GVG in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.1.
Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 24, 51, 51 c und 51 e VStG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen wie folgt: „Sie haben es als verantwortliche Beauftragte der Y Lebensmittel GmbH mit Sitz in PLZ L, Adresse 1, für die Filiale in PLZ R, Adresse 2, zu verantworten, dass - wie anlässlich einer am 24.09.2013, durchgeführten Lebensmittelkontrolle und anschließender Untersuchung der Proben durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung Salzburg, U-Zahl 1****9 mit der Bezeichnung, „Faschiertes Gemischt, ***metzgerei " sowie U-Zahl 1****0 mit der Bezeichnung „Rinder Gulasch geschnitten“, festgestellt wurde - bei den vorliegenden Proben ein Verstoß gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72/1993 i.d.g.F. vorliegt.„Sie haben es als verantwortliche Beauftragte der Y Lebensmittel GmbH mit Sitz in PLZ L, Adresse 1, für die Filiale in PLZ R, Adresse 2, zu verantworten, dass - wie anlässlich einer am 24.09.2013, durchgeführten Lebensmittelkontrolle und anschließender Untersuchung der Proben durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung Salzburg, U-Zahl 1****9 mit der Bezeichnung, „Faschiertes Gemischt, ***metzgerei " sowie U-Zahl 1****0 mit der Bezeichnung „Rinder Gulasch geschnitten“, festgestellt wurde - bei den vorliegenden Proben ein Verstoß gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, i.d.g.F. vorliegt. Die Überprüfung der vorliegenden Proben mit der Bezeichnung "Faschiertes Gemischt ***metzgerei" sowie mit der Bezeichnung „Rinder Gulasch geschnitten“ hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72/1993 i.d.g.F. hat folgende Mängel ergeben:Die Überprüfung der vorliegenden Proben mit der Bezeichnung "Faschiertes Gemischt ***metzgerei" sowie mit der Bezeichnung „Rinder Gulasch geschnitten“ hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, i.d.g.F. hat folgende Mängel ergeben: Das Kennzeichnungselement
1 Ziffer 5 (Mindesthaltbarkeitsdatum) ist unvollständig. Es fehlt die Angabe „mindestens haltbar bis“ . Auf die Bestimmung des § 5 (Verbrauchsdatum) wird hingewiesen.Das Kennzeichnungselement
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 (Mindesthaltbarkeitsdatum) ist unvollständig. Es fehlt die Angabe „mindestens haltbar bis“ . Auf die Bestimmung des Paragraph 5, (Verbrauchsdatum) wird hingewiesen. Die Kennzeichnung der vorliegenden Probe entspricht nicht den Vorschriften der Lebensmittelkennzeichnugnsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72/1993 i.d.g.F. Die Kennzeichnung der vorliegenden Probe entspricht nicht den Vorschriften der Lebensmittelkennzeichnugnsverordnung 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, i.d.g.F.
1 Ziffer 5 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72/1993 i.d.g.F. sind waren mir dem Zeitpunkt, bis zu dem die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält (Mindesthaltbarkeitsdatum) mit den Worten:
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, i.d.g.F. sind waren mir dem Zeitpunkt, bis zu dem die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält (Mindesthaltbarkeitsdatum) mit den Worten: „mindestens haltbar bis ...”, wenn der Tag genannt wird oder „mindestens haltbar bis Ende ...” , wenn nur Monat oder Jahr genannt werden, bestimmt nach
1 Ziffer 5 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72/1993 i.d.g.F. notwendige Angabe „mindestens haltbar bis“ .Bei den vorliegenden Proben fehlt die
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, i.d.g.F. notwendige Angabe „mindestens haltbar bis“ . Die Kennzeichnung der Probe entspricht daher nicht den Anforderungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung. Nach § 98 Abs. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006 i.d.g.F. gelten Verordnungen auf Grund des LMG 1975 als Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes. Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung gilt daher als Verordnung
1 LMSVG.Nach Paragraph 98, Absatz eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, i.d.g.F. gelten Verordnungen auf Grund des LMG 1975 als Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes. Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung gilt daher als Verordnung
Paragraph 6, Absatz eins, LMSVG. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 Ziffer 5 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 72/1993 i.d.g.F. in Verbindung mit § 90 Abs. 3 Ziffer 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz BGBl. I Nr. 13/2006 i.d.g.F. begangen.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, i.d.g.F. begangen.
3 Ziffer 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. Nr. 13/2006 i.d.g.F. wird gegen sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 400,-- verhängt.
Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 2006, i.d.g.F. wird gegen sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 400,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen. Die Beschuldigte hat ferner als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F. EUR 40,- zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.Die Beschuldigte hat ferner als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, i.d.g.F. EUR 40,- zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Ferner haben Sie unter Bezug auf die Gebührennote der Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung Salzburg, U-Zahl 1****9 sowie U-Zahl 1****0,
3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz BGBl. I Nr. 13/2006 i.d.g.F. die Kosten der Untersuchung in der Höhe von EUR 164,32 zu ersetzen.Ferner haben Sie unter Bezug auf die Gebührennote der Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung Salzburg, U-Zahl 1****9 sowie U-Zahl 1****0,
Paragraph 71, Absatz 3, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, i.d.g.F. die Kosten der Untersuchung in der Höhe von EUR 164,32 zu ersetzen. Die Gesamtsumme beträgt somit EUR 604,32.“ Gegen dieses Straferkenntnis wurde firstgerecht Beschwerde erhoben. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt und ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin laut Bestellungsurkunde, als Filialleiterin zur verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen im Sinne des § 9 VStG für die Y Lebensmittel-Filiale – Adresse, PLZ R, bestellt worden ist. Allerdings ist von dieser verantwortlichen Beauftragung laut Bestellungsurkunde vom 30.07.2010 die hier verfahrensrelevante Produktgruppe „Frischfleisch“ beschränkt auf die Kontrolle der Mindesthaltbarkeitsdaten, die optische Kontrolle sowie die Wahrung der Kühlkette in der Filiale.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt und ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin laut Bestellungsurkunde, als Filialleiterin zur verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen im Sinne des Paragraph 9, VStG für die Y Lebensmittel-Filiale – Adresse, PLZ R, bestellt worden ist. Allerdings ist von dieser verantwortlichen Beauftragung laut Bestellungsurkunde vom 30.07.2010 die hier verfahrensrelevante Produktgruppe „Frischfleisch“ beschränkt auf die Kontrolle der Mindesthaltbarkeitsdaten, die optische Kontrolle sowie die Wahrung der Kühlkette in der Filiale. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: „Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F., lauten wie folgt:„Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, i.d.g.F., lauten wie folgt: „§ 9
G ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Tat nicht begangen hat.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Tat nicht begangen hat. Folgerichtig war daher der Beschwerde bereits aus diesem Grund Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschuldigte einzustellen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.2291.2
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