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{'item': 'LVwG-2014/46/2499-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/46/2499-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des Herrn Dr. W B, wohnhaft in D-PLZ Z, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A F, Adresse, 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.08.2014, Zahl JA-***-2013,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des Herrn Dr. W B, wohnhaft in D-PLZ Z, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A F, Adresse, 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 05.08.2014, Zahl JA-***-2013, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf, Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrenslauf, Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.08.2014, Zl JA-***-2013, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 05.08.2014, Zl JA-***-2013, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben als Jagdausübungsberechtigter der EJ Y veranlasst, dass entgegen den Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes in der Zeit vor dem 26.09.2013 im Bereich der ***alm Schalenwild durch Futtermittel zum Zweck der Erlegung angelockt wird (Ankirrung). Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 40 Abs 1 lit

  1. m)iVm § 70 Abs 1 lit
  2. n)des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 41/2004 idgF LGBl Nr 18/2014 (kurz TJG 2004) begangen.“Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera m,) in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, Litera n,) des Tiroler Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004, idgF Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2014, (kurz TJG 2004) begangen.“ Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 40 Abs 1 lit m iVm § 70 Abs 1 lit n des Tiroler Jagdgesetzes 2014, LGBl Nr 41/2004 idgF LGBl Nr 18/2014 (kurz TJG 2004) begangen und wurde über ihn gemäß § 70 Abs 1 lit n TJG 2004 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 19 Stunden verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten gemäß § 64 Abs 2 VStG 1991 ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 25,--vorgeschrieben.Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera m, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, Litera n, des Tiroler Jagdgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004, idgF Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2014, (kurz TJG 2004) begangen und wurde über ihn gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Litera n, TJG 2004 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 19 Stunden verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG 1991 ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 25,--vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte fristgerecht Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass das Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft und die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt werde. Es dürfe darauf hingewiesen werden, dass der nunmehrige Beschwerdeführer seit vielen Jahren Jagdpächter sei und die Jagd weidgerecht ausführe. Er würde somit niemals selbst eine Ankirrung vornehmen und auch keinesfalls einen Dritten dazu veranlassen oder überhaupt dulden, dass eine Ankirrung erfolge. Die belangte Behörde stütze ihr Straferkenntnis im Wesentlichen auf die Zeugenaussage des Herrn F U und führe dazu aus, dass aufgrund der unter Wahrheitspflicht vorgebrachten Zeugenaussagen die Einwände des nunmehrigen Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen angesehen würden. Die belangte Behörde führe jedoch nicht aus, weshalb sie der Ansicht sei, dass die bisher erstatteten Einwände des Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen anzusehen seien bzw inwieweit und insbesondere weshalb die Aussagen des Zeugen F U die Einwände des nunmehrigen Beschwerdeführers zu entkräften vermöchten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Angaben des Beschwerdeführers Schutzbehauptungen seien. Mangels substantiierter Beweiswürdigung des bekämpften Straferkenntnisses sei weder eine Prüfung dahingehend möglich, ob von Seiten der belangten Behörde der Sachverhalt ausreichend erhoben worden sei, noch ob die im Rahmen einer etwaigen Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig seien. Es könne keine inhaltliche Überprüfung des bekämpften Straferkenntnisses vorgenommen werden. Es werde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in Stattgebung der Beschwerde das bekämpfte Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufheben. Des weiteren werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 150/2012, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2012,, lauten wie folgt: § 40Paragraph 40

(1)Verboten ist, … m) das Anlocken von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – durch Futtermittel zum Zweck der Erlegung (Ankirrung); ausgenommen von diesem Verbot sind Salzvorlagen. § 70Paragraph 70
(1)Wer …
  1. n)die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 lit. a, b, c, d, g, h, i, j, l oder m missachtet,
  2. n)die Bestimmungen des Paragraph 40, Absatz eins, Litera a, b, c, d, g, h, i, j, l, oder m missachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.500,– Euro zu bestrafen. Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten wie folgt: § 38Paragraph 38 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 44Paragraph 44
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. … Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 33/2013 lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, lauten wie folgt: § 7Paragraph 7 Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. § 45Paragraph 45
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn … 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; … III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd Y veranlasst, dass entgegen den Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes in der Zeit vor dem 26.09.2013 im Bereich der ***alm Schalenwild durch Futtermittel zum Zweck der Erlegung angelockt werde (Ankirrung). Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd Y veranlasst, dass entgegen den Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes in der Zeit vor dem 26.09.2013 im Bereich der ***alm Schalenwild durch Futtermittel zum Zweck der Erlegung angelockt werde (Ankirrung). Dadurch wird im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer als Jagdausübungs-berechtigten der Eigenjagd Y vorgeworfen, dass er veranlasst habe, dass entgegen den Bestimmungen des Jagdgesetzes Schalenwild durch Futtermittel zum Zweck der Erlegung angelockt wird. Dabei handelt es sich jedoch bereits nach dem Wortlaut um eine Anstiftung im Sinne des § 7 VStG. Somit soll das Verhalten des Beschwerdeführers ursächlich dazu geführt haben, dass eine andere Person den objektiven Tatbestand einer Verwaltungsübertretung verwirklicht. Diesbezüglich weist jedoch der Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X Mängel auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei dem Vorwurf der Anstiftung jedenfalls erforderlich, dass die Vorsätzlichkeit des Handelns vorgeworfen wird. Wird jemand der Anstiftung zu einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt, so ist des Weiteren im Spruch auch konkret – unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Anstiftung – das als Anstiftung gewertete Verhalten zu umschreiben. Es fehlen daher dem Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X wesentliche Inhalte. Dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG wird nicht entsprochen. Die Strafbarkeit nach § 7 VStG setzt die Feststellung der entsprechenden Anstiftungshandlung, deren objektive Auswirkung in der Tathandlung des unmittelbaren Täters und die Vorsätzlichkeit des Anstiftenden voraus. Auch wird unter anderem in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses Fahrlässigkeit festgestellt. Der gegenständliche Vorwurf, der Beschwerdeführer habe es als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd Y veranlasst, dass entgegen den Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes in der Zeit vor dem 26.09.2013 im Bereich der ***alm Schalenwild durch Futtermittel zum Zweck der Erlegung angelockt werde, reicht nach dem Gesagten für die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG nicht aus.Dadurch wird im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer als Jagdausübungs-berechtigten der Eigenjagd Y vorgeworfen, dass er veranlasst habe, dass entgegen den Bestimmungen des Jagdgesetzes Schalenwild durch Futtermittel zum Zweck der Erlegung angelockt wird. Dabei handelt es sich jedoch bereits nach dem Wortlaut um eine Anstiftung im Sinne des Paragraph 7, VStG. Somit soll das Verhalten des Beschwerdeführers ursächlich dazu geführt haben, dass eine andere Person den objektiven Tatbestand einer Verwaltungsübertretung verwirklicht. Diesbezüglich weist jedoch der Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn Mängel auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei dem Vorwurf der Anstiftung jedenfalls erforderlich, dass die Vorsätzlichkeit des Handelns vorgeworfen wird. Wird jemand der Anstiftung zu einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt, so ist des Weiteren im Spruch auch konkret – unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Anstiftung – das als Anstiftung gewertete Verhalten zu umschreiben. Es fehlen daher dem Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wesentliche Inhalte. Dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG wird nicht entsprochen. Die Strafbarkeit nach Paragraph 7, VStG setzt die Feststellung der entsprechenden Anstiftungshandlung, deren objektive Auswirkung in der Tathandlung des unmittelbaren Täters und die Vorsätzlichkeit des Anstiftenden voraus. Auch wird unter anderem in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses Fahrlässigkeit festgestellt. Der gegenständliche Vorwurf, der Beschwerdeführer habe es als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd Y veranlasst, dass entgegen den Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes in der Zeit vor dem 26.09.2013 im Bereich der ***alm Schalenwild durch Futtermittel zum Zweck der Erlegung angelockt werde, reicht nach dem Gesagten für die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht aus. Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen im Einzelnen eingegangen zu werden brauchte. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte verzichtet werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.46.2499.1

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