RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/17/0407-1 Text 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017
Art 8
EMRK bei der Bezirkshauptmannschaft Ort1 eingebracht.Der Beschwerdeführer hat am 19.06.2012 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK bei der Bezirkshauptmannschaft Ort1 eingebracht.
Im Antrag ist die Adresse Adresse2, Ort1 angegeben. Beigegeben war diesem Antrag ein Diplom über die A2 Grundstufe Deutsch, die der Beschwerdeführer bestanden hat, eine Einstellungsvereinbarung der Firma C, Ort3, des Geburtsscheines, einer Einstellungsbestätigung der Firma D GmbH sowie der Firma E Pizza-Express. Außerdem war ein Bescheid des AMS Ort4 vom 1.105.2012 beigegeben, in welchem festgehalten wird, dass der Antrag vom 03.05.2012 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für A abgelehnt wurde. Es liegt eine Haftungserklärung der Frau F, geb **.**.****, kroatische Staatsangehörige vor. Dem erstinstanzlichen Akt ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit 2005 mehr oder weniger durchgehend in Österreich aufhält und sehr gut Deutsch spricht. Die Einreise am 27.05.2005 erfolgte illegal unter bewusster Verwendung einer falschen Identität (alias G, geb. **.**.**** im Libanon, libanesischer Staatsangehörigkeit) Es wurde ein Asylantrag eingebracht. Laut Ausführung des Berufungswerbers wurde erst im dritten oder vierten Asylverfahren die tatsächliche Identität und der richtige Namen, nämlich A, geb. am **.**.****, und die richtige Herkunft und Staatsangehörigkeit (= Tunesien) angegeben. Laut Auskunft im Asylwerberinformationssystem ist der Berufungswerber zuletzt am 19.01.2011 illegal nach Österreich eingereist und hat letztmalig am 10.10.2011 beim Bundesasylamt, Außenstelle Ort5, einen Asylantrag eingebracht. Dieser Asylantrag wurde mit 09.03.2012 nach § 3 Asylgesetz in erster Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Die Einreise am 27.05.2005 erfolgte illegal unter bewusster Verwendung einer falschen Identität (alias G, geb. **.**.**** im Libanon, libanesischer Staatsangehörigkeit) Es wurde ein Asylantrag eingebracht. Laut Ausführung des Berufungswerbers wurde erst im dritten oder vierten Asylverfahren die tatsächliche Identität und der richtige Namen, nämlich A, geb. am **.**.****, und die richtige Herkunft und Staatsangehörigkeit (= Tunesien) angegeben. Laut Auskunft im Asylwerberinformationssystem ist der Berufungswerber zuletzt am 19.01.2011 illegal nach Österreich eingereist und hat letztmalig am 10.10.2011 beim Bundesasylamt, Außenstelle Ort5, einen Asylantrag eingebracht. Dieser Asylantrag wurde mit 09.03.2012 nach Paragraph 3, Asylgesetz in erster Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Weiters wurde mit gleichem Datum eine negative Entscheidung betreffend die Erreichung eines subsidiären Schutzes ausgesprochen und eine Ausweisung nach dem Asylgesetz verfügt, die mit 29.03.2012 in zweiter Instanz rechtskräftig wurde. Die zuletzt erfolgte illegale Einreise am 19.01.2011 erfolgte über Deutschland nach Österreich. Der Beschwerdeführer hat seine Heimat Tunesien im Jahre 2002 ohne Reisedokument verlassen. Er ist seither auch nie im Besitz eines Reisedokumentes gewesen. Der Berufungswerber ist der Ausreiseverpflichtung, die sich bereits aufgrund der im Asylverfahren im Jahr 2012 rechtskräftig ausgesprochenen Ausweisung ergab, nicht nachgekommen. Laut eigener glaubhafter Ausführung ist der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 2008 und 2010 in Ort1 für ca. 18 Monate einer illegalen Beschäftigung in einer Pizzeria nachgegangen. Die Beschäftigungsausübung erfolgte unter Verwendung einer falschen italienischen Identität. Unter Verwendung der nicht vorhandenen italienischen Identität und Staatsbürgerschaft, die eine Beschäftigungsausübung im Rahmen der für EU-Bürger geltenden Niederlassungsfreiheit ermöglichen (vortäuschen) sollte, wurde die Beschäftigung jedenfalls unrechtmäßig ausgeübt, wobei eine Anmeldung unter der falschen Identität bei der Sozialversicherung erfolgte. Der Beschwerdeführer ist unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er weiß, dass er für einen Aufenthalt in der EU und insbesondere auch in Österreich einen Reisepass und eine Aufenthaltsbewilligung benötigt. Er hat – laut eigenen Ausführungen - mit den tunesischen Vertretungsbehörden nie Kontakt aufgenommen, um ein Reisedokument zu erlangen, weil er dies laut eigener Einschätzung nicht brauche. Der Beschwerdeführer wurde weiters mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 02.09.2011, Zl. ** Hv ***/***, rechtskräftig für schuldig erkannt, dass er Ende April 2010 in Ort6 und Ort7 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten H und J eine Vielzahl von nachgemachten Euro 20- und Euro 100-Banknoten im Gesamtwert von Euro 10.000,-- im Einverständnis mit einem unbekannten Mittelsmann mit dem Vorsatz übernommen hat, sie in diversen Geschäften in Österreich als echt und unverfälscht in den Verkehr in den Verkehr zu bringen. Der Beschwerdeführer hat dadurch das Verbrechen der Geldfälschung nach § 223 Abs 2 StGB begangen und er wurde hiefür nach § 223 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde weiters mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 02.09.2011, Zl. ** Hv ***/***, rechtskräftig für schuldig erkannt, dass er Ende April 2010 in Ort6 und Ort7 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten H und J eine Vielzahl von nachgemachten Euro 20- und Euro 100-Banknoten im Gesamtwert von Euro 10.000,-- im Einverständnis mit einem unbekannten Mittelsmann mit dem Vorsatz übernommen hat, sie in diversen Geschäften in Österreich als echt und unverfälscht in den Verkehr in den Verkehr zu bringen. Der Beschwerdeführer hat dadurch das Verbrechen der Geldfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB begangen und er wurde hiefür nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Gemäß § 43 Abs 3 StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der unbedingte Teil der Haftstrafe wurde laut Ausführungen in der Berufung bereits vollzogen.Gemäß Paragraph 43, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der unbedingte Teil der Haftstrafe wurde laut Ausführungen in der Berufung bereits vollzogen. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er hat auch keine Verwandten in Österreich oder in anderen EU-Staaten. Mit der österreichischen Staatsbürgerin K hatte der Beschwerdeführer im Zeitraum von zumindest 01.10.2012 bis Anfang Jänner 2013 eine Lebensgemeinschaft und einen gemeinsamen Hauptwohnsitz in Ort6, Adresse
- Anfang Jänner 2013 wurde die gemeinsame Wohnung und die Lebensgemeinschaft aufgegeben. Der Beschwerdeführer pflegt auch weiterhin eine sehr enge, auch sexuelle Beziehung zu Frau K. Eine Lebensgemeinschaft besteht zumindest laut Aussage der Zeugin K seit ca. Anfang Jänner 2013 nicht mehr. Eine beabsichtigte Eheschließung ist bisher mangels Erlangung der für die Eheschließung erforderlichen Dokumente aus Tunesien gescheitert. Sollten die erforderlichen Dokumente aus dem Heimatstaat des Berufungswerbers einlangen, stünde eine Eheschließung immer noch im Raum. Absehbar ist eine Eheschließung laut Aussagen der Zeugin K am Tage der Berufungsverhandlung nicht. Der Unterhalt des Beschwerdeführers wird von der Freundin des Beschwerdeführers und von einem guten Freund, der in Ort1 lebt, bestritten. Eine Ausreisewilligkeit, insbesondere in den Herkunftsstaat Tunesien, wo auch seine Mutter, seine Schwester und ein Bruder leben, besteht nicht. Die rechtlichen Voraussetzungen zur Ausübung einer legalen Beschäftigung liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach. Ein neuerliches Asylverfahren wurde nicht mehr begehrt und ist auch diesbezüglich aktuell kein Asylverfahren mehr anhängig. Eine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs 1 FPG liegt nicht vor und wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet seitens des Beschwerdeführer nicht behauptet und geltend gemacht. Eine Ausreisewilligkeit, insbesondere in den Herkunftsstaat Tunesien, wo auch seine Mutter, seine Schwester und ein Bruder leben, besteht nicht. Die rechtlichen Voraussetzungen zur Ausübung einer legalen Beschäftigung liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach. Ein neuerliches Asylverfahren wurde nicht mehr begehrt und ist auch diesbezüglich aktuell kein Asylverfahren mehr anhängig. Eine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG liegt nicht vor und wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet seitens des Beschwerdeführer nicht behauptet und geltend gemacht. Mit Bescheid vom 27.11.2012 zu Zl FW-***** wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot auf die Dauer von fünf Jahren für den gesamten Schengenraum erlassen. Dies zusammenfassend mit dem festgestellten unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und einer erfolgten Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck vom 02.09.2011 wegen Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und einer illegalen Beschäftigungsausübung als Pizzakoch unter Durchführung der im FPG gebotenen Interessensabwägung begründet. Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben und ist dann der Bescheid zu Zl uvs-****/**/**** am 20.02.2013 ergangen, mit dem die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Bescheid vom 27.11.2012 zu Zl FW-***** wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot auf die Dauer von fünf Jahren für den gesamten Schengenraum erlassen. Dies zusammenfassend mit dem festgestellten unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und einer erfolgten Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck vom 02.09.2011 wegen Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und einer illegalen Beschäftigungsausübung als Pizzakoch unter Durchführung der im FPG gebotenen Interessensabwägung begründet. Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben und ist dann der Bescheid zu Zl uvs-****/**/**** am 20.02.2013 ergangen, mit dem die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde. Rechtlich folgt nunmehr Nachstehendes: Die sachliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ergibt sich aus §3 Abs 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl I Nr 144/2013, in welchem ausgeführt ist:Die sachliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ergibt sich aus §3 Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2013,, in welchem ausgeführt ist: Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch dem Minister für Inneres zuzustellen.“ Im gegenständlichen Fall ist das Erkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort1 zu FW-***** am 20.03.2013 ergangen. In § 82 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl I Nr 144/2013 und dort in Abs 18 ist festgehalten, dass die §§ … 41a Abs 9 … idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 68/2013 mit 01.01.2014 in Kraft treten.In Paragraph 82, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2013, und dort in Absatz 18, ist festgehalten, dass die Paragraphen … 41a Absatz 9, … in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2013, mit 01.01.2014 in Kraft treten. Da der gegenständliche Bescheid am 20.03.2013 ergangen ist, gilt für diesen das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) des BGBl I Nr 38/
- Da der gegenständliche Bescheid am 20.03.2013 ergangen ist, gilt für diesen das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2011,. Dieser lautet wie folgt: „Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ § 41a.Paragraph 41 a, …
(9)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie
(9)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie
- kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt;
- kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt;
- dies gemäß § 11 Abs 3 zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art 8EMRK geboten ist und 2.
dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten ist und 3.
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.“
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.“ § 44b :Paragraph 44 b, : „
- Liegt kein Fall des § 44a vor, sind Anträge gemäß § 41a Abs.9 oder 43 Abs.3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn„
- Liegt kein Fall des Paragraph 44 a, vor, sind Anträge gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn 1.gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde oder 2.rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 352 FPG oder eine Ausweisung gem. § 66 FPG jeweils auf Grund des §61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 auf Grund des §61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, oder2.rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 352, FPG oder eine Ausweisung gem. Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des §61 FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auf Grund des §61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 3.die Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Abs 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des §61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist3.die Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des §61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“ Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11Paragraph 11
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gem.§ 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gem.Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antraggemäß § 21 Abs.1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antraggemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde.“ Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gegen den Beschwerdeführer liegt ein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs 1 Z 1 NAG vor, welches in der begründeten Stellungnahme gem § 44b Abs 2 NAG der Landespolizeidirektion Tirol vom 27.07.2012 angeführt wurde und als absoluter Hinderungsgrund gem § 11 Abs 1 Z 1 NAG zu werten ist.Gegen den Beschwerdeführer liegt ein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG vor, welches in der begründeten Stellungnahme gem Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG der Landespolizeidirektion Tirol vom 27.07.2012 angeführt wurde und als absoluter Hinderungsgrund gem Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zu werten ist. Zu diesem Thema ist auch in den RV zu BGBl I 100/2005 ausgeführt, dass § 11 NAG in Abs 1 normiert, unter welchen Voraussetzungen einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf (absolute Versagungsgründe). Zu diesem Thema ist auch in den Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ausgeführt, dass Paragraph 11, NAG in Absatz eins, normiert, unter welchen Voraussetzungen einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf (absolute Versagungsgründe). Der VwGH hat am 03.07.2007 zu Zl 2007/18/0366 ausgesprochen, dass für eine Bedachtnahme darauf, ob bei Anwendung dieses Versagungsgrundes allenfalls ein Eingriff in ein durch Art 8 Abs 1 MRK geschütztes Recht des Fremden aus dem in Art 8 Abs 2 MRK genannten Gründen gerechtfertigt ist, kein Raum besteht, zumal § 11 Abs 3 NAG eine Bedachtnahme auf Art 8 MRK bei Vorliegen des genannten zwingenden Versagungsgrundes nicht vorsieht. Der VwGH hat am 03.07.2007 zu Zl 2007/18/0366 ausgesprochen, dass für eine Bedachtnahme darauf, ob bei Anwendung dieses Versagungsgrundes allenfalls ein Eingriff in ein durch Artikel 8, Absatz eins, MRK geschütztes Recht des Fremden aus dem in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Gründen gerechtfertigt ist, kein Raum besteht, zumal Paragraph 11, Absatz 3, NAG eine Bedachtnahme auf Artikel 8, MRK bei Vorliegen des genannten zwingenden Versagungsgrundes nicht vorsieht. Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof in einer weiteren Entscheidung vom 17.04.2013 zu Zl 2013/22/0041 ausgesprochen, dass gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG einem Fremden ein Aufenthaltstitel u.a. dann nicht erteilt werden dürfte, wenn gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot bestehe. Diesfalls habe eine Beurteilung nach § 11 Abs. 3 NAG zu unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2012, 2009/22/0262, ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Anknüpfung des Gesetzgebers an das bloße Bestehen eines von einer inländischen Behörde erlassenen Aufenthaltsverbotes aus verfassungsrechtlichen oder unionsrechtlichen Gesichtspunkten Bedenken hervorrufe und dies verneint. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG werde auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Das Gesetz treffe ausreichend Vorsorge, um - auch bei nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblich geänderten Verhältnissen - den Vorgaben des Art. 8 EMRK zu entsprechen.Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof in einer weiteren Entscheidung vom 17.04.2013 zu Zl 2013/22/0041 ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG einem Fremden ein Aufenthaltstitel u.a. dann nicht erteilt werden dürfte, wenn gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot bestehe. Diesfalls habe eine Beurteilung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG zu unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2012, 2009/22/0262, ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Anknüpfung des Gesetzgebers an das bloße Bestehen eines von einer inländischen Behörde erlassenen Aufenthaltsverbotes aus verfassungsrechtlichen oder unionsrechtlichen Gesichtspunkten Bedenken hervorrufe und dies verneint. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG werde auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Das Gesetz treffe ausreichend Vorsorge, um - auch bei nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblich geänderten Verhältnissen - den Vorgaben des Artikel 8, EMRK zu entsprechen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass aufgrund des § 11 Abs 1 Z 1 NAG ein absoluter Versagungsgrund vorliegt und daher die Beschwerde abzuweisen war. Dass ein Eingriff nach Art.8 Abs.1 MRK vorliegt war im gegenständlichen Fall aufgrund des vorliegenden aufrechten Aufenthaltsverbotes bzw. des zwingenden Versagungsgrundes nicht mehr zu überprüfen.Zusammengefasst ist festzuhalten, dass aufgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ein absoluter Versagungsgrund vorliegt und daher die Beschwerde abzuweisen war. Dass ein Eingriff nach Artikel 8, Absatz eins, MRK vorliegt war im gegenständlichen Fall aufgrund des vorliegenden aufrechten Aufenthaltsverbotes bzw. des zwingenden Versagungsgrundes nicht mehr zu überprüfen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.17.0407.1