← Österreich

LVwG-2014/16/1568-11

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/16/1568-11 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde der Nachbarn E, Adresse1, Ort2, F, Adresse2, Ort3, G, Adresse3, Ort1, H, Adresse4, Ort4, J, Adresse5, Ort1, K, Adresse6, Ort1 und L, Adresse7, Ort1 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort5 vom 05.05.2014, Geschäftszahl *.** ***/**, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der Beschwerdegegnerin die gewerberechtliche und wasserrechtliche Genehmigung für die Änderung der mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.9.1972, Zl ****/* genehmigten Betriebsanlage „Zimmereiwerkstätte“ in Ort1, Adresse8 und Adresse9 auf Gst Nr 148/30 und 148/31 KG Ort1: „Es ist beabsichtigt, die bestehende Betriebsanlage auf GstNr 148/30 KG Ort1 durch einen teilweisen Abbruch der bestehenden Zimmereihalle sowie Neubau einer Abbundhalle, einer Lagerhalle sowie Umbau des bestehenden Bürogebäudes zu ändern.
  5. Bürogebäude Das Bürogebäude soll im Kellergeschoß aus einem Heizungs- und Technikraum, einem Öllagerraum und aus 3 Archivräumen bestehen. Das Erdgeschoß gliedert sich in 6 Büroräume, einen Aufenthaltsraum, einen Waschraum, ein Lager für Kleingeräte sowie ein Lager an der Südseite des Grundstückes. Das
  6. Obergeschoß besteht aus weiteren 2 Büros, dem Sekretariat, einer Teeküche, einem Medienraum sowie einem Damen- und einem Herren-WC. Im Dachgeschoß soll eine Kleinwohnung bestehend aus Wohn-Essraum, einem Schlafzimmer, einem Bad und Vorraum, sowie 3 Dachräumen entstehen.
  7. Abbundhalle Die Abbundhalle soll im Bereich der bestehenden Abbundhalle errichtet werden und hat ein Ausmaß von ca. 29,49 m x 35,69 m. Nordwestlich an diese Halle soll ein Spänesilo im Ausmaß von 6,20 m x 5,40 m angebaut werden. Unterhalb des Spänesilos befindet sich im Kellergeschoß ein Heizungs- und Technikraum.
  8. Lagerhalle Nördlich der Abbundhalle soll eine Lagerhalle im Ausmaß von 55 m x 22 m errichtet werden. Die Halle wird mit stirnseitigen Ein- und Ausfahrtstoren (8 m x 5 m) versehen.
  9. Späneabsaugung Rohrleitungssysteme: Die Holzbearbeitungsmaschinen It. Plan Nr.: ** *** ** / * werden jeweils an ein Rohrleitungssystem angeschlossen. Der direkte Anschluss dieser Maschinen erfolgt durch die jeweiligen Übergänge bzw. Muffen. In weiterer Folge wird ein beweglicher Absaugschlauch montiert. Die nicht benötigten Absaugstellen werden beim Lauf der Anlage mittels pneumatischer Absperrschieber abgesperrt. Diese pneumatischen Schieber bestehen aus einem Magnetventil und einem aufgebauten Zylinder. Die senkrechten Stichleitungen auf die jeweiligen abzusaugenden Holzbearbeitungsmaschinen, münden in die an der Gebäudedecke verlegte Hauptrohrleitung. Die Einmündung in diese erfolgt unter 45° und anschließend wird das Spänematerial saugseitig bis zu den Absauggeräten ECONOMY 6000 ZRS 5 transportiert und fällt völlig drucklos in den Spänesilo. Der Hacker UNTHA Nr. 1 darf ausschließlich in den Arbeitspausen bzw. nach Arbeitsende betrieben werden. Wird die max. Luftleistung von 6.000 m3/h erreicht, wird in der Werkstatt ein Drehlicht aktiviert und anschließend muss vom Betreiber eine Maschine deaktiviert werden. Die Befestigung der Rohrleitung erfolgt durch Rohrschellen mit Gegenplatten. Die Montage wird an der Decke oder an den Wänden durchgeführt. Grundsätzlich wird das Rohrleitungssystem aus verzinkten längsgefalzten Rohren, Bögen, Abzweigen, Spannschellen, Muffen und Übergängen zusammengebaut. Zwischen den einzelnen Rohrteilen wird ein selbstklebendes Dichtband eingelegt. Die Absauganlage wurde fachgerecht ausgelegt und strömungstechnisch berechnet.Die Holzbearbeitungsmaschinen römisch eins t. Plan Nr.: ** *** ** / * werden jeweils an ein Rohrleitungssystem angeschlossen. Der direkte Anschluss dieser Maschinen erfolgt durch die jeweiligen Übergänge bzw. Muffen. In weiterer Folge wird ein beweglicher Absaugschlauch montiert. Die nicht benötigten Absaugstellen werden beim Lauf der Anlage mittels pneumatischer Absperrschieber abgesperrt. Diese pneumatischen Schieber bestehen aus einem Magnetventil und einem aufgebauten Zylinder. Die senkrechten Stichleitungen auf die jeweiligen abzusaugenden Holzbearbeitungsmaschinen, münden in die an der Gebäudedecke verlegte Hauptrohrleitung. Die Einmündung in diese erfolgt unter 45° und anschließend wird das Spänematerial saugseitig bis zu den Absauggeräten ECONOMY 6000 ZRS 5 transportiert und fällt völlig drucklos in den Spänesilo. Der Hacker UNTHA Nr. 1 darf ausschließlich in den Arbeitspausen bzw. nach Arbeitsende betrieben werden. Wird die max. Luftleistung von 6.000 m3/h erreicht, wird in der Werkstatt ein Drehlicht aktiviert und anschließend muss vom Betreiber eine Maschine deaktiviert werden. Die Befestigung der Rohrleitung erfolgt durch Rohrschellen mit Gegenplatten. Die Montage wird an der Decke oder an den Wänden durchgeführt. Grundsätzlich wird das Rohrleitungssystem aus verzinkten längsgefalzten Rohren, Bögen, Abzweigen, Spannschellen, Muffen und Übergängen zusammengebaut. Zwischen den einzelnen Rohrteilen wird ein selbstklebendes Dichtband eingelegt. Die Absauganlage wurde fachgerecht ausgelegt und strömungstechnisch berechnet. Die Rohrleitungen im Freien muss bauseits isoliert werden. Technische Daten: Fabrikat: LBH Hauptabsaugrohrleitungen: 2 x 0 300 mm Luftgeschwindigkeiten an den Absaugstellen: 24 m/s Abzusaugende Maschinen It. Plan Nr.: ** *** ** /*Abzusaugende Maschinen römisch eins t. Plan Nr.: ** *** ** /* ABSAUGGRUPPE 1: Nr.: Maschine Anschlussstutzen Luftleistung Absauggeschw. ( mm ) ( m3 / h ) ( m / s ) 01 UNTHA LR 1000 0 180 2.200 24 02 Zapfenschneidmaschine 0 8 0 /1 4 0 0 200 2.010 24 03 stehende Plattensäge 0 120 1.060 24 04 kombinierte Hobelmaschine 0 140 1.340 24 05 Kreissäge 0 80 /120 0 160 1.490 24 06 Bandsäge 0 120 1.060 24 07 Tischfräse 0 120 1.060 24 GESAMTLUFTLEISTUNG (ohneNr.1 ) 8 020 LUFTLEISTUNG der HAUPTROHRLEITUNG 0 300 6.000 GLEICHZEITIGKEITSFAKTOR 0,75 ( GLEICHLAUF 75% ) ABSAUGGRUPPE 2: Nr.: Maschine Anschlussstutzen Luftleistung Absauggeschw. ( m m ) ( m3 / h ) ( m / s ) 08 Abbundanlage Hundegger 0 300 6.000 24 GESAMTLUFTLEISTUNG 6.000 LUFTLEISTUNG der HAUPTROHRLEITUNG 0 300 6.000 2 Stk. ECONOMY 6000 ZRS 5 für ABSAUGGRUPPE 1 + 2 mit Trichter und Zellradschleuse und Pulverlöscher Jedes Absauggerät verfügt über eine Schiebersteuerung für 8 Maschinen. Als Absaugaggregat für die ABSAUGGRUPPE 1 + 2 wird It. Einreichplan Nr.: ** *** ** / * je ein Absauggerät der Type ECONOMY 6000 ZRS 5 eingesetzt. Das Gerät ist geeignet zum Absaugen von Holzspänen und Holzstaub. Das gegenständliche Absauggerät ist gebaut als ein Mobilentstauber im Sinne der Richtlinien der Holz Berufsgenossenschaft Köln GS-HO-14 (Mobilentstauber zur Aufstellung und Nutzung im Arbeitsraum) und von der Holz BG einer Prüfung unterzogen worden. Der Entstauber ist auf Explosionsdruckstoßfestigkeit mit einem Explosionsdruck von 200 mbar geprüft und entspricht der Reststaubgehaltsstufe „H3“. Das Gerät selbst ist ein Reinluftgerät und das Spänematerial gelangt nicht über den Ventilatorteil. Der Motor ist außenliegend positioniert. Die beiden Absauggeräte kommen auf dem Silo zur Aufstellung und werden mit einer Einhausung aus Lärmschutzpaneelen eingehaust. Dadurch wird der max. Schalldruckpegel von 60dB(A) nicht überschritten. Wird bei der ABSAUGGRUPPE 1 die max. Luftleistung von 6.000 m3/h erreicht, wird in der Werkstatt ein Drehlicht aktiviert und anschließend muss vom Betreiber eine Maschine deaktiviert werden.Als Absaugaggregat für die ABSAUGGRUPPE 1 + 2 wird römisch eins t. Einreichplan Nr.: ** *** ** / * je ein Absauggerät der Type ECONOMY 6000 ZRS 5 eingesetzt. Das Gerät ist geeignet zum Absaugen von Holzspänen und Holzstaub. Das gegenständliche Absauggerät ist gebaut als ein Mobilentstauber im Sinne der Richtlinien der Holz Berufsgenossenschaft Köln GS-HO-14 (Mobilentstauber zur Aufstellung und Nutzung im Arbeitsraum) und von der Holz BG einer Prüfung unterzogen worden. Der Entstauber ist auf Explosionsdruckstoßfestigkeit mit einem Explosionsdruck von 200 mbar geprüft und entspricht der Reststaubgehaltsstufe „H3“. Das Gerät selbst ist ein Reinluftgerät und das Spänematerial gelangt nicht über den Ventilatorteil. Der Motor ist außenliegend positioniert. Die beiden Absauggeräte kommen auf dem Silo zur Aufstellung und werden mit einer Einhausung aus Lärmschutzpaneelen eingehaust. Dadurch wird der max. Schalldruckpegel von 60dB(A) nicht überschritten. Wird bei der ABSAUGGRUPPE 1 die max. Luftleistung von 6.000 m3/h erreicht, wird in der Werkstatt ein Drehlicht aktiviert und anschließend muss vom Betreiber eine Maschine deaktiviert werden. Filterteil: Das Gerät selbst ist eine stabile Paneelkonstruktion aus verzinktem Stahlblech und ist in druckstoßfester Ausführung gefertigt. Der direkte Anschluss zwischen dem Absauggerät ECONOMY 6000 ZRS 5 und der Absaugrohrleitung 0 300mm erfolgt mit einer flexiblen Verbindung. Diese muss zusätzlich geerdet werden. Am Rohgaseintritt ist eine selbstschließende Rohrendklappe eingebaut. Im oberen Bereich des ECONOMY 6000 ZRS5 ist ein innenliegender reingasseitiger Ventilatorteil mit außenliegendem Drehstrommotor. Holzspäne und Holzstaub werden während des Absaugens in einem Trogteil mit Schnecke gesammelt. Trogteil mit Zellradschleuse: Der Trog besteht aus verzinkten und geschraubten Blechpaneelen. Nach der Einblasung des Spänematerials fällt das abgesaugte Material in die Zellradschleuse und anschließend drucklos über einen Ausfallschacht in den darunter positionierten Spänesilo. Filterabreinigung: Im oberen Bereich des Absauggerätes befinden sich 15 Stk. Filterpatronen, die über eine Druckluftabreinigung gereinigt werden. Mit einem Druckluftstoß werden die Filterpatronen von Staub und Spänen befreit. Nach längerer Betriebszeit können diese eingesetzten Filterpatronen in den Falten zusetzen. Zur Durchführung der Reinigungsarbeit muss der Entstauber vom Netz getrennt werden. Über die seitlich angebrachte Revisionstür ist der Zugang zu den Filterpatronen möglich. Das Reinigen der Patronen erfolgt durch abklopfen bzw. durch absaugen mittels eines Industriestaubsaugers. Die einzelnen Filterpatronen sind auf Beschädigung zu untersuchen. Die Abreinigung erfolgt durch eine Steuerung vollautomatisch nach Laufzeit des Ventilators. Auch die Abreinigung in den Betriebspausen erfolgt vollautomatisch. Die Einstellung der Pausenzeiten zwischen den Abreinigungszeiten erfolgt durch Einstellung am LOGO-Baustein in der Steuerung. Der Entstauber ist an die Druckluftversorgung mittels eines 1/4“ Druckluftschlauches anzuschließen. Über die Druckluftwartungseinheit mit Druckluftreduzierventil ist der Betriebsdruck auf 5 - 6 bar einzustellen. Die Druckluft muss trocken und Öl Frei sein. Pulverlöscher: Der Entstauber ist mit einer automatischen Pulverlöscheinrichtung ausgestattet. Der Detektionsschlauch steht bei geöffnetem Kugelhahn in direkter Verbindung zu dem Löschmittelbehälter und somit auch mit dem jeweiligen Behälterdruck beaufschlagt. Bei Erwärmung des Schlauches auf ca. 92°C, platzt dieser auf, der Druck im Schlauch entweicht und öffnet dadurch das Ventil des Löschmittelbehälters. Das Löschmittel strömt daraufhin durch die separate Löschmittelleitung zu den Pulverdüsen, wo es fein verteilt austritt und den brandgefährdeten Bereich durchdringt. Gleichzeitig wird der Absaugventilator abgeschaltet und die Druckluftzufuhr für die Filterreinigung abgesperrt. Eine Rückstauklappe am Rohgaseintritt des Entstaubers verhindert ein erstes Ausbreiten eines Brandes in die Saugleitung zur Maschine. Der Korpus des Entstaubers ist in druckstoßfester Ausführung bis 200 mbar hergestellt. Steuerung: Das Gerät ist mit einem eigenen Schaltschrank mit übersichtlichen Bedienelementen ausgestattet. Sämtliche Funktionen können sowohl automatisch als auch manuell ausgeführt werden. Der Anlauf des Entstaubers erfolgt automatisch bei Einschalten einer angeschlossenen Bearbeitungsmaschine mittels Abnahmespule, die in die Stromzuleitung der Maschinen eingebaut werden. Pneumatische Absperrschieber: Es wird für jede an die Absaugung angeschlossene Holzbearbeitungsmaschine im Absaugungsschaltschrank ein Auswertegerät eingebaut und ein Stromwandler mitgeliefert. Der Stromwandler wird beliebig in der Stromzuleitung zur Maschine (z.B. im Hauptstromverteiler) eingebaut und an den Absaugungsschaltschrank angeschlossen. Vom Absaugungsschaltschrank wird der jeweilige Schieber angesteuert. Technische Daten für ECONOMY 6000 ZRS 5: Type: ECONOMY 6000 ZRS 5 Ansaugdurchmesser: 300 mm Schnittstellenunterdruck: 3016 Pa Mindestvolumenstrom: 5087 m³/h Nennvolumenstrom: 6000 m³/h L x B x H : 3015x970x3000 mm Antriebsmotorleistung: 9,2 kW Drehzahl: 2900 min-1 Schutzart: IP 54 Betriebsspannung: 400 V / 50 Hz ~ 3 PhBetriebsspannung: 400 römisch fünf / 50 Hz ~ 3 Ph Motor Schleuse: 0,75 kW Filterfläche: 40 m² Reststaubgehalt: <0,1 mg/Nm³ Filterflächenbelastung: 150 m³/m³7h ( Mindestvolumenstrom ) Gewicht: 900 kg Umgebungstemperatur: 5-40 °C Druckluftverbrauch: 12 Ltr. pro Filterpatrone u. Impuls (Normalintervall = 90sec. = 40 Impulse / Std. = 2400 NLtr / Std. RÜCKLUFT / ABLUFTKANALTEILE vom ECONOMY 6000 ZRS in die HALLE Der im oberen Bereich der bauseitigen Einhausung angeschlossene Rückluft / Abluftkanal wird infolge über eine elektrisch betätigte Sommer / Winter - Umschaltweiche geführt, sodass während der Sommermonate (keine Heizperiode) direkter Abluftbetrieb ins Freie und in den Wintermonaten (Heizperiode) Rückluftbetrieb in die Halle erfolgen kann. Dadurch ist eine wesentliche Energieeinsparung zu erzielen. Der direkte Anschluss des Rückluftkanales ist an der vorderen Seite des Kanales mit einer geprüften Druckentlastungsfläche (Berstscheibe) ausgeführt. Im Deckendurchführungsbereich des Kanales vom Freien in die Halle wird eine geprüfte Brandschutzklappe eingebaut, welche beim Anstieg der Rücklufttemperatur von über 72°C den Kanal automatisch absperrt, und somit eine Sicherung des jeweiligen Brandabschnittes gewährleistet ist. Bevor die gereinigte Luft über die Rückluftkanäle in die Halle zurückgeführt wird, wird diese über 2 T-Stücke mit geprüften Druckentlastungsflächen (Berstscheiben) um 2 x 90° umgelenkt. Dadurch ist sichergestellt, dass bei einer eventuell auftretenden Staubexplosion die Halle nicht gefährdet ist. Die Ausblasung der Luft in der Halle, erfolgt über Lochblechausblaskanäle, die dort für eine gleichmäßige und zugfreie Ausströmung sorgen. Die Kanäle im Freien müssen bauseits isoliert werden. Technische Daten: Fabrikat: LBH Kanalquerschnitt: 800 x 800 mm Ausblasgeschwindigkeit in der Werkstatt: kleiner 0,5 m / s Schalldruckpegel in 3 m Entfernung von der Abluftausblasung bei Sommerbetrieb: 55 dB(A) Spänesilo: Die in den beiden ECONOMY 6000 ZRS 5 abgeschiedenen Späne werden über eine Zellradschleuse drucklos in den Spänesilo abgeworfen. Der Silo hat ein Ausmaß von 54,36m2, der Gesamtinhalt beträgt ca. 273 m
  10. Das Objekt hat ein Innenmaß von 5,50 x 5,40m, eine Wandstärke von 35cm und eine Höhe von 9,20 m ab Heizraumdecke Oberkante bis Oberkante Abschlussdecke. Der Heizraum selbst hat eine lichte Höhe von 2,70m. Oberhalb der Zwischendecke wird im Spänelagerraum eine Spänesilotür mit einer Größe von 0,80/1,80m, die nach außen zu öffnen ist,‘'eingebaut. Unterhalb der oberen Decke wird eine Spänesilotür mit einer Größe von 0,80 / 0,80m, (die nach außen zu öffnen ist) eingebaut. Diese dient als Sichtöffnung. Im Silo sind Explosionsflächen It. VDI3673 vorgesehen. Explosionsflächenbedarf mit den eingesetzten Werten: pmax 9,0; Kst 200; pred,max 0,20bar; Daraus ergibt sich eine Fläche von 16,63 m
  11. Somit werden in den Wänden insgesamt 20 Stk. Explosionsklappen a 0,92 x 0,92m eingebaut, welche in Richtung Norden und Süden schauen. Der statische Ansprechüberdruck ps,at wird bei der beiliegenden Berechnung mit 0,1 bar angenommen. (It. VDI 3673 wird für psta, auch 0,1 bar angenommen) Eingesetzt werden geprüfte Druckentlastungsflächen der Fa. Kersting ( Type KER 84 ) mit einem Ansprechdruck psta, von 0,05bar. Bei einer eventuell auftretenden Verpuffung im Silo würden dadurch die eingebauten Druckentlastungsflächen noch früher ansprechen. Unter der Abschlussdecke wird eine Trockensprenkelanlage montiert. (Steigleitung mit Kupplung für C-Anschluss; Sprenkelleitung 1 1/4 Zoll mit Düsen ) Als Abschluss wird ein verzinktes Brüstungsgeländer mit einer Höhe von 1,10 m errichtet. Der Abstand der Steher beträgt ca. 2.00 m. Die einzelnen Winkelsteher werden mit drei waagrecht verlaufenden Vi“ Rohren, (Fuß- Mittelwehr und Handlauf) mit einem Abständ von 0,5 m verbunden. Zur Erreichung der Silodecke wird eine verzinkte Aufstiegsleiter mit Rückenschutz ab 3,00m Höhe ab Terrain ÖK angebracht.Der Silo hat ein Ausmaß von 54,36m2, der Gesamtinhalt beträgt ca. 273 m
  12. Das Objekt hat ein Innenmaß von 5,50 x 5,40m, eine Wandstärke von 35cm und eine Höhe von 9,20 m ab Heizraumdecke Oberkante bis Oberkante Abschlussdecke. Der Heizraum selbst hat eine lichte Höhe von 2,70m. Oberhalb der Zwischendecke wird im Spänelagerraum eine Spänesilotür mit einer Größe von 0,80/1,80m, die nach außen zu öffnen ist,‘'eingebaut. Unterhalb der oberen Decke wird eine Spänesilotür mit einer Größe von 0,80 / 0,80m, (die nach außen zu öffnen ist) eingebaut. Diese dient als Sichtöffnung. Im Silo sind Explosionsflächen römisch eins t. VDI3673 vorgesehen. Explosionsflächenbedarf mit den eingesetzten Werten: pmax 9,0; Kst 200; pred,max 0,20bar; Daraus ergibt sich eine Fläche von 16,63 m
  13. Somit werden in den Wänden insgesamt 20 Stk. Explosionsklappen a 0,92 x 0,92m eingebaut, welche in Richtung Norden und Süden schauen. Der statische Ansprechüberdruck ps,at wird bei der beiliegenden Berechnung mit 0,1 bar angenommen. (römisch eins t. VDI 3673 wird für psta, auch 0,1 bar angenommen) Eingesetzt werden geprüfte Druckentlastungsflächen der Fa. Kersting ( Type KER 84 ) mit einem Ansprechdruck psta, von 0,05bar. Bei einer eventuell auftretenden Verpuffung im Silo würden dadurch die eingebauten Druckentlastungsflächen noch früher ansprechen. Unter der Abschlussdecke wird eine Trockensprenkelanlage montiert. (Steigleitung mit Kupplung für C-Anschluss; Sprenkelleitung 1 1/4 Zoll mit Düsen ) Als Abschluss wird ein verzinktes Brüstungsgeländer mit einer Höhe von 1,10 m errichtet. Der Abstand der Steher beträgt ca. 2.00 m. Die einzelnen Winkelsteher werden mit drei waagrecht verlaufenden Vi“ Rohren, (Fuß- Mittelwehr und Handlauf) mit einem Abständ von 0,5 m verbunden. Zur Erreichung der Silodecke wird eine verzinkte Aufstiegsleiter mit Rückenschutz ab 3,00m Höhe ab Terrain ÖK angebracht. Der Silo dient als Zwischenlagerung des abgeschiedenen Materials bis zur Austragung und thermischen Weiterverarbeitung. Materialaustragung Zur Austragung des Materials aus dem Silo wird eine Späneaustragung installiert. Ausgeführte Sicherheitseinrichtungen: Zellradschleuse: Als Entkopplungsorgan zwischen ECONOMY 6000 ZRS 5 und Spänesilo wird eine Zellradschleuse angebracht. Dadurch wird bei einer eventuellen Explosion im Spänesilo bzw. in das ECONOMY 6000 ZRS 5 eine Druckwellenfortpflanzung vermieden. Druckentlastungsscheiben: Die Dimensionierung der erforderlichen Entlastungsfläche wird bezogen auf das Rohgasvolumen des Silos und der Staubkennzahlen laut Bestimmungsgemäßen Betrieb gemäß VDI-Richtlinie 3673 durchgeführt. Die Ansprechgenauigkeit der Druckentlastungsscheiben liegt innerhalb +/- 10 % des Ansprechdruckes. Der Silo ist mit 20 Stk. Druckentlastungsflächen in den Silowänden Richtung Norden und Süden ausgestattet. ( 20 Stk. a 0,92 x 0,92m ) Das entspricht einer gesamten Druckentlastungsfläche von 16,93 m
  14. Festbrennstofffeuerung Es ist beabsichtigt, am in der Betriebsanlage im Bereich des Heizraumes unterhalb des Spänesilos eine Heizungsanlage zu errichten. Bei der Feuerungsanlage handelt es sich um eine Festbrennstofffeuerung mit automatischer Spänezufuhr und Austragung aus dem Spänesilo. Die Feuerungsanlage weist eine Nennwärmeleistung von 292 kW auf. Dies entspricht einer Brennstoffwärmeleistung von 300 kW. Der Wärmeleistungsbereich in dem die Feuerungsanlage betrieben werden kann beträgt 90 bis 292 kW. Die maximale Vorlauftemperatur beträgt 95°C. Die Einsteiltemperatur des Sicherheitstemperaturbegrenzer ist 100 °C. Die Feuerungsanlage unterliegt somit der FAV und dem Tiroler Heizungsanlagengesetz. Als Brennstoff wird Spänehackgut (hauptsächlich Material aus dem eigenen Betrieb) verwendet. Bei Betrieb der Feuerungsanlage werden bei üblicherweise vorherrschenden Betriebszuständen folgende Emissionsgrenzwerte eingehalten, die sich auf Abgas im Normzustand (0 X , 1013 mbar) und einen Restsauerstoffgehalt von 13 % Vol. nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdam pf beziehen:Bei Betrieb der Feuerungsanlage werden bei üblicherweise vorherrschenden Betriebszuständen folgende Emissionsgrenzwerte eingehalten, die sich auf Abgas im Normzustand (0 römisch zehn , 1013 mbar) und einen Restsauerstoffgehalt von 13 % Vol. nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdam pf beziehen: Staub 18 mg/m3 CO 79 mg/m3 NOx 91 mg/m3 HC 2 mg/m3 Abgasverlust 7,9% Die Feuerungsanlage wird in einem Heizraum aufgestellt. Die Umfassungsbauteile des Heizraumes weisen eine Brandwiderstandsdauer von 90 Minuten auf. Die Zugangstür ist selbstschließend und als Brandschutztür ausgeführt. Die durch den Heizraum führenden Lüftungsleitungen sind Brandbeständig ummantelt. Die erforderlichen Lüftungsöffnungen direkt ins Freie (Fenster oder Lüftungskanal) weisen einen Querschnitt von mind. 1800 cm2 auf. Die Feuerungsanlage wird automatisch beschickt. Als Austragsystem kommt ein Schneckensystem zum Einsatz. Folgende Sicherheitseinrichtungen nach prTRVB H 118 sind vorgesehen: SLE RSE TÜB HLE Trockensteigleitung mit Sternverteilung Silodecke Die Abgasführung wird 1 m über Dach geführt. Die Ausblasung erfolgt senkrecht.“ Laut der Emmissionserklärung wird beim Betrieb der gutachtensgegenständlichen Betriebsanlage der planungstechnische Grundsatz gemäß ÖAL Nr 3 Ausgabe 2008-Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich nicht eingehalten , aber das sogenannte Irrelevanzkriterium eingehalten, weshalb rückgeschlossen werden kann , dass keine unzumutbare Störung zu erwarten ist und das ortsübliche Ausmaß an Belästigungen nicht überschritten wird. Es sei also davon auszugehen, dass die tatsächlich herrschenden örtlichen Verhältnisse bei Tag ,Abend und Nacht nicht erkennbar verändert werden, also die Wohnqualität im betreffenden Gebiet nicht wesentlich beeinträchtigt wird. In der gemeinsamen Beschwerde haben die Nachbarn E, F, G, H J, K, und L die bisher eingeholten Gutachten für ungeeignet und unvollständig gehalten und neben gewerberechtlichen auch baurechtliche Bedenken geltend gemacht. Sie haben die Aufhebung des angefochjtenen Bescheides nach Einholung neuer Gutachten beantragt. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt und die Einholung von Stellungnahmen des verkehrstechnischen und gewerbetechnischen Amtssachverständigen, der medizinischen Amtssachverständigen und die Durchführung einer Verhandlung zu der die Beschwerdeführer, die Antragstellerin, der gewerbetechnische, die medizinische Amtssachverständige, der verkehrstechnische und kulturbautechnische Amtssachverständige geladen wurden. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens können folgende Feststellungen getroffen werden. Durch die gegenständlichen Änderungen an der Betriebsanlage werden sich die örtlichen Verhältnisse nicht nachteilig verändern. Es werden objektiv (wegen Erfüllung des Irrelevanz Kriteriums)keine unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn durch Lärm, Erschütterung entstehen. Schon gar nicht ist eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn zu befürchten. Eine Schädigung der Nachbarn durch die geplante Oberflächenversickerung ist nicht zu erwarten. Es werden auch keine Verschlechterungen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erwartet. Beweiswürdigung: Die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten sind schlüssig und vollständig. Sie wurden durch das Beschwerdevorbringen keineswegs widerlegt oder entkräftet. Im besonderen Ausmaß gilt dies für das kulturbautechnische Gutachten, das im Beschwerdevorbringen überhaupt nicht thematisiert wird. Aber auch die Bedenken gegen das gewerbetechnische Gutachten sind nicht nachvollziehbar, liegt es doch auf der Hand, dass Abbundarbeiten in der Halle deutlich weniger Lärmimmissionen verursachen als Abbundarbeiten im Freien. Hinsichtlich der Erschütterungen sind von der Erfahrung her nur Ladetätigkeiten an LKW geeignet, Erschütterungen hervorzurufen. Wegen der großen Entfernung werden diese Erschütterungen aber nicht bei den Nachbarn zu spüren sein. Aufbauend auf dem gewerbetechnischen Gutachten ist auch das amtsärztliche Gutachten nachvollziehbar. Die Kritik, die amtsärztliche Sachverständige habe nur eine Momentaufnahme für ihre Beurteilung herangezogen, ist durch ihre Stellungnahme widerlegt. Im Übrigen hat auch der nichtamtliche Sachverständige der Gemeinde Ort1 im Bauverfahren eine Zunahme der Lärmimmissionen negiert. Der weitere Beweisantrag auf Einholung eines umwelttechnischen Gutachtens war abzuweisen, da die Fragestellungen im gegenständlichen Verfahren nicht derartig kompliziert sind, dass es zusätzlich zur amtsärztlichen Begutachtung einer umweltmedizinischen Begutachtung bedürfte. Die in der Beilage der VS (Stellungnahme der Beschwerdeführer zu den Gutachten und Stellungnahmen) allenfalls zusätzlich gestellten Fragen sind unzulässig, da sie nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens und der letzten Stellungnahme abgegeben wurden. Rechtliche Beurteilung: Die §§ 74 Abs 1 bis 3, 75und 81 GewO 1994 lauten:Die Paragraphen 74, Absatz eins bis 3, 75 u, n, d 81 GewO 1994 lauten: § 74.Paragraph 74,

(1)Absatz eins,Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1.Ziffer eins das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte, 2.Ziffer 2 die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, 3.Ziffer 3 die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen, 4.Ziffer 4 die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder 5.Ziffer 5 eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. § 75.Paragraph 75,
(1)Absatz eins,Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(2)Absatz 2,Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
(3)Absatz 3,Als Nachbarn sind auch die im Abs. 2 erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschaftsschutz genießen.Als Nachbarn sind auch die im Absatz 2, erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschaftsschutz genießen. § 81.Paragraph 81,
(1)Absatz eins,Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:Eine Genehmigungspflicht nach Absatz eins, ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben: 1.Ziffer eins bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 79c Abs. 2,bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß Paragraph 79 c, Absatz 2,, 2.Ziffer 2 Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 oder § 79b,Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, oder Paragraph 79 b,, 3.Ziffer 3 Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs. 1,Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des Paragraph 82, Absatz eins,, 4.Ziffer 4 Bescheiden gemäß § 82 Abs. 3 oder 4 entsprechende Änderungen,Bescheiden gemäß Paragraph 82, Absatz 3, oder 4 entsprechende Änderungen, 5.Ziffer 5 Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu behandeln ist.Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Absatz eins, zu behandeln ist. 6.Ziffer 6 Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht,Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, fallen oder in Bescheiden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind, sofern Paragraph 76, Absatz 3, nicht entgegensteht, 7.Ziffer 7 Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, 8.Ziffer 8 Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988,Sanierung gemäß Paragraph 12, des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,, 9.Ziffer 9 Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen, 10.Ziffer 10 Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c),Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (Paragraph 353, Ziffer eins, Litera c,), 11.Ziffer 11 Änderungen von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Abgrenzung von Vorgängen, die einer gewerberechtlichen Betriebsanlage zuzurechnen sind, und solchen, die auf öffentlichen Straßen stattfinden und keinen Bezug zur Betriebsanlage haben, in mehreren den Immissionsschutz von Nachbarn nach der GewO 1994 betreffenden Erkenntnissen auseinandergesetzt (Hinweis Erkenntnisse vom
  1. Februar 1998, 97/04/0165, vom
  2. September 1998, 98/04/0083, vom
  3. Mai 2000, 98/04/0043, vom
  4. Juni 2004, 2001/04/0204, und vom
  5. Jänner 2010, 2009/04/0297). Dabei gelangte er zu dem Ergebnis, dass das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden könne. Als entscheidend wurde angesehen, ob die befahrene Verkehrsfläche "einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder als (unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist" (vgl. dazu insbesondere die Erkenntnisse 98/04/0083 und 2001/04/0204). Letzterenfalls könnten verkehrsbedingte Immissionen nicht mehr der Betriebsanlage zugerechnet werden. Nichts Anderes gilt im Bewilligungsverfahren gemäß § 119 MinroG 1999 (vgl. zur Übertragbarkeit der betriebsanlagenrechtlichen Judikatur betreffend die Nachbarrechte auf den Anwendungsbereich des MinroG 1999 etwa das E vom
  6. Jänner 2010, 2009/04/0297, mwN).(Erkenntnis des VwGH vom 8.5.2013,2011/04/0193)Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Abgrenzung von Vorgängen, die einer gewerberechtlichen Betriebsanlage zuzurechnen sind, und solchen, die auf öffentlichen Straßen stattfinden und keinen Bezug zur Betriebsanlage haben, in mehreren den Immissionsschutz von Nachbarn nach der GewO 1994 betreffenden Erkenntnissen auseinandergesetzt (Hinweis Erkenntnisse vom
  7. Februar 1998, 97/04/0165, vom
  8. September 1998, 98/04/0083, vom
  9. Mai 2000, 98/04/0043, vom
  10. Juni 2004, 2001/04/0204, und vom
  11. Jänner 2010, 2009/04/0297). Dabei gelangte er zu dem Ergebnis, dass das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden könne. Als entscheidend wurde angesehen, ob die befahrene Verkehrsfläche "einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder als (unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist" vergleiche dazu insbesondere die Erkenntnisse 98/04/0083 und 2001/04/0204). Letzterenfalls könnten verkehrsbedingte Immissionen nicht mehr der Betriebsanlage zugerechnet werden. Nichts Anderes gilt im Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 119, MinroG 1999 vergleiche zur Übertragbarkeit der betriebsanlagenrechtlichen Judikatur betreffend die Nachbarrechte auf den Anwendungsbereich des MinroG 1999 etwa das E vom
  12. Jänner 2010, 2009/04/0297, mwN).(Erkenntnis des VwGH vom 8.5.2013,2011/04/0193) Es sind daher Immissionen, die durch das Vorbeifahren von Lastkraftwagen auf der Straße erlebt werden, nicht als zum Betrieb gehörig zu beurteilen, sondern nur solche, die in der eigentlichen Betriebseinfahrt geschehen. Ebenso sind verkehrswidrige Abstellvorgänge auf öffentlichen Straßen nicht dem Betrieb zuzuordnen, womit die schon mehrfach vorgelegten Fotos über derartige Abstellvorgänge keine Relevanz besitzen. Zu den rechtlich unzulässigen Einwendungen im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zählen unter anderem Einwendungen, die sich auf baurechtliche Bestimmungen stützen vgl. VwGH 2.10.1989,89/04/0049, die Einwendung einer wesentlichen Beeinträchtigung n des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichen Verkehr i.S. des § 74 Abs 2 Z 4 leg. cit.-vgl.VwGH 21.12.2001,2001/04/0098 .Zudem darf bei Einwendungen nicht von einem projektwidrigen Verhalten des Antragstellers wie etwa dem Nichtfunktionieren der Mineralölabscheider ausgegangen werden.Zu den rechtlich unzulässigen Einwendungen im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zählen unter anderem Einwendungen, die sich auf baurechtliche Bestimmungen stützen vergleiche VwGH 2.10.1989,89/04/0049, die Einwendung einer wesentlichen Beeinträchtigung n des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichen Verkehr i.S. des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit.-vgl.VwGH 21.12.2001,2001/04/0098 .Zudem darf bei Einwendungen nicht von einem projektwidrigen Verhalten des Antragstellers wie etwa dem Nichtfunktionieren der Mineralölabscheider ausgegangen werden. Ist im Zusammenhang mit Errichtung und Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage auch eine Bewilligungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften gegeben, dann besteht( dennoch) im gewerbebehördlichen BA-Verfahren keine verfahrensrechtliche Grundlage, den Genehmigungswerber aufzufordern , in allen Verfahren ein einheitliches Projekt vorzulegen (VwGH 27.3.1990,87/04/0091-0094) Daher ist auch die Kritik an den unterschiedlichen Planunterlagen im Bauverfahren und im Betriebsanlagenverfahren nicht relevant. Insgesamt kann mit der gegenständlichen Beschwerde keine Verletzung von gewerberechtlich und wasserrechtlich geschützten Rechten geltend gemacht werden, ebenso keine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Erwägungen zur Frage der Revision: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den § 74ff. GewO 1994 ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Paragraph 74 f, f, GewO 1994 ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.16.1568.11

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.