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{'item': 'LVwG-2014/14/2300-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/14/2300-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des Herrn A R, Adresse, PLZ X, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 18.07.2014, Zl II-STR-***/2014, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des Herrn A R, Adresse, PLZ römisch zehn, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 18.07.2014, Zl II-STR-***/2014, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG in Verbindung mit § 38 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer am 17.05.2014 erhobene Einspruch gegen die Strafverfügung mit der Geschäftszahl III-STR-***/2014 gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer am 17.05.2014 erhobene Einspruch gegen die Strafverfügung mit der Geschäftszahl III-STR-***/2014 gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG als verspätet zurückgewiesen. Der Zurückweisungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.07.2014 zugestellt. Am 18.08.2014 wurde nachangeführte Beschwerde erhoben: „Bescheid Zahl: lll-STR-***/2014 Sehr geehrte Damen und Herren, zu oa Bescheid erhebe ich in offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE mit folgender Begründung: In dem gegenständlichen Bescheid wird zwar umfangreichr auf das Zustellungsgesetz samt diesbezüglicher OHG-Entscheidungen Bezug genommen, bedauerlicherweise jedoch wird in keinster Weise auf die Begründungen der Berufung gegen die Strafverfügung vom 15.4.2014 eingegangen. Es mag schon sein, dass es Probleme in der Zustellung und Bearbeitung gegeben hat, es erhebt sich jedenfalls der Eindruck, dass Mittel angewandt werden, um die Strafverfügung ohne Hörung der beschuldigten Partei, bzw. Würdigung der Begründung durchzusetzen. In Anbetracht dem außergewöhnlichen hohen Strafbemessung mit Ihrer Strafverfügung vom 15.4.2014, welche auf missverständlichen Grundlagen beruht und zu welcher mir als Geschäftsführer der XY Immobilien GesmbH & Co KG/XY Immobilien GmbH im Rahmen Ihres Vorhaltes vom 26.3.2014 im Vorfeld eine Besprechung mit der Behörde nicht möglich gewesen war, ersuche ich entweder um Neuaufnahme des Verfahrens, oder zumindest um Milderung der Strafhöhe. Ich verbleibe zwischenzeitlich in der Hoffnung auf eine wohlwollende Behandlung.“ Von Seiten der Magistratsabteilung III wurde eine Strafanzeige an die Magistratsabteilung II erstattet zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Verdachts der unbefugten Gewerbeausübung. Der Anzeige war beigeschlossen eine Auskunft aus dem Gewerberegister wonach die Firma XY Immobilien GmbH & Co KG über das Gewerbe Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) gemäß § 94 Z 35 GewO 1994 eingeschränkt auf Immobilienmakler verfügt. Von Seiten der Magistratsabteilung römisch drei wurde eine Strafanzeige an die Magistratsabteilung römisch zwei erstattet zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Verdachts der unbefugten Gewerbeausübung. Der Anzeige war beigeschlossen eine Auskunft aus dem Gewerberegister wonach die Firma XY Immobilien GmbH & Co KG über das Gewerbe Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) gemäß Paragraph 94, Ziffer 35, GewO 1994 eingeschränkt auf Immobilienmakler verfügt. Der Anzeige war ein Schreiben der Magistratsabteilung III beigelegt, aus dem sich ergibt, dass dieser Abteilung bekannt geworden ist, dass die Fima XY Immobilien GmbH über keine Gewerbeberechtigung verfügt sondern lediglich eine solche für die XY Immobilien GmbH & Co KG gegeben ist. Des Weiteren werde auch unbefugt Bauträgertätigkeit angeboten. Über eine solche Gewerbeberechtigung verfüge man nicht. Der Anzeige war ein Schreiben der Magistratsabteilung römisch drei beigelegt, aus dem sich ergibt, dass dieser Abteilung bekannt geworden ist, dass die Fima XY Immobilien GmbH über keine Gewerbeberechtigung verfügt sondern lediglich eine solche für die XY Immobilien GmbH & Co KG gegeben ist. Des Weiteren werde auch unbefugt Bauträgertätigkeit angeboten. Über eine solche Gewerbeberechtigung verfüge man nicht. Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde von der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck mit der Strafverfügung vom 15.04.2014, Zl III-STR-***/2014, dem Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XY Immobilien GmbH zu Punkt 1 und Punkt 2 jeweils eine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO in Verbindung mit § 1 Abs 4 GewO vorgeworfen und über ihn jeweils eine Geldstrafe von Euro 400,-- (insgesamt Euro 800,--) verhängt. Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde von der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck mit der Strafverfügung vom 15.04.2014, Zl III-STR-***/2014, dem Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XY Immobilien GmbH zu Punkt 1 und Punkt 2 jeweils eine Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, GewO vorgeworfen und über ihn jeweils eine Geldstrafe von Euro 400,-- (insgesamt Euro 800,--) verhängt. Die Strafverfügung wurde am 18.04.2014 durch Hinterlegung zugestellt. Am 17.05.2014 wurde ein Einspruch an die Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck gegen die Strafverfügung erhoben. In dieser ist die Rede davon, dass die Strafverfügung am 05.05.2014 übernommen worden ist. Mit Schreiben der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 22.05.2014 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm die Strafverfügung am 18.04.2014 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Er wurde aufgefordert allfällige Umstände, die die Zustellung mangelhaft erscheinen lassen, binnen einer Woche mitzuteilen. Insbesondere wurde er gefragt, ob er sich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten habe, ob er vorübergehend von der Abgabestelle abwesend war und wann er an die Abgabestelle zurückgekehrt ist. Vom Beschwerdeführer wurde lediglich mitgeteilt, dass es in der Natur der Sache sei, dass er nicht ständig an seinem Arbeitsplatz anwesend sein könne. In seinem Umfeld gebe es nur eine einzige Poststelle beim Einkaufszentrum ***, bei dem es für ihn ungünstige Öffnungszeiten und Erreichbarkeit gebe. Zum fraglichen Zeitpunkt sei er bei dem angegebenen Zustellversuch nicht anwesend gewesen. Zum fraglichen Zeitpunkt sei er zudem urlaubsbedingt an zwei verlängerten Wochenenden nicht in Innsbruck gewesen. Weiteres wird nichts ausgeführt. Der Zustellversuch war am 17.04.2014 an einem Donnerstag. Da der Beschwerdeführer nicht anwesend war, wurde das Schriftstück am 18.04.2014 bei der Poststelle durch Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten. Es war ein Freitag. Laut Zustellausweis wurde eine Verständigung über die Hinterlegung zurückgelassen. Die Einspruchsfrist lief somit am 02.05.2014 ebenfalls an einem Freitag ab. Laut Einspruch wurde sie erst am 05.05.2014 behoben und wurde dieser erst am 17.05.2014 bei der Post aufgegeben. Zu diesem Zeitpunkt war die Einspruchsfrist schon längst abgelaufen. Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 04.06.2014 lässt sich nur entnehmen, dass er laut seinen Angaben am 17.04.2014 nicht anwesend war. Zudem sei er an zwei verlängerten Wochenenden urlaubsbedingt nicht in Innsbruck gewesen, woraus sich ergibt, dass er nicht die ganze Zeit während der Hinterlegungsfrist ortsabwesend war. In der Hinterlegungsanzeige, die der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen erhalten hat, wird auf die Wichtigkeit der zweiwöchige Frist ab dem Tag der Hinterlegung hingewiesen. Bei Einhaltung der ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt die Strafverfügung rechtzeitig bei der Zustellbasis abzuholen und fristgerecht einen Einspruch zu verfassen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass ein Einspruch formlos erhoben werden kann. Wenn er Schwierigkeiten hat betreffend der Zustellung persönlicher Schriftstücke so besteht die Möglichkeit, eine entsprechende Postvollmacht für RSa Briefe jemanden zu erteilen. Von dieser Möglichkeit wurde nicht Gebrauch gemacht. Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass die Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck nicht gleich einen Zurückweisungsbescheid erlassen hat, sondern diesem Bescheid ein Ermittlungsverfahren vorausgegangen ist. Zustellhindernisse hat der Beschwerdeführer zwar behauptet aber das Vorliegen, solcher nicht wirklich glaubhaft machen können, sodass nicht davon gesprochen werden kann, dass der Zurückweisungsbescheid rechtswidrig ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.14.2300.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.