RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/29/2495-3 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Theresia Kantner im Beschwerdeverfahren der Firma, Adresse, X, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, Adresse, X, über den sowohl in der Beschwerde vom 27.01.2014 als auch im Vorlageantrag vom 28.07.2014 gestellten Antrag auf Aussetzung der Entscheidung gem § 271 Abs 1 BAO den Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Theresia Kantner im Beschwerdeverfahren der Firma, Adresse, römisch zehn, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, Adresse, römisch zehn, über den sowohl in der Beschwerde vom 27.01.2014 als auch im Vorlageantrag vom 28.07.2014 gestellten Antrag auf Aussetzung der Entscheidung gem Paragraph 271, Absatz eins, BAO den B E S C H L U S S gefasst:
- Gemäß § 278 iVm § 271 Abs 1 BAO wird die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt W vom 07.01.2014,Zl **** bis zur Erledigung zumindest eines der beim Verfassungsgerichtshof zu den Zl B *** und B *** anhängigen Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin ausgesetzt.
- Gemäß Paragraph 278, in Verbindung mit Paragraph 271, Absatz eins, BAO wird die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt W vom 07.01.2014,, Zl **** bis zur Erledigung zumindest eines der beim Verfassungsgerichtshof zu den Zl B *** und B *** anhängigen Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin ausgesetzt.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz
- E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt W vom 07.01.2014, Zl **** wurde gemäß den Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes der Beschwerdeführerin für das Bauvorhaben **** Abfertigungsanlage ein Erschließungsbeitrag in der Höhe von € 14.550,40 vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde am 27.01.2014 erhoben und unter anderem darin zusammengefasst vorgebracht, dass das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz auf Eisenbahnanlagen wie die gegenständliche der Firma nicht anwendbar sei. Des Weiteren würden Verfahrensmängel und Begründungsmängel vorliegen. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, weiters eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Einhebung der angefochtenen Abgabe bis zur Beschwerde wegen auszusetzen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und in eventu das Verfahren zu unterbrechen, da eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung gleichgeartetem Anlassfall beim Verfassungsgerichtshof zur GZ **** bereits anhängig sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2014 der Bürgermeisterin der Stadt W zur Zl **** wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen sowie mit Bescheid vom 15.07.2014 der Bürgermeisterin der Stadt Z zur Zl **** der Antrag auf Aussetzung der Einhebung des Abgabenrückstandes abgewiesen. Binnen Monatsfrist wurde sodann von Seiten der Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Vertreter der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt, darin auf das Vorbringen in der Beschwerde verwiesen und ergänzende Ausführungen getätigt. Es wurde nochmals darauf hingewiesen, dass seitens der Stadtgemeinde Z sowie der Gemeinde I ebenfalls Verkehrsaufschließungsabgaben für Teile von Eisenbahnanalgen vorgeschrieben worden seien, die diesbezüglichen Bescheide seien – nach Ausschöpfung des Instanzenzuges – beim Verfassungsgerichtshof bekämpft (eine Kopie der diesbezüglichen Bescheidbeschwerden an den Verfassungsgerichtshof wurden gleichzeitig mit dem Vorlageantrag vorgelegt). Binnen Monatsfrist wurde sodann von Seiten der Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Vertreter der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt, darin auf das Vorbringen in der Beschwerde verwiesen und ergänzende Ausführungen getätigt. Es wurde nochmals darauf hingewiesen, dass seitens der Stadtgemeinde Z sowie der Gemeinde römisch eins ebenfalls Verkehrsaufschließungsabgaben für Teile von Eisenbahnanalgen vorgeschrieben worden seien, die diesbezüglichen Bescheide seien – nach Ausschöpfung des Instanzenzuges – beim Verfassungsgerichtshof bekämpft (eine Kopie der diesbezüglichen Bescheidbeschwerden an den Verfassungsgerichtshof wurden gleichzeitig mit dem Vorlageantrag vorgelegt). Es wurde nochmals angeregt, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die erwähnten Beschwerden zu unterbrechen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, den Aktenvermerk vom 17.09.2014 sowie die Stellungnahme der Bürgermeisterin der Stadt W vom 24.09.
- I. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:römisch eins. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen: Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, so kann gem § 271 Abs 1 BAO die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hierfür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen. Dies hat vor Vorlage der Beschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Beschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen. Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, so kann gem Paragraph 271, Absatz eins, BAO die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hierfür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (Paragraph 78,) entgegenstehen. Dies hat vor Vorlage der Beschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Beschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen. Aufgrund der von Seiten der Beschwerdeführerin mit dem Vorlageantrag vom 28.07.2014 vorgelegten Urkunden Beilage
- und Beilage
- sowie aufgrund der telefonischen Nachfrage beim Verfassungsgerichtshofes in X steht fest, dass zu den Zlen *** und *** zwei Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerdeführerin Firma anhängig sind, wobei auch in den vorgenannten Verfahren die Vorschreibung von Erschließungsbeiträgen durch die Beschwerdeführerin bekämpft wurden.Aufgrund der von Seiten der Beschwerdeführerin mit dem Vorlageantrag vom 28.07.2014 vorgelegten Urkunden Beilage
- und Beilage
- sowie aufgrund der telefonischen Nachfrage beim Verfassungsgerichtshofes in römisch zehn steht fest, dass zu den Zlen *** und *** zwei Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerdeführerin Firma anhängig sind, wobei auch in den vorgenannten Verfahren die Vorschreibung von Erschließungsbeiträgen durch die Beschwerdeführerin bekämpft wurden. In den vorgenannten Beschwerdeverfahren wurde gleich wie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren insbesondere vorgebracht, dass das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz denkunmöglich angewendet worden sei und dadurch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte der Beschwerdeführerin verletzt wurden. Des Weiteren wurde angeregt, für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gelangen sollte, dass in vorliegenden Fällen die Anwendung des TVAG nicht in denkunmöglicher Weise erfolgt sei, in concreto des § 2 Abs 3 lit b TVAG im Hinblick auf die Verfassungskonformität dieser Bestimmung dahingehend zu überprüfen, ob durch die Wortfolge „lit b nach § 1 Abs 3 lit a oder b der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind“ in verfassungswidriger Weise in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Regelung der Sachmaterie des Art 10 Abs 1 Z 9 TVAG unterworfen werden.Des Weiteren wurde angeregt, für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gelangen sollte, dass in vorliegenden Fällen die Anwendung des TVAG nicht in denkunmöglicher Weise erfolgt sei, in concreto des Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, TVAG im Hinblick auf die Verfassungskonformität dieser Bestimmung dahingehend zu überprüfen, ob durch die Wortfolge „lit b nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, oder b der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind“ in verfassungswidriger Weise in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Regelung der Sachmaterie des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, TVAG unterworfen werden. Aufgrund der gleichgearteten bereits beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren zu den Zlen *** und ***, in welchen ähnlich aufgeworfene Rechtsfragen wie in der gegenständlichen Beschwerde – nämlich ob das TVAG für Eisenbahnanlagen zur Anwendung kommt und ein Erschließungsbeitrag vorgeschrieben werden kann – aufgeworfen werden, ist der Ausgang der bereits zitierten Verfahren beim VfGH von wesentlicher Bedeutung, weshalb die Voraussetzungen für die Anwendung des § 271 Abs 1 BAO vorliegen.Aufgrund der gleichgearteten bereits beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren zu den Zlen *** und ***, in welchen ähnlich aufgeworfene Rechtsfragen wie in der gegenständlichen Beschwerde – nämlich ob das TVAG für Eisenbahnanlagen zur Anwendung kommt und ein Erschließungsbeitrag vorgeschrieben werden kann – aufgeworfen werden, ist der Ausgang der bereits zitierten Verfahren beim VfGH von wesentlicher Bedeutung, weshalb die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 271, Absatz eins, BAO vorliegen. Da von Seiten der beschwerdeführenden Partei selbst die Aussetzung des Verfahrens angeregt wurde und auch die belangte Behörde keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Aussetzung der Verfahren geäußert hat, war sohin spruchgemäß zu entscheiden. II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.29.2495.3