtliche Bestand auf der Liegenschaft A zufolge der Bestimmungen des § 62 TBO 2011 als bewilligt zu gelten hat, ist nämlich, anders als hier vermeint, keine Frage des Baubewilligungsverfahrens, sondern eine grundsätzliche Frage einer gesetzlichen Anordnung.Die Vorfrage, in welchem Umfang der bestehende baurechtliche Bestand auf der Liegenschaft A zufolge der Bestimmungen des Paragraph 62, TBO 2011 als bewilligt zu gelten hat, ist nämlich, anders als hier vermeint, keine Frage des Baubewilligungsverfahrens, sondern eine grundsätzliche Frage einer gesetzlichen Anordnung. Sodann wird wiederholt nachfolgender VORSTELLUNGSANTRAG die Tiroler Landesregierung als Vorstellungsbehörde wolle in Stattgebung dieser Vorstellung den angefochtenen Berufungsbescheid ZI. ***-*/**-****-* vom 24.09.2013 des Gemeindevorstandes der Gemeinde C aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Bescheides an die Behörde I. Instanz zurückverweisen.die Tiroler Landesregierung als Vorstellungsbehörde wolle in Stattgebung dieser Vorstellung den angefochtenen Berufungsbescheid ZI. ***-*/**-****-* vom 24.09.2013 des Gemeindevorstandes der Gemeinde C aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Bescheides an die Behörde römisch eins. Instanz zurückverweisen. Zugleich wolle die Landesregierung dieser Vorstellung die aufschiebende Wirkung zuerkennen, zumal keine öffentlichen Interessen deren Versagung erforderlich machen und aus dem Bescheid womöglich für den Einschreiter nachteilige Rechtsfolgen abgeleitet werden könnten.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erst- und zweitinstanzlichen Akt sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.9.2014, in deren Rahmen in Anwesenheit der Verfahrensparteien und des hochbautechnischen Amtssachverständigen die Sach- und Rechtslage erörtert sowie die notwendigen zukünftigen Veranlassungen des Bauwerbers und der Baubehörde einvernehmlich erläutert wurden. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Aktenkundig ist, dass die Bebauung des gegenständlichen Baugrundstückes Gst 1104/4 KG C in drei Baustufen erfolgte, wobei die erste Baustufe aus dem Jahr 1961, die zweite aus dem Jahr 1971 und die dritte aus dem Jahr 1996 datiert. Die hinsichtlich der Baustufen
  6. und
  7. mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 13.3.2013, Zahl ***-*/**-****, monierten Abweichungen vom genehmigten Bestand gründen jedoch einzig und allein auf der Tatsache, dass die damalige Einreichplanung auf Katasterplänen beruhte. Mit der Baurechtsnovelle LGBl Nr. 48/2011, in Kraft getreten mit 1.7.2011, wurde zu Z 118 folgender Absatz in die Bestimmung des § 59 TBO 2001 (nunmehr § 62 Abs 13 TBO 2011) eingefügt:Mit der Baurechtsnovelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2011,, in Kraft getreten mit 1.7.2011, wurde zu Ziffer 118, folgender Absatz in die Bestimmung des Paragraph 59, TBO 2001 (nunmehr Paragraph 62, Absatz 13, TBO 2011) eingefügt: "
(13)Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach den baurechtlichen Vorschriften vor der Novelle LGBl. Nr. 10/1989 zur seinerzeitigen Tiroler Bauordnung erteilt worden ist, berührt eine lagemäßige Abweichung des Gebäudes gegenüber der Lage aufgrund der Baubewilligung von höchstens 120 cm die Rechtmäßigkeit des Baubestandes nicht. Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach der seinerzeitigen Tiroler Bauordnung in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/1989 oder nach der Tiroler Bauordnung 1989, LGBl. Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 31/1997, erteilt worden ist, gilt dies nur, wenn deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken außer zu Verkehrsflächen im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung zumindest das Doppelte der gesetzlichen Mindestabstände betragen haben.""
(13)Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach den baurechtlichen Vorschriften vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1989, zur seinerzeitigen Tiroler Bauordnung erteilt worden ist, berührt eine lagemäßige Abweichung des Gebäudes gegenüber der Lage aufgrund der Baubewilligung von höchstens 120 cm die Rechtmäßigkeit des Baubestandes nicht. Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach der seinerzeitigen Tiroler Bauordnung in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1989, oder nach der Tiroler Bauordnung 1989, LGBl. Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1997,, erteilt worden ist, gilt dies nur, wenn deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken außer zu Verkehrsflächen im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung zumindest das Doppelte der gesetzlichen Mindestabstände betragen haben." Den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung kann entnommen werden wie folgt: Die Katasterpläne standen entweder noch im ursprünglichen Maßstab von 1:2880 oder bereits in einem umgebildeten Maßstab von 1:1000 zur Verfügung. Zum Zweck der Verwendung als Plangrundlagen wurden sie auf den Maßstab 1:500 vergrößert. Berechnungen der Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und Vorarlberg haben ergeben, dass sich hinsichtlich der lagemäßigen Situierung von Gebäuden beim Maßstab von 1:2880 ein mittlerer Fehlerwert von 80 cm ergibt, der sich aufgrund der durchgeführten Vergrößerung bis auf 120 cm erhöht. Erst mit der Novelle LGBl Nr 10/1989 zur seinerzeitigen Tiroler Bauordnung wurde für Gebäude, deren Abstände von den Grenzen gegenüber anderen Grundstücken als Verkehrsflächen weniger als das Doppelte der Mindestabstände nach (damals) § 7 betrugen, bestimmt, dass der Lageplan mit den Katastergrenzen des Bauplatzes und den Schnittpunkten mit den Grenzen der angrenzenden Grundstücke von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen verfasst sein muss.Erst mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 10 aus 1989, zur seinerzeitigen Tiroler Bauordnung wurde für Gebäude, deren Abstände von den Grenzen gegenüber anderen Grundstücken als Verkehrsflächen weniger als das Doppelte der Mindestabstände nach (damals) Paragraph 7, betrugen, bestimmt, dass der Lageplan mit den Katastergrenzen des Bauplatzes und den Schnittpunkten mit den Grenzen der angrenzenden Grundstücke von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen verfasst sein muss. Für alle sonstigen Gebäude wurde die Vorlage eines Geometerplanes erst mit der Tiroler Bauordnung 1998, die am 1.3.1998 in Kraft getreten ist, gefordert. Erst vom Inkrafttreten der beiden vorhin erwähnten Neuregelungen an ist davon auszugehen, dass der jeweils erteilten Baubewilligung zentimetergenaue Planunterlagen zugrunde liegen. Insofern ist es sachgerecht, wenn im gegebenen Zusammenhang im Sinn eines differenzierten Vorgehens an diese beiden Zeitpunkte angeknüpft wird, wobei eine Privilegierung nur zugunsten jener Altbauten erfolgt, für die die Baubewilligung noch nicht auf der Basis entsprechend genauer Planunterlagen erteilt wurde. Auch wurden nicht Abweichungen jedweden Ausmaßes privilegiert, sondern nur solche, die aus den dargelegten Gründen durch die aus heutiger Sicht mangelhafte Qualität der damaligen Planunterlagen erklärbar sind. Umgelegt auf den Gegenstandfall ist zunächst zu konstatieren, dass die der Baubewilligung vom 24.2.1971 zu Grunde liegenden Planunterlagen einen Lageplan im Maßstab 1:2880 enthalten, welcher auf den Maßstab 1:500 vergrößert wurde. Das Ausmaß der Abweichungen zum nördlichen Nachbargrundstück Gst 1104/1 hin beträgt laut dem im Akt einliegenden Lageplan des DI E vom 13.12.2010 bis zu maximal 88 cm im Bereich des im Rahmen der Baustufe 2 geschaffenen Daches samt Windladen. Im Ergebnis ist daher hinsichtlich der Baustufen
  1. und
  2. davon auszugehen, dass die Abweichungen (allein) durch die aus heutiger Sicht mangelhafte Qualität der damaligen Planunterlagen erklärbar sind und damit die Privilegierung des § 62 Abs 13 TBO 2011 zur Anwendung gelangt und daher von der Baubehörde von der Rechtmäßigkeit des durch die Baustufen
  3. und
  4. geschaffenen Bestandes auszugehen ist.Im Ergebnis ist daher hinsichtlich der Baustufen
  5. und
  6. davon auszugehen, dass die Abweichungen (allein) durch die aus heutiger Sicht mangelhafte Qualität der damaligen Planunterlagen erklärbar sind und damit die Privilegierung des Paragraph 62, Absatz 13, TBO 2011 zur Anwendung gelangt und daher von der Baubehörde von der Rechtmäßigkeit des durch die Baustufen
  7. und
  8. geschaffenen Bestandes auszugehen ist. Lediglich im Bezug auf die Baustufe 3, welche aus dem Jahr 1996 datiert und die Errichtung eines Zubaus im westlichen Bereich des GST 1104/4 zum Gegenstand hat, gelangt der Beschwerdeführer nicht in den Genuss dieser privilegierenden Vorschrift, dies aus zwei Gründen: Zunächst bestand hinsichtlich Baustufe 3 zum Zeitpunkt dieser Baueinreichung im Mai 1993 bereits die gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage eines Lageplanes mit den Katastergrenzen des Bauplatzes und den Schnittpunkten mit den Grenzen der angrenzenden Grundstücke, welcher von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen verfasst sein muss und fand diese Obliegenheit auch Eingang in Auflage 17 des Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 3.5.1996, Zahl ***-*/*-****. Darüber hinaus wurde das Bauvorhaben der Baustufe 3 – wie sich aus einer synoptischen Gegenüberstellung der Einreichplanung und des Lageplanes des DI E vom 13.12.2010 ergibt – auch abweichend vom eingereichten Projekt errichtet, zumal die Außenwand des Zubaus nicht wie eingereicht um ca. eine Wandstärke von der Außenwand des Bestandes Baustufe 1 nach Süden zurückspringt sondern die Fassade in einer Linie fortgesetzt wurde. Hinsichtlich Baustufe 3 ergibt sich somit sehr wohl die Notwendigkeit für den Beschwerdeführer, den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen. Hinsichtlich des Zubaues Baustufe 3 ist allerdings im Verhältnis zum eingereichten Bauansuchen auf Errichtung eines westseitigen Wintergartens zu attestieren, dass dieser mit dem gegenständlichen Bauvorhaben in keinerlei Zusammenhang steht, zumal der beantragte Wintergarten laut dem im Akt einliegenden Lageplan des DI E vom 13.12.2010 ausschließlich über die Baustufe 1, welche – wie oben ausgeführt - als rechtmäßiger Bestand zu gelten hat, erschlossen wird. Dementsprechend handelt es sich bei der Errichtung des Wintergartens um ein selbständiges Bauvorhaben und erweist sich die vom Bürgermeister der Gemeinde C vorgenommene Junktimierung mit dem Bauvorhaben Baustufe 3 dergestalt, dass die konsenlosen Abweichungen in Baustufe 3 die baurechtliche Unzulässigkeit des Wintergartens zur Folge haben, als rechtswidrig. Im fortgesetzten Verfahren wird daher der Bürgermeister der Gemeinde C eine inhaltliche Entscheidung über das Bauansuchen vom 28.4.2010 auf Errichtung des gegenständlichen Wintergartens zu treffen haben und dieser inhaltlichen Entscheidung den rechtmäßigen Bestand der Baustufen
  9. und
  10. einerseits sowie die Selbständigkeit des Bauverfahrens gegenüber Baustufe
  11. andererseits zugrunde zu legen haben. Im Gegenzug wird der Bauwerber den bescheidmäßigen Zustand im Bezug auf die Baustufe 3 wiederherzustellen haben. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.31.0164.2

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