← Österreich

LVwG-2014/S3/1593-11

Obsah (17)§ 25a§ 34§ 1§ 3§ 2§ 6§ 19§§ 123§ 131§ 129§ 17§ 11§ 84§ 125§ 10§ 5§ 12

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/S3/1593-11 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Mit Schriftsatz vom 06.06.2014, beim Landesverwaltungsgerich

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.5. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. M i t t e i l u n g Die Antragstellerin hat nach dem Gebührengesetz 1957 folgende Eingabegebühren zu entrichten: Nachprüfungsantrag vom 06.ß06.2014 Euro 14,30 Beilage ./A, 1 Bogen Euro 3,90 Beilage ./B, 1 Bogen Euro 3,90 Beilage ./C, 1 Bogen Euro 3,90 Schriftsatz vom 21.07.2104 Euro 14,30 Beilage ./D, 1 Bogen Euro 3,90 Summe Euro 44,20 Die Gebührenentrichtung hat auf das Konto des Amtes der Tiroler Landesregierung bei der Landeshypothekenbank Tirol AG, IBAN: AT** ****, ****, ****, ****, BIC: *****, unter Angabe der gegenständlichen Aktenzahl mittels des beiliegenden Erlagscheines zu erfolgen. Die Zahlung muss bar und abzugsfrei in der oben genannten Höhe erfolgen, sodass die Behörde über den vollen Gebührenbetrag verfügen kann. Die Entrichtung der Gebührenschuld hat innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des § 9 Gebührengesetz erfolgen. Die Entrichtung der Gebührenschuld hat innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des Paragraph 9, Gebührengesetz erfolgen. Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird

§ 34

Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird.Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird

Paragraph 34, Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 06.06.2014, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 06.06.2014 eingelangt, hat die Antragstellerin die Nachprüfung der von der Auftraggeberin im Betreff näher bezeichneten Ausschreibung beantragt und gleichzeitig einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt. Im Einzelnen wird im Schriftsatz vom 06.06.2014 ausgeführt wie folgt: „In umseits bezeichneter Rechtssache hat die W Reinigung GmbH & Co KG Rechtsanwalt Dr. R R, Adresse 2, PLZ Y, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt. Es wird daher ersucht, sämtliche Zustellungen im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren ausschließlich an den bevollmächtigten Rechtsvertreter vorzunehmen. Die Antragstellerin stellt im Hinblick auf die Zuschlagsentscheidung für die tägliche Unterhaltsreinigung und periodische Fenster- und Grundreinigung im Vergabeverfahren „Ausschreibung Schule Z, Kindergarten, Neue Mittelschule und Schülerhort, ***-Straße in X" nachstehenden I. NACHPRÜFUNGSANTRAGrömisch eins. NACHPRÜFUNGSANTRAG 1. Bezeichnung der Auftraggeberin: Das Vergabeverfahren wurde am 26.3.2014 bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wird als Auftraggeberin die Stadt X genannt. Als Kontaktstelle ist die O Immobilien GmbH, Adresse 3, PLZ X, zu Händen Frau E E, angegeben.In der Bekanntmachung wird als Auftraggeberin die Stadt römisch zehn genannt. Als Kontaktstelle ist die O Immobilien GmbH, Adresse 3, PLZ römisch zehn, zu Händen Frau E E, angegeben. 2. Zulässigkeit des Antrags: 2.1 Die Auftraggeberin ist öffentlicher Auftraggeber

§ 1Abs.

1 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 in der Fassung LGB1. 130/2013 (in der Folge TVNG).2.1 Die Auftraggeberin ist öffentlicher Auftraggeber

Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 in der Fassung LGB

  1. 130 aus 2013, (in der Folge TVNG). Ungeachtet der (unrichtigen) Festlegung in Punkt VI.
  2. dahingehend, dass zuständige Stelle für Rechtsbehelfe-/Nachprüfungsverfahren der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol sei, ist

§ 3Abs.

1 TVNG das Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung über einen Antrag zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren und zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen zuständig.Ungeachtet der (unrichtigen) Festlegung in Punkt römisch sechs. 4. 1. dahingehend, dass zuständige Stelle für Rechtsbehelfe-/Nachprüfungsverfahren der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol sei, ist

Paragraph 3, Absatz eins, TVNG das Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung über einen Antrag zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren und zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen zuständig. 2.2 Nach den Festlegungen in der Bekanntmachung führt die Auftraggeberin ein offenes Verfahren zum Abschluss einer Vereinbarung über Dienstleistungen durch. Aufgrund des Auftragswertes wird das Vergabeverfahren nach den Bestimmungen für den Oberschwellenbereich durchgeführt. Angefochten wird die Zuschlagsentscheidung, die

§ 2Z 16 lit. a sublit aa Bundesvergabegesetz (in der Folge BVerg

G) gesondert anfechtbar ist.Angefochten wird die Zuschlagsentscheidung, die

Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, Bundesvergabegesetz (in der Folge BVergG) gesondert anfechtbar ist.

§ 6Abs.

1 TVNG sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Oberschwellenbereich bei der Übermittlung auf elektronischem Weg binnen zehn Tagen einzubringen.

Paragraph 6, Absatz eins, TVNG sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Oberschwellenbereich bei der Übermittlung auf elektronischem Weg binnen zehn Tagen einzubringen. Die Zuschlagsentscheidung wurde der Antragstellerin am 28.5.2014 übermittelt bzw. von dieser eingesehen. Die Frist für die Einbringung eines Nachprüfungsantrages endet daher unter Berücksichtigung des Wochenendes bzw. des Feiertages am 10.6.2014, 24:00 Uhr. Die Antragstellung ist rechtzeitig. Beweis: Bekanntmachung vom 26.3.2014; Zuschlagsentscheidung vom 28.5.2014. 3. Pauschalgebühr:

der Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung in der Fassung LGBl. 144/2012 ist mit der Antragstellung eine Gesamtpauschalgebühr in Höhe von insgesamt € 2.490,- (€ 1.660,- für den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und € 830,- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) entrichtet worden. Ein Einzahlungsnachweis ist dem Schriftsatz beigelegt.

der Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung in der Fassung Landesgesetzblatt 144 aus 2012, ist mit der Antragstellung eine Gesamtpauschalgebühr in Höhe von insgesamt € 2.490,- (€ 1.660,- für den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und € 830,- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) entrichtet worden. Ein Einzahlungsnachweis ist dem Schriftsatz beigelegt. Beweis: Einzahlungsnachweis der Pauschalgebühren.

  1. Sachverhalt: Mit Bekanntmachung vom 26.3.2014 hat die Auftraggeberin ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages eingeleitet. Gegenstand der Ausschreibung ist die tägliche Unterhaltsreinigung und periodische Fenster- und Grundreinigung in der Schule Z, Kindergarten, Neue Mittelschule und Schülerhort an der Anschrift PLZ X, ***-Straße. Mit Bekanntmachung vom 26.3.2014 hat die Auftraggeberin ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages eingeleitet. Gegenstand der Ausschreibung ist die tägliche Unterhaltsreinigung und periodische Fenster- und Grundreinigung in der Schule Z, Kindergarten, Neue Mittelschule und Schülerhort an der Anschrift PLZ römisch zehn, ***-Straße. Als einziges Zuschlagskriterium wurde der niedrigste Preis definiert. In weiterer Folge hat die Antragsteller in ein ausschreibungskonformes Angebot fristgerecht abgegeben. Die Anbotsöffnung erfolgte am 23.5.
  2. Am 28.5.2014 wurde sodann die Zuschlagsentscheidung bekannt gegeben und als angeblicher Bestbieter die C Reinigung GmbH, PLZ U, mit dem Bestgebot in Höhe von € 146.972,84 mitgeteilt. Die Antragstellerin hat einen günstigeren Preis angeboten, nämlich € 146.002,73, das Angebot der Antragstellerin wurde aber entsprechend dem Kommentar der Auftraggeberin aufgrund einer gesetzlichen bzw. rechtswidrigen Zusammensetzung des Gesamtpreises ausgeschieden. Als Begründung ist lediglich angeführt: Der Stundensatz der FR liegt unter dem Kollektivvertrag. Die Quadratmeterleistung von 15 m²/Std. ist nicht nachvollziehbar. Die Ausscheidung der Antragstellerin erfolgte zu Unrecht, im Hinblick auf das preislich günstigere Angebot hätte die Antragstellerin den Zuschlag erhalten müssen. Beweis: wie bisher; vorzulegender Vergabeakt.
  3. Angaben über das Interesse und den drohenden Schaden: Die Antragstellerin ist einer der führenden Anbieter im Bereich der Gebäudereinigung und österreichweit tätig. Die Antragstellerin hat daher ein großes Interesse an der Leistungserbringung für die Auftraggeberin. Die Erbringung der ausgeschriebenen Dienstleistungen ist ein wesentlicher Geschäftszweig der Antragstellerin. Durch die Rechtswidrigkeit im Zuge der Auftragsvergabe droht ihr daher ein Schaden zu entstehen. Im Übrigen hat die Antragstellerin ihr Interesse am Vertragsabschluss durch die Ausarbeitung und Übersendung der Angebotsunterlagen eindeutig dargelegt. Im Ergebnis entgeht der Antragstellerin die Möglichkeit auf die Zuschlagserteilung und Erzielung eines angemessenen Gewinnes. Der unternehmerische Gewinn kann im Hinblick auf den Auftragsgegenstand und -umfang derzeit seriös nicht beziffert werden. Es ist aber von einer branchenüblichen Gewinnspanne von zumindest 3 % auszugehen. Darüber hinaus sind der Antragstellerin aufgrund der bisherigen Beteiligung am Vergabeverfahren Kosten in Höhe von zumindest € 1.000,-- angefallen (Kosten für die Erstellung der Teilnahme- und Angebotsunterlagen und sonstige mit der Verfahrensteilnahme verbundenen Kosten). Durch die in Punkt
  4. ausgeführten Rechtswidrigkeiten ist daher zumindest ein Schaden in dieser Höhe entstanden, weil diese Kosten mangels Auftragserteilung frustriert wären. Bestandteil des Schadens sind auch die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung im Nachprüfungsverfahren, die derzeit rund € 2.000,-- (exklusive USt) betragen und vom Vertreter der Antragstellerin mit der Unterfertigung des Nachprüfungsantrags bescheinigt werden. Schließlich ist festzuhalten, dass der Antragstellerin durch die drohende rechtswidrige Zuschlagserteilung die Gefahr droht, ein wichtiges Referenzprojekt für zukünftige Vergabeverfahren zu verlieren. Die Rechte der Antragstellerin können nur durch die vorliegenden Anträge gewahrt werden, weil ein vergaberechtskonformer Zustand nur so hergestellt werden kann. Beweis: Einvernahme eines informierten Vertreters der Antragstellerin (der über Aufforderung unverzüglich stellig gemacht werden kann).
  5. Beschwerdepunkte und Bezeichnung der verletzten Rechte: Die Antragstellerin wurde durch die vergaberechtswidrige Vorgangsweise der Auftraggeberin ihren Rechten auf Durchführung eines (vergabe-)rechtskonformen Vergabeverfahrens

§ 19Abs. 1 BVerg

G, insbesondere auf (vergabe-)rechtskonforme Prüfung der Angebote

§§ 123ff BVerg

G, Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung

§ 131BVerg

G verletzt.Die Antragstellerin wurde durch die vergaberechtswidrige Vorgangsweise der Auftraggeberin ihren Rechten auf Durchführung eines (vergabe-)rechtskonformen Vergabeverfahrens

Paragraph 19, Absatz eins, BVergG, insbesondere auf (vergabe-)rechtskonforme Prüfung der Angebote

Paragraphen 123, ff BVergG, Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung

Paragraph 131, BVergG verletzt. Im Einzelnen werden folgende Rechte der Antragstellerin verletzt: ● Recht auf vergaberechtskonforme Prüfung der Angebote ● Recht auf Nichtausscheidung trotz Abgabe eines ausschreibungskonformen Angebotes ● Recht auf Zuschlagsentscheidung und Zuschlagserteilung 7. Vergabeverstöße: Zu den einzelnen Rechtswidrigkeiten bzw. Verstößen im Detail: 7.1 In § 131 BVergG ist festgelegt, dass den unterlegenen Bietern in der Zuschlagsentscheidung sowohl „die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes" als auch „die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes" bekannt zu geben sind. Eine entgegen dieser Verpflichtung bekannt gegebene Zuschlagsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Bieter in seinen

§ 131BVerg

G zustehenden Rechten.7.1 In Paragraph 131, BVergG ist festgelegt, dass den unterlegenen Bietern in der Zuschlagsentscheidung sowohl „die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes" als auch „die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes" bekannt zu geben sind. Eine entgegen dieser Verpflichtung bekannt gegebene Zuschlagsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Bieter in seinen

Paragraph 131, BVergG zustehenden Rechten. Durch dieses Inhaltserfordernis soll gewährleistet werden, dass ein nicht zum Zug gekommener Bieter bereits am Beginn der Stillhaltefrist über jene Informationen verfügt, welche er für einen allfälligen Nachprüfungsantrag benötigt. Eine unzureichende Begründung ist einer Nicht-Begründung gleichzuhalten. Die Auftraggeberin hat in der (angefochtenen) Zuschlagsentscheidung keine konkreten Angaben gemacht, aus welchem Grund das (preislich günstigere!) Angebot der Antragstellerin auszuscheiden war. Die Begründung: Der Stundensatz der FR liegt unter dem Kollektivvertrag, die Quadratmeterleistung von 15 m²/Std. ist nicht nachvollziehbar", ist eine Scheinbegründung und im Übrigen schlicht unrichtig. Im Ergebnis ist die Zuschlagsentscheidung unvollständig und widerspricht § 131 BVergG.Im Ergebnis ist die Zuschlagsentscheidung unvollständig und widerspricht Paragraph 131, BVergG. 7.2 Die Auftraggeberin trifft die Pflicht

§ 123Abs. 1 BVerg

G die Prüfung der Angebote in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien durchzuführen und den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote

§ 129Abs. 1 Z 7 BVerg

G auszuscheiden. Demgemäß sind ausschreibungskonforme Angebote nicht auszuscheiden. Das von der Antragstellerin gelegte Angebot ist ausschreibungskonform und liegt preislich unter dem Angebot des angeblichen Bestbieters C Reinigung GmbH. 7.2 Die Auftraggeberin trifft die Pflicht

Paragraph 123, Absatz eins, BVergG die Prüfung der Angebote in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien durchzuführen und den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote

Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG auszuscheiden. Demgemäß sind ausschreibungskonforme Angebote nicht auszuscheiden. Das von der Antragstellerin gelegte Angebot ist ausschreibungskonform und liegt preislich unter dem Angebot des angeblichen Bestbieters C Reinigung GmbH. Die Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin erfolgte zu Unrecht. Die preisliche Differenz zwischen dem von der Antragstellerin gelegten Angebot und dem Angebot der C Reinigung GmbH beträgt lediglich € 970,11 (!). Allein aufgrund dieses marginalen Unterschieds, der lediglich 0,66 % des Bestbieterangebotes beträgt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der von der Antragstellerin kalkulierte Stundensatz unter dem Kollektivvertrag liegen soll, derjenige des angeblichen Bestbieters C Reinigung aber nicht. Auf der Grundlage des Rahmenkollektivvertrages für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Stand 1.1.2013) unterliegen die zum Einsatz kommenden Arbeitskräfte der Lohngruppe 2, demnach beträgt der Stundenlohn ab 1.1.2014 € 8,

  1. Unter Berücksichtigung der Lohnnebenkosten errechnet sich ein Betrag je Stunde von € 15,
  2. Der von der Antragstellerin angebotene Stundensatz von € 17,50 ist daher unter Berücksichtigung von Material und Gewinnspanne nachvollziehbar, liegt jedenfalls nicht unter dem Kollektivvertrag. § 17 des Kollektivvertrags definiert Leistungswerte. Abs. 1 regelt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in der Lohngruppe 2 eine Quadratmeterleistung von 15 m2/Std. bei Grundreinigung als zulässig. Demgemäß hat die Antragstellerin diese Quadratmeterleistung der Kalkulation zugrunde gelegt.Auf der Grundlage des Rahmenkollektivvertrages für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Stand 1.1.2013) unterliegen die zum Einsatz kommenden Arbeitskräfte der Lohngruppe 2, demnach beträgt der Stundenlohn ab 1.1.2014 € 8,
  3. Unter Berücksichtigung der Lohnnebenkosten errechnet sich ein Betrag je Stunde von € 15,
  4. Der von der Antragstellerin angebotene Stundensatz von € 17,50 ist daher unter Berücksichtigung von Material und Gewinnspanne nachvollziehbar, liegt jedenfalls nicht unter dem Kollektivvertrag. Paragraph 17, des Kollektivvertrags definiert Leistungswerte. Absatz eins, regelt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in der Lohngruppe 2 eine Quadratmeterleistung von 15 m2/Std. bei Grundreinigung als zulässig. Demgemäß hat die Antragstellerin diese Quadratmeterleistung der Kalkulation zugrunde gelegt. Das Angebot der Antragstellerin ist daher ausschreibungskonform. Im Ergebnis wäre das Angebot der Antragstellerin daher nicht auszuscheiden gewesen. Beweis: vorzulegender Vergabeakt.
  5. Anträge: Aus allen diesen Gründen stellt die Antragstellerin nachstehende ANTRÄGE Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge ● die angefochtene Zuschlagsentscheidung für nichtig erklären ● die angefochtene Ausscheidung der Antragstellerin für nichtig erklären ● der Antragstellerin

§ 17

AVG Einsicht in den gesamten Vergabeakt der Auftraggeberin gewähren der Antragstellerin

Paragraph 17, AVG Einsicht in den gesamten Vergabeakt der Auftraggeberin gewähren ● die Angebote der Antragstellerin und alle Teile des Vergabeaktes, welches sich auf ihre Angebote beziehen, von der Akteneinsicht durch allfällige weitere Parteien des Nachprüfungsverfahrens auszunehmen, weil diese Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Antragstellerin enthalten ● eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen ● die Auftraggeberin verpflichten, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von € 2.490,- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Händen der Rechtsvertreter der Antragstellerin zu ersetzen. II. ANTRAG AUF ERLASSUNG EINER EINSTWEILIGEN VERFÜGUNGrömisch zwei. ANTRAG AUF ERLASSUNG EINER EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG 1. Darüber hinaus stellt die Antragstellerin

§ 11

TVNG den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Auftraggeberin im „Vergabeverfahren zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages betreffend tägliche Unterhaltsreinigung und periodische Fenster- und Grundreinigung betreffend Schule Z, Kindergarten, Neue Mittelschule und Schülerhort, ***-Straße in X" untersagt wird, den Zuschlag zu erteilen.1. Darüber hinaus stellt die Antragstellerin

Paragraph 11, TVNG den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Auftraggeberin im „Vergabeverfahren zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages betreffend tägliche Unterhaltsreinigung und periodische Fenster- und Grundreinigung betreffend Schule Z, Kindergarten, Neue Mittelschule und Schülerhort, ***-Straße in X" untersagt wird, den Zuschlag zu erteilen. 2. Die einstweilige Verfügung wird für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens begehrt. 3. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann

§ 11TVNG gleichzeitig mit dem Antrag auf Nichtigerklärung gestellt werden.

Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist daher rechtzeitig. 3. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann

Paragraph 11, TVNG gleichzeitig mit dem Antrag auf Nichtigerklärung gestellt werden. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist daher rechtzeitig.

  1. Als Begründung für die einstweilige Verfügung wird der gesamte, oben angeführte Sachverhalt zur Bescheinigung vorgebracht. Darüber hinaus werden auch die oben angeführten rechtlichen Ausführungen und das übrige Vorbringen zum Inhalt des Begehrens auf einstweilige Verfügung erhoben.
  2. Die Untersagung der Zuschlagsentscheidung ist insbesondere deshalb zwingend erforderlich, weil die Auftraggeberin mit der Erteilung des Zuschlags unumkehrbare Tatsachen schafft, die von der Antragstellerin mit den Mitteln des TVNG nicht mehr beseitigt werden können. Von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist nur dann abzusehen, wenn deren nachteilige Folgen die damit verbundenen Vorteile überwiegen könnten.
  3. Im vorliegenden Fall überwiegt darüber hinaus das Interesse der Antragstellerin auf Beseitigung der von der Auftraggeberin zu verantwortenden Vergabeverstöße bei weitem gegenüber allfälligen nachteiligen Folgen einer derartigen Maßnahme für die Auftraggeberin.
  4. Der Antragstellerin droht im Fall der Zuschlagserteilung an einen Mitbieter der Entgang des Auftrags, sohin entgangener Gewinn, und Kosten für die rechtsfreundliche Vertretung. Zur Höhe und Bescheinigung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im Fall der Abweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wäre die Antragstellerin zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen. Diese Alternative widerstreitet dem Interesse der Antragstellerin an einer raschen Bereinigung des gegenständlichen Rechtsstreits.
  5. Dazu kommt, dass schon allein aufgrund der Notwendigkeit der Durchführung eines zivilrechtlichen Gerichtsverfahrens wegen dessen Dauer und den damit verbundenen Kosten eine ungebührliche Erschwerung der Rechtsdurchsetzung für die Antragstellerin verbunden wäre. Eine einstweilige Verfügung ist nur dann nicht zu erlassen, wenn besondere Gründe eine Ausnahme vom Prinzip des vergaberechtlichen Rechtsschutzes vor Zuschlagserteilung fordern (siehe dazu z.B. BVAN-**/**-**).
  6. Es sind keine besonderen Interessen der Auftraggeberin ersichtlich, die gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechen.
  7. Jeder umsichtige Auftraggeber muss bei der Planung der Ausschreibung bereits ausreichende Zeitpolster für allfällige Verzögerungen durch Kontrollverfahren einkalkulieren. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach Sichtweise des VfGH auch die Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter im öffentlichen Interesse gelegen ist. Die vorliegenden Rechtsverstöße fuhren aber gerade dazu, dass eine Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter ausgeschlossen wird.
  8. Besondere öffentliche Interessen, die für eine Fortführung des Vergabeverfahrens vor der rechtskräftigen Sachentscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol sprechen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Derartige zwingende öffentliche Gründe können grundsätzlich nur geltend gemacht werden, wenn diese vom Auftraggeber nicht vorhergesehen werden konnten und diese nicht zu lassen, Fristen

dem BVergG einzuhalten. Beweis: alle oben angeführten Beweismittel. Aus allen diesen Gründen stellt die Antragstellerin nachstehenden ANTRAG das Landesverwaltungsgericht Tirol möge ● die Auftraggeberin

§ 11Abs.

5 TVNG umgehend vom Einlangen des gegenständlichen Antrags informieren die Auftraggeberin

Paragraph 11, Absatz 5, TVNG umgehend vom Einlangen des gegenständlichen Antrags informieren ● eine einstweilige Verfügung

§ 11

TVNG erlassen, mit welcher der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, den Zuschlag zu erteilen.” eine einstweilige Verfügung

Paragraph 11, TVNG erlassen, mit welcher der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, den Zuschlag zu erteilen.” Zusammen mit diesem Schriftsatz vom 06.06.2014 hat die Antragstellerin Urkunden gelegt, welche zum Akt genommen und wie folgt bezeichnet wurden:  öffentliche Ausschreibung (tägliche Unterhaltsreinigung und periodische Fenster- und Grundreinigung; Bekanntmachung vom 26.03.2014) [Beilage ./A]  Zuschlags- und Ausscheidensentscheidung vom 28.05.2014 [Beilage ./B]  Einzahlungsbeleg Pauschalgebühr Euro 2.490,-- [Beilage ./C] Bereits am 06.06.2014 wurde die Einleitung des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens auf der Homepage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bekannt gemacht. Am 06.06.2014 wurde die Auftraggeberin über die Einleitung des gegenständlichen Verfahrens unterrichtet. Die Antragsgegnerin wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.06.2014 auch über die Einleitung des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und weiters mitgeteilt, dass sie begründete Einwendungen erheben kann. Mit Stellungnahme der Auftraggeberin vom 10.06.2014, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.06.2014 um 16.21 Uhr eingelangt, hat die Auftraggeberin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und hiezu ausgeführt wie folgt: „In umseits näher rubrizierter Vergaberechtssache hat die Auftraggeberin ABC Rechtsanwälte, A B C & Partner OG, Adresse 4, PLZ X mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt. Die umseits angeführten Rechtsanwälte berufen sich auf die ihnen erteilte Vollmacht.„In umseits näher rubrizierter Vergaberechtssache hat die Auftraggeberin ABC Rechtsanwälte, A B C & Partner OG, Adresse 4, PLZ römisch zehn mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt. Die umseits angeführten Rechtsanwälte berufen sich auf die ihnen erteilte Vollmacht. Der Auftraggeberin wurde der Nachprüfungsantrag samt Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung vom 06.06.2014 ebenfalls am 06.06.2014 mit dem Auftrag übermittelt, zum Vorbringen im Schriftsatz und insbesondere zum Vorbringen betreffend den Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung schriftlich, per Fax, einlangend bis Mittwoch, 11.06.2014, 10:00 Uhr, Stellung zu nehmen. Binnen offener Frist erstattet die Auftraggeberin nachstehende S T E L L U N G N A H M E zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung: Die Auftraggeberin spricht sich nicht gegen die Erlassung der beantragten Einstweiligen Verfügung aus. Die Auftraggeberin wird mit gesondertem Schriftsatz zum Nachprüfungsantrag Stellung nehmen. Aus Gründen prozessualer Vorsicht stellt die Auftraggeberin bereits jetzt den A N T R A G den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.“ Mit Schriftsatz vom 25.06.2014, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 25.06.2014 um 15.56 Uhr eingelangt, hat die Auftraggeberin zum Vorbringen im Nachprüfungsantrag Stellung genommen und hiezu im Einzelnen ausgeführt wie folgt: „In umseits näher bezeichneter Vergaberechtssache erstattet die Auftraggeberin in Ergänzung zum Vorbringen zur beantragten und zwischenzeitlich erlassenen Einstweiligen Verfügung und zur Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung nachstehende I. STELLUNGNAHME:römisch eins. STELLUNGNAHME:

  1. Bezeichnung des Vergabeverfahrens Die Auftraggeberin beabsichtigt, die Unterhalts-, Grund- und Sonderreinigung des Objektes Schule Z, Kindergarten, Neue Mittelschule und Schülerhort am Standort ***-Str. ** in PLZ X neu zu vergeben sowie eine Rahmenvereinbarung für die Erbringung weiterer Reinigungsleistungen im zuvor genannten Objekt abzuschließen.Die Auftraggeberin beabsichtigt, die Unterhalts-, Grund- und Sonderreinigung des Objektes Schule Z, Kindergarten, Neue Mittelschule und Schülerhort am Standort ***-Str. ** in PLZ römisch zehn neu zu vergeben sowie eine Rahmenvereinbarung für die Erbringung weiterer Reinigungsleistungen im zuvor genannten Objekt abzuschließen. Das Vergabeverfahren wird als offenes Verfahren im Oberschwellenbereich durchgeführt. Die Übermittlung an die Europäische Union zur Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union erfolgte mittels Online-Formular (http://simap.europa.eu) am 26.03.
  2. Am gleichen Tag erfolgte die Übermittlung zur Bekanntmachung der Ausschreibung an den Boten für Tirol. Am 28.03.2014 wurde die Bekanntmachung der Ausschreibung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union im Internet veröffentlicht. Im Boten für Tirol Stück 13/2014, kundgemacht am 26.03.2014, wurde die Ausschreibung der Unterhalts-, Grund- und Sonderreinigung des Objektes Schule Z, Kindergarten, Neue Mittelschule und Schülerhort am Standort ***-Str. ** in PLZ X auch im Landespublikationsmedium für Tirol veröffentlicht.Im Boten für Tirol Stück 13 aus 2014,, kundgemacht am 26.03.2014, wurde die Ausschreibung der Unterhalts-, Grund- und Sonderreinigung des Objektes Schule Z, Kindergarten, Neue Mittelschule und Schülerhort am Standort ***-Str. ** in PLZ römisch zehn auch im Landespublikationsmedium für Tirol veröffentlicht. B e w e i s : • Bestätigung der Einreichung vom 26.03.2014; • E-Mail an den Boten für Tirol vom 26.03.2014; • Auftragsbekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union; • Bote für Tirol 13/2014 vom 26.03.2014• Bote für Tirol 13 aus 2014, vom 26.03.2014 • weitere Beweise vorbehalten.
  3. Bezeichnung der Auftraggeberin: Auftraggeberin ist die Stadt X, Adresse 5, PLZ X, vertreten durch ihre Tochtergesellschaft O Immobilien GmbH.Auftraggeberin ist die Stadt römisch zehn, Adresse 5, PLZ römisch zehn, vertreten durch ihre Tochtergesellschaft O Immobilien GmbH. Außer Streit gestellt wird, dass die Auftraggeberin öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 BVergG ist.Außer Streit gestellt wird, dass die Auftraggeberin öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, BVergG ist. B e w e i s : • Ausschreibungsunterlagen; • weitere Beweise vorbehalten.
  4. Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol und Rechtzeitigkeit des Antrages: Das Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 idgF regelt die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen unter anderem durch Gemeinden iSd § 3 Abs 1 Z 1 BVergG durch das Landesverwaltungsgericht. Daraus ergibt sich, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol offenkundig nicht unzuständig ist.Das Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 idgF regelt die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen unter anderem durch Gemeinden iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG durch das Landesverwaltungsgericht. Daraus ergibt sich, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol offenkundig nicht unzuständig ist. Die Zuschlagsentscheidung wurde der Antragstellerin am 28.05.2014 elektronisch bekannt gemacht. Aufgrund der Angaben des Landesverwaltungsgerichts, wonach der Antrag der Antragstellerin auf Nichtigerklärung am 06.06.2014 dort eingegangen sei, ist davon auszugehen, dass das Nachprüfungsverfahren rechtzeitig eingeleitet wurde. B e w e i s : • wie vor.
  5. Angefochtene Entscheidung: Die Antragstellerin bekämpft mit verfahrensgegenständlichem Nachprüfungsantrag die Zuschlagsentscheidung. Dabei handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung iSd § 2 Z 16 lit a sublit aa BVergG.Die Antragstellerin bekämpft mit verfahrensgegenständlichem Nachprüfungsantrag die Zuschlagsentscheidung. Dabei handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung iSd Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG. B e w e i s : • wie vor.
  6. Sachverhalt: Der geschätzte Netto-Auftragswert für gegenständlichen Auftrag beläuft sich auf EUR 575.000,--. Es liegen prioritäre Dienstleistungen vor, somit ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich mit uneingeschränktem Anwendungsbereich des BVergG. Die Bekanntmachung des gegenständlichen Vergabeverfahrens erfolgte im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union und im Boten für Tirol wie unter Punkt
  7. angeführt. Das Vergabeverfahren wurde elektronisch über VEMAP durchgeführt. Die Ausschreibungsunterlagen waren vom Beschaffungsportal der Auftraggeberin (http://***.vemap.com) herunterzuladen. Diese bestanden aus - der Ausschreibung als pdf - einer Ausmaßtabelle als Excel-Tabelle zur Ermittlung der zu reinigenden Flächen - einer Besichtigungsverpflichtung als pdf., welche wieder hochzuladen war Die Bieter mussten selbst Kalkulationsnachweise erstellen und bei Angebotsabgabe hochladen. Ebenso war ein Leistungsverzeichnis online auszufällen und elektronisch zu signieren. Innerhalb der Abgabefrist bis zum 23.05.2014, 09:00 Uhr, wurden unter Einhaltung des auf vemap vorgegebenen Prozedere acht Angebote am Beschaffungsportal der Auftraggeberin online eingereicht. Die Angebotsöffnung fand ebenfalls am 23.05.2014, 09:20 Uhr, statt. Dabei wurde die von vemap generierte Excel-Tabelle bestehend aus den online eingegebenen Leistungsverzeichnissen verlesen. Anschließend wurden die Angebote geprüft.

den Ausschreibungsunterlagen erfolgt die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung sowie der Abschluss der Rahmenvereinbarung nach dem Billigstbieterprinzip. Der Zuschlag wird dem Angebot mit dem niedrigsten Gesamtpreis erteilt. Im Rahmen der von der Auftraggeberin durchgeführten Angebotsprüfung stellte sich unter anderem heraus, dass dem Angebot der Antragstellerin eine den arbeits- und kollektivvertraglichen Bestimmungen widersprechende Kalkulation zugrunde liegt. Über das Beschaffungsportal der Auftraggeberin (http://***.vemap.com) wurde die Antragstellerin am 28.05.2014 informiert, dass ihr Angebot „aufgrund einer gesetzlichen bzw. rechtwidrigen Zusammensetzung des Gesamtpreises (Nichteinhaltung von arbeitsrechtlichen/ kollektivvertraglichen Bestimmungen) ausgeschieden“ wird. Ergänzend führte die Auftraggeberin an, dass der Stundensatz der FR [Anm: Fensterreinigung] unter dem Kollektivvertrag liegt, zumal eine Quadratmeterleistung von 15 m²/Stunde nicht nachvollziehbar ist. Unter einem wurden alle Bieter informiert, dass der Zuschlag der Firma C Reinigung GmbH mit einem Angebotspreis von EUR 146.972,84 erteilt werden soll. B e w e i s : • Ausschreibungsunterlagen; • Vergabeakt; • weitere Beweise vorbehalten. 6. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung:

  1. a)Mangelnde Legitimation der Antragstellerin Zunächst ist festzuhalten, dass die Antragstellerin zwar die Ausscheidensentscheidung der Auftraggeberin indirekt rügt (und mit anderen Fragstellungen vermischt), aber explizit nur die Zuschlagsentscheidung bekämpft (Punkt 2.2). Als (rechtskräftig) ausgeschiedener Bieterin fehlt es der Antragstellerin an der Antragslegitimation für den Nachprüfungsantrag, der ja nur die Zuschlagsentscheidung an das billigste Angebot der verbleibenden Bieter zum Gegenstand hat. Der Nachprüfungsantrag ist daher mangels Legitimation zurückzuweisen.
  2. b)Zum behaupteten Verstoß gegen § 131 BVergGb) Zum behaupteten Verstoß gegen Paragraph 131, BVergG Die Antragstellerin stützt sich zur Begründung ihres Antrags auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zunächst auf einen Verstoß gegen die in § 131 BVergG normierte Begründungspflicht und möchte insbesondere ableiten, dass diese Bestimmung auch für die Ausscheidensentscheidung gelten soll.Die Antragstellerin stützt sich zur Begründung ihres Antrags auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zunächst auf einen Verstoß gegen die in Paragraph 131, BVergG normierte Begründungspflicht und möchte insbesondere ableiten, dass diese Bestimmung auch für die Ausscheidensentscheidung gelten soll. Was die notwendige Begründung der Zuschlagsentscheidung anbelangt, so wird durch die Bezugnahme auf den Bestpreis in einem Verfahren mit Billigstbieterprinzip hinreichend deutlich, worauf die Auftraggeberin ihre Zuschlagsentscheidung stützt. Vielmehr ist eine nähere Begründung gar nicht möglich, weil sich die Auftraggeberin nur auf den Angebotspreis stützen darf. Die stichwortartige Formulierung steht der Erfüllung der Mitteilungspflicht nicht entgegen. Zweck der Vorschrift ist ja ausweislich der Gesetzesmaterialien, dass der (im Vergabeverfahren verbleibende) Bieter weiß, warum sein Angebot nicht berücksichtigt wurde. Bei Anwendung des Billigstbieterprinzips reicht ein Verweis auf den Bestpreis und dessen Angabe aus, zumal der unterlegene Bieter ja auch seinen eigenen Preis kennt. Dass die Begründungspflicht sich nur auf die Zuschlagsentscheidung bezieht, nicht aber auch auf Ausscheidensentscheidungen anwendbar ist, ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift: Schon

seiner Überschrift bezieht sich die Bestimmung nur auf die Zuschlagsentscheidung. Darüber hinaus besteht die Mitteilungspflicht expressis verbis nur gegenüber den verbliebenen Bietern, sodass einerseits die Ausscheidensentscheidung auch deshalb nicht erfasst sein kann und sich andererseits ausgeschiedene Bieter darauf jedenfalls nicht berufen können. Ein Verstoß gegen § 131 BVergG liegt dementsprechend nicht vor.Ein Verstoß gegen Paragraph 131, BVergG liegt dementsprechend nicht vor. c) Zur Angebotskalkulation Die Antragstellerin führt in ihrem Antrag auf Nichtigerklärung aus, dass ihr Angebot ausschreibungskonform gewesen sein und dementsprechend nicht ausgeschieden werden hätte dürfen. Wie sich aus der der Antragstellerin zur Kenntnis gebrachten Entscheidung ergibt, wurde das Angebot aber nicht wegen eines Widerspruchs zu den Ausschreibungsunterlagen ausgeschieden, sondern weil offenbar arbeitsrechtliche und kollektivvertragliche Bestimmungen nicht eingehalten werden. Der für die Fensterreinigung veranschlagte Stundensatz für die Fensterreinigung liegt nämlich offenbar unter dem kollektivvertraglich festgelegten Mindestlohn, weil die Antragstellerin offenbar von einer nicht nachvollziehbaren Leistung von 15m2/Stunde ausgeht. Wie sich im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung ergeben und auch von der Antragstellerin im Nachprüfungsantrag festgehalten wird, geht diese von Lohnnebenkosten von (nur) 73% aus. Die Wirtschaftskammer Tirol (Innung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal, Fassaden- und Gebäudereiniger) setzt die Lohnnebenkosten mit 100 % an. Die Auftraggeberin hat aus eigener Erfahrung mit Lohnnebenkosten von 85 % gerechnet, also bereits „bieterfreundlicher“ als die WKO in ihrer Vorgabe und Empfehlung. Allein aus diesem Umstand ergibt sich, dass die Kalkulation der Antragstellerin nicht plausibel ist. Der VKS Wien hat diesbezüglich in seiner Entscheidung vom 17.08.2006 zu VKS-***/** festgehalten, dass ein Auftraggeber bei erheblichen Abweichen der Ansätze für Lohnnebenkosten von der Musterschätzung der Wirtschaftskammer zu Recht von einer nicht plausiblen Kalkulation ausgeht. Wenn sich die Antragstellerin auf die in § 17 des Kollektivvertrags enthaltenen Leistungswerte bezieht, so übersieht sie dabei, dass sich die Quadratmeterleistung von 15 m² nur auf Grundreinigung bezieht; aus einer Zusammenschau mit der in der Lohnvereinbarung enthaltenen Einteilung der Leistungsgruppen ergibt sich jedoch, dass es sich bei Grund- und Fensterreinigung, die gesondert aufgezählt werden, um unterschiedliche Bereiche handelt. Die Leistungswerte für die Grundreinigung sind daher für die Fensterreinigung gar nicht einschlägig.Wenn sich die Antragstellerin auf die in Paragraph 17, des Kollektivvertrags enthaltenen Leistungswerte bezieht, so übersieht sie dabei, dass sich die Quadratmeterleistung von 15 m² nur auf Grundreinigung bezieht; aus einer Zusammenschau mit der in der Lohnvereinbarung enthaltenen Einteilung der Leistungsgruppen ergibt sich jedoch, dass es sich bei Grund- und Fensterreinigung, die gesondert aufgezählt werden, um unterschiedliche Bereiche handelt. Die Leistungswerte für die Grundreinigung sind daher für die Fensterreinigung gar nicht einschlägig. Auch aus der bereits zuvor zitierten Stellungnahme der WKO vom 6.2.2012 ergibt klar, dass Grundreinigung und Fensterreinigung unterschiedliche Bereiche darstellen; die Leistungswerte für die Grundreinigung können demnach für die Fensterreinigung nicht herangezogen werden. In Bezug auf die Fensterreinigung gibt die WKO in der Stellungnahme vom 6.2.2012 bekannt, dass für einseitige Glasreinigung 24 m²/Stunde und für einseitige Glasreinigung mit Stock und Rahmen 18m2/Stunde realistisch sind. Bei doppelseitiger Reinigung, wie laut Ausschreibung durchzuführen, betragen die realistischen Stundenwerte daher 12 m²/Stunde bzw. 9 m²/Stunde mit Stock und Rahmen. Da

der Ausschreibung auch Stock und Rahmen zu reinigen sind, kalkuliert die Antragstellerin offenbar mit einer – völlig unrealistischen – Mehrleistung von 40 %! Hinzu kommt, aber von der Antragstellerin vollkommen außer Acht gelassen wird, dass

der Ausschreibung auch vorhandene Jalousien zu reinigen sind. Die Notwendigkeit, auch die zu den Fenstern gehörigen Jalousien zu reinigen, führt nochmals zu einer deutlichen Reduzierung der ohnehin schon unrealistischen Leistungswerte. Im Detail ergibt sich aus dem Angebot der Antragstellerin wie folgt: Der kollektivvertragliche Mindestlohn für die Lohngruppe 2 – welche hier zum Einsatz kommt – beträgt

§ 3

der einschlägigen Lohnvereinbarung vom 01.01.2014 EUR 8,93.Der kollektivvertragliche Mindestlohn für die Lohngruppe 2 – welche hier zum Einsatz kommt – beträgt

Paragraph 3, der einschlägigen Lohnvereinbarung vom 01.01.2014 EUR 8,93. Die Antragstellerin hat die Fensterreinigung KIGA+NMS+SH mit EUR 2.200,00 angeboten. Insgesamt sind 2.033,69m² Fensterflächen plus Stöcke und Jalousien zu reinigen. Die Antragstellerin hat mit einer zu erbringenden Reinigungsfläche von 15m² pro Stunde kalkuliert. Dieser Ansatz ist zu hoch und ist die Auftraggeberin mit einer maximalen Fläche von 12,5m² pro Stunde ausgegangen, wobei eben zusätzlich auch die Stöcke und Jalousien zu reinigen sind und diese Leistungen in der reinen Quadratmeterleistung enthalten sind. Die WKO geht in ihrer Stellungnahme von einer Quadratmeterleistung von 12m² pro Stunde aus, sodass der Ansatz der Auftraggeberin auch schon „bieterfreundlicher“ ist als die Kammerempfehlung. Die Gesamtfläche von 2.033,69m² dividiert durch die maximale realistische Reinigungsfläche pro Stunde von 12,5 ergibt 162,70 Stunden. Aus dem lohnbedingten Bestandteil der Fensterreinigung von EUR 2.220,00 und dem errechneten Zeitaufwand von 162,70 Stunden ergibt sich ein Stundensatz von EUR 13,52 inklusive 85% Lohnnebenkosten. Daraus ergibt sich wieder ein reiner Stundenlohn ohne Lohnnebenkosten für die Lohngruppe 2 von EUR 7,31, dieser liegt somit deutlich unter dem kollektivvertraglichen Mindestlohn von EUR 8,93.

§ 84Abs 2 BVerg

G hat der Auftraggeber in der Ausschreibung vorzusehen, dass die Erstellung des Angebots für in Österreich zu erbringende Leistungen unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat und dass sich der Bieter verpflichtet, bei der Durchführung des Auftrages in Österreich diese Vorschriften einzuhalten. Dieser Vorgabe ist der Auftraggeber in Punkt 1.16 der Ausschreibung nachgekommen. Auftraggeber und Bieter sind somit an die arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen und die kollektivvertraglichen Mindestlöhne gebunden.

Paragraph 84, Absatz 2, BVergG hat der Auftraggeber in der Ausschreibung vorzusehen, dass die Erstellung des Angebots für in Österreich zu erbringende Leistungen unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat und dass sich der Bieter verpflichtet, bei der Durchführung des Auftrages in Österreich diese Vorschriften einzuhalten. Dieser Vorgabe ist der Auftraggeber in Punkt 1.16 der Ausschreibung nachgekommen. Auftraggeber und Bieter sind somit an die arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen und die kollektivvertraglichen Mindestlöhne gebunden. Aufgrund der vorangehenden Umstände ergibt sich, dass die Kalkulation der Antragstellerin keineswegs plausibel war und der niedrige Angebotspreis nur durch Unterschreitung kollektivvertraglicher Mindestlöhne erzielt werden kann. Ein solches Angebot ist jedoch unzulässig. Das Angebot war daher zwingend

§ 129Abs 1 Z 3 und 7 BVerg

G auszuscheiden. Ein solches Angebot ist jedoch unzulässig. Das Angebot war daher zwingend

Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3 und 7 BVergG auszuscheiden. Anzumerken ist, dass nicht nur das Angebot der Antragstellerin wegen Unterschreiten der kollektivvertraglichen Mindestlöhne ausgeschieden wurde. Die anderen ausgeschiedenen Bieter haben die Ausscheidensentscheidung akzeptiert. B e w e i s : • wie bisher; • Stellungnahme WKO vom 6.12.2012; • Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich 81.40 Denkmalreinigung, Fassadenreinigung, Gebäudereinigung zum Thema mögliche Fensterreinigungsfläche pro Stunde, wobei in Tirol nur zwei gerichtlich beeidete Sachverständige eingetragen sind: Herr H H, Adresse, PLZ X, Tel 05**/*** ***, eMail: ***@xx.at; oderHerr H H, Adresse, PLZ römisch zehn, Tel 05**/*** ***, eMail: ***@xx.at; oder Herr Mag.(FH) L L MSc, Adresse, PLZ M, Tel: 05**/****, eMail: ****@xx.at; • Rahmenkollektivvertrag für ArbeiterInnen in der Denkmal-, Fassaden und Gebäudereinigung vom 01.01.2013; • Lohnvereinbarung für ArbeiterInnen in der Denkmal-, Fassaden und Gebäudereinigung vom 01.01.2014; • Lohnvereinbarung; • weitere Beweise vorbehalten.

  1. Akteneinsicht: Die Antragsgegnerin beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge der Antragstellerin keine Einsicht in die Unterlagen, insbesondere in die Angebote, der Mitbieter gewähren, da dadurch die berechtigten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bzw. die Interna der Angebotskalkulation der im ständigen Wettbewerb zueinander stehenden Mitbewerber unzulässiger Weise der Antragstellerin bekannt und dies auch für die Antragsgegnerin, als große öffentliche Auftraggeberin, langfristig nachteilige wirtschaftliche Folgen bei weiteren Ausschreibungen mit sich bringen würde.
  2. Anträge: Aus oben genannten Gründen stellt die Auftraggeberin den ANTRAG der UVS Tirol möge den Nachprüfungsantrag zurückweisen, in eventu den Nachprüfungsantrag abweisen. II. URKUNDENVORLAGErömisch zwei. URKUNDENVORLAGE Unter einem legt die Auftraggeberin nachstehende Unterlagen in elektronischer Form vor: → Europaweite Bekanntmachung auf SIMAP → Bekanntmachung im Boten für Tirol → Ausschreibungsunterlage → Stellungnahme WKO vom 06.12.2012; → Rahmenkollektivvertrag für ArbeiterInnen in der Denkmal-, Fassaden und Gebäudereinigung vom 01.01.2013; → Lohnvereinbarung für ArbeiterInnen in der Denkmal-, Fassaden und Gebäudereinigung vom 01.01.2014; Gesondert wird dem angerufenen LVwG hingegen vorgelegt der gesamte → Vergabeakt im Original.“ Unter einem hat die Auftraggeberin Urkunden gelegt, welche zum Akt genommen und wie folgt bezeichnet wurden: ● Auftragsbekanntmachung Reinigung von Schulen 2014/S 062-105405 (Beilage ./1) ● Auszug Bote für Tirol, Stück 13/2014 vom 26.03.2014 (Beilage ./2) Auszug Bote für Tirol, Stück 13 aus 2014, vom 26.03.2014 (Beilage ./2) Mit Urkundenvorlage der Auftraggeberin vom 23.06.2014 wurden folgende Urkunden vorgelegt, zum Akt genommen und wie folgt bezeichnet: ● E-Mail an den Boten für Tirol vom 26.03.2014 (Beilage ./3) ● Bestätigung der Einreichung vom 26.03.2014 (Beilage ./4) ● Ausschreibungsunterlagen (Beilage ./5) ● Kalenderblattauszug 2014 (Beilage ./6) ● Angebote ausgespreist online [vemap] (Beilage ./7) ● Leistungsverzeichnis samt Preisspiegel [vemap] V Gebäudereinigung GmbH, W Reinigung, C Reinigung AG, T Facility GmbH, S S, N GmbH, I GmbH, J Gebäudereinigung (Beilage ./8) Leistungsverzeichnis samt Preisspiegel [vemap] römisch fünf Gebäudereinigung GmbH, W Reinigung, C Reinigung AG, T Facility GmbH, S S, N GmbH, römisch eins GmbH, J Gebäudereinigung (Beilage ./8) ● Übersicht Preise der jeweiligen Angebote von vemap (Beilage ./9) ● Billigstbieterermittlung (Beilage ./10) ● Niederschrift über die Prüfung der Eignung und der Angebote online (Beilage ./11) ● Kalkulationsprüfung (Beilage ./12) ● Berechnung Nettoauftragsvolumen (Beilage ./13) ● Berechnung Lohnnebenkosten (Beilage ./14) ● Zuschlagsentscheidung vom 28.05.2014 und Ausscheidungsentscheidung vom 28.05.2014 W Reinigung (Beilage ./15) ● Unterlagen W Reinigung GmbH & Co KG (Beilage ./16) ● Unterlagen C Reinigung GmbH (Beilage ./17) Mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 21.07.2014, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 21.07.2014 um 11.38 Uhr eingelangt, hat die Antragstellerin auf das Vorbringen der Auftraggeberin repliziert und in dieser Stellungnahme ausgeführt wie folgt: „In umseits bezeichneter Vergabesache erstattet die Antragstellerin in Vorbereitung der morgigen Verhandlung nachstehende GEGENÄUSSERUNG
  3. Die Antragstellerin hat in Punkt
  4. ihres Nachprüfungsantrages die Beschwerdepunkte sowie die verletzten Rechte definiert und in Punkt
  5. konkrete Anträge gestellt. Demnach fühlt sich die Antragstellerin in ihrem Recht auf Nichtausscheidung trotz Abgabe eines ausschreibungskonformen Angebotes verletzt und beantragt insoweit die Ausscheidung der Antragstellerin für nichtig zu erklären. Die Antragslegitimation ist daher ohne jeden Zweifel gegeben.
  6. Kern der Auseinandersetzung ist die Frage der Zulässigkeit der Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin. 2.
  7. Zunächst ist herauszustreichen, dass das Bestgebot bei € 146.972,84 liegt, das Anbot der Antragstellerin demgegenüber bei € 146.002.
  8. Die Differenz beträgt daher lediglich € 970,
  9. dies bezogen auf den ausgeschriebenen Zeitraum von 12 Monaten, was einer monatlichen Differenz von lediglich € 80,84 entspricht und damit in einem gänzlich marginalen Bereich liegt. 2.
  10. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Preisangemessenheitsprüfung durch den Auftraggeber

§ 125BVerg

G zu beurteilen ist.

§ 125Abs. 3 BVerg

G trifft den Auftraggeber die Pflicht (der Auftraggeber muss Aufklärung über die Positionen .... ) eine vertiefte Angebotsprüfung vornehmen, wenn dieser Zweifel an der Angemessenheit von Preisen hat. Im Zuge dieser vertieften Angebotsprüfung muss der Auftraggeber

§ 125Abs. 5 BVerg

G vom Bieter schriftliche Aufklärung verlangen. Dies ist im vorliegenden Vergabeverfahren nicht geschehen. Gerade der oben dargestellte marginale Preisunterschied von lediglich 0,66 % (!) bezogen auf das vermeintliche Bestgebot hätte dazu fuhren müssen, dass die Auftraggeberin in die vertiefte Angebotsprüfung eintritt. Die Auftraggeberin führt in ihrer spärlichen Begründung für die Ausscheidung selbst aus, dass die Quadratmeterleistung von 15 m²/Std. nicht nachvollziehbar sei. Die Auftraggeberin räumt daher selbst ein, dass eine vertiefte Angebotsprüfung verbunden mit einem Aufklärungsersuchen an die Antragstellerin zwingend geboten gewesen wäre.2.2. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Preisangemessenheitsprüfung durch den Auftraggeber

Paragraph 125, BVergG zu beurteilen ist.

Paragraph 125, Absatz 3, BVergG trifft den Auftraggeber die Pflicht (der Auftraggeber muss Aufklärung über die Positionen .... ) eine vertiefte Angebotsprüfung vornehmen, wenn dieser Zweifel an der Angemessenheit von Preisen hat. Im Zuge dieser vertieften Angebotsprüfung muss der Auftraggeber

Paragraph 125, Absatz 5, BVergG vom Bieter schriftliche Aufklärung verlangen. Dies ist im vorliegenden Vergabeverfahren nicht geschehen. Gerade der oben dargestellte marginale Preisunterschied von lediglich 0,66 % (!) bezogen auf das vermeintliche Bestgebot hätte dazu fuhren müssen, dass die Auftraggeberin in die vertiefte Angebotsprüfung eintritt. Die Auftraggeberin führt in ihrer spärlichen Begründung für die Ausscheidung selbst aus, dass die Quadratmeterleistung von 15 m²/Std. nicht nachvollziehbar sei. Die Auftraggeberin räumt daher selbst ein, dass eine vertiefte Angebotsprüfung verbunden mit einem Aufklärungsersuchen an die Antragstellerin zwingend geboten gewesen wäre. 2.

  1. In der Ausscheidungsbegründung findet sich der Satz: „Der Stundensatz der FR liegt unter dem Kollektivvertrag.“ Näher erläutert wird diese Feststellung der Auftraggeberin allerdings nicht. Tatsächlich ist diese Feststellung auch unrichtig. Es liegt keineswegs eine spekulative Preisgestaltung auf Seiten der Antragstellerin vor, ebenso wenig eine Verletzung der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen. • Das Schreiben der Wirtschaftskammer Tirol vom 6.2.2012 stellt keine allgemein gültige Empfehlung dar, es handelt sich vielmehr augenscheinlich um eine konkrete Anfragenbeantwortung der Auftraggeberin. Es ist auch ausdrücklich festgehalten, dass es sich um einen „Versuch“ handelt, praktisch realistische Werte zu ermitteln. Dieses Schreiben ist daher keine geeignete „sonst vorliegende Unterlage“ im Sinne des § 125 Abs. 2 BVergG, dies umso mehr, als sich weder die Bundesinnung Wien noch etwa die Landesinnung Y, deren Obmann und Innungsmeister der Geschäftsführer der Antragstellerin ist, den Ausführungen anschließen. Die Ausführungen sind daher für die Beurteilung der Angemessenheit der Angebote nicht heranzuziehen. • Das Schreiben der Wirtschaftskammer Tirol vom 6.2.2012 stellt keine allgemein gültige Empfehlung dar, es handelt sich vielmehr augenscheinlich um eine konkrete Anfragenbeantwortung der Auftraggeberin. Es ist auch ausdrücklich festgehalten, dass es sich um einen „Versuch“ handelt, praktisch realistische Werte zu ermitteln. Dieses Schreiben ist daher keine geeignete „sonst vorliegende Unterlage“ im Sinne des Paragraph 125, Absatz 2, BVergG, dies umso mehr, als sich weder die Bundesinnung Wien noch etwa die Landesinnung Y, deren Obmann und Innungsmeister der Geschäftsführer der Antragstellerin ist, den Ausführungen anschließen. Die Ausführungen sind daher für die Beurteilung der Angemessenheit der Angebote nicht heranzuziehen. • Der Kollektivvertrag für Gebäudereiniger in der aktuellen Fassung definiert in § 17 Leistungswerte. Solche Leistungswerte für Fensterreinigung sind im Kollektivvertrag nicht festgelegt, aus diesem Grund hat die Antragstellerin die Quadratmeterleistung für die Grundreinigung angesetzt. Dies, obgleich die Antragstellerin in der Niederlassung Tirol aus anderen Vertragsverhältnissen weiß, dass im Bereich der Fensterreinigung Stundenleistungen bis zu 25 m² möglich sind. Ursache dafür ist der Umstand, dass die Antragstellerin ausschließlich langjährige Sonderreinigungsprofis für die Fensterreinigung einsetzt, deren Erfahrung ein effektives und kostenoptimiertes Arbeiten ermöglicht. Im Übrigen werden die eigentlichen Arbeiter, die der Kalkulation zugrunde gelegt wurden, durch den Niederlassungsleiter unterstützt, der ein Fixgehalt bezieht und der seine Arbeitszeit frei einteilen kann. Die Fensterreinigung ist entsprechend der Ausschreibungsunterlagen voraussichtlich zweimal jährlich zu erbringen, sodass die Unterstützung der Arbeiter durch den Niederlassungsleiter ohne weiteres bewerkstelligt werden kann. Die Kosten des Niederlassungsleiters belasten insoweit das konkrete Objekt nicht und sind daher auch nicht in die Kalkulation eingeflossen. Dies bedeutet aber keineswegs, dass die sonstigen Arbeiter nicht entsprechend dem Kollektivvertrag entlohnt werden. Es mag sein, dass dadurch bei der Fensterreinigung ein deutlich schlechterer interner Deckungsbeitrag erzielt wird, dies ist aber vergaberechtlich nicht unzulässig. In Summe sind - wie bereits ausgeführt - die jährlichen Kosten verglichen mit denen des Bestangebotes nahezu ident, aber eben um die genannten € 970,11 günstiger, was im Sinne des ausgeschriebenen Billigstbieterprinzips den Ausschlag zu geben hat.• Der Kollektivvertrag für Gebäudereiniger in der aktuellen Fassung definiert in Paragraph 17, Leistungswerte. Solche Leistungswerte für Fensterreinigung sind im Kollektivvertrag nicht festgelegt, aus diesem Grund hat die Antragstellerin die Quadratmeterleistung für die Grundreinigung angesetzt. Dies, obgleich die Antragstellerin in der Niederlassung Tirol aus anderen Vertragsverhältnissen weiß, dass im Bereich der Fensterreinigung Stundenleistungen bis zu 25 m² möglich sind. Ursache dafür ist der Umstand, dass die Antragstellerin ausschließlich langjährige Sonderreinigungsprofis für die Fensterreinigung einsetzt, deren Erfahrung ein effektives und kostenoptimiertes Arbeiten ermöglicht. Im Übrigen werden die eigentlichen Arbeiter, die der Kalkulation zugrunde gelegt wurden, durch den Niederlassungsleiter unterstützt, der ein Fixgehalt bezieht und der seine Arbeitszeit frei einteilen kann. Die Fensterreinigung ist entsprechend der Ausschreibungsunterlagen voraussichtlich zweimal jährlich zu erbringen, sodass die Unterstützung der Arbeiter durch den Niederlassungsleiter ohne weiteres bewerkstelligt werden kann. Die Kosten des Niederlassungsleiters belasten insoweit das konkrete Objekt nicht und sind daher auch nicht in die Kalkulation eingeflossen. Dies bedeutet aber keineswegs, dass die sonstigen Arbeiter nicht entsprechend dem Kollektivvertrag entlohnt werden. Es mag sein, dass dadurch bei der Fensterreinigung ein deutlich schlechterer interner Deckungsbeitrag erzielt wird, dies ist aber vergaberechtlich nicht unzulässig. In Summe sind - wie bereits ausgeführt - die jährlichen Kosten verglichen mit denen des Bestangebotes nahezu ident, aber eben um die genannten € 970,11 günstiger, was im Sinne des ausgeschriebenen Billigstbieterprinzips den Ausschlag zu geben hat. • Die Antragstellerin hat mit einer Quadratmeterleistung von 15 m²/Std. kalkuliert, und einen Stundensatz von € 17,50 zugrunde gelegt. Wie dargelegt erreicht die Antragstellerin eine Stundenleistung von bis zu 25 m²/Std., sodass die angenommenen 15 m2/Std. die Faktoren „Stock und Rahmen“ sowie „Jalousien“ ausreichend berücksichtigen. Die Antragstellerin legt dazu eine Kostenrechnungsauswertung der bislang von der Antragstellerin für die Auftraggeberin erbrachten Leistungen vor, wobei beantragt wird, diese Urkunde von der Akteneinsicht auszunehmen, da es sich um unternehmensinterne Geschäftsgeheimnisse handelt. Aus dieser Auswertung ist ableitbar, dass die Lohn-Nebenkosten bezogen auf die Auftraggeberin im Jahr 2013 64,66 % und im Jahr 2014 (Zeitraum Jänner bis Mai) 66,75 % betragen haben. Unter Zugrundelegung eines Durchschnittswertes von 65 % errechnet sich daher ein reiner Stundenlohn von € 10,60, der somit deutlich über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn liegt. Beweis: P P, p. A. Antragstellerin, der zur morgigen Verhandlung stellig gemacht wird; KORE-Auswertung (von der Akteneinsicht auszunehmen!).“ Mit diesem Schriftsatz hat die Antragstellerin folgende Urkunde gelegt, welche zum Akt genommen und wie folgt bezeichnet wurde:  Kostenrechnung vom 27.06.2014 (Beilage ./D) Mit Urkundenvorlage der Auftraggeberin vom 21.07.2014, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 21.07.2014 eingelangt, hat die Auftraggeberin folgende Urkunden gelegt, welche zum Akt genommen und wie folgt bezeichnet wurden: ● Rahmenkollektivvertrag für Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung vom 01.01.2013 (Beilage ./18) ● Lohnvereinbarung für Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung vom 01.01.2014 (Beilage ./19) ● Stellungnahme WKO vom 06.02.2012 (Beilage ./20) Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt LVwG-2014/**/****, hier insbesondere in die vorgelegten Schriftsätze samt Urkunden. Beweis wurde weiters aufgenommen aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.07.2014, bei welcher Herr P P, Prokurist der Antragstellerin, und die Zeugin E E einvernommen wurden. Die Zeugin E E hat nach ihrer Einvernahme ein Konvolut an Bildern gelegt, welche zum Akt genommen und als Beilage ./I bezeichnet wurden. Aufgrund der aufgenommenen Beweise steht nachfolgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest: Die Auftraggeberin, die Stadt X, vertreten durch die O Immobilien GmbH, hat im offenen Verfahren Reinigungsarbeiten für die Schule Z, Kindergarten, Neue Mittelschule und Schülerhort, ***-Straße in X (tägliche Unterhaltsreinigung und periodische Fenster- und Grundreinigung) ausgeschrieben. Dabei handelte es sich um prioritäre Dienstleistungen und wurde nach dem Billigstbieterprinzip ausgeschrieben. Das Nettoauftragsvolumen beläuft sich auf Euro 575.000,--. Die Angebotsöffnung fand am 23.05.2014 statt und haben sechs Bieter ein Angebot gelegt. Die Auftraggeberin, die Stadt römisch zehn, vertreten durch die O Immobilien GmbH, hat im offenen Verfahren Reinigungsarbeiten für die Schule Z, Kindergarten, Neue Mittelschule und Schülerhort, ***-Straße in römisch zehn (tägliche Unterhaltsreinigung und periodische Fenster- und Grundreinigung) ausgeschrieben. Dabei handelte es sich um prioritäre Dienstleistungen und wurde nach dem Billigstbieterprinzip ausgeschrieben. Das Nettoauftragsvolumen beläuft sich auf Euro 575.000,--. Die Angebotsöffnung fand am 23.05.2014 statt und haben sechs Bieter ein Angebot gelegt. Am 28.05.2014 erfolgte die Zuschlagsentscheidung, bei welcher zwei Bieter (ua auch die Antragstellerin) ausgeschieden wurden und den Bietern unter einem mitgeteilt wurde, dass die vorgesehene Zuschlagsempfängerin die C Reinigung GmbH in PLZ U, Adresse 6, ist. Der Antragstellerin gegenüber wurde das Ausscheiden ihres Angebots damit begründet, dass dieses „aufgrund einer gesetzlichen bzw rechtswidrigen Zusammensetzung des Gesamtpreises (Nichteinhaltung von arbeitsrechtlichen/kollektivvertraglichen Bestimmungen) ausgeschieden. Der Stundensatz der FR liegt unter dem Kollektivvertrag. Die m²-Leistung von 15 m²/Std ist nicht nachvollziehbar.“ Den Ausschreibungsunterlagen ist zu entnehmen, dass bei der Erbringung von Leistungen die jeweils geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften einzuhalten sind (Punkt 1.16.), sowie weiters, Anforderungen an Eignungsnachweise sowie die Mindestanforderungen an Zuverlässigkeit, Befugnis und Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der technischen Leistungsfähigkeit beschrieben (Punkt 1.17.). Sodann ist unter Punkt 1.
  2. zu „Zuschlagskriterien“ ausgeführt, dass die Vergabe nach dem Billigstbieterprinzip erfolgt und der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten Gesamtpreis laut Tabelle in Punkt 5.1 erteilt werde. Punkt 5.1 enthält diese Tabelle nicht selbst, sondern wird unter der dortigen Überschrift „Gesamtpreis (§ 2 Z 26 lit d BVergG)“ darauf verwiesen, dass das Leistungsverzeichnis elektronisch über das Beschaffungsportal (http://***.vemap.com) abgerufen werden könne und dort ausgefüllt werden könne. Den Ausschreibungsunterlagen ist zu entnehmen, dass bei der Erbringung von Leistungen die jeweils geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften einzuhalten sind (Punkt 1.16.), sowie weiters, Anforderungen an Eignungsnachweise sowie die Mindestanforderungen an Zuverlässigkeit, Befugnis und Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der technischen Leistungsfähigkeit beschrieben (Punkt 1.17.). Sodann ist unter Punkt 1.
  3. zu „Zuschlagskriterien“ ausgeführt, dass die Vergabe nach dem Billigstbieterprinzip erfolgt und der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten Gesamtpreis laut Tabelle in Punkt 5.1 erteilt werde. Punkt 5.1 enthält diese Tabelle nicht selbst, sondern wird unter der dortigen Überschrift „Gesamtpreis (Paragraph 2, Ziffer 26, Litera d, BVergG)“ darauf verwiesen, dass das Leistungsverzeichnis elektronisch über das Beschaffungsportal (http://***.vemap.com) abgerufen werden könne und dort ausgefüllt werden könne. Unter Punkt 4.8.2 Rahmenvereinbarung ist in den Ausschreibungsunterlagen festgehalten, dass die folgenden Leistungen nur auf Abruf zu erbringen seien und kein Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf Abruf dieser Leistungen oder auf Abruf dieser Leistungen in einem bestimmten Mindestumfang bestehe. Zu Punkt 4.8.2.1 Fenster- und Glasflächen ist sodann festgehalten, dass die Fenster- und Glasflächenreinigung (voraussichtlich ca zweimal – unverbindlicher Richtwert) nach der Terminfestsetzung durch den zuständigen Schulwart zu erfolgen habe. Fenster und sonstige Glasflächen seien allseitig zu reinigen und zu ledern. Der Rahmen, der Stock und allfällige Jalousien seien hiebei auch zu reinigen und sei ein Pauschalpreis pro Fenster- und Glasflächenreinigung samt Stock und Rahmen und allfälligen Jalousien anzubieten. Weiters ist bei den Fenstern und Glasflächen ausgeführt, dass die Fläche pro m² einseitig gemessen sei und dies laut Beilage „Aufmaßtabelle KIGA – NMS – SH ***-Straße“ erkennbar sei. Diese Beilage ist den vorgelegten Unterlagen seitens des öffentlichen Auftraggebers nicht enthalten gewesen. Laut Angabe der Zeugin E E ist die Aufmaßtabelle über das Vergabeportal vemap in einer Exel-Liste ausgepreist, wobei sich die Bieter die m² selber über Exel zusammenzählen müssten. Daraus ergibt sich auch, dass seitens der Zeugin E E, die die Ausschreibung für das gegenständliche Objekt verfasst hat und auch die Angebotsprüfung durchgeführt hat, sodann eine Fläche von 2.033,69 m² angesetzt wurde, wohingegen die Antragstellerin auf 2.024,70 m² in ihrem Angebot gekommen ist. Die Zeugin E E hat bestätigt, dass die von ihr angenommene m²-Zahl an sich nicht vorgegeben war. Aus der gegenständlichen Ausschreibung zu Punkt 4.8.2.1, Fenster- und Glasflächen, geht zusammengefasst hervor, dass pro Fenster- und Glasflächenreinigung samt Stock und Rahmen und allfälligen Jalousien ein Pauschalpreis anzubieten ist. Die Fensterreinigung ist schriftlich mit dem Schulwart zu vereinbaren; - hier gibt es ein eigenes Formular. Weiters geht aus dem Punkt 4.8.2.1 hervor, dass der Intervall der Fensterreinigung nach Abruf durch den Schulwart erfolgt. Die von den Bietern in ihrem Angebot angeführten (Gesamt-)Positionspreise wurden sodann von der Zeugin E E auf den Stundenlohn zurückgerechnet. Für Fensterreinigung und Glasflächenreinigung ergibt sich aus Beilage ./9, dass es sich um einen angebotenen Pauschalpreis handelt. Weiters ist in einer Spalte die Menge (nämlich 2) sowie eine Eintragung für den Positionspreis und eine weitere Untergliederung in lohnbedingter Bestandteil und sonstige Bestandteile und letztlich eine Spalte „EHP“ auszufüllen gewesen. Eine Angabe über den Stundenlohn, der von einem Bieter in Ansatz gebracht wurde, war laut Ausschreibung nicht vorzunehmen und wurde der Stundenlohn vielmehr – wie zuvor ausgeführt – von der Zeugin E E selbständig berechnet. Die Zeugin E E hat ihre diesbezügliche Berechnung derart dargestellt, dass sie – wie in Beilage ./12 ausgeführt – den lohnbedingten Bestandteil heranzieht und die Gesamtfläche der Fenster im Ausmaß von 2.033,69 m² durch die Arbeitsleistung pro m² dividiert. Dabei hat die Zeugin E E angegeben, diese m²-Leistung mit 12,5 anzunehmen und sodann auf 162,70 Stunden zu gelangen. Die Annahme, dass 12,5 m²/Std gereinigt werden könnten, würde sie einer Empfehlung der Wirtschaftskammer (Beilage ./20) entnehmen. In Beilage ./20 handelt es sich um ein Schreiben der Wirtschaftskammer Tirol vom 06.02.2012 an die Zeugin E E und wurde mitgeteilt, dass in einer Arbeitsgruppe versucht worden sei, praktisch realistische m²-Leistungen bei Schul- und Verwaltungsgebäuden zu ermitteln, wobei für Glasreinigung einseitig (einseitig gemessen) 24 m²/Std angeführt sind. Die Zeugin E E hat sodann angegeben, diese Angabe „Glasreinigung einseitig“ verwendet und den Wert halbiert zu haben, da innen und außen gerechnet werden müsse und sei sie dann auf 12,5 Stunden gekommen, wobei festgestellt werden muss, dass 24 dividiert durch 2 nicht 12,5 ergibt. Die Zeugin E E hat sodann noch ausgeführt, dass Stock und Rahmen sowie die Jalousienreinigung in den 12,5 m²/Std aus ihrer Sicht enthalten seien bzw Stock und Rahmen bereits in der m²-Zahl in der Ausschreibung angegeben sei, sodass die m²-Zahl Fensterfläche sowie Stock und Rahmen wiedergebe und sei sie daher aufgrund von Beilage ./20 von 24 m²/Std Glasreinigung einseitig ausgegangen. Die Antragstellerin habe eine Leistung von 15 m²/Std angegeben, was sie, die Zeugin E E, jedoch nicht akzeptieren könne und hat sie angeführt, dass sie befürchte, dass die Reinigung mit 15 m²/Std in dieser Schule „nicht durchgeht“. In der Ausschreibungsunterlage ist nicht fixiert, dass von einer Arbeitsleistung pro Stunde von 12,5 m² ausgegangen wird bzw das Schreiben der Wirtschaftskammer Tirol vom 06.02.2012 zugrunde gelegt wird. Die Zeugin hat weiters auch angeführt, dass der Kollektivstundensatz Euro 16,52 beträgt und der von der Antragstellerin angegebene Stundensatz von Euro 17,42 dann passt, wenn die Leistung von 15 m²/Std von ihr akzeptiert würde, was sie aber eben nicht mache, da sie von einer Leistung von 12,5 m²/Std ausgehe. Nach dieser Berechnung würde die Antragstellerin unter dem Kollektivstundensatz anbieten. Aufgrund von Erfahrungsberichten berechne sie den Lohn und die Lohnnebenkosten mit 85 % und ergebe dies einen Stundensatz von Euro 16,
  4. Alles unter 85 % Lohnnebenkosten werde von der Zeugin ausgeschieden, da die Erfahrung zeige, dass die Leistung nicht erbracht werden könne, wenn Lohnnebenkosten unter 85 % angeboten würden. Die Berechnung hinsichtlich der Lohnnebenkosten ist in den Ausschreibungsunterlagen ebenfalls nicht enthalten und wird von der Zeugin ebenfalls selbstständig vorgenommen, wie dies auch aus Beilage ./14 erkennbar ist. Auch laut einer Auskunft der Wirtschaftskammer sei es wirtschaftlich nicht vertretbar, wenn unter 85 % Lohnnebenkosten angeboten würde. Aufgrund der von der Zeugin E E angestellten Berechnungen sei die Antragstellerin mit ihrem Angebot unter dem Kollektivstundensatz gelegen. Letztlich hat die Zeugin E E auch noch ausgeführt, dass die Antragstellerin bei ihr nicht nachgefragt habe, woher sie die m²-Leistung nehme und sie dies der Antragstellerin auch nicht mitgeteilt habe. In den Ausschreibungsunterlagen ist es ebenfalls nicht enthalten. Die Zeugin E E hat auch ausgeführt, dass sie wahrscheinlich von allen Bietern das gleiche Angebot bekommen würde, wenn alles ganz öffentlich wäre und sie dann keinen Billigstbieter mehr hätte. Aus Beilage ./13 ergibt sich im Übrigen, dass für Fensterreinigung derzeit ein Betrag von Euro 6.759,66 (zweimal pro Jahr) zu bezahlen ist. Die Antragstellerin hat in ihrem Angebot Fensterreinigung zum Betrag von Euro 4.724,30 angeboten, die in Aussicht genommene Billigstbieterin hat zu einem Betrag von Euro 5.965,48 Fensterreinigungsleistungen angeboten, wobei sich aus Beilage ./12 ergibt, dass ein Stundensatz netto von Euro 16,61 von der Zeugin E E errechnet wurde. Der Vertreter der Antragstellerin hat angegeben, dass man aus Erfahrung mit 15 m²/Std Reinigungsleistung gerechnet hat und im Übrigen es sich bei der Fensterreinigung um eine knappe Kalkulation handelt. Eine vertiefte Angebotsprüfung wurde nicht durchgeführt und hat die Zeugin E E auch angegeben, dass sie vor dem Ausscheiden nicht mit der Antragstellerin Kontakt aufgenommen hat, sondern dies erst nach Erhebung des Rechtsmittels erfolgt ist. Gegenständlich wurde nunmehr die Zuschlagsentscheidung sowie die Ausscheidensentscheidung der Auftraggeberin vom 28.05.2014 bekämpft. Innerhalb der im § 6 TVergNG 2006 vorgesehenen Anfechtungsfrist von zehn Tagen hat die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eingebracht. Der Nachprüfungsantrag wurde somit rechtzeitig gestellt. Innerhalb der im Paragraph 6, TVergNG 2006 vorgesehenen Anfechtungsfrist von zehn Tagen hat die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eingebracht. Der Nachprüfungsantrag wurde somit rechtzeitig gestellt. Die Antragstellerin hat die in der Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung vorgesehene Pauschalgebühr in der Höhe von insgesamt Euro 3.818,-- (davon Euro 1.660,-- für die Bekämpfung der Ausscheidensentscheidung, für den weiteren Antrag zur Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung Euro 1.328,-- und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Euro 803,--) entrichtet. Angefochten ist gegenständlich – wie bereits ausgeführt – die Ausscheidensentscheidung sowie die Zuschlagsentscheidung. Die Einleitung des Vergabenachprüfungsverfahrens wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol am 06.06.2014 im Internet bekanntgemacht. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der gegenständlichen Angelegenheit erwogen wie folgt: Bei den gegenständlichen Entscheidungen (Ausscheidensentscheidung und Zuschlagsentscheidung) handelt es sich

§ 2Abs 16 lit a sublit aa BVerg

G 2006 um jeweils gesonderte anfechtbare Entscheidungen. Bei den gegenständlichen Entscheidungen (Ausscheidensentscheidung und Zuschlagsentscheidung) handelt es sich

Paragraph 2, Absatz 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 um jeweils gesonderte anfechtbare Entscheidungen.

§ 3Abs 2 TVerg

NG 2006 ist das Landesverwaltungsgericht bis zur Erteilung des Zuschlages bzw bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz 2006 und die hiezu erlassenen Verordnungen oder gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständigGemäß Paragraph 3, Absatz 2, TVergNG 2006 ist das Landesverwaltungsgericht bis zur Erteilung des Zuschlages bzw bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz 2006 und die hiezu erlassenen Verordnungen oder gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig 1. zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie 2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte. Das Vergabeverfahren wurde nicht beendet und ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zu einer Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen und zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung

§ 10i

Vm § 11 TVergNG 2006 zuständig. Das Vergabeverfahren wurde nicht beendet und ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zu einer Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen und zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung

Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, TVergNG 2006 zuständig. Bei der Auftraggeberin handelt es sich um eine öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 1 TVergNG 2006, deren Auftragsvergabe der Nachprüfung und der Kontrolle durch das Landesverwaltungsgericht Tirol unterliegen.Bei der Auftraggeberin handelt es sich um eine öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph eins, TVergNG 2006, deren Auftragsvergabe der Nachprüfung und der Kontrolle durch das Landesverwaltungsgericht Tirol unterliegen. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich zugrunde, wobei Gegenstand des gegenständlichen Auftrages die tägliche Unterhaltsreinigung und periodische Fenster- und Grundreinigung für die Schule Z, Kindergarten, Neue Mittelschule und Schülerhort, ***-Straße in PLZ X, ist und wurde von der Auftraggeberin ein offenes Verfahren nach dem „Billigstbieterprinzip“ gewählt. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich zugrunde, wobei Gegenstand des gegenständlichen Auftrages die tägliche Unterhaltsreinigung und periodische Fenster- und Grundreinigung für die Schule Z, Kindergarten, Neue Mittelschule und Schülerhort, ***-Straße in PLZ römisch zehn, ist und wurde von der Auftraggeberin ein offenes Verfahren nach dem „Billigstbieterprinzip“ gewählt.

§ 5

Abs 1 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 kann ein Unternehmer bis zur Erteilung des Zuschlages bzw bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, wennGemäß Paragraph 5, Absatz eins, Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 kann ein Unternehmer bis zur Erteilung des Zuschlages bzw bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, wenn 1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes 2006 unterliegenden Vertrages behauptet und 2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

§ 2Z 16 lit a sublit aa BVerg

G 2006 ist im offenen Verfahren sowohl die Ausscheidensentscheidung, als auch die Zuschlagsentscheidung eine gesondert anfechtbare Entscheidung.

Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 ist im offenen Verfahren sowohl die Ausscheidensentscheidung, als auch die Zuschlagsentscheidung eine gesondert anfechtbare Entscheidung. Der gegenständliche Nachprüfungsantrag war nach § 7 TVergNG 2006 nicht unzulässig und enthielt die im Gesetz geforderten notwendigen Angaben. Das Interesse am Abschluss eines Vertrages und der drohende Schaden wurden glaubhaft gemacht. Die Gebühr für die Inanspruchnahme des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde entrichtet. Der gegenständliche Nachprüfungsantrag war nach Paragraph 7, TVergNG 2006 nicht unzulässig und enthielt die im Gesetz geforderten notwendigen Angaben. Das Interesse am Abschluss eines Vertrages und der drohende Schaden wurden glaubhaft gemacht. Die Gebühr für die Inanspruchnahme des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde entrichtet. Nach § 9 Abs 1 TVergNG 2006 sind Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber. Nach Paragraph 9, Absatz eins, TVergNG 2006 sind Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber. Nach § 9 Abs 2 TVergNG 2006 sind Parteien des Nachprüfungsverfahrens weiters jene Unternehmer, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (Antragsgegner); Insbesondere ist im Fall der Anfechtung der Zuschlagsentscheidung der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter Partei des Nachprüfungsverfahrens. Nach Paragraph 9, Absatz 2, TVergNG 2006 sind Parteien des Nachprüfungsverfahrens weiters jene Unternehmer, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (Antragsgegner); Insbesondere ist im Fall der Anfechtung der Zuschlagsentscheidung der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter Partei des Nachprüfungsverfahrens. Nach § 9 Abs 3 TVergNG 2006 verliert der in einer Zuschlagsentscheidung für einen Zuschlag in Aussicht genommene Bieter seine Parteistellung, wenn er seine begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab der Zustellung der persönlichen Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens (§ 8 Abs 4) erhebt. Der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter hat keine begründeten Einwendungen binnen der oben angesprochenen Frist beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht. Nach Paragraph 9, Absatz 3, TVergNG 2006 verliert der in einer Zuschlagsentscheidung für einen Zuschlag in Aussicht genommene Bieter seine Parteistellung, wenn er seine begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab der Zustellung der persönlichen Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens (Paragraph 8, Absatz 4,) erhebt. Der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter hat keine begründeten Einwendungen binnen der oben angesprochenen Frist beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht. Im gegenständlichen Verfahren hat die Antragstellerin ein Angebot gelegt, welches – wie bereits ausgeführt – ausgeschieden wurde. Grundsätzlich soll die Ausschreibung die Bieter möglichst eingehend über den künftigen Leistungsvertrag informieren. Bei der Auslegung von Ausschreibungsbedingungen ist deren objektive Bedeutung zu ermitteln. Der Auftraggeber hat in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen, ob der Zuschlag dem technisch wirtschaftlich günstigsten Angebot (Bestbieterermittlung) oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis (Billigstbieterermittlung) erteilt werden soll. Der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis ist aber nur dann zulässig, wenn in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen der Qualitätsstandard der Leistung klar und eindeutig definiert ist, sodass die Festlegungen in der Ausschreibung qualitativ gleichwertige Angebote sicherstellen. Gegenständlich wurde – wie bereits ausgeführt – nach dem Billigstbieterprinzip ausgeschrieben.

§ 123Abs 1 BVerg

G 2006 erfolgt die Prüfung der Angebote in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien. Der Begriff „Kriterien“ bezieht sich dabei nicht nur auf Eignungs- oder Zuschlagskriterien, sondern ua auch auf sonstige Maßgaben des Auftraggebers in den Ausschreibungsunterlagen sowie auch sonstige Anforderungen an die Preisangemessenheit (vgl Gölles in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hg], Bundesvergabegesetz 2006, Loseblattkommentar, Rn 5 zu § 123).

Paragraph 123, Absatz eins, BVergG 2006 erfolgt die Prüfung der Angebote in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien. Der Begriff „Kriterien“ bezieht sich dabei nicht nur auf Eignungs- oder Zuschlagskriterien, sondern ua auch auf sonstige Maßgaben des Auftraggebers in den Ausschreibungsunterlagen sowie auch sonstige Anforderungen an die Preisangemessenheit vergleiche Gölles in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hg], Bundesvergabegesetz 2006, Loseblattkommentar, Rn 5 zu Paragraph 123,). Nach Angebotsöffnung wurden die gegenständlichen Angebote geprüft. Bei dieser Angebotsprüfung nahm sodann die vergebende Stelle eine Bewertung vor. Die Bewertung der vergebenden Stelle war dergestalt, dass Angebote, welche

  1. einen Lohnnebenkostenanteil von unter 85 % aufwiesen und/oder
  2. mehr als 12,5 m²/Stunde an Fensterreinigung im Angebot ausgewiesen haben, durch die vergebende Stelle ausgeschieden wurde. Diese zwei Margen (12,5 m²/Stunde und 85 % Lohnnebenkosten) waren in der gegenständlichen Ausschreibung nicht enthalten. Die vergebende Stelle hat ihrem eigenen Auswahlverfahren daher eine Entscheidungsmatrix zugrunde gelegt, von welcher die Bieter keine Kenntnis hatten. Wenn die vergebende Stelle so vorgeht, muss sie diese Vorgehensweise jedenfalls offen legen und darf sie dies in der Ausschreibung nicht verschweigen. In der Ausschreibung fand sich – wie festgestellt – weder ein Hinweis darauf, dass bei einem Lohnnebenkostenanteil von 85 % Angebote ausgeschieden werden, noch waren in der Ausschreibung die Lohnnebenkosten gesondert auszuweisen. Es war vielmehr die Vertreterin des öffentlichen Auftraggebers, die ihrerseits aufgrund der von ihr gewählten Kriterien, nämlich einer Reinigungsleistung von 12,5 m²/Std im weiteren aus dem von der Antragstellerin angebotenen Preis Lohnnebenkosten berechnet hat und so auf einen Prozentsatz von unter 85 % gekommen ist. Diesbezüglich hat die Auftraggeberin aber in weiterer Folge auch die Antragstellerin nicht etwa um Aufklärung ersucht, sondern ist aufgrund der einzig und allein von ihr selbst vorgenommenen Berechnungen, die aufgrund von nur ihr bekannten Kriterien vorgenommen wurde, die Antragstellerin ohne weiteres ausgeschieden. Eine vertiefte Angebotsprüfung ist nicht erfolgt. Ebenso hat die Auftraggeberin weder in den Ausschreibungsunterlagen, noch sonst bekannt gegeben, dass von einer Reinigungsleistung von 12,5 m²/Std ausgegangen wird. Auch diesbezüglich hat die Vertreterin der Auftraggeberin, die Zeugin E E, laut Feststellungen diesen Wert für sich für die Berechnung des Stundensatzes herangezogen und jegliche andere Arbeitsleistung, die über 12,5 m² gelegen ist, nicht akzeptiert, ohne dies näher zu hinterfragen. Dabei ist noch festzuhalten, dass auch die von der Zeugin E E (und damit der Auftraggeberin) angenommene Arbeitsleistung in m²/Std nur einer von ihr vorgenommenen und überdies ungenauen Annahme entspricht, da sie ein nur ihr bekanntes Schreiben der Wirtschaftskammer Tirol vom 06.02.2012 zugrunde legte, wonach eine einseitig gemessene einseitige Glasreinigung mit 24 m²/Std mitgeteilt wurde. Diesem Schreiben der Wirtschaftskammer Tirol ist jedoch nicht zu entnehmen, wie seitens der Wirtschaftskammer Tirol diese m²-Leistung pro Stunde erhoben wurde und welche Annahmen dieser m²-Leistung pro Stunde überhaupt zugrunde liegen. Darüber hinaus hat die Zeugin E E ausgeführt, da außen und innen gereinigt werden müsse, habe sie diese Angabe halbiert, weshalb sie auf 12,5 Stunden gekommen sei. Bereits das ist nicht nachvollziehbar, selbst wenn man davon ausgeht, dass laut ihren Angaben die Reinigung von Stock und Rahmen sowie der Jalousien mitberücksichtigt sein soll, da auch nicht näher dargelegt wurde, wie dies – insbesondere unter Berücksichtigung des Schreibens der Wirtschaftskammer Tirol vom 06.02.2012 – konkret berücksichtigt worden sein sollte. Insofern ergibt sich letztlich die Annahme einer Reinigungsleistung von 12,5 m²/Std als gewillkürte Annahme. Dies umso mehr, als die Zeugin E E auch angegeben hat, dass sie nicht wisse, welche m²-Leistung derzeit bei der Reinigung der Fenster in der Schule erbracht werde und sie sich diesbezüglich auch nicht bei der dort putzenden Firma erkundigt habe, sondern lediglich mit dem Schulwart gesprochen habe. Damit zeigt sich aber, dass die Auftraggeberin für ihre Ausscheidensentscheidung sich nicht auf konkret in der Ausschreibung festgelegte Kriterien bei der Prüfung des Angebotes bezogen hat und auch nicht beziehen konnte, sondern vielmehr diese Kriterien in einer gewillkürten Weise festgelegt wurden, die sich nicht auf die tatsächliche Erfahrung, sondern letztlich lediglich auf Auskünfte der Wirtschaftskammer Tirol bezieht, deren Grundlagen aber nicht daraufhin erörtert wurden, wie die Wirtschaftskammer Tirol zu ihren Angaben gelangt und im Übrigen auch nicht exakt so übernommen wurden, wie dies die Wirtschaftskammer Tirol vorgegeben hat, sondern in eigenständiger Weise modifiziert wurden. Ausgehend von der – wie zuvor beschrieben – gewillkürten Annahme einer Reinigungsleistung von 12,5 m²/Std wurde seitens der Auftraggeberin sodann eine eigenständige Berechnung des Stundenlohns und in weiterer Folge daraus auch der Lohnnebenkosten vorgenommen und wurden diese Ergebnisse, ohnedies mit der Antragstellerin im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung zu klären – der Ausscheidensentscheidung zugrunde gelegt.

§ 123BVerg

G 2006 ist auch die Preisangemessenheit unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 125 BVergG 2006 vorzunehmen und kann nur unter diesen Voraussetzungen letztlich ein Ausscheiden des Angebots

§ 129Abs 1 Z 3 BVerg

G 2006 wegen nicht plausibel zusammengesetzten Gesamtpreises erfolgen.

Paragraph 123, BVergG 2006 ist auch die Preisangemessenheit unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Paragraph 125, BVergG 2006 vorzunehmen und kann nur unter diesen Voraussetzungen letztlich ein Ausscheiden des Angebots

Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006 wegen nicht plausibel zusammengesetzten Gesamtpreises erfolgen. Abgesehen davon, dass die Auftraggeberin nicht nachvollziehbar darlegen konnte, dass sie im gegenständlichen Fall tatsächlich von vergleichbaren Erfahrungswerten ausgehen konnte, da sie insbesondere das Kriterium der m²-Leistung letztlich eigenständig festlegte, ohne dies an der aktuellen Reinigungsleistung zu hinterfragen oder auch die Antragstellerin dazu zu befragen, wie diese auf die von ihr angegebene m²-Leistung von 15 m² pro Stunde gelangt, wenn der Auftraggeberin dies nicht als machbar erschienen sein sollte, hat die Auftraggeberin auch hinsichtlich der Lohnnebenkosten keine Auskunft der Antragstellerin eingeholt, sondern diese auf Grundlage ihrer eigenen Vorgaben berechnet und als wiederum ihren eigenen Vorgaben nicht entsprechend qualifiziert, ohne diese Vorgaben im Vorfeld bekannt gemacht zu haben. Insbesondere hat sie aber auf die Vornahme einer vertieften Angebotsprüfung im Sinn des § 125 Abs 4 Z 3 BVergG 2006 unterlassen.Abgesehen davon, dass die Auftraggeberin nicht nachvollziehbar darlegen konnte, dass sie im gegenständlichen Fall tatsächlich von vergleichbaren Erfahrungswerten ausgehen konnte, da sie insbesondere das Kriterium der m²-Leistung letztlich eigenständig festlegte, ohne dies an der aktuellen Reinigungsleistung zu hinterfragen oder auch die Antragstellerin dazu zu befragen, wie diese auf die von ihr angegebene m²-Leistung von 15 m² pro Stunde gelangt, wenn der Auftraggeberin dies nicht als machbar erschienen sein sollte, hat die Auftraggeberin auch hinsichtlich der Lohnnebenkosten keine Auskunft der Antragstellerin eingeholt, sondern diese auf Grundlage ihrer eigenen Vorgaben berechnet und als wiederum ihren eigenen Vorgaben nicht entsprechend qualifiziert, ohne diese Vorgaben im Vorfeld bekannt gemacht zu haben. Insbesondere hat sie aber auf die Vornahme einer vertieften Angebotsprüfung im Sinn des Paragraph 125, Absatz 4, Ziffer 3, BVergG 2006 unterlassen. Die vergebende Stelle hat daher im Nachhinein beim ausgeschriebenen Billigstbieterprinzip mit nicht bekannt gemachten Kriterien die Angebote im Einzelnen bewertet und danach auch Bieter ausgeschieden. Das Billigstbieterprinzip kann vom Auftraggeber grundsätzlich gewählt werde, sofern der Qualitätsstandard der Leistung in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen klar und eindeutig definiert ist. Hat der Auftraggeber einmal das Billigstbieterprinzip gewählt, so spielt eine über dem gewählten Qualitätsstandard hinausgehende höhere oder geringere Überschreitung dieses festgelegten Mindeststandards für den Zuschlag keine Rolle mehr. Die vergebende Stelle hätte darüber hinaus bei der Antragstellerin nachfragen müssen, wie sich die einzelnen Punkte im Angebot der Antragstellerin zusammensetzen. Die Antragstellerin kalkuliert mit 15 m²/Stunde und erhält dadurch einen Stundensatz von Euro 17,42. Die vergebende Stelle hätte diesbezüglich eine vertiefte Angebotsprüfung durchführen müssen, was diese unterlassen hat. Die Auftraggeberin hat das Ausscheiden mit der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher/kollektivvertragrechtlicher Bestimmungen begründet, da der Stundensatz unter dem Kollektivvertrag liege und die Quadratmeterleistung nicht nachvollziehbar sei. Diese Quadratmeterleistung hat die Auftraggeberin nicht hinterfragt, sondern nur ihre eigene Annahme einer erzielbaren Quadratmeterleistung als einzig richtig angenommen, ohne diese Annahme aber im Vorfeld zu kommunizieren oder eben dann auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen und die Antragstellerin dazu um Aufklärung zu ersuchen. Die Kollektivvertragswidrigkeit ergibt sich lediglich aufgrund der von der Antragstellerin vorgenommenen Berechnung des Stundelohns unter Zugrundelegung ihrer Annahme einer Quadratmeterleistung und liegt nicht schon von sich aus ein Stundenlohn unter dem Kollektivvertrag vor. So musste auch die Zeugin E E bestätigen, dass der Lohn dem Kollektivvertrag entspricht, wenn die von der Antragstellerin angegebene Quadratmeterleistung angenommen wird. Insgesamt erfolgte daher die Ausscheidung zu Unrecht und musste die Zuschlagsentscheidung aus diesem Grund für nichtig erklärt werden. Damit ergibt sich aber auch, dass die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären war, da die Antragstellerin zu Unrecht ausgeschieden wurde und – da das Verfahren nach dem „Billigstbieterprinzip“ durchgeführt wurde, diese ein gegenüber der nunmehrigen in Aussicht genommenen Billigstbieterin preislich günstigeres Angebot abgegeben hat.

§ 19Abs 1 TVerg

NG 2006 hat der Antragsteller für Anträge nach den §§ 5 Abs 1, 11 Abs 1 und 14 Abs 1 bei der Einbringung des Antrages eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren richtet.

Paragraph 19, Absatz eins, TVergNG 2006 hat der Antragsteller für Anträge nach den Paragraphen 5, Absatz eins, 11, Absatz eins und 14 Absatz eins, bei der Einbringung des Antrages eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren richtet.

§ 19Abs 5 TVerg

NG 2006 hat der vor dem Landesverwaltungsgericht gänzlich oder zumindest teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz der von ihm nach Abs 1 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner (Gebührenersatz). Der Antragsteller hat auch Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Das Landesverwaltungsgericht hat über den Gebührenersatz in seiner Entscheidung abzusprechen.

Paragraph 19, Absatz 5, TVergNG 2006 hat der vor dem Landesverwaltungsgericht gänzlich oder zumindest teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz der von ihm nach Absatz eins, entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner (Gebührenersatz). Der Antragsteller hat auch Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Das Landesverwaltungsgericht hat über den Gebührenersatz in seiner Entscheidung abzusprechen.

§ 19Abs 6 TVerg

NG 2006 besteht ein Anspruch auf Gebührenersatz nach Abs 5 für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann, wennGemäß Paragraph 19, Absatz 6, TVergNG 2006 besteht ein Anspruch auf Gebührenersatz nach Absatz 5, für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann, wenn

  1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
  2. dem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung stattgegeben oder dieser Antrag nur wegen einer Interessensabwägung abgewiesen wurde. Dem Antrag der Antragstellerin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde Folge gegeben. In der Sache selbst hat die Antragstellerin obsiegt; sowohl die Ausscheidensentscheidung als auch die Zuschlagsentscheidung wurden für nichtig erklärt. Somit hat die Antragstellerin Anspruch auf Ersatz der gesamten von ihr entrichteten Pauschalgebühr.

§ 12Abs 4 TVerg

NG 2006 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach dem Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, außer Kraft. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. …

Paragraph 12, Absatz 4, TVergNG 2006 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach dem Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, außer Kraft. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. … Die einstweilige Verfügung war daher von Amts wegen spruchgemäß aufzuheben. Die Entscheidung wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2014 mündlich verkündet. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Für den Senat 3:Dr. Sigmund RosenkranzFür den Senat 3:, Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.S3.1593.11

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.