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{'item': 'LVwG-2014/23/2291-2'}

Obsah (8)§ 50§ 25a§ 4§ 6§ 90§ 64§ 71§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/23/2291-2 Text 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017

§ 50Vw

GVG in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.1.

Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 24, 51, 51 c und 51 e VStG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen wie folgt: „Sie haben es als verantwortliche Beauftragte der Y Lebensmittel GmbH mit Sitz in PLZ L, Adresse 1, für die Filiale in PLZ R, Adresse 2, zu verantworten, dass - wie anlässlich einer am 24.09.2013, durchgeführten Lebensmittelkontrolle und anschließender Untersuchung der Proben durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung Salzburg, U-Zahl 1****9 mit der Bezeichnung, „Faschiertes Gemischt, ***metzgerei " sowie U-Zahl 1****0 mit der Bezeichnung „Rinder Gulasch geschnitten“, festgestellt wurde - bei den vorliegenden Proben ein Verstoß gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72/1993 i.d.g.F. vorliegt.„Sie haben es als verantwortliche Beauftragte der Y Lebensmittel GmbH mit Sitz in PLZ L, Adresse 1, für die Filiale in PLZ R, Adresse 2, zu verantworten, dass - wie anlässlich einer am 24.09.2013, durchgeführten Lebensmittelkontrolle und anschließender Untersuchung der Proben durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung Salzburg, U-Zahl 1****9 mit der Bezeichnung, „Faschiertes Gemischt, ***metzgerei " sowie U-Zahl 1****0 mit der Bezeichnung „Rinder Gulasch geschnitten“, festgestellt wurde - bei den vorliegenden Proben ein Verstoß gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, i.d.g.F. vorliegt. Die Überprüfung der vorliegenden Proben mit der Bezeichnung "Faschiertes Gemischt ***metzgerei" sowie mit der Bezeichnung „Rinder Gulasch geschnitten“ hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72/1993 i.d.g.F. hat folgende Mängel ergeben:Die Überprüfung der vorliegenden Proben mit der Bezeichnung "Faschiertes Gemischt ***metzgerei" sowie mit der Bezeichnung „Rinder Gulasch geschnitten“ hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, i.d.g.F. hat folgende Mängel ergeben: Das Kennzeichnungselement

§ 4Abs.

1 Ziffer 5 (Mindesthaltbarkeitsdatum) ist unvollständig. Es fehlt die Angabe „mindestens haltbar bis“ . Auf die Bestimmung des § 5 (Verbrauchsdatum) wird hingewiesen.Das Kennzeichnungselement

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 (Mindesthaltbarkeitsdatum) ist unvollständig. Es fehlt die Angabe „mindestens haltbar bis“ . Auf die Bestimmung des Paragraph 5, (Verbrauchsdatum) wird hingewiesen. Die Kennzeichnung der vorliegenden Probe entspricht nicht den Vorschriften der Lebensmittelkennzeichnugnsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72/1993 i.d.g.F. Die Kennzeichnung der vorliegenden Probe entspricht nicht den Vorschriften der Lebensmittelkennzeichnugnsverordnung 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, i.d.g.F.

§ 4Abs.

1 Ziffer 5 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72/1993 i.d.g.F. sind waren mir dem Zeitpunkt, bis zu dem die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält (Mindesthaltbarkeitsdatum) mit den Worten:

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, i.d.g.F. sind waren mir dem Zeitpunkt, bis zu dem die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält (Mindesthaltbarkeitsdatum) mit den Worten: „mindestens haltbar bis ...”, wenn der Tag genannt wird oder „mindestens haltbar bis Ende ...” , wenn nur Monat oder Jahr genannt werden, bestimmt nach

  1. a)Tag und Monat, wenn deren Haltbarkeit weniger als drei Monate,
  2. b)Monat und Jahr, wenn deren Haltbarkeit zwischen drei und 18 Monaten und
  3. c)dem Jahr, wenn deren Haltbarkeit mehr als 18 Monate beträgt in Verbindung mit der Angabe „mindestens haltbar ...” ist entweder das Datum selbst oder die Stelle, an der es in der Etikettierung angegeben ist, einzusetzen, zu kennzeichnen. Bei den vorliegenden Proben fehlt die

§ 4Abs.

1 Ziffer 5 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72/1993 i.d.g.F. notwendige Angabe „mindestens haltbar bis“ .Bei den vorliegenden Proben fehlt die

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, i.d.g.F. notwendige Angabe „mindestens haltbar bis“ . Die Kennzeichnung der Probe entspricht daher nicht den Anforderungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung. Nach § 98 Abs. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006 i.d.g.F. gelten Verordnungen auf Grund des LMG 1975 als Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes. Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung gilt daher als Verordnung

§ 6Abs.

1 LMSVG.Nach Paragraph 98, Absatz eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, i.d.g.F. gelten Verordnungen auf Grund des LMG 1975 als Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes. Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung gilt daher als Verordnung

Paragraph 6, Absatz eins, LMSVG. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 Ziffer 5 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 72/1993 i.d.g.F. in Verbindung mit § 90 Abs. 3 Ziffer 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz BGBl. I Nr. 13/2006 i.d.g.F. begangen.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, i.d.g.F. begangen.

§ 90Abs.

3 Ziffer 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. Nr. 13/2006 i.d.g.F. wird gegen sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 400,-- verhängt.

Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 2006, i.d.g.F. wird gegen sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 400,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen. Die Beschuldigte hat ferner als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

§ 64Abs.

2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F. EUR 40,- zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.Die Beschuldigte hat ferner als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, i.d.g.F. EUR 40,- zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Ferner haben Sie unter Bezug auf die Gebührennote der Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung Salzburg, U-Zahl 1****9 sowie U-Zahl 1****0,

§ 71Abs.

3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz BGBl. I Nr. 13/2006 i.d.g.F. die Kosten der Untersuchung in der Höhe von EUR 164,32 zu ersetzen.Ferner haben Sie unter Bezug auf die Gebührennote der Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung Salzburg, U-Zahl 1****9 sowie U-Zahl 1****0,

Paragraph 71, Absatz 3, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, i.d.g.F. die Kosten der Untersuchung in der Höhe von EUR 164,32 zu ersetzen. Die Gesamtsumme beträgt somit EUR 604,32.“ Gegen dieses Straferkenntnis wurde firstgerecht Beschwerde erhoben. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt und ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin laut Bestellungsurkunde, als Filialleiterin zur verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen im Sinne des § 9 VStG für die Y Lebensmittel-Filiale – Adresse, PLZ R, bestellt worden ist. Allerdings ist von dieser verantwortlichen Beauftragung laut Bestellungsurkunde vom 30.07.2010 die hier verfahrensrelevante Produktgruppe „Frischfleisch“ beschränkt auf die Kontrolle der Mindesthaltbarkeitsdaten, die optische Kontrolle sowie die Wahrung der Kühlkette in der Filiale.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt und ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin laut Bestellungsurkunde, als Filialleiterin zur verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen im Sinne des Paragraph 9, VStG für die Y Lebensmittel-Filiale – Adresse, PLZ R, bestellt worden ist. Allerdings ist von dieser verantwortlichen Beauftragung laut Bestellungsurkunde vom 30.07.2010 die hier verfahrensrelevante Produktgruppe „Frischfleisch“ beschränkt auf die Kontrolle der Mindesthaltbarkeitsdaten, die optische Kontrolle sowie die Wahrung der Kühlkette in der Filiale. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: „Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F., lauten wie folgt:„Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, i.d.g.F., lauten wie folgt: „§ 9

(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2)Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3)Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4)Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(5)Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, dass ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.
(6)Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten - unbeschadet der Fälle des § 7 - strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(6)Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Absatz eins, sowie Personen im Sinne des Absatz 3, bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten - unbeschadet der Fälle des Paragraph 7, - strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(7)Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
(7)Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. § 45Paragraph 45
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. ...“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: In den Fällen des § 9 VStG trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ. Beschuldigter ist daher nicht die Gesellschaft, die Genossenschaft oder der Verein, sondern allein das Organ (VwGH vom 27.10.1982 Zl. 1381/80). Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind von Amts wegen festzustellen (VwGH vom 22.10.1971, Zl. 443/71). In den Fällen des Paragraph 9, VStG trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ. Beschuldigter ist daher nicht die Gesellschaft, die Genossenschaft oder der Verein, sondern allein das Organ (VwGH vom 27.10.1982 Zl. 1381/80). Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind von Amts wegen festzustellen (VwGH vom 22.10.1971, Zl. 443/71). Wenn allerdings die vertretungsbefugten Organe für einen sachlich oder räumlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen, hat dieser für die Einhaltung der Verwaltungsbestimmungen einzustehen. Als erstes war daher zu klären ob die Beschuldigte überhaupt als verantwortliche Beauftragter im Sinne des § 9 VStG bestellt worden ist.Als erstes war daher zu klären ob die Beschuldigte überhaupt als verantwortliche Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG bestellt worden ist. Der erforderliche Zustimmungsnachweis zur Bestellung als verantwortlicher Beauftragter (iSd Ausführungen der Erkenntnisse eines verstärkten Senates vom 16.01.1987, 86/18/0073 und 86/18/0077) ist erst dann erbracht, sobald er der Verwaltungsstrafbehörde vorgelegt wird. Da die von der Beschuldigten vorgelegte Bestellungsurkunde für die hier verfahrensgegenständliche Übertretung nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung eine ausdrückliche Ausnahme vorsieht und die Beschwerdeführerin ausschließlich für die Einhaltung der Mindesthaltbarkeitsdaten bestellt worden ist, ist für diese keine gültige Bestellung als Verantwortliche Beauftragter zustande gekommen und ist die Beschwerdeführerin demnach für die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht verantwortlich und es wäre der Strafvorwurf daher an das zur Vertretung nach außen befugte Organ zu richten gewesen.

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Tat nicht begangen hat.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Tat nicht begangen hat. Folgerichtig war daher der Beschwerde bereits aus diesem Grund Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschuldigte einzustellen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.2291.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.