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{'item': 'LVwG-2014/40/1313-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/40/1313-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde der A-GmbH, Adresse1, Ort1 vertreten durch RAe Mag. B, Dr. C, MMag. D, Adresse2, Ort2 gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 24.03.2014, Zl MagIbk/****/**-**-**/*, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als der Spruch nunmehr zu lauten hat wie folgt:
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als der Spruch nunmehr zu lauten hat wie folgt: „Gemäß § 35 Abs. 3 TBO 2011 – TBO 2011, LGBl. Nr. 57/2011, wird jede weitere Ausführung des bewilligungspflichtigen Bauvorhabens betreffend die Errichtung von Überdachungen (Carport) und des anzeigepflichtigen Bauvorhabens betreffend die Änderung des Balkons und die Errichtung zweier Stahlbetonsäulen am Anwesen Adresse, Ort untersagt.“„Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011,, wird jede weitere Ausführung des bewilligungspflichtigen Bauvorhabens betreffend die Errichtung von Überdachungen (Carport) und des anzeigepflichtigen Bauvorhabens betreffend die Änderung des Balkons und die Errichtung zweier Stahlbetonsäulen am Anwesen Adresse, Ort untersagt.“ Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Über Antrag der A-GmbH wurde mit Bescheid des Stadtmagistrates der Stadt Innsbruck vom 23.04.2013, Zl. MagIbk/****/**-**-**/*, der Abbruch und Neubau des Wohngebäudes auf der Liegenschaft Adresse, Ort baubehördlich bewilligt. In weiterer Folge hat die A-GmbH am 04.02.2014 um baubehördliche Genehmigung diverser Änderungen beim gegenständlichen Bauvorhaben angesucht. Unter anderem wurde um Teilung der erdgeschossigen Wohneinheit in zwei getrennte Einheiten sowie um Verlängerung des bewilligten Balkons angesucht. Darüber hinaus wurde mit Eingabe vom 14.03.2014 der Neubau eines Carportes angezeigt. (Ebenfalls) am 14.03.2014 wurde die Baubehörde telefonisch von einem Nachbarn informiert, dass an der östlichen Grundstücksgrenze ein Carport errichtet wird. Im Zuge eines am 17.03.2014 durchgeführten Lokalaugenscheins wurde von der Baubehörde daraufhin erhoben, dass an der östlichen Grundstücksgrenze ein ca. 12,00 m langes und 2,00 m breites Carport mit einer Höhe von ca. 1,75 bzw. 2,50 m in Form eines Pultdaches in Stahlbauweise mit Einzelfundament errichtet wurde. Der Bau des Carports war zu diesem Zeitpunkt zwar noch nicht abgeschlossen, jedoch waren die die spätere Form vorgebenden verzinkten Stahlträger bereits montiert und war auch das Stahlbetonfundament schon überwiegend fertiggestellt. Abgesehen davon konnte die Baubehörde auch feststellen, dass die Einheit im Erdgeschoss geteilt wurde (Errichtung von Trennwänden und separaten Wohnungszugängen) und die Betonkragplatte durch Errichtung von Stahlbetonsäulen verlängert wurde. Obwohl noch kein baubehördlicher Konsens vorlag wurde also bereits mit den Änderungen begonnen, welche erst am 04.02.2014 beantragt (bzw. am 14.03.2014 angezeigt) wurden. Mit (mündlich verkündetem) Bescheid des Stadmagistrates Innsbruck vom 17.03.2014 wurde der Beschwerdeführerin jede weitere Ausführung des bewilligungspflichtigen Bauvorhabens betreffend die Errichtung von Überdachungen, der Balkonerweiterung und die Schaffung einer zusätzlichen Wohneinheit im Erdgeschoss im Anwesen Adresse, Platz, Ort untersagt. Die schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides folgte am 24.03.
  5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit welcher die ersatzlose Behebung des Erstbescheides beantragt wird. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Beschwerdeführerin aus, dass durch die Teilung der Wohneinheit im Erdgeschoss keine allgemeinen bautechnischen Erfordernisse wesentlich berührt wurden. Für die entsprechenden Baumaßnahmen wäre also keine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich. Dass die Betonkragplatte verlängert worden sei wird in der Beschwerde eingangs ausdrücklich bestritten. Die beabsichtigte Änderung sei der Baubehörde mit Eingabe vom 3.2.2014 angezeigt worden. Die bereits durchgeführten Arbeiten bedürften weder einer Bauanzeige noch einer Baubewilligung. Die errichteten Stahlbetonsäulen und das Stahlbetondach würden für die Errichtung eines unter 10 m² großen Geräteschuppens unterhalb der Balkons mit einer Höhe von unter 2,80 m, welcher von zumindest drei Seiten zugänglich ist, verwendet. Allgemeine bautechnische Erfordernisse würden hiedurch jedenfalls nicht wesentlich berührt. Es sei kein Carport errichtet worden. Die drei „Steher“ wären nicht anzeige- oder bewilligungspflichtig. Vielmehr könnten diese Stahlträger einer manigfaltigen Verwendung (z.B. Montage eines Sonnensegels) zugeführt werden. Gleichzeitig wurde eine Stellungnahme des Architekten DI E vom 7.4.2014 vorgelegt, wonach seiner Meinung nach bei der Errichtung eines Flugdaches oder eines Carportes in der regel keine allgemeinen bautechnischen Erfordernisse wesentlich berührt werden. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde ein Gutachten samt Fotodokumentation des hochbautechnischen Amtssachverständigen Bmstr. Ing. F vom 18.7.2014 eingeholt. Für die Errichtung des Carports als auch für die Erweiterung des Balkonbodens mit einer Stahlbetonplatte seien nicht nur hochbautechnische sondern auch statische Kenntnisse erforderlich. Für dieses Carport würden Stahlbetonfundamente angefertigt, da die Lasten, welche auf das Dach wirkten, über Säulen abgeleitet würden. Für die Dimensionierung der einzelnen Bauteile seinen hochbautechnische und in weiterer Folge statische Kenntnisse erforderlich. Speziell für diese Konstruktionsart sei für das Betonieren des Fundaments mit Bewehrung und die Berechnung des Lastableitung und Weiterleitung der Kräfte abgeleitet von dem Stahlrahmen in den Boden ein bautechnisches Wissen notwendig. Unter anderem seien auch bei der Erweiterung der Balkonplatte aus Stahlbeton Erfahrungen im hochbautechnischen Bereich erforderlich. Die Verbindung des erweiterten Balkonbodens mit dem bestehenden Balkonboden müsse, wie in den Beilagen E und F ersichtlich sei, korrekt ausgeführt und auf seine Gebrauchstauglichkeit hin überprüft werden. Die zwei Säulen, welche in den Beilagen C, F und G zu erkennen seien, hätten wiederum die Funktion, die Lasten aufzunehmen und diese in den Boden zu leiten, jedoch hätten die Dimensionen etwas kleiner sein können. Im Zuge seiner Prüf- und Warnpflicht möchte er darauf hinweisen, dass am bestehenden Balkon zur Zeit der Befundaufnahme keine Absturzsicherung angebracht sei. Es sei festzuhalten, dass für die genannten Maßnahmen (Carport, Balkonverlängerung) in der Art und Weise wie diese durchgeführt wurden, es in jedem Falle hochbautechnische und auch statische Kenntnisse erfordere. Mit Schriftsatz vom 14.8.2014 erstattete die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme zum hochbautechnischen Gutachten. Es seien lediglich zwei Säulen errichtet worden und auf diesen eine Betonplatte angebracht. Ob diese zusätzliche Betonplatte tatsächlich als Balkonerweiterung diene (was bis heute nicht der Fall sei), könne die Behörde gar nicht wissen, die Behauptung, seien bauliche Maßnahmen im Hinblick auf eine derartige Balkonerweiterung erfolgt, sei reine behördliche Spekulation. Diese Platte könne beispielsweise als von zumindest drei Seiten zugänglicher Geräteabstellschuppen, der eine Fläche von 10 m² unterschreite und eine Höhe unter 2,80 m aufweise (wie gegenständlich), verwendet werden. Die derzeit vorhandenen bzw. bereits durchgeführten Arbeiten (Errichtung zweier Steher samt darauf befindlicher Betonplatte) bedürften weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige. Dass die Behörde von einer falschen Prämisse ausgehe, erhelle auch daraus, dass für einen Balkon noch zusätzliche bauliche Maßnahmen (Geländer, Balkonbelag, usw) erforderlich seien, welche Maßnahmen unstrittiger Weise nicht vorgenommen worden seien. Es sei eben nicht beabsichtigt, die auf beiden Säulen angebrachte Platte einer Nutzung als Balkon zuzuführen. Aus Gründen des Gebrauches dieser Wohneinheit, die nach wie vor eine Wohneinheit darstelle, sei eine rein interne abgeänderte Raumaufteilung vorgenommen worden. Es seien keinerlei Maßnahmen an der Außenhaut vorgenommen worden. Zum gegenständlichen Zeitpunkt sei nicht geplant, zwei Wohneinheiten zu schaffen. Es sei kein 12 Meter langes und zwei Meter breites Schutzdach errichtet worden. Es sei lediglich ein Fundament und drei Steher aufgezogen worden. Wie die Behörde hier zur Auffassung der Errichtung eines Carports bzw. Schutzdaches gelange, das zwar beantragt, aber noch nicht bewilligt sei, sei nicht nachvollziehbar. Für die derzeitige Konstruktion bedarf es weder einer Baubewilligung noch eines Bauansuchens. Der Sachverständige äußere sich nicht dazu, ob für die derzeit vorhandenen baulichen Maßnahmen hochbautechnische Kenntnisse erforderlich seien. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens samt Fotodokumentation aus dem Bereich Hochbau. Am 26.09.2014 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der hochbautechnische Amtssachverständige ergänzend einvernommen wurde. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Im vorliegenden Beschwerdefall wurde ein baupolizeiliches Verfahren auf Grundlage des § 35 Abs. 3 Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 130/2013, durchgeführt.Im vorliegenden Beschwerdefall wurde ein baupolizeiliches Verfahren auf Grundlage des Paragraph 35, Absatz 3, Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, durchgeführt. Diese Gesetzesbestimmung lautet wie folgt: § 35Paragraph 35 Mängelbehebung, Baueinstellung

(1)
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Absatz eins, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
  1. a)bei Errichtung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen oder
  2. b)bei 1. Änderung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die dafür erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige oder 2. Ausführung eines solchen Bauvorhabens abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige, wenn diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich wäre, die Herstellung des der Baubewilligung bzw. der Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(4)Abs 3 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde. Abs 3 erster und zweiter Satz gilt weiters, wenn mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens entgegen dem § 30 Abs 2 begonnen wird.
(4)Absatz 3, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde. Absatz 3, erster und zweiter Satz gilt weiters, wenn mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens entgegen dem Paragraph 30, Absatz 2, begonnen wird. Die weiteren für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 lauten wie folgt: § 21Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, AusnahmenParagraph 21,, Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
  1. a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
  2. b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
  3. c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
  4. d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
  5. d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
  6. e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
  1. a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
  2. b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;
  3. b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen;
  4. c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen;
  5. d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
  6. d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
  7. e)die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;
  8. f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt.
  9. f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Absatz eins, bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt.
(3)Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:
  1. a)Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden; der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn durch diese Maßnahmen die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird; (…)
  2. f)die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Die in § 35 TBO 2011 vorgesehenen baupolizeilichen Aufträge beziehen sich nur auf während der Bauausführung der Behörde zur Kenntnis gelangende Sachverhalte (arg “im Rahmen der Bauaufsicht“). Eine Baueinstellung wie hier im gegenständlichen Fall darf sohin nur unter der Voraussetzung einer tatsächlichen, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht abgeschlossenen Bauführung verfügt werden (VwGH 28.06.1990, Zl. 89/06/0050, 0145, 0200). Die in Paragraph 35, TBO 2011 vorgesehenen baupolizeilichen Aufträge beziehen sich nur auf während der Bauausführung der Behörde zur Kenntnis gelangende Sachverhalte (arg “im Rahmen der Bauaufsicht“). Eine Baueinstellung wie hier im gegenständlichen Fall darf sohin nur unter der Voraussetzung einer tatsächlichen, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht abgeschlossenen Bauführung verfügt werden (VwGH 28.06.1990, Zl. 89/06/0050, 0145, 0200). Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 3.2.2014 bzw. 14.3.2014 die Trennung der bestehenden Wohneinheit in zwei Wohneinheiten, die Verlängerung der Balkonkragplatte sowie die Errichtung eines Carports angezeigt hat. Weiters sieht es das Landesverwaltungsgericht als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin Stahlbetonfundamente samt einer darauf errichteten Stahlkonstruktion errichtet, eine bestehende Betonkragplatte erweitert und diese Erweiterung mit zwei neuen Stahlbetonsäulen abgestützt sowie die Wohneinheit im Erdgeschoss durch Änderungen in der Raumaufteilung geändert hat. Die in Rede stehenden baulichen Maßnahmen sind durch Fotos sowohl der Baubehörde als auch des hochbautechnischen Amtssachverständigen umfassend dokumentiert. Zur Teilung der Wohneinheit: In der Beschwerde wird zunächst vorgetragen, dass durch die Teilung der Wohneinheit im Erdgeschoss keine allgemeinen bautechnischen Erfordernisse wesentlich berührt würden. Es wäre daher keine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich gewesen. Diesen Ausführungen kann sich das Landesverwaltungsgericht Tirol aus folgenden Gründen anschließen: Wie aus dem Bericht der Bau- und Feuerpolizei des Stadtmagistrates Innsbruck vom 17.3.2014 hervorgeht, wurde die Wohneinheit im Erdgeschoss durch die (konsenslose) Errichtung von separaten Wohnungszugängen sowie die (konsenslose) Errichtung von zusätzlichen Trennwänden geteilt. Durch die Aufteilung der Wohneinheit in zwei Einheiten werden nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, der Brandschutz, die Energieeffizienz oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes nicht berührt. Eine (bewilligungspflichtige) Umbaumaßnahme (§2 Abs 9 TBO 2011) nach § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 liegt daher nicht vor. Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob eine sonstige Änderung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles im Sinne des § 21 Abs 1 lit. b TBO 2011 vorliegen könnte. Im Sinne dieser Gesetzesstelle wäre eine sonstige Änderung eines Gebäudes bewilligungspflichtig, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt würden. Weder aus dem Bericht der Bau- und Feuerpolizei vom 17.3.2014, noch aus den beigefügten Lichtbildern ist nunmehr aber abzuleiten, dass für die angesprochenen Baumaßnahmen wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sein sollen. Sämtliche zur Abtrennung der Wohneinheit erforderlichen Arbeiten wurden im Inneren des Gebäudes vorgenommen. Zweifellos sind für die Errichtung von Zwischenwänden, vor allem was die Standfestigkeit der Wände anbelangt, bautechnische Kenntnisse erforderlich. Eine wesentliche Berührung allgemeiner bautechnischer Erfordernisse (§ 17 TBO 2011) vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol hier allerdings nicht erkennen. Da auch keine Anhaltspunkte für eine allenfalls beabsichtigte Änderung des Verwendungszweckes (vgl. § 21 Abs. 1 lit. c TBO 2011) vorliegen, ist daher davon auszugehen, dass die angesprochenen Arbeiten weder anzeige- noch bewilligungspflichtig sind. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat der hochbautechnische Amtssachverständige klargestellt, dass sich durch die Abtrennung von drei Wohneinheiten bzw Schaffung einer vierten zusätzlichen Wohneinheit keine Änderung an der Gebäudeklasse ergibt. Es würden sich keine Anforderungen an den Brandschutz ändern und statische Kenntnisse seien dafür ebenfalls nicht erforderlich.Wie aus dem Bericht der Bau- und Feuerpolizei des Stadtmagistrates Innsbruck vom 17.3.2014 hervorgeht, wurde die Wohneinheit im Erdgeschoss durch die (konsenslose) Errichtung von separaten Wohnungszugängen sowie die (konsenslose) Errichtung von zusätzlichen Trennwänden geteilt. Durch die Aufteilung der Wohneinheit in zwei Einheiten werden nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, der Brandschutz, die Energieeffizienz oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes nicht berührt. Eine (bewilligungspflichtige) Umbaumaßnahme (§2 Absatz 9, TBO 2011) nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 liegt daher nicht vor. Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob eine sonstige Änderung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Litera b, TBO 2011 vorliegen könnte. Im Sinne dieser Gesetzesstelle wäre eine sonstige Änderung eines Gebäudes bewilligungspflichtig, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt würden. Weder aus dem Bericht der Bau- und Feuerpolizei vom 17.3.2014, noch aus den beigefügten Lichtbildern ist nunmehr aber abzuleiten, dass für die angesprochenen Baumaßnahmen wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sein sollen. Sämtliche zur Abtrennung der Wohneinheit erforderlichen Arbeiten wurden im Inneren des Gebäudes vorgenommen. Zweifellos sind für die Errichtung von Zwischenwänden, vor allem was die Standfestigkeit der Wände anbelangt, bautechnische Kenntnisse erforderlich. Eine wesentliche Berührung allgemeiner bautechnischer Erfordernisse (Paragraph 17, TBO 2011) vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol hier allerdings nicht erkennen. Da auch keine Anhaltspunkte für eine allenfalls beabsichtigte Änderung des Verwendungszweckes vergleiche Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, TBO 2011) vorliegen, ist daher davon auszugehen, dass die angesprochenen Arbeiten weder anzeige- noch bewilligungspflichtig sind. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat der hochbautechnische Amtssachverständige klargestellt, dass sich durch die Abtrennung von drei Wohneinheiten bzw Schaffung einer vierten zusätzlichen Wohneinheit keine Änderung an der Gebäudeklasse ergibt. Es würden sich keine Anforderungen an den Brandschutz ändern und statische Kenntnisse seien dafür ebenfalls nicht erforderlich. Es war sohin der Beschwerde in diesem Punkt Folge zu geben und wurde die „weitere Bauausführung zur Schaffung einer zusätzlichen Wohneinheit im Erdgeschoss des Anwesens Adresse, Ort, zu Unrecht untersagt. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher (unter Außerachtlassung dieser Baumaßnahme im Inneren des Gebäudes) entsprechend abzuändern. Im Übrigen kommt der Beschwerde allerdings keine Berechtigung zu. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im Hinblick auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde beim hochbautechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung ein hochbautechnisches Gutachten eingeholt. Zusammenfassend ist diesem Gutachten zu entnehmen, dass für die Errichtung des Carports und für die Erweiterung des Balkonbodens mit einer Stahlbetonplatte nicht nur hochbautechnische sondern auch statische Kenntnisse erforderlich sind. Dieses Gutachten wurde der belangten Behörde und dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin zur Wahrung des Parteiengehörs sowie unter Einräumung der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zugestellt. Die belangte Behörde hat von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. Die Beschwerdeführerin hat dagegen am 14.8.2014 eine Stellungnahme abgegeben. Den entsprechenden Ausführungen im Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnen. Auch die bereits der Beschwerde angeschlossene (nicht auf das gegenständliche Projekt bezogene) Stellungnahme bzw. „Rechtsauskunft“ des Architekten DI E vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.9.2014 hat der hochbautechnische Amtssachverständige bestätigt, dass sowohl für die Errichtung der Stahlbetonfundamente samt Stahlsteher und Querträger sowie für die beiden Stahlbetonsäulen samt aufgesetzter Betonplatte hochbautechnische und statische Kenntnisse notwendig sind. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin gem. § 39 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV) idF BGBl. Nr. 161/2013 die Pflicht trifft, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Das bloße Bestreiten des auch für das Landesverwaltungsgericht offenkundigen Zweckes der bereits teilweise ausgeführten baulichen Anlagen als Balkonerweiterung bzw. Carport reicht daher nicht aus, um weitere Ermittlungen zur Frage, welchen Zwecken die in Rede stehenden baulichen Anlagen letztlich zu dienen bestimmt sind, anzustellen. Im Übrigen ist es nicht unschlüssig, wenn die Baubehörde von der konsenslosen Errichtung eines Carports und der Erweiterung der Balkonplatte ausgeht (auch wenn diese nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht kraftschlüssig mit der bestehenden Balkonplatte verbunden sein sollte), wenn gerade diese baulichen Anlagen bereits von der Beschwerdeführerin angezeigt wurden. Im Gegenteil ist es für das Landesverwaltungsgericht geradezu offenkundig, dass die mittels Lichtbildern unzweifelhaft dokumentierten Baumaßnahmen der Umsetzung der beantragten bzw. angezeigten Bauvorhaben dienen sollen. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 39, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 2013, die Pflicht trifft, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Das bloße Bestreiten des auch für das Landesverwaltungsgericht offenkundigen Zweckes der bereits teilweise ausgeführten baulichen Anlagen als Balkonerweiterung bzw. Carport reicht daher nicht aus, um weitere Ermittlungen zur Frage, welchen Zwecken die in Rede stehenden baulichen Anlagen letztlich zu dienen bestimmt sind, anzustellen. Im Übrigen ist es nicht unschlüssig, wenn die Baubehörde von der konsenslosen Errichtung eines Carports und der Erweiterung der Balkonplatte ausgeht (auch wenn diese nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht kraftschlüssig mit der bestehenden Balkonplatte verbunden sein sollte), wenn gerade diese baulichen Anlagen bereits von der Beschwerdeführerin angezeigt wurden. Im Gegenteil ist es für das Landesverwaltungsgericht geradezu offenkundig, dass die mittels Lichtbildern unzweifelhaft dokumentierten Baumaßnahmen der Umsetzung der beantragten bzw. angezeigten Bauvorhaben dienen sollen. Zur Balkonerweiterung: Dass die Betonkragplatte verlängert wurde wird in der Beschwerde zunächst ausdrücklich bestritten. Später wird allerdings zugestanden, dass die Betonkragplatte „geringfügig erweitert“ wurde. Aufgrund der vorliegenden Lichtbilder sowie des eingeholten Gutachtens hegt das Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Zweifel, dass die Balkonplatte tatsächlich verlängert wurde und stellt auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die errichteten Stahlbetonsäulen und das Stahlbetondach für die Errichtung eines unter 10 m² großen Geräteschuppens unterhalb der Balkons mit einer Höhe von unter 2,80 m, welcher von zumindest drei Seiten zugänglich ist, gedacht sei, eine reine Schutzbehauptung dar. Ein mit Stahlbetonsäulen und Stahlbetondecke ausgestatteter „Raum“ kann schon begrifflich nicht der Definition eines „Geräteschuppens, Holzschuppens und dergleichen“ iSd. § 21 Abs. 3 lit f TBO 2011 entsprechen. Sollte unterhalb der Betonkragplatte tatsächlich die Errichtung eines zusätzlichen Raumes geplant sein, wäre vielmehr von einem bewilligungspflichtigen Zubau (§ 2 Abs 8 TBO 2011) iSd. § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 auszugehen. Mit dieser „Rechtfertigung“ war für die Beschwerdeführerin daher nichts zu gewinnen. Weiters entspricht es wohl kaum der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Geräteschuppen unmittelbar durch eine bereits bestehende Terrassentüre erschlossen wird bzw. bereits bestehende Fensterflächen - noch dazu südseitig - durch einen derartigen Geräteschuppen verbaut werden sollten. Wenn die Beschwerdeführerin weiters behauptet, die Betonkragplatte nicht als Balkon zu nutzen so erhebt sich die Frage, zu welchem sonstigen Zweck diese Platte dienen soll, wurde doch gerade die Erweiterung des bestehenden Balkons bei der Baubehörde angezeigt. Im Übrigen führt auch im Obergeschoss eine Türe unmittelbar auf diese Betonkragplatte, sodass die künftige Verwendung als Balkon für das Landesverwaltungsgericht offenkundig ist. Zur Balkonerweiterung: Dass die Betonkragplatte verlängert wurde wird in der Beschwerde zunächst ausdrücklich bestritten. Später wird allerdings zugestanden, dass die Betonkragplatte „geringfügig erweitert“ wurde. Aufgrund der vorliegenden Lichtbilder sowie des eingeholten Gutachtens hegt das Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Zweifel, dass die Balkonplatte tatsächlich verlängert wurde und stellt auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die errichteten Stahlbetonsäulen und das Stahlbetondach für die Errichtung eines unter 10 m² großen Geräteschuppens unterhalb der Balkons mit einer Höhe von unter 2,80 m, welcher von zumindest drei Seiten zugänglich ist, gedacht sei, eine reine Schutzbehauptung dar. Ein mit Stahlbetonsäulen und Stahlbetondecke ausgestatteter „Raum“ kann schon begrifflich nicht der Definition eines „Geräteschuppens, Holzschuppens und dergleichen“ iSd. Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 entsprechen. Sollte unterhalb der Betonkragplatte tatsächlich die Errichtung eines zusätzlichen Raumes geplant sein, wäre vielmehr von einem bewilligungspflichtigen Zubau (Paragraph 2, Absatz 8, TBO 2011) iSd. Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 auszugehen. Mit dieser „Rechtfertigung“ war für die Beschwerdeführerin daher nichts zu gewinnen. Weiters entspricht es wohl kaum der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Geräteschuppen unmittelbar durch eine bereits bestehende Terrassentüre erschlossen wird bzw. bereits bestehende Fensterflächen - noch dazu südseitig - durch einen derartigen Geräteschuppen verbaut werden sollten. Wenn die Beschwerdeführerin weiters behauptet, die Betonkragplatte nicht als Balkon zu nutzen so erhebt sich die Frage, zu welchem sonstigen Zweck diese Platte dienen soll, wurde doch gerade die Erweiterung des bestehenden Balkons bei der Baubehörde angezeigt. Im Übrigen führt auch im Obergeschoss eine Türe unmittelbar auf diese Betonkragplatte, sodass die künftige Verwendung als Balkon für das Landesverwaltungsgericht offenkundig ist. Unabhängig davon, ob die in Rede stehenden baulichen Maßnahmen eine Balkonerweiterung darstellen oder wie von der Beschwerdeführerin in Treffen geführt, die Errichtung eines Geräteschuppens darstellen sollen ist folgendes festzuhalten:Mit Baubescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Innsbruck vom 23.04.2013, Zl. MagIbk/****/**-**-**/* wurde der Beschwerdeführerin der Abbruch und Neubau eines Wohngebäudes sowie die Errichtung von 4 Autoabstellplätzen bewilligt. Den Planunterlagen zufolge soll im südlichen Bereich des Wohngebäudes ein Balkon errichtet werden. Diese Balkonplatte wurde nun wie von der Baubehörde und vom hochbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, vergrößert und nach unten mittels zweier Betonsäulen abgestützt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin versucht zu behaupten, die „Erweiterung“ sei nicht kraftschlüssig mit der bestehenden Platte zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines des hochbautechnischen Amtssachverständigen verbunden gewesen, so belegen die angefertigten Lichtbilder geradezu das Gegenteil. Gerade im Bild 3, Beilage D ist keinerlei Trennung der Bestandes und der Erweiterung erkennbar. Der hochbautechnische Amtssachverständige erklärte im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass eine kraftschlüssige Verbindung erforderlich sei, um das Problem des Kippens auszuschließen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es darüber hinaus auch nicht darauf an, ob bei der Errichtung einer baulichen Anlage (was im Gegenstandsfall nicht zu bezweifeln ist) nicht darauf an, ob fachtechnische Kenntnisse angewendet wurden, sondern nur darauf, ob diese für eine werkgerechte Errichtung notwendig gewesen wären (VwGH 23.12.1999, Zl. 99/06/0179, 30.4.1998, Zl. 97/06/0111). Ob daher eine kraftschlüssige Verbindung des Bestandes mit der Erweiterung zum Zeitpunkt der Durchführung des Lokalaugenscheines durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen vorhanden war, ist insofern irrelevant, zumal eine solche Verbindung durch den Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung als notwendig erachtet wurde. Unabhängig davon, ob die in Rede stehenden baulichen Maßnahmen eine Balkonerweiterung darstellen oder wie von der Beschwerdeführerin in Treffen geführt, die Errichtung eines Geräteschuppens darstellen sollen ist folgendes festzuhalten:, Mit Baubescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Innsbruck vom 23.04.2013, Zl. MagIbk/****/**-**-**/* wurde der Beschwerdeführerin der Abbruch und Neubau eines Wohngebäudes sowie die Errichtung von 4 Autoabstellplätzen bewilligt. Den Planunterlagen zufolge soll im südlichen Bereich des Wohngebäudes ein Balkon errichtet werden. Diese Balkonplatte wurde nun wie von der Baubehörde und vom hochbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, vergrößert und nach unten mittels zweier Betonsäulen abgestützt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin versucht zu behaupten, die „Erweiterung“ sei nicht kraftschlüssig mit der bestehenden Platte zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines des hochbautechnischen Amtssachverständigen verbunden gewesen, so belegen die angefertigten Lichtbilder geradezu das Gegenteil. Gerade im Bild 3, Beilage D ist keinerlei Trennung der Bestandes und der Erweiterung erkennbar. Der hochbautechnische Amtssachverständige erklärte im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass eine kraftschlüssige Verbindung erforderlich sei, um das Problem des Kippens auszuschließen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es darüber hinaus auch nicht darauf an, ob bei der Errichtung einer baulichen Anlage (was im Gegenstandsfall nicht zu bezweifeln ist) nicht darauf an, ob fachtechnische Kenntnisse angewendet wurden, sondern nur darauf, ob diese für eine werkgerechte Errichtung notwendig gewesen wären (VwGH 23.12.1999, Zl. 99/06/0179, 30.4.1998, Zl. 97/06/0111). Ob daher eine kraftschlüssige Verbindung des Bestandes mit der Erweiterung zum Zeitpunkt der Durchführung des Lokalaugenscheines durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen vorhanden war, ist insofern irrelevant, zumal eine solche Verbindung durch den Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung als notwendig erachtet wurde. Bei einem Balkon handelt es sich im Übrigen um einen untergeordneten Bauteil iSd § 2 Abs 16 TBO 2011, dessen Änderung gem § 21 Abs 2 lit a TBO 2011 anzeigepflichtig ist, unabhängig vom Erfordernis der wesentlichen Berührung bautechnischer Kenntnisse. Dass dieser untergeordnete Bauteil von der Beschwerdeführerin geändert wurde, ergibt sich schon aus den von der Baubehörde angefertigten Lichtbildern. Da diese Änderung eine anzeigepflichtige Baumaßnahme darstellt, war der Spruch des angefochtenen Bescheides zu korrigieren.Bei einem Balkon handelt es sich im Übrigen um einen untergeordneten Bauteil iSd Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011, dessen Änderung gem Paragraph 21, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 anzeigepflichtig ist, unabhängig vom Erfordernis der wesentlichen Berührung bautechnischer Kenntnisse. Dass dieser untergeordnete Bauteil von der Beschwerdeführerin geändert wurde, ergibt sich schon aus den von der Baubehörde angefertigten Lichtbildern. Da diese Änderung eine anzeigepflichtige Baumaßnahme darstellt, war der Spruch des angefochtenen Bescheides zu korrigieren. Zum Carport: Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Behörde zu Unrecht davon ausgehe, dass ein Carport errichtet wurde. Die drei „Steher“ wären nicht anzeige- oder bewilligungspflichtig und könnten diese einer mannigfaltigen Verwendung (Sonnensegel) zugeführt werden. Auch dieses Vorbringen vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zu überzeugen. Im vorliegenden Fall ist die Errichtung eines Carports strittig. Diese bereits teilweise fertiggestellte bauliche Anlage stellt kein Gebäude im Sinn der TBO 2011 dar, da es weder allseits noch überwiegend umschlossen ist (vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 23.11.2010, Zl 2007/06/0163). Dieses Carport ist vielmehr als Nebenanlage bzw. sonstige bauliche Anlage iSd. § 2 Abs. 10 TBO 2011 zu verstehen. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (§ 2 Abs. 1 TBO 2011). Nach § 21 Abs. 1 lit. e TBO 2011 bedarf die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, einer Baubewilligung. Auch dieses Vorbringen vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zu überzeugen. Im vorliegenden Fall ist die Errichtung eines Carports strittig. Diese bereits teilweise fertiggestellte bauliche Anlage stellt kein Gebäude im Sinn der TBO 2011 dar, da es weder allseits noch überwiegend umschlossen ist (vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 23.11.2010, Zl 2007/06/0163). Dieses Carport ist vielmehr als Nebenanlage bzw. sonstige bauliche Anlage iSd. Paragraph 2, Absatz 10, TBO 2011 zu verstehen. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011). Nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 bedarf die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, einer Baubewilligung. Wie dem eingeholten hochbautechnischen Gutachten zu entnehmen ist, sind für die Errichtung der verfahrensgegenständlichen „Konstruktion“ nicht nur hochbautechnische, sondern auch statische Kenntnisse erforderlich. Eine dauerhafte Verbindung mit dem Erdboden ist durch das Stahlbetonfundament zweifellos gegeben. Unabhängig davon, ob es sich also bei dieser baulichen Anlage um ein Carport handelt oder nicht, liegt jedenfalls eine bauliche Anlage vor, bei dessen Errichtung allgemeine bautechnische Erfordernisse iSd § 21 Abs. 1 lit. e TBO 2011 wesentlich berührt werden. Wie dem eingeholten hochbautechnischen Gutachten zu entnehmen ist, sind für die Errichtung der verfahrensgegenständlichen „Konstruktion“ nicht nur hochbautechnische, sondern auch statische Kenntnisse erforderlich. Eine dauerhafte Verbindung mit dem Erdboden ist durch das Stahlbetonfundament zweifellos gegeben. Unabhängig davon, ob es sich also bei dieser baulichen Anlage um ein Carport handelt oder nicht, liegt jedenfalls eine bauliche Anlage vor, bei dessen Errichtung allgemeine bautechnische Erfordernisse iSd Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 wesentlich berührt werden. Wenn nun die Beschwerdeführerin in Abrede stellt, dass es sich bei den bereits umgesetzten baulichen Maßnahmen nicht um ein Carport, sondern beispielsweise um Befestigungspunkte für ein Sonnensegel oder gar eine Pergola handeln könnte, so ist auch dies als reine Schutzbehauptung anzusehen, um einem baupolizeilichen verfahren zu entgehen. Wie bereits ausgeführt, wurde mit Baubescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Innsbruck vom 23.04.2013, Zl. MagIbk/****/**-**-**/* der Beschwerdeführerin der Abbruch und Neubau eines Wohngebäudes sowie die Errichtung von 4 Autoabstellplätzen bewilligt. Gerade im Bereich des genehmigten Autoabstellplatzes 2 wurde die in Rede stehende Konstruktion errichtet und auch eine Bauanzeige zur Errichtung eines Carports eingebracht. Nun ist es für das Landesverwaltungsgericht wohl offenkundig, dass in diesem Bereich der genehmigten Abstellplätze und des bereits angezeigten Carports eine entsprechende Überdachung errichtet werden soll. Ob diese Überdachung nun als „Sonnensegel“ bezeichnet wird oder als Carport ändert nichts an der Tatsache, dass 3 Stahlbetonfundamente samt Stehern und Querträgern aus verzinktem Stahl ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. erforderliche Zurkenntnisnahme einer allenfalls ausreichenden Bauanzeige errichtet worden sind. Würde man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen, erhebt sich die Frage, wo die Beschwerdeführerin die erforderlichen Autoabstellplätze sonst schaffen will. Es mag durchaus zutreffen, dass manche Überdachungen für Kraftfahrzeuge (Carports) allgemeine bautechnische Kenntnisse nicht wesentlich berühren, weshalb im Einzelfall auch eine Bauanzeige iSd § 23 TBO 2011 ausreichend sein kann. Es kann sich dabei allerdings nur um vergleichsweise einfach zu errichtende Konstruktionen mit einer nur geringen überbauten Fläche handeln. Die in Rede stehende bauliche Anlage ist aufgrund ihrer Konstruktionsvariante mittels verzinkter Stahlkonstruktion bzw. deren Ausmaße von ca. 12 m Länge, 2,50 m Tiefe und einer Höhe von 2,80 m nicht in diesem Sinne privilegiert. Es liegt daher jedenfalls eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage vor (vgl. dazu auch VwGH 30.5.2006, Zl. 2004/06/2010). Vor allem für deren fachgerechte Herstellung sind Kenntnisse der Statik und Bauphysik zwingend erforderlich.Es mag durchaus zutreffen, dass manche Überdachungen für Kraftfahrzeuge (Carports) allgemeine bautechnische Kenntnisse nicht wesentlich berühren, weshalb im Einzelfall auch eine Bauanzeige iSd Paragraph 23, TBO 2011 ausreichend sein kann. Es kann sich dabei allerdings nur um vergleichsweise einfach zu errichtende Konstruktionen mit einer nur geringen überbauten Fläche handeln. Die in Rede stehende bauliche Anlage ist aufgrund ihrer Konstruktionsvariante mittels verzinkter Stahlkonstruktion bzw. deren Ausmaße von ca. 12 m Länge, 2,50 m Tiefe und einer Höhe von 2,80 m nicht in diesem Sinne privilegiert. Es liegt daher jedenfalls eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage vor vergleiche dazu auch VwGH 30.5.2006, Zl. 2004/06/2010). Vor allem für deren fachgerechte Herstellung sind Kenntnisse der Statik und Bauphysik zwingend erforderlich. Darüber hinaus wird bereits bei der Errichtung von Fundamenten idR auf die Errichtung eines baubewilligungspflichtigen Objektes geschlossen, was eine Baueinstellung rechtfertigt. Eine Zerlegung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens in einzelne, isoliert betrachtet allenfalls nicht bewilligungspflichtige Vorarbeiten, wie die Beschwerdeführerin offenbar versucht zu argumentieren, ist unzulässig, weil der Gesetzesauftrag dahin lautet, Bauausführungen ohne Bewilligung zu verhindern (VwGH 16.11.1993, Zl. 91/05/0102). Der letztlich tatsächlich beabsichtigte Verwendungszweck als Carport oder als Sonnensegel kann insofern dahingestellt bleiben, als bereits die unstrittige Errichtung eines Fundaments eine Baueinstellung im Sinne der vorhin zitierten Judikatur rechtfertigt. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Baubehörde die weitere Ausführung betreffend die Errichtung von Überdachungen (Carport) aufgrund einer Bewilligungspflicht iSd. § 21 Abs. 1 TBO 2011 zu Recht untersagt hat. Die Untersagung der weiteren Ausführung der Balkonerweiterung war wie im Spruch zu korrigieren, da es sich hierbei (zumindest) um eine anzeigepflichtige Maßnahme iSd § 21 Abs. 2 TBO 2011 handelt. Demgegenüber wurde die weitere Bauausführung zur Schaffung einer zusätzlichen Wohneinheit im Erdgeschoss des Anwesens Adresse, Platz, Ort zu Unrecht untersagt. Der Beschwerde war sohin teilweise Folge zu geben und der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Baubehörde die weitere Ausführung betreffend die Errichtung von Überdachungen (Carport) aufgrund einer Bewilligungspflicht iSd. Paragraph 21, Absatz eins, TBO 2011 zu Recht untersagt hat. Die Untersagung der weiteren Ausführung der Balkonerweiterung war wie im Spruch zu korrigieren, da es sich hierbei (zumindest) um eine anzeigepflichtige Maßnahme iSd Paragraph 21, Absatz 2, TBO 2011 handelt. Demgegenüber wurde die weitere Bauausführung zur Schaffung einer zusätzlichen Wohneinheit im Erdgeschoss des Anwesens Adresse, Platz, Ort zu Unrecht untersagt. Der Beschwerde war sohin teilweise Folge zu geben und der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen liegt jeweils eine einheitliche VwGH-Judikatur vor, diese wurde im vorliegenden Erkenntnis zitiert und hat sich das erkennende Gericht an diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.40.1313.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.