RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/41/1961-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.07.2014 entschied die Bezirksverwaltungsbehörde E über Antrag von A, vertreten durch seinen Sachwalter Mag B, unter Spruchpunkt „I. Leistungszuerkennung“, dass für A gem § 7 TRG für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis zum 31.05.2015 die Kosten für den Besuch der Tagesstruktur Haus XY in der Adresse, Ort übernommen werden und dass die Kosten mit der Lebenshilfe Tirol abgerechnet werden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.07.2014 entschied die Bezirksverwaltungsbehörde E über Antrag von A, vertreten durch seinen Sachwalter Mag B, unter Spruchpunkt „I. Leistungszuerkennung“, dass für A gem Paragraph 7, TRG für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis zum 31.05.2015 die Kosten für den Besuch der Tagesstruktur Haus XY in der Adresse, Ort übernommen werden und dass die Kosten mit der Lebenshilfe Tirol abgerechnet werden. Unter Spruchpunkt „II. Kostenbeitrag“ wurde Herrn A, vertreten durch Herrn Mag. B, gem § 20 TRG aufgetragen, als Kostenbeitrag € 242,00 pro Monat im Zeitraum 01.06.2014 bis 31.05.2015 zu leisten und diesen Betrag auf das näher genannte Konto bei der T Bank AG einzuzahlen. Begründet wurde die Vorschreibung dieses Kostenbeitrages im Wesentlichen damit, dass dieser trotz einer gewissen unvermeidlichen Einschränkung der finanziellen Möglichkeiten den angemessenen Unterhalt des Betroffenen nicht gefährde und den wirtschaftlichen Verhältnisses entspreche. Unter Spruchpunkt „II. Kostenbeitrag“ wurde Herrn A, vertreten durch Herrn Mag. B, gem Paragraph 20, TRG aufgetragen, als Kostenbeitrag € 242,00 pro Monat im Zeitraum 01.06.2014 bis 31.05.2015 zu leisten und diesen Betrag auf das näher genannte Konto bei der T Bank AG einzuzahlen. Begründet wurde die Vorschreibung dieses Kostenbeitrages im Wesentlichen damit, dass dieser trotz einer gewissen unvermeidlichen Einschränkung der finanziellen Möglichkeiten den angemessenen Unterhalt des Betroffenen nicht gefährde und den wirtschaftlichen Verhältnisses entspreche. Gegen Spruchpunkt „II. Kostenbeitrag“ wurde von A durch seinen ausgewiesenen Sachwalter fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass dieser Kostenbeitrag zu hoch bemessen sei und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers widerspreche. Der Beschwerdeführer beziehe von der PVA 14 mal jährlich eine Invaliditätspension inklusive Ausgleichszulage in Höhe von € 805,
- Er bewohne gemeinsam mit seiner Mutter eine städtische Wohnung und bezahle an die Mutter als Mieterin dieser Wohnung einen monatlichen Wohnbeitrag in der Höhe von € 100,
- Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 26.06.2014 sei über das Vermögen des Beschwerdeführers zu *** ** * **/***-* das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden. Der Beschwerdeführer habe Schulden von über € 100.000,00 und sei für eine Entschuldung in Folge des Verlangens des größten Gläubigers zumindest 10 % davon aufzubringen. Der Beschwerdeführer sei bemüht und beabsichtige, die für die Entschuldung erforderlichen Beträge aus seinem unpfändbaren Existenzminimum zu leisten. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ohnehin nur ein unpfändbares Einkommen zur Verfügung habe, davon seinen gesamten Lebensunterhalt bestreiten müsse und darüber hinaus noch erhebliche Schulden habe, zu deren Regulierung er Beträge aus seinem notdürftigen Einkommen verwenden müsse, sei der vorgeschriebene monatliche Kostenbeitrag von € 242,00 pro Monat jedenfalls nicht den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers entsprechend und jedenfalls zu hoch bemessen. Vielmehr hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Kostenbeitrag entfallen müssen oder aber nur in einem geringeren Umfang vorgeschrieben werden dürfen. Insoweit dabei eine Richtlinie des Landes Tirol vom 01.05.2010 (Kostenbeitragsrichtlinie für stationäre Leistungen der Behindertenhilfe) herangezogen werde und darin insbesondere in Punkt § 7.B) bei Inanspruchnahme einer Tagesstruktur ein Beitrag in Höhe von 30 % des Einkommens zu leisten sei, so sei diese Richtlinie keine allgemein verbindliche Rechtsnorm und daher zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des angemessenen Beitrags nicht maßgebend. Insoweit dabei eine Richtlinie des Landes Tirol vom 01.05.2010 (Kostenbeitragsrichtlinie für stationäre Leistungen der Behindertenhilfe) herangezogen werde und darin insbesondere in Punkt Paragraph 7 Punkt B,) bei Inanspruchnahme einer Tagesstruktur ein Beitrag in Höhe von 30 % des Einkommens zu leisten sei, so sei diese Richtlinie keine allgemein verbindliche Rechtsnorm und daher zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des angemessenen Beitrags nicht maßgebend. Darüber hinaus sei es eine sachliche Ungleichbehandlung, dass gem § 4 Abs 2 dieser Richtlinie bei der Leistung „Wohngemeinschaften und Tagesbetreuung Psychiatrie und Beschäftigungsinitiative“ den Behinderten das Existenzminimum verbleiben könne, jedoch nicht bei Inanspruchnahme einer „Tagesstruktur“, die wohl der Beschäftigungsinitiative ähnle.Darüber hinaus sei es eine sachliche Ungleichbehandlung, dass gem Paragraph 4, Absatz 2, dieser Richtlinie bei der Leistung „Wohngemeinschaften und Tagesbetreuung Psychiatrie und Beschäftigungsinitiative“ den Behinderten das Existenzminimum verbleiben könne, jedoch nicht bei Inanspruchnahme einer „Tagesstruktur“, die wohl der Beschäftigungsinitiative ähnle. Es wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Spruchpunkt des Bescheides nach allfälliger Verfahrensergänzung dahingehend abändern, dass der bekämpfte Spruchpunkt „II. Kostenbeitrag“ ersatzlos entfalle, in eventu den Kostenbeitrag entsprechend zu vermindern, in eventu den Bescheid aufzuheben und das Verfahren an die Verwaltungsbehörde I. Instanz zurückzuverweisen.Es wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Spruchpunkt des Bescheides nach allfälliger Verfahrensergänzung dahingehend abändern, dass der bekämpfte Spruchpunkt „II. Kostenbeitrag“ ersatzlos entfalle, in eventu den Kostenbeitrag entsprechend zu vermindern, in eventu den Bescheid aufzuheben und das Verfahren an die Verwaltungsbehörde römisch eins. Instanz zurückzuverweisen. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.09.
- II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Mit Antrag vom 04.06.2014 hat der Beschwerdeführer beim Stadtmagistrat Innsbruck, Soziales/Rehabilitation und Behindertenhilfe, die Übernahme der Kosten für die Tagesstruktur/Beschäftigung in der Werkstätte Haus XY der Lebenshilfe beantragt. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens (Einholung amtsärztlicher und sozialarbeiterischer Stellungnahme) und Berechnung des Kostenbeitrages kam die Behörde zur Entscheidung, dass die Kosten für die Tagesstruktur/Beschäftigung in der Werkstätte Haus XY der Lebenshilfe übernommen werden. Gleichzeitig wurde aufgrund der Bestimmung des § 20 TRG sowie der dazu ergangenen Richtlinie für Kostenbeiträge des Landes Tirol ein Kostenbeitrag in Höhe von 30 % des Einkommens (Invaliditätspension inkl. Ausgleichszulage € 805,19), somit € 242,00, vorgeschrieben.Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens (Einholung amtsärztlicher und sozialarbeiterischer Stellungnahme) und Berechnung des Kostenbeitrages kam die Behörde zur Entscheidung, dass die Kosten für die Tagesstruktur/Beschäftigung in der Werkstätte Haus XY der Lebenshilfe übernommen werden. Gleichzeitig wurde aufgrund der Bestimmung des Paragraph 20, TRG sowie der dazu ergangenen Richtlinie für Kostenbeiträge des Landes Tirol ein Kostenbeitrag in Höhe von 30 % des Einkommens (Invaliditätspension inkl. Ausgleichszulage € 805,19), somit € 242,00, vorgeschrieben. Die Kosten für die Rehabilitationsmaßnahme belaufen sich auf täglich € 85,80 (Montag bis Freitag). Der Beschwerdeführer besucht die Tagestruktur täglich von 08:00 Uhr bis 15:30 Uhr. In dieser wird er entsprechend seiner Behinderung gefördert und beschäftigt. Der Umfang dieser Förderung ergibt sich aus der Stellungnahme der Lebenshilfe Tirol vom 03.06.
- Das Ziel der Rehabilitationsmaßnahme ist die Stärkung der eigenen Fähigkeiten, die Stärkung des eigenen Bewusstseins, das Erlernen von selbstständig durchführbaren Tätigkeiten im Rahmen der Gartenarbeit, das Erlernen eines verantwortungsbewussten Umgangs mit Maschinen und Arbeitswerkzeug, strukturierter Tagesablauf und Anschluss an eine Gruppe. Durch die bescheidmäßig zuerkannte Leistung sollen Rahmenbedingungen geschaffen werden, die bestmögliche Voraussetzungen zur beruflichen Integration bieten. Die Arbeitsgruppe (Gartengruppe) leistet auch Gartenarbeiten für dritte Personen, wie Hecken schneiden, Rasen mähen, wobei die Entlohnung dieser Tätigkeiten an die Lebenshilfe Tirol erfolgt. Dem Beschwerdeführer wird in der Tagesstruktur XY der Lebenshilfe Tirol täglich das Mittagessen kostenlos zur Verfügung gestellt. Laut Merkblatt der Arbeiterkammer Tirol wird der Gegenwert eines freien Mittagessens, welches von einem Dienstgeber zur Verfügung gestellt wird, mit monatlich € 82,22 bemessen (Sachbezugswert). Der Beschwerdeführer ist nicht alleine wohnhaft, sondern lebt im Haushalt seiner Mutter in einer städtischen Wohnung. Für diese bezahlt er einen Wohnbeitrag in Höhe von €
- Für das Schuldenregulierungsverfahren sollen vom Beschwerdeführer nach den Angaben seines Sachwalters zum bereits angesparten Betrag von € 5.000,00 bei einer Verwertungsquote von 10 % zusätzlich noch € 5.000,00 aufzubringen sein. Wird vom Beschwerdeführer eine Invaliditätspension von € 805,19, 14 mal monatlich im Jahr, bezogen, ergibt dies ein monatliches Einkommen von € 939,
- Abzüglich des Mietanteiles von € 100 an die Mutter des Beschwerdeführers und des bescheidmäßig festgelegten Kostenbeitrages von € 242,-- verbleibt dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des freien Mittagessens von monatlich € 82,22 ein monatlicher Betrag von € 679,
- Wird zusätzlich ein monatlicher Abzug von € 100,-- für das Schuldenregulierungsverfahren berücksichtigt, verbleibt dem Beschwerdeführer ein monatlicher Betrag von € 579,61, welcher noch deutlich über dem Mindestsicherungsrichtsatz nach § 5 Abs 2 lit b TMSG von derzeit € 457,87 liegt.Wird vom Beschwerdeführer eine Invaliditätspension von € 805,19, 14 mal monatlich im Jahr, bezogen, ergibt dies ein monatliches Einkommen von € 939,
- Abzüglich des Mietanteiles von € 100 an die Mutter des Beschwerdeführers und des bescheidmäßig festgelegten Kostenbeitrages von € 242,-- verbleibt dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des freien Mittagessens von monatlich € 82,22 ein monatlicher Betrag von € 679,
- Wird zusätzlich ein monatlicher Abzug von € 100,-- für das Schuldenregulierungsverfahren berücksichtigt, verbleibt dem Beschwerdeführer ein monatlicher Betrag von € 579,61, welcher noch deutlich über dem Mindestsicherungsrichtsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG von derzeit € 457,87 liegt. Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Erstbehörde und aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und wurde vom Sachwalter des Beschwerdeführers auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.09.2014 nichts vorgebracht, was Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen aufkommen ließe. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen:
§ 20
Abs 1 TRG hat der Behinderte entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht dem Land zu den Kosten
Paragraph 20, Absatz eins, TRG hat der Behinderte entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht dem Land zu den Kosten
- a)der Heilbehandlung,
- b)der Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln,
- c)der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (Ergotherapie),
- d)der Hilfe zur beruflichen Eingliederung nach § 9 Abs 1 lit b und
- cd)der Hilfe zur beruflichen Eingliederung nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera b und c einen Beitrag zu leisten. (…) Würde das Ausmaß des Kostenbeitrages die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme erreichen, darf diese nach § 20 Abs 2 leg cit nicht gewährt werden. Würde das Ausmaß des Kostenbeitrages die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme erreichen, darf diese nach Paragraph 20, Absatz 2, leg cit nicht gewährt werden. Von der Einhebung eines Kostenbeitrages kann nach § 20 Abs 3 TRG insoweit abgesehen werden, also dessen Einhebung den Erfolg der Rehabilitationsmaßnahme gefährden oder dem Ziel der Rehabilitationsmaßnahme widersprechen würde.Von der Einhebung eines Kostenbeitrages kann nach Paragraph 20, Absatz 3, TRG insoweit abgesehen werden, also dessen Einhebung den Erfolg der Rehabilitationsmaßnahme gefährden oder dem Ziel der Rehabilitationsmaßnahme widersprechen würde. Der vorzuschreibende Beitrag darf daher einerseits die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme nicht überschreiten (§ 20 Abs 2 TRG) und ist andererseits auf der Grundlage des Einkommens und Vermögens des Hilfeempfängers so zu bestimmen, dass diesem die notwendigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einschließlich der ihm aus seiner Behinderung erwachsenden besonderen Bedürfnisse verbleiben. Dabei ist im Sinne des § 20 Abs 3 TRG überdies zu berücksichtigen, dass durch die Einhebung des Betrages den Zielsetzungen des TRG nicht widersprochen wird (vgl VwGH vom 18.02.2010, Zl 2008/10/0129).Der vorzuschreibende Beitrag darf daher einerseits die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme nicht überschreiten (Paragraph 20, Absatz 2, TRG) und ist andererseits auf der Grundlage des Einkommens und Vermögens des Hilfeempfängers so zu bestimmen, dass diesem die notwendigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einschließlich der ihm aus seiner Behinderung erwachsenden besonderen Bedürfnisse verbleiben. Dabei ist im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, TRG überdies zu berücksichtigen, dass durch die Einhebung des Betrages den Zielsetzungen des TRG nicht widersprochen wird vergleiche VwGH vom 18.02.2010, Zl 2008/10/0129). In diesem Sinne wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde E vom 01.07.2014 verpflichtet, im Zeitraum 01.06.2014 bis 31.05.2015 monatlich € 242,-- als Kostenbeitrag zu den Kosten seiner Unterbringung in der Tagesstruktur Haus XY der Lebenshilfe Tirol zu leisten. Die Kosten für die Maßnahme im Tagesstrukturprojekt XY der Lebenshilfe Tirol belaufen sich auf täglich € 85,80 (Montag bis Freitag), sodass das Ausmaß des festgesetzten Kostenbeitrages die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme eindeutig nicht erreicht. Darüber hinaus wird dem Beschwerdeführer für seinen Aufenthalt in der Tagesstruktur Haus XY täglich das Mittagessen kostenlos zur Verfügung gestellt und wird somit durch die Unterbringung der Unterhaltsbedarf des Beschwerdeführers einschließlich der aus seiner Behinderung erwachsenden besonderen Bedürfnisse gedeckt. Dass die vorgeschriebene Beitragsleistung mit den Zielen der dem Beschwerdeführer gewährten Rehabilitationsmaßnahme vereinbar ist, ergibt sich aus dem im Akt der Erstbehörde erliegenden Schreiben der Lebenshilfe Tirol vom 03.06.2014. Wenn auch der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass die Richtlinie des Landes Tirol für Kostenbeiträge für stationäre Leistungen der Behindertenhilfe – diese sieht in § 7 Beitragssätze unter Punkt B) bei der Inanspruchnahme einer Tagesstruktur (wenn keine Wohnstruktur beansprucht wird) einen Beitrag von 30 % aus Einkommen vor – keine allgemein verbindliche Rechtsnorm darstellt, kann bei Berücksichtigung des monatlichen Einkommens von € 939,40, abzüglich eines monatlichen Mietanteiles von € 100,-- des monatlich bescheidmäßig festgelegten Kostenbeitrages von € 242,-- eines monatlich zu berücksichtigenden Abzuges von € 100,-- für das Schuldenregulierungsverfahren und unter Berücksichtigung des freien Mittagessens von € 82,22 davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein monatlicher Betrag von € 579,61 zur Lebensführung verbleibt, welcher deutlich über dem Mindestsicherungsrichtsatz nach § 5 Abs 2 lit b TMSG - € 457,87 - liegt. In diesem Zusammenhang ist ergänzend auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Hilfesuchende seine Hilfsbedürftigkeit nicht mit Schulden begründen kann, die er in der Vergangenheit eingegangen ist, es sei denn, dass die Schulden sich zur Zeit der Hilfegewährung noch im Sinne einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage des Hilfesuchenden auswirken (vgl VwGH vom 23.04.2008, Zl 2008/10/0030, und die dort zitierte Judikatur).Wenn auch der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass die Richtlinie des Landes Tirol für Kostenbeiträge für stationäre Leistungen der Behindertenhilfe – diese sieht in Paragraph 7, Beitragssätze unter Punkt B) bei der Inanspruchnahme einer Tagesstruktur (wenn keine Wohnstruktur beansprucht wird) einen Beitrag von 30 % aus Einkommen vor – keine allgemein verbindliche Rechtsnorm darstellt, kann bei Berücksichtigung des monatlichen Einkommens von € 939,40, abzüglich eines monatlichen Mietanteiles von € 100,-- des monatlich bescheidmäßig festgelegten Kostenbeitrages von € 242,-- eines monatlich zu berücksichtigenden Abzuges von € 100,-- für das Schuldenregulierungsverfahren und unter Berücksichtigung des freien Mittagessens von € 82,22 davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein monatlicher Betrag von € 579,61 zur Lebensführung verbleibt, welcher deutlich über dem Mindestsicherungsrichtsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG - € 457,87 - liegt. In diesem Zusammenhang ist ergänzend auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Hilfesuchende seine Hilfsbedürftigkeit nicht mit Schulden begründen kann, die er in der Vergangenheit eingegangen ist, es sei denn, dass die Schulden sich zur Zeit der Hilfegewährung noch im Sinne einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage des Hilfesuchenden auswirken vergleiche VwGH vom 23.04.2008, Zl 2008/10/0030, und die dort zitierte Judikatur). Dass die vorgeschriebene Beitragsleistung mit den Zielen der dem Beschwerdeführer gewährten Rehabilitationsmaßnahme somit nicht vereinbar wäre und dass diesem die notwendigen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes einschließlich der ihm aus seiner Behinderung erwachsenden besonderen Bedürfnisse nicht verbleiben, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Diesem verbleiben nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch bei Leistung des ihm vorgeschriebenen Kostenbeitrages von € 242,-- die notwendigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einschließlich der ihm aus seiner Behinderung erwachsenden besonderen Bedürfnisse, weshalb auf die geltend gemachte sachliche ungleiche Behandlung im Hinblick auf die Leistung „Wohngemeinschaften und Tagesbetreuung, Psychiatrie und Beschäftigungsinitiative“ nicht mehr näher einzugehen war. Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.41.1961.3