GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.5. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. M i t t e i l u n g Die Antragstellerin hat nach dem Gebührengesetz 1957 folgende Eingabegebühren zu entrichten: Nachprüfungsantrag vom 06.ß06.2014 Euro 14,30 Beilage ./A, 1 Bogen Euro 3,90 Beilage ./B, 1 Bogen Euro 3,90 Beilage ./C, 1 Bogen Euro 3,90 Schriftsatz vom 21.07.2104 Euro 14,30 Beilage ./D, 1 Bogen Euro 3,90 Summe Euro 44,20 Die Gebührenentrichtung hat auf das Konto des Amtes der Tiroler Landesregierung bei der Landeshypothekenbank Tirol AG, IBAN: AT** ****, ****, ****, ****, BIC: *****, unter Angabe der gegenständlichen Aktenzahl mittels des beiliegenden Erlagscheines zu erfolgen. Die Zahlung muss bar und abzugsfrei in der oben genannten Höhe erfolgen, sodass die Behörde über den vollen Gebührenbetrag verfügen kann. Die Entrichtung der Gebührenschuld hat innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des § 9 Gebührengesetz erfolgen. Die Entrichtung der Gebührenschuld hat innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des Paragraph 9, Gebührengesetz erfolgen. Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird
Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird.Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird
Paragraph 34, Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 06.06.2014, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 06.06.2014 eingelangt, hat die Antragstellerin die Nachprüfung der von der Auftraggeberin im Betreff näher bezeichneten Ausschreibung beantragt und gleichzeitig einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt. Im Einzelnen wird im Schriftsatz vom 06.06.2014 ausgeführt wie folgt: „In umseits bezeichneter Rechtssache hat die W Reinigung GmbH & Co KG Rechtsanwalt Dr. R R, Adresse 2, PLZ Y, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt. Es wird daher ersucht, sämtliche Zustellungen im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren ausschließlich an den bevollmächtigten Rechtsvertreter vorzunehmen. Die Antragstellerin stellt im Hinblick auf die Zuschlagsentscheidung für die tägliche Unterhaltsreinigung und periodische Fenster- und Grundreinigung im Vergabeverfahren „Ausschreibung Schule Z, Kindergarten, Neue Mittelschule und Schülerhort, ***-Straße in X" nachstehenden I. NACHPRÜFUNGSANTRAGrömisch eins. NACHPRÜFUNGSANTRAG 1. Bezeichnung der Auftraggeberin: Das Vergabeverfahren wurde am 26.3.2014 bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wird als Auftraggeberin die Stadt X genannt. Als Kontaktstelle ist die O Immobilien GmbH, Adresse 3, PLZ X, zu Händen Frau E E, angegeben.In der Bekanntmachung wird als Auftraggeberin die Stadt römisch zehn genannt. Als Kontaktstelle ist die O Immobilien GmbH, Adresse 3, PLZ römisch zehn, zu Händen Frau E E, angegeben. 2. Zulässigkeit des Antrags: 2.1 Die Auftraggeberin ist öffentlicher Auftraggeber
1 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 in der Fassung LGB1. 130/2013 (in der Folge TVNG).2.1 Die Auftraggeberin ist öffentlicher Auftraggeber
Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 in der Fassung LGB
1 TVNG das Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung über einen Antrag zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren und zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen zuständig.Ungeachtet der (unrichtigen) Festlegung in Punkt römisch sechs. 4. 1. dahingehend, dass zuständige Stelle für Rechtsbehelfe-/Nachprüfungsverfahren der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol sei, ist
Paragraph 3, Absatz eins, TVNG das Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung über einen Antrag zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren und zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen zuständig. 2.2 Nach den Festlegungen in der Bekanntmachung führt die Auftraggeberin ein offenes Verfahren zum Abschluss einer Vereinbarung über Dienstleistungen durch. Aufgrund des Auftragswertes wird das Vergabeverfahren nach den Bestimmungen für den Oberschwellenbereich durchgeführt. Angefochten wird die Zuschlagsentscheidung, die
G) gesondert anfechtbar ist.Angefochten wird die Zuschlagsentscheidung, die
Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, Bundesvergabegesetz (in der Folge BVergG) gesondert anfechtbar ist.
1 TVNG sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Oberschwellenbereich bei der Übermittlung auf elektronischem Weg binnen zehn Tagen einzubringen.
Paragraph 6, Absatz eins, TVNG sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Oberschwellenbereich bei der Übermittlung auf elektronischem Weg binnen zehn Tagen einzubringen. Die Zuschlagsentscheidung wurde der Antragstellerin am 28.5.2014 übermittelt bzw. von dieser eingesehen. Die Frist für die Einbringung eines Nachprüfungsantrages endet daher unter Berücksichtigung des Wochenendes bzw. des Feiertages am 10.6.2014, 24:00 Uhr. Die Antragstellung ist rechtzeitig. Beweis: Bekanntmachung vom 26.3.2014; Zuschlagsentscheidung vom 28.5.2014. 3. Pauschalgebühr:
der Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung in der Fassung LGBl. 144/2012 ist mit der Antragstellung eine Gesamtpauschalgebühr in Höhe von insgesamt € 2.490,- (€ 1.660,- für den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und € 830,- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) entrichtet worden. Ein Einzahlungsnachweis ist dem Schriftsatz beigelegt.
der Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung in der Fassung Landesgesetzblatt 144 aus 2012, ist mit der Antragstellung eine Gesamtpauschalgebühr in Höhe von insgesamt € 2.490,- (€ 1.660,- für den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und € 830,- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) entrichtet worden. Ein Einzahlungsnachweis ist dem Schriftsatz beigelegt. Beweis: Einzahlungsnachweis der Pauschalgebühren.
G, insbesondere auf (vergabe-)rechtskonforme Prüfung der Angebote
G, Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
G verletzt.Die Antragstellerin wurde durch die vergaberechtswidrige Vorgangsweise der Auftraggeberin ihren Rechten auf Durchführung eines (vergabe-)rechtskonformen Vergabeverfahrens
Paragraph 19, Absatz eins, BVergG, insbesondere auf (vergabe-)rechtskonforme Prüfung der Angebote
Paragraphen 123, ff BVergG, Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
Paragraph 131, BVergG verletzt. Im Einzelnen werden folgende Rechte der Antragstellerin verletzt: ● Recht auf vergaberechtskonforme Prüfung der Angebote ● Recht auf Nichtausscheidung trotz Abgabe eines ausschreibungskonformen Angebotes ● Recht auf Zuschlagsentscheidung und Zuschlagserteilung 7. Vergabeverstöße: Zu den einzelnen Rechtswidrigkeiten bzw. Verstößen im Detail: 7.1 In § 131 BVergG ist festgelegt, dass den unterlegenen Bietern in der Zuschlagsentscheidung sowohl „die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes" als auch „die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes" bekannt zu geben sind. Eine entgegen dieser Verpflichtung bekannt gegebene Zuschlagsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Bieter in seinen
G zustehenden Rechten.7.1 In Paragraph 131, BVergG ist festgelegt, dass den unterlegenen Bietern in der Zuschlagsentscheidung sowohl „die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes" als auch „die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes" bekannt zu geben sind. Eine entgegen dieser Verpflichtung bekannt gegebene Zuschlagsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Bieter in seinen
Paragraph 131, BVergG zustehenden Rechten. Durch dieses Inhaltserfordernis soll gewährleistet werden, dass ein nicht zum Zug gekommener Bieter bereits am Beginn der Stillhaltefrist über jene Informationen verfügt, welche er für einen allfälligen Nachprüfungsantrag benötigt. Eine unzureichende Begründung ist einer Nicht-Begründung gleichzuhalten. Die Auftraggeberin hat in der (angefochtenen) Zuschlagsentscheidung keine konkreten Angaben gemacht, aus welchem Grund das (preislich günstigere!) Angebot der Antragstellerin auszuscheiden war. Die Begründung: Der Stundensatz der FR liegt unter dem Kollektivvertrag, die Quadratmeterleistung von 15 m²/Std. ist nicht nachvollziehbar", ist eine Scheinbegründung und im Übrigen schlicht unrichtig. Im Ergebnis ist die Zuschlagsentscheidung unvollständig und widerspricht § 131 BVergG.Im Ergebnis ist die Zuschlagsentscheidung unvollständig und widerspricht Paragraph 131, BVergG. 7.2 Die Auftraggeberin trifft die Pflicht
G die Prüfung der Angebote in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien durchzuführen und den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote
G auszuscheiden. Demgemäß sind ausschreibungskonforme Angebote nicht auszuscheiden. Das von der Antragstellerin gelegte Angebot ist ausschreibungskonform und liegt preislich unter dem Angebot des angeblichen Bestbieters C Reinigung GmbH. 7.2 Die Auftraggeberin trifft die Pflicht
Paragraph 123, Absatz eins, BVergG die Prüfung der Angebote in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien durchzuführen und den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote
Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG auszuscheiden. Demgemäß sind ausschreibungskonforme Angebote nicht auszuscheiden. Das von der Antragstellerin gelegte Angebot ist ausschreibungskonform und liegt preislich unter dem Angebot des angeblichen Bestbieters C Reinigung GmbH. Die Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin erfolgte zu Unrecht. Die preisliche Differenz zwischen dem von der Antragstellerin gelegten Angebot und dem Angebot der C Reinigung GmbH beträgt lediglich € 970,11 (!). Allein aufgrund dieses marginalen Unterschieds, der lediglich 0,66 % des Bestbieterangebotes beträgt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der von der Antragstellerin kalkulierte Stundensatz unter dem Kollektivvertrag liegen soll, derjenige des angeblichen Bestbieters C Reinigung aber nicht. Auf der Grundlage des Rahmenkollektivvertrages für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Stand 1.1.2013) unterliegen die zum Einsatz kommenden Arbeitskräfte der Lohngruppe 2, demnach beträgt der Stundenlohn ab 1.1.2014 € 8,
AVG Einsicht in den gesamten Vergabeakt der Auftraggeberin gewähren der Antragstellerin
Paragraph 17, AVG Einsicht in den gesamten Vergabeakt der Auftraggeberin gewähren ● die Angebote der Antragstellerin und alle Teile des Vergabeaktes, welches sich auf ihre Angebote beziehen, von der Akteneinsicht durch allfällige weitere Parteien des Nachprüfungsverfahrens auszunehmen, weil diese Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Antragstellerin enthalten ● eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen ● die Auftraggeberin verpflichten, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von € 2.490,- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Händen der Rechtsvertreter der Antragstellerin zu ersetzen. II. ANTRAG AUF ERLASSUNG EINER EINSTWEILIGEN VERFÜGUNGrömisch zwei. ANTRAG AUF ERLASSUNG EINER EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG 1. Darüber hinaus stellt die Antragstellerin
TVNG den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Auftraggeberin im „Vergabeverfahren zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages betreffend tägliche Unterhaltsreinigung und periodische Fenster- und Grundreinigung betreffend Schule Z, Kindergarten, Neue Mittelschule und Schülerhort, ***-Straße in X" untersagt wird, den Zuschlag zu erteilen.1. Darüber hinaus stellt die Antragstellerin
Paragraph 11, TVNG den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Auftraggeberin im „Vergabeverfahren zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages betreffend tägliche Unterhaltsreinigung und periodische Fenster- und Grundreinigung betreffend Schule Z, Kindergarten, Neue Mittelschule und Schülerhort, ***-Straße in X" untersagt wird, den Zuschlag zu erteilen. 2. Die einstweilige Verfügung wird für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens begehrt. 3. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann
Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist daher rechtzeitig. 3. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann
Paragraph 11, TVNG gleichzeitig mit dem Antrag auf Nichtigerklärung gestellt werden. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist daher rechtzeitig.
dem BVergG einzuhalten. Beweis: alle oben angeführten Beweismittel. Aus allen diesen Gründen stellt die Antragstellerin nachstehenden ANTRAG das Landesverwaltungsgericht Tirol möge ● die Auftraggeberin
5 TVNG umgehend vom Einlangen des gegenständlichen Antrags informieren die Auftraggeberin
Paragraph 11, Absatz 5, TVNG umgehend vom Einlangen des gegenständlichen Antrags informieren ● eine einstweilige Verfügung
TVNG erlassen, mit welcher der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, den Zuschlag zu erteilen.” eine einstweilige Verfügung
Paragraph 11, TVNG erlassen, mit welcher der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, den Zuschlag zu erteilen.” Zusammen mit diesem Schriftsatz vom 06.06.2014 hat die Antragstellerin Urkunden gelegt, welche zum Akt genommen und wie folgt bezeichnet wurden: öffentliche Ausschreibung (tägliche Unterhaltsreinigung und periodische Fenster- und Grundreinigung; Bekanntmachung vom 26.03.2014) [Beilage ./A] Zuschlags- und Ausscheidensentscheidung vom 28.05.2014 [Beilage ./B] Einzahlungsbeleg Pauschalgebühr Euro 2.490,-- [Beilage ./C] Bereits am 06.06.2014 wurde die Einleitung des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens auf der Homepage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bekannt gemacht. Am 06.06.2014 wurde die Auftraggeberin über die Einleitung des gegenständlichen Verfahrens unterrichtet. Die Antragsgegnerin wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.06.2014 auch über die Einleitung des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und weiters mitgeteilt, dass sie begründete Einwendungen erheben kann. Mit Stellungnahme der Auftraggeberin vom 10.06.2014, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.06.2014 um 16.21 Uhr eingelangt, hat die Auftraggeberin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und hiezu ausgeführt wie folgt: „In umseits näher rubrizierter Vergaberechtssache hat die Auftraggeberin ABC Rechtsanwälte, A B C & Partner OG, Adresse 4, PLZ X mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt. Die umseits angeführten Rechtsanwälte berufen sich auf die ihnen erteilte Vollmacht.„In umseits näher rubrizierter Vergaberechtssache hat die Auftraggeberin ABC Rechtsanwälte, A B C & Partner OG, Adresse 4, PLZ römisch zehn mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt. Die umseits angeführten Rechtsanwälte berufen sich auf die ihnen erteilte Vollmacht. Der Auftraggeberin wurde der Nachprüfungsantrag samt Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung vom 06.06.2014 ebenfalls am 06.06.2014 mit dem Auftrag übermittelt, zum Vorbringen im Schriftsatz und insbesondere zum Vorbringen betreffend den Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung schriftlich, per Fax, einlangend bis Mittwoch, 11.06.2014, 10:00 Uhr, Stellung zu nehmen. Binnen offener Frist erstattet die Auftraggeberin nachstehende S T E L L U N G N A H M E zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung: Die Auftraggeberin spricht sich nicht gegen die Erlassung der beantragten Einstweiligen Verfügung aus. Die Auftraggeberin wird mit gesondertem Schriftsatz zum Nachprüfungsantrag Stellung nehmen. Aus Gründen prozessualer Vorsicht stellt die Auftraggeberin bereits jetzt den A N T R A G den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.“ Mit Schriftsatz vom 25.06.2014, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 25.06.2014 um 15.56 Uhr eingelangt, hat die Auftraggeberin zum Vorbringen im Nachprüfungsantrag Stellung genommen und hiezu im Einzelnen ausgeführt wie folgt: „In umseits näher bezeichneter Vergaberechtssache erstattet die Auftraggeberin in Ergänzung zum Vorbringen zur beantragten und zwischenzeitlich erlassenen Einstweiligen Verfügung und zur Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung nachstehende I. STELLUNGNAHME:römisch eins. STELLUNGNAHME:
den Ausschreibungsunterlagen erfolgt die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung sowie der Abschluss der Rahmenvereinbarung nach dem Billigstbieterprinzip. Der Zuschlag wird dem Angebot mit dem niedrigsten Gesamtpreis erteilt. Im Rahmen der von der Auftraggeberin durchgeführten Angebotsprüfung stellte sich unter anderem heraus, dass dem Angebot der Antragstellerin eine den arbeits- und kollektivvertraglichen Bestimmungen widersprechende Kalkulation zugrunde liegt. Über das Beschaffungsportal der Auftraggeberin (http://***.vemap.com) wurde die Antragstellerin am 28.05.2014 informiert, dass ihr Angebot „aufgrund einer gesetzlichen bzw. rechtwidrigen Zusammensetzung des Gesamtpreises (Nichteinhaltung von arbeitsrechtlichen/ kollektivvertraglichen Bestimmungen) ausgeschieden“ wird. Ergänzend führte die Auftraggeberin an, dass der Stundensatz der FR [Anm: Fensterreinigung] unter dem Kollektivvertrag liegt, zumal eine Quadratmeterleistung von 15 m²/Stunde nicht nachvollziehbar ist. Unter einem wurden alle Bieter informiert, dass der Zuschlag der Firma C Reinigung GmbH mit einem Angebotspreis von EUR 146.972,84 erteilt werden soll. B e w e i s : • Ausschreibungsunterlagen; • Vergabeakt; • weitere Beweise vorbehalten. 6. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung:
seiner Überschrift bezieht sich die Bestimmung nur auf die Zuschlagsentscheidung. Darüber hinaus besteht die Mitteilungspflicht expressis verbis nur gegenüber den verbliebenen Bietern, sodass einerseits die Ausscheidensentscheidung auch deshalb nicht erfasst sein kann und sich andererseits ausgeschiedene Bieter darauf jedenfalls nicht berufen können. Ein Verstoß gegen § 131 BVergG liegt dementsprechend nicht vor.Ein Verstoß gegen Paragraph 131, BVergG liegt dementsprechend nicht vor. c) Zur Angebotskalkulation Die Antragstellerin führt in ihrem Antrag auf Nichtigerklärung aus, dass ihr Angebot ausschreibungskonform gewesen sein und dementsprechend nicht ausgeschieden werden hätte dürfen. Wie sich aus der der Antragstellerin zur Kenntnis gebrachten Entscheidung ergibt, wurde das Angebot aber nicht wegen eines Widerspruchs zu den Ausschreibungsunterlagen ausgeschieden, sondern weil offenbar arbeitsrechtliche und kollektivvertragliche Bestimmungen nicht eingehalten werden. Der für die Fensterreinigung veranschlagte Stundensatz für die Fensterreinigung liegt nämlich offenbar unter dem kollektivvertraglich festgelegten Mindestlohn, weil die Antragstellerin offenbar von einer nicht nachvollziehbaren Leistung von 15m2/Stunde ausgeht. Wie sich im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung ergeben und auch von der Antragstellerin im Nachprüfungsantrag festgehalten wird, geht diese von Lohnnebenkosten von (nur) 73% aus. Die Wirtschaftskammer Tirol (Innung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal, Fassaden- und Gebäudereiniger) setzt die Lohnnebenkosten mit 100 % an. Die Auftraggeberin hat aus eigener Erfahrung mit Lohnnebenkosten von 85 % gerechnet, also bereits „bieterfreundlicher“ als die WKO in ihrer Vorgabe und Empfehlung. Allein aus diesem Umstand ergibt sich, dass die Kalkulation der Antragstellerin nicht plausibel ist. Der VKS Wien hat diesbezüglich in seiner Entscheidung vom 17.08.2006 zu VKS-***/** festgehalten, dass ein Auftraggeber bei erheblichen Abweichen der Ansätze für Lohnnebenkosten von der Musterschätzung der Wirtschaftskammer zu Recht von einer nicht plausiblen Kalkulation ausgeht. Wenn sich die Antragstellerin auf die in § 17 des Kollektivvertrags enthaltenen Leistungswerte bezieht, so übersieht sie dabei, dass sich die Quadratmeterleistung von 15 m² nur auf Grundreinigung bezieht; aus einer Zusammenschau mit der in der Lohnvereinbarung enthaltenen Einteilung der Leistungsgruppen ergibt sich jedoch, dass es sich bei Grund- und Fensterreinigung, die gesondert aufgezählt werden, um unterschiedliche Bereiche handelt. Die Leistungswerte für die Grundreinigung sind daher für die Fensterreinigung gar nicht einschlägig.Wenn sich die Antragstellerin auf die in Paragraph 17, des Kollektivvertrags enthaltenen Leistungswerte bezieht, so übersieht sie dabei, dass sich die Quadratmeterleistung von 15 m² nur auf Grundreinigung bezieht; aus einer Zusammenschau mit der in der Lohnvereinbarung enthaltenen Einteilung der Leistungsgruppen ergibt sich jedoch, dass es sich bei Grund- und Fensterreinigung, die gesondert aufgezählt werden, um unterschiedliche Bereiche handelt. Die Leistungswerte für die Grundreinigung sind daher für die Fensterreinigung gar nicht einschlägig. Auch aus der bereits zuvor zitierten Stellungnahme der WKO vom 6.2.2012 ergibt klar, dass Grundreinigung und Fensterreinigung unterschiedliche Bereiche darstellen; die Leistungswerte für die Grundreinigung können demnach für die Fensterreinigung nicht herangezogen werden. In Bezug auf die Fensterreinigung gibt die WKO in der Stellungnahme vom 6.2.2012 bekannt, dass für einseitige Glasreinigung 24 m²/Stunde und für einseitige Glasreinigung mit Stock und Rahmen 18m2/Stunde realistisch sind. Bei doppelseitiger Reinigung, wie laut Ausschreibung durchzuführen, betragen die realistischen Stundenwerte daher 12 m²/Stunde bzw. 9 m²/Stunde mit Stock und Rahmen. Da
der Ausschreibung auch Stock und Rahmen zu reinigen sind, kalkuliert die Antragstellerin offenbar mit einer – völlig unrealistischen – Mehrleistung von 40 %! Hinzu kommt, aber von der Antragstellerin vollkommen außer Acht gelassen wird, dass
der Ausschreibung auch vorhandene Jalousien zu reinigen sind. Die Notwendigkeit, auch die zu den Fenstern gehörigen Jalousien zu reinigen, führt nochmals zu einer deutlichen Reduzierung der ohnehin schon unrealistischen Leistungswerte. Im Detail ergibt sich aus dem Angebot der Antragstellerin wie folgt: Der kollektivvertragliche Mindestlohn für die Lohngruppe 2 – welche hier zum Einsatz kommt – beträgt
der einschlägigen Lohnvereinbarung vom 01.01.2014 EUR 8,93.Der kollektivvertragliche Mindestlohn für die Lohngruppe 2 – welche hier zum Einsatz kommt – beträgt
Paragraph 3, der einschlägigen Lohnvereinbarung vom 01.01.2014 EUR 8,93. Die Antragstellerin hat die Fensterreinigung KIGA+NMS+SH mit EUR 2.200,00 angeboten. Insgesamt sind 2.033,69m² Fensterflächen plus Stöcke und Jalousien zu reinigen. Die Antragstellerin hat mit einer zu erbringenden Reinigungsfläche von 15m² pro Stunde kalkuliert. Dieser Ansatz ist zu hoch und ist die Auftraggeberin mit einer maximalen Fläche von 12,5m² pro Stunde ausgegangen, wobei eben zusätzlich auch die Stöcke und Jalousien zu reinigen sind und diese Leistungen in der reinen Quadratmeterleistung enthalten sind. Die WKO geht in ihrer Stellungnahme von einer Quadratmeterleistung von 12m² pro Stunde aus, sodass der Ansatz der Auftraggeberin auch schon „bieterfreundlicher“ ist als die Kammerempfehlung. Die Gesamtfläche von 2.033,69m² dividiert durch die maximale realistische Reinigungsfläche pro Stunde von 12,5 ergibt 162,70 Stunden. Aus dem lohnbedingten Bestandteil der Fensterreinigung von EUR 2.220,00 und dem errechneten Zeitaufwand von 162,70 Stunden ergibt sich ein Stundensatz von EUR 13,52 inklusive 85% Lohnnebenkosten. Daraus ergibt sich wieder ein reiner Stundenlohn ohne Lohnnebenkosten für die Lohngruppe 2 von EUR 7,31, dieser liegt somit deutlich unter dem kollektivvertraglichen Mindestlohn von EUR 8,93.
G hat der Auftraggeber in der Ausschreibung vorzusehen, dass die Erstellung des Angebots für in Österreich zu erbringende Leistungen unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat und dass sich der Bieter verpflichtet, bei der Durchführung des Auftrages in Österreich diese Vorschriften einzuhalten. Dieser Vorgabe ist der Auftraggeber in Punkt 1.16 der Ausschreibung nachgekommen. Auftraggeber und Bieter sind somit an die arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen und die kollektivvertraglichen Mindestlöhne gebunden.
Paragraph 84, Absatz 2, BVergG hat der Auftraggeber in der Ausschreibung vorzusehen, dass die Erstellung des Angebots für in Österreich zu erbringende Leistungen unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat und dass sich der Bieter verpflichtet, bei der Durchführung des Auftrages in Österreich diese Vorschriften einzuhalten. Dieser Vorgabe ist der Auftraggeber in Punkt 1.16 der Ausschreibung nachgekommen. Auftraggeber und Bieter sind somit an die arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen und die kollektivvertraglichen Mindestlöhne gebunden. Aufgrund der vorangehenden Umstände ergibt sich, dass die Kalkulation der Antragstellerin keineswegs plausibel war und der niedrige Angebotspreis nur durch Unterschreitung kollektivvertraglicher Mindestlöhne erzielt werden kann. Ein solches Angebot ist jedoch unzulässig. Das Angebot war daher zwingend
G auszuscheiden. Ein solches Angebot ist jedoch unzulässig. Das Angebot war daher zwingend
Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3 und 7 BVergG auszuscheiden. Anzumerken ist, dass nicht nur das Angebot der Antragstellerin wegen Unterschreiten der kollektivvertraglichen Mindestlöhne ausgeschieden wurde. Die anderen ausgeschiedenen Bieter haben die Ausscheidensentscheidung akzeptiert. B e w e i s : • wie bisher; • Stellungnahme WKO vom 6.12.2012; • Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich 81.40 Denkmalreinigung, Fassadenreinigung, Gebäudereinigung zum Thema mögliche Fensterreinigungsfläche pro Stunde, wobei in Tirol nur zwei gerichtlich beeidete Sachverständige eingetragen sind: Herr H H, Adresse, PLZ X, Tel 05**/*** ***, eMail: ***@xx.at; oderHerr H H, Adresse, PLZ römisch zehn, Tel 05**/*** ***, eMail: ***@xx.at; oder Herr Mag.(FH) L L MSc, Adresse, PLZ M, Tel: 05**/****, eMail: ****@xx.at; • Rahmenkollektivvertrag für ArbeiterInnen in der Denkmal-, Fassaden und Gebäudereinigung vom 01.01.2013; • Lohnvereinbarung für ArbeiterInnen in der Denkmal-, Fassaden und Gebäudereinigung vom 01.01.2014; • Lohnvereinbarung; • weitere Beweise vorbehalten.
G zu beurteilen ist.
G trifft den Auftraggeber die Pflicht (der Auftraggeber muss Aufklärung über die Positionen .... ) eine vertiefte Angebotsprüfung vornehmen, wenn dieser Zweifel an der Angemessenheit von Preisen hat. Im Zuge dieser vertieften Angebotsprüfung muss der Auftraggeber
G vom Bieter schriftliche Aufklärung verlangen. Dies ist im vorliegenden Vergabeverfahren nicht geschehen. Gerade der oben dargestellte marginale Preisunterschied von lediglich 0,66 % (!) bezogen auf das vermeintliche Bestgebot hätte dazu fuhren müssen, dass die Auftraggeberin in die vertiefte Angebotsprüfung eintritt. Die Auftraggeberin führt in ihrer spärlichen Begründung für die Ausscheidung selbst aus, dass die Quadratmeterleistung von 15 m²/Std. nicht nachvollziehbar sei. Die Auftraggeberin räumt daher selbst ein, dass eine vertiefte Angebotsprüfung verbunden mit einem Aufklärungsersuchen an die Antragstellerin zwingend geboten gewesen wäre.2.2. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Preisangemessenheitsprüfung durch den Auftraggeber
Paragraph 125, BVergG zu beurteilen ist.
Paragraph 125, Absatz 3, BVergG trifft den Auftraggeber die Pflicht (der Auftraggeber muss Aufklärung über die Positionen .... ) eine vertiefte Angebotsprüfung vornehmen, wenn dieser Zweifel an der Angemessenheit von Preisen hat. Im Zuge dieser vertieften Angebotsprüfung muss der Auftraggeber
Paragraph 125, Absatz 5, BVergG vom Bieter schriftliche Aufklärung verlangen. Dies ist im vorliegenden Vergabeverfahren nicht geschehen. Gerade der oben dargestellte marginale Preisunterschied von lediglich 0,66 % (!) bezogen auf das vermeintliche Bestgebot hätte dazu fuhren müssen, dass die Auftraggeberin in die vertiefte Angebotsprüfung eintritt. Die Auftraggeberin führt in ihrer spärlichen Begründung für die Ausscheidung selbst aus, dass die Quadratmeterleistung von 15 m²/Std. nicht nachvollziehbar sei. Die Auftraggeberin räumt daher selbst ein, dass eine vertiefte Angebotsprüfung verbunden mit einem Aufklärungsersuchen an die Antragstellerin zwingend geboten gewesen wäre. 2.
G 2006 um jeweils gesonderte anfechtbare Entscheidungen. Bei den gegenständlichen Entscheidungen (Ausscheidensentscheidung und Zuschlagsentscheidung) handelt es sich
Paragraph 2, Absatz 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 um jeweils gesonderte anfechtbare Entscheidungen.
NG 2006 ist das Landesverwaltungsgericht bis zur Erteilung des Zuschlages bzw bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz 2006 und die hiezu erlassenen Verordnungen oder gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständigGemäß Paragraph 3, Absatz 2, TVergNG 2006 ist das Landesverwaltungsgericht bis zur Erteilung des Zuschlages bzw bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz 2006 und die hiezu erlassenen Verordnungen oder gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig 1. zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie 2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte. Das Vergabeverfahren wurde nicht beendet und ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zu einer Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen und zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung
Vm § 11 TVergNG 2006 zuständig. Das Vergabeverfahren wurde nicht beendet und ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zu einer Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen und zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung
Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, TVergNG 2006 zuständig. Bei der Auftraggeberin handelt es sich um eine öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 1 TVergNG 2006, deren Auftragsvergabe der Nachprüfung und der Kontrolle durch das Landesverwaltungsgericht Tirol unterliegen.Bei der Auftraggeberin handelt es sich um eine öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph eins, TVergNG 2006, deren Auftragsvergabe der Nachprüfung und der Kontrolle durch das Landesverwaltungsgericht Tirol unterliegen. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich zugrunde, wobei Gegenstand des gegenständlichen Auftrages die tägliche Unterhaltsreinigung und periodische Fenster- und Grundreinigung für die Schule Z, Kindergarten, Neue Mittelschule und Schülerhort, ***-Straße in PLZ X, ist und wurde von der Auftraggeberin ein offenes Verfahren nach dem „Billigstbieterprinzip“ gewählt. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich zugrunde, wobei Gegenstand des gegenständlichen Auftrages die tägliche Unterhaltsreinigung und periodische Fenster- und Grundreinigung für die Schule Z, Kindergarten, Neue Mittelschule und Schülerhort, ***-Straße in PLZ römisch zehn, ist und wurde von der Auftraggeberin ein offenes Verfahren nach dem „Billigstbieterprinzip“ gewählt.
Abs 1 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 kann ein Unternehmer bis zur Erteilung des Zuschlages bzw bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, wennGemäß Paragraph 5, Absatz eins, Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 kann ein Unternehmer bis zur Erteilung des Zuschlages bzw bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, wenn 1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes 2006 unterliegenden Vertrages behauptet und 2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
G 2006 ist im offenen Verfahren sowohl die Ausscheidensentscheidung, als auch die Zuschlagsentscheidung eine gesondert anfechtbare Entscheidung.
Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 ist im offenen Verfahren sowohl die Ausscheidensentscheidung, als auch die Zuschlagsentscheidung eine gesondert anfechtbare Entscheidung. Der gegenständliche Nachprüfungsantrag war nach § 7 TVergNG 2006 nicht unzulässig und enthielt die im Gesetz geforderten notwendigen Angaben. Das Interesse am Abschluss eines Vertrages und der drohende Schaden wurden glaubhaft gemacht. Die Gebühr für die Inanspruchnahme des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde entrichtet. Der gegenständliche Nachprüfungsantrag war nach Paragraph 7, TVergNG 2006 nicht unzulässig und enthielt die im Gesetz geforderten notwendigen Angaben. Das Interesse am Abschluss eines Vertrages und der drohende Schaden wurden glaubhaft gemacht. Die Gebühr für die Inanspruchnahme des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde entrichtet. Nach § 9 Abs 1 TVergNG 2006 sind Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber. Nach Paragraph 9, Absatz eins, TVergNG 2006 sind Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber. Nach § 9 Abs 2 TVergNG 2006 sind Parteien des Nachprüfungsverfahrens weiters jene Unternehmer, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (Antragsgegner); Insbesondere ist im Fall der Anfechtung der Zuschlagsentscheidung der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter Partei des Nachprüfungsverfahrens. Nach Paragraph 9, Absatz 2, TVergNG 2006 sind Parteien des Nachprüfungsverfahrens weiters jene Unternehmer, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (Antragsgegner); Insbesondere ist im Fall der Anfechtung der Zuschlagsentscheidung der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter Partei des Nachprüfungsverfahrens. Nach § 9 Abs 3 TVergNG 2006 verliert der in einer Zuschlagsentscheidung für einen Zuschlag in Aussicht genommene Bieter seine Parteistellung, wenn er seine begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab der Zustellung der persönlichen Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens (§ 8 Abs 4) erhebt. Der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter hat keine begründeten Einwendungen binnen der oben angesprochenen Frist beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht. Nach Paragraph 9, Absatz 3, TVergNG 2006 verliert der in einer Zuschlagsentscheidung für einen Zuschlag in Aussicht genommene Bieter seine Parteistellung, wenn er seine begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab der Zustellung der persönlichen Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens (Paragraph 8, Absatz 4,) erhebt. Der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter hat keine begründeten Einwendungen binnen der oben angesprochenen Frist beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht. Im gegenständlichen Verfahren hat die Antragstellerin ein Angebot gelegt, welches – wie bereits ausgeführt – ausgeschieden wurde. Grundsätzlich soll die Ausschreibung die Bieter möglichst eingehend über den künftigen Leistungsvertrag informieren. Bei der Auslegung von Ausschreibungsbedingungen ist deren objektive Bedeutung zu ermitteln. Der Auftraggeber hat in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen, ob der Zuschlag dem technisch wirtschaftlich günstigsten Angebot (Bestbieterermittlung) oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis (Billigstbieterermittlung) erteilt werden soll. Der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis ist aber nur dann zulässig, wenn in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen der Qualitätsstandard der Leistung klar und eindeutig definiert ist, sodass die Festlegungen in der Ausschreibung qualitativ gleichwertige Angebote sicherstellen. Gegenständlich wurde – wie bereits ausgeführt – nach dem Billigstbieterprinzip ausgeschrieben.
G 2006 erfolgt die Prüfung der Angebote in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien. Der Begriff „Kriterien“ bezieht sich dabei nicht nur auf Eignungs- oder Zuschlagskriterien, sondern ua auch auf sonstige Maßgaben des Auftraggebers in den Ausschreibungsunterlagen sowie auch sonstige Anforderungen an die Preisangemessenheit (vgl Gölles in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hg], Bundesvergabegesetz 2006, Loseblattkommentar, Rn 5 zu § 123).
Paragraph 123, Absatz eins, BVergG 2006 erfolgt die Prüfung der Angebote in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien. Der Begriff „Kriterien“ bezieht sich dabei nicht nur auf Eignungs- oder Zuschlagskriterien, sondern ua auch auf sonstige Maßgaben des Auftraggebers in den Ausschreibungsunterlagen sowie auch sonstige Anforderungen an die Preisangemessenheit vergleiche Gölles in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hg], Bundesvergabegesetz 2006, Loseblattkommentar, Rn 5 zu Paragraph 123,). Nach Angebotsöffnung wurden die gegenständlichen Angebote geprüft. Bei dieser Angebotsprüfung nahm sodann die vergebende Stelle eine Bewertung vor. Die Bewertung der vergebenden Stelle war dergestalt, dass Angebote, welche
G 2006 ist auch die Preisangemessenheit unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 125 BVergG 2006 vorzunehmen und kann nur unter diesen Voraussetzungen letztlich ein Ausscheiden des Angebots
G 2006 wegen nicht plausibel zusammengesetzten Gesamtpreises erfolgen.
Paragraph 123, BVergG 2006 ist auch die Preisangemessenheit unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Paragraph 125, BVergG 2006 vorzunehmen und kann nur unter diesen Voraussetzungen letztlich ein Ausscheiden des Angebots
Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006 wegen nicht plausibel zusammengesetzten Gesamtpreises erfolgen. Abgesehen davon, dass die Auftraggeberin nicht nachvollziehbar darlegen konnte, dass sie im gegenständlichen Fall tatsächlich von vergleichbaren Erfahrungswerten ausgehen konnte, da sie insbesondere das Kriterium der m²-Leistung letztlich eigenständig festlegte, ohne dies an der aktuellen Reinigungsleistung zu hinterfragen oder auch die Antragstellerin dazu zu befragen, wie diese auf die von ihr angegebene m²-Leistung von 15 m² pro Stunde gelangt, wenn der Auftraggeberin dies nicht als machbar erschienen sein sollte, hat die Auftraggeberin auch hinsichtlich der Lohnnebenkosten keine Auskunft der Antragstellerin eingeholt, sondern diese auf Grundlage ihrer eigenen Vorgaben berechnet und als wiederum ihren eigenen Vorgaben nicht entsprechend qualifiziert, ohne diese Vorgaben im Vorfeld bekannt gemacht zu haben. Insbesondere hat sie aber auf die Vornahme einer vertieften Angebotsprüfung im Sinn des § 125 Abs 4 Z 3 BVergG 2006 unterlassen.Abgesehen davon, dass die Auftraggeberin nicht nachvollziehbar darlegen konnte, dass sie im gegenständlichen Fall tatsächlich von vergleichbaren Erfahrungswerten ausgehen konnte, da sie insbesondere das Kriterium der m²-Leistung letztlich eigenständig festlegte, ohne dies an der aktuellen Reinigungsleistung zu hinterfragen oder auch die Antragstellerin dazu zu befragen, wie diese auf die von ihr angegebene m²-Leistung von 15 m² pro Stunde gelangt, wenn der Auftraggeberin dies nicht als machbar erschienen sein sollte, hat die Auftraggeberin auch hinsichtlich der Lohnnebenkosten keine Auskunft der Antragstellerin eingeholt, sondern diese auf Grundlage ihrer eigenen Vorgaben berechnet und als wiederum ihren eigenen Vorgaben nicht entsprechend qualifiziert, ohne diese Vorgaben im Vorfeld bekannt gemacht zu haben. Insbesondere hat sie aber auf die Vornahme einer vertieften Angebotsprüfung im Sinn des Paragraph 125, Absatz 4, Ziffer 3, BVergG 2006 unterlassen. Die vergebende Stelle hat daher im Nachhinein beim ausgeschriebenen Billigstbieterprinzip mit nicht bekannt gemachten Kriterien die Angebote im Einzelnen bewertet und danach auch Bieter ausgeschieden. Das Billigstbieterprinzip kann vom Auftraggeber grundsätzlich gewählt werde, sofern der Qualitätsstandard der Leistung in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen klar und eindeutig definiert ist. Hat der Auftraggeber einmal das Billigstbieterprinzip gewählt, so spielt eine über dem gewählten Qualitätsstandard hinausgehende höhere oder geringere Überschreitung dieses festgelegten Mindeststandards für den Zuschlag keine Rolle mehr. Die vergebende Stelle hätte darüber hinaus bei der Antragstellerin nachfragen müssen, wie sich die einzelnen Punkte im Angebot der Antragstellerin zusammensetzen. Die Antragstellerin kalkuliert mit 15 m²/Stunde und erhält dadurch einen Stundensatz von Euro 17,42. Die vergebende Stelle hätte diesbezüglich eine vertiefte Angebotsprüfung durchführen müssen, was diese unterlassen hat. Die Auftraggeberin hat das Ausscheiden mit der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher/kollektivvertragrechtlicher Bestimmungen begründet, da der Stundensatz unter dem Kollektivvertrag liege und die Quadratmeterleistung nicht nachvollziehbar sei. Diese Quadratmeterleistung hat die Auftraggeberin nicht hinterfragt, sondern nur ihre eigene Annahme einer erzielbaren Quadratmeterleistung als einzig richtig angenommen, ohne diese Annahme aber im Vorfeld zu kommunizieren oder eben dann auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen und die Antragstellerin dazu um Aufklärung zu ersuchen. Die Kollektivvertragswidrigkeit ergibt sich lediglich aufgrund der von der Antragstellerin vorgenommenen Berechnung des Stundelohns unter Zugrundelegung ihrer Annahme einer Quadratmeterleistung und liegt nicht schon von sich aus ein Stundenlohn unter dem Kollektivvertrag vor. So musste auch die Zeugin E E bestätigen, dass der Lohn dem Kollektivvertrag entspricht, wenn die von der Antragstellerin angegebene Quadratmeterleistung angenommen wird. Insgesamt erfolgte daher die Ausscheidung zu Unrecht und musste die Zuschlagsentscheidung aus diesem Grund für nichtig erklärt werden. Damit ergibt sich aber auch, dass die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären war, da die Antragstellerin zu Unrecht ausgeschieden wurde und – da das Verfahren nach dem „Billigstbieterprinzip“ durchgeführt wurde, diese ein gegenüber der nunmehrigen in Aussicht genommenen Billigstbieterin preislich günstigeres Angebot abgegeben hat.
NG 2006 hat der Antragsteller für Anträge nach den §§ 5 Abs 1, 11 Abs 1 und 14 Abs 1 bei der Einbringung des Antrages eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren richtet.
Paragraph 19, Absatz eins, TVergNG 2006 hat der Antragsteller für Anträge nach den Paragraphen 5, Absatz eins, 11, Absatz eins und 14 Absatz eins, bei der Einbringung des Antrages eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren richtet.
NG 2006 hat der vor dem Landesverwaltungsgericht gänzlich oder zumindest teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz der von ihm nach Abs 1 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner (Gebührenersatz). Der Antragsteller hat auch Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Das Landesverwaltungsgericht hat über den Gebührenersatz in seiner Entscheidung abzusprechen.
Paragraph 19, Absatz 5, TVergNG 2006 hat der vor dem Landesverwaltungsgericht gänzlich oder zumindest teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz der von ihm nach Absatz eins, entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner (Gebührenersatz). Der Antragsteller hat auch Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Das Landesverwaltungsgericht hat über den Gebührenersatz in seiner Entscheidung abzusprechen.
NG 2006 besteht ein Anspruch auf Gebührenersatz nach Abs 5 für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann, wennGemäß Paragraph 19, Absatz 6, TVergNG 2006 besteht ein Anspruch auf Gebührenersatz nach Absatz 5, für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann, wenn
NG 2006 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach dem Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, außer Kraft. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. …
Paragraph 12, Absatz 4, TVergNG 2006 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach dem Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, außer Kraft. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. … Die einstweilige Verfügung war daher von Amts wegen spruchgemäß aufzuheben. Die Entscheidung wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2014 mündlich verkündet. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Für den Senat 3:Dr. Sigmund RosenkranzFür den Senat 3:, Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.S3.1593.11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.