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{'item': 'LVwG-2014/30/0365-2'}

Obsah (7)§ 50§ 25a§ 81§ 13§ 29a§ 64§ 27

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/30/0365-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt

  1. insofern Folge gegeben, als die von der Erstbehörde zu Spruchpunkt
  2. verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,-- bzw Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, auf eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,--bzw eine Ersatzfreiheitstrafe von 24 Stunden herabgesetzt und der Beschwerde zu Spruchpunkt
  3. Folge gegeben und das Straferkenntnis zu Spruchpunkt
  4. wegen Unzuständigkeit der Erstbehörde behoben wird. 1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt

  1. insofern Folge gegeben, als die von der Erstbehörde zu Spruchpunkt
  2. verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,-- bzw Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, auf eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,--bzw eine Ersatzfreiheitstrafe von 24 Stunden herabgesetzt und der Beschwerde zu Spruchpunkt
  3. Folge gegeben und das Straferkenntnis zu Spruchpunkt
  4. wegen Unzuständigkeit der Erstbehörde behoben wird.
  5. Aufgrund der erfolgten Strafherabsetzung zu Spruchpunkt
  6. und Behebung zu Spruchpunkt
  7. werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Euro 10,-- neu festgesetzt.
  8. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn – wie im gegenständlichen Falle - allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes angelastet: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Tatzeit: 04.09.2013, 19:30 Uhr Tatort: Y, Adresse, Marktplatz, FPÖ Wahlgroßkundgebung, ca. 5 Meter vor der Bühne in der Mitte 1. Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört. Sie haben bei der FPÖ Wahlgroßkundgebung bewusst einen Tumult mit den einschreitenden Ordnern verursacht sowie durch das Ausbreiten und Hochhalten eines Transparentes die Sicht der hinteren Zuschauer zum Rednerpult behindert. Ihr Verhalten war darauf gerichtet, die Zuschauer so zu stören, dass sie der Ansprache des Parteiobmanns Heinz Christian Strache nicht folgen konnten. 2. Sie haben durch das bewusste Verursachen eines Tumults mit den einschreitenden Ordnern, sowie durch das Ausbreiten und Hochhalten eines Transparentes in der Absicht, die anderen Zuschauer auf der FPÖ Wahlgroßkundgebung zu stören, den öffentlichen Anstand verletzt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1. §81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/1991 idgF1. §81 Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt 566 aus 1991, idgF 2. § 11 Abs. 1 Tiroler Landespolizeigesetz, LGBi. Nr. 60/1976 idgF“2. Paragraph 11, Absatz eins, Tiroler Landespolizeigesetz, LGBi. Nr. 60 aus 1976, idgF“ Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden gegen den Beschuldigten zu Spruchpunkt 1.

§ 81

Abs 1 SPG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden und zu Spruchpunkt 2.

§ 13

TLPG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,-- bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von ebenfalls 36 Stunden zuzüglich 10 % Verfahrenskosten verhängt.Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden gegen den Beschuldigten zu Spruchpunkt 1.

Paragraph 81, Absatz eins, SPG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden und zu Spruchpunkt 2.

Paragraph 13, TLPG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,-- bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von ebenfalls 36 Stunden zuzüglich 10 % Verfahrenskosten verhängt. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt: „Ich berufe gegen das betr. Straferkenntnis, zugestellt am 03.01.2014 mit folgender, Begründung: In der Begründung wird angeführt, dass sich Ordner zur Gruppe begeben hätten, um das Hochhalten des Transparentes zu unterbinden. Daraus erhellt, dass das Transparent noch nicht hochgehalten wurde, was auch den Tatsachen entspricht. Dessen ungeachtet kann auch ein hochgehaltenes Transparent die akustische Wirkung der Ansprache nicht mindern, sodass diese von allen Zuhörern verfolgt werden konnte. Der Vorwurf, ich wollte die Wahlkundgebung stören, trifft nicht zu. Vielmehr war es meine Absicht, den von Herrn Strache plakativ verbreiteten Spruch „Liebe Deinen Nächsten“ in seinem Sinne zu präzisieren, da ich es für ausgeschlossen halte, dass er die, der Bibel entlehnte, Wortfolge in einem, diesem Buche widersprechenden Sinne, verwendet. Dies umsomehr, als Herr Strache wiederholt zu erkennen gegeben hat, dass er bekennender Katholik ist und sich somit den dogmatischen Glaubenslehren dieser Konfession unterwirft. Unter Bezugnahme auf diesen Spruch haben hohe katholische Würdenträger den Wortsinn authentisch interpretiert und trotz der katholischen Lehre, dass nur gläubige Katholiken für den Himmel auserwählt sind, die Nächstenliebe nicht auf diesen eingegrenzten Kreis beschränkt, sondern eben auf alle Menschen ohne Grenzen bezogen. Genau das wollte ich zum Ausdruck bringen. Es mag generell richtig sein, dass das Sicherheitspolizeigesetz und das Tiroler Landespolizeigesetz unterschiedliche, wenn auch sehr ähnliche Rechtsgüter schützen. Trotzdem ist die Bestrafung ein- und desselben Sachverhaltes nach zwei Gesetzesnormen als Doppelbestrafung zu werten. Sonst könnte nicht bei Anhängigsein eines staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Verfahrens wegen eines Deliktes die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung gem. Art 4 des

  1. ZP-EMRK verboten sein, obwohl durch die zwei Verfahrensebenen zweifellos verschiedene Rechtsgüter geschützt werden.Es mag generell richtig sein, dass das Sicherheitspolizeigesetz und das Tiroler Landespolizeigesetz unterschiedliche, wenn auch sehr ähnliche Rechtsgüter schützen. Trotzdem ist die Bestrafung ein- und desselben Sachverhaltes nach zwei Gesetzesnormen als Doppelbestrafung zu werten. Sonst könnte nicht bei Anhängigsein eines staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Verfahrens wegen eines Deliktes die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung gem. Artikel 4, des
  2. ZP-EMRK verboten sein, obwohl durch die zwei Verfahrensebenen zweifellos verschiedene Rechtsgüter geschützt werden. Wenn auch nicht jede Anstandsverletzung gleichzeitig eine Ordnungsstörung darstellt, so ist dies nach do. Ansicht hier der Fall. Ich beantrage daher die Aufhebung des Straferkenntnisses.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt. Weiters wurde am 22.09.2014 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer befragt zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen angegeben, dass er über kein Erwerbseinkommen verfüge, sondern zurzeit nur Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 500,-- beziehe. Er habe kein Vermögen, keine Schulden und keine Sorgepflichten. Zum Sachverhalt befragt, gab er Folgendes an: „Zum Sachverhalt ist anzugeben, dass wir damals zu viert waren. Wir hatten ein selbstgemachtes Transparent mit, es war ein Leintuch mit einer Größe von ca 2 m x 1,40 m. Auf dem Leintuch, dass in der Anzeige dargestellt ist, war mit Hand geschrieben „Nächstenliebe ist grenzenlos!!!“ und ein durchgestrichenes Hakenkreuz. Dieses Leintuch war zusammengelegt in einer Tasche mitgeführt worden. Wer die Tasche gerade getragen hat, weiß ich nicht. Wir haben uns damals ziemlich zentral vor der Bühne in ca. 2,5 m Abstand zur vorderen Absperrung aufgehalten. Als der Parteichef mit seiner Ansprache begann, haben wir das Leintuch aus der Tasche genommen und zwei von uns haben es mit den Händen nur hochgehalten und zwar mit der Schrift Richtung Zuhörerschaft, dass jene Teilnehmer, die hinter uns standen, es lesen konnten. Wir haben ansonsten nichts gemacht und uns passiv verhalten, wir haben keine Parolen geschrien. Es ist dann relativ schnell gegangen, die Ordner kamen rasch herbei. Sie wollten uns auseinander bringen. Zwei von uns haben das Transparent gehalten, eine Kollegin hat sich etwas abseits gestellt und wir standen zu dritt bei dem Transparent. Ob ich es auch gehalten habe, weiß ich heute nicht mehr. Nach meiner Erinnerung ist gleich nach dem der Ordnerdienst dann auch die Polizei gekommen und hat uns auf die Seite abgedrängt. Wir haben uns passiv verhalten und weder geschrien oder sonst Widerstand geleistet. Die Ordner haben versucht, uns das Transparent zu entreißen, was sie genau zu uns gesagt haben, weiß ich nicht. Es ist dann relativ rasch die Polizei eingeschritten. Die in der Anzeige angeführte Schildkappe stammte nicht von mir. Ich war jene Person, die mit der roten Kapuzenjacke beschrieben wurde. Wir wurden abgedrängt und festgehalten bis die Polizei unsere Identität festgestellt hatte und dann wurden wir wieder entlassen. Uns störte vor allem, dass von der FPÖ im Nationalratswahlkampf mit der Nächstenliebe „Wahlkampf“ betrieben wurde. Dieser Begriff war für uns für den FPÖ-Wahlkampf ungeeignet und provokant. Ich habe niemanden beschimpft, ich habe keine Gewalt ausgeübt, ich habe mich auch sonst auf nichts eingelassen, sondern wenn, dann nur das Transparent kurz gehalten, sonst habe ich nichts gemacht. Von der Zuhörerschaft wurden wir beschimpft, aber nicht wegen der verstellten Sicht durch das Transparent, sondern weil wir für die Teilnehmer an der Veranstaltung ein „linkes Gesindel“ waren, das diese Personen nicht mögen und deshalb wurden wir beschimpft. Weil wir als solche für sie erkennbar waren durch das Transparent.“ Weiters gab der die Anzeige erstattende Polizeibeamte, Herr GI H P, wahrheitsbelehrt als Zeuge Folgendes an: „Ich bin seit 22 Jahren Polizeibeamter im Stadtbereich Y. Seit ca 2 ½ Jahren bin ich beim Stadtpolizeikommando als Exekutivdienstbeamter tätig. Die Aufgabe bei der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung vor ca einem Jahr war die Überwachung der Parteiveranstaltung. Ich kann mich noch etwas an die Veranstaltung erinnern. Aber nicht an jedes Detail. Ich war damals mit der Einsatzeinheit dienstzugeteilt. Ich war als Gruppenkommandant eingeteilt. Wir hielten uns abseits vom Veranstaltungsgelände auf. Ich hatte damals keine direkte Verbindung mit den Ordnern, neben mir stand aber der Einsatzleiter der Polizei. Ich konnte nur beobachten, dass vor der Bühne versucht wurde ein weißes Transparent in die Höhe zu halten. Wir konnten auch beobachten, dass die Ordner zu dem Transparent hinliefen. Ich konnte nur sehen, dass ein paar Ordner die vorne bei der Bühne situiert waren, Richtung dieses Transparent gingen, ganz genau konnte ich das aufgrund der vor mir stehenden Zuhörerschaft nicht sehen. Dann erhielt ich von meinem Einsatzleiter den Auftrag, die Ordner zu unterstützen und nach vorne zu gehen, weil sich dort ein Tumult ergebe. Es hat eigentlich nur geheißen, es gebe einen Tumult mit den Ordnern, eine konkrete Handlung oder ein Geschehen wurde nicht mitgeteilt. Wir begaben uns dann sofort Richtung des Transparents. Dort sahen wir, dass Securitymitarbeiter bei der Arbeit waren. Sie wollten diese Gruppe bestehend aus drei bis vier Personen auf die Seite drängen. Wir haben sie dann beim Abdrängen auf den seitlichen Ausgang unterstützt. Für mich stellte sich dar, dass es so eine Art Reiberei war. Ein Versuch diese vielleicht nicht willkommenen Gäste auf die Seite abzudrängen. Wie sich die Angezeigten genau verhalten haben, weiß ich nicht mehr. Wenn sie sich aber aggressiv verhalten hätten, wären wir dementsprechend eingeschritten und hätten Abmahnungen erteilt bzw wären wir nach dem SPG oder nach der StPO eingeschritten. Ein solches Verhalten war sicherlich nicht feststellbar, weil ein solches Einschreiten unsererseits auch nicht erforderlich war. Die Personen wurden hinter die Bühne auf den Adresse1 abgedrängt. Sie setzten sich nieder und verhielten sich passiv. Wir mussten die Identität feststellen, um weiter amtshandeln zu können. Mit der Polizei hat es eigentlich keine größeren Probleme gegeben. Wir waren nur vor Ort und haben unterstützend die Security beim Abdrängen in Richtung Ausgang mitgeholfen. Welche Probleme es mit den Ordnern gegeben hat, kann ich nicht sagen. Wir sind erst kurz danach hinzugekommen. Das Abdrängen auf die Seite des Veranstaltungsgeländes war relativ rasch vorbei. Es hat keine größeren Probleme für die Veranstaltung gegeben. Ein paar Zuschauer im unmittelbaren Nahbereich haben ihren Unmut verbal kundgetan. Die visuelle Beeinträchtigung für unmittelbar hinter dem Transparent stehende Zuschauer war sicherlich nur sehr kurz und nicht besonders tragisch, weil die Ordner nämlich rasch eingeschritten sind. Es kommt schon vor, dass bei Veranstaltungen auch Transparente mitgetragen werden. Ein Transparent mitzutragen oder auszurollen ist für sich alleine noch keine Ordnungsstörung und wird auch normalerweise auch nicht angezeigt. Konkret gefragt, kann ich auch heute keine konkrete Tathandlung des anwesenden Beschwerdeführers bestätigen oder beschreiben. Es war die Situation einfach so, dass wir erstens nicht genau zugesehen haben und erst kurz nach den Ordnern eingeschritten sind. Ich könnte auch keinen Zeugen aus den Mitarbeitern der Security angeben.“ In der abschließenden Stellungnahme führte der Beschwerdeführer noch ergänzend aus: „Ich wollte damals nur meine Meinung kundtun und zwar mit dem mitgeführten Transparent. Zum Tumult möchte ich angeben, dass ich in keinster Weise einen Tumult auslösen wollte oder die Ansprache stören wollte. Der Tumult wurde mehr oder weniger von den einschreitenden Ordnern gegen uns ausgelöst und teilweise auch von den Zusehern. Aktiv im Tumult war ich sicher nicht, das waren die anderen, insbesondere die Ordner und eventuell die Polizei. Ich habe mich nur passiv im Tumult „verwickelt“. Ich bin mir keiner Schuld bewusst, ich habe sicherlich keine Ordnungsstörung oder keine Anstandsverletzung begangen und beantrage daher weiterhin die Einstellung der gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren.“ Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ist es als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer zur angegebenen Tatzeit am angegebenen Tatort zusammen mit drei weiteren Personen organisiert im vorderen Bereich der Wahlveranstaltung der FPÖ im Rahmen der Nationalratswahl 2013 nach Beginn der Ansprache des Parteiobmannes der FPÖ ein mitgeführtes Transparent, nämlich ein handgeschriebenes Leintuch mit der Aufschrift „Nächstenliebe ist grenzenlos!!!“ und mit einem dargestellten durchgestrichenen Hackenkreuz so empor hielt, dass es die hinter dem Beschwerdeführer stehenden Veranstaltungsteilnehmer optisch wahrnehmen konnten. Der Beschwerdeführer und die an der geplanten und abgestimmten Aktion beteiligten Personen verhielten sich grundsätzlich nicht aggressiv, lösten jedoch bei einigen Veranstaltungsteilnehmern Unmut aus. Weiters kamen es durch das Einschreiten der Security, die den Beschwerdeführer und die weiteren drei Teilnehmer zusammen mit der Polizei an den Rand des Veranstaltungsgeländes abdrängten, kurzfristig zu einem Tumult, der ebenfalls als solcher wahrnehmbar war. In weiterer Folge kam es auch zu Unmutsäußerungen und Beschimpfungen von Veranstaltungsteilnehmern. Das vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung auf Befragung beschriebene eigene Verhalten wurde im Wesentlichen auch vom einvernommenen und die Anzeige erstattenden Polizeibeamten bestätigt. Auch wenn der Beschwerdeführer keinen Tumult auslösen wollte, kam es durch das Verhalten, nämlich das Hochhalten des mitgeführten und beschriebenen Transparents zu einem Tumult. Diese Handlung war Auslöser für einen nur kurzen Tumult und eine kurze Störung der Veranstaltung. Festgehalten wird, dass der einvernommene Zeuge, Herr GI H P, an die örtlich und sachlich zuständige Landespolizeidirektion Tirol gegen den Beschwerdeführer und eine weitere Teilnehmerin an der Aktion eine Anzeige nach § 81 Abs 1 SPG wegen Ordnungsstörung erstattete. Ausdrücklich festgehalten wird, dass eine Anzeige nach § 11 TLPG (Anstandsverletzung) nicht erfolgte. Die örtlich und sachlich für die Durchführung der angezeigten Verwaltungsübertretung nach § 81 SPG zuständige Landespolizeidirektion Tirol hat aufgrund des seinerzeitigen Wohnsitzes des Beschwerdeführers in X die Anzeige vom 04.09.2013, Zl ****, mit Schreiben vom 06.09.2013

§ 29aVSt

G an die Bezirkshauptmannschaft Z abgetreten. Festgehalten wird, dass der einvernommene Zeuge, Herr GI H P, an die örtlich und sachlich zuständige Landespolizeidirektion Tirol gegen den Beschwerdeführer und eine weitere Teilnehmerin an der Aktion eine Anzeige nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG wegen Ordnungsstörung erstattete. Ausdrücklich festgehalten wird, dass eine Anzeige nach Paragraph 11, TLPG (Anstandsverletzung) nicht erfolgte. Die örtlich und sachlich für die Durchführung der angezeigten Verwaltungsübertretung nach Paragraph 81, SPG zuständige Landespolizeidirektion Tirol hat aufgrund des seinerzeitigen Wohnsitzes des Beschwerdeführers in römisch zehn die Anzeige vom 04.09.2013, Zl ****, mit Schreiben vom 06.09.2013

Paragraph 29 a, VStG an die Bezirkshauptmannschaft Z abgetreten. Eine weitere Abtretung nach § 29a VStG lag im gegenständlichen Fall nicht vor. Eine weitere Abtretung nach Paragraph 29 a, VStG lag im gegenständlichen Fall nicht vor. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Zu Spruchpunkt 1 ist auszuführen, dass

§ 81

Abs 1 SPG eine Verwaltungsübertretung begeht und mit Geldstrafe bis zu Euro 218,-- zu bestrafen ist, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Zu Spruchpunkt 1 ist auszuführen, dass

Paragraph 81, Absatz eins, SPG eine Verwaltungsübertretung begeht und mit Geldstrafe bis zu Euro 218,-- zu bestrafen ist, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Tatbildmäßig für eine Verwaltungsübertretung nach § 81 Abs 1 SPG muss einerseits ein besonders rücksichtsloses Verhalten sein, das die öffentliche Ordnung auch tatsächlich gestört hat. Das Hochhalten eines Transparents hat im gegenständlichen Falle zu Unmutsäußerungen von Veranstaltungsteilnehmern und einen kurzen Tumult durch den vom Beschwerdeführer zu verantwortenden und ausgelösten Tumult, der im Wesentlichen im Abdrängen durch die Security-Mitarbeiter und in weiterer Folge der hinzugekommenen Polizeibeamten bestand, geführt. Das bewusste Hochhalten des mitgeführten und beschrifteten und bemalten Transparents ist im gegenständlichen Falle als besonders rücksichtsloses Verhalten zu werten (siehe zB Hauer-Keplinger SPG Kommentar,

  1. Auflage, S 774). Dieses besonders rücksichtslose Verhalten führte zu einer kurzfristigen Störung der Ordnung an einem öffentlichen Ort und wurde daher das Tatbild einer Ordnungsstörung nach § 81 Abs 1 SPG erfüllt. Tatbildmäßig für eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG muss einerseits ein besonders rücksichtsloses Verhalten sein, das die öffentliche Ordnung auch tatsächlich gestört hat. Das Hochhalten eines Transparents hat im gegenständlichen Falle zu Unmutsäußerungen von Veranstaltungsteilnehmern und einen kurzen Tumult durch den vom Beschwerdeführer zu verantwortenden und ausgelösten Tumult, der im Wesentlichen im Abdrängen durch die Security-Mitarbeiter und in weiterer Folge der hinzugekommenen Polizeibeamten bestand, geführt. Das bewusste Hochhalten des mitgeführten und beschrifteten und bemalten Transparents ist im gegenständlichen Falle als besonders rücksichtsloses Verhalten zu werten (siehe zB Hauer-Keplinger SPG Kommentar,
  2. Auflage, S 774). Dieses besonders rücksichtslose Verhalten führte zu einer kurzfristigen Störung der Ordnung an einem öffentlichen Ort und wurde daher das Tatbild einer Ordnungsstörung nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG erfüllt. Als Verschuldensgrad kommt zumindest bedingter Vorsatz in Frage. Dem Beschwerdeführer musste bewusst gewesen sein, dass, wenn er es auch nicht wollte, sein Verhalten zu einer Störung der Veranstaltung und somit Störung der am Tatort herrschenden öffentlichen Ordnung führen kann. Mit dem möglichen Eintritt dieser Folgen der Aktion hat sich der Beschwerdeführer abgefunden. Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, dass die geltend gemachten unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse von der Erstbehörde nicht berücksichtigt wurden (diese wurden erst im Beschwerdeverfahren detailliert dargelegt). Die bereits von der Bezirkshauptmannschaft Z berücksichtigte Unbescholtenheit des Beschwerdeführers war mildernd zu werten. Die von der Erstbehörde für die gegenständliche Erstbestrafung verhängte Geldstrafe war jedoch als überhöht anzusehen. Es wurden knapp 70 % der möglichen Höchstgeldstrafe verhängt. Die nunmehr herabgesetzte Strafhöhe ist schuld- und tatangemessen, ausreichend aber auch erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen bestmöglich abzuhalten. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe erscheint auch nicht als überhöht. Es wurden rund 23 % der möglichen Höchstgeldstrafe verhängt. Aufgrund der erfolgten Strafherabsetzung war auch die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen und waren die Verfahrenskosten erster Instanz neu zu berechnen und festzusetzen (

§ 64VSt

G 10 % der verhängten Strafe jedoch mindestens Euro 10,--). Die bereits von der Bezirkshauptmannschaft Z berücksichtigte Unbescholtenheit des Beschwerdeführers war mildernd zu werten. Die von der Erstbehörde für die gegenständliche Erstbestrafung verhängte Geldstrafe war jedoch als überhöht anzusehen. Es wurden knapp 70 % der möglichen Höchstgeldstrafe verhängt. Die nunmehr herabgesetzte Strafhöhe ist schuld- und tatangemessen, ausreichend aber auch erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen bestmöglich abzuhalten. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe erscheint auch nicht als überhöht. Es wurden rund 23 % der möglichen Höchstgeldstrafe verhängt. Aufgrund der erfolgten Strafherabsetzung war auch die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen und waren die Verfahrenskosten erster Instanz neu zu berechnen und festzusetzen (

Paragraph 64, VStG 10 % der verhängten Strafe jedoch mindestens Euro 10,--). Zu Spruchpunkt 2. ist auszuführen, dass eine Verwaltungsübertretung nach dem Landes-Polizeigesetz von der örtlichen und sachlich zuständigen Landespolizeidirektion Tirol nicht abgetreten wurde. In der Anzeige wurde lediglich eine Verwaltungsübertretung nach § 81 SPG angezeigt. Zusätzliche Verwaltungsübertretungen wurden nicht angezeigt und konnten daher auch nicht Inhalt der erfolgten Abtretung nach § 29a VStG sein. Die Bezirkshauptmannschaft Z hat als im gegenständlichen Falle grundsätzlich örtlich unzuständige Verwaltungsstrafbehörde zusätzlich zum nach § 29a VStG abgetretenen Verwaltungsstrafverfahren nach § 81 SPG ein Strafverfahren nach § 11 TLPG eingeleitet und durchgeführt. Da die Bezirkshauptmannschaft Z mangels vorliegender Verfahrensabtretung nach § 29a VStG

§ 27VSt

G örtlich nicht zuständig war, war der Beschwerde zu Spruchpunkt 2 Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu Spruchpunkt 2 zu beheben. In der Anzeige wurde lediglich eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 81, SPG angezeigt. Zusätzliche Verwaltungsübertretungen wurden nicht angezeigt und konnten daher auch nicht Inhalt der erfolgten Abtretung nach Paragraph 29 a, VStG sein. Die Bezirkshauptmannschaft Z hat als im gegenständlichen Falle grundsätzlich örtlich unzuständige Verwaltungsstrafbehörde zusätzlich zum nach Paragraph 29 a, VStG abgetretenen Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 81, SPG ein Strafverfahren nach Paragraph 11, TLPG eingeleitet und durchgeführt. Da die Bezirkshauptmannschaft Z mangels vorliegender Verfahrensabtretung nach Paragraph 29 a, VStG

Paragraph 27, VStG örtlich nicht zuständig war, war der Beschwerde zu Spruchpunkt 2 Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu Spruchpunkt 2 zu beheben. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.30.0365.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.