RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/31/2162-1 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des MS, Adresse, X, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 2.7.2014, Zl ****, den Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des MS, Adresse, römisch zehn, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 2.7.2014, Zl ****, den B E S C H L U S S gefasst:
- Gemäß § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem bekämpften Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 2.7.2014, Zl ****, wurde der ersten Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde S gemäß § 67 Abs 5 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt.Mit dem bekämpften Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 2.7.2014, Zl ****, wurde der ersten Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde S gemäß Paragraph 67, Absatz 5, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt. Der Begründung des bekämpften Bescheides lässt sich zusammenfassend entnehmen, dass die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde S eine taugliche Grundlage für die Erarbeitung des Flächenwidmungsplanes sowie die Erlassung der Bebauungspläne darstellt und sich im Rahmen des aufsichtsbehördlichen Verfahrens keine Versagungsgründe ergeben haben, weswegen die die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu erteilen war. Gegen diesen Bescheid richtet sich eine Beschwerde folgenden Inhalts: „Es wird in Rücksichtnahme auf meine Gast- und Landwirtschaftlichen Existenzen begehrt, den Antrag 8, ersichtlich in der ersten Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde S im Umweltbericht, betreffend einer Zufahrtsstraß über Gst. 42 und weitere, samt allen damit verquickten Umschreibungen im Raumordnungskonzept, aus diesem zu streichen, sowie die Ersichtlichmachungen von den dazugehörigen Plänen ebenfalls zu entfernen. Weiters wird begehrt, zu den in meiner
- Stellungnahme insbesondere auf den Seiten 4 und 5 angeführten Widersprüchen zu den Raumordnungsvorgaben Punkt für Punkt Stellung zu nehmen und wenn sich auch nur zu einem der Punkte ein Widerspruch zu den Raumordnungsvorgaben bestätigt, auch auf Grund dessen, das im ersten Absatz angeführte Begehren umzusetzen. Nach meiner
- Stellungnahme wurde lediglich in salopper Manier der Antragsteller von MS in Gemeinde korrigiert. Die
- Stellungnahme wurde in pauschaler Weise abgewiesen. Es ist nicht hinnehmbar, durch ein derartiges Straßenbau-Vorhaben unsere über Generationen solide geführten Betriebe so massiv zu beeinträchtigen, dass deren Fortbestehen gefährdet wird. Es käme damit unser landwirtschaftliches Gebäude auf Gst. 42 auf dessen Westseite auch 22 Gästezimmer Eingel.: 0
- Aug. 2014 integriert sind, in einem Kreisverkehr zu stehen. Auf dessen Ostseite wäre die einzige landwirtschaftliche Manipulationsfläche vernichtet, es müsste dabei auch das zu unserer Betriebsanlage zählende Heizmateriallager am süd-östlichen Eck für diese Straße weichen. Grundeinbußen und weiteres ist hier noch gar nicht erwähnt. Unser Gastbetrieb hätte zusätzlich (im Norden führt die Brennerstrasse unmittelbar vorbei) auf der ruhigen Südseite einen öffentlichen Verkehrsweg zum Zweck einer Industriegebietszufahrt. Der Gastbetrieb käme dann zugleich mit dem in Kreisverkehr versetzten Gebäude in die nicht hinnehmbare Situation auch noch auf der bislang ruhigen Südseite einen Lärmintensiven öffentlichen Verkehrsweg zu haben. Es wäre nicht mehr möglich seinen immer sensibleren Gästen noch ein ruhiges Zimmer anbieten können. Dies alles für den Zweck, wie man im Umweltbericht auf Seite 58 nachlesen kann für „Die Errichtung einer Zufahrt bei Gst. 42 für das Industriegebiet in Unterberg.... „. Trotz Vorhandensein einer bereits bestehenden Zufahrt zu dieser Gewerbegebiets-Insel wie dies unter dem Zähler G l im ROK nachzulesen ist. Weiters ersuche ich nötigen Falls um eine mündliche Verhandlung vor dem, Landesverwaltungsgericht.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt. II. Rechtslage: römisch zwei. Rechtslage: Die im Gegenstandsfall maßgebliche Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl Nr 56/2011 idF LGBl Nr 130/2013 (TROG 2011), lautet wie folgt:Die im Gegenstandsfall maßgebliche Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (TROG 2011), lautet wie folgt: „§ 67 Aufsichtsbehördliche Genehmigung
(1)Das örtliche Raumordnungskonzept und die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes sind nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat in zweifacher Ausfertigung der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Gleichzeitig sind die Planinhalte in digitaler Form zu übersenden. Weiters sind die maßgebenden Entscheidungsgrundlagen, die im Verfahren eingelangten Stellungnahmen, die Auszüge aus den Niederschriften über die Sitzungen des Gemeinderates und die Auflegungsnachweise in einfacher Ausfertigung anzuschließen. Erfolgt die Vorlage nicht vollständig, so hat die Landesregierung die Gemeinde unter Setzung einer angemessenen Nachfrist aufzufordern, die fehlenden Unterlagen nachzureichen.
(2)Der Flächenwidmungsplan ist nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Vorlage hat in Form digitaler Daten auf elektronischem Weg über die dafür bestehende EDV-Anwendung zu erfolgen. Die digitalen Daten haben die Unterlagen nach Abs. 1 dritter Satz zu enthalten. Die Landesregierung hat die erhaltenen digitalen Daten unverzüglich zu dokumentieren und elektronisch zu signieren. Abs. 1 vierter Satz gilt sinngemäß.
(2)Der Flächenwidmungsplan ist nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Vorlage hat in Form digitaler Daten auf elektronischem Weg über die dafür bestehende EDV-Anwendung zu erfolgen. Die digitalen Daten haben die Unterlagen nach Absatz eins, dritter Satz zu enthalten. Die Landesregierung hat die erhaltenen digitalen Daten unverzüglich zu dokumentieren und elektronisch zu signieren. Absatz eins, vierter Satz gilt sinngemäß.
(3)Dem örtlichen Raumordnungskonzept, der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes oder dem Flächenwidmungsplan ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn dieses (diese)
- a)Raumordnungsprogrammen oder anderen vorrangigen raumbedeutsamen Planungen oder Maßnahmen des Landes widerspricht oder sonst eine im überörtlichen Raumordnungsinteresse des Landes gelegene Entwicklung der Gemeinde verhindert oder erschwert,
- b)unionsrechtliche Verpflichtungen Österreichs, insbesondere die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung, nicht berücksichtigt,
- c)raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen des Bundes im Rahmen der verfassungsrechtlichen Pflicht zur Berücksichtigung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt,
- d)wesentliche örtliche Raumordnungsinteressen von Nachbargemeinden beeinträchtigt,
- e)den Zielen eines anhängigen Zusammenlegungsverfahrens nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden Fassung widerspricht,
- e)den Zielen eines anhängigen Zusammenlegungsverfahrens nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr. 74, in der jeweils geltenden Fassung widerspricht,
- f)nicht geeignet ist, eine geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung sicherzustellen,
- g)eine räumliche Entwicklung vorsieht, die zu einer unvertretbar hohen finanziellen Belastung der Gemeinde führen und damit die Erfüllung ihrer gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen in Frage stellen würde, oder
- h)anderweitig diesem Gesetz widerspricht oder wenn es zu wesentlichen Mängeln im Verfahren gekommen ist.
(4)Dem Flächenwidmungsplan ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung weiters zu versagen, wenn
- a)dieser im Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept steht oder
- b)eine Festlegung nach § 13 Abs. 2 zweiter und dritter Satz erfolgt ist, obwohl der aufgrund des § 13 Abs. 3 dritter und vierter Satz höchstzulässige Anteil der Freizeitwohnsitze an der Gesamtzahl der Wohnungen bereits überschritten ist.
- b)eine Festlegung nach Paragraph 13, Absatz 2, zweiter und dritter Satz erfolgt ist, obwohl der aufgrund des Paragraph 13, Absatz 3, dritter und vierter Satz höchstzulässige Anteil der Freizeitwohnsitze an der Gesamtzahl der Wohnungen bereits überschritten ist.
(5)Liegt ein Versagungsgrund nach Abs. 3 oder 4 nicht vor, so ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu erteilen.
(5)Liegt ein Versagungsgrund nach Absatz 3, oder 4 nicht vor, so ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu erteilen.
(6)Die Entscheidung der Landesregierung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für das örtliche Raumordnungskonzept oder für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Der Genehmigungsbescheid ist der Gemeinde unter Anschluss einer mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung des örtlichen Raumordnungskonzeptes bzw. der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes zuzustellen.
(7)Die Entscheidung der Landesregierung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für den Flächenwidmungsplan hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Gleichzeitig sind die digitalen Daten elektronisch zu signieren und der Gemeinde zu übermitteln. Die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung und die Übermittlung der Daten an die Gemeinde sind in der bestehenden EDV-Anwendung zu dokumentieren. Die Gemeinde hat die Daten dauerhaft zu verwahren.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Die angeführte Bestimmung des TROG 2011 unterwirft unter anderem die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der mit schriftlichem Bescheid zu erteilenden aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Bei einer solchen Genehmigung, der ein Verordnungsprüfungsverfahren vorangeht, handelt es sich um die Handhabung eines Aufsichtsrechtes. Es ist von der Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob die Gemeindeorgane rechtmäßig gehandelt haben. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes stellt keine Verordnung dar, sondern ist ein Bescheid, der sich (nur) an die Gemeinde wendet (vgl VfSlg 6857; 8955). Sie dient insbesondere auch der Hintanhaltung der Gesetzwidrigkeit durch Verletzung überörtlicher Interessen (VfSlg 11.163).Die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes stellt keine Verordnung dar, sondern ist ein Bescheid, der sich (nur) an die Gemeinde wendet vergleiche VfSlg 6857; 8955). Sie dient insbesondere auch der Hintanhaltung der Gesetzwidrigkeit durch Verletzung überörtlicher Interessen (VfSlg 11.163). Im Verfahren zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung betreffend die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes kommt daher nur der Gemeinde Parteistellung zu (vgl VwGH 20.3.1997, 96/06/0292). Nur diese ist Adressat des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheides. Im Verfahren zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung betreffend die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes kommt daher nur der Gemeinde Parteistellung zu vergleiche VwGH 20.3.1997, 96/06/0292). Nur diese ist Adressat des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheides. Dementsprechend wurden im gegenständlichen Bescheid auch nur die Gemeinde S als externer Bescheidadressat angeführt. Aufsichtsbehördliche Genehmigungen im Sinn des § 67 TROG 2011, bei denen – wie oben angeführt – nur der Gemeinde Parteistellung zukommt, richten sich daher nicht an die (von den Planungsinstrumenten der örtlichen Raumordnung betroffenen) Gemeindebürger und war daher die eingebrachte Beschwerde mangels Parteistellung des MS als unzulässig zurückzuweisen. Aufsichtsbehördliche Genehmigungen im Sinn des Paragraph 67, TROG 2011, bei denen – wie oben angeführt – nur der Gemeinde Parteistellung zukommt, richten sich daher nicht an die (von den Planungsinstrumenten der örtlichen Raumordnung betroffenen) Gemeindebürger und war daher die eingebrachte Beschwerde mangels Parteistellung des MS als unzulässig zurückzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.31.2162.1